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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 25.10.2007
Aktenzeichen: 4 TaBV 38/07
Rechtsgebiete: SGB IX, BetrVG, SchwbVWO


Vorschriften:

SGB IX § 94
BetrVG § 19
SchwbVWO § 2
SchwbVWO § 5
SchwbVWO § 6
SchwbVWO § 9
SchwbVWO § 17
Die isolierte Anfechtung der Wahl nur der (hier vier) stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung - nicht auch deren Wahl - ist unzulässig.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

4 TaBV 38/07

Verkündet am: 25. Oktober 2007

In dem Beschlussverfahren

hat die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Anhörung vom 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger sowie die ehrenamtlichen Richter Stangl und Hofer beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde der Antragsteller und Beteiligten zu 1. bis 4. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 25. Januar 2007 - 12a BV 462/06 - abgeändert:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Wahl der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung im Betrieb M. der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 6.

Die Arbeitgeberin - Beteiligte zu 6 -, ein Automobilunternehmen, beschäftigt in ihrem Betrieb in M. ca. 821 schwerbehinderte Menschen. Die zu diesem Zeitpunkt amtierende Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen in diesem Betrieb bestellte mit Verfügung vom 27.07.2006 (Anl. B1, Bl. 24 d. A.) einen Wahlvorstand für die Neuwahl der Schwerbehindertenvertretung, der mit Wahlausschreiben vom 25.08.2006 (Anl. B3, Bl. 26/27 d. A.) die Neuwahl der Schwerbehindertenvertretung für den 09.10.2006 ausschrieb. In diesem Wahlausschreiben ist festgehalten, dass wählbar als Vertrauensperson oder Stellvertreter jeder im Betrieb nicht nur vorübergehend Beschäftigte, der am Wahltag das 18te Lebensjahr vollendet hat und dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehört, und wahlberechtigt alle im Betrieb beschäftigten Schwerbehinderten und Gleichgestellten seien, wobei neben der Vertrauensperson der Schwerbehinderten vier Stellvertreter zu wählen seien. Durch Beschluss des Wahlvorstandes (u. a. Protokoll Nr. 5 vom 15.09.2006, Anl. B4, Bl. 28 f d. A.) wurde zu dieser Wahl ein Wahlvorschlag "K." (Anl. B8, Bl. 47 f d. A.) zugelassen, mit dem Herr K. für die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie vier Personen als stellvertretende Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung vorgeschlagen wurden; dieser Wahlvorschlag war zunächst von eben diesen fünf Personen - die sämtliche keine schwerbehinderten Menschen sind - sowie nach den angehefteten, in Kopie vorgelegten, Unterstützungslisten von ca. weiteren 70 Personen unterzeichnet.

Das Wahlergebnis der Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehinderten für den Standort M. der Arbeitgeberin am 09.10.2006 wurde mit Aushang vom 17.10.2006 (Anl. B9, Bl. 56 d. A.) bekannt gemacht, wonach wiederum Frau H. als Schwerbehindertenvertrauensfrau - als Beteiligte zu 5 des vorliegenden Verfahrens -sowie vier stellvertretende Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung - nicht diejenigen auf der Liste "K." Vorgeschlagenen - gewählt worden waren.

Mit Antragschriftsatz vom 12.02.2002, am 30.10.2006 beim Arbeitsgericht München eingegangen, beantragten die vier Antragsteller und Beteiligten zu 1 bis 4 des vorliegenden Verfahrens zunächst, "die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung bei der B. AG vom 09.10.2006 für unwirksam zu erklären" - was mit nachfolgendem Schriftsatz vom 18.11.2006, beim Arbeitsgericht München eingegangen am 20.11.2006 (Bl. 12 d. A.), "klarstellend zur Antragschrift" dahin eingeschränkt wurde, "die Wahl der Stellvertreter zur Schwerbehindertenvertretung bei der B. AG Standort M. vom 09.10.2006 für unwirksam zu erklären" (Hervorhebung durch das Gericht), unter Hinweis auch darauf, dass sich bereits aus der Begründung der Antragschrift ergebe, dass allein die Wahl der Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung streitig sei. Zur Begründung haben die Antragsteller und Beteiligten zu 1 bis 4 erstinstanzlich im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zulassung der Liste "K." den zwingenden Wahlvorschriften der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung widersprochen habe, da dieser nicht als Listenführer fungieren hätte dürfen und gleichwohl den Wahlvorschlag als erster unterzeichnet und damit den Eindruck erweckt habe, selbst wahlberechtigt zu sein - was ebenso für die weiteren vier nächsten Unterstützer dieser Liste gegolten habe, diese somit ihre eigene Schwerbehinderung vorgetäuscht hätten; des Weiteren müssten erhebliche Bedenken gegen die gesetzliche Festlegung des Unterschriftenquorums von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten auch für Großbetriebe bestehen.

