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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 21.02.2008
Aktenzeichen: 4 Sa 942/07
Rechtsgebiete: TVöD


Vorschriften:

TVöD § 8 Abs. 3
Mehrere - nach der Tarifregelung hier von vornherein nur ausnahmsweise zulässigen - Arbeitseinsätze innerhalb einer Rufbereitschaft werden nach § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD nicht zunächst lediglich addiert und sodann einmalig auf eine volle Stunde aufgerundet, sondern jede Inanspruchnahme ist isoliert auf eine volle Stunde zu runden und in diesem Umfang auch ggf. zeitzuschlagspflichtig (hier nachtarbeitszuschlagspflichtig). Im Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz, U. v. 14.06.2007, 11 Sa 57/07, ZTR 2007, S. 548 f; anders LAG Nürnberg, U. v. 26.07.2007, 7 Sa 891/06, ZTR 2007, S. 549.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 Sa 942/07

Verkündet am: 21. Februar 2008

In dem Rechtsstreit

hat die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger sowie die ehrenamtliche Richterin Römelt und den ehrenamtlichen Richter Brinnig für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 4. September 2007 - 1 Ca 1064/06 Mü - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über die Berechnung der vergütungspflichtigen Arbeitszeit während der Erbringung von Rufbereitschaften durch den Kläger im Krankenhaus der beklagten Arbeitgeberin sowie die Höhe der hierauf entfallenden Zeitzuschläge.

Der am 00.00.1961 geborene (verheiratete und für zwei Kinder unterhaltspflichtige) Kläger ist seit 01.09.1992 in der Kreisklinik B., deren Trägerin und damit Arbeitgeberin die Beklagte ist, als Krankenpfleger im Rahmen einer Vollzeittätigkeit beschäftigt. Nach den erstinstanzlichen Angaben ist der Kläger Mitglied des Personalrats und des Gesamtpersonalrats bei der Beklagten bzw. des Landkreises. Auf das Arbeitsverhältnis finden seit dessen Inkrafttreten zum 01.10.2005 die Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) - hier in der Fassung des Besonderen Teils Krankenhäuser (BT-K - bzw. nunmehr der Durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser) - Anwendung.

Der Kläger leistete während seiner Tätigkeit in der Notaufnahme der Kreisklinik Burghausen im Oktober 2005 (am 13.10.2005, am 18./19.10.2005 und am 20./21.10.2005) sowie im Dezember 2005 (am 17.12.2005) mehrfach Rufbereitschaften. In der ersten Rufbereitschaft am 13.10.2005 wurde der Kläger unstreitig zweimal - einmal von 16.35 Uhr bis 18.05 Uhr und zum anderen von 18.55 Uhr bis 20.25 Uhr - zur Arbeit herangezogen; in den anderen Rufbereitschaften im Oktober 2005 und im Dezember 2005 erfolgte jeweils ein einziger Arbeitseinsatz des Klägers von 1,5 Stunden bzw. 2,5 Stunden bzw. 1,2 Stunden im Rahmen der Nachtarbeit, wobei diese Arbeitseinsätze von der Beklagten jeweils - je Rufbereitschaft einmal - auf eine volle Stunde aufgerundet, der Nachtarbeitszuschlag jedoch jeweils nur für die präzise berechnete Nachtarbeitszeit, ohne Aufrundung, angesetzt/vergütet wurden.

