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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 17.05.2006
Aktenzeichen: 5 Sa 101/06
Rechtsgebiete: RTV, ArbGG, TVG
Vorschriften:
RTV § 1 Abs. 3 | |
RTV § 1 Abs. 3 Satz 1 | |
RTV § 11 | |
RTV § 14 | |
ArbGG § 64 Abs. 2 | |
TVG § 4 Abs. 3 |
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
5 Sa 93/06 5 Sa 94/06 5 Sa 95/06 5 Sa 100/06 5 Sa 101/06 5 Sa 102/06 5 Sa 104/06 5 Sa 105/06 5 Sa 107/06 5 Sa 108/06 5 Sa 110/06 5 Sa 112/06 5 Sa 113/06 5 Sa 116/06
Verkündet am: 17.05.2006
In dem Rechtsstreit
hat die Fünfte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Wolff sowie die ehrenamtlichen Richter Bauer und Leicht für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Berufung der Klagepartei wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg - Kammer Neu-Ulm - vom 27.10.2005 - 8 Ca 279/05 N abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klagepartei ab dem Urlaubsjahr 2005 30 Arbeitstage als Urlaub zu gewähren hat.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über den Umfang des jährlichen Urlaubsanspruchs der Klagepartei.
Die Klagepartei war seit 01.07.2000 bei der D. GmbH beschäftigt. Nach dem dort zur Anwendung kommenden Tarifvertrag hatte die Klagepartei einen Anspruch auf 30 Tage Urlaub im Jahr.
In dem schriftlichen Arbeitsvertrag war unter anderem geregelt:
"§ 8 Erholungsurlaub
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf einen Jahresurlaub nach den jeweils geltenden Regelungen. Der Urlaubsanspruch für den Mitarbeiter beträgt gegenwärtig 30 Arbeitstage.
Der Urlaub wird dem Mitarbeiter unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange und in Absprache mit dem Vorgesetzten genehmigt. Den persönlichen Wünschen des Mitarbeiters wird die T. AG nach Möglichkeit Rechnung tragen.
§ 21/22 Geltungsbereich
Alle Bestimmungen dieses Arbeitsvertrages gelten nur vorläufig und vorbehaltlich der Regelung durch noch abzuschließende Tarifverträge."
Am 01.02.2002 erfolgte ein Betriebsübergang auf die jetzige Beklagte. Am 15.08.2003 schloss die Gewerkschaft ...., deren Mitglied die Klagepartei ist, einen Rahmentarifvertrag ab, der unter anderem folgende Regelungen enthielt:
"§ 1 Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt
1. Räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
2. Fachlich: für alle Betriebe der w. GmbH, gleich welcher Rechtsform.
3. Persönlich: für alle "Mitarbeiter Produktion"
Näheres ist in der Protokollnotiz vom 15. August 2003 zum Rahmentarifvertrag (RTV) beschrieben.
§ 7 Urlaub
(1) Der Urlaub für alle Beschäftigten gemäß § 1 Abs. 3 RTV beträgt ab 2004 26 Werktage.
(2) Der Urlaub gemäß der Konzernbetriebsvereinbarung "Über die Gewährung von zusätzlichen bezahlten Urlaubstagen" vom 15. August 2002 entfällt ab 2004 für die Beschäftigten gemäß § 1 Abs. 3 RTV.
(3) Ab 2008 beträgt der Urlaub 27 Werktage.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Die Regelungen zur Einführung dieses Rahmentarifvertrages für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits im Unternehmen sind, werden in einem gesonderten Überleitungstarifvertrag geregelt.
(2) Die ersten zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Rahmentarifvertrages gelten als Testphase. Danach treten die Tarifvertragsparteien zusammen, um die Praktikabilität zu überprüfen und eventuell im beiderseitigen Einvernehmen Korrekturen vorzunehmen.
§ 12 Laufzeit
(1) Der Rahmentarifvertrag tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
(2) Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2008."
Ebenfalls am 15.08.2003 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ... einen Überleitungstarifvertrag zur Einführung des Rahmentarifvertrages (vom 15. August 2003) zum 1. Januar 2004. Dort ist unter anderem geregelt:
"3. Betriebliche Vereinbarungen
Alle Betriebsvereinbarungen, Gesamtbetriebsvereinbarungen, Konzernbetriebsvereinbarungen, einschlägige Dienstanweisungen und alle sonstigen betrieblichen Regelungen sind hinsichtlich der Bestimmungen des RTV zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.
Sämtliche Regelungen, die dem RTV entgegenstehen bzw. dessen Regelungen verschlechtern, verlieren mit In-Kraft-Treten des RTV ihre Gültigkeit. Regelungen in Betriebs-, Gesamtbetriebs- oder Konzernbetriebsvereinbarungen, die Beschäftigte besser stellen, bleiben erhalten.
4. Besitzstand
Generell gilt das Prinzip der Besitzstandswahrung. Das heißt, dass sich die individuellen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten durch In-Kraft-Treten des RTV nicht verschlechtern dürfen.
7. Laufzeit
Der Überleitungsvertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und endet ohne Nachwirkung am 1. Januar 2004."
Im Dezember 2004 trafen dieselben Tarifvertragsparteien "gemäß § 11 RTV vom 15. August 2003 folgende Änderungen des RTV vom 15. August 2003":
"§ 10 Urlaub
(1) Der Urlaub für alle Beschäftigten gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 RTV beträgt ab 2004 26 Werktage.
(2) Ab 2008 beträgt der Urlaub 27 Werktage.
(3) Bei Ausscheiden des Beschäftigten während des Kalenderjahres wird der Urlaub entsprechend anteilig berechnet.
(4) Der Urlaub gemäß der Konzernbetriebsvereinbarung "Über die Gewährung von zusätzlichen bezahlten Urlaubstagen" vom 15. August 2002 entfällt ab 2004 für die Beschäftigten gemäß § 1 Abs. 3 RTV.
§ 14 Schlussbestimmungen
Die Regelungen zur Einführung dieses Rahmentarifvertrages für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits im Unternehmen sind, sind in einem gesonderten Überleitungstarifvertrag geregelt."
Im Jahr 2004 erhielt die Klagepartei sechs Wochen Urlaub. Eine angebotene Vertragsergänzung vom 20.12.2004 mit einer stufenweisen Verringerung des Urlaubsanspruchs lehnte die Klagepartei ab.
Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe einen arbeitsvertraglich zugesagten Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche. Auch die Beklagte sei im Jahr 2004 davon ausgegangen, wie die tatsächliche Gewährung von sechs Wochen Urlaub gezeigt habe. Außerdem ergebe sich aus § 4 Überleitungstarifvertrag, dass sich die individuellen Arbeitbedingungen für die Beschäftigten durch Inkrafttreten des Rahmentarifvertrages nicht verschlechtern dürften.
Die Klagepartei hat beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klagepartei ab dem Urlaubsjahr 2005 30 Arbeitstage als Urlaub zu gewähren hat.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Arbeitsvertrag stelle keine vorrangige günstigere Individualvereinbarung dar. § 8 des Arbeitsvertrages gebe der Klagepartei keinen Anspruch auf eine bestimmte Urlaubsdauer, vielmehr sei auf die jeweils geltenden Regelungen Bezug genommen. Im Übrigen enthalte § 8 des Arbeitsvertrages eine Öffnungsklausel für abweichende tarifliche Regelungen. Aus der Besitzstandsregelung des Überleitungstarifvertrages ergebe sich nicht, dass die Klagepartei Rechte erhalten sollte, welche ihr durch den Arbeitsvertrag nicht zugesagt worden waren. Zudem sei der Überleitungstarifvertrag bereits am 01.01.2004 außer Kraft getreten und könne auch über § 14 Rahmentarifvertrag 2005 nicht ab 2005 wieder Geltung erlangen.
Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Arbeitsgerichts Augsburg vom 27.10.2005, das der Klagepartei am 20.12.2005 zugestellt wurde, Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat in dieser Entscheidung die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass § 8 des Arbeitsvertrages keine für die Klagepartei günstigere Regelungen darstelle, da es dort nur heiße, dass der Urlaub gegenwärtig 30 Arbeitstage betrage, er sich aber grundsätzlich nach den betrieblichen Regelungen richte. Zudem bestimme § 21 bzw. § 22 des Arbeitsvertrages, dass alle Bestimmungen dieses Arbeitsvertrages nur vorläufig und vorbehaltlich der Regelung durch noch abzuschließende Tarifverträge gelten sollten. Ein solcher Tarifvertrag seien sowohl der RTV 2004 als auch der RTV 2005 gewesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klagepartei mit ihrer Berufung vom 19.01.2006, die am 20.01.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist und zu deren Begründung die Klagepartei mit am 07.03.2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 06.03.2006 unter Wiederholung und Vertiefung ihres Sachvortrages aus der ersten Instanz ausgeführt hat, bei der Regelung in § 8 des Arbeitsvertrages handele es sich um eine günstigere Regelung, die nach der Bestimmung in § 4 des Überleitungstarifvertrages weiter gelten sollte.
Die Klagepartei beantragt:
1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg, Kammer Neu-Ulm vom 27.10.2005 wird abgeändert.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klagepartei ab dem Urlaubsjahr 2005 30 Arbeitstage als Urlaub zu gewähren hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und trägt im Wesentlichen vor, die Klagepartei habe aus § 8 des Arbeitsvertrages keinen Anspruch auf die Gewährung von 30 Tagen Urlaub gehabt, so dass insoweit auch nicht gemäß § 4 Überleitungstarifvertrag ein Besitzstand hätte gewahrt werden können. Der Umfang des Urlaubsanspruchs der Klagepartei ergebe sich aus dem RTV 2005.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien im zweiten Rechtszug im Übrigen wird Bezug genommen auf die Ausführungen der Klagepartei in der Berufungsbegründung vom 06.03.2006 sowie auf die Ausführungen der Beklagten in der Berufungserwiderung vom 20.04.2006.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klagepartei führt zu einer Abänderung des Ersturteils.
I.
Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klagepartei ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO).
II.
Die Berufung der Klagepartei ist begründet.
Die Klagepartei hat nach ihrem Arbeitsvertrag i. V. m. Ziffer 4 des Überleitungstarifvertrages einen Anspruch auf Gewährung von 30 Urlaubstagen im Jahr.
1. Die Klagepartei hatte nach ihrem Arbeitsvertrag (§ 8) Anspruch auf einen Jahresurlaub nach den jeweils geltenden Regelungen. Der Urlaubsanspruch betrug (gegenwärtig) 30 Arbeitstage.
Allerdings bestimmte § 21/22 des Arbeitsvertrages, dass alle Bestimmungen dieses Arbeitsvertrages nur vorläufig und vorbehaltlich der Regelung durch noch abzuschließende Tarifverträge gelten sollten. Dabei wird zugunsten der Beklagten davon ausgegangen, dass diese Klausel wirksam ist.
2. Der einzelvertragliche Anspruch der Klagepartei ist durch die Einführung des RTV vom 15.08.2003 mit Wirkung vom 01.01.2004 nicht in Wegfall gekommen.
Zwar regelt dieser RTV in § 7 (1), dass der Urlaub für alle Beschäftigten ab dem Jahr 2004 26 Werktage betragen sollte. Mit dieser Regelung wäre jedoch eine Verschlechterung der für die Klagepartei geltenden Arbeitsbedingungen verbunden gewesen, die nach Ziffer 4 des Überleitungstarifvertrages ausgeschlossen sein sollte.
a) Bei der Regelung in Ziffer 4 des Überleitungstarifvertrages handelt es sich nicht lediglich um die deklaratorische Wiedergabe des in § 4 Abs. 3 TVG geregelten Günstigkeitsprinzips (vgl. BAG vom 24.06.2003 - 9 AZR 563/02). Der Überleitungstarifvertrag sieht auch in Ziffer 3 Abs. 2 vor, dass zwar sämtliche Regelungen, die dem RTV entgegenstehen bzw. dessen Regelungen verschlechtern, mit In-Kraft-Treten des RTV ihre Gültigkeit verlieren sollten, andererseits sollten jedoch Regelungen in Betriebsvereinbarungen, die die Beschäftigten besser stellten, erhalten bleiben. Betrachtet man diese Regelung in Ziffer 3 des Überleitungstarifvertrages zusammen mit der nächstfolgenden in Ziffer 4, so wird deutlich, dass es ein echtes Anliegen der Tarifvertragsparteien war, bestehende günstigere Bedingungen durch die Einführung des RTV nicht in Wegfall kommen zu lassen.
Während in dem vom BAG a. a. O. entschiedenen Fall unter der Überschrift "Besitzstandswahrung" geregelt war "1. Für Beschäftigte günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Rahmentarifvertrag nicht berührt", bestimmt § 4 des Überleitungstarifvertrages: "Generell gilt das Prinzip der Besitzstandswahrung. Das heißt, dass sich die individuellen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten durch In-Kraft-Treten des RTV nicht verschlechtern dürfen." Durch die Hervorhebung des Prinzips der Besitzstandswahrung wird deutlich gemacht, dass nicht nur (lapidar) das den Tarifvertragsparteien natürlich bekannte und in § 4 Abs. 3 TVG normierte Günstigkeitsprinzip wiederholt werden sollte. Vielmehr sollten "Besitzstände", das heißt für die Arbeitnehmer bestehende günstigere Regelungen nicht verschlechtert werden.
Während die Formulierung "wird nicht berührt" lediglich die Regelung einer deklaratorischen Wiedergabe des durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geformten Günstigkeitsprinzips des § 4 Abs. 3 TVG enthält (vgl. BAG vom 06.09.1990 - 6 AZR 612/88), hat die vorliegende tarifvertragliche Regelung der Besitzstandswahrung einen anderen Inhalt.
b) Die Regelung in Ziffer 8 des Arbeitsvertrages der Klagepartei enthielt eine "individuelle Arbeitsbedingung" im Sinne von Ziffer 4 des Überleitungstarifvertrages.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Überleitungstarifvertrages betrug der Urlaubsanspruch der Klagepartei 30 Tage.
Auch wenn nach § 8 Abs. 1 S. 1 des Arbeitsvertrages die Klagepartei einen Anspruch auf Jahresurlaub nur nach den jeweils geltenden Regelungen hatte und in § 21/22 des Arbeitsvertrages geregelt war, dass alle Bestimmungen des Arbeitsvertrages nur vorläufig und vorbehaltlich der Regelung durch noch abzuschließende Tarifverträge gelten sollten, hatte die Klagepartei im Jahr 2003 doch einen Anspruch auf 30 Tage Urlaub im Jahr. Ob es sich bei dieser vertraglichen Regelung in § 21/22 des Arbeitsvertrages um eine Tarifwechselklausel handelt, kann dahinstehen.
c) Die Regelung des Überleitungstarifvertrages war auch nicht auf die Zeit bis 01.01.2004 begrenzt.
Zwar bestimmt der Überleitungstarifvertrag in Ziffer 7, dass er ohne Nachwirkung am 01. Januar 2004 enden sollte. Dieser Zeitpunkt war jedoch gewählt worden, weil am 01. Januar 2004 (0.00 Uhr) der RTV vom 15.08.2003 in Kraft trat und der Überleitungstarifvertrag nach seiner Präambel der Vorbereitung und Schaffung aller Voraussetzungen zur Einführung der Bestimmungen des RTV diente. Ab In-Kraft-Treten des RTV hatte der Überleitungstarifvertrag seinen Zweck erfüllt.
Das kann jedoch nicht bedeuten, dass auch die Regelung in Ziffer 4 des Überleitungstarifvertrages mit Ablauf des 01.01.2004 keine Wirkung mehr haben sollte. Diese Regelung sollte sicherstellen, dass die individuellen Arbeitsbedingungen durch In-Kraft-Treten des RTV nicht verschlechtert würden. Nachdem die Arbeitsbedingungen der Klagepartei vor dem Inkrafttreten einen Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Tagen im Jahr vorsahen, blieb dieser Anspruch auch nach Inkrafttreten des RTV bestehen.
Im Übrigen macht die Formulierung in § 14 RTV vom Dezember 2004 auch deutlich, dass die Regelung des Überleitungstarifvertrages zur Einführung des RTV weiterhin Geltung haben sollte. Zwar war die zeitliche Geltung des Überleitungstarifvertrages bis 01.01.2004 befristet, die bei Einführung des RTV 2003 geltenden Bestimmungen wirken jedoch fort.
d) Eine Beweisaufnahme über die etwaigen Motive einer oder beider Tarifvertragsparteien bei Abschluss der vorliegenden einschlägigen Tarifverträge war nicht angezeigt. Der Wortlaut der Tarifverträge erscheint eindeutig. Ein etwaiger über den reinen Tarifwortlaut hinausgehender Wille der Tarifvertragsparteien hat in den tariflichen Normen keinen Niederschlag gefunden, so dass er für die Auslegung der tariflichen Normen nicht herangezogen werden kann (vgl. BAG vom 12.09.1984 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung).
III.
Als im Rechtsstreit unterlegene Partei hat die Beklagte dessen Kosten zu tragen (§ 91 ZPO).
Ende der Entscheidung
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