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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 01.08.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 250/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 613a Abs. 4 Satz 1
ZPO § 793
ZPO § 888
1. Ein (erstinstanzlicher) Titel, mit dem die beklagte Arbeitgeberin im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses zur "Weiterbeschäftigung (des Klägers) zu den bisherigen Bedingungen" verurteilt wurde, ist vollstreckbar, wenn sich die inhaltliche Bestimmtheit und damit Vollstreckbarkeit des Titels im Wege der Auslegung aus Tatbestand und Entscheidungsgründen des vollständig abgefassten Urteils ermitteln lässt.

2. Die Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckung aus einem Weiterbeschäftigungstitel wegen Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber/Vollstreckungsschuldner ist nicht gegeben, wenn die Beschäftigung sich noch nicht auf den konkreten Arbeitsplatz "konkretisiert" hatte und außerhalb des konkret betriebsbedingt weggefallenen Arbeitsplatzes/-bereiches anderweitig im Betrieb im Rahmen des Arbeitsvertrags erfolgen kann.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN BESCHLUSS

4 Ta 250/05

In Sachen

hat die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts München am 01. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes München, Kammer Ingolstadt, vom 19.05.2005 - 24b Ca 1025/04 I - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

A.

Die am 00.00.1957 geborene Klägerin/Vollstreckungsgläubigerin, ausgebildete Bürokauffrau, war auf der Grundlage eines Einstellungsschreibens der Rechtsvorgängerin der Beklagten/Vollstreckungsschuldnerin vom 23.04.1980 bei dieser zunächst als "Texterfasserin an Bildschirmgeräten", seit 01.06.1989 im Bereich Anzeigenproduktion/Satzherstellung, mit einer Vergütung von zuletzt 2.696,98 € brutto/Monat beschäftigt. Nach Zustimmung des Integrationsamtes bei der Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 20.04.2005 zur Kündigung der als schwer behinderter Mensch anerkannten Klägerin kündigte die Beklagte deren Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 21.04.2004 fristgemäß zum 30.11.2004 aus betriebsbedingten Gründen im wesentlichen mit der Begründung, dass sie am 02.02.2004 den Beschluss gefasst habe, ihre Abteilung Anzeigenproduktion zum 01.03.2004 vollständig stillzulegen und die Anzeigenherstellung an die Firma C. GmbH fremd zu vergeben, weshalb die Arbeitsplätze aller zehn in dieser Abteilung beschäftigten Arbeitnehmer - darunter der der Klägerin - wegfielen.

Hiergegen erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage zur Niederschrift der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichtes München, Kammer Ingolstadt, vom 10.05.2004. Mit Endurteil vom 02.02.2005, das den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 10.03.2005 zugestellt wurde, stellte das Arbeitsgericht München fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 21.04.2004 nicht aufgelöst worden ist, wobei die Beklagte gleichzeitig verurteilt wurde, "die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen". Zur Begründung ist in diesem Endurteil im wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin, auch nach Auffassung der Beklagten selbst im Rahmen der Betriebsratsanhörung vom 16.02.2004, mit den Mitarbeitern der Anzeigenabteilung bzw. den Sekretärinnen/Assistentinnen vergleichbar sei und die Kündigung deswegen gegen die Grundsätze der sozialen Auswahl verstoße, weil die mit der Klägerin hiernach vergleichbare Frau T. gegenüber der Klägerin sozial weniger schutzwürdiger sei.

Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29.03.2005 zum Zwecke der Zwangsvollstreckung der im Endurteil vom 02.02.2005 titulierten Weiterbeschäftigungsverpflichtung die gerichtliche Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, beantragt und die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.04.2005 hierzu im wesentlichen auf die fehlende Bestimmtheit des Weiterbeschäftigungstitels im angefochtenen Endurteil vom 02.02.2005 sowie die Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung im Hinblick auf den Wegfall des Arbeitsplatzes der Klägerin verwiesen hatten, hat das Arbeitsgericht München, Kammer Ingolstadt, mit Beschluss vom 19.05.2005, der den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 27.05.2005 zugestellt wurde, zur Erzwingung der unter Ziffer 2. des Endurteils vom 02.02.2005 enthaltenen Verpflichtung, die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen, "das heißt als Bürokauffrau zu einem monatlichen Bruttogehalt von 2.696,98 €, weiter zu beschäftigen", ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft - zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten/Vollstreckungsschuldnerin -, verhängt.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 09.06.2005, am selben Tag beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung sie gleichzeitig vorgetragen hat, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Weiterbeschäftigungstitel in Ziffer 2. des Endurteils vom 02.02.2005 unzulässig sei, weil dieses, zum einen, insoweit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe - das Urteil verlange die Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen, obwohl die Arbeitgeberin im Erkenntnisverfahren unter substantiierter Darlegung den Wegfall des Arbeitsplatzes behauptet gehabt und das Arbeitsgericht diese Frage im Urteil offen gelassen habe, weshalb die im Titel genannten "bisherigen Arbeitsbedingungen" nicht ausreichend konkret bezeichnet seien -, und zum anderen auch eine Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung gegeben sei, da der Arbeitsplatz der Klägerin weggefallen sei, was auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu berücksichtigen sei; es könne von der Beklagten/Vollstreckungsschuldnerin nicht verlangt werden, einen anderen Arbeitsplatz durch Kündigung freizumachen, um dem Beschäftigungstitel nachzukommen, zumal eine dadurch ermöglichte Beschäftigung auch keine solche zu den bisherigen Arbeitsbedingungen wäre.