Die Beklagte legt die einschlägige Tarifregelung in § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD in Übereinstimmung mit der Auffassung der VKA bzw. des KAV München dahin aus, dass die während eines Rufbereitschaftsdienstes ggf. mehrfach geleiteten Arbeitseinsätze zunächst als solche zusammengerechnet und sodann nur einmal auf eine volle Stunde aufgerundet sowie die hierbei evtl. anfallenden Zeitzuschläge etwa für - wie hier - Nachtarbeit generell nur für die tatsächlich unter diesen Umständen geleistete Arbeitszeit - "spitz", nicht aufgerundet angesetzt - geschuldet seien, während der Kläger, in Übereinstimmung mit der Auffassung der Gewerkschaft ver.di, diese Tarifregelung so auslegt, dass jeder einzelne von ggf. mehreren Arbeitseinsätzen während einer Rufbereitschaft auf eine volle Stunde aufzurunden und auch in dieser Weise zeit(nacht)zuschlagspflichtig abzurechnen sei, wobei die Höhe der hierzu jeweils streitgegenständlichen Beträge unstreitig ist.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 04.09.2007, das den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 20.09.2007 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses der Klage insoweit mit der Begründung stattgegeben hat, dass, ausgehend von den bei der Auslegung von Tarifverträgen geltenden Grundsätzen, die einzelnen Arbeitseinsätze innerhalb einer Rufbereitschaft getrennt zu betrachten und angefangene Arbeitsstunden jeweils getrennt aufzurunden seien, da andernfalls die Formulierung: "jede" angefangene Stunde leerlaufen würde und die Auffassung der Beklagten deshalb einer ausdrücklichen anderen Regelung im Tarifvertrag bedurft hätte. Gleiches gelte für Ansprüche auf Zeitzuschläge für während einer Rufbereitschaft erbrachte Arbeitsleistungen - auch insoweit beziehe sich die Rundungsregelung in § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD auf die Art und Weise der Vergütung und damit der Zeitzuschläge; auch hierbei hätte eine der Auffassung der Beklagten entsprechende andere Regelung einer anderen Formulierung bedurft. Weitergehende Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer höheren Schichtzulage hat das Arbeitsgericht dagegen abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die - vom Arbeitsgericht insoweit zugelassene - Berufung der Beklagten mit Schriftsatz vom 19.10.2007, am selben Tag zunächst per Telefax beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung sie fristgerecht vorgetragen hat, dass entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts bereits aus dem einschlägigen Tarifwortlaut folge und in den Kommentierungen zum TVöD verbreitet sei, dass alle innerhalb einer zusammenhängenden Rufbereitschaft erbrachten Arbeitsleistungen in Form der angefallenen Arbeitseinsätze einschließlich Wegezeiten zuerst zusammengerechnet und erst dann einmalig auf eine volle Stunde gerundet würden. Die Beklagte bezieht sich hierzu auch auf die Auffassung des LAG Nürnberg in dessen Urteil vom 28.07.2007 (Az. 7 Sa 891 /06) sowie darauf, dass die Schaffung des neuen Tarifrechts für den öffentlichen Dienst dem Gebot der Kostenneutralität Rechnung tragen habe wollen, also eine Verteuerung der Arbeitsleistung bei der Neugestaltung des Tarifrechts nicht eintreten habe sollen - wie dies bei Auffassung des Klägers der Fall wäre, da bereits durch die Einführung der Stundenpauschalen für die Zeit der Bereithaltung während der Rufbereitschaft eine grundsätzliche Verteuerung dieser Dienstform erfolgt sei, ebenso bei Gewährung von Freizeitausgleich für dort erbrachte Arbeitsleistungen, was die Abschaffung der Garantiezeit von drei Stunden für den kürzesten Arbeitseinsatz nach der Vorgängerregelung etwa im BAT ausgleichen habe sollen. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Arbeitgeberseite bei den Verhandlungen im Zusammenhang mit dem Rufbereitschaftsdienst weitere kostenträchtige Zugeständnisse machen hätte sollen, wenn hierfür keine ausgleichende Gegenleistung erbracht worden wäre, zumal die Auslegung dieser Tarifregelung im Sinne der Vorstellungen des Klägers gerade bei mehrfachen Arbeitssätzen während einer Rufbereitschaft zu schwer vermittelbaren Zufallsergebnissen führen würde. Dagegen habe der zwischenzeitlich abgeschlossene Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern vom 17.08.2006 - abgepresst durch einen wochenlangen Streik der Ärzte - erst eine Regelung eindeutig im Sinne der Auffassung des Klägers geschaffen. Für die nunmehrige Tarifregelung im TVöD habe die von den nämlichen Tarifvertragsparteien abgeschlossene fast wortgleiche Vorschrift in § 10 Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 05.10.2000 als Vorbild gedient, bei der nach der bisherigen unbestrittenen Praxis die einzelnen Arbeitseinsätze innerhalb einer Rufbereitschaft zunächst zu addieren und erst dann aufzurunden seien - wovon auch die Tarifvertragsparteien des TVöD während der unter enormem Zeitdruck stehenden Verhandlungen hierzu ausgegangen seien.

