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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 22.12.2005
Aktenzeichen: 4 Sa 736/05
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 37 Abs. 4
Entgeltbemessung bei langjährig freigestelltem Betriebsratmitglied.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 Sa 736/05

Verkündet am: 22. Dezember 2005

In dem Rechtsstreit

hat die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger sowie die ehrenamtlichen Richter Ell und Brinnig für Recht erkannt:

Tenor: I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 2. Juni 2005 - 11 Ca 19752/04 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht im Wege der Auskunfts- und hilfsweise Zahlungsklage Ansprüche auf höhere Arbeitsvergütung im Zusammenhang mit seiner langjährigen Tätigkeit als freigestelltes Mitglied des Betriebsrats bei der Beklagten geltend.

Der am 00.00.1945 geborene Kläger ist Dipl.-Ing. (FH) und seit 23.09.1967 bei der Beklagten beschäftigt, wobei er seit 01.05.1971 die Funktion eines Abteilungsleiters innehatte und seit 01.02.1974 als außertariflicher Angestellter geführt wurde (Arbeitsvertrag vom 29.01.1974, Anl. K1, Bl. 8 bis 12 d. A.). Seit 20.04.1978 ist der Kläger Mitglied des Betriebsrats bei der Beklagten, in welcher Funktion er seit 1981 ununterbrochen bis jetzt von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt ist. In einer in der Personalakte des Klägers befindlichen, vom (damaligen) Personaldirektor der Fa. K. AG unterzeichneten, "Aktennotiz" vom 31.08.1987 (Anl. K2, Bl. 13 d. A.) ist festgehalten, dass gemäß § 37 BetrVG festgelegt worden sei, die künftige Entgeltentwicklung des Klägers für die Dauer seiner Freistellung als Betriebsrat am durchschnittlichen Einkommen von fünf namentlich bezeichneten Arbeitnehmern zu orientieren, von denen sich nunmehr lediglich noch eine einzige Person (Herr K.) im Betrieb/Unternehmen der Beklagten befindet. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 22.07.2004 dem Kläger die aktuelle Festsetzung seiner "Bezüge auf außertariflicher Basis" ab 01.07.2004 in Höhe eines Monatsgehalts vom 5.840,-- € brutto zzgl. einer garantierten, in monatlichen Beträgen auszuzahlenden, Jahressonderzahlung von 12.204,-- € brutto mitgeteilt hatte (Anl. K3, Bl. 14 d. A.), machte dieser mit Schreiben vom 30.07.2004 einen Anspruch auf Auskunft über das Arbeitsentgelt von zwei der in der Aktennotiz vom 31.08.1987 bezeichneten Personen geltend (Anl. K4, Bl. 15 d. A.), was die Beklagte mit Schreiben vom 06.08.2004 (Anl. K5, Bl. 16/17 d. A.) mit der Begründung ablehnte, dass seine Bezüge mit Wirksamwerden seiner Freistellung als Betriebsrat gemäß den betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen angepasst und im betrieblichen Durchschnitt der außertariflichen Angestellten angehoben worden seien und die eine der vom Kläger bezeichneten Personen im März 1988 leitender Angestellter der Fa. K. AG geworden und damit aus der Gruppe der Vergleichspersonen ausgeschieden sei.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger im Wege der Stufenklage Ansprüche primär auf Auskunftserteilung über das Jahreseinkommen des verbliebenen Arbeitnehmers (K.) aus der in der Aktennotiz vom 31.08.1987 festgelegten Vergleichsgruppe und hilfsweise im Wege der Leistungsklage auf Bezahlung von Differenzvergütung geltend.

