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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 12.05.2005
Aktenzeichen: 4 Sa 57/05
Rechtsgebiete: BetrAVG, ArbGG


Vorschriften:

BetrAVG § 16
ArbGG § 64 Abs. 2
Anspruch auf Erhöhung einer Sozialplanabfindung sowie einer Betriebsrentenanwartschaft aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 Sa 57/05

Verkündet am: 12. Mai 2005

In dem Rechtsstreit

hat die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger sowie die ehrenamtlichen Richter Reulein und Wuchterl

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 03. September 2004 - 14 Ca 21298/03 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin macht Ansprüche auf Anhebung ihrer Sozialplanabfindung sowie rückwirkende Erhöhung ihrer Betriebsrentenanwartschaft gegenüber der Beklagten als ihrer früheren Arbeitgeberin geltend.

Die Klägerin war seit 07.10.1972 bei der Beklagten, zuletzt als Vorstandssekretärin, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.03.2002, wobei die Klägerin gemäß der "Betriebsvereinbarung zur Regelung der personellen Maßnahmen im Rahmen der Neuordnung T." eine Sozialplanabfindung von 185.055,-- € brutto erhielt. Die Beklagte hat ihren gesamten Geschäftsbetrieb bis zum 31.03.2003 schrittweise stillgelegt und beschäftigt keine Arbeitnehmer mehr.

Die Klägerin hatte eine unverfallbare Pensionsanwartschaft auf Grundlage der "Richtlinien der T. zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung" erworben. Die Ruhegehaltszusagen an die noch aktiven Mitarbeiter wurden von der Beklagten in der Vergangenheit zeitgleich mit der Anpassung der Ruhegehälter der bereits ausgeschiedenen Betriebspensionäre im Rahmen der dreijährigen Überprüfung angehoben.

Zum 01.09.2002 erhielten - so die Beklagte zuletzt - insgesamt 13 von 171 bei der Beklagten mit einer Sozialplanabfindung ausgeschiedene Arbeitnehmer durch die S., die für die Beklagte die Abwicklung der Betriebsrenten und der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften durchführt, eine Erhöhung ihrer Betriebsrentenanwartschaften ebenfalls um 5,4 % und gleichzeitig von der Beklagten eine Erhöhung des Sozialplanabfindung um 5,4 % - welche Anhebungen die Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend macht.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom 03.09.2004, das den Prozessbevollmächtigen der Klägerin am 27.12.2004 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, dass der gestellte Klageantrag zu 3. mangels Feststellungsinteresses unzulässig und die im Übrigen zulässige Klage deshalb unbegründet sei, da der Klägerin zum einen kein Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Abfindung zustehe. Hinsichtlich der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, auf den sich die Klägerin auch insoweit berufe, habe die Beklagte der Gruppe der "älteren Mitarbeiter" gemäß Betriebsvereinbarung Sozialplan, die sich für eine Auszahlung der Sozialplanabfindung in Raten entschieden gehabt hätten, eine Anhebung dieser Raten um 5,4 % mit Wirkung ab 01.09.2002 gewährt, wobei die Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer im Verhältnis zur Gesamtzahl der betroffenen Arbeitnehmer sehr gering sei und der Gleichbehandlungsgrundsatz es dem Arbeitgeber nicht verbiete, einzelne Arbeitnehmer besser zu stellen - jedenfalls habe ein sachlicher Grund für die Begünstigung der Arbeitnehmer vorgelegen, die sich für eine Auszahlung der Abfindung in laufenden monatlichen Raten entschieden gehabt hätten, da diese hierdurch einen Zinsverlust erlitten und gleichzeitig dem Arbeitgeber umgekehrt einen Zinsvorteil verschafft hätten.