Hinsichtlich der Zeitzuschläge für Arbeitsleistungen während einer Rufbereitschaft folge aus der Tarifregelung in § 8 Abs. 3 TVöD, dass zwar für jede aufgerundete Stunde der Arbeitsleistung aus der Rufbereitschaft der Überstundenzuschlag zu zahlen sei, die anderen denkbaren Zeitzuschläge außer dem Überstundenzuschlag jedoch nur für die jeweilige tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung anfielen, was andernfalls, entsprechend der Auffassung des Klägers, für den Praktiker zu völlig unklaren Ergebnissen und zu einem Novum gegenüber der bisherigen unumstrittenen Praxis der Zahlung von Zeitzuschlägen für Arbeitseinsätze während der Rufbereitschaft zu Zeiten des BAT und des BMT-G führen würde.

Die Beklagte beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Rosenheim, Kammer Mühldorf, vom 04.09.2007, Az: 1 Ca 1064/06 Mü, wird abgeändert.

2. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

Der Kläger trägt zur Begründung seines Antrages auf Zurückweisung der Berufung im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die von ihm als schlüssig und zutreffend bezeichnete Argumentation des Arbeitsgerichts vor, dass mit der Tarifformulierung der Aufrundung "jeder angefangenen Stunde" eines Arbeitseinsatzes während einer Rufbereitschaft nur gemeint sein könne, dass damit jeder einzelne Arbeitseinsatz isoliert zu betrachten und auf eine volle Stunde aufzurunden sei, was auch für die Bezahlung der Zeitzuschläge gelten müsse. Andernfalls würde sich, auch im Anschluss an die von der Beklagten in Bezug genommene Auffassung des LAG Nürnberg zu einer von den Tarifvertragsparteien gemeinten "Gesamtrufbereitschaftsdauer", sofort die Frage stellen müssen, welche "Gesamtrufbereitschaftsdauer bei mehrtägiger Dauer" damit gemeint sein solle - ein Monat, zwei Monate, eine ganze Saison, ein Jahr usw.? "Jede angefangene Stunde" könne sich deshalb nur auf eine Rufbereitschaftsschicht beziehen, was auch die Auffassung des LAG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 14.07.2007 (Az. 11 Sa 57/07) sei. Die Formulierung, dass "jede" Stunde zu runden sei, mache nur dann Sinn, wenn es innerhalb der Rufbereitschaftschicht mehrere angefangene Stunden geben könne, die jeweils für sich aufzurunden seien. Das Argument der Kostenneutralität seitens der Beklagten greife nicht, da das neue Tarifrecht den Arbeitgebern in einzelnen Punkten mehr koste, an anderen Stellen deutlich eingespart werde, weshalb es sich um ein gegenseitiges Geben und Nehmen handle und nicht einzelne Regelungen herausgegriffen und isoliert kostenrelevant ausgelegt werden könnten. Die von der Beklagten zur Untermauerung ihrer Ansicht angeführten Beispiele seien bewusst so gewählt, dass das Ergebnis so weit wie möglich auseinanderfalle, wobei diese Beispiele überdies belegten, dass die von der Beklagten angezogene Kostenneutralität durchaus erreicht werden könne, da die Beklagte jeweils die bisherige Drei-Stunden-Garantie einspare. Im nunmehrigen TV-Ärzte/VKA sei die dortige Regelung hinsichtlich der Aufrundung jeder einzelnen Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft gerade deshalb präzisiert worden, um die bisherigen Auslegungsschwierigkeiten beim TVöD gar nicht erst entstehen zu lassen; gleiches gelte für den TV-L. Auch aus einer möglicherweise fehlerhaften Anwendung des TV-V könne keine Schlussfolgerung gezogen werden. Im Übrigen hätten sich die Tarifvertragsparteien in einem Spitzengespräch am 01.09.2006 auf eine entsprechende Auslegung der hier maßgeblichen Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD im Sinne der klägerischen Argumentation geeinigt gehabt, wobei diese Klarstellung letztlich daran gescheitert sei, dass keine Einigung über die Erhöhung der Arbeitszeit erzielt und deshalb die Restantenliste nicht umgesetzt worden seien. Des Weiteren bezieht sich der Kläger grundsätzlich auf die Argumentation des LAG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 14.06.2007.

