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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 21.12.2006
Aktenzeichen: 4 Sa 960/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 158 Abs. 1
BGB § 162 Abs. 1
Zulässige aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) für das Wirksamwerden eines Arbeitsvertrages - (keine treuwidrige Vereitelung des Bedingungseintritts (§ 162 Abs. 1 BGB).
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 Sa 960/06

Verkündet am: 21. Dezember 2006

In dem Rechtsstreit

hat die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger sowie die ehrenamtlichen Richter Feichtner und Greil für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 19. Juni 2006 - 19a Ca 16213/05 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht Vergütungsansprüche aus einem von ihm als wirksam zustande gekommen angesehenen Arbeitsverhältnis mit der Beklagten geltend.

Der am 00.00.1956 geborene, verheiratete und für ein Kind unterhaltspflichtige Kläger ist Pilot. Nach längerer Erkrankung ab September 2003 schloss er mit der Beklagten einen schriftlichen Anstellungsvertrag unter dem 14.03.2005 (Anl. K1, Bl. 6 bis 9 d. A., nebst Ergänzungsvertrages vom 14./30.03.2005, Bl. 10 d. A.), nach dem er von dieser "mit Eintrag des Typeratings C560 und Erhalt der Visa ... als Flugzeugführer angestellt" wurde. In diesem Vertrag ist weiter bestimmt:

"4. Die Wirksamkeit des Vertrages hängt davon ab, daß die Ergebnisse der fliegerärztlichen Untersuchung, sowie der erforderlichen Überprüfungsflüge der vorgesehenen Beschäftigung des Angestellten nicht entgegenstehen. Auch sollten die ordnungsgemäßen Arbeitspapiere spätestens bei Dienstantritt durch den Angestellten übergeben werden." Die Vergütung des Klägers sollte in den ersten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses 4.000,-- € brutto/Monat und danach 4.200,-- € brutto/Monat betragen.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Ansprüche auf Zahlung der Arbeitsvergütung für den Zeitraum vom 01.05.2005 bis einschließlich 30.11.2005 in Höhe von insgesamt 28.800,-- € brutto mit der Begründung geltend, dass er die erforderlichen Bedingungen für das Zustandekommen des Arbeitsvertrages, insbesondere die Bedingung des erfolgreich absolvierten Überprüfungsfluges, erfüllt habe bzw. letztere Voraussetzung von der Beklagten schuldhaft vereitelt worden sei, sodass diese zur Zahlung der Vergütung jedenfalls im Wege des Schadensersatzes verpflichtet sei, während die Beklagte darauf abhebt, dass der Kläger letztere Bedingung allein aufgrund seines eigenen Verhaltens nicht erfüllt habe und der Arbeitsvertrag damit nicht rechtswirksam geworden sei.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Arbeitsgerichts München vom 19.06.2006, das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 31.07.2006 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses die Klage nach Beweisaufnahme durch Einvernahme eines von der Beklagten zu den Umständen der Absolvierung eines Übungs- bzw. Überprüfungsfluges durch den Kläger benannten Zeugen mit der Begründung abgewiesen hat, dass die einschlägige Formulierung im Arbeitsvertrag der Parteien eine aufschiebende Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB darstelle, der Kläger jedoch kein für Annahmeverzugsansprüche erforderliches wirksames Angebot für seine Tätigkeit als Flugzeugführer vornehmen habe können, da es ihm unmöglich gewesen sei, als Flugzeugführer zu arbeiten. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen sei davon auszugehen, dass der erste Probeflug des Klägers zusammen mit dem Zeugen nicht erfolgreich gewesen sei, wobei im Übrigen ausschlaggebend sei, dass der Beklagten zu keinem Zeitpunkt der dem Kläger vom Zeugen zweimal ausgehändigte Fragenbogen vorgelegen habe, obwohl die Überprüfung dieses Fragebogens bzw. dessen positives Ergebnis zwingende Voraussetzung für die Absolvierung endgültiger Überprüfungsflüge gewesen wäre. Es sei Sache des Klägers gewesen, diesen Fragebogen der Beklagten zukommen zu lassen. Wenn er sich darauf berufe, diesen an einem allgemeinen Schalter am Flughafen M. abgegeben zu haben, trage er selbst das entsprechende Übermittlungsrisiko, zumal es ihm zuzumuten gewesen wäre, einen sichereren Weg zu wählen. Aus diesen Gründen habe die Beklagte weder Zahlungen aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges zu leisten noch treffe sie eine Schadensersatzpflicht.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers mit Schriftsatz vom 23.08.2006, am 24.08.2006 beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung er fristgerecht vorgetragen hat, dass bereits an der Glaubwürdigkeit des erstinstanzlich vernommenen Zeugen B., auf dessen als glaubhaft gewertete Aussage das Arbeitsgericht seine Entscheidung gestützt habe, Zweifel bestehen müssten, da dieser ehemals für die Beklagte tätig gewesen sei und nunmehr, ausschließlich, für einen früheren Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagten fliege und sich diese Situation bereits zum Zeitpunkt der Zeugenaussage angekündigt habe - weshalb davon auszugehen sei, dass der Zeuge vom damaligen Geschäftsführer/Gesellschafter der Beklagten F. angehalten worden sei, nicht wahrheitsgemäß auszusagen. Im Übrigen sei die Zeugenaussage widersprüchlich, da es sich bei dem stattgefundenen Flug nicht um einen Überprüfungsflug, sondern nur um einen Übungsflug gehandelt habe, da ein Überprüfungsflug zwingend schriftlich protokolliert hätte werden müssen. Auch habe der Kläger, anders als vom Zeugen bekundet, das dortige Touch-and-Go-Manöver nicht mit einer überhöhten Geschwindigkeit von 20 Knoten durchgeführt, sondern unter zutreffender Berücksichtigung des Windzuschlages aufgrund der konkret herrschenden Windsituation. Der eigentliche Überprüfungsflug hätte im Frühsommer, ein paar Wochen nach dem Übungsflug, stattfinden sollen, was jedoch zunächst daran gescheitert sei, dass die