Auch hinsichtlich der begehrten Anhebung der Betriebsrentenanwartschaft rückwirkend zum 01.09.2002 um ebenfalls 5,4 % fehle es an einer Anspruchsgrundlage, da sich ein solcher Anspruch weder aus § 16 BetrAVG noch etwa aus dem Arbeitsvertrag oder den Richtlinien der Beklagten zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung herleiten lasse und auch ein Anspruch aus dem Institut der betrieblichen Übung ausscheide. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz lasse sich ein Anhebungsanspruch nicht begründen, da es bereits an einer Gruppenbildung durch die Beklagte gefehlt habe. Die Klagepartei sei beweispflichtig für alle die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ergebenden Tatsachen und beweisfällig geblieben.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit Schriftsatz vom 17.01.2005, am selben Tag beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung sie mit Schriftsatz vom 24.02.2005, am 28.02.2005 beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, vorgetragen hat, dass sich der Anspruch auf Zahlung einer um 5,4 % erhöhten Abfindung aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergebe, da sich die Annahme des Arbeitsgerichtes, dass die Arbeitnehmer, die sich für die Auszahlung der Abfindung in Raten entschieden hätten, hierdurch einen Zinsnachteil erlitten hätten, als bloße Spekulation darstelle - nach ihrem eigenen Vorbringen ursprünglich habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt den Zweck verfolgt, durch die Anhebung der Abfindung einen angeblich erlittenen Zinsnachteil ihrerseits ausgleichen zu wollen, zumal in den vergangenen Jahren am Kapitalmarkt eher Verluste als Gewinne erzielt hätten werden können, und der Zinsvorteil, den die Klägerin allerdings im Gegensatz zu denjenigen ehemaligen Arbeitnehmern der Beklagten, die sich für die Auszahlung der Abfindung in Raten entschieden gehabt hätten, geringer ausgefallen wäre, wenn das Kapital nicht auf einmal zur Verfügung gestanden hätte, wobei das Arbeitsgericht auch steuerliche Vorteile aus einer Zahlung der Abfindung in Raten gänzlich außer Acht gelassen habe.

Auch die Auffassung des Arbeitsgerichtes zum Fehlen eines Anhebungsanspruches aus dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei rechtsfehlerhaft, da dargelegt worden sei, dass die von der Beklagten bevorzugten 13 Mitarbeiter insgesamt zwei Vergünstigungen erhalten gehabt hätten - zum einen die Erhöhung ihrer Abfindung um 5,4 % und zum anderen die Anpassung ihrer Versorgungsanwartschaft ebenfalls um 5,4 % -, wobei der von der Beklagten behauptete Zweck für die Erhöhung der Abfindung, den Zinsvorteil, der ihr durch die ratierliche Auszahlung der Abfindung entstanden gewesen sein solle, an die Ratenzahlungsmitarbeiter weiterzugeben - obwohl der Sozialplan derartiges nicht vorsehe -, bzgl. der Anpassung der Versorgungsanwartschaft offensichtlich ins Leere gehe, weshalb das Arbeitsgericht dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung den geltend gemachten Anspruch auf rückwirkende Erhöhung der Betriebsrentenanwartschaft zusprechen hätte müssen.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 9.992,97 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Monatsersten zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrentenanwartschaften der Klägerin rückwirkend zum 01.09.2002 um 5,4 % zu erhöhen.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihres Antrages auf Zurückweisung der Berufung vor, dass die Darlegung der Klägerin hinsichtlich des Anspruches auf Aufstockung der Sozialplanabfindung aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz weiterhin unsubstantiiert sei, da sie keine Tatsachen vorgetragen habe, die eine sachwidrige Benachteiligung erkennen ließen. Die Klägerin sei zum einen nicht mit den Mitarbeitern, die von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätten, sich die Abfindung gemäß den Regelungen der Betriebsvereinbarung Sozialplan in laufenden Raten auszahlen zu lassen, vergleichbar, da es bereits an der Bildung einer entsprechenden Gruppe fehle und hier einer sehr geringen Zahl begünstigter Arbeitnehmer (insgesamt 13) 171 Mitarbeiter gegenüberstünden, die mit einer Einmalzahlung bei der Beklagten ausgeschieden seien. Darüber hinaus sei auch ein sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen den Mitarbeitern, die eine Einmalzahlung erhalten hätten, und denjenigen, die eine Auszahlung der Abfindungssumme in laufenden Raten gewählt hätten, gegeben, da letzteren ein Zinsnachteil entstanden sei, der durch einen entsprechenden Zinsvorteil bei der Beklagten ausgeglichen worden sei, weshalb sich die Beklagte Anfang 2002 zu diesem pauschalen Ausgleich entschlossen habe. Die in der Berufung nunmehr aufgestellten Behauptungen der Klägerin, dass sinkende Aktienkurse zu einem Kapitalverlust geführt hätten, der nicht eingetreten wäre, wenn die Abfindung in laufenden Raten ausgezahlt worden wäre, entbehre jeder Grundlage, zumal die Klägerin die Abfindungssumme verzinslich anlegen hätte können.