Hinsichtlich des Umfangs der auf die während einer Rufbereitschaft geleisteten Arbeitseinsätze entfallenden Zeitzuschläge nimmt der Kläger wiederum auf den nach seiner Auffassung eindeutigen Tarifwortlaut Bezug, unter Hinweis darauf, dass die Sichtweise der Beklagten zum abwegigen Ergebnis führen würde, dass zwar Überstundenzuschläge für die gerundeten Stunden gezahlt würden, Nachtarbeitszuschläge jedoch nicht, was sich auch unter dem Gesichtspunkt einer Kosteneinsparung nicht rechtfertigen lasse.

Wegen des Vortrags der Parteien im Zweiten Rechtszug im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 17.12.2007 (Bl. 218 f d. A.) und vom 13.02.2008 (Bl. 252 f d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die - vom Arbeitsgericht gemäß § 64 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 Nr. 2. lit. b ArbGG insoweit ausdrücklich zugelassene - Berufung der Beklagten ist damit statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens - und des Rechtsstreits - sind allein noch die Ansprüche des Klägers auf restliche Vergütung für die von ihm im Oktober 2005 und im Dezember 2005 geleisteten Rufbereitschaften - weitergehende Vergütung für die dortigen Zeiten des Arbeitseinsatzes (zwei Arbeitseinsätze in der (ersten) Rufbereitschaft am 13.10.2005) sowie der Umfang des Anspruchs auf Zeitzuschläge - Nachtarbeitszuschlag - in den weiteren Rufbereitschaften am 18./19.10.2005, am 20./21.10.2005 und am 17.12.2005, die von der Beklagten jeweils in Höhe der dort tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung, einschließlich der jeweiligen Wegezeiten des Klägers, gezahlt wurden, nicht in Höhe der aufgerundeten Stundenansätze (insgesamt 20,23 € brutto).

Nicht mehr Streitgegenstand sind die erstinstanzlich weitergehend geltend gemachten Ansprüche des Klägers auf Schichtzulage - der Kläger hat gegen die insoweit klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts keine - im Ersturteil für ihn auch nicht zugelassene - Berufung oder Anschlussberufung (§§ 524 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG) eingelegt.

2. Der Kläger hat Anspruch auf die, der Höhe nach schlüssig und substantiiert dargelegte und unstreitige, Vergütung für sämtliche Arbeitseinsätze - Inanspruchnahmen - während einer Rufbereitschaft im Umfang der jeweils auf eine volle Stunde aufgerundeten Arbeitszeit, nicht lediglich einer, nach Zusammenrechnung etwa mehrerer jeweils "spitz" abgerechneter Arbeits-/Abrufphasen, erst abschließend nur einmal je Rufbereitschaftsdienst in dieser Weise aufgerundeten Arbeitszeit. Dies hat das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend und mit überzeugender Begründung entschieden.

a) Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13.09.2005 mit dessen Besonderen Teils Krankenhäuser (BT-K) bzw. die nunmehrige Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser (TVöD-K) für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) findet seit dessen Inkrafttreten am 01.10.2005 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung, zumal beide Parteien offensichtlich tarifgebunden sind (§§ 1 bis 3 TVÜ-VKA).

b) § 8 Abs. 3 Satz 1 bis 4 TVöD-K bestimmt:

"Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. Sie beträgt für Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle. Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt."

