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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 31.07.2007
Aktenzeichen: 6 Sa 1238/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 612a
Ein angestellter Rechtsanwalt kann vom Senioranwalt der Kanzlei angewiesen werden, einen bestimmten Gerichtstermin wahrzunehmen und den erforderlichen Beweis durch ein Zeugenangebot zu führen statt der dem angestellten Anwalt vorschwebenden Vorlage von Urkunden.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 Sa 1238/05

Verkündet am: 31. Juli 2007

In dem Rechtsstreit

hat die Sechste Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Staudacher sowie die ehrenamtlichen Richter Sterflinger und Kutzek für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten vom 9. Dezember 2005 und des Klägers vom 14. Dezember 2005 wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 28. Juli 2005 abgeändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger folgendes Zeugnis zu erteilen:

"Zeugnis

Herr Rechtsanwalt A. ist zum 1. März 2000 als angestellter Rechtsanwalt in meine Kanzlei, die auf zivil- und verwaltungsrechtliche Mandate ausgerichtet war, eingetreten. Zu seinem Aufgabenbereich gehörten zivilrechtlich das Arbeits-, Miet-, Schadenersatz-, Verkehrs- und Vertragsrecht, verwaltungsrechtlich das Abwasser-, Abgaben-, Amtshaftungs-, Ausländer-, Beamten-, Bau-, Bauleitung-, Planungs-, Gaststätten-, Immissionsschutz-, Kommunalabgaben-, Schul-, Straßen- und Wasserrecht. Herr Rechtsanwalt A. erwies sich dabei als außerordentlich engagiert. Seine Schriftsätze erarbeitete er mit sehr großem Fleiß und guter Auffassungsgabe. Zu seiner Arbeitsmethode gehörte vor allem eine erschöpfende Auswertung von Literatur und Rechtsprechung.

Herr Rechtsanwalt A. zeigte ein hohes Maß an Engagement und Eigeninitiative, sein persönlicher Einsatz ging auch über die normale Arbeitszeit hinaus. In ihm ferner liegende Rechtsgebiete arbeitete er sich systematisch ein und vermochte dank seines Urteilsvermögens pragmatische Lösungen zu entwickeln, die er dann auch überzeugend darstellen konnte.

Herr Rechtsanwalt A. führte Mandantengespräche und nahm Gerichtstermine wahr. Er bewies dabei Durchsetzungskraft sowie Verhandlungsgeschick und wusste die Problematik des Sachverhaltes in Verbindung mit der Rechtslage seiner Mandantschaft sehr verständlich darzulegen. Bei Terminkollisionen hat er auch meine Gerichtstermine wahrgenommen und während meiner urlaubsbedingten Abwesenheit die Kanzlei geführt.

Vor allem im Jahre 2002 besuchte Herr Rechtsanwalt A. sehr eifrig Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer in München und hielt sein Fachwissen stets aktuell. Seine herausragenden EDV-Kenntnisse als geprüfter EDV-Administrator Anwaltskanzlei setzte er beim Aufbau eines Computer-Netzwerks in der Kanzlei, bei Schulung von Mitarbeitern und insbesondere bei seiner juristischen Recherche gewinnbringend ein.

Herr Rechtsanwalt A. zeichnete sich durch Zielstrebigkeit, Sorgfalt und Zuverlässigkeit aus. Nicht nur vor Gericht, sondern auch außergerichtlich erzielte er mit Durchsetzungskraft und Verhandlungsgeschick für seine Mandanten oft sehr gute Ergebnisse. Dadurch erwarb er sich große Anerkennung bei seinen Mandanten und erweiterte den Mandantenbestand. Schon von Januar 2001 bis April 2002 bin ich mit ihm in einer Außensozietät in Erscheinung getreten. Diese ist auf seinen Wunsch hin wieder beendet worden.

Zusammenfassend beurteile ich die Leistungen von Herrn Rechtsanwalt A. in jeder Hinsicht als voll zufriedenstellend. Sein Verhalten gegenüber Mandanten war stets zuvorkommend, er wird für seine Fachkompetenz und seine ausgeprägte Kommunikationsstärke sehr geschätzt. Bei Mitarbeitern war er wegen seines kooperativen Führungsstils sehr beliebt, sein Verhalten mir gegenüber war jederzeit anerkennenswert.

Ich danke ihm für die geleistete Arbeit und wünsche ihm für seine berufliche Zukunft weiterhin alles Gute.

B. Rechtsanwalt"

3. Der Feststellungsantrag des Klägers wird abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/4, der Beklagte 1/4.

5. Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung und die Erteilung eines Zeugnisses.

Der im Oktober 1961 geborene Kläger war auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15. Februar 2000 (Blatt 14 bis 16 der Akte) zum 1. März 2000 als angestellter Rechtsanwalt in die Dienste des Beklagten getreten. Begleitet wurde dieses Arbeitsverhältnis von einem Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung, der dem Beklagten vom örtlichen Arbeitsamt mit Bescheid vom 24. Februar 2000 (Blatt 17 der Akte) für die Dauer vom 1. März 2000 bis 28. Februar 2002 bewilligt worden ist.

Anfang Januar 2003 waren zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines Gerichtstermins beim Amtsgericht D. in Sachen X. ./. X. Unstimmigkeiten entstanden. Der Beklagte überreichte dem Kläger ein Schreiben vom 7. Januar 2003 (Blatt 18 der Akte), der Kläger antwortete darauf mit Schreiben vom 9. Januar 2003 (Blatt 19 bis 23 der Akte). Daraufhin sprach der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 13. Januar 2003 (Blatt 24 der Akte) eine ordentliche Kündigung aus.

Der Kläger erhob dagegen mit Schriftsatz vom 31. Januar 2003 Kündigungsschutzklage verbunden mit einem allgemeinen Feststellungsantrag. Diese Anträge sind später um das Verlangen auf Berichtigung des unter dem 17. Juni 2003 erteilten Zeugnisses (Anlage K 14)) sowie auf Urlaubsabgeltung noch erweitert worden. Das angerufene Arbeitsgericht Augsburg hat darüber wie folgt entschieden:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 13. Januar 2003 nicht aufgelöst ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger und der Beklagte je 1/2 zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf € 15.826,77 festgesetzt.

Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Endurteils vom 28. Juli 2005 wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2005 hat der Beklagte gegen dieses ihm am 17. November 2005 zugestellte Urteil Berufung einlegen lassen. Die Begründung dazu ist innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 16. Februar 2006 eingegangen. Darin wird dem Erstgericht vorgehalten, die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom 13. Januar 2003 zu Unrecht verneint zu haben. Das klägerische Verlangen vom 9. Januar 2003 auf Entfernung der schriftlichen Rüge des Beklagten vom 7. Januar 2003 stelle keine zulässige Rechtsausübung dar. Darüber hinaus fehle es an dem erforderlichen kausalen Zusammenhang zwischen Rechtsausübung und Kündigung. Keine zulässige Rechtsausübung liege vor, wenn arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflichten verletzt werden. Vorliegend habe der Kläger unter dem Deckmantel eines Widerspruchs gegen die Rüge des Beklagten vom 7. Januar 2003 jedoch unwahre Behauptungen aufgestellt und Unterstellungen wiederholt, die er bereits in der Besprechung vom 7. Januar 2003 wider besseren Wissens geäußert hatte. Bei dieser Besprechung sei der Beklagte vom Kläger beschuldigt worden, im Unterhaltsprozess X. ./. X. mit falschen Zahlen zu arbeiten und sich dadurch in Richtung Prozessbetrug zu bewegen.

Weiter habe der Kläger die Vermutung geäußert, der Beklagte zahle dem Sohn seiner Ehefrau und Kläger im Unterhaltsprozess X. ./. X. DM 1.000,-- als Entgelt für eine Mitarbeit, weshalb die Angaben in der Klageschrift erst recht falsch seien. Buchhaltungsunterlagen, mit denen der Kläger seine Vorwürfe belegen könne, habe er dabei nicht vorgelegt. Die im Unterhaltsprozess gemachten Angaben zur Einkommenshöhe der Ehefrau des Beklagten werden als zutreffend bezeichnet.

Der Kläger habe die in seinem Widerspruch aufgestellten Behauptungen auch nicht vorher mit der Bitte um Aufklärung dem Beklagten vorgetragen, dieser sei vielmehr im Beisein anderer Angestellter der Kanzlei damit konfrontiert worden. Der Beklagte sieht darin einen erheblichen Verstoß gegen Treuepflichten und eine grobe Verletzung des Arbeitsvertrages. Diese Beschuldigungen enthielten schwerwiegende Ehrverletzungen zulasten des Beklagten. Diese seien umso schwerwiegender, als sich der Beklagte in seinem über 30 Jahre währenden Berufsleben weder beruflich noch privat irgend etwas habe zuschulden kommen lassen. Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, die eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen darstellen, rechtfertigten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sogar eine außerordentliche Kündigung.

Da es sich um eine schwerwiegende Vertragsverletzung unter dem Deckmantel der Rechtsausübung handelt, stellt der Widerspruch des Klägers in den Augen des Beklagten keine zulässige Rechtsausübung im Sinne von § 612 a BGB dar.

Bestritten wird auch das Vorliegen des erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen Widerspruch und Kündigung. Die zulässige Rechtsausübung müsse der tragende Beweggrund, das heißt, das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme gewesen sein. Dafür treffe den Kläger die Beweislast. Bereits der Wortlaut des Kündigungsschreibens belege aber, dass die Kündigung vom 13. Januar 2003 nicht wegen seines Widerspruchs ausgesprochen worden ist. Wörtlich habe der Beklagte erklärt:

Ihr Widerspruch vom 09.01. 2003 enthält Unwahrheiten, Verdrehungen und abwegige Verdächtigungen. Auf diesem Niveau verkehre ich nicht mit Ihnen.

Damit sei deutlich gemacht worden, dass nicht der Widerspruch Motiv für die nachfolgende Kündigung gewesen sei. Der zeitliche Ablauf bestätige das. Der Kläger habe am 7. Januar 2003 in Gegenwart der übrigen Mitarbeiter der Kanzlei die im Widerspruch wiederholten Vorwürfe gegen den Beklagten bereits geäußert. Dabei seien seine Anschuldigungen auf Buchhaltungsunterlagen gestützt worden, auf die er keinen Zugriff gehabt habe. Bereits aufgrund dieses Vorfalls sei der Beklagte entschlossen gewesen, dem Kläger zu kündigen. Der Kläger habe im Verlauf dieses Gesprächs auch abgelehnt, den Gerichtstermin X. ./. X. in D. wahrzunehmen. Vom Beklagten sei diese Haltung als Arbeitsverweigerung beanstandet worden. Dagegen habe der Kläger dann mit seinem Schreiben vom 9. Januar 2003 Widerspruch erhoben. Die gegenteiligen Bewertungen des Erstgerichts werden mit Nachdruck beanstandet. Der Kläger habe den Beklagten mit Vorwürfen und Anschuldigungen konfrontiert, ohne vorher auch nur den Versuch einer Überprüfung - zum Beispiel durch entsprechende Nachfrage bei der Buchhaltung - zu unternehmen. Dieses Verhalten wird als erheblicher Verstoß gegen die Verpflichtung zur Loyalität gegenüber dem Beklagten und damit als grobe Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten gewertet. Die Berufungsanträge lauten damit:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 28. Juli 2005, Az. 1 Ca 470/03, abgeändert, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abgewiesen.

Mit dem am 14. Dezember 2005 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz hat auch der Kläger gegen das ihm am 16. November 2005 zugestellte Ersturteil Berufung eingelegt. Die Begründung dazu ist am 13. Januar 2006 eingegangen. Darin wird der erfolglos gebliebene Zeugnisanspruch in vollem Umfange weiterverfolgt und die Ansicht des Erstgerichts, der Zeugnisanspruch bestehe nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, mit Nachdruck bekämpft. Das dem Kläger unter dem 17. Juni 2003 erstellte Zeugnis wird als absolut unzureichend und in der Leistungsbeurteilung (ungenügend) als fehlerhaft bezeichnet. Der Kläger beschreibt seine Leistungen in der und für die Kanzlei des Beklagten in Einzelheiten und leitet daraus einen Anspruch auf den beantragten Zeugniswortlaut ab.

Die Kündigung wird in Übereinstimmung mit dem Erstgericht als unwirksam angesehen. Der Kläger lässt seine Zweifel an der Richtigkeit der vorgetragenen Zahlen im familienrechtlichen Verfahren X. ./. X. zur Lohnhöhe bei der Ehefrau des Beklagten und Mutter des Klägers im Unterhaltsverfahren schildern und rechtfertigt sein Verlangen auf Vorlage von Lohnabrechnung. Die Berufungsanträge des Klägers lauten:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 28. Juli 2005 - Az. 1 Ca 470/03 - wird zurückgewiesen.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 28. Juli 2005 - Az. 1 Ca 470/03 - abgeändert:

2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger - Zug um Zug gegen Rückgabe des Zeugnisses vom 17. Juni 2003 - ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit folgendem Inhalt zu erteilen und zuzusenden:

Arbeitszeugnis

Herr A. trat am 1.3.2000 als angestellter Rechtsanwalt in meine Kanzlei ein, die auf zivil- und verwaltungsrechtliche Mandate ausgerichtet ist. Die Schwerpunkte meines vielseitigen Aufgabenbereichs lagen zivilrechtlich im Arbeits-, Miet-, Schadenersatz-, Verkehrs-, Vertrags- und Werkvertragsrecht sowie verwaltungsrechtlich im Abwasserabgaben-, Amtshaftung-, Ausländer-, Beamten-, Bau-, Bauleitplanung-, Gaststätten-, Immissionsschutz-, Kommunalabgaben-, Schule-, Straßen- und Wasserrecht. Alle anwaltschaftlichen Tätigkeiten zwischen Erstbesprechung, Prozessvertretung und Honorarabrechnungen erledigte Herr A. selbstständig. Bei Terminkollisionen nahm Herr A. meine Gerichtstermine wahr und in meiner (Urlaubs-)Abwesenheit führte er die Kanzlei.

Herr A. identifizierte sich in vorbildlicher Weise mit der übernommenen Verantwortung und zeigt stets ein sehr hohes Maß an Engagement und Eigeninitiative. Sein großer persönlicher Einsatz ging auch über die normale Arbeitszeit hinaus. Oft führte er abends noch Besprechungen und Ortsbesichtigungen bei Mandanten zuhause durch oder opferte seine Wochenenden der Vorbereitung auf die kommende Woche.

Mit rascher Auffassungsgabe arbeitete er sich systematisch und effektiv in neue, ausgefallene Rechtsgebiete (z.B. ausländisches Recht, Datenschutz-, EDV-, Familien-, Landwirtschafts-, Online-, Presse-, Straf-, Urheber- und Verlagsrecht) ein. Aufgrund seines sicheren Urteilsvermögens und seiner hohen Kreativität fand er programmatische Lösungen, die er prägnant und überzeugend darzustellen vermochte.

Durch regelmäßige Weiterbildung an der Rechtsanwaltskammer München hielt Herr A. sein umfangreiches, in die Tiefe gehendes Fachwissen stets aktuell. Seine herausragenden EDV-Kenntnisse als geprüfter EDV-Administrator Anwaltskanzlei setzte er beim Aufbau eines Computer-Netzwerks in der Kanzlei, der Schulung von Mitarbeitern und insbesondere der juristischen Recherche gewinnbringend ein.

Seine Arbeitsweise zeichnete sich durch Selbstständigkeit, Zielstrebigkeit, Sorgfalt und Zuverlässigkeit aus. Er überzeugte durch die Fähigkeit, komplexe Sachverhalte zumindest analytisch zu durchdringen, um sie dann verständlich und anschaulich zu vermitteln.

Nicht nur vor Gericht, sondern auch außergerichtlich erzielt er mit Durchsetzungskraft und souveränem Verhandlungsgeschick oft spektakuläre Ergebnisse. So gelang es ihm zum Beispiel in einer Verkehrsunfallsache die ursprünglich von der gegnerischen Versicherung angebotene Abfindungssumme iHv. DM 10.000 auf DM 220.000 zu vervielfachen.

Hierdurch erwarb er sich große Anerkennung unter den Mandanten und erweiterte aktiv den Mandantenbestand. Deshalb habe ich mich schon nach einjähriger Kanzleizugehörigkeit dazu entschlossen, mit dem Kollegen in einer Außensozietät in Erscheinung zu treten. Auf eigenen Wunsch von Herrn Rechtsanwalt A. wurde diese Außensozietät nach 16 Monaten wieder beendet.

Zusammenfassend beurteile ich die Leistungen von Herrn A. als stets zu meiner vollsten Zufriedenheit.

Sein Verhalten mir gegenüber war stets vorbildlich. Den Mandanten gegenüber trat Herr A. sehr sicher und gewandt auf. Er wurde für seine Fachkompetenz und seine ausgeprägte Kommunikationsstärke sehr geschätzt. Bei den Mitarbeitern der Kanzlei war Herr A. wegen seines sympathischen Wesens und seines kooperativen Führungsstils sehr beliebt.

Ich danke Herrn A. für die geleistete wertvolle Arbeit und wünsche ihm für seine berufliche Zukunft weiterhin alles Gute.

Der Beklagte lässt dazu beantragen:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 28. Juli 2005, Az. 1 Ca 470/03, wird zurückgewiesen.

Den Ausführungen des Erstgerichts zur fehlenden Rechtsgrundlage für den Zeugnisanspruch bei einem noch nicht beendeten Arbeitsverhältnis pflichtet er bei. Da der Beklagte von der Wirksamkeit seiner ausgesprochenen Kündigung ausgeht, tritt er dem im Antrag ausformulierten Zeugnis auch inhaltlich entgegen. Zu den aufgelisteten Arbeitsbereichen wird eingewandt, dass der Kläger in manchen Bereichen - wenn überhaupt - nur ein einziges Mandat bearbeitet hatte. Insgesamt seien von ihm lediglich circa 12 Fälle von der Erstbesprechung, Prozessvertretung bis zur Honorarabrechnung betreut worden. In den Jahren 2001 und 2002 habe es beim Beklagten insgesamt lediglich zwei urlaubsbedingte Abwesenheitswochen gegeben.

Das Computernetzwerk in der Kanzlei sei von der Firma C. aufgebaut und betreut worden. Der Kläger habe sich nur mit der Koordinierung der Termine sowie mit der Schilderung von Computer-Problemen befasst. Eine Schulung von Mitarbeitern habe nicht stattgefunden. Lediglich einzelne Hinweise zum Umgang mit dem neu installierten EDV-System seien durch den Kläger erfolgt.

Der Kläger habe zur Lösung selbst einfacher Rechtsfragen eine weit überdurchschnittlich lange Zeit gebraucht. Die von ihm erstellten Entwürfe seien häufig kaum brauchbar gewesen und hätten sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht Fehler enthalten. Auch nach knapp dreijähriger Berufserfahrung habe er selbstständig Mandate nicht mit der gebotenen Sorgfalt und Zuverlässigkeit betreuen können. Dafür spreche auch, dass sich der Kläger nach seinem Ausscheiden aus der Kanzlei des Beklagten bislang nicht in der Lage gesehen habe, wirtschaftlich eine eigene Kanzlei aufzubauen.

Der Kläger tritt diesen Ausführungen entgegen.

In weiteren, teilweise umfangreichen Schriftsätzen haben beide Parteien ihren schriftsätzlichen Vortrag vertieft und ergänzt. Der Beklagte hat hilfsweise noch beantragen lassen:

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aufzulösen.

Der Kläger war auch diesem Antrag entgegengetreten.

Die Berufungskammer hat nach Maßgabe ihres Beweisbeschlusses vom 4. September 2006 Frau S., Frau D. und Frau S. als Zeuginnen vernommen. Ihre jeweils unbeeidigt gebliebenen Aussagen sind in der Sitzungsniederschrift vom 4. September 2006 (Blatt 850 bis 860 der Akte) festgehalten worden.

Auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 30. Januar 2007 sind Frau G., Frau H., Frau D. und Frau S. als Zeuginnen vernommen worden. Ihre Aussagen sind in der Sitzungsniederschrift vom 30. Januar 2007 (Blatt 968 bis 991 der Akte) festgehalten worden, wobei Frau G. auf Antrag des Klägers vereidigt worden ist, die übrigen Zeuginnen sind wiederum unbeeidigt geblieben.

Auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 16. April 2007 hat die Berufungskammer Frau D. ergänzend zu ihrer Aussage vom 4. September 2006 vernommen. Ihre ergänzende Aussage ist in der Sitzungsniederschrift vom 16. April 2007 (Blatt 1122 bis 1129 der Akte) festgehalten worden.

Die Akte beim Amtsgericht D. in Sachen X. ./. X., Az.:..., ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 2. Juli 2007 sind Frau G. und Frau H. wiederum vernommen worden. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind unbeeidigt geblieben und in der Sitzungsniederschrift vom 2. Juli 2007 (Blatt 1281 bis 1297 der Akte) festgehalten.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens in diesem Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 12. Januar 2006 (Blatt 470 bis 500 der Akte) mit Anlage, auf die Berufungsbegründung der Beklagtenvertreter vom 16. Februar 2006 (Blatt 517 bis 545 der Akte) mit Anlage, auf die Berufungserwiderung der Beklagtenvertreter vom 16. Februar 2006 (Blatt 556 bis 564 der Akte), auf die Schriftsätze des Klägers vom 12. März 2006 (Blatt 565 bis 567 der Akte), vom 21. April 2006 (Blatt 569 bis 664 der Akte), vom 22. April 2006 (Blatt 665 bis 694 der Akte) mit Anlagen, vom 19. Juli 2006 (Blatt 698 bis 700 der Akte) mit Anlagen, vom 27. Juli 2006 (Blatt 714 bis 726 der Akte), vom 29. Juli 2006 (Blatt 727 bis 729 der Akte) mit Anlagen und vom 6. August 2006 (Blatt 740 bis 743 der Akte), auf die Schriftsätze der Beklagtenvertreter vom 7. August 2006 (Blatt 744 bis 750 der Akte) mit Anlagen und vom 18. August 2006 (Blatt 758 bis 769 der Akte) mit Anlagen, auf die Schriftsätze des Klägers vom 23. August 2006 (Blatt 781 bis 795 der Akte), vom 25. August 2006 (Blatt 796 bis 844 der Akte) mit Anlagen und vom 28. August 2006 (Blatt 849 der Akte), auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 2. November 2006 (Blatt 883 bis 885 der Akte), auf die Schriftsätze des Klägers vom 4. September 2006 (Blatt 896 bis 898 der Akte), vom 18. Januar 2007 (Blatt 904 bis 926 der Akte), vom 20. Januar 2007 (Blatt 928 bis 948 der Akte), vom 21. Januar 2007 (Blatt 949 bis 966 der Akte) und vom 29. Januar 2007 (Blatt 992 bis 1046 der Akte) mit Anlagen, auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 3. April 2007 (Blatt 1076 a bis 1076 c der Akte), auf den Schriftsatz des Klägers vom 8. April 2007 (Blatt 1077 bis 1121 der Akte), auf die Schriftsätze der Beklagtenvertreter vom 25. April 2007 (Blatt 1132 bis 1136 der Akte) mit Anlagen und vom 24. Mai 2007 (Blatt 1153 bis 1180 der Akte) mit Anlagen, auf den Schriftsatz des Klägers vom 27. Mai 2007 (Blatt 1189 bis 1218 der Akte) mit Anlagen, auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 20. Juni 2007 (Blatt 1225 bis 1228 der Akte), auf den Schriftsatz des Klägers vom 27. Juni 2007 (Blatt 1230 bis 1278 der Akte) mit Anlagen, auf die im Termin vom 2. Juli 2007 übergebenen Unterlagen (Blatt 1298 der Akte) sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 11. Juli 2007 (Blatt 1315 bis 1329 der Akte).

Entscheidungsgründe:

Berufung und Anschlussberufung sind statthaft (§ 64 Abs. 2 ArbGG) und auch sonst zulässig (§ 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520, 521, 522, 522 a ZPO, § 11 Abs. 2 ArbGG). In der Sache hat die Berufung des Beklagten vollen, die Berufung des Klägers bezogen auf das von ihm begehrte Zeugnis zumindest weitgehenden Erfolg. Die streitbefangene Kündigung vom 13. Januar 2003 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat infolgedessen das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum Ablauf des Monats Februar 2003 beendet.

1. Gestützt auf § 109 GewO kann ein Arbeitnehmer und damit auch der Kläger bei Beendigung eines dauernden Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber ein schriftliches Zeugnis über das Arbeitsverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistung und das Verhalten im Arbeitsverhältnis zu erstrecken.

Die Verfolgung einer Zeugnisberichtigung steht der Geltendmachung des Erfüllungsanspruchs gleich, der dahin geht, ein nach Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Zeugnis zu erhalten (BAG 17. Februar 1988, EzA § 630 BGB Nr. 12). Der Arbeitgeber hat bei Abfassung des Zeugnisses einen Beurteilungsspielraum, ähnlich wie bei der Leistungsbestimmung nach § 315 BGB. Erst wenn das Zeugnis formuliert ist und der Arbeitnehmer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat, kann er beurteilen, ob der Arbeitgeber seinen Beurteilungsspielraum richtig ausgefüllt hat. Ist das nicht der Fall, hat er weiterhin einen Erfüllungsanspruch auf Erteilung eines ordnungsgemäßen Zeugnisses (BAG 23. Juni 1960, AP Nr. 1 zu § 73 HGB; 23. Februar 1983, EZA § 70 BAT Nr.15; 10. Mai 2005, EzA § 109 GewO Nr. 3).

Der gesetzlich geschuldete Inhalt des Zeugnisses bestimmt sich nach den mit ihm verfolgten Zwecken (BAG 10. Mai 2005, EzA § 109 GewO Nr. 3). Dies sind die Grundsätze des Wohlwollens, der Wahrheit und der Klarheit:

a. Das Zeugnis muss wohlwollend sein, um dem Arbeitnehmer den ferneren Lebens- und Arbeitsweg nicht zu erschweren. Denn ein Zweck des Zeugnisses besteht darin, dem Arbeitnehmer eine Unterlage für künftige Bewerbungen an die Hand zu geben; seine Belange sind damit gefährdet, wenn er im Zeugnis unterbewertet wird (BAG 8. Februar 1972, EzA § 630 BGB Nr. 3). Deshalb ist Grundlage des Zeugnisses das Verhalten, das für den Arbeitnehmer kennzeichnend ist. Einmalige Vorfälle oder Umstände, die für den Arbeitnehmer, seine Führung oder Leistung nicht charakteristisch sind, gehören nicht in das Zeugnis. Dem Arbeitnehmer kann mithin auch bei kleineren Auffälligkeiten oder einem einmaligen Fehlverhalten zu bescheinigen sein, dass sein Verhalten einwandfrei gewesen ist (BAG 23. Juni 1960, AP Nr. 1 zu § 73 HGB; 21. Juni 2005, EzA § 109 GewO Nr. 4).

b. Das Zeugnis muss inhaltlich wahr sein. Denn es dient auch einem an der Einstellung interessierten Dritten. Dessen Belange sind gefährdet, wenn der Arbeitnehmer überbewertet wird (BAG 5. August 1976, EzA § 630 BGB Nr. 8).

Der Grundsatz der Zeugniswahrheit erstreckt sich auf alle wesentlichen Tatsachen, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung sind und an deren Kenntnis ein künftiger Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse haben kann. Die Tätigkeiten des Arbeitnehmers sind in einem Zeugnis so vollständig und genau zu beschreiben, dass sich ein künftiger Arbeitgeber ein klares Bild machen kann. Insbesondere muss das Zeugnis ein objektives Bild über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses vermitteln. Dabei darf Unwesentliches verschwiegen werden (BAG 10. Mai 2005, EzA § 109 GewO Nr. 3).

c. Das Zeugnis kann nur im Rahmen der Wahrheit verständig wohlwollend sein (BAG 9. September 1992, EzA § 630 BGB Nr. 15). Das zwischen dem Wahrheitsgrundsatz und dem Grundsatz des Wohlwollens bestehende Spannungsverhältnis ist also zugunsten des Wahrheitsgrundsatzes aufzulösen. Der Grundsatz der Zeugniswahrheit wird ergänzt durch das Verbot, das Fortkommen des Arbeitgebers ungerechtfertigt zu erschweren (BAG 10. Mai 2005, EzA § 109 GewO Nr. 3).

d. Es besteht das Gebot der Zeugnisklarheit. Das Zeugnis muss so klar und verständlich formuliert sein, dass es aus sich heraus verstehbar ist (BAG 14. Oktober 2003, EzA § 103 GewO Nr. 1), denn es bezweckt die zuverlässige Information des Arbeitnehmers und Dritter. Der Arbeitgeber muss sich einer Zeugnissprache bedienen, die sich in der Praxis allgemein herausgebildet hat. Ebenso hat er bei der Beurteilung des Arbeitnehmers einen nach der Verkehrssitte üblichen Maßstab anzulegen. Dabei ist hinzunehmen, dass in der Zeugnissprache ständig wiederkehrende Sätze existieren, die wohlwollender klingen als sie gemeint sind (BAG 12. August 1976, EzA § 630 BGB Nr. 7). In diesem Rahmen ist der Arbeitgeber frei in der Wahl seiner Formulierungen. Weder Wortwahl noch Auslassungen dürfen dazu führen, dass bei Dritten, den Lesern des Zeugnisses, der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellungen entstehen können. Es kommt nicht darauf an, welche Vorstellungen der Zeugnisverfasser mit seiner Wortwahl verbindet, sondern auf die Sicht des Zeugnislesers (BAG 20. Februar 2001, EzA § 630 BGB Nr. 23; BAG 21. Juni 2005, EzA § 109 GewO Nr. 4).

Da sich der Kläger dem Bemühen, den Streit über den Zeugnisinhalt einvernehmlich beizulegen, erfolgreich widersetzt hat, musste das begehrte Zeugnis von der Berufungskammer "geschrieben" werden. Grundlage war dabei der Klageantrag mit seiner Begründung gewesen in Verbindung mit den Einlassungen des Beklagten dazu. Drei jeweils mehrstündige Beweisaufnahmen und die gewechselten Schriftsätze in diesem Rechtsstreit lassen eine Beurteilung des klägerischen Leistungsvermögens ebenfalls zu. Soweit der Kläger gewünschte Zeugnisinhalte unter Beweis gestellt hatte, sind die dazu angebotenen Zeugen deshalb nicht vernommen worden, weil die Berufungskammer diesen unter Beweis gestellten Vortrag als bewiesen ansieht.

Wenn der Beklagte in seinem Zeugnis vom 17. Juni 2003 davon spricht, dass zur klägerischen Arbeitsmethode vor allem eine erschöpfende Auswertung von Literatur und Rechtsprechung auch im weiteren Umfeld der zur Entscheidung anstehenden Rechtsfragen gehört, soweit dies per PC erreichbar war, wird das sicher richtig gesehen. Unter dem Bestreben zur Perfektion in den Recherchen für die Rechtsgrundlagen - so der Beklagte - mussten gelegentlich allerdings die Ausarbeitung des Sachverhalts, insbesondere aber Arbeitsökonomie und Arbeitstempo leiden. Dem kann aus Sicht der Berufungskammer ebenfalls nicht widersprochen werden. Das Zeugnis soll aber wohlwollend sein, um dem Arbeitnehmer den ferneren Lebens- und Arbeitsweg nicht zu erschweren und so hat die Berufungskammer davon abgesehen, solche Formulierungen in das tenorierte Zeugnis mitaufzunehmen.

Eine zusammenfassende Leistungsbeurteilung im Spitzenbereich mit "stets zu meiner vollsten Zufriedenheit" kann und muss der Beklagte dem Kläger nicht im Zeugnis bestätigen. Arbeitsökonomie und Arbeitstempo sind bei einem Rechtsanwalt entscheidende Faktoren. Defizite in diesem Bereich, gleich worauf sie beruhen, können den wirtschaftlichen Bestand seiner Kanzlei rasch gefährden. Der Kläger hatte das Zweite Juristische Staatsexamen im Sommer 1996 mit der (bayerischen) Prüfungsgesamtnote ausreichend (das ist eine von Mängeln und Schwächen abgesehen durchschnittliche Leistung) abgelegt. Das in der Praxis erforderliche Wissen sucht der Kläger in Literatur und Rechtsprechung. Ob das gelingt, ob dafür in einem gerichtlichen Verfahren genügend Zeit bleibt, kann hier dahingestellt bleiben. Im Streitfall ist zumindest eine weitere Beweisaufnahme am 2. Juli 2007 durchgeführt geworden, weil der Kläger die Bedeutung seines Unstreitigstellen einer Halbtagsbeschäftigung am 4. September 2006 anscheinend nicht gekannt und er dieses ins Protokoll mitaufgenommene "Unstreitigstellen" in der übersandten Sitzungsniederschrift vom 4. September 2006 nach eigenen Angaben auch überlesen hatte.

Als Leistungsbeurteilung erschien der Kammer ein "in jeder Hinsicht voll zufriedenstellend" als angemessen, wohlwollend genug und dem Beklagten, gemessen an den eingangs aufgezeigten Grundsätzen, zumutbar. Diese Leistungsbeurteilung ist deshalb auch in das tenorierte Zeugnis mitaufgenommen worden. Umstände, die für den Arbeitnehmer, seine Führung oder Leistung nicht charakteristisch sind, gehören nicht in das Zeugnis und sind von der Berufungskammer im beantragten Wortzeugniswortlaut gestrichen worden.

2. Das Kündigungsschutzgesetz findet auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Die Kündigung vom 13. Januar 2003 verstößt auch nicht gegen das Maßregelungsverbot (§ 612 a BGB) und so hat sie dieses Arbeitsverhältnis zum 28. Februar 2003 beendet.

a. Der Beklagte hatte damals in der Regel nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt (§ 23 KSchG). Zu diesem Ergebnis ist die Berufungskammer nach Vernehmung der Zeuginnen Frau S., Frau G. und Frau H. gekommen. Im Einzelnen waren Beschäftigte gewesen: der Kläger, Herr A. mit 1.0, Frau D. mit 1.0, Frau G. mit 1.0, Frau H. mit 0.5, Frau M. - wenn überhaupt - mit 0.5, Frau S.-H. mit 0.5 und Frau H. mit 0.5. Von der auf Antrag des Klägers vernommenen Frau S. ist das bei ihrer Vernehmung am 4. September 2006 nachvollziehbar und glaubwürdig bestätigt worden. Einwendungen gegen die Richtigkeit ihrer Bekundungen sind nicht vorgebracht worden. Soweit der Kläger darüber hinaus Personen benannt hat, die dem Beklagten als Arbeitnehmer in dieser Kanzlei zugerechnet werden sollen, hat sich das aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht bestätigt. Personen, die über Konten mit Kanzleibezug abgerechnet worden sein sollen, sind damit dem Beklagten noch nicht als Arbeitnehmer zuzurechnen. Hinzukommen müsste ihre tatsächliche Beschäftigung in der Kanzlei als Arbeitnehmer und das war bei all diesen Personen nicht der Fall gewesen. Der Beklagte hat dazu mit Schriftsatz vom 18. August 2006 umfassend Stellung nehmen lassen, diese Angaben sind bei Vernehmung der dazu angebotenen Zeuginnen bestätigt worden.

Bei Frau W. ist wesentlich, dass sie bereits zum 31. Dezember 2000 aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten ausgeschieden war. Auf das für Frau W. erstellte Zeugnis vom 31. Dezember 2000 (Blatt 1130/1131 der Akte) wird Bezug genommen. Sofern sie später gegebenenfalls auch täglich gegen 17:00/18:00 h im Büro erschienen und im Buchhaltungsraum verschwunden sein soll, ist damit noch kein Arbeitsverhältnis begründet worden. Eine Nachfolge für sie hatte es nach ihrem Ausscheiden ebenfalls nicht gegeben.

Frau St. war/ist unter anderem als Fachkraft für Arbeitssicherheit im Sinne von § 7 ASiG tätig und hat in dieser Funktion einmal jährlich für etwa eine Stunde auch die Kanzlei des Beklagten überprüft. Ein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten ist damit nicht entstanden, Frau St. unterlag/unterliegt bei dieser Prüftätigkeit keinen Weisungen und sie war auch nicht vom Kanzleiinhaber persönlich abhängig gewesen. Modalitäten bei Bezahlung dieser Prüftätigkeiten lassen noch kein Arbeitsverhältnis der Fachkraft für Arbeitssicherheit mit dem jeweiligen Betriebs- oder Kanzleiinhaber entstehen.

Frau H. ist bei der Beschäftigtenzahl nur mit 0.5 anzusetzen, denn sie arbeitete in der Kanzlei nur halbtags mit. Dies hatten die Parteien vor der Berufungskammer am 4. September 2006 auch ausdrücklich unstreitig gestellt (Blatt 854 der Akte). Soweit vom Kläger Monate später der Beschäftigungsumfang bei Frau H. wieder mit in der Regel über 20 Wochenstunden behauptet worden ist, hat die Berufungskammer Frau H. dazu am 2. Juli 2007 noch einmal vernommen. Frau H. hat dabei klargestellt, dass sie in der Kanzlei des Beklagten wöchentlich immer unter 20 Stunden gearbeitet habe. Die einmal erwähnten 22 Stunden seien nach dem Tod von Frau M. entstanden, weil sie dann die Arbeit von Frau M. mit übernehmen habe müssen. Dies war damit aber nicht der Regelfall gewesen und so verbleibt es bei den am 4. September 2006 unstreitig gestellten 20 Wochenstunden als regelmäßige Arbeitszeit der Frau H.

Zu Frau M. ist anzumerken, dass diese beim Beklagten halbtags gearbeitet hatte und nach ihrer Verrentung dort als geringfügig Beschäftigte geführt worden war. Zu dieser Zeit hatte es durch den Rückgang der Beschäftigtenzahl in der Kanzlei für sie auch weniger Arbeit gegeben. Auch war Frau M. ab dem Jahr 2002 schwer erkrankt gewesen. Die Berufungskammer hat Frau M. deshalb als Beschäftigte mit 0.5 angesetzt, ihre Berücksichtigung mit 0.75 ist unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt.

Gab es in der Kanzlei des Beklagten im Winter 2002/2003 damit nur höchstens fünf Beschäftigte, kann der allgemeine Kündigungsschutz zu Gunsten des Klägers nicht eingreifen. Die Kündigung vom 13. Januar 2003 scheitert aber auch nicht am Benachteiligungsverbot.

b) Nach § 612 a BGB, der einen Sonderfall der Sittenwidrigkeit betrifft, darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht deshalb bei einer Maßnahme benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Als "Maßnahmen" im Sinne von § 612 a BGB kommen auch Kündigungen in Betracht (BAG 20. April 1989 - 2 AZR 498/88 - RzK I 8l Nr. 15; KR-Pfeiffer 6. Aufl. § 612 a BGB Rn. 4).

Zwischen der Benachteiligung und der Rechtsausübung muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Die zulässige Rechtsausübung muss der tragende Beweggrund, d.h. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme sein. Es reicht nicht aus, daß die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bietet (BAG 12. Juni 2002 - 10 AZR 340/01 - AP BGB § 612 a Nr. 8 = EzA BGB § 612 a Nr. 2; Stahlhacke/Preis/Vossen-Preis Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 8. Aufl. Rn. 300; ErfK-Preis 3. Aufl. § 612 a BGB Rn. 11; KR-Pfeiffer 6. Aufl. § 612 a BGB Rn. 7). Ist der Kündigungsentschluss des Arbeitgebers nicht nur wesentlich, sondern ausschließlich durch die zulässige Rechtsverfolgung des Arbeitnehmers bestimmt gewesen, so deckt sich das Motiv des Arbeitgebers mit dem objektiven Anlass zur Kündigung. Es ist dann unerheblich, ob die Kündigung auf einen anderen Kündigungssachverhalt hätte gestützt werden können, weil sich ein möglicherweise vorliegender anderer Grund auf den Kündigungsentschluss nicht kausal ausgewirkt hat und deshalb als bestimmendes Motiv für die Kündigung ausscheidet. Eine dem Maßregelungsverbot widersprechende Kündigung kann deshalb auch dann vorliegen, wenn an sich ein Sachverhalt gegeben ist, der eine Kündigung des Arbeitgebers gerechtfertigt hätte (BAG 20. April 1989 - 2 AZR 498/88 - RzK I 8l Nr. 15; KR-Pfeiffer 6. Aufl. § 612 a BGB Rn. 8). Während das Kündigungsschutzgesetz auf die objektive Sachlage zum Zeitpunkt der Kündigung und nicht auf den Beweggrund der Kündigung durch den Arbeitgeber abstellt und deswegen das Nachschieben materieller Kündigungsgründe - unbeschadet betriebsverfassungsrechtlicher Vorschriften - insoweit zulässig ist, schneidet § 612 a BGB - ebenso wie § 613 a Abs. 4 BGB - die Kausalkette für andere Gründe ab, die den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers nicht bestimmt haben. Kausal für die Kündigung ist dann vielmehr allein der ausschließliche Beweggrund der unzulässigen Benachteiligung gewesen. Den klagenden Arbeitnehmer trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß er wegen seiner Rechtsausübung von dem verklagten Arbeitgeber durch den Ausspruch der Kündigung benachteiligt worden ist (BAG 20. April 1989 - 2 AZR 498/88 - RzK I 8l Nr. 15).

Die Anwendung dieser Grundsätze führt im vorliegenden Fall nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung nach §§ 612 a, 134 BGB. Der Kläger hätte den Auftrag des Beklagten vom 7. Januar 2003, in der Unterhaltssache X. ./. X. vor dem Amtsgericht D. am 29. Januar 2003 den Termin wahrzunehmen, übernehmen müssen. Er hatte zu diesem Verfahren im Sommer 2002 bereits den Klageschriftsatz (mit 24 Seiten) gefertigt und kannte damit den zu Grunde liegenden Sachverhalt. Der vom Kläger am 2. Juli 2007 anlässlich der letzten Verhandlung vor der Berufungskammer vorgelegte Entwurf zu dieser Klageschrift zeigt, dass es auch nach seinen damaligen Vorstellungen ein Verfahren des Beklagten gewesen war, hatte er doch einleitend formuliert:

Klage des Rechtsanwaltes B.

Der über viele Seiten schriftsätzlich ausgetragene Streit darüber, wessen Klage das gewesen war, vergleiche dazu auch die Erklärungen des Klägers zu Protokoll der Sitzungsniederschrift vom 2. Juli 2007 (Blatt 1282 der Akte), sollte damit erledigt sein. Der Kläger stand in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten und war damit auch gehalten gewesen, vom Beklagten, der darüber hinaus Seniorchef in dieser Kanzlei gewesen ist, Aufträge entgegenzunehmen. Diese Frage wird - wie den Parteien bereits am 2. Juli 2007 bekannt gegeben worden ist - von der Kammer ohne Einholung eines Gutachtens entschieden. Eine solche Abhängigkeit ist Folge des abgeschlossenen Arbeitsvertrages und dafür wird der angestellte Anwalt dann auch vergütet. Was dem Kläger in seinen über viele Seiten schriftsätzlich vorgetragenen Ausführungen vorschwebt, ist die Stellung eines freiberuflich tätigen Anwalts. Gerade das wollte und will der Kläger aber offensichtlich nicht. In der Kommentarliteratur zu dieser Frage besteht Einigkeit, dass der angestellte Rechtsanwalt verpflichtet ist, während der üblichen Bürostunden in der Kanzlei anwesend zu sein, für Mandantengespräche zur Verfügung zu stehen und gegebenenfalls Rechtsanwälte zu vertreten oder deren Termine wahrzunehmen. Dieses Direktionsrecht hat dort seine Schranke, wo der angestellte Rechtsanwalt verpflichtet werden soll, berufsrechtswidrig zu handeln. Davon kann in der Unterhaltssache X ./. X. aber nicht die Rede sein. Der Kläger hatte nach seinem Vortrag in der Papierablage (Abfall) Schriftstücke gefunden, die ihn an seinen in der Klageschrift vorgetragenen Angaben zum Lohn von Frau H. als Mutter des Klägers in dieser Unterhaltssache zweifeln ließen. Er wollte daraufhin Lohnabrechnungen von Frau H., Ehefrau des Beklagten, vorlegen. Dieses wiederum entsprach nicht den Vorstellungen des Beklagten. Er entschied, statt Vorlage von Lohnabrechnungen seine Frau und Mutter des damaligen Klägers als Zeugin anzubieten für die Richtigkeit ihres in der Klageschrift bereits offen gelegten Lohnes. Das konnte der Seniorchef in der Kanzlei in diesem seinem Verfahren vor dem Familiengericht auch so entscheiden. Der Kläger war daran gebunden gewesen. Die Wahrnehmung des Gerichtstermins abzulehnen, konnte unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigen sein. Der Sohn/Stiefsohn des Beklagten wollte von seinem leiblichen Vater mehr Unterhalt bekommen, ein nachvollziehbares Begehren. Der Kläger sollte sein anwaltschaftlicher Vertreter sein. Statt Lohnabrechnungen vorzulegen die Mutter des Klägers als Zeugin anzubieten, kann unter keinem Gesichtspunkt ein Verstoß gegen berufsrechtliche Pflichten sein. Und auch § 46 BRAO vermag die Ablehnung des Klägers, diesen Gerichtstermin wahrzunehmen, nicht zu rechtfertigen. Rechtsanwälte dürfen ohne weiteres auch Familienangehörige vor Gerichten vertreten. Dementsprechend hatte der Beklagte nach Ausscheiden des Klägers die Vertretung seines Stiefsohnes in dieser Unterhaltssache auch selbst übernommen, in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts D. am 26. März 2003 war Frau H. als Zeugin vernommen worden und die Parteivertreter haben danach einen für den klagenden Stiefsohn des Beklagten rundum günstigen Zahlungsvergleich geschlossen.

Soweit der Kläger letztendlich auch noch sein Gewissen und einen wohl entschuldbaren Rechtsirrtum heranzieht zur Begründung, diesen Termin nicht wahrnehmen zu müssen, vermag er damit sein Verhalten bei dieser Teerunde weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Er hatte in der Papierablage der Kanzlei ein weggeworfenes Schriftstück entdeckt. Daraus ohne jede weitere Nachfrage abzuleiten, dass der in einer Klageschrift vorgetragene Lohn der Mutter und Ehefrau des Beklagten zu niedrig angegeben worden sei, ist nicht nachvollziehbar, schon gar nicht bei einem Volljuristen wie es der Kläger ist. Die Parteien können ihre vertraglichen Beziehungen jederzeit abändern und so spricht bei einem in der Papierablage befindlichen Schriftstück manches dafür, dass der darin angesprochene Sachverhalt mittlerweile eine andere Regelung gefunden hat. Dass dem Kläger solche Überlegungen möglicherweise nicht gekommen sind, vermag sein Verhalten an diesem 7. Januar 2003 nicht zu rechtfertigen. Dass er bei der im Grunde familiären Teerunde am 7. Januar 2003 die Wahrnehmung des Gerichtstermins in D. am 29. Januar 2007 abgelehnt hatte, steht fest durch die glaubwürdige Aussage der Zeugin Frau G., die ihre Angaben auf Antrag des Klägers dann auch noch durch Eidesleistung bekräftigt hat. Übereinstimmend damit ist die Weigerung des Klägers, den Gerichtstermin in D. wahrzunehmen, auch von den Zeuginnen Frau D. und Frau H. klar bestätigt worden. Bei drei im Kern übereinstimmenden Aussagen müssen geäußerte Zweifel des Klägers an der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen Frau D. und Frau H. in diesem Zusammenhang zurücktreten. Frau G. hat ihre Aussage sachlich und nachvollziehbar vorgetragen. Dass sie die Unwahrheit gesagt haben könnte, schließt die Kammer schon deshalb aus, weil sie vom Beklagten trotz ihrer langjährigen Beschäftigungszeit beim Kanzleiwechsel nicht mitgenommen worden war, ein Verhalten, das sie erkennbar tief verletzt hatte und das sie noch schmerzt. In dieser Situation Frau G. nachzusagen, sie habe eine unrichtige Aussage zugunsten ihres ehemaligen Arbeitgebers und gegen den Kläger gemacht, ist durch nichts veranlasst. Die Berufungskammer folgt ihren Bekundungen, der Kläger hat am 7. Januar 2003 die Wahrnehmung dieses Termins abgelehnt.

Gekündigt hat der Beklagte dem Kläger wegen der vom Kläger formulierten Gegendarstellung vom 9. Januar 2003 (Blatt 19 bis 23 der Akte). Dieses Schreiben enthält eine Ansammlung aus Unwahrheiten, Anschuldigungen und Unterstellungen, die der Beklagte in seiner Kanzlei von einem angestellten Rechtsanwalt nicht hinnehmen muss. Daran vermögen auch die Erklärungsversuche des Klägers nichts zu verharmlosen. Jeder unbefangene Leser dieses Schreibens erkennt sofort, worum es dem Schreiber der Gegendarstellung gegangen ist. Der Kläger leugnet auch hier, beim morgendlichen Teetrinken am 7. Januar 2003 sich geweigert zu haben, den Prozesstermin am 29. Januar 2003 vor dem Familiengericht D. wahrzunehmen. Gerade das hat aber die Zeugin Frau G. bei ihrer Vernehmung am 30. Januar 2007 unmissverständlich und glaubhaft bestätigt. Gleiches haben - wie bereits angemerkt - die Zeuginnen Frau D. und Frau H. bekundet. Eine Unwahrheit wird durch ständiges Wiederholen des Gegenteils nicht zur Wahrheit. Der Beklagte, der bei dieser Teerunde ja anwesend gewesen war und sie nach dieser Weigerung des Klägers erregt verlassen hatte, konnte - was dann ja auch geschehen ist - sich nach Kenntnisnahme der Gegendarstellung zur Kündigung des Klägers entschließen.

3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagte den Kläger nach dessen eigenem tatsächlichen Vorbringen und dem unstreitigen sowie dem bewiesenen Sachverhalt durch den Ausspruch der Kündigung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt benachteiligt hat. Der Beklagte hatte für seine Kündigung nachvollziehbare Gründe, die eine Diskriminierung ausschließen (vgl. etwa EGMR 15. Februar 2001 - 42393/98 - NJW 2001, 2871).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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