Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 26.04.2007
Aktenzeichen: 4 TaBV 123/06
Rechtsgebiete: BetrVG, AktG


Vorschriften:

BetrVG § 54
AktG § 16
AktG § 17
AktG § 18 Abs. 1
1. Anforderungen an das Vorliegen einer inländischen Konzernspitze bei der inländischen Tochtergesellschaft eines dezentralisierten, vielfach vertikal gegliederten ausländischen Konzerns (Konzern im Konzern) als Voraussetzung für die Bildung eines Konzernbetriebsrats;

2. "Kein Konzernbetriebsrat bei ausländischer Konzernspitze" (im Anschluss an BAG, B. v. 14.02.2007, 7 ABR 26/06 -)


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

4 TaBV 123/06

Verkündet am: 26. April 2007

In dem Beschlussverfahren

hat die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Anhörung vom 19. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger sowie die ehrenamtlichen Richter Wolf und Reber beschlossen:

Tenor:

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 26. Oktober 2006 - 25 BV 242/04 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats für einen von der Beteiligten zu 1. beherrschten Konzern.

Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1. ist eine deutsche Tochtergesellschaft des A.-Konzerns, dessen Konzernspitze das US-amerikanische Unternehmen A., Inc., mit dem Sitz in S., USA ist, dessen 100-prozentige Tochtergesellschaft die weitere US-Gesellschaft A., Inc., ebenfalls mit dem Sitz in S., USA ist und die, nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Antragstellerin und Beteiligten zu 1. im Beschwerdeverfahren zuletzt, ihrerseits die 100-prozentige Muttergesellschaft nunmehr der Fa. A. ... Holding mit dem Sitz in L. ist. Letztere Gesellschaft ist wiederum die 100-prozentige Muttergesellschaft der Fa. A. EU ebenfalls mit Sitz in L., die ihrerseits die 100-prozentige Muttergesellschaft der Antragstellerin und Beteiligten zu 1. ist. Die Fa. A. GmbH, B., ist schließlich die 100-prozentige Tochtergesellschaft letzteren Unternehmens, der Antragstellerin und Beteiligten zu 1. des vorliegenden Verfahrens. Die Fa. A., B., verfügt über einen einzigen Betrieb in B., in dem ca. 900 Arbeitnehmer beschäftigt sind, und in dem ein Betriebsrat - der Beschwerdeführer und Beteiligte zu 3. des vorliegenden Verfahrens - besteht. Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1. als 100-prozentige Muttergesellschaft letzteren Unternehmens unterhält zwei Betriebe in M. und in R., in denen jeweils ca. 200 Arbeitnehmer beschäftigt sind, wobei nur im Betrieb R. ein Betriebsrat - der Beteiligte zu 2. des vorliegenden Verfahrens - besteht.

Der Betriebsrat der Fa. A., B., wählte in seiner Sitzung am 27.11.2003 (Protokoll in Anl. ASt 1, Bl. 84 bis 90 d. A.) "zwei Delegierte und deren Stellvertreter für den Konzernbetriebsrat gemäß § 55 BetrVG", was der Beteiligten zu 1. - wie die Wahl von Delegierten des Betriebsrats des Betriebes R. der Beteiligten zu 1. für den Konzernbetriebsrat - mit E-Mail vom 30.04.2004 (Anl. ASt 2, Bl. 91 d. A.) mitgeteilt wurde. Eine konstituierende Sitzung des Konzernbetriebsrats, gebildet aus jeweils zwei gewählten Mitgliedern der Betriebsräte der Fa. A., B., und des Betriebes R. der Beteiligten zu 1., sollte am 29./30.01.2004 bzw. am 16./17.03.2004 stattfinden (Anl. ASt 3 und ASt 5, Bl. 92 und 94 d. A.). Die von den von den Einzelbetriebsräten gewählten Delegierten zum Konzernbetriebsrat beantragte Übernahme der Fahrt- und Unterbringungskosten im Zusammenhang mit deren Teilnahme an einer konstituierenden Sitzung des Konzernbetriebsrats wurde von der Antragstellerin und Beteiligten zu 1., die die Bildung eines Konzernbetriebsrats bei ihr grundsätzlich ablehnt, verweigert. Nach Darlegung der Antragstellerin und Beteiligten zu 1. im Antragsschriftsatz sei ein Antrag des Betriebsrats der Fa. A., B., - als hiesigen Beteiligten zu 3. - auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht B. nach Einreichung zurückgenommen worden. Eine konstituierende Sitzung des Konzernbetriebsrats hat bislang nicht stattgefunden.

Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Beteiligte zu 1. die Feststellung, dass ein Konzernbetriebsrat bei ihr nicht errichtet werden könne, insbesondere mit der Begründung, dass dies deshalb ausscheide, weil sie als deutsche Tochtergesellschaft ausländischer Konzernobergesellschaften nicht als nationale Teilkonzernspitze - als "Konzern im Konzern" in Deutschland - angesehen werden könne, da bei ihr nicht im Sinne der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine selbstständige einheitliche Leitungsmacht für sie selbst und für die Fa. A., B., begründet sei, sondern die gesamte Organisation des A.-Konzerns unabhängig von den gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsbefugnissen und der gesellschaftsrechtlichen Organisation in Deutschland international nach Geschäftsbereichen gegliedert sei, innerhalb der allein Berichtspflichten stattfänden, Weisungen ausgeübt würden und Zuständigkeiten verteilt seien.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen und des Vorbringens der Beteiligten zu 1. und zu 3. sowie der Anträge der Beteiligten im Ersten Rechtszug wird auf den angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 26.10.2006, der den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2. und zu 3. am 13.11. bzw. am 19.11.2006 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses nach umfangreicher Beweisaufnahme durch Einvernahme von sechs Zeugen zur Frage der tatsächlichen Ausübung von Weisungsrechten und Berichtspflichten usw. dem Antrag der Beteiligten zu 1. mit der Begründung stattgegeben hat, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, dass weder im Betrieb der Beteiligten zu 1. noch im Betrieb der Fa. A., B., eine für die Bildung eines Konzernbetriebsrats erforderliche inländische Konzernspitze - bei der für die Mitbestimmung wesentliche Fragen entschieden würden - existiere. Nach den Aussagen der Zeugen würden Weisungen nur innerhalb des jeweiligen Geschäftsbereiches weitergegeben und Berichtspflichten getrennt innerhalb dieser Bereiche ausgeführt, wobei weder die Personalabteilung der Beteiligten zu 1. noch die Rechtsabteilung gegenüber den einzelnen Personalabteilungen beider Unternehmen weisungsbefugt sei oder für diese Entscheidungen treffe. Die umstrittene Frage, ob ein Konzernbetriebsrat auch dann gebildet werden könne, wenn, wie somit hier, das herrschende Unternehmen eines Unterordnungskonzerns seinen Sitz im Ausland und, ohne inländische Konzernspitze, im Inland Tochterunternehmen habe, sei zu verneinen, da es für die Ausübung von Mitbestimmungsrechten eines Ansprechpartners mit Verfügungsgewalt und Kompetenz über die der Mitbestimmung unterliegenden Regelungsgegenstände bedürfe, ohne welchen "Gegenspieler" im Inland ein Konzernbetriebsrat funktionslos wäre, da er niemanden haben würde, gegenüber dem er seine Mitbestimmungsrechte geltend machen könne. Dagegen spreche auch nicht, dass nach herrschender Ansicht die Bildung von Gesamtbetriebsräten in Unternehmen mit Sitz im Ausland und mehreren inländischen Betrieben zulässig sei, wobei auch eine analoge Anwendung des § 5 Abs. 3 MitbestG mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Frage komme.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 3. - Betriebsrat der Fa. A., B., - mit Schriftsatz vom 06.12.2006, am selben Tag zunächst per Telefax beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung er fristgemäß vorgetragen hat, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts München schon deshalb unzutreffend sei, weil diese sich an keiner Stelle mit der Konzernvermutung nach den §§ 18 Abs. 1 Satz 3 und 17 Abs. 2 AktG auseinandersetze. Die für die Bildung eines Konzernbetriebsrats maßgebliche Vorschrift des § 54 BetrVG verweise auf den Unterordnungskonzern im Sinne des § 18 Abs. 1 AktG, wobei nach § 18 Abs. 1 Satz 3 und § 17 Abs. 2 AktG vermutet werde, dass ein Unternehmen von einem anderen, an ihm mehrheitlich beteiligten, Unternehmen abhängig sei, weshalb aufgrund dieser Konzernvermutung ein Nachweis, dass tatsächlich eine beherrschende Einflussnahme durch Ausübung einer einheitlichen Leitungsmacht erfolge, gerade nicht erforderlich sei. Die Beteiligte zu 1. sei unstreitig die Alleingesellschafterin der Fa. A., B., mit der ein Gewinnabführungsvertrag bestehe. An die Widerlegung der hiernach bestehenden gesetzlichen Vermutung seien äußerst strenge Anforderungen zu stellen, die voraussetzen würden, dass dargetan würde, dass aus rechtlichen Gründen eine Ausnutzung der gesellschaftsrechtlichen Mehrheitsbeteiligung nicht möglich sei, und hierbei nicht ausreichend sei, dass lediglich behauptet werde, dass eine rechtlich bestehende Einflussmöglichkeit tatsächlich nicht ausgeübt werde. Die Beteiligte zu 1. habe nicht dargetan, dass ihr eine Ausnutzung ihrer Alleingesellschafterstellung aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei und lediglich einige wenige von der Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz erfassten Fragen genannt, die angeblich zentral von den USA aus entschieden würden, während der Katalog der mitbestimmungsrelevanten sozialen und personellen Angelegenheiten nach dem Betriebsverfassungsgesetz weit umfangreicher sei. Bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Konzernvermutung nach den §§ 18 Abs. 1 Satz 3, 17 Abs. 2 AktG hätte das Arbeitsgericht deshalb das Vorhandensein einer inländischen Teilkonzernspitze bei der Beteiligten zu 1. nicht verneinen dürfen. Unabhängig hiervon habe das Arbeitsgericht bei seiner Beweiswürdigung wesentliche Widersprüche in den Aussagen der einvernommenen Zeugen außer Acht gelassen, vor allem, was einzelne Bekundungen zu einer deutschlandweit einheitlich eingerichteten Pensionskasse aufgrund Verträgen mit der V. Versicherung als Sozialeinrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Ziff. 8 BetrVG betreffe. Arbeitnehmer der Fa. A., B., die Fragen im Zusammenhang mit der Pensionskasse geäußert hätten, seien stets darauf verwiesen worden, dass die Vertragsabwicklung sowie die Abrechnung vom Standort M. der Beteiligten zu 1. durchgeführt werde.

Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass bei der Beteiligten zu 1. eine inländische Teilkonzernspitze nicht existiere und die Muttergesellschaft des Konzerns ihren Sitz im Ausland habe, könne auch in einer solchen Konstellation nach richtiger Auffassung eines Teils der Literatur ein Konzernbetriebsrat gebildet werden, da nach dem Wortlaut des § 54 Abs. 1 BetrVG das Gesetz die Möglichkeit zur Errichtung eines Konzernbetriebsrats allein an das Vorliegen eines Konzerns im Sinne des § 18 Abs. 1 AktG knüpfe, der im Sinne des deutschen Rechts jedoch auch dann gegeben sei, wenn sich die Konzernspitze im Ausland befinde; auch die Systematik des Gesetzes spreche für die Möglichkeit zur Errichtung eines Konzernbetriebsrates in einem solchen Fall, ebenso der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 54 BetrVG, da hiernach eine Interessenvertretung dort errichtet werden solle, wo die unternehmerische Leitungsmacht konkret entfaltet und ausgeübt werde, welcher Zweck für Unternehmen, die zu einem Konzern einer im Ausland ansässigen Muttergesellschaft gehörten, in gleicher Weise bestehe wie in dem Fall, dass die Muttergesellschaft ihren Sitz im Inland habe. Bei seiner Argumentation, dass bei Fehlen einer inländischen Konzernspitze dem Konzernbetriebsrat das "Gegenüber" zur Wahrung der Beteilungsrechte fehle, verkenne das Arbeitsgericht, dass § 54 BetrVG gerade die gesamten betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte gewährleisten wolle, die auch die Mitwirkung in Form von Unterrichtungs- und Beratungsrechten des Betriebsrates gegenüber dem Arbeitgeber umfassten. Auch bei Fehlen einer inländischen Konzernspitze verbleibe ein Funktionsbereich für den Konzernbetriebsrat, da dieser von den inländischen Tochterunternehmen über Angelegenheiten, die den deutschen Teil des Konzerns beträfen, unterrichtet werden müsse. Auch bestehe für den Konzernbetriebsrat die Möglichkeit, Betriebsvereinbarungen mit den inländischen Tochterunternehmen abzuschließen, wenn diese Befugnis nach § 58 Abs. 2 BetrVG an ihn delegiert sei. Für die Möglichkeit der Bildung eines Konzernbetriebsrats bei Fehlen einer inländischen Konzernspitze spreche im Übrigen auch der Vergleich mit der entsprechenden Situation bei Errichtung eines Gesamtbetriebsrates, wo es nahezu einhellige Meinung der betriebsverfassungsrechtlichen Literatur darstelle, dass ein solcher auch dann zu bilden sei, wenn ein Unternehmen mit mehreren inländischen Betrieben seinen Sitz im Ausland habe. Hierfür spreche schließlich auch der Rechtsgedanke, dass die arbeits- und konzernrechtlichen Wertungen der deutschen Rechtsordnung auf die inländischen Konzernteile eines Konzerns mit ausländischer Muttergesellschaft anzuwenden seien. Die Berufung auf das Fehlen einer inländischen Leitungsmacht müsse dem ausländischen Konzern in dem Fall verwehrt werden, dass er die Konzernspitze nur deshalb ins Ausland verlegt habe oder dort unterhalte, um der Betriebsverfassung zu entgehen, weshalb die Anerkennung der Möglichkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats auch bei Fehlen einer inländischen Konzernspitze eine unzulässige Umgehung der zwingenden Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes verhindere.

Jedenfalls sei der im Beschwerdeverfahren - nach Rücknahme dieses Antrages im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt - erneut hilfsweise gestellte Widerantrag begründet, da dieser eine Leistung in Form der Duldung der Bildung eines Konzernbetriebsrats bei der Fa. A., B, geltend mache, da es sich bei diesem Unternehmen unstreitig um das größte inländische Unternehmen der A.-Gruppe handle und die Beteiligte zu 1. als Alleingesellschafterin dieses Unternehmens verpflichtet wäre, auf dieses einzuwirken, dass jedenfalls dort die Bildung eines Konzernbetriebsrats geduldet werde.

Der Betriebsrat der Fa. A., B., und Beteiligte zu 3. beantragt:

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 26.10.2006, Aktenzeichen 25 BV 242/04 wird abgeändert und der Antrag der Antragstellerin und Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen;

2. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1) die Antragstellerin und Beteiligte zu 1) als Alleingesellschafterin der A. GmbH, B. zu verpflichten, auf die A. GmbH, B. in der Weise einzuwirken, dass dort die Bildung eines Konzernbetriebsrats geduldet wird.