Die Beklagte/Beschwerdeführerin beantragt:

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 19.05.2005, Aktenzeichen 24b Ca 1025/04 I, abgeändert und festgestellt:

Der Antrag der Beschwerdegegnerin, gegen die Beschwerdeführerin wegen der Nichtvornahme der arbeitsvertragsgemäßen Weiterbeschäftigung der Beschwerdegegnerin gemäß Ziffer 2 des Urteils des Arbeitsgerichts München - Kammer Ingolstadt - vom 02.02.2005, Aktenzeichen 24b Ca 1025/04 I, ein Zwangsgeld festzusetzen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch einen Betrag von 15.000,00 € nicht unterschreiten soll, ersatzweise Zwangshaft, zu vollstrecken an den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin/Beschwerdegegnerin trägt zur Begründung ihres Antrages auf Zurückweisung der sofortigen Beschwerde vor, dass die im Hauptsacheverfahren streitgegenständliche betriebsbedingte Kündigung der Beklagten/Beschwerdeführerin wegen vorliegenden Teilbetriebsüberganges gemäß § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB rechtsunwirksam sei und eine Weiterbeschäftigung der Klägerin/Beschwerdegegnerin als Texterfasserin möglich sei, zumal die Beschwerdeführerin ausweislich ihrer Anhörung gegenüber dem Betriebsrat vom 16.02.2004 selbst ausgeführt habe, dass andere Mitarbeiterinnen der Texterfassung weiterbeschäftigt würden, welche Tätigkeit die Klägerin/Beschwerdegegnerin selbst bis Mai 1989 ausgeführt habe, und dort im übrigen ausgeführt sei, dass sie auch mit den Mitarbeitern der Anzeigenabteilung bzw. den Sekretärinnen/Assistentinnen vergleichbar sei. Die erforderliche hinreichende Bestimmtheit des der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Titels ergebe sich daraus, dass dieser auch aus der Auslegung des Urteilstenor in Verbindung mit Tatbestand und Entscheidungsgründen des Urteils hergeleitet werden könne und müsse und die Klägerin das erstinstanzliche Urteil vom 02.02.2005 mit vollständigem Tatbestand und Entscheidungsgründen zum Zwecke der Einleitung der Zwangsvollstreckung zugestellt habe. Im Hinblick auf die für die Bestimmtheit des Vollstreckungstitels erforderliche Auslegung und Heranziehung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe seien die bisherigen Arbeitsbedingungen, wenn schon nicht als Bürokauffrau, zumindest als Texterfasserin zu bestimmen.

Wegen des Sachvortrags der Parteien im Verfahren über die sofortige Beschwerde im Übrigen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 09.06.2005, 30.06.2005 und 27.07.2005.

Das Arbeitsgericht München hat mit Beschluss vom 13.07.2005 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

B.

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

a) Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß § 793 ZPO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt (§§ 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO) und damit zulässig.

b) Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Zwangsvollstreckungsbeschluss vom 19.05.2005, mit dem zur Erzwingung des vorläufig vollstreckbaren (§ 62 Abs. 1 ArbGG) Weiterbeschäftigungstitels unter Ziffer 2. des Endurteil vom 02.02.2005 Zwangsmittel nach § 888 ZPO festgesetzt wurden, ist nicht begründet.

aa) Entgegen der Auffassung in der Beschwerdebegründung und des dort maßgeblich herangezogenen Leitsatzes des Urteils des Landesarbeitsgerichtes Köln vom 24.10.1995 (etwa in LAGE Nr. 36 zu § 888 ZPO; im Ergebnis ähnlich: Landesarbeitsgericht Nürnberg, B. v. 17.03.1993, LAGE Nr. 28 zu § 888 ZPO) ist die Zwangsvollstreckung aus dem Weiterbeschäftigungstitel unter Ziffer 2. des Endurteils vom 02.02.2005 nicht bereits deswegen unzulässig, weil es diesem Titel am für eine Zwangsvollstreckung erforderlichen bestimmten Inhalt fehlt - dieser damit nicht vollstreckbar wäre -, und eine Konkretisierung des Inhalts der Weiterbeschäftigungspflicht mit der klaren Trennung von Zwangsvollstreckungs- und Erkenntnisverfahren nicht vereinbar wäre.