Wegen des weitergehenden Sachverhalts und des Vorbringens sowie der Anträge der Beteiligten im Ersten Rechtszug wird auf die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 25.01.2007, der dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 1 bis 4 am 16.03.2007 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses den Antrag mit der Begründung abgewiesen hat, dass offen bleiben könne, ob der spätere Antrag auf Anfechtung der "Wahl der Stellvertreter zur Schwerbehindertenvertretung" vom 18.11.2006 durch den innerhalb von zwei Wochen vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet eingegangenen Antrag auf Anfechtung der "Wahl zur Schwerbehindertenvertretung" gewahrt sei, da nach der Gesetzessystematik jedenfalls eine isolierte Anfechtung der Wahl der Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung nicht zulässig sei. Hierfür spreche auch nicht die Regelung der Wahlordnung zum Ausnahmefall der Nachwahl eines stellvertretenden Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung. Zumindest wäre der Anfechtungsantrag unbegründet, weil hier nicht gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht verstoßen worden sei, da aus den gesetzlichen Regelungen des SGB IX sowie der Wahlordnung zur Schwerbehindertenvertretung nicht folge, dass der auf dem Wahlvorschlag aufgeführte Vertreter des Wahlvorschlages und/oder dessen erste Unterzeichner stets selbst wahlberechtigt, also selbst schwerbehinderte Menschen sein müssten, nachdem Einreicher eines Wahlvorschlages im Sinne von § 6 der Wahlordnung weder der "Vertreter des Wahlvorschlages" noch die dortigen ersten Unterzeichner, sondern sämtliche Unterzeichner des Wahlvorschlages seien, dieser lediglich die erforderliche Anzahl von Stützunterschriften Wahlberechtigter, also schwerbehinderter Menschen, enthalten müsse, was hier auch beim "Wahlvorschlag K." der Fall gewesen sei. Dass die ersten vier Unterzeichner dieses Wahlvorschlages eine eigene Schwerbehinderung vorgetäuscht gehabt haben sollten und es ihnen nur dadurch gelungen sein sollte, die erforderlichen Unterstützer für ihren Wahlvorschlag zu bekommen, hätten die Antragsteller nicht näher begründet, wobei eine solche Täuschung auch unerheblich gewesen wäre, da diese Personen zuvor sämtliche als Kandidaten für die Wahl zur Vertrauensperson bzw. zum stellvertretenden Mitglied genannt gewesen seien.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller und Beteiligten zu 1 bis 4 mit Schriftsatz vom 11.04.2007, am selben Tag zunächst per Telefax beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung sie mit Schriftsatz vom 15.06.2007 vorgetragen haben, dass die Ansicht des Arbeitsgerichts nicht richtig sei, dass die Wahl der Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung nicht isoliert angefochten werden könne, da die Wahlordnung als förmliches Gesetz ausdrücklich zwischen der Wahl für die Schwerbehindertenvertretung und der Wahl ihrer Vertreter trenne und deshalb zu prüfen sei, ob eine anfechtbare Wahl sich auf die Wahl der Vertrauensperson oder nur auf die Wahl der stellvertretenden Mitglieder auswirke. Hier sei der Mangel entscheidend in der Liste "K." zu suchen, auf welcher die Beteiligte zu 5 nicht kandidiert habe, weshalb auch ihre Wahl nicht beeinflusst worden sei. Nach § 6 der Wahlordnung sei ein Wahlvorschlag durch die Wahlberechtigten selbst einzureichen, weshalb den Wahlvorschlag nur eine aktiv wahlberechtigte Person vorlegen und damit Listenführer sein könne und sichergestellt werden solle, dass die Schwerbehinderten selbst einen Wahlvorschlag trügen. Hier hätten die fünf Unterzeichner des Wahlvorschlages, die dort gleichzeitig als Kandidaten genannt seien, durch ihre demonstrative Unterschrift als Erstunterzeichner vorgetäuscht, selbst schwerbehindert zu sein, wobei die Betreiber dieser Liste nachträglich gegenüber dem Wahlvorstand angegeben hätten, dass ein Schwerbehinderter Vertreter dieses Wahlvorschlages sein solle, was ein zulässiges Nachschieben oder ein Austausch sei. Die Antragsteller bestreiten weiter, dass der Wahlvorschlag "K." mehr als fünf Stützunterschriften bzw. die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweise. Bei Vorlage dieses Wahlvorschlages im Original im Erörterungstermin erster Instanz sei erkennbar gewesen, dass die einzelnen Blätter dieses Wahlvorschlages unterschiedlich geknittert gewesen seien und nicht erkennen hätten lassen, auf welchen Wahlvorschlag sie sich bezögen. Die Unterzeichner hätten nicht einmal gesehen, wer als Kandidat aufgestellt worden sei. Es gebe Aussagen einer Reihe von Kollegen, dass diese bei Leistung ihrer Unterschriften unter diesen Wahlvorschlag nicht gewusst hätten, für welche Liste bzw. Bewerber sie unterschreiben würden. Die Unterschriftenliste müsse mit dem Wahlvorschlag untrennbar verbunden sein. Auch müsse die Zustimmung zur Kandidatur durch die Unterstützer erfolgt sein, bevor hierzu Stützunterschriften gesammelt würden - was hier ebenfalls nicht der Fall gewesen sei. Unterstützer, die einerseits die Liste "K." unterstützt und anschließend bei der gewählten Schwerbehindertenvertreterin unterzeichnet hätten, seien davon ausgegangen, damit eine Liste der IG-Metall und nicht eine Liste "K." unterschrieben zu haben. Die Liste "K." habe deshalb gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht verstoßen und sich durch Täuschung über ihr aktives Wahlrecht Vorteile zu verschaffen versucht, weshalb ein derartig betrügerisches Vorgehen wahlrechtlich nicht hingenommen werden könne. Des Weiteren sei es unzulässig, eine Eintragung in die Unterstützerliste mit Tippex zu entfernen und einen anderen Eintrag darüber zu setzen, wie hier in einem Fall geschehen.