Die Beteiligte zu 1. hat zur Begründung ihres Antrages auf Zurückweisung der Beschwerde zunächst darauf verwiesen, dass das Bundesarbeitsgericht ausweislich der entsprechenden Pressemitteilung nunmehr mit Beschluss vom 14.02.2007 entschieden habe, dass dann, wenn im Inland gelegene Unternehmen eines Konzerns von einer Konzernspitze im Ausland beherrscht würden, ein Konzernbetriebsrat im Inland nicht gebildet werden könne. Diese Entscheidung sei auf den vorliegenden Fall zu übertragen, da, unabhängig von der zwischenzeitlich erfolgten Änderung der konzernrechtlichen Beteiligungsstrukturen im A.-Konzern im Ausland - nunmehr Sitz der europäischen Konzernobergesellschaft in L. -, die in S. beheimatete US-Gesellschaft A., Inc., als oberste Konzerngesellschaft über die nachgeschalteten Gesellschaften ihren beherrschenden Einfluss auf die Beteiligte zu 1. und die Fa. A., B., auch tatsächlich ausübe. Auf ein etwaiges Beherrschungsverhältnis zwischen der Beteiligten zu 1. und ihrer Tochtergesellschaft Fa. A., B., und die hierdurch begründete Konzernvermutung und deren Widerlegung komme es vorliegend nicht an, da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allein maßgeblich sei, ob die mehrstufig nachgeordnete Tochtergesellschaft, die Beteiligte zu 1., einen betriebsverfassungsrechtlich relevanten Spielraum hinsichtlich der von ihr in Bezug auf die von ihr abhängigen Unternehmen - die Fa. A., B. - zu treffenden mitbestimmungsrelevanten Entscheidungen habe, wozu das Arbeitsgericht ausführlich Beweis erhoben und die Beweisaufnahme ergeben habe, dass die Beteiligte zu 1. aufgrund der hier von der Konzernobergesellschaft festgelegten und weltweit implementierten Organisationsstruktur überhaupt keine Entscheidungen über die Fa. A., B., zu treffen habe, weil diese zum anderen Geschäftsbereich Operations gehöre, weshalb sie logischerweise auch über keinen betriebsverfassungsrechtlich relevanten Spielraum für etwaige mitbestimmungsrelevante Entscheidungen bei der Fa. A., B., verfüge. Entscheidend sei, dass die Beteiligte zu 1. überhaupt keine Entscheidungen in sozialen Angelegenheiten der Fa. A., B., treffe und getroffen habe, weil sie aufgrund der von der Konzernspitze vorgegebenen weltweit praktizierten Organisationsstruktur generell keine Entscheidungen über die zum Bereich Operations gehörende Fa. A., B., vornehme. Hier liege die organisatorische Leitungsmacht über die zum Geschäftsbereich Operations gehörende Fa. A., B., nicht beim Geschäftsführer der Beteiligten zu 1. als deren Muttergesellschaft, sondern beim Vice President EU Operations und bei der Fa. A. EU mit satzungsmäßigem Sitz in L. und dem dortigen Director HR European Operations. Sämtliche unternehmerische Leitungsmacht über den Geschäftsbereich Operations, zu dem die Fa. A., B., gehöre, werde somit nicht von der Beteiligten zu 1. entfaltet, sondern von den zuständigen ausländischen und im Ausland angestellten Konzernmanagern, die für diesen Geschäftsbereich Verantwortung trügen. Die Beteiligte zu 1. könne den Beteiligten zu 3. und Beschwerdeführer nicht über die den Geschäftsbereich Operations und damit die Fa. A., B., betreffenden Angelegenheiten unterrichten, da das Management der Beteiligten zu 1. dem anderen Geschäftsbereich Retail zugeordnet sei und über keine Erkenntnisse und Informationen, den Geschäftsbereich Operations betreffend, verfüge. Der Beteiligte zu 3. und Beschwerdeführer greife auch zu unrecht die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts als fehlerhaft an, da es einen Widerspruch einzelner Zeugenaussagen hinsichtlich der Frage der Pensionskasse nicht gebe. Die vom Beteiligten zu 3. nunmehr angeführte "Flucht" vor dem Betriebsverfassungsrecht liege nicht vor, da die A.-Gruppe in S. von US-Amerikanern gegründet worden sei und von dort aus erst ihre Geschäftstätigkeit nach Europa ausgedehnt habe.

Wegen des Sachvortrags der Beteiligten im Zweiten Rechtszug im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 08.01.2007 (Bl. 392 f d. A.) und vom 11.04.2007 (Bl. 437 f d. A.) Bezug genommen.

B.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3. ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 1 und Abs. 2, 89 Abs. 1 und Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG, 516, 518 ZPO) und damit zulässig.

2. Der Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. - Betriebsrat des Betriebes R. der Beteiligten zu 1. - vom 18.01.2007, mit dem er sich den Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 08.01.2007 vollinhaltlich anschloss, ist als - form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 524 ZPO; vgl. nur Busemann in Schwab/Weth (Hg.), ArbGG (2004), § 89 Rzn. 40 f/46 f) und damit zulässige - Anschlussbeschwerde anzusehen.

II.

1. Die Antragstellerin sowie die - einzigen - Betriebsräte der inländischen Betriebe der A.-Gruppe in Deutschland, des Betriebes der Beteiligten zu 1. in R. und des Betriebs der Fa. A., B., sind notwendig Beteiligte dieses Verfahrens (§ 83 Abs. 3 ArbGG).

2. Das für den vorliegenden Feststellungsantrag der Beteiligten zu 1. erforderliche Rechtsschutzinteresse ergibt sich daraus, dass die weiteren Beteiligten als Betriebsräte der Betriebe der A.-Gruppe in Deutschland sich des Vorliegens der Voraussetzungen der Bildung eines Konzernbetriebsrats gemäß § 54 Abs. 1 BetrVG berühmen (vgl. auch BAG, B. v. 21.10.1980, AP Nr. 1 zu § 54 BetrVG 1972 - II. 3. der Gründe -).