reservierte Maschine zu diesem Zeitpunkt defekt gewesen sei. Zu einem weiteren Anlauf, den Überprüfungsflug tatsächlich durchzuführen, sei es, trotz einer Reihe von Anfragen des Klägers, danach nicht gekommen, da die Beklagte ihrer arbeitsrechtlich gebotenen Mitwirkung zur Durchführung des Überprüfungsfluges nicht nachgekommen sei. Den ihm vom Zeugen ausgehändigten Fragebogen habe der Kläger per Post an die Beklagte versandt. Den ihm daraufhin ebenfalls vom Zeugen ausgehändigten zweiten Fragebogen habe er zusammen mit seiner Ehefrau am sog. GAT-Schalter im Flughafen M. abgegeben, da dies für ihn die einzige Möglichkeit gewesen sei, den Umschlag der Beklagten zukommen zu lassen. Der Kläger habe sich dabei vergewissert, dass die Beklagte dort täglich die für sie abgegebene Post abholen lasse, weshalb die GAT-Mitarbeiterin insoweit als Empfangsbotin der Beklagten anzusehen sei, da zu erwarten gewesen sei, dass die Beklagte den Fragebogen spätestens am nachfolgenden Tag dort abhole - weshalb der Zugang des Fragebogens bei der Beklagten eingetreten gewesen sei. Die Beklagte wäre deshalb aufgrund ihrer arbeitgeberischen Treupflicht verpflichtet gewesen, dem Kläger die Durchführung eines zeitnahen Überprüfungsfluges zu ermöglichen, weshalb sie jedenfalls schadensersatzpflichtig in Höhe der Klageforderung sei.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteils des Arbeitsgerichts München vom 19.06.2006 - Az. 19a Ca 16213/05 - wird aufgehoben und der Klage stattgegeben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.400,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % neben dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2005 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, am 31.10.2005 und am 30.11.2005 jeweils 4.200,00 € brutto nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem jeweiligen Fälligkeitsdatum an den Kläger zu bezahlen.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihres Antrages auf Zurückweisung der Berufung vor, dass der Kläger vergeblich versuche, die Glaubwürdigkeit des erstinstanzlich vernommenen Zeugen B. infrage zu stellen - zum einen werde bestritten, dass dieser zu einem früheren Geschäftsführer/Gesellschafter der Beklagten gewechselt sei - der Zeuge habe bereits lange im Vorfeld zu diesem Prozess seine Zusammenarbeit mit der Beklagten beendet gehabt -, zum anderen hätten die vom Kläger aufgeführten Gründe nichts mit der Beendigung dessen Zusammenarbeit mit der Beklagten zu tun. Auch fliege der Zeuge nicht nunmehr ausschließlich für Herrn F., sondern sei als freier Pilot für mehrere Kunden tätig und an keinem dieser Unternehmen wirtschaftlich beteiligt. Die Würdigung der Zeugenaussage greife der Kläger nicht an. Die Beklagte bestreitet, dass es sich beim stattgefundenen Flug lediglich um einen Übungsflug, nicht um einen Überprüfungsflug gehandelt habe, wie vom Kläger behauptet, da geplant gewesen sei, einen Übungsflug mit einem anschließenden Überprüfungsflug durchzuführen und bereits während des anfänglichen Übungsfluges grobe Mängel in Bezug auf Vorbereitung und Durchführung des Fluges seitens des Klägers festgestellt worden seien, weshalb dieser abgebrochen und der geplante anschließende Teil des Prüfungsfluges nicht durchgeführt worden seien. Die vom Zeugen hierzu bekundete Überschreitung der vom Kläger geflogenen Anfluggeschwindigkeit um mindestens 20 Knoten sei unter Berücksichtigung der konkreten Windsituation festgestellt worden. Auch habe der Zeuge fehlende Kenntnisse des Klägers hinsichtlich der Geschwindigkeit des Ausfahrens der Klappen oder des Fahrwerkes usw. festgestellt. Weiter wäre Voraussetzung für weitere Flüge der Nachweis der theoretischen Kenntnisse mittels ausgefüllten Fragebogens gewesen, den der Kläger bis heute nicht abgegeben habe. Zwischen dem Zeugen und dem Kläger sei vereinbart gewesen, dass der Kläger diesen an die Privatadresse des Zeugen schicken solle. Wenn der Kläger sich darauf berufe, den Fragebogen an einem allgemeinen Schalter am Flughafen M. adressiert an den Zeugen abgegeben zu haben, trage er selbst das entsprechende Übermittlungsrisiko, falls er sich auf einen derart unsicheren Übermittlungsweg einlasse, wobei die Damen am GAT lediglich ab und zu und ausnahmsweise Sendungen für dort ansässige Unternehmen, jedoch ohne irgendeine Verpflichtung oder Vollmacht etc., annähmen, und die Beklagte im Übrigen wenige Meter entfernt einen offiziellen Briefkasten unterhalte. Die Darstellung der Mitarbeiter des Terminals als Empfangsboten der Beklagten sei unsinnig.