Die Antragsteller und Beteiligten zu 1 bis 4 beantragen,

unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts München vom 25.01.2007 - Az: 12a BV 462/06 - die Wahl der Stellvertreter zur Schwerbehindertenvertretung bei der B. AG Standort M. vom 09.10.2006 für unwirksam zu erklären.

Die Beteiligte zu 5 - Schwerbehindertenvertretung/Frau H. - beantragt:

Die Beschwerde vom 11.04.2007 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 25.01.2007, Az.: 12a BV 462/06, wird zurückgewiesen.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 6 beantragt,

die Beschwerde vom 11.04.2007 abzuweisen.

Die Beteiligte zu 5 - Schwerbehindertenvertretung/Frau H. - trägt zur Begründung ihres Antrages vor, dass zwar in Übereinstimmung mit den Beschwerdeführern davon auszugehen sei, dass entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts die Wahl der Stellvertreter isoliert von der Wahl der Schwerbehindertenvertretung angefochten werden könne, was sich daraus ergebe, dass die Schwerbehindertenvertretung und deren Vertreter in separaten Wahlverfahren gewählt würden und auch die tatsächliche Aufstellung und die Wahl eines stellvertretenden Mitgliedes der Schwerbehindertenvertretung nicht als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Wahl einer Vertrauensperson angesehen werden könne - weshalb nicht die gesamte Wahl, zwei separate Wahlvorgänge, wiederholt werden müssten, wenn lediglich im Wahlverfahren zur Wahl der Vertreter der Schwerbehindertenvertretung Fehler unterlaufen seien. Die mit Schriftsatz der Antragsteller vom 18.11.2006 vorgenommene Konkretisierung ihres Antrages könne nicht als Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO angesehen werden, sondern lediglich als Konkretisierung ihres ursprünglichen Antrages bzw. Rücknahme eines Teilantrages bzgl. der Wahlenfechtung der Schwerbehindertenvertretung. Hier lägen keine Gründe für eine Wahlanfechtung vor, da die Wahl der Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, weil nicht gegen wesentliche Bestimmungen des Wahlrechts, der Wählbarkeit oder der Wahldurchführung verstoßen worden sei. Aus der maßgeblichen Vorschrift der Wahlordnung ergebe sich weder ausdrücklich noch konkludent, dass nichtwahlberechtigte Mitarbeiter nicht als Listenvertreter fungieren dürften. Auch sei die erforderliche Anzahl von (41) Stützunterschriften unabhängig hiervon erreicht worden, da den Wahlvorschlag "K." deutlich mehr als die erforderliche Zahl von 41 wahlberechtigten Mitarbeitern, ohne die dort erstgenannten und Wahlbewerber, unterzeichnet gehabt hätte. Auch fehle eine Täuschung der wahlberechtigten Mitarbeiter, da insbesondere hinsichtlich der Betriebsratsmitglieder, die als Stellvertreterkandidaten benannt worden seien, bekannt gewesen sei, dass diesbezüglich eine Schwerbehinderteneigenschaft nicht bestehe.