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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 06.02.2003
Aktenzeichen: 4 Sa 591/02
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB
Vorschriften:
ArbGG § 64 Abs. 2 | |
BGB §§ 317 ff. | |
BGB § 317 Abs. 2 HS 1 |
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 06. Februar 2003
In dem Rechtsstreit
hat die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 09. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger sowie die ehrenamtlichen Richter Müller-Arends und Grasser für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 06. Juni 2002 - Az. 11 Ca 20156/01 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger macht gegenüber dem beklagten Arbeitgeber einen Anspruch auf Gewährung und Nachzahlung einer höheren Funktionszulage geltend.
Der, nunmehr, 57 Jahre alte Kläger ist seit 27 Jahren bei der beklagten Rundfunkanstalt als Buchhalter beschäftigt und erhält Vergütung nach Gehaltsgruppe 8 des einschlägigen Gehaltstarifvertrages für die beim Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer.
Auf das Arbeitsverhältnis findet unstreitig der "Tarifvertrag für den Bayerischen Rundfunk" Anwendung, der unter der Überschrift "Die Bezüge" (Randziffern 400 f) folgende Regelungen enthält:
"...
414 Wenn dem/der AN für dauernd die Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit übertragen wird, ist er/sie vom Beginn der geänderten Tätigkeit an neu einzugruppieren.
414.1 Vor der erstmaligen Eingruppierung und Einstufung (Ziff. 412 und 413) oder einer Umstufung oder Umgruppierung (Ziff. 414) ist dem Personalrat rechtzeitig Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.
414.2 Berücksichtigt der BR die Stellungnahme nicht, kann der Personalrat den Eingruppierungsausschuß anrufen.
415 Ein/e AN, der die/der an der Richtigkeit seiner/ihrer Eingruppierung oder Einstufung zweifelt, oder dessen/deren Tätigkeit sich so geändert hat, daß eine höhere Eingruppierung gerechtfertigt erscheint, kann schriftlich eine Überprüfung bei der Personalabteilung beantragen. Entspricht die Entscheidung, die von der Personalabteilung innerhalb von vier Wochen zu treffen ist, nicht den Erwartungen des/der Antragstellers/Antragstellerin, kann er/sie den Eingruppierungsausschuß anrufen.
416 Der Eingruppierungsausschuß besteht aus acht Mitgliedern, von denen vier der BR bestimmt. Ein ständiges Mitglied des Ausschusses bestimmt der Personalrat, zwei Mitglieder werden von den tarifvertragsschließenden Gewerkschaften bestimmt, ein Mitglied bestimmt der/die AN.
Alle Mitglieder des Eingruppierungsauschusses müssen Festangestellte des BR sein. Dies gilt auch für das durch den/die AN zu bestimmende Mitglied.
Der Eingruppierungsausschuß muß zweimal jährlich tagen; jeder Antrag muß innerhalb eines halben Jahres behandelt worden sein. Der Eingruppierungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorsitz im Ausschuß wechselt von Sitzung zu Sitzung zwischen den Vertretern des BR und den Vertretern der AN. Kommt im Ausschuß keine Einigung zustande oder ergibt sich Stimmengleichheit, ist die Entscheidung durch den BR zu treffen.
Der Eingruppierungsausschuß kann auf Antrag des Personalrats oder des BR in Fragen der Eingruppierung auch gutachtlich tätig werden."
...
(Auszug u. a. Blatt 40 der Akten).
Mit Schreiben an den "Eingruppierungsausschuss" vom 22.06.1995 (Blatt 8 der Akten) teilten sechs Arbeitnehmer des Beklagten, darunter der Kläger, mit, dass sie "mit dem Ergebnis der Überprüfung unseres Arbeitsplatzes nach TZ 415 nicht einverstanden" seien und "deshalb den Eingruppierungsausschuss anrufen" möchten.
Der Eingruppierungsausschuss fasste unstreitig in einer Sitzung am 03.08.1995 hinsichtlich des Klägers mit einem Stimmenverhältnis von 7 : 1 den Beschluss, dass dem Kläger eine Funktionszulage in Höhe "einer Gruppe", also der Vergütungsdifferenz zur nächsthöheren Gruppe, zu gewähren sei. Mit Schreiben vom 28.06.1996 (Blatt 9 der Akten) teilte die Personalabteilung des Beklagten dem Kläger mit, dass sein Anliegen in der 190. Sitzung des Eingruppierungsausschusses behandelt worden sei und die Geschäftsleitung nach eingehender Prüfung entschieden habe, dass sein Arbeitsplatz weiter der "Richtposition Gehaltsbuchhalter A, Gehaltsgruppe 8 zugeordnet" bleibe, der Arbeitgeber ihm jedoch ab 01.06.1995 eine Funktionszulage in Höhe von 200,-- DM brutto (Monat) gewähre.