3. Der mit der Beschwerde erneut gestellte Widerantrag des Beteiligten zu 3. ist zulässig, weil jedenfalls sachdienlich (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 533 ZPO).

III.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3. - Betriebsrat des (einzigen) Betriebs B. der Fa. A., B., - ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat aufgrund des Ergebnisses der umfangreich durchgeführten und gewürdigten Beweisaufnahme im Ergebnis zu Recht und in der Begründung überzeugend entschieden, dass die Voraussetzungen der Errichtung eines Konzernbetriebsrats gemäß der Beschlüsse der beteiligten Betriebsräte gemäß § 54 Abs. 1 BetrVG nicht vorliegen, weshalb auch der Hilfsantrag des Beteiligten zu 3. unbegründet ist.

1. Nach § 54 Abs. 1 BetrVG kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte eines Konzerns - wenn in Konzernunternehmen kein Gesamtbetriebsrat, sondern nur ein Betriebsrat besteht, tritt dieser an die Stelle des Gesamtbetriebsrats (§ 54 Abs. 2 BetrVG) - ein Konzernbetriebsrat errichtet werden.

Nachdem in beiden Unternehmen der A.-Gruppe in Deutschland, der Fa. A., B., und der Fa. A. GmbH als Antragstellerin und Beteiligte zu 1, nur jeweils ein Betriebsrat besteht, konnten grundsätzliche diese Betriebesräte anstelle eines somit nicht vorhandenen (und auch nicht möglichen: § 47 Abs. 1 BetrVG) Gesamtbetriebsrats jeweils den Beschluss zur Errichtung eines Konzernbetriebsrats treffen - wie mit Beschluss des Betriebsrats der Fa. A., B., vom 27.11.2004 und mit Beschluss des Betriebsrats des Betriebs R. der Fa. A. GmbH (insoweit unstreitig, vorgelegter EMail-Ausdruck vom 23.01.2005) als hier weiterer Beteiligter geschehen.

2. Jedoch scheitert die Errichtung eines Konzernbetriebsrats grundsätzlich daran, dass auch dann, wenn beide in Deutschland ansässigen Unternehmen der A. Gruppe, die Antragstellerin und Beteiligte zu 1. und die Fa. A., B., als deren 100prozentige Tochter, sich im gesellschaftsrechtlichen Sinn in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden sollten (dazu a) - was deshalb offen bleiben kann -, die Beteiligte zu

1. als ihrerseits Tochtergesellschaft eines internationalen Konzerns jedenfalls nicht, wie erforderlich, die im Inland ansässige Konzernspitze eines Unterkonzerns ("Konzern in Konzern") darstellt (dazu b).

a) Zwar ist - wenngleich dies nicht endgültig entschieden zu werden braucht -nach dem vorliegenden Sachverhalt wohl davon auszugehen, dass im Rechtsverhältnis der Beteiligten zu 1. zur Fa. A., B., als ihrer 100-prozentigen Tochtergesellschaft eine Abhängigkeitssituation im Sinne des Unterordnungskonzernbegriffes des § 18 Abs. 1 AktG vorliegt.

aa) § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nimmt für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats (ausschließlich) auf den Konzernbegriff des § 18 Abs. 1 AktG - Unterordnungskonzern - Bezug. Hiernach besteht ein Unterordnungskonzern (nur) dann, wenn ein -oder mehrere - abhängige(s) Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst ist/sind. Abhängige Unternehmen sind solche, auf die ein anderes, als herrschendes, Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, was bei Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) gesetzlich vermutet wird (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 AktG; vgl. auch LAG Berlin, B. v. 11.02.2005, 2 TaBV 945/04, AR-Blattei ES 530.12.1 Nr. 10 - dokumentiert auch in juris -).

Für das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses kommt es näher entscheidend darauf an, dass/ob das herrschende Unternehmen - prinzipiell, gesellschaftsrechtlich - über Mittel verfügt, die es ihm ermöglichen, das abhängige Unternehmen seinem Willen zu unterwerfen und diesen durchzusetzen (vgl. nur BAG, B. v. 30.10.1986, AP Nr. 1 zu § 55 BetrVG 1972 - II. 2. b der Gründe, m. w. N. -). Die hierdurch begründete gesetzliche Vermutung der Abhängigkeit begründet ihrerseits sodann wiederum die gesetzliche Vermutung des Vorliegens eines Unterordnungskonzerns (§ 18 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Satz 1 AktG).

bb) Diese gesetzliche Vermutung kann zwar grundsätzlich widerlegt werden (vgl. nur Bayer in MünchKommAktG, Bd. 1, 2. Aufl. 2000, § 17 Rz. 85 f; Hüffer, AktG, 7. Aufl. 2006, § 17 Rz. 17 f, jeweils m. w. N.; siehe auch Ellerich/Küting, DB 1980, S. 1973 f). Da es jedoch, insoweit, nicht darauf ankommt, dass die gesellschaftsrechtlich qua Mehrheitsbesitz der Fa. A., B., durch die Beteiligte zu 1. begründete mögliche Einflussnahme auch tatsächlich genutzt wird, sondern somit grundsätzlich allein die rechtliche Möglichkeit der Beherrschung durch das herrschende Unternehmen für die Annahme der Abhängigkeit genügt (BAG, B. v. 22.11.1995, AP Nr. 7 zu § 54 BetrVG 1972 m. Anm. Junker - B. II. 1. b der Gründe, m. w. N. -; B. v. 16.08.1995, AP Nr. 30 zu § 76 BetrVG (1952) - B. II. 1. aE der Gründe -; siehe auch LAG Berlin, B. v. 11.02.2005, aaO - II. 3. der Gründe -), ist die von der Antragstellerin und Beteiligten zu 1. vorgetragene (grundsätzlich auch unter Beweis gestellte: s. u. b) Organisation der A.-Gruppe international nach Geschäftsbereichen, außerhalb von nationalen gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen/Beteiligungsverhältnissen, hier zunächst irrelevant/kaum relevant.

