Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 22.11.2005
Aktenzeichen: 6 Sa 1277/04
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 1
Streit um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung; Auslegung einer Geschäftsordnung mit Regelungen zur Vertretung.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 Sa 1277/04

Verkündet am: 22. November 2005

In dem Rechtsstreit

hat die Sechste Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Staudacher sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Haidacher und Schüller für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers vom 17. November 2004 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 15. September 2004 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der Kläger war auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16. September 1999 (Blatt 148/149 der Akte) in Verbindung mit dem Änderungsvertrag vom 7. Juni 2000 (Blatt 150 der Akte) in die Dienste des Beklagten getreten. Zuständig für den Bereich Technik und Hausmeisterei hatte er zuletzt rund € 2.500,-- verdient. Als ihm der Beklagte mit Schreiben vom 28. August 2003 (vgl. Blatt 3 der Akte) eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung zum 31. Oktober 2003 aussprach, der Personalrat hatte dieser Kündigung nicht zugestimmt (Blatt 23 der Akte), ließ der Kläger dagegen mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 2. September 2003 Kündigungsschutzklage verbunden mit einem Weiterbeschäftigungsantrag erheben, die vor dem angerufenen Arbeitsgericht München erfolglos geblieben sind. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des klageabweisenden Endurteils vom 15. September 2004 wird Bezug genommen.

Mit der am 17. November 2004 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen diese seiner Prozessbevollmächtigten am 19. Oktober 2004 zugestellte Entscheidung verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Begründung dazu ist innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 17. Januar 2005 eingegangen. Darin wird dem Erstgericht vorgehalten, das rechtliche Gehör des Klägers gemäß Art. 103 GG verletzt zu haben. Das streitbefangene Kündigungsschreiben sei nur von Herrn U., einem Vorstandsmitglied des Beklagten, unterzeichnet worden. Das könne aber nach Satzung und Geschäftsordnung des Beklagten nicht genügen. Der Kläger habe bereits mit Schreiben vom 18. März 2003 darauf hingewiesen, dass der Beklagtenvorstand aus zwei Personen bestehe. Notwendig für eine wirksame Kündigungserklärung wären damit auch die beiden Unterschriften der Vorstandsmitglieder gewesen.

Das Erstgericht habe aber keinen neuen Termin angesetzt zur Verhandlung über das vom Beklagten vorgelegte Beweismaterial und dem Kläger auch keine anderweitige Gelegenheit gegeben, zu dem neuen Vortrag des Beklagten Stellung zu nehmen. Der Kläger wertet dieses Vorgehen als Verletzung seines rechtlichen Gehörs, worauf die angefochtene Entscheidung auch beruhe.

Die Wirksamkeit der vorgelegten Unternehmenssatzung vom 8. Juli 2002 wird weiterhin bestritten, zumal auch ihre wirksame Veröffentlichung nicht vorgetragen worden sei. Aus ihr in Verbindung mit der undatierten Geschäftsordnung leitet der Kläger für die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung das Erfordernis von zwei Vorstandsunterschriften ab und er tritt dem Erstgericht auch insoweit entgegen, als es eine Zurückweisung der Kündigungserklärung mangels Vollmachtsvorlage nicht zugelassen hatte.

Weiter wird beanstandet, dass das Erstgericht den Schwerbehindertenschutz des Klägers im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes nicht berücksichtigt habe. Das Vorliegen ausreichender betriebsbedingter Kündigungsgründe wird bestritten. Dem Vortrag könne schon nicht entnommen werden, ob die Kündigung auf innerbetriebliche oder außerbetriebliche Gründe gestützt werden solle. Der Kläger listet die ihm obliegenden Arbeiten auf und leitet daraus ab, dass ihm die Hilfsbademeisterstelle hätte angeboten werden müssen und er außerdem Gelegenheit für die notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen hätte erhalten müssen, um diese Bademeister-Tätigkeiten ausüben zu können.

Zusammengefasst wird die streitbefangene Kündigung als offensichtlich willkürlich angesehen und auf die Widerspruchsbegründung des Personalrats vom 19. August 2003 hingewiesen.

Die Berufungsanträge lauten damit:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München, Az. 7 Ca 16676/03, wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 28. August 2003 nicht aufgelöst wurde.

3. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31. Oktober 2003 hinaus weiter zu beschäftigen.

4. Vorsorglich für den Fall des Obsiegens:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger brutto € 4.678,04 abzüglich netto € 1.250,10 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 1. Dezember 2003 zu bezahlen.

5. Für den Fall des Obsiegens:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger monatlich im Nachhinein, beginnend ab 31. Dezember 2003, jeweils € 2.528,67 brutto abzüglich € 1.291,77 netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz jeweils seit dem 1. Tag des Folgemonats zu bezahlen.

Der Beklagte lässt beantragen:

die Berufung wird zurückgewiesen.

Den Überlegungen des Erstgerichts in der angefochtenen Entscheidung pflichtet sie bei, den Ausführungen der Berufungsbegründung tritt sie entgegen. Die klägerseits erhobene Rüge einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs wird substantiiert zurückgewiesen.

Die Unternehmenssatzung, die der Gemeinderat von N. in seiner Sitzung am 8. Juli 2002 verabschiedet habe, sei auch veröffentlicht worden, nämlich im Amtsblatt des Landratsamts F. vom 27. März 2003.

Zur Rechtsstellung des Beklagten wird vorgetragen, dieser sei ein selbstständiges kommunales Unternehmen des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 89 ff. GO, und zwar in Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Der Vorstand einer juristischen Person habe Organstellung und sei ihr gesetzlicher Vertreter. Einer Vollmacht bedürfe er dazu nicht. Bei Ausspruch der streitbefangenen Kündigung sei auch nicht erforderlich gewesen, dass beide Vorstandsmitglieder handeln. Die Vorstandsmitglieder vertreten sich gegenseitig, sie stünden nach § 2 ihrer Geschäftsordnung gleichberechtigt nebeneinander und das nach § 3 der Geschäftsordnung zuständige Vorstandsmitglied zeichne allein. Zuständig für Personalangelegenheiten sei das Vorstandsmitglied U. (gewesen). Beide Vorstandsmitglieder hätten am 16. Juli 2003 beschlossen, zunächst den Arbeitsbereich des Klägers auszugliedern und durch eine fremde Unternehmung erledigen zu lassen; dem Kläger sei damit zu kündigen gewesen.

Herr U. habe als Vorstandsmitglied das Kündigungsschreiben allein unterzeichnen können, weil er für Personalangelegenheiten zuständig gewesen sei. Das weitere Vorstandsmitglied Herr L. habe sich zum Zeitpunkt der Erstellung und Versendung dieses Kündigungsschreibens vom 28. August 2003 im Sommerurlaub befunden, sei damit also auch von Herrn U. vertreten worden und vorsorglich wird noch darauf hingewiesen, dass der Kläger eine Kündigung durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht auch nicht unverzüglich zurückgewiesen hätte.

Mit einer Schwerbehinderung des Klägers habe sich das Erstgericht nicht weiter auseinandersetzen müssen. Dem Kläger sei vom Integrationsamt nur ein Grad von 30vH zuerkannt worden, einen Gleichstellungsantrag habe er nicht gestellt. Dass der Kläger mit einem Grad von mindestens 50vH behindert (gewesen) sei, wird bestritten.

Zu den betriebsbedingten Kündigungsgründen lässt der Beklagte vortragen, er befinde sich als kommunaler Eigenbetrieb in einer außerordentlich schlechten wirtschaftlichen Lage. In den Jahren 2002 bis 2004 seien jährlich Defizite entstanden von € 460.000,--, € 440.000,-- und € 350.000,--. Da sich auch die Haushaltslage der Gemeinde N. sehr verschlechtert habe, sei die Gemeinde nicht mehr bereit und auch nicht mehr in der Lage, das hohe Defizit des Beklagten auszugleichen, bevor diese nicht alle innerbetrieblichen Einsparmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Auch die Rechtsaufsichtsbehörde, welche die Haushalte der Gemeinde genehmigen müsse, habe ihr zur Auflage gemacht, alle freiwilligen Leistungen zurückzustellen, damit die Pflichtaufgaben erfüllt werden können.

Beim Betrieb von Sportanlagen und eines Hallenbades seien Kosteneinsparungen im Wesentlichen nur auf der Personalseite