Das Arbeitsgericht München hat mit Endurteil vom 02.06.2005, auf das wegen der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug Bezug genommen wird und das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13.06.2005 zugestellt wurde, die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass diese hinsichtlich des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Auskunftsanspruchs unbegründet sei, weil der fragliche Mitarbeiter K. leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sei und daher als vergleichbarer Arbeitnehmer im Sinne des § 37 Abs. 4 BetrVG ausscheide, wobei der Kläger seine vermeintlichen Vergütungsansprüche im Hilfsantrag beziffern hätte können, weshalb für einen Auskunftsanspruch kein Raum mehr sei. Soweit der Kläger in seinen Hilfsanträgen bezifferte Vergütungsansprüche stelle, sei sein Vorbringen vollkommen unnachvollziehbar, da er zum einen in diesem Zusammenhang keine vergleichbaren Arbeitnehmer benenne und zum anderen seine Ausführungen zu seiner betriebsüblichen beruflichen Entwicklung rein spekulativ seien.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers mit Schriftsatz vom 13.07.2005, am selben Tag beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung er fristgerecht vorgetragen hat, dass die Festlegung in der Aktennotiz des Personaldirektors der damaligen Fa. K. AG auf fünf namentlich benannte Vergleichspersonen die Beurteilung der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung erleichtern und durch die Durchschnittsbildung ein angemessenes Arbeitsentgelt des Klägers sicherstellen habe sollen, wobei zur Zeit der Festlegung absehbar gewesen sei, dass die benannten Personen auch eine Entwicklung nehmen könnten, die aus dem Bereich der betriebsverfassungsrechtlich erfassten Gruppe der AT-Mitarbeiter hinaus wachse. Dass drei (vier) dieser namentlich benannten Personen zwischenzeitlich aus dem Unternehmen ausgeschieden seien, dürfe sich bei der Bemessung und Ermittlung des angemessenen Entgelts nicht zum Nachteil des Klägers auswirken. Bei der Beurteilung komme es darauf an, ob das Betriebsratsmitglied, wenn es sein Amt nicht übernommen hätte, eine bestimmte Kariereentwicklung durchlaufen hätte, was auch dann gelte, wenn es nur einen vergleichbaren Arbeitnehmer gebe, der wegen seiner überdurchschnittlichen Leistungen zum Hauptabteilungsleiter ernannt worden sei. Die Vergleichbarkeit mit diesem Arbeitnehmer falle nicht dadurch weg, dass dieser den Kreis der AT-Mitarbeiter verlassen habe und als Leitender Angestellter bezeichnet werde. Dies gelte zumindest dann, wenn das Betriebsratsmitglied, wie hier der Kläger, vor Übernahme des Amtes ebenfalls überdurchschnittliche Leistungen erbracht gehabt habe. Herr K., der im Hinblick auf die Vergleichbarkeit mit dem Kläger und damit im Hinblick auf die Relevanz des von ihm bezogenen Einkommens für die Bemessung des Entgelts des Klägers als Hauptabteilungsleiter zu betrachten sei, sei damit maßgeblich. Bei der Beklagten sei es absolut betriebsüblich, dass Abteilungsleiter die nächsthöhere Stufe des Hauptabteilungsleiters erreichten, nachdem von den fünf Hauptabteilungsleitern im Bereich der außertariflichen Angestellten keiner von Außen als Hauptabteilungsleiter eingestellt worden sei.