Deshalb würde die Widerlegung der Konzernvermutung nach § 17 Abs. 2 AktG hier voraussetzen, dass dargetan würde, dass aus rechtlichen, nicht lediglich tatsächlichen - faktisch-organisatorischen -, Gründen eine Ausnutzung der gesellschaftsrechtlichen Mehrheitsbeteilung, der hierdurch gegebenen rechtlichen Einflussmöglichkeiten, nicht möglich ist, weil etwa gesellschaftsrechtliche Konstellationen hinsichtlich der Einschränkung der Ausübung der Stimmrechte vorliegen. Das Vorhandensein rechtlicher Stimmrechtsbeschränkungen, Stimmbindungsverträge oder Entherrschungsverträge oder sonstiger Verträge mit vergleichbaren Wirkungen (vgl. auch LAG Berlin, aaO, sowie Bayer in MünchKommAktG, aaO, Rz. 99 f, und Hüffer, AktG, aaO, Rz. 20) sind jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Beteiligte zu 1. als Muttergesellschaft der Fa. A., B., als ihrer 100-prozentigen Tochter hebt lediglich auf die von nationalen gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnissen unabhängige Geschäftsbereichskonstruktion und tatsächliche Organisationsstruktur und die damit verbundenen Berichtspflichten und Unterstellungsverhältnisse im A.-Konzern international/weltweit ab.

Von einer Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Abhängigkeit der Fa. A., B., von der Beteiligten zu 1. als ihrer 100-prozentigen Muttergesellschaft nach § 17 Abs. 2 AktG und damit insoweit des Bestehens eines Unterordnungskonzerns beider Unternehmen nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG immanent, isoliert betrachtet, kann aufgrund der hier maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Situation sonach offensichtlich nicht ausgegangen werden.

b) Jedoch steht der Bildung eines Konzernbetriebsrats entgegen, dass die Beteiligte zu 1. als Muttergesellschaft der Fa. A., B., nach den allerdings in diesem Zusammenhang - anders als bei der Frage der gesetzlichen Vermutung gemäß §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 AktG - maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen und der konkreten Situation "nach oben" nicht, wie erforderlich, die Konzernspitze eines im Inland ansässigen Unterkonzerns des vielstufig vertikal gegliederten internationalen A.Konzerns bildet (dazu aa), und die Beherrschung auch der Beteiligten zu 1. durch die/eine ausländische Konzernspitze die Konstituierung eines Konzernbetriebsrats im Inland ausschließt (dazu bb).

aa) Nach dem Ergebnis der vom Arbeitsgericht ausführlich durchgeführten Beweisaufnahme kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligte zu 1. die inländische Konzernspitze auf der unteren Ebene des vielfach, vertikal, gegliederten A.-Konzerns darstellt, weil ihr hinsichtlich mitbestimmungspflichtiger Angelegenheiten ein Entscheidungsspielraum zusteht, sie also nicht durch konkrete Weisungen der Muttergesellschaft - einer ihr übergeordneten internationalen Konzernobergesellschaft - gebunden wäre.

Nach der von den Beteiligten und vom Arbeitsgericht bereits umfänglich in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.10.1980 (AP Nr. 1 zu § 54 BetrVG 1972 mit zust. Anm. Fabricius) ist die Bildung eines Konzernbetriebsrats innerhalb eines mehrstufigen, vertikal gegliederten, Konzerns auch bei einer Tochtergesellschaft als Konzernspitze eines Unterkonzerns (sog. Konzern in Konzern) dann zulässig, wenn der Tochtergesellschaft ein Entscheidungsspielraum hinsichtlich mitbestimmungspflichtiger Angelegenheiten gegenüber abhängigen/beherrschten "Enkelgesellschaften" zusteht, das Tochterunternehmen als Spitze eines Unterkonzerns im Sinne der §§ 54 Abs. 1 BetrVG, 18 Abs. 1, 17, 16 Abs. 1 AktG - also als seinerseits herrschendes Unternehmen - tatsächlich wesentlich autonome, von der Oberkonzernspitze unabhängige, personalpolitisch oder soziale und betriebsverfassungsrechtlich relevante Entscheidungen gegenüber der beherrschten abhängigen Enkelgesellschaft treffen kann - somit ein entsprechender Entscheidungsspielraum in diesem Sinn besteht -, da die betriebliche Mitbestimmung nur dort ausgeübt werden kann, wo tatsächlich Entscheidungsspielräume bestehen, unternehmerische Entscheidungen getroffen werden, unternehmerische Leitungsmacht konkret entfaltet und ausgeübt wird (vgl. auch BAG, B. v. 13.10.2004, AP Nr. 9 zu § 54 BetrVG 1972 - B. IV. 1. e cc (1) der Gründe, m. w. N. -). Wenn jedoch keine tatsächliche Abhängigkeitssituation zweier inländischer Konzernunternehmen, von denen das eine im Mehrheitsbesitz des anderen steht, und damit keine hier maßgebliche konkrete Unterordnungskonzernbeziehung zwischen diesen Unternehmen bestehen, scheidet die Bildung eines Konzernbetriebsrats innerhalb der Hierarchiestufen einer mehrstufigen Konzernstruktur bei der Spitze eines (Unter)Konzerns eo ipso aus.