(Hervorhebung durch das Gericht)

c) Wie das Arbeitsgericht bereits unter Bezugnahme auf die einschlägige ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgeführt hat, ist der normative Teil eines Tarifvertrages nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Hierbei ist zunächst vom Tarifwoortlaut auszugehen und der maßgebliche Sinn der Erklärung zu ermitteln, ohne an den Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnomen zu berücksichtigen, sofern und soweit dieser in den Tarifnomen seinen Niederschlag gefunden hat.

Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil häufig nur aus ihm und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden können. Noch verbleibende Zweifel können ohne Bindung an eine Reihenfolge mittels weiterer Kriterien wie der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch der praktischen Tarifübung, geklärt werden, wobei im Zweifel derjenigen Tarifauslegung der Vorzug gebührt, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. nur BAG, U. v. 09.02.2006, 6 AZR 275/05, AP Nr. 193 zu § 1 TVG Auslegung - 3. der Gründe -).

d) Hiervon ausgehend ist die Formulierung in § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD, wonach "für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft ... jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet" wird, auch zur Überzeugung des Berufungsgerichts so auszulegen, dass diese Aufrundung bei jedem Arbeitseinsatz zu erfolgen hat -nicht, wie die Beklagte im Anschluss an die Auffassung der VKA bzw. des KAV München meint, nur einmal nach Ende einer Rufbereitschaft mit abschließender Rundung erst der ggf. kumulierten, fragmentierten, Arbeitseinsatzintervalle.

Der Begriff, dass "jede" angefangene Stunde aufzurunden ist, gewinnt allein Sinn, wenn dies jeden Einsatz während einer Rufbereitschaft betrifft/meint (so auch LAG Rheinland-Pfalz, U. v. 14.06.2007, 11 Sa 57/07, ZTR 2007, S. 548 f = DÖD 2008, S. 41 f - auch juris -). Hätten die Tarifvertragsparteien eine Regelung treffen wollen, die die Auslegung der Beklagten trägt, hätten sie das Wort "jede" (angefangene) Stunde in keiner Weise zu verwenden brauchen, ja verwenden dürfen. Dann hätte es, auf der Hand liegend, genügt zu formulieren, dass "einmal" je Rufbereitschaft gerundet wird. Auch wenn es letztlich müßig ist zu spekulieren, wie die Tarifvertragsparteien - hier insbesondere die Arbeitgeberseite (VKA bzw. KAV München) - ihr Verständnis vom Sinn/der Bedeutung dieser Tarifnorm klarer und nachvollziehbarer ausdrücken hätten können und müssen:

In der, von beiden Tarifvertragsparteien und auch Prozessparteien hier so bezeichneten, Vorgängerregelung in § 15 Abs. 6 b Unterabs. 3 BAT hatten dieselben Tarifvertragsparteien - auf Arbeitnehmerseite die Gewerkschaft ÖTV als Rechtsvorgängerin der Gewerkschaft ver.di - insoweit eindeutig und unmissverständlich genau so formuliert, dass die dort festgelegte Drei-Stunden-Garantie bei Arbeitsinanspruchnahmen während einer Rufbereitschaft bei mehrfacher Heranziehung zur Arbeit "nur einmal" ("und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme") angesetzt wird.

Wenn die nämlichen Tarifvertragsparteien vor diesem wiederum eindeutigen tarifhistorischen Hintergrund (der wiederum seine jahrzehntelange, etablierte, tarifpolitische Tradition in der insoweit gleichen Regelung zur Drei-Stunden-Garantie bei der Berechnung der "nichtdienstplanmäßigen Arbeit" in § 16a Abs. 2 (Unterabs. 1) BAT hatte!) dann in der dezidierten Nachfolgeregelung gerade anderslautend, gegenteilig, normieren, dass "jede" angefangene Stunde für (bei) Arbeitsleistungen während der Rufbereitschaft aufgerundet wird, liegt auf der Hand, dass dieser Begriff "jede" auch "jede" bedeuten und damit "jeden" einzelnen Einsatz meinen sollte und meint.