Der Kläger behauptet, erst im Sommer 2001 - zufällig - vom Votum des Eingruppierungsausschusses vom 03.08.1995 erfahren zu haben. Der Beklagte sei deshalb - ohne sich mit Erfolg auf die, erhobene, Einrede der Verjährung berufen zu können - verpflichtet, ab 01.06.1995 den Differenzbetrag zwischen dem erhaltenen Betrag von 200,-- DM brutto/Monat und der vollen Funktionszulage nachzuzahlen und diese ab 01.12.2001 in Höhe von 406,24 DM (207,71 €) brutto/Monat weiter zu gewähren.
Von der Darstellung des streitigen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird abgesehen (§ 69 Abs. 2 ArbGG i. d. F. v. 01.01.2002).
Das Arbeitsgericht München hat mit Endurteil vom 06.06.2002, das der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14.06.2002 zugestellt wurde, die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass Ansprüche des Klägers, soweit sie für den Zeitraum vor dem 01.01.1999 geltend gemacht seien, verjährt wären. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Eingruppierungsausschuss im Falle einer Eingruppierung gemäß Nr. 416 Abs. 4 Satz 4 des MTV des ... überhaupt verbindlich entscheiden könne; im vorliegenden Fall habe sich der Ausschuss jedoch nicht für eine Höhergruppierung des Klägers entschieden, sondern dafür, dass ihm eine Funktionszulage in Höhe einer Gruppe gewährt werden möge. Damit habe der Ausschuss seine Kompetenzen überschritten, da er nur im Zusammenhang mit Eingruppierungen und Einstufungen angerufen werden könne, nicht auch im Zusammenhang mit Funktionszulagen, über die nach Nr. 434 des MW im Übrigen erst nach Anhörung des Personalrats entschieden werden könne.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers mit Schriftsatz vom 10.07.2002, beim Landesarbeitsgericht München am selben Tag eingegangen, zu deren Begründung er mit Schriftsatz vom 29.07.2002, am selben Tag beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vorträgt, dass der Eingruppierungsausschuss auch im Zusammenhang mit Eingruppierungen und Einstufungen angerufen werden könne und über die Gewährung von Funktionszulagen sowie die Empfehlung, die Richtpositionen zu überarbeiten, verbindliche Entscheidungen treffen könne. Auch die Vertreter der Arbeitgeberseite hätten, wie sich aus dem Abstimmungsverhältnis ergebe, mit drei ihrer vier Mitglieder für die Gewährung einer Funktionszulage in Höhe einer Gruppe an den Kläger gestimmt, bei gleichzeitiger Empfehlung, die Richtposition zu überarbeiten, und nicht etwa ihre Unzuständigkeit erklärt. Entscheidungen des Eingruppierungsausschusses - damit auch der vorliegende Beschluss - seien nicht lediglich Empfehlungen, sondern anspruchsbegründend. Ausführungen über den Geschäftsgang des Eingruppierungsausschusses seien dem Kläger nicht möglich, da sich der Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung weigere, ihm die Geschäftsordnung des Eingruppierungsausschusses zugänglich zu machen.
Die Rechte des Personalrates seien dadurch gewahrt, dass nach Ziff. 416 MTV ein ständiges Mitglied des Ausschusses vom Personalrat bestimmt werde, so dass es einer gesonderten Anhörung des Personalrates vor Gewährung der Funktionszulage nicht bedurft habe.
Entgegen der Auffassung des Beklagten stehe dem Votum des Eingruppierungsausschusses nicht das Recht lediglich des Intendanten, Arbeitsverträge abzuschließen, entgegen - ebenso wenig sei das Haushaltsrecht des Beklagten als Rundfunkanstalt tangiert.
Der Kläger erfülle auch die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung dieser Zulage, wobei sein Anspruch für die zurückliegenden Zeiträume nicht verjährt sei, da er seine Ansprüche nicht früher geltend machen habe können, weil er diese mangels Information des Beklagten über die Entscheidung des Eingruppierungsausschusses nicht früher gekannt habe. Die Verjährungseinrede sei deshalb wegen Rechtsmissbrauchs zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 06.06.2002, Aktenzeichen 11 Ca 20156/01 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger brutto 7.915,97 EUR (dies sind brutto 15.481,93 DM) zu bezahlen nebst Verzugszinsen (jeweils 4 % bzw. (ab 31.07.1998) jeweils 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitstermin des Gehaltes, beginnend mit dem 30.06.1995).