Die vom Arbeitsgericht durchgeführte Beweisaufnahme durch Einvernahme von sechs Zeugen hat im Wesentlichen die Ausführungen der Beteiligten zu 1. bestätigt, dass sie, obwohl Alleingesellschafterin der Fa. A., B., (als, hinsichtlich der jeweiligen Arbeitnehmerzahl, offensichtlich wesentlich größeren Unternehmens) den damit verbundenen beherrschenden Einfluss auf diese, im gesellschaftsrechtlichen und im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn, tatsächlich nicht ausübt, sondern die Weisungsbefugnisse im internationalen A.-Konzern unabhängig von den nationalen gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnissen in Deutschland innerhalb/entlang der Hierarchien der Bereichsorganisation der Gruppe - operative Geschäftsbereiche "O-perations" und "Retail & Marketing" sowie administrative Geschäftsbereiche (Personal/Human Resources und Recht),... -, wie von der Beteiligten zu 1. näher ausgeführt, verlaufen:

Nach den, vom Arbeitsgericht nachvollziehbar sämtlich als glaubhaft gewürdigten, Aussagen der Zeugen

- erhält der Geschäftsführer der Fa. A., B., (N.) keine Weisungen der Muttergesellschaft A. GmbH (Beteiligte zu 1.), sondern er berichte (damals) an den Vice President A. in G. - der im Handelsregister auch als weiterer Organ-Geschäftsführer der Fa. A., B., seit Ende 2001 eingetragen ist -, während er "mit M." - der Beteiligten zu 1. - im Grunde nichts zu tun habe (Aussage des Zeugen N.),

- was so auch vom Zeugen D. bestätigt wurde,

- sei der "Senior Manager HR" (Operations) mit dem Sitz in B. Vorgesetzter für die (HR-Manager der) Betriebe in B. (Fa. A., B.) und R. (Beteiligte zu 1.) (Zeugin N., frühere Senior Managerin HR Operations),

- sei die Zeugin N. Vorgesetzte der Zeugin T. als Personalleiterin "für den Bereich Logistik in B." (also der Fa. A. dort) und danach zusätzlich in R. (also der Beteiligten zu 1.), übergreifend für den Bereich Operations in Deutschland, gewesen, wobei die Zeugin T. Vorschläge für die Umsetzung "übergreifender Personalfragen" nach nationalen Bestimmungen auch an die Konzernzentrale der A.Gruppe in S./USA weitergegeben habe, und die nach Aussage dieser Zeugin in M. (bei der Beteiligten zu 1.) angesiedelten Arbeitnehmer der Fa. A., B., aus betreut würden; die international getroffene Entscheidung zur Errichtung einer (oder mehrerer?) Pensionskasse(n) sei für die einzelnen Betriebe in Deutschland dort umgesetzt worden (Aussage der Zeugin T.),

- berate die Rechtsabteilung der Beteiligten zu 1. die Bereiche Retail & Marketing und Operations, mit Berichtspflichten und Weisungsrechten wie in dem von der Beteiligten zu 1. vorgelegten Organigrammen ausgewiesen (Anl. ASt 10, Bl. 103 d. A. und ASt 23 und ASt 24, Bl. 261/262 d. A.), wobei der Legal Director Germany an den Leiter der europäischen Rechtsabteilung in L. und dieser wiederum an den Vice President L. in S. - dieser an den General Counsel und Letzterer an J. als CEO - berichte (Aussage der Zeugin S.),

- und berichte die bei der Beteiligten zu 1. beschäftigte und für den Bereich Retail & Marketing des Betriebes in München zuständige Senior HR Managerin an die Personalverantwortliche bei (damals) A. uk und erhalte von dieser Weisungen (Aussage der Zeugin H.).

Greifbare Widersprüche der Aussagen der Zeugen N., T. und H. untereinander zur Führung einer Pensionskasse sind, entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung, nicht erkennbar und auch vom Arbeitsgericht nicht erkannt/gewürdigt. Konkrete Differenzen der Aussagen dieser Zeugen im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung für die Beschäftigten beider Unternehmen, wie vom Beteiligten zu 3. umfänglich gerügt, sind nicht nachzuvollziehen - jedenfalls nicht solche Widersprüche, die greifbare Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit dieser Aussagen oder Zweifel hinsichtlich der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen, diesbezüglich oder generell, nahe legen würden/müssten.