Es bestehe auch kein Anspruch der Klägerin auf rückwirkende Erhöhung der Versorgungsanwartschaften um 5,4 %, weil es bereits an einer Rechtsgrundlage für die Begünstigung der 13 Mitarbeiter gefehlt habe, da es hierfür weder einen Vorstandsbeschluss noch eine anders geartete Anweisung der Beklagten gegeben habe und deshalb eine "Behandlung" der Begünstigten als Voraussetzung für einen Anspruch auf Gleichbehandlung ausscheide. Der Gleichbehandlungsgrundsatz finde dann keine Anwendung, wenn die Gruppe der Begünstigten wesentlich kleiner als diejenige der Nichtbegünstigten sei, wobei, selbst bei unterstellter bewusster Auszahlung durch die Beklagte, im Übrigen auch ein sachlicher Grund für die Differenzierung gegeben wäre, da die Mitarbeiter, die die Sozialplanabfindung in laufenden Leistungen erhalten hätten, anders als die Mitarbeiter, die die Abfindung als Einmalbetrag erhalten hätten, einen Zinsnachteil erlitten hätten und die Beklagte ihren diesem Nachteil gegenüberstehenden Zinsvorteil pauschal an diese Mitarbeiter weitergegeben habe, wobei der Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens jeglicher Grundlage entbehre.

Weiter verweist die Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zum Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Ausgestaltung von Sozialplänen, wonach eine Benachteiligung von Arbeitnehmern, die in Sozialplänen unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolge, nicht dazu führen dürfe, dass die finanzielle Gesamtausstattung des Sozialplanes wesentlich erhöht werde. Durch eine Anhebung auch der Anwartschaften der übrigen Mitarbeiter würden nicht nur das finanzielle Gesamtvolumen der Verpflichtungen der Beklagten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung angehoben, sondern auch ihre Aufwendungen zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile der Betriebsänderung auf der Grundlage des Sozialplanes ganz erheblich in der Weise erhöht, dass nach einer vorliegenden Schätzung das bisherige Sozialplanvolumen von etwa 26,5 Millionen € um weitere etwa 1,85 Millionen € als Folge einer Erhöhung der übrigen Versorgungsanwartschaften um ebenfalls 5,4 % angehoben werden müsste, was sowohl von der absoluten Summe als auch vom Verhältnis dieser Summe zum Gesamtvolumen des Sozialplanes hier eine ganz erhebliche Mehrbelastung der Beklagten zur Folge hätte, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes eine Anhebung ausschließe.

Wegen des Sachvortrags der Parteien im Zweiten Rechtszug im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 24.02.2005 und vom 04.04.2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, da sich die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin auf Erhöhung ihrer Sozialplanabfindung gemäß Betriebsvereinbarung vom 05.01.2001 und ihrer unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft zum 01.09.2002 um 5,4 %, wie sie die Beklagte jedenfalls faktisch 13 - so ihr Vorbringen zuletzt - ausgeschiedenen Arbeitnehmern gewährt hat, weder - hinsichtlich der Betriebsrentenanwartschaftserhöhung - aus vertraglichen Gesichtspunkten (dazu 1.) noch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben (dazu 2.).

1. Der streitgegenständliche Anspruch auf Erhöhung der Betriebsrentenanwartschaft der Klägerin zum 01.09.2002 um 5,4 % lässt sich nicht auf § 16 BetrAVG, der tatbestandlich nur die (Pflicht zur Prüfung der) laufenden Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung betrifft, stützen.