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01.12.2001 fortlaufend eine Funktionszulage in Höhe einer Gruppe, (dies sind derzeit 406,24 DM), dies sind 207,71 EUR brutto abzüglich der bereits gewährten (DM 200,--) EUR 102,26 brutto zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Die Berufung des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt vor, dass - wie sich aus der Auslegung der tarifvertraglichen Bestimmung ergebe - ein Anspruch des Klägers bereits deshalb ausscheide, da die Regelung in Ziff. 416 des MTV generell kein verbindliches Entscheidungsrecht des Eingruppierungsausschusses vorsehe - dieser jedenfalls im Zusammenhang mit Funktionszulagen keine verbindlichen Entscheidungen treffen könne. Überdies könnten Funktionszulagen wie die vorliegende - im Gehaltstarifvertrag nicht ausdrücklich Vorgesehene - nur nach Anhörung des Personalrates, die hier unstreitig nicht stattgefunden gehabt habe, gewährt werden; die Anwesenheit eines Vertreters des Personalrates bei der Sitzung des Eingruppierungsausschusses könne die fehlende ordnungsgemäße Anhörung des Personalrates als Gremium nicht ersetzen.
Ein verbindliches Entscheidungsrecht des Eingruppierungsausschusses würde gegen das Bayerische Rundfunkgesetz verstoßen und damit unzulässig sein, da nach dessen Art. 12 Abs. 3 nur der Intendant die Anstellungsverträge abschließe, und des weiteren bei einer Delegation des Entscheidungsrechtes auf den Eingruppierungsausschuss das Haushaltsrecht des Rundfunkrates gem. Art. 7 Abs. 1 BayRG ausgehebelt würde, da dieser dem Wirtschaftsplan zustimmen müsse. Überdies würde einer Verbindlichkeit des Beschlusses des Ausschusses auch die Tatsache entgegenstehen, dass lediglich eine 7 : 1 Entscheidung vorgelegen habe, während die tarifvertragliche Regelung einer "Einigung" ein einstimmiges Votum voraussetze.
Einer Verjährung von Ansprüchen des Klägers bis 31.12.1998, wie vom Arbeitsgericht angenommen, würde nicht entgegenstehen, dass der Beklagte den Kläger durch sein Verhalten treuwidrig von der rechtzeitigen Geltendmachung der Ansprüche abgehalten haben sollte, da der Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, den Kläger von sich aus über die Entscheidung des Eingruppierungsausschusses zu unterrichten, und auch in seinem Schreiben vom 28.06.1996 nicht den Eindruck erweckt habe, die Gewährung einer Funktionszulage in Höhe von 200,-- DM brutto habe der Eingruppierungsausschuss beschlossen.
Wegen des Sachvortrages der Parteien im Berufungsrechtzug im Übrigen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 29.07.2002 (Blatt 73 f), vom 23.10.2002 (Blatt 89 f), vom 07.11.2002 (Blatt 101 f) und vom 02.01.2003 (Blatt 106 f der Akten) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 09.01.2003 (Blatt 109 f der Akten).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung).
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat weder nach den tarifvertraglichen Bestimmungen unmittelbar (dazu 1.) noch mittelbar auf Grund den Beklagten bindenden mehrheitlichen Votums des Eingruppierungssausschusses (dazu 2.) Anspruch auf die geltend gemachte Funktionszulage "in Höhe einer Gruppe".
1. Hinsichtlich des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer (einmaligen) Leistungsprämie gemäß Ziffern 431 f MTV - die wiederholt, aber (eben) nicht fortlaufend gewährt werden kann (Ziff. 433 MTV)! - oder einer nicht im Gehaltstarifvertrag vorgesehenen Funktionszulage gemäß Ziffern 434 f MTV (wegen besonderer Leistungen des Arbeitnehmers ...) oder auch einer Erschwerniszulage gemäß Ziff. 461.1 - 3 in Verbindung mit der Tarifvereinbarung Nr. 6 hierzu fehlt es an jeglichem auch nur ansatzweise schlüssigen Vortrag des Klägers oder Anhaltspunkten im Sachverhalt sonst.