Wegen des Sachvortrags der Parteien im Zweiten Rechtszug im Übrigen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 08.09.2006, vom 26.09.2006 und vom 15.11.2006 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 21.12.2006.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und auch im Begründungsansatz zutreffend entschieden, dass der Arbeitsvertrag der Parteien vom 14.03.2005 mangels Eintritts der dortigen aufschiebenden Bedingung hinsichtlich des (positiven) Ergebnisses der erforderlichen Überprüfungsflüge nicht wirksam geworden ist, weshalb es an einer Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Vergütungsansprüche des Klägers - aus Annahmeverzug der Beklagten mit seiner Arbeitsleistung oder Schadensersatzgesichtspunkten - fehlt. Das Berufungsgericht nimmt Bezug auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts (§ 69 Abs. 2 ArbGG) und weist insbesondere im Hinblick auf die Berufungsangriffe ergänzend und zusammenfassend auf Folgendes hin.

1. Das Rechtswirksamwerden des Arbeitsvertrages vom 14.03.2005 hing, unabhängig von dessen dort nicht kalendermäßig exakt festgelegten Zeitpunkt, u. a. vom Ergebnis "der erforderlichen Überprüfungsflüge" ab.

a) Dies stellt, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat und wovon auch die Parteien ausgehen, eine aufschiebende Bedingung gemäß § 158 Abs. 1 BGB dar, an deren Zulässigkeit keine Zweifel bestehen können, zumal das erfolgreiche Absolvieren jedenfalls eines Überprüfungsfluges auf dem entsprechenden Flugzeugtyp zwingende Voraussetzung für die Erteilung der erforderlichen verwaltungsrechtlichen Erlaubnis ("Type Rating") durch das Luftfahrtbundesamt und damit für den Einsatz des Klägers auf einem solchen zweistrahligen Jet war, wie dies die Parteien in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren unter Vorlage der entsprechenden Dokumente exemplarisch dargestellt haben. Hier kommt hinzu, dass der Kläger, wie er schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung näher ausgeführt hat, zuvor ca. 16 Monate krankheitsbedingt nicht mehr als Pilot tätig sein konnte und nach Wiedergenesung die erforderlichen Voraussetzungen für diese Tätigkeit erst wieder erwerben musste.

b) Die Bedingung ist jedoch nicht eingetreten, da die Beklagte das Ergebnis des zunächst Übungsflug(teil)es des Klägers mit dem erstinstanzlich hierzu vernommenen Zeugen B. als lizenzierten Fluglehrers und Sachverständigen für solche Prüfungen aufgrund dessen Bewertung nachvollziehbar als nicht ausreichend beurteilt hatte und beurteilen konnte (siehe näher 2. b).

2. Die aufschiebende Bedingung des Arbeitsvertrages ist auch nicht als kraft Fiktion eingetreten anzusehen, weil die Beklagte deren Eintritt nach Treu und Glauben verhindert hätte (§ 162 Abs. 1 BGB). Hiernach gilt die Bedingung als eingetreten, wenn deren Eintritt von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird.

a) Der Zeuge B. hat vor dem Arbeitsgericht, zusammengefasst, ausgesagt, dass Voraussetzung für die Überprüfung und die Absolvierung des Überprüfungsfluges zunächst die (theoretische) Flugausbildung mit Auffrischung der theoretischen Kenntnisse und deren Nachweis durch Ausfüllen eines Lösungsbogens aufgrund der dem Kläger zur Verfügung gestellten Ausbildungsunterlagen und sodann, ggf. nach Übungsflug, die erfolgreiche Absolvierung eines eigentlichen Überprüfungsfluges in Begleitung des Fluglehrers/Sachverständigen sei. Weder habe er vom Kläger zum vereinbarten Termin die Unterlagen/den ausgefüllten Lösungsbogen mit dem Nachweis der theoretischen Kenntnisse, zunächst mit dem Ziel dessen Besprechung, erhalten noch später einen dem Kläger ausgehändigten weiteren Lösungsbogen. In einer vor dem Übungsflug sodann ad hoc angesetzten Vorbesprechung zum theoretischen Kenntnisstand des Klägers habe dieser größere Lücken gezeigt. Auch beim folgenden Übungsflug seien die Kenntnisse und Leistungen des Klägers nicht so wie erwartet gewesen - er habe auch beim Flug nicht die erwarteten Kenntnisse, sondern signifikante Schwächen gezeigt und die erforderlichen Leistungen nicht erbracht; beim Flug von M. nach A. sei eine massive Unterstützung des Zeugen nötig gewesen, der Kläger sei z. B. beim Anflug, obwohl dies vorher besprochen gewesen sei, mit ca. 20 Knoten höherer Geschwindigkeit zu schnell gewesen, einer erheblichen Abweichung von der Toleranzgrenze von fünf Knoten. Die Leistungen des Kläger seien insgesamt signifikant geringer als die anderer zu prüfender Piloten gewesen, was er dem Kläger im Einzelnen erläutert und was dieser ihm auch einsichtig bestätigt habe.