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 6 trägt zur Begründung ihres Antrages vor, dass eine lediglich isolierte Anfechtung der Wahl der stellvertretenden Mitglieder, wie von den Antragstellern zuletzt erfolgt, nicht zulässig sei, da es sich bei der Wahl der Vertrauensperson und der stellvertretenden Mitglieder nicht um zwei parallel laufende, gleichberechtigte, Wahlvorgänge, sondern um eine einheitliche Wahl handle, die lediglich in zwei getrennten Listen durchgeführt werde. Ungeachtet dessen sei zum Zeitpunkt der Antragstellung die Anfechtungsfrist bereits um zwei Wochen abgelaufen gewesen, weshalb die Umstellung des Antrages mit Schriftsatz der Antragsteller vom 18.11.2006 als Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO zu werten sei, da es sich hierbei um zwei unterschiedliche Gegenstände handle. Dies habe zur Folge, dass die Rechtshängigkeit des geänderten Antrages "ex nunc", also erst zum Änderungszeitpunkt eingetreten und die zweiwöchige Anfechtungsfrist mit Eingang des Schriftsatzes vom 18.11.2006 längst abgelaufen gewesen sei. Des Weiteren sei jedenfalls die Wahl der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß durchgeführt worden, da die Wahlordnung zur Schwerbehindertenvertretung im Gegensatz zu derjenigen zum Betriebsverfassungsgesetz einen Listenvertreter nicht vorsehe und die Unterstützung eines Wahlvorschlages durch die Wahlberechtigten hier durch die vorgeschriebene Mindestanzahl an gültigen Stützunterschriften garantiert werde, nicht durch die einzelne Person, die diesen Wahlvorschlag dem Wahlvorstand übergebe. Auch habe kein nachträglicher Austausch des Listenführers stattgefunden, da der nachträglich benannte Vertreter des Wahlvorschlages "K." vom Wahlvorstand zwar zur Kenntnis genommen, für die Frage der Zulassung der Wahlvorschläge jedoch als unerheblich angesehen worden sei. Der Wahlvorschlag "K." sei auch nicht aufgrund eines Formfehlers unzulässig, da keine zwingende Voraussetzung bestehe, dass alle Stützunterschriften auf derselben Urkunde geleistet werden müssten, sondern lediglich gewährleistet sein müsse, dass die Unterschriften den Wahlvorschlag deckten und dieser, wenn er aus mehreren Blättern bestehe, zu einer einheitlichen zusammenhängenden Urkunde verbunden sein müsse, woran hier keine Zweifel bestehen könnten. Fehlende Zustimmungserklärungen der auf einem Wahlvorschlag aufgeführten Wahlbewerber könnten auch nach Einreichung des betreffenden Wahlvorschlages nachgereicht und direkt dem Wahlvorstand übergeben werden. Die schriftliche Zustimmung könne auch durch Unterschrift auf einer Vorschlagsliste gegeben werden, was sich hier daraus aufdränge, dass die fünf Unterschriften der Wahlbewerber im Gegensatz zu den nachfolgenden Unterschriften dieses Wahlvorschlages nicht mit einer laufenden Nummer versehen worden seien.

Wegen des Vortrags der Beteiligten im Beschwerdeverfahren im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 15.06.2007 (Bl. 133 f d. A.), vom 21.08.2007 (Bl. 159 f d. A.), vom 13.09.2007 (Bl. 169 f d. A.) und vom 10.10.2007 (Bl. 177 f d. A.) sowie auf die Niederschrift der mündlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren vom 11.10.2007 (Bl. 180 f d. A.) Bezug genommen.