2. Auch aus einer Bindung des Beklagten an den unstreitig mehrheitlich, mit einem Stimmenverhältnis von 7 : 1, zu seinen Gunsten erfolgten entsprechenden Beschluss des Eingruppierungsausschusses vom 03.08.1995 kann der Kläger einen Anspruch auf die streitgegenständliche Funktionszulage "in Höhe einer Gruppe" nicht herleiten.
a) Es kann offen bleiben (vgl. dazu ergänzend b)), ob ein positives Votum des Eingruppierungsausschusses den Beklagten als Arbeitgeber überhaupt, rechtswirksam und verbindlich, zur Zahlung (auch) einer Funktionszulage wie hier verpflichten hätte können, da dies nach der tarifvertraglichen Regelung immer voraussetzen würde, dass der Beschluss des Eingruppierungsausschusses einstimmig erfolgt ist - wie hier nicht geschehen -:
aa) Nach Ziff. 416 Abs. 3 Satz 4 MTV ist die Entscheidung (über die Richtigkeit der Eingruppierung/Einstufung, vgl. Ziff. 415 Satz 1 MTV) durch den Beklagten als Arbeitgeber dann zu treffen, wenn im Eingruppierungsausschuss keine Einigung zu Stande kommt oder sich Stimmengleichheit ergibt.
bb) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des BAG den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge ergänzend weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. zuletzt etwa U. v. 04.04.2001, AP Nr. 172 zu § 1 TVG Auslegung, m.w.N.).
cc) Hiernach ist die Regelung in Ziff. 416 Abs. 3 Satz 4 MTV nach Auffassung der Berufungskammer dahin auszulegen, dass eine, konstitutive, Entscheidung durch den Beklagten als Arbeitgeber allenfalls dann nicht zu treffen wäre - bzw. der Arbeitgeber an eine vorhergegangene Entscheidung des Eingruppierungsausschusses damit allenfalls dann gebunden sein könnte -, wenn eine für den Arbeitnehmer als Antragsteller positive Entscheidung des Eingruppierungsausschusses einstimmig gefallen wäre:
(1) Die Regelung zum Eingruppierungsausschuss in den Ziffern 414 f MW schafft die Möglichkeit, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber bzw. zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Richtigkeit der erfolgten Eingruppierung einen paritätisch besetzten "Eingruppierungsausschuss" (EGA) anzurufen.
Es handelt sich damit um eine tarifvertragliche Regelung über einen Schiedsgutachtenvertrag (im engeren Sinn) bzw. einen Leistungsbestimmungsvorbehalt im Sinne der § 317 f BGB hinsichtlich des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen für die Eingruppierung (Höhergruppierung), über eingruppierungsrechtliche Fragen, dessen Zulässigkeit auch von den Parteien nicht Zweifel gezogen wird (siehe hierzu BAG, U. v. 17.04.1996, AP Nr. 24 zu § 611 BGB Kirchendienst - 4. der Gründe - mit Anm. Thüsing; U. v. 29.01.1969, AP Nr. 20 zu § 611 BGB Akkordlohn, mit Anm. Gaul; vgl. auch U. v. 18.12.1980, AP Nr. 4 zu § 1 VVG Tarifverträge: Bundesbahn, mit Anm. Willemsen).
(2) Aus Sinn und Zweck der Regelung in Ziff. 416 Abs. 3 MTV ergibt sich, dass, allenfalls, im Falle einer einstimmigen Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers (Arbeitnehmers/Betriebsrats), der den Eingruppierungsausschuss angerufen hat, deren Verbindlichkeit für den Beklagten gegeben sein könnte:
Außerhalb von naturgemäß nicht relevanten, weil aus der Sicht des Antragstellers ablehnenden, Voten des Eingruppierungsausschusses kann dessen, aus Sicht des Antragstellers, positive Entscheidung nur entweder mit einem Stimmenverhältnis von 8 : 0 Stimmen - somit einstimmig - oder mit Stimmenmehrheit (Stimmenverhältnis: 7 : 1, 6 : 2 oder 5 : 3), ansonsten mit Stimmengleichheit (4 : 4), - Anwesenheit der tarifvertraglich festgelegten acht Mitglieder des Eingruppierungsausschusses Mitglieder des Eingruppierungsschusses immer unterstellt - ergehen. Die Formulierung in Ziff. 416 Abs. 3 Satz 3 MTV bezieht sich hierbei eindeutig auf die Abstimmungsalternativen Eins (Einstimmigkeit) und Drei (Stimmengleichheit), nicht aber die Abstimmungsalternative Zwei (Stimmenmehrheit) - da andernfalls naheliegend formuliert hätte werden können/müssen: "Kommt im Ausschuss keine Mehrheit (Befürwortung des Antrags - auf Höhergruppierung ... -, positives Ergebnis u. ä.) zu Stande, ist die Entscheidung durch den BR zu treffen."