Auch ein irgendwie materialisierbarer Sinn und Zweck dieser nunmehrigen Tarifregelung spricht nicht für die Auffassung der Beklagten bzw. der VKA:

Wie auch das LAG Rheinland-Pfalz in der zit. Entscheidung vom 14.06.2007 (aaO) ausgeführt hat, würde eine lediglich einmalige Aufrundung der zuvor zeitlich kumulierten Arbeitseinsätze je Rufbereitschaftszeitraums eine tarifpolitisch kaum erklärbare Verschlechterung gegenüber der Vorgängerregelung darstellen, da zuvor je Rufbereitschaft einmal sogar auf drei Stunden aufgerundet wurde - was zu einem dadurch fingierten Arbeitszeitbonus von auch mehr als zwei Stunden führen konnte -, während durch die Rundungsregelung auf nunmehr lediglich die volle Stunde a priori nur kürzere Rundungszeiten von jedenfalls (deutlich) unter einer Stunde fingiert werden.

Die Überlegungen und fiktiven Berechnungen der Beklagten/des KAV, dass eine isolierte Aufrundung zu einer Verteuerung gegenüber der bisherigen Regelung (allein bei der Berechnung der Rufbereitschaften ... !) führen würde, sind für die Auslegung der nunmehrigen Regelung im TVöD nicht nur wenig hilfreich und maßgeblich, sondern auch teilweise schwer nachvollziehbar: Ungeachtet der neuen und der früheren Regelung zur Vergütung der hier irrelevanten "Sockelzeit" bei der Rufbereitschaft als deren anderer Vergütungskomponente - wo die nunmehrigen Stundenpauschalen bei Rufbereitschaftszeiträumen von weniger als 16 Stunden zu einer Verteuerung gegenüber der bisherigen Regelung führen würden (und hier allerdings führen - jedoch ist in den "rufbereitschaftsrelevanten" Einrichtungen vor allem des Gesundheitswesens gerichtsbekannt ein Großteil der Rufbereitschaften in der Praxis zumal typischerweise am Wochenende üblicherweise gerade länger als 16 Stunden!) - haben die Tarifvertragsparteien für die vorliegend unmittelbar maßgebliche Bewertung der Arbeitseinsätze während der Rufbereitschaften, der Inanspruchnahmephasen, in den hierbei ganz vorwiegend relevanten Arbeitsbereichen des Gesundheitswesens, die von Rund-um-die-Uhr-Arbeit und damit typischerweise auch Hintergrunddiensten wie der Rufbereitschaft geprägt sind (siehe exemplarisch den vorliegenden Fall), die (tarifpolitisch umstrittene!) Vorgängerregelung ausdrücklich übernommen, dass Rufbereitschaft nur angeordnet werden darf, wenn "erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt" (§ 45 Abs. 8 Satz 1 BT-K zum TVöD bzw. jetzt § 7.1 Abs. 8 Satz 1 der Durchgeschriebenen Fassung des TVöD-K - zuvor so § 15 Abs. 6 b Unterabs. 1 Satz 2 BAT).