B.

Die Beschwerde der Antragsteller und Beteiligten zu 1 bis 4 bleibt in der Sache im Ergebnis ohne Erfolg.

I.

Die Beschwerde der Antragsteller und Beteiligten zu 1 bis 4 ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 1 und Abs. 2, 89 Abs. 1 und Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG, 516, 518 ZPO) und damit zulässig.

II.

Die Arbeitgeberin und die gewählte Schwerbehindertenvertreterin - Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Betrieb der Arbeitgeberin in M. -waren im Verfahren gemäß § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX i. V. m. § 19 Abs. 2 BetrVG und § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligen, da auch Letztere durch die Entscheidung in ihrer Rechtstellung unmittelbar betroffen ist - daran kann auch, nach ursprünglich erfolgter Wahlanfechtung insgesamt, die nachträgliche Einschränkung der Anfechtung auf allein die Wahl der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nichts ändern, da dies erst im gerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Zulässigkeit einer solchen Teilanfechtung zu würdigen ist. Die Notwendigkeit einer Beteiligung auch der vier in der verfahrensgegenständlichen Wahl am 09.10.2006 gewählten vier stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung (§ 83 Abs. 3 ArbGG) - die das Arbeitsgericht mit unangefochtenem Beschluss im Termin zur mündlichen Anhörung am 25.01.2007 (Protokoll Bl. 78 f/79 d. A.) abgelehnt hat -kann auch die Beschwerdekammer nicht sehen.

III.

Auf die Beschwerde der Antragsteller und Beteiligten zu 1 bis 4 ist deren Antrag bereits als unzulässig zu verwerfen.

1. Die Antragsteller und Beschwerdeführer sind als Arbeitnehmer (in diesem Betrieb) der Arbeitgeberin und unbestritten schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX wahlberechtigt zur Wahl der Vertrauensperson und der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung im Betrieb der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 6 vom 09.10.2006 (§ 94 Abs. 2 SGB IX) und damit wahlanfechtungsberechtigt (§ 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX i. V. m. § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG).

Nachdem das Wahlergebnis dieser Wahl weiter unstreitig am 17.10.2006 bekannt gegeben worden war (§§ 15 i. V. m. 5 Abs. 2 WO Schwerbehindertenvertretung i. d. F. vom 01.07.2001 - im Folgenden: SchwbVWO -), wurde, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, durch den am 30.10.2006 zunächst per Telefax beim Arbeitsgericht München eingegangenen Wahlanfechtungsantrag, datiert vom 12.12.2002 (?), auch die Anfechtungsfrist gemäß § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX i. V. m. § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG gewahrt.

2. Der Wahlanfechtungsantrag, den die Antragsteller und anfechtenden Beteiligten zu 1 bis 4 mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 18.11.2006 nachträglich ausdrücklich und unmissverständlich allein auf die Wahl der (hier 4) stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung beschränkt haben, ist aus diesem Grund unzulässig.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Anfechtung einer Betriebsratswahl - welche Grundsätze hier entsprechend gelten müssen, zumal auch die bereits mehrfach in Bezug genommene gesetzliche Regelung in § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX auf die sinngemäße Anwendung der Vorschriften des, hier, Betriebsverfassungsgesetzes verweist - kann eine (Betriebsrats-)Wahl grundsätzlich nur als Ganzes angefochten werden. Eine Teilanfechtung ist nur im Ausnahmefall dann zulässig, wenn der geltend gemachte Anfechtungsgrund auf den angefochtenen Teil der Wahl beschränkt ist und das Wahlergebnis darüber hinaus nicht beeinflussen kann - wenn etwa nur Fehler bei der Feststellung des Wahlergebnisses aufgetreten sind, nur zu prüfen ist, ob das vom Wahlvorstand festgestellte Wahlergebnis mit dem Abstimmungsergebnis übereinstimmt, oder lediglich eine fehlerhafte Verteilung der Sitze auf den Vorschlagslisten gerügt wird, durch deren angestrebte Korrektur lediglich der wahren Wählerentscheidung Geltung verschafft werden soll, also letztlich formale Rechenfehler o. ä. gerügt werden.