Das Arbeitsgericht hat diese Zeugenaussage mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung als glaubhaft gewertet. Die Hypothesen des Klägers in der Berufungsbegründung, dass an der Glaubwürdigkeit des Zeugen B. deshalb erhebliche Zweifel bestehen müssten, weil dieser nunmehr - ausschließlich, was insoweit streitig ist - für einen ehemaligen Geschäftsführer und Gesellschafter (F.) der Beklagten fliege und sich diese Situation bereits im Zeitpunkt dessen Zeugenaussage angekündigt habe - deshalb davon auszugehen sei, dass der Zeuge vom damaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten angehalten worden sei, nicht wahrheitsgemäß auszusagen -, sind hinsichtlich letzterer Überlegungen ersichtlich rein spekulativ und in keiner Weise auch nur durch marginale Indizien verifiziert/belegt und gaben keine Veranlassung, den Zeugen im Berufungsverfahren erneut zu vernehmen. Ebenso spekulativ und imaginär ließe sich fiktiv überlegen, dass ein zum Zeitpunkt der Zeugenaussage sich bereits ankündigendes Ausscheiden des Geschäftsführers/Gesellschafters F. der Beklagten, wie behauptet, dessen etwaiges Eigeninteresse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits und damit ein in den Raum gestelltes Einwirken auf den Zeugen erst recht als unwahrscheinlich erscheinen lassen würden/müssten ... Der Zeuge ist nach seiner nicht angegriffenen Aussage lizenzierter Fluglehrer und Sachverständiger für die Abnahme von Abschlussprüfungen mit Zulassung durch das Luftfahrtbundesamt.

Die Zeugenaussage, wie protokolliert, enthält auch keine "erheblichen Widersprüchlichkeiten", wie der Kläger in der Berufung weiter argumentiert. Weder ergibt sich aus dieser zwangsläufig, dass es sich bei dem vom Zeugen mit dem Kläger durchgeführten Flug(teil) bereits um den sog. "Überprüfungsflug" im förmlichen Sinn gehandelt hatte - dieser hätte unstreitig, wie nicht geschehen, protokolliert werden müssen -; im Gegenteil sollte nach Erhalt des ausgefüllten Lösungsbogens ein weiterer Flug mit dem Kläger stattfinden - also offensichtlich der eigentliche "Überprüfungsflug" - bzw. dieser sich an den erfolgreichen Übungsflug unmittelbar anschließen. Ebenso wenig gibt es irgendwelche verifizierbaren Anhaltspunkte/Indizien dafür, dass die Aussage des Zeugen über eine deutlich überhöhte Anfluggeschwindigkeit des Klägers auf einer fehlerhaften Annahme des Zeugen ohne Berücksichtigung des in der konkreten Situation maßgeblichen Windzuschlages basiert haben sollte.

b) Hiernach scheidet die Annahme einer treuwidrigen Vereitelung des Bedingungseintritts durch die Beklagte (§ 162 Abs. 1 BGB) auch zur Überzeugung der Berufungskammer aus:

Sollte es sich beim erfolgten Flug des Zeugen mit dem Kläger bereits um den, wenngleich nicht protokollierten, Überprüfungsflug im eigentlichen Sinn gehandelt haben, hätte die Beklagte aufgrund der Feststellungen des Zeugen über die vom Kläger hierbei gezeigten signifikanten auch flugpraktischen Schwächen, wie dieser sie in seiner Aussage vor dem Arbeitsgericht bekundet hat, bedenkenfrei bereits vom Nichtbestehen des Überprüfungsfluges und damit vom Nichteintritt der erforderlichen Bedingung in § 1 Ziff. 4. des Arbeitsvertrages vom 14.03.2005 ausgehen können.

Sollte es sich, eher, beim stattgefundenen Flug des Zeugen mit dem Kläger von M. nach A. und zurück (zunächst) nur um einen vorbereitenden Übungsflug gehandelt haben, war die Beklagte nach den konkreten Umständen nicht verpflichtet, dem Kläger noch die Möglichkeit eines eigentlichen Überprüfungsfluges - im unmittelbaren Anschluss hieran, durch den Zeugen B., oder gesondert zu einem späteren Zeitpunkt - einzuräumen, um sich nicht dem Vorwurf der treuwidrigen Vereitelung des Zustandekommens/Wirksamwerdens des Arbeitsvertrages ausgesetzt zu sehen. Voraussetzung hierfür wäre nach der vom Arbeitsgericht überzeugend als glaubhaft angesehenen und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen weiter dessen Erhalt des dem Kläger, zweimal, ausgehändigten Lösungsbogens zur Überprüfung zunächst seiner theoretischen Kenntnisse gewesen, zumal der Kläger nach Aussage des Zeugen eben bei der Vorbesprechung vor dem Flug, ohne Vorliegen des Lösungsbogens, größere, signifikante, Lücken im Kenntnisstand gezeigt gehabt habe.