Die Beteiligte zu 1. übt hiernach tatsächlich, faktisch, - was in diesem Zusammenhang maßgeblich ist - keinerlei greifbaren Einfluss auf die, personell größere, Fa. A., B., als ihre Tochtergesellschaft mit anderen Organgesellschaftern aus. Die Beteiligte zu 1. bildet nach dem Ergebnis der erstinstanzlich ausführlich durchgeführten Beweisaufnahme, trotz ihrer gesellschaftsrechtlichen Mehrheitsbeteiligung an der Fa. A., B., mangels deren hier maßgeblicher konkreter, tatsächlicher, Abhängigkeit deshalb nicht eine eigene Konzernspitze - sie übt dieser gegenüber tatsächlich keine maßgebliche unternehmerische Leitungsmacht im obigen Sinn aus, sie hat tatsächlich keinen Entscheidungsspielraum gegenüber der Fa. A., B., in personellen und mitbestimmungsrelevanten Angelegenheiten. Nach den Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen verfügt die Beteiligte zu 1. gerade nicht über den hiernach erforderlichen Entscheidungsspielraum in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten, ohne Bindung an konkrete Weisungen der Muttergesellschaft (im Ausland) - die jeweiligen Bereichsleiter beider Unternehmen müssen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie ausgeführt, unabhängig von den unternehmens- und gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsstrukturen nach oben berichten, nicht die Beteiligte zu 1. steuert die Konzernpolitik in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten gegenüber der Fa. A., B., in weitgehend weisungsabhängiger Weise. Einflussnahmen, die Ausübung von Weisungsrechten und die Erfüllung von Berichtspflichten finden unabhängig von der gesellschaftsrechtlichen Situation beider rechtlich selbstständiger Unternehmen - der Beteiligten zu 1. als Muttergesellschaft und der Fa. A., B., als ihrer Tochtergesellschaft -, innerhalb der einzelnen Geschäftsbereiche statt, innerhalb derer die bei der Beteiligten zu 1. und deren Tochterunternehmen Fa. A., B., jeweils zuständigen Bereichsleiter Weisungen in der Regel von einem übergeordneten Bereichsleiter/Manager eines A.-Unternehmens in G. bzw. nunmehr in L. (bzw. letztlich in den USA) empfangen werden/dorthin berichtet wird. Keinesfalls bestehen hiernach greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligte zu 1. als Muttergesellschaft der Fa. A., B., - deren Organgeschäftsführern und/oder Bereichsleitern - Weisungen erteilen und auch nur mittelbar einen beherrschenden Einfluss als herrschendes Unternehmen tatsächlich ausüben würde.

Damit erfüllt die Beteiligte zu 1. als Tochterunternehmen eines mit der Konzernspitze im Ausland angesiedelten mehrstufigen (vielstufigen) Konzerns nicht "nach oben" die Voraussetzung, dass sie selbst nach den tatsächlichen Gegebenheiten über eine einheitliche arbeitsrechtliche Leitungsmacht, einen Entscheidungsspielraum hinsichtlich mitbestimmungspflichtiger Angelegenheiten, hinsichtlich der Fa. A., B., verfügt, um damit als Konzern im Konzern, als Spitze eines Unterkonzerns, angesehen werden zu können. Damit stellt die Beteiligte zu 1. nicht die inländische Konzernspitze eines Unterkonzerns des A.-Konzerns dar.

bb) Deshalb werden die Fa. A., B., und ebenso die Beteiligte zu 1. gleichermaßen von im Ausland - derzeit wohl in L. und insbesondere in S./USA - ansässigen (Mutter-/Großmutter- ...)Unternehmen beherrscht.

Werden jedoch die im Inland gelegenen Konzernunternehmen von einer Konzernspitze im Ausland beherrscht, kann ein Konzernbetriebsrat im Sinne des § 54 Abs. 1 BetrVG nicht gebildet werden (so jetzt auch BAG, B. v. 14.02.2007, 7 ABR 26/06 - Pressemitteilung Nr. 12/07 des BAG -; siehe auch LAG Köln, B. v. 10.11.2005, 10 TaBV 15/05, AuR 2006, S. 214 (LS); LAG Hamburg, B. v. 17.02.2006, 6 TaBV 6/05 (juris); vgl. auch Mayer, AuR 2006, S. 303 f; Gaumann-Liebermann, DB 2006, S. 1157 f). Hierzu hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend und überzeugend - in Übereinstimmung mit der auch bislang herrschenden Meinung - ausgeführt, dass es für die Ausübung von Mitbestimmungsrechten eines Ansprechpartners bedarf, der, als Gegenspieler eines Konzernbetriebsrats, Kompetenzen zur Entscheidung in den der Mitbestimmung unterliegenden Regelungsgegenständen hat. Befindet sich dieser Gegenspieler nicht im Inland, wäre ein Konzernbetriebsrat (weitgehend) funktionslos, da er eben niemanden hätte, dem gegenüber er seine Mitbestimmungsrechte geltend machen und ggf. durchsetzen könnte. Weder ist hierbei die Parallele zur Möglichkeit der Bildung von Gesamtbetriebsräten in Unternehmen mit Sitz im Ausland und inländischen Betrieben/Betriebsräten noch eine Analogie zu § 5 Abs. 3 MitbestG möglich, wie dies Arbeitsgericht ebenfalls bereits zutreffend näher begründet hat (vgl. näher auch GK-BetrVG-Kreutz, Bd. I, 8. Aufl. 2005, § 54 Rzn. 32 f; Richardi-Annuß, BetrVG, 10. Aufl. 2006, § 54 Rzn. 117; HaKo-BetrVG/Tautphäus, 2. Aufl. 2006, § 54 Rzn. 13 f).

3. Damit ist die Beschwerde des Beteiligten zu 3., auch hinsichtlich seines zuletzt erneut gestellten Hilfsantrags zurückzuweisen.

IV.

Die Beschwerdekammer hat die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ende der Entscheidung

Zurück