Ein Titel, mit dem die beklagte Arbeitgeberin - wie hier - zur Weiterbeschäftigung "zu den bisherigen Bedingungen" verurteilt worden ist, ist nach, wohl überwiegender und zutreffender, Auffassung in der instanzgerichtlichen Rechtssprechung, auch der Beschwerdekammer, auch dann noch hinreichend bestimmt und damit vollstreckbar, wenn sich seine inhaltliche Bestimmtheit im Wege der Auslegung aus Tatbestand und Entscheidungsgründen des vollständigen, vollstreckbaren, Urteils ermitteln lässt (was ausscheidet, wenn es sich lediglich - anders als hier - um eine zum Zwecke der Zwangsvollstreckung zugestellte abgekürzte Ausfertigung handelt - so die bereits im herangezogenen Beschluss des LAG Köln vom 24.10.1995, a.a.O., gleichzeitig zustimmend zitierten Entscheidungen des LAG Rheinland-Pfalz, B. v. 07.01.1986, LAGE Nr. 6 zu § 888 ZPO = NZA 1986, S. 186 f.; LAG Frankfurt, B. v. 13.07.1987, LAGE Nr. 12 zu § 888 ZPO = DB 1987, S. 2575 f.; LAG Berlin, B. v. 08.01.1993, LAGE Nr. 27 zu § 888 ZPO = NZA 1993, S. 864 (LS) = ZTR 1993, S. 213 (LS); sowie LAG Köln, B. v. 07.07.1987, LAGE Nr. 15 zu § 888 ZPO; LAG Schleswig-Holstein, B. v. 06.01.1987, LAGE Nr. 10 zu § 888 ZPO = NZA 1987, S. 222 f.; LAG Hamm, B. v. 21.11.1989, LAGE Nr. 20 zu § 888 ZPO = NZA 1990, S. 327 f.; LAG Frankfurt, B. v. 27.11.1992, BB 1993, S. 1740 (LS); siehe auch LAG Bremen, B. v. 18.11.1988, NZA 1989, S. 231 (aE); vgl. auch Süß, NZA 1988, S. 719 f., m.w.N.).

Zwar verurteilt der Weiterbeschäftigungstitel unter Ziffer 2. des Endurteils vom 02.02.2005 die Beklagte zur Weiterbeschäftigung der Klägerin "zu den bisherigen Bedingungen" - was aus sich heraus noch nicht ausreichend bestimmt und damit vollstreckbar ist -. Jedoch ergibt sich eine hinreichende Bestimmbarkeit und damit Vollstreckbarkeit aus Tatbestand und vor allem Entscheidungsgründen dieses Urteils:

Im, mit der Berufung angefochtenen, Endurteil vom 02.02.2005 ist im unstreitigen Teil des Tatbestandes festgehalten, dass die Klägerin von der Rechtsvorgängerin der Beklagten/Beschwerdeführerin als "Texterfasserin" eingestellt und ab 01.06.1989 in deren Abteilung Anzeigenproduktion beschäftigt wurde. Vor allem in den Entscheidungsgründen ist im Zusammenhang mit der Frage der Einhaltung der Grundsätze der sozialen Auswahl, auf die die Entscheidung zur Unwirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung maßgeblich abstellt, weiter ausgeführt, dass die Klägerin auch nach Ansicht der Beklagten selbst - im Rahmen der Information des Betriebsrates zur Kündigung der Klägerin ("2. Anhörung wegen Kündigung" vom 16.02.2004) - hinsichtlich ihres Berufes mit "Bürokauffrau" bezeichnet ist und als mit den Mitarbeitern der Anzeigenabteilung bzw. den Sekretärinnen/Assistentinnen und damit auch Frau T. vergleichbar dargestellt sei, "da hier generell eine kaufmännische Ausbildung als auch Kenntnisse in dem Anzeigensystem .. erforderlich" seien, welche bei der Klägerin vorhanden seien. Weiter ist hierzu ausgeführt, dass eine Einschränkung des Direktionsrechtes der Beklagten allein auf Aufgaben der Klägerin in der Abteilung Anzeigenproduktion nicht im Wege der Konkretisierung erfolgt sei - vielmehr habe "die Klägerin weiterhin von der Beklagten entsprechend ihrer Berufsausbildung als Bürokauffrau mit diesem Berufsbild entsprechenden Aufgaben im Wege des Direktionsrechtes betraut werden" können (Seite 10/11 des Endurteils vom 02.02.2005).