Es ist jedoch Risiko des Klägers, für den Zugang des ausgefüllten Lösungsbogens bei der Beklagten bzw. dem Zeugen als Voraussetzung für die Überprüfung seiner theoretischen Kenntnisse und damit der Absolvierung eines eigentlichen Überprüfungsfluges zu sorgen. Dass der allgemeine GAT(General Aviation Terminal)-Schalter am Flughafen M., bei dem der Kläger nach seiner Behauptung das Kuvert mit dem ausgefüllten (zweiten) Fragebogen abgegeben haben will, keine Empfangsvorrichtung ("Machtbereich" im Sinne des § 130 Abs. 1 BGB) der Beklagten - erst recht nicht des Zeugen - ist, bedarf keiner näheren Begründung. Selbst wenn dem Kläger dort, wie er behauptet, versichert worden sei, dass die Beklagte täglich dort für sie abgegebene Post abhole, handelt es sich bei dem dort tätigen externen, mit der Beklagten nicht vertraglich oder sonst verbundenen, Servicepersonal zweifelsohne nicht um Empfangsboten der Beklagten, sondern allenfalls um Erklärungsboten des Klägers. Das an einem solchen allgemeinen Schalter tätige Personal ist, mangels näheren Sachvortrags des Klägers und Anhaltspunkten im Sachverhalt sonst, unzweifelhaft nicht als von der Beklagten zur Entgegennahme von Schriftstücken/Erklärungen bestellt anzusehen (vgl. ähnlich § 178 Abs. 1 Ziffern 1. bis 3. ZPO), sondern damit allenfalls als Erklärungsboten des Klägers.

Es war deshalb Risiko des Klägers, das Kuvert mit dem ausgefüllten (zweiten) Lösungsbogen, wie behauptet, beim GAT-Schalter abgegeben zu haben (unabhängig davon, ob, was von ihr behauptet und streitig ist, die Beklagte in unmittelbarer Nähe dieses Schalters über einen eigenen "offiziellen" Briefkasten verfügt, und unabhängig auch davon, wie ebenfalls ausgeführt und streitig, der Zeuge B. mit dem Kläger vereinbart gehabt habe, dass der Kläger den neuen Lösungsbogen an dessen Privatadresse schicken solle).

Eine Treuwidrigkeit der Berufung der Beklagten auf den fehlenden Eintritt der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) im Arbeitsvertrag (§ 162 Abs. 1 BGB) scheidet deshalb aus.

3. Aus den gleichen Gründen besteht auch kein Schadensersatzanspruch des Klägers, da bereits eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten (§ 280 Abs. 1 BGB) ausscheidet.

Mangels Bestehens eines Schadensersatzanspruches des Klägers bereits dem Grund nach kann damit offen bleiben, dass auch hinsichtlich der Höhe eines etwaigen Anspruches Bedenken bestehen müssten, da der Kläger (auch) in der Berufung vorträgt, dass der eigentliche Überprüfungsflug im "Frühsommer" (2005) stattfinden hätte sollen, was - dessen erfolgreiches Absolvieren vorausgesetzt - einen Bedingungseintritt und damit ein Wirksamwerden des Arbeitsvertrages kaum bereits zum 01.05.2005, dem Beginn des Forderungszeitraumes, denkbar sein ließe ...

III.

Der Kläger hat damit die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

IV.

Da dem Rechtsstreit über die Klärung der konkreten Rechtsbeziehungen der Parteien hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen gemäß § 72 a ArbGG der Kläger hingewiesen wird, zulassen sollte.

Ende der Entscheidung

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