Die tarifvertraglich normierte Bestimmung, dass die Entscheidung durch den BR im Fall fehlender "Einigung" oder bei Stimmengleichheit im Eingruppierungsausschuss erfolgt, ergibt nur dann einen erkennbaren Sinn hinsichtlich ihrer semantischen Differenzierung, wenn ein für den Antragsteller positives Votum nur bei dessen Einstimmigkeit einer Entscheidung durch den Beklagten als Arbeitgeber entgegenstünde - so dass eben im Fall eines für den Antragsteller nur mehrheitlich - nicht einstimmig - positiven Votums (oder einer Pattsituation) die Entscheidung durch den Beklagten als Arbeitgeber zu treffen ist, im Umkehrschluss im allein verbleibenden Fall der Einstimmigkeit des Votums die Entscheidung nicht (konstitutiv) durch den Beklagten zu erfolgen hätte, sondern dieser sich damit (ggf.) an das einhellige Abstimmungsergebnis gebunden sehen müsste.
(3) Dieses Ergebnis erscheint auch sachgerecht und sinnvoll, da - wie dies die gesetzliche, wenngleich vertragsdispositive, Auslegungsregel zum Schiedsgutachtenvertrag bzw. Leistungsbestimmungsrecht in § 317 Abs. 2 HS 1 BGB festlegt - allenfalls Einstimmigkeit des Votums - also damit auch die einhellige Befürwortung des Begehrens des Antragstellers durch alle vom Arbeitgeber bestimmten Mitglieder des Eingruppierungsausschusses - einer (abweichenden) Entscheidung durch den Arbeitgeber entgegenstehen und diesen binden könnte. Die Annahme einer Verbindlichkeit einer lediglich mehrheitlich zu Stande gekommenen Entscheidung des Eingruppierungsausschusses würde bedeuten, dass der Arbeitgeber - naheliegendes entsendungskonformes Abstimmungsverhalten der Mitglieder der Arbeitnehmerbank unterstellt (vgl. auch Thüsing in Anm. zu BAG, U. v. 17.04.1996, a.a.O.) - auch bei Entscheidung nur eines der von Arbeitgeberseite entsandten Mitglieder des Eingruppierungsausschusses zu Gunsten eines Höhergruppierungsbegehrens, also beim knappstem "positiven" Abstimmungsergebnis von 5 : 3, diesem Votum verbindlich unterworfen sein müsste, was jeder praktischen ratio eines Leistungsbestimmungsrechtes durch Dritte oder Schiedsgutachtenvertrages widersprechen würde.
b) Es kann damit offen bleiben, ob Ziff. 416 MTV, wie vom Beklagten in Zweifel gezogen, ihn überhaupt auch im Fall einer einstimmigen Entscheidung zu Gunsten des Eingruppierungsbegehrens des Antragstellers binden will und ob es Kompetenz des Eingruppierungsausschusses ist, statt über die Frage einer Eingruppierung (Höhergruppierung) unmittelbar (Ziff. 415 Satz 1 MTV) über eine Funktionszulage (etwa in Höhe zur Differenz zur nächsthöheren Vergütungsgruppe, wie hier geschehen) zu entscheiden - was das Arbeitsgericht verneint hat -, ob eine Funktionszulage wie die vorliegende wirksam nur nach - hier zweifellos nicht förmlich erfolgtem - "Anhören" des Personalrates (Ziff. 434 Abs. 2 MTV) gewährt werden könnte, weiter, ob eine angenommene Verbindlichkeit einer, einstimmigen, Entscheidung des Eingruppierungsausschusses gegen das Haushaltsrecht des Rundfunkrates und/oder das Recht des Intendanten zum Abschluss der Arbeitsverträge (um den es hierbei allerdings nicht geht ...) gemäß der Bestimmungen des ... wie vom Beklagten ebenfalls geltend gemacht, verstoßen würde, und schließlich, ob eventuelle Nachzahlungsansprüche des Klägers, soweit sie vor 1999 fällig geworden wären, als verjährt anzusehen wären (wobei in letzterem Zusammenhang nur eine Verletzung einer, aus besonderen Umständen folgenden, Informationspflicht des Beklagten über die Beschlussfassung des Eingruppierungsausschusses einer Verjährung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegenstehen könnte ...).
Damit ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
III.
Der Kläger hat die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
IV.
Die Berufungskammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Ende der Entscheidung
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