Hinsichtlich der Hilfsanträge habe der Kläger durch seine erstinstanzlich vorgelegten Berechnungsmodelle dargestellt, dass von den in der Aktennotiz genannten fünf Vergleichspersonen zwar drei bzw. vier ausgeschieden seien, jedoch für diese jeweils das zweithöchste ff Jahreseinkommen im AT-Bereich eingesetzt werden müsse, was im Rahmen einer Durchschnitts-Vergleichsberechnung zu einem entsprechenden Nachzahlungsanspruch des Klägers führen müsse.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 02.06.2005, Aktenzeichen 11 Ca 19752/04 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über das Jahreseinkommen des Herrn K., ermittelt aus dem Jahreseinkommen für den Zeitraum 01.07.2003 bis 30.07.2004/12 Monate.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit der Angaben eidesstattlich zu versichern.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Monatseinkommen zu bezahlen, das sich aus dem Durchschnitt des Einkommens des Herrn K. ermittelt.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 21.721,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger brutto EUR 3.320,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01.06.2005 ein monatliches Brutto-Entgelt in Höhe von EUR 6.589,00 zzgl. EUR 950,00 garantierte Sonderzahlung zu bezahlen.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihres Antrags auf Zurückweisung der Berufung vor, dass es dem Kläger schlicht nicht gelinge darzulegen, dass der Mitarbeiter K. ein vergleichbarer Mitarbeiter mit berufsüblicher Entwicklung sei. Mit dessen Ernennung zum Leitenden Angestellten im Jahr 1988 sei dieser aus dem Kreis der vergleichbaren Mitarbeiter im Sinne des § 37 Abs. 4 BetrVG ausgeschieden, weshalb die Beklagte das Gehalt des Klägers zu Recht nicht an dasjenige des Mitarbeiters K. angeglichen habe. Mit der Aktennotiz vom 31.08.1987 habe die Beklagte sich mit der dortigen Benennung der vergleichbaren Mitarbeiter nicht dauerhaft festgelegt, da die Voraussetzungen der betriebsüblichen Entwicklung im Fluss seien. Mit der Vorlage verschiedener, selbst angefertigter und für die Beklagte keinesfalls nachvollziehbarer theoretischer Mutmaßungen und Betrachtungen einer angeblichen betriebsüblichen Entwicklung zum Hauptabteilungsleiter bei der Beklagten habe der Kläger auch nicht nachgewiesen, dass eine Beförderung in dem Sinne typisch sei, dass zumindest für die überwiegende Mehrzahl vergleichbarer Arbeitnehmer mit ihr gerechnet werden könne. Eine Beförderungsroutine oder -regel habe bei der Beklagten nicht stattgefunden.

Wegen des Sachvortrags der Parteien im Zweiten Rechtszug im Übrigen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 08.09.2005, vom 14.10.2005 und vom 21.11.2005, nebst der jeweiligen Anlagen, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 24.11.2005.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet, da er keinen Anspruch auf Vergütung gemäß der Vergütungsregelung des Herrn K. oder gemäß einer fiktiven Gehaltsberechnung, wie von ihm vorgelegt, hat - weshalb das Arbeitsgericht die Klage hinsichtlich der Hauptanträge - die Stufenklage somit insgesamt - und der Hilfsanträge zu Recht abgewiesen hat.

1. Zwar ist die Klage hinsichtlich des Auskunftsanspruchs gemäß Ziff. 1. der Stufenklage der Hauptanträge zulässig (§§ 611 i. V. m. 242 BGB, 37 Abs. 4 BetrVG), da im Arbeitsverhältnis nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Auskunftsanspruch besteht, wenn der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann. Da das Betriebsratsmitglied die Höhe des Arbeitsentgelts vergleichbarer Arbeitnehmer in der Regel nicht kennt, kann es das Bestehen eines Anspruchs auf Gehaltsanpassung nur prüfen, wenn es Auskunft über die Gehaltsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung erhält, welche Auskunft der Arbeitgeber unschwer erteilen kann, weil ihm die Gehaltshöhe seiner Arbeitnehmer bekannt ist (vgl. näher BAG, U. v. 19.01.2005, Az. 7 AZR 208/04, nv, auszugsweise in AuA 2005, S. 436, dokumentiert auch in Juris, - I. 1. der Gründe, m. w. N. -).

2. a) Nach § 37 Abs. 4 BetrVG als einzig in Frage kommender Anspruchsgrundlage für die Begehren des Klägers im Haupt- und in den Hilfsanträgen darf das Arbeitsentgelt - einschließlich allgemeiner Zuwendungen des Arbeitgebers - von Mitgliedern des Betriebsrats zunächst während deren Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung.

Dabei ist grundsätzlich nicht auf die hypothetische Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds abzustellen, sondern auf die Gehaltsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer, da § 37 Abs. 4 BetrVG dem Betriebsratsmitglied nicht die der Höhe nach absolut gleiche Vergütung garantiert, die vergleichbare Arbeitnehmer erhalten. Nach dem Zweck der Vorschrift, das Betriebsratsmitglied vor finanziellen Nachteilen wegen der Ausübung der Betriebsratstätigkeit zu schützen, kommt es vielmehr darauf an, ob die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds während der Dauer seiner Betriebsratstätigkeit in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückgeblieben ist - andernfalls würde das Betriebsratsmitglied wegen seines Amtes begünstigt, was nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässig ist. Das Betriebsratsmitglied hat daher während der Dauer seiner Amtszeit Anspruch auf Gehaltserhöhungen in dem Umfang, in dem die Gehälter vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung erhöht werden (BAG, aaO).