Wenn dagegen die Wahl (auch) hinsichtlich der Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und/oder das Wahlverfahren (vgl. § 19 Abs. 1 BetrVG) zu beanstanden ist, kann das Wahlergebnis insgesamt beeinflusst werden, weshalb die Zulässigkeit einer Teilanfechtung ausscheidet (vgl. BAG, B. v. 16.11.2005, 7 ABR 11/05, AP Nr. 7 zu § 28 BetrVG 1972; B. v. 16.03.2005, 7 ABR 40/04, AP Nr. 3 zu § 15 BetrVG 1972; B. v. 11.06.1997, 7 ABR 24/06, AP Nr. 41 zu § 19 BetrVG 1972, jeweils m. w. N.).

Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, folgt anderes auch nicht aus der von den Antragstellern und Beteiligten zu 1 bis 4 insbesondere erstinstanzlich angezogenen Regelung in § 17 SchwbVWO, wonach dann, wenn das einzige stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung ausscheidet oder ein solches noch nicht gewählt ist, unverzüglich ein Wahlvorstand zur Wahl eines oder mehrerer Stellvertreter für den Rest der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung zu bestellen ist und dieser die entsprechende Wahl einzuleiten hat. Dies indiziert lediglich die Notwendigkeit der isolierten Nachwahl eines oder mehrer stellvertretender Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung (für den Fall deren Verhinderung, § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), keinesfalls aber die grundsätzliche Möglichkeit/Zulässigkeit der isolierten Anfechtung deren Wahl.

b) Hiernach muss die Zulässigkeit der Anfechtung nur der Wahl der - hier 4 (§ 2 Abs. 4 SchwbVWO) - stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung, wie das Arbeitsgericht im Ansatz zutreffend ausgeführt hat, ausscheiden.

aa) Nachdem die Antragsteller und Beteiligten zu 1 bis 4 die Wahl der Schwerbehindertenvertretung am 09.10.2006 mit Antrag im Antragsschriftsatz vom (datiert vom 12.12.2002 (!) - eingegangen am) 30.10.2006 noch insgesamt - also der Schwerbehindertenvertretung und der stellvertretenden Mitglieder - angefochten hatten, haben sie die Anfechtung mit Schriftsatz vom 18.11.2006 ausdrücklich und unmissverständlich auf die Wahl der (4) stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung eingeschränkt, also die gleichzeitig erfolgte Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und hier Beteiligten zu 5, Frau H., dezidiert nicht mehr angefochten. Dies stellte eine quantitative Einschränkung des ursprünglichen (Gesamt-)Anfechtungsantrages und damit insoweit eine Teilantragsrücknahme hinsichtlich der Anfechtung auch der Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und Beteiligten zu 5 dar.

Eine Gesamtanfechtung der Wahl ist auch nicht später erneut etwa nach ausdrücklichem Hinweis der Beschwerdekammer im Termin zur mündlichen Anhörung am 11.10.2007 im Beschwerdeverfahren auf die damit gegebene Problematik und war auch nicht durch den nämlichen Hinweis des Arbeitsgerichts im dortigen Termin zur mündlichen Anhörung am 25.01.2007 (so die Feststellungen in der diesbezüglichen Sitzungsniederschrift, Bl. 78/79 d. A.) erfolgt - durch nachträgliche Erweiterung oder jedenfalls Klarstellung (?) des Anfechtungsbegehrens -, weshalb offen bleiben kann, ob die Antragsteller und Beschwerdeführer ihren Anfechtungsantrag überhaupt zulässig außerhalb der Anfechtungsfrist des § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX i. V. m. § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nachträglich wieder auf die Anfechtung auch der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und Beteiligten zu 5 - Frau H. - erweitern/erstrecken hätten können.

bb) Eine Teilanfechtung allein der Wahl der (vier) stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung, wie somit hier allein verfahrensgegenständlich, scheidet aus, weil damit kein lediglich formaler Fehler im vorstehend genannten Sinn geltend gemacht wird, der auf die korrigierende Verteilung der Sitzreihenfolge oder der Berichtigung der Feststellung des Wahlergebnisses o. ä. beschränkt ist, sondern ein Verstoß gegen die Vorschriften über das Wahlverfahren vorliegt, durch den das gesamte Wahlergebnis beeinflusst würde:

Wenngleich die Regelungen der SchwbVWO darauf abstellen, dass sich aus den eingereichten Wahlvorschlägen ergeben muss, wer als Schwerbehindertenvertretung und war als stellvertretende Mitglieder vorgeschlagen wird - Wahlbewerber für beide Funktionen gleichzeitig vorgeschlagen werden können - und im Wahlausschreiben darauf hinzuweisen ist, dass Schwerbehindertenvertretung und stellvertretende Mitglieder in zwei getrennten Wahlgängen gewählt werden (§§ 5 Abs. 1 Ziffern 7 und 8, § 6 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 SchwbVWO), wird das Wahlrecht jedoch zwingend auf einem einzigen Stimmzettel ausgeübt, auf dem die Bewerber für das Amt der Schwerbehindertenvertretung und als stellvertretende Mitglieder getrennt aufgeführt sind (§ 9 Abs. 2 SchwbVWO). Eine isolierte Wahl zum einen der Schwerbehindertenvertretung und zum anderen - auf einem eigenen Stimmzettel - getrennt der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung sieht die maßgebliche Regelung der SchwbVWO somit nicht vor. Die Stimmabgabe kann nach § 9 Abs. 2 SchwbVWO nur einheitlich für beide Funktionen, auf einem Stimmzettel, erfolgen.

Auch die zugrunde liegende gesetzliche Regelung in § 94 SGB IX geht davon aus, dass - notwendig gleichzeitig - sowohl eine Schwerbehindertenvertretung - eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen - als auch wenigstens ein stellvertretendes Mitglied zu wählen ist, das die Vertrauensperson im Fall der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben zu vertreten hat - § 2 Abs. 4 SchwbVWO konkretisiert die gesetzliche Regelung, dass "wenigstens" ein stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung zu wählen ist, dahin, dass die Zahl der stellvertretenden Mitglieder vom Wahlvorstand in Abstimmung mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber festzulegen ist, wobei hierfür zwangsläufig der Aufgabenumfang der Schwerbehindertenvertretung und damit auch die Größe des Betriebes und/oder damit wesentlich die Zahl der beschäftigten schwerbehinderten Menschen maßgeblich sein müssen, weshalb bei ca. 820 schwerbehinderten Menschen im hier verfahrensgegenständlichen Betrieb der Arbeitgeberin in M. die Wahl von vier stellvertretenden Mitgliedern der Schwerbehindertenvertretung festgelegt wurde (wie offensichtlich auch zuvor). Wäre in diesem Zusammenhang, bei einem Betrieb dieser gerichtsbekannten Größe und deutlich mehr als 800 schwerbehinderten Menschen, die Wahl der vier stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung isoliert anfechtbar, würde nach einer rechtskräftig erfolgreich entschiedenen (Teil)Anfechtung bis zu einer dann veranlassten Neuwahl allein der stellvertretenden Mitglieder - ggf. nach ca. sechs Wochen (§ 2 Abs. 3 SchwbVWO) - die Möglichkeit einer Vertretung im Verhinderungsfall der im Amt bleibenden Schwerbehindertenvertreterin und hier Beteiligten zu 5 ausscheiden - obgleich solche Situationen bei einem Betrieb dieser Größe und dieser Zahl schwerbehinderter Menschen indiziell nahezu zwangsläufig und als regelmäßig vorkommend angenommen werden müssen (vgl. auch die auf der Hand liegende ratio legis des § 17 SchwbVWO). Auch müsste sich bei angenommener Zulässigkeit einer isolierten Teilanfechtung nur der Wahl der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung die Frage stellen, wie lange die Amtszeit etwa nach erfolgreicher Anfechtung und erfolgter Neuwahl nachgewählter stellvertretender Mitglieder sein soll - ob unkoordiniert zur vierjährigen Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung (§ 94 Abs. 5 SGB IX) ebenfalls vier (andere) Jahre oder, zur Herstellung einer zeitlichen Konkordanz der Amtszeiten, etwa analog § 17 Satz 2 SchwbVWO endend mit der Amtszeit der unangefochten gewählten Schwerbehindertenvertretung.

Deshalb ist eine isolierte Anfechtung allein der Wahl der (hier vier) stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung, wie hier gemäß Schriftsatz vom 18.11.2006 unzweifelhaft allein noch erfolgt, unzulässig, weshalb der verfahrensgegenständliche Teilanfechtungsantrag unzulässig ist (vgl. auch BAG, B. v. 11.06.1997, aaO - B. II. 2. (juris Rz. 16) der Gründe -).