Auch für das Vorliegen einer entsprechenden betrieblichen Übung hinsichtlich einer solchen Anhebung der Betriebsrentenanwartschaft, zumal zum streitgegenständlichen Zeitpunkt, fehlt es an einem entsprechenden Sachvortrag der Klägerin und Anhaltspunkten im Sachverhalt sonst.

2. Auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, auf den sich die Klägerin maßgeblich bezieht, lässt sich der Anspruch auf Erhöhung ihrer Abfindung und ihrer Betriebsrentenanwartschaft um 5,4 % zum 01.09.2002 nicht stützen.

a) Zwar muss sich die Beklagte das Handeln der S., die nach ihrem eigenen, nicht bestrittenen, Vorbringen die Abwicklung/Verwaltung der Betriebsrentenzahlungen und der (unverfallbaren) Versorgungsanwartschaften für sie durchführt, zurechnen lassen.

Weiter ist, entgegen dem Vorbringen der Beklagten in der Berufung, davon auszugehen, dass selbst ein - was streitig ist und aus nachstehenden Gründen offen bleiben kann - vorliegendes "Versehen" der S. bei der erfolgten Anhebung der Betriebsrentenanwartschaften eines (kleinen) Teils der im Zusammenhang mit der erfolgten Betriebsstilllegung ausgeschiedenen Arbeitnehmer um 5,4 % aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin nicht der Annahme eines für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erforderlichen Handelns der Beklagten bzw. der S. für diese entgegensteht. Für die Annahme eines Handelns bei der erfolgten Betriebsrentenanwartschaftserhöhung ist nicht die innere Motivlage, ein entsprechender Geschäftswille/entsprechendes Erklärungsbewusstsein qua ausdrücklicher Zusage gegenüber dem Begünstigten, sondern ein als solches nach außen ohne weiteres so zu wertendes, wenngleich aus ihrer Sicht ggf. nur faktisches Tätigwerden der Beklagten als (ehemaliger) Arbeitgeberin/S. für diese maßgeblich.

Schließlich - darauf sei ebenfalls zunächst verwiesen - ist das Argument der Beklagten in der Berufung nicht durchgreifend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Sozialplänen nicht dazu führen dürfe, dass der Dotierungsrahmen die Gesamtausstattung des Sozialplanes wesentlich erhöht würde - was hier bei Erfolg des klägerischen Begehrens, auf Grund veranlasster Übertragung auf die weiteren einschlägigen Fälle, der Fall sein würde - : hier geht es nicht um einen Eingriff in den Sozialplan qua nachträglicher Korrektur dessen Regelungen durch die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes unmittelbar, sondern dessen begehrte Anwendung auf eine weitergehende nachträgliche, vom Sozialplan nicht erfasste, Maßnahme der Beklagten, zum 01.09.2002 und somit ca. 20 Monate nach Abschluss der Betriebsvereinbarung "Neuordnung-Sozialplan" vom 05.01.2001 die Betriebsrentenanwartschaften sowie die Abfindungen einiger vom Sozialplan erfasster Arbeitnehmer (nachdem alle Arbeitnehmer der Beklagten ausgeschieden sind) anzuheben, aus welchen Gründen auch immer.

b)