Arbeitsinanspruchnahmen während einer Rufbereitschaft als schwächster Form des Hintergrunddienstes sollen nach der ausdrücklichen Tarifdefinition hier also überhaupt den Ausnahmefall darstellen - keine Regelhaftigkeit in Form des Auftretens von Abrufen rhythmisch auch nur einmal je Rufbereitschaft aufweisen dürfen, Rufbereitschaften ohne Arbeitsanfall damit ausdrücklich der Regelfall sein (vgl. nur BAG, U. v. 04.08.1988, 6 AZR 48/86, ZTR 1989, S. 147 f = EzBAT Nr. 4 zu SR 2a BAT Rufbereitschaft - II. 2. a der Gründe -) -. Erst recht sollen nach der ausdrücklichen Tarifintention damit zumal mehrere Arbeitseinsätze/Abrufe während eines einzigen Rufbereitschaftszeitraum in diesen Arbeitsbereichen kaum jemals vorkommen dürfen - d. h.: nach der Tarifregelung in den rufbereitschaftsträchtigen Einrichtungen/Arbeitsbereichen (soweit ersichtlich betrafen auch nahezu sämtliche veröffentlichten Entscheidungen zu Rufbereitschaften die Situation in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens - Altenheime o. ä. -) mehr als -falls überhaupt! - ein Arbeitseinsatz während eines Rufbereitschaftszeitraums nicht - nur ganz ausnahmsweise - stattfinden. Schon deshalb stellen sich die hypothetischen Szenarien der Beklagten als eher phantasievolle Konstrukte in argumentationsdramaturgischer Absicht dar. Wird hier bei einer, ausnahmsweise stattfindenden, Arbeitsinanspruchnahme nicht auf drei Stunden, sondern auf nur noch die volle Stunde gerundet (§ 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD), stellt dies gegenüber der Vorgängerregelung tendenziell eine nicht unwesentliche Verschlechterung dar - was tarifrechtlich und -politisch keinesfalls angreifbar ist und zumal nicht mit phantasievoll kreierten, aber tarifrechtlich nahezu ausgeschlossenen Worst-Case-Szenarien infrage gestellt/konterkariert werden kann. Eine Verteuerung der Rufbereitschaftsvergütung insgesamt, für eine Einrichtung (Krankenhaus) isoliert und im größeren Zusammenhang und längerfristig berechnet, lässt sich sonach kaum darstellen und wird allerdings bisher, soweit ersichtlich, praktisch auch nicht verifiziert!

Im tarifsystematischen Sinn kommt hinzu, dass die Tarifvertragsparteien in den parallelen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes die nämliche Rundungsvorschrift bei Rufbereitschaften, ersichtlich klarstellend, auf jeden einzelnen Arbeitseinsatz präzisiert haben:

Sowohl § 8 Abs. 5 Satz 5 TV-L (in Kraft seit 01.11.2006) als auch § 9 Abs. 1 Satz 5 TV-Ärzte (TDL) und § 11 Abs. 3 Satz 4 TV-Ärzte (VKA) bestimmen identisch, dass "jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft ... auf eine volle Stunde gerundet" wird. Genau dies sollte bereits mit der, für sich betrachtet noch nicht unmissverständlichen, Regelung zur Rufbereitschaft in § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD(-K) normiert werden (ebenso: Welkoborsky in Bepler/Böhle/Martin/Stöhr, TVöD (12/2007), § 8 Rz. 12; Hock/Kramer/Schwerdle, ZTR 2006, S. 622 f/629 (unter 5.); aA LAG Nürnberg, U. v. 26.07.2007, 7 Sa 891/06, ZTR 2007, S. 549; Pieper in Görg/Guth/Hamer/Pieper, TVöD (2007), § 8 Rz. 26; Sponer/Steinherr, TVöD, § 8 Rz. 95; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TVöD, § 8 Rz. 57; Breier/Dassau/ Kiefer/Lang/Langenbrinck, TvöD (1/2008), § 8 Rz. 40; Dassau/Wiesend-Rothbrust, TVöD, § 8 Rz. 47).

e) Damit hat der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf restliche Vergütung für die streitgegenständlichen Rufbereitschaften (13.10.2005) in der unstreitigen Höhe von 17,93 € brutto.

3. Der Kläger hat auch Anspruch auf Zeitzuschläge - hier für Nachtarbeit - während der streitgegenständlichen Rufbereitschaften für die jeweils aufgerundeten Zeiten in ebenfalls unstreitiger Höhe (§ 8 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 lit. b TVöD (-K)).

Nach dieser Tarifregelung als derselben Rechtsgrundlage wie vor wird die auf eine volle Stunde gerundete Einsatzzeit während einer Rufbereitschaft "mit dem Entgelt für Überstunden" (vgl. § 7 Abs. 7 und Abs. 8 TVöD) "sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt".

Diese wiederum im Ansatz reichlich missverständliche Formulierung - ein "Entgelt für Überstunden" als solches ist dem TVöD unbekannt, anders als noch in §§ 17 Abs. 5 Satz 4, 35 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT - regelt nach ihrem Wortlaut und auch ihrem Sinn und Zweck - unter der Maßgabe der vorstehend (2. c) dargestellten Grundsätze der Tarifauslegung - nach Auffassung des Berufungsgerichts eindeutig, dass die Zeitzuschläge nach Abs. 1 (Satz 2 lit. a bis f) des § 8 TVöD(-K) auch für die jeweils isoliert auf eine volle Stunde aufgerundeten Inanspruchnahmezeiten während einer Rufbereitschaft zu zahlen sind.