3. Deshalb wird im Hinblick auf die wesentlich materiellrechtlichen Ausführungen der Beteiligten zur Begründung des Anfechtungsantrages lediglich ergänzend und der Vollständigkeit halber, in der hiernach gebotenen Kürze, darauf hingewiesen, dass nach dem Vorbringen der Beteiligten (nicht nur) in der Beschwerdeinstanz, anders als vom Arbeitsgericht angenommen, erhebliche Bedenken hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der Wahl vom 09.10.2006 im Hinblick auf die Korrektheit des Wahlverfahrens (§ 19 Abs. 1 BetrVG) vor allem deshalb bestehen müssten, als

- die in Kopie vorgelegten Wahlvorschlagslisten zum Wahlvorschlag "K." (Anl. B8, Bl. 47 f d. A.) denkwürdiger Weise dieselbe laufende Nummer sowohl am Ende der einen Liste als auch zu Beginn der folgenden Liste wiederholend aufweisen (Nr. 35 - 35, 69 - 69),

- die vorgelegten Vorschlagslisten zu diesem Wahlvorschlag und ebenso zu den anderen Wahlvorschlägen zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung und der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung ("H." - Anl. B6, Bl. 31 f d. A. - und "Ko." (?) u. a. - Anl. B7, Bl. 38 f d. A. -) hinsichtlich ihrer Zuordnung zu den einzelnen Wahlvorschlägen in keiner Weise gekennzeichnet sind - sie keinesfalls, wie erforderlich, jedenfalls noch ausreichend eindeutig und zweifelsfrei erkennen lassen würden, dass sich die aufgelisteten geleisteten Stützunterschriften auf den betreffenden Wahlvorschlag beziehen und mit ihnen eine einheitliche Urkunde bilden sollten (vgl. hierzu näher BAG, B. v. 25.05.2005, 7 ABR 39/04, AP Nr. 2 zu § 14 BetrVG 1972 - B. II. 1. a der Gründe, m. w. N. -) - zumal die vorgelegten Listen in der eingereichten Fassung/Reihenfolge zum Teil nachgerade wirr nummeriert bzw. paginiert sind (Wahlvorschlag "H." und Wahlvorschlag "Ko." (?)) und/oder auch sich wiederholende Nummerierungssequenzen enthalten (Wahlvorschlag "Ko." (?), Bl. 39 f d. A.),

- was den undementiert gebliebenen Vortrag des Beteiligten zu 1 - bzw. der Beteiligten zu 1 bis 4 und Beschwerdeführer - im Termin zur mündlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren, unter Bezugnahme auch auf eine vorgelegte schriftliche Erklärung einer Person (Bl. 185 d. A.), nicht unnachvollziehbar und unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass das Sammeln der Stützunterschriften auf leeren und nicht identifizierten (dem betreffenden Wahlvorschlag eindeutig zugeordneten) Blättern -"blanko" und "blind"!? - erfolgt sei, der ehemalige Vorsitzende des Wahlvorstandes dort selbst ausgeführt hat, dass das Deckblatt und die losen Blätter mit den Stützunterschriften (zunächst) zum Wahlvorschlag "K." in schlicht zusammen geklammerter/gehefteter Form eingereicht worden seien,

- und es ins Auge fällt, dass auf dem Wahlvorschlag "K." mit diesem als Wahlvorschlag für die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und den dort aufgeführten weiteren vier Personen als stellvertretender Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung unbestritten ausschließlich, was als solches zulässig ist, nicht schwerbehinderte Personen als Wahlbewerber kandidiert haben, deren darunter stehende Namen und Unterschriften allerdings, wie die Beschwerdeführer maßgeblich rügen, suggerieren könnten, es handle sich um Wahlberechtigte - diese handschriftlichen Angaben befinden sich dort im Anschluss an den Verweis auf die "Unterzeichner des Wahlvorschlags" durch die "Wahlberechtigten" (= notwendig schwerbehinderte Menschen: § 94 Abs. 2 SGB IX), in gleicher grafischer/tabellarischer Gestaltung etc. wie diejenigen der wahlberechtigten Unterzeichner auf den vorgelegten/beigefügten/beigehefteten weiteren Stützunterschriftlisten hierzu ...

Dies könnte allerdings die Annahme anfechtungserheblicher Mängel des Wahlverfahrens in mehrfacher Hinsicht indizieren ...

IV.

Die Beschwerdekammer hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung des Verfahrens zugelassen.

Ende der Entscheidung

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