Der angefochtene Vollstreckungsbeschluss vom 19.05.2005 verweist damit zu Recht darauf, dass deshalb dem Endurteil vom 02.02.2005 im Wege der Auslegung hinreichend konkret entnommen werden könne - dieses hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsausspruches unter 2. des Tenors damit einen vollstreckungsfähigen Inhalt habe -, dass die Klägerin - wie im angefochtenen Beschluss, insoweit (nur) klarstellend, tenoriert ist - als Bürokauffrau zu beschäftigen sei.

bb) Aus im Ergebnis den gleichen Gründen liegt deshalb auch keine Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung der Klägerin - als Bürokauffrau - vor.

Zwar verweist die Beschwerdebegründung wiederum im Ansatz zu Recht darauf, dass eine Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO aus einem Weiterbeschäftigungstitel jedenfalls nach verbreiteter Auffassung auch dann unzulässig ist , wenn die zu erzwingende Handlung, die Weiterbeschäftigung, dem Schuldner/Arbeitgeber, aus welchen Gründen auch immer, nicht (mehr) möglich ist (LAG Köln, B. v. 24.10.1995, a.a.O., m.w.N.; siehe neben den dort zitierten Entscheidungen auch LAG Köln, B. v. 07.07.1987, a.a.O.; nach LAG Nürnberg, B. v. 19.04.2004, 6 Ta 71/04 (offensichtlich nv), kann der Einwand der Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung nicht außerhalb des Berufungsverfahrens überhaupt geprüft werden). Auch wenn, was das Arbeitsgericht aufgrund seiner entscheidungserheblichen Überlegungen zur fehlerhaften sozialen Auswahl konsequent nicht zu entscheiden brauchte, der konkrete (letzte) Arbeitsplatz der Klägerin/Vollstreckungsgläubigerin in der Anzeigenproduktion/Satzherstellung wegen Outsourcings dieser Abteilung zum 01.03.2004 weggefallen wäre, ist allerdings nach Tatbestand und Entscheidungsgründen des Endurteils vom 02.02.2005 davon auszugehen, dass die Klägerin eben nicht lediglich als Mitarbeiterin der Anzeigenproduktion beschäftigt werden konnte, sondern - wie von der Beklagten im Rahmen der ("2.") Anhörung/Information des Betriebsrates bezeichnet - als Bürokauffrau allgemein - ihre Tätigkeit sich im Anschluss an die Überlegungen im Endurteil vom 02.02.2005 und die einschlägige Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes hierzu wohl noch nicht bereits auf die spezifische Teiltätigkeit in der Anzeigenproduktion "konkretisiert" hatte, so dass von einer Unmöglichkeit einer Beschäftigung der Klägerin als Bürokauffrau allgemein, im objektiven oder subjektiven Sinn, ohne Notwendigkeit der Freikündigung eines anderen Arbeitsplatzes, nicht ausgegangen werden kann. Es kann nicht ohne besonderen Sachvortrag oder Anhaltspunkten im Sachverhalt sonst davon ausgegangen werden, dass es der Beklagten/Vollstreckungsschuldnerin als, auch gerichtsbekannt, größeren Verlages nicht möglich sein sollte, die Klägerin/Vollstreckungsgläubigerin als Bürokauffrau/kaufmännische Angestellte anderweitig im Rahmen dieses Berufsbildes adäquat einzusetzen. Auch verweist der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichtes München vom 13.07.2005 nachvollziehbar darauf, dass, ausgehend von der Rechtsauffassung der Beklagten, bei betriebsbedingten Kündigungen, die erstinstanzlich wegen fehlerhafter Sozialauswahl als unwirksam angesehen werden, ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung - jedenfalls, wie hier, nach den Grundsätzen des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruches gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes - sonach praktisch eo ipso ausscheiden müsste - eine Rechtsansicht, die ersichtlich unvertretbar wäre.

b) Da sonstige Einwände gegen den angefochtenen Vollstreckungsbeschluss des Arbeitsgerichtes München vom 19.05.2005 nicht vorgebracht sind, ist die sofortige Beschwerde der Beklagten/Vollstreckungsschuldnerin somit zurückzuweisen.

2.

a) Die Beklagte hat damit die Kosten ihrer erfolglosen sofortigen Beschwerde zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

b) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde in Höhe des vom Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss verhängten Zwangsgeldes (gerundet ein Bruttomonatsgehalt der Klägerin) festgesetzt.

3.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht gemäß der §§ 78 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. 72 Abs. 2 Ziff. 1 oder Ziff. 2. ArbGG, 574 Abs. 1 Ziff. 2. i.V.m. Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO bestand nicht.

Ende der Entscheidung

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