Vergleichbar im Sinne des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG sind näher die Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes eine im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeit wie das Betriebsratsmitglied ausgeübt haben. Eine "betriebsübliche berufliche Entwicklung" im Sinne dieser gesetzlichen Regelung entsteht aus einem gleichförmigen Verhalten des Arbeitgebers und einer bestimmten Regel, wobei maßgebend die Entwicklung ist, die bei objektiv vergleichbarerer Tätigkeit Arbeitnehmer mit vergleichbarer fachlicher und persönlicher Qualifikation bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben; Beförderungen müssen so typisch sein, dass auf Grund der betrieblichen Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten grundsätzlich, d. h. wenigstens in der überwiegenden Mehrzahl der vergleichbaren Fälle, mit einem derartigen Aufstieg gerechnet werden kann, also nach den betrieblichen Gepflogenheiten auch das Betriebsratsmitglied zur Beförderung angestanden hätte oder wenigstens die überwiegende Mehrheit der vergleichbaren Arbeitnehmer des Betriebs einen derartigen Aufstieg erreicht. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen obliegt dem betreffenden Betriebsratsmitglied (vgl. näher BAG, U. v. 19.01.2005, aaO; U. v. 15.01.1992, AP Nr. 84 zu § 37 BetrVG 1972 - II. 1. der Gründe -; U. v. 13.11.1987, AP Nr. 61 zu § 37 BetrVG 1972; U. v. 21.04.1983, AP Nr. 43 zu § 37 BetrVG 1972, jeweils m. w. N.; LAG Düsseldorf, Teil-U. v. 16.07.2004, LAGE Nr. 3 zu § 37 BetrVG 2001 = DB 2005, S. 400 (LS); siehe auch LAG Köln, U. v. 21.08.2002, LAGReport 2003, S. 218 f; vgl. auch GK-BetrVG-Weber, Bd. I, 8. Aufl. 2005, § 37 Rz. 112 f).

b) Hiernach besteht kein Anspruch des Klägers, das gleiche Entgelt wie der von ihm im Rahmen der Hauptanträge hierzu allein noch angezogene Herrn K. zu erhalten.

aa) Zwar war hier nach der vorgelegten Aktennotiz des damaligen Personaldirektors der Fa. K. AG als Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 31.08.1987 "festgelegt" worden, dass sich die künftige Entgeltentwicklung des Klägers für die Dauer seiner Freistellung als Betriebsrat am durchschnittlichen Einkommen von fünf dort namentlich genannten Personen "zu orientieren" habe, wobei sich allein noch Herr K. im Betrieb/Unternehmen befindet - die anderen vier dort genannten Arbeitnehmer haben nach, im Wesentlichen unwiderlegt/unbestritten gebliebenem, Vorbringen der Beklagten den Betrieb/das Unternehmen zwischen 1989 und 2004 verlassen - (und es auch keine entscheidungserhebliche Rolle spielt, ob die in der Aktennotiz vom 31.08.1987 festgehaltene "Festlegung" eine einseitige Festlegung der Beklagten - etwa mit der Funktion einer Selbstbindung - meint oder auf eine zugrunde liegende entsprechende Vereinbarung der Parteien abstellt).

bb) Jedoch bedeutet diese, wie auch immer zu qualifizierende, Festlegung nicht etwa, dass das Einkommen des Klägers sich, nachdem Herr K. sich allein noch im Betrieb/Unternehmen befindet, zwangsläufig ausschließlich an dessen Einkommensentwicklung zu orientieren hätte, worauf der Kläger mit seinem Auskunftsantrag abzielt:

Wenn sich die personelle Zusammensetzung des zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich als repräsentativ angesehenen Personen-Panels - fünf Arbeitnehmer, von denen nach dem nicht bestrittenen Vorbringen der Beklagten damals (allenfalls) einer Hauptabteilungsleiter (W.) und vier Mitarbeiter Abteilungsleiter waren (K., E., G. und H.) - insbesondere durch Ausscheiden einzelner Personen hieraus ändert, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dann eben die, zufällig, jeweils verbleibenden Arbeitnehmer die zugrunde liegende Repräsentativgruppe bilden - und zumal dann, wenn auf Grund Ausscheidens von vier der fünf Mitglieder der Vergleichgruppe nur eine Person übrig bleibt, eben nur diese verbindlich den maßgeblichen Vergleichsindex bilden soll. Davon könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die einzige verbleibende Person wiederum als repräsentativ, als idealtypisch hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung im Rahmen der Vergleichsgruppe und somit hinsichtlich des Klägers, angesehen werden müsste - wovon hier nicht ausgegangen werden kann: Herr K. wurde bereits weniger als drei Jahre nach der Festlegung der Repräsentativgruppe mit Aktennotiz vom 31.08.1987 am 01.05.1990 zum Hauptabteilungsleiter "berufen" und gilt schon seit 01.03.1988 als Leitender Angestellter, während etwa Herr W. später (1996) wieder zum Abteilungsleiter herabgestuft worden sei (was er nach dem Vortrag der Beklagten bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2004 geblieben sei) und auch Herr H. 1999 sogar vom Abteilungsleiter zum Projektleiter herabgestuft worden sei.

Die somit offensichtlich ungewöhnlich rasche berufliche Höherentwicklung des Herrn K. war damit ersichtlich nicht repräsentativ innerhalb des 1987 gebildeten Vergleichskorbs. Dafür, dass mit der personellen Festlegung der fünfköpfigen Vergleichsgruppe im Jahr 1987 bei einer künftigen Veränderung dieses Repräsentativpanels insbesondere durch zufälliges, nicht antizipierbares, Ausscheiden einzelner Personen hieraus dann einfach und ohne weiteres die verbleibenden Personen als maßgebliche und verbindliche Vergleichsgruppe gelten hätten sollen - und zumal bei Übrigbleiben einer einzelnen, noch dazu innerhalb der Vergleichsgruppe am schnellsten und dauerhaft innerhalb des Betriebes zum Leitenden Angestellten und Hauptabteilungsleiter aufgestiegenen, also insoweit atypischen, Person hieraus allein diese maßgeblich sein sollte -, dafür fehlte es an einem auch nur ansatzweise erkennbaren näheren Vortrag des Klägers und Anhaltspunkten im Sachverhalt sonst.

cc) Auch außerhalb der Vergleichsgruppenfestlegung gemäß Aktennotiz vom 31.08.1987 kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Beförderung des Klägers zum Hauptabteilungsleiter und/oder leitenden Angestellten - unabhängig davon, ob Letzterer als nicht mehr dem Betriebsverfassungsgesetz unterfallender Arbeitnehmer überhaupt als maßgeblich im Rahmen des § 37 Abs. 4 BetrVG angesehen werden könnte, was das Arbeitsgericht ohne weiteres verneint hat - als "betriebsübliche berufliche Entwicklung" im Sinne der eingangs hierzu ausgeführten Grundsätze der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betrachtet werden muss:

Der Kläger beruft sich zwar darauf, dass sich alle der - so seine Größenangabe schriftsätzlich zunächst - fünf Hauptabteilungsleiter im Betrieb der Beklagten aus der Ebene der vorhandenen Abteilungsleiter entwickelt hätten - bzw., so sein ergänzendes Vorbringen in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren, acht der neun Hauptabteilungsleiter, die gleichzeitig leitende Angestellte seien, und zwei der fünf weiteren Hauptabteilungsleiter, die AT-Angestellte seien, aus der eigenen Mannschaft rekrutiert worden seien -. Die bloße Tatsache, dass die Hauptabteilungsleiter tatsächlich im Wesentlichen aus der Ebene der Abteilungsleiter der Beklagten gewonnen/befördert worden seien, sagt jedoch nichts darüber aus, dass es etwa ein gleichförmiges Verhalten der Beklagten im Sinne einer Regel gebe/gegeben habe, dass nach den betrieblichen Gepflogenheiten tatsächlich auch die überwiegende Mehrzahl der Abteilungsleiter den Aufstieg zum Hauptabteilungsleiter (und/oder Leitenden Angestellten) erreicht hätte/erreichen würde, dies somit einer normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht entsprochen hätte/entsprechen würde. Dagegen sprechen die von den Parteien in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen übereinstimmend vorgetragenen Angaben zur Zahl der Hauptabteilungsleiter (14) und Abteilungsleiter (ca. 24) - als leitende Angestellte bzw. AT- bzw. Letztere als z. T. Tarif-Mitarbeiter -. Dies wird auch bekräftigt durch das weitere Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung - zu dem der Kläger sich nicht geäußert, geschweige denn dies widerlegt hat, was im Rahmen der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 37 Abs. 4 BetrVG erforderlich gewesen wäre (s. o.), dass, auch, in der Vergangenheit Ingenieure (wie der Kläger) die Ebene der Hauptabteilungsleiter und/oder leitenden Angestellten mit weniger als 10 % der Gesamtzahl der Ingenieure erreicht hätten. Auch wenn dies als ad-hoc-Schätzung keine ganz exakten Zahlenangaben dokumentieren muss, kann hiernach jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass eine Beförderung des Klägers zum Hauptabteilungsleiter und/oder leitenden Angestellten betrieblichen Gepflogenheiten entsprochen hätte oder entsprechen würde, weil zumindest die überwiegende Mehrheit der Ingenieure als vergleichbarer Berufsgruppe zumindest von der Position eines Abteilungsleiters aus - mit der vom Kläger angezogenen überdurchschnittlichen Beurteilung - einen derartigen Aufstieg im Sinne einer abstrakt-hypothetischen Betrachtung erreicht hätten/erreichen würden, es eine entsprechende Regelhaftigkeit, ein gleichförmiges Verhalten der Beklagten gegeben hätte/geben würde. Einen Aufstieg zum Hauptabteilungsleiter und/oder leitenden Angestellten, mit entsprechend höherer Vergütung, erreicht(e) sonach nur ein jedenfalls kleiner Teil der Ingenieure bei der Beklagten, auch, soweit diese bereits die Position des Abteilungsleiters erreicht hatten - weshalb es unerheblich ist, dass die vorhandenen Hauptabteilungsleiter tatsächlich überwiegend aus dem großen Reservoir der Abteilungsleiter der Beklagten rekrutiert wurden, was der Kläger vorwiegend akzentuiert - mehr dokumentieren auch die vom Kläger erneut in Anl. 4 zum Schriftsatz vom 21.11.2005 vorgelegte Aufstellung vom 04.07.2005 zu den persönlichen Daten der leitenden Angestellten sowie das, wie erstinstanzlich, als Anlage 8 zur Berufungsbegründung vorgelegte Tableau der beruflichen vita der "Beförderungen im Bereich der Leitenden Angestellten" ebenfalls vom 04.07.2005 nicht.

c) Das Gleiche gilt für die seinen Hilfsanträgen zugrunde liegenden Aufstellungen des Klägers, in denen er die aus der gemäß Aktennotiz vom 31.08.1987 gebildeten Vergleichsgruppe ausgeschiedenen Personen durch die drei/vier höchsten AT-Gehälter anonymisierter Personen ersetzt hat - dass eine entsprechende berufliche Entwicklung für die zumindest überwiegende Mehrheit der Hauptabteilungsleiter oder Abteilungsleiter, auch mit überdurchschnittlicher Beurteilung, im Sinne der eingangs ausgeführten Gründsätze betriebsüblich gewesen sein sollte, lässt sich dem auch nicht ansatzweise entnehmen. Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich auch hierzu im Wesentlichen in, wenngleich für sich betrachtet nicht völlig unnachvollziehbaren, letztlich jedoch nicht verifizierten - ausreichend substantiiert dargelegten und unter Beweis gestellten - , abstrakten Hypothesen letztlich fiktiver Vergütungsszenarien.

d) Damit ist die Klage hinsichtlich der Haupt- und der Hilfsanträge unbegründet, weshalb die Berufung des Klägers zurückzuweisen ist.

III.

Der Kläger hat damit die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

IV.

Da dem Rechtsstreit über die Klärung der konkreten Rechtsbeziehungen der Parteien hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen gemäß § 72 a ArbGG der Kläger hingewiesen wird, zulassen sollte.

Ende der Entscheidung

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