Zwar stellen die in § 8 Abs. 1 Satz 2 lit. b bis f TVöD geregelten Zeitzuschläge für Nachtarbeit (§ 7 Abs. 5 TVöD), für Sonntagsarbeit, für Feiertagsarbeit, für Vorfesttagsarbeit am 24.12./31.12. und für Samstagsarbeit (im dortigen Sinn) im Ergebnis Erschwerniszuschläge, Belastungs(ausgleichs)zuschläge für die Erbringung von Arbeitsleistungen zu diesen besonderen - ungünstigen - Zeiten, dar. Solche Belastungs-/Erschwerniszuschläge (wie sie im Fall der auch hier streitgegenständlichen Nachtarbeitszuschläge dem Grunde nach bereits durch § 6 Abs. 5 ArbZG vorgegeben sind) fallen damit zunächst bei der tatsächlich geleisteten Arbeit unter solchen erschwerten, atypischen, Bedingungen an - also bei, hier, Erbringung von Nachtarbeit, somit a priori nur im zeitlichen Umfang der tatsächlich geleisteten Nachtarbeit, was eher eine präzise - "spitze" - Erfassung und Bonierung der Nachtarbeit hinsichtlich deren Zuschlagsrelevanz nahelegen würde.

Jedoch normiert die vorliegende Tarifregelung zunächst nach ihrem Wortlaut wiederum insoweit eindeutig, dass die - im vorstehenden Sinn (2.) - jeweils aufgerundete Zeit der Inanspruchnahme vollständig zuschlagsrelevant ist.

Wieso die Beklagte - bzw. die VKA/der KAV München - der Auffassung sein wollen, dass § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD zwar die Vergütung der aufgerundeten Zeit der Inanspruchnahmen während einer Rufbereitschaft mit dem "Überstundenentgelt" (!?), also offensichtlich inkl. des Überstunden-Zeitzuschlags für die aufgerundete Arbeitszeit (§ 8 Abs. 1 Satz 2 lit. a TVöD(-K)), regle, während die weiteren Zeitzuschläge für - hier - Nachtarbeit, Sonntagsarbeit usw. hiernach andererseits nur für die dort tatsächlich angefallenen entsprechenden zuschlagsrelevanten Inanspruchnahmezeiten ohne Aufrundung ("spitz") zu zahlen sein sollten, bleibt unerfindlich. Eine Erklärung für eine solche Differenzierung scheidet aus. Die ganz praktischen Abrechnungsprobleme, die am Beispielsfall aE der Berufungsbegründung hypothetisch ausgebreitet sind, mögen generell bestehen - sind jedoch dieser virtuos (und ohne besonderen Zeitdruck!) formulierten Tarifregelung geschuldet, können aber nicht dazu führen, dass allein oder im Wesentlichen aus nachträglich erkannten Notwendigkeiten der Abrechnungsvereinfachung der Wortlaut der Tarifregelung vergewaltigt werden müsste. Dieser normiert eindeutig die (auf jeweils eine Stunde) aufgerundete Einsatz-/Inanspruchnahmezeit während der Rufbereitschaft als auch vollständig zeitzuschlagsrelevant - sodass die Klage hinsichtlich des auch insoweit der Höhe nach schlüssig und substantiiert dargelegten und unstreitigen Anspruches auf restlichen Nachtarbeitszuschlag (1,28 € brutto und 1,02 € brutto) begründet und die Berufung der Beklagten hierzu ebenfalls zurückzuweisen sind.

4. Die Entscheidung zu den geltend gemachten Verzugszinsen beruht auf § 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Beklagte hat damit die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

IV.

Die Berufungskammer hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht wegen Divergenz und grundsätzlicher Bedeutung (§ 72 Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 ArbGG) zugelassen.

Ende der Entscheidung

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