aa) Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (im Bereich des Betriebsrentenrechts: § 1 b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG nF) - der nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers eingreift, nicht bei einem Normvollzug - gebietet es dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner vergleichbarer Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. In jedem Fall setzt die Anwendung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes die Bildung einer Gruppe begünstigter Arbeitnehmer voraus, die nur dann gegeben ist, wenn nicht lediglich einzelne Arbeitnehmer besser gestellt werden, sondern die Besserstellung nach einem oder mehreren Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen. Das Gebot der Gleichbehandlung greift erst dann ein, wenn der Arbeitgeber nach bestimmten generalisierenden Prinzipien auf Grund einer abstrakten Regelung Leistungen gewährt. Von einer solchen Regelung darf er einzelne Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausnehmen. Die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer ist allerdings zulässig (ständige Rechtsprechung des BAG, zuletzt U. v. 26.04.2005, 1 AZR 76/04; U. v. 01.12.2004, NZA 2005, S. 289 f; U. v. 29.09.2004, NZA 2004, S. 183 (OS); sowie das bereits von der Beklagten in beiden Instanzen mehrfach angezogene Urteil des BAG vom 13.02.2002, NZA 2003, S. 215 f = AP Nr. 184 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, jeweils m. w. N.; zur einschlägigen Rechtsprechung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgericht zum Betriebsrentenrecht vgl. zuletzt etwa U. v. 25.05.2004, VersR 2005, S. 668 f - II. 1. der Gründe - ; U. v. 10.12.2002, AP Nr. 56 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung - IV. 2. der Gründe -; jeweils m. w. N.). Diese Grundsätze müssen damit ebenso für einen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützten Anspruch auf Anhebung von Betriebsrentenanwartschaften gelten.

bb) Hiernach scheidet ein Anspruch der Klägerin auf die streitgegenständliche Erhöhung ihrer Abfindung gemäß Betriebsvereinbarung Sozialplan vom 05.01.2001 und ihrer Betriebsrentenanwartschaft zum 01.09.2002 aus.

aaa) Im Gleichbehandlungsprozess gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Behandelt ein Arbeitgeber im Bereich der Vergütung - ebenso im Bereich der Anhebung von Betriebsrentenanwartschaften - Arbeitnehmer mit ähnlichen Voraussetzungen unterschiedlich, hat der Arbeitgeber darzulegen, wie groß der begünstigte Personenkreis ist, wie er sich zusammensetzt, wie er abgegrenzt ist und warum der klagende Arbeitnehmer nicht dazugehört. Der Arbeitnehmer hat dann darzulegen, dass er die vom Arbeitgeber vorgegebenen Voraussetzungen der Leistung erfüllt. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitgeber Gehalts- oder Betriebsrentenerhöhungen nur einem Teil etwa der Gruppe der außertariflichen Angestellten gewährt (vgl. zuletzt BAG, U. v. 01.12.2004, aaO - II. 2. c aa der Gründe -; U. v. 29.09.2004, 5 AZR 43/04; U. v. 18.02.2003, AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG - C. 2. a der Gründe -).

bbb) Die Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, dass die 13 begünstigten ehemaligen Arbeitnehmer, bei denen jeweils eine Anhebung der Betriebsrentenanwartschaften zum 01.09.2002 um 5,4 % vorgenommen wurde, ausnahmslos sog. "ältere Mitarbeiter" i. S. d. Ziffern 3.2.2 und 5.2 der Betriebsvereinbarung "Neuordnung-Sozialplan" vom 05.01.2001 gewesen seien, wozu die Klägerin nicht gehört habe, und - insoweit sind sich beide Parteien hinsichtlich der Auslegung der Betriebsvereinbarung "Neuordnung-Sozialplan" einig - nur bei den "älteren Mitarbeitern" ein einseitiges, verbindliches, Wahlrecht bestanden habe, die Abfindung für den eingetretenen Verlust des Arbeitsplatzes entweder als einmaligen Betrag oder als laufende Leistung zu erhalten (Ziff. 5.2.2 dieser Betriebsvereinbarung), während die Klägerin die Abfindung gemäß der Betriebsvereinbarung Sozialplan vom 05.01.2001 als Einmalbetrag erhalten hat. Damit hat die Beklagte dargelegt, dass es sich bei dem, aus welchem Grund auch immer, begünstigten Personenkreis um 13 ehemalige Mitarbeiter der bereits von der Betriebsvereinbarung "Neuordnung-Sozialplan" - als generalisierenden Prinzips auf Grund abstrakter Regelung - differenzierten und dort mehrfach begünstigten Gruppe der "älteren Mitarbeiter" gemäß der dortigen Definition - bzw. einem Teil dieses sonach als Gruppe abgegrenzten Personenkreises - gehandelt habe, während die Klägerin nicht unter diesen Personenkreis fällt.

Es ist von der Klägerin weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Beklagte bei der Anhebung der Abfindung und der Betriebsrentenanwartschaften einzelner (13) Arbeitnehmer überhaupt eine sachwidrige Gruppenbildung vorgenommen hätte.

Auch wenn es sich bei den so genannten "älteren Mitarbeitern" gemäß der Regelung der Betriebsvereinbarung - oder jedenfalls bei denjenigen der "älteren Mitarbeiter", die für eine Auszahlung ihres Abfindungsanspruches in monatlichen Raten statt im Einmalbetrag optiert hatten -, um eine Gruppe handelt, ist weder dargelegt noch erkennbar, weshalb eine solche Gruppenbildung sachwidrig oder die Klägerin als Mitglied der (dieser Unter-)Gruppe der "älteren Mitarbeiter" im Sinne der Betriebsvereinbarung angesehen werden müsste oder der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz einen entsprechenden Anspruch auf Anhebung der Abfindung gemäß Sozialplan und/oder ihrer Betriebsrentenanwartschaft sonst begründen würde. Dass die Klägerin die Auszahlung der Abfindung mit einem Einmalbetrag erhält, macht sie weder zum Mitglied einer Gruppe der so genannten "älteren Mitarbeiter" im Sinne dieser Regelung noch derjenigen hieraus, die die ratenweise Abfindungszahlung verlangt hatten, noch kann eine Nichtübertragung einer Abfindungsanhebung oder Pensionsanwartschaftserhöhung für (einzelne) Mitglieder einer solchen Gruppe auf Nicht-Gruppenangehörige bereits einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz begründen.

Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass jedenfalls ein sachlicher Grund für die Begünstigung der Arbeitnehmer, die sich für eine Zahlung der Abfindung aus der Betriebsvereinbarung Sozialplan vom 05.01.2001 in laufenden monatlichen Raten entschieden haben, darin liegen würde, dass durch die Erhöhung der Abfindung der entsprechende Zinsnachteil für die Arbeitnehmer und, wie vice versa, der Zinsvorteil für die Beklagte hierdurch pauschal ausgeglichen worden seien - die Überlegungen der Klägerin in der Berufung über erwartbare Spekulationsverluste bei Aktienanlagen sind allerdings ersichtlich fiktiv und gänzlich unerheblich.

Des weiteren verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, die aus der Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes folgenden finanziellen Belastungen des Arbeitgebers in den Fällen, in denen die Gruppe der Bessergestellten außerordentlich klein ist, nur gerechtfertigt wären, wenn zugleich besondere verfassungsrechtliche oder gemeinschaftsrechtliche Differenzierungsverbote, wie beispielsweise das Verbot der Benachteilung wegen des Geschlechts, verletzt worden sind (etwa U. v. 13.02.2002, aaO - II. 2. aE der Gründe -). Hiervon könnte hier keine Rede sein: nach dem von der Klägerin nicht bestrittenen Vorbringen der Beklagten hatten lediglich 13 von 171 im Rahmen der Betriebsvereinbarung "Neuordnung-Sozialplan" ausgeschiedene Arbeitnehmer (sämtliche eben solche, die als "ältere Mitarbeiter" gemäß der Regelungen dieser Betriebsvereinbarung für die Auszahlung der Abfindung in Raten optiert gehabt hätten) die streitgegenständliche Erhöhung der Abfindung sowie der Betriebsrentenanwartschaft erhalten - somit ca. 7,5 % aller auf dieser Basis ausgeschiedenen Arbeitnehmer. Dies würde einen sehr kleinen Kreis darstellen, demgegenüber besondere verfassungsrechtliche oder gemeinschaftsrechtliche Differenzierungsverbote, die deren Gleichbehandlung gebieten würden, weder vorgetragen noch erkennbar wären.

c) Damit hat die Berufung keinen Erfolg.

III.

Die Klägerin hat damit die Kosten ihrer erfolglosen Berufung (§ 97 Abs. 1 ZPO).

IV.

Die Berufungskammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die vorgetragene Vielzahl der Parallelverfahren zugelassen.

Ende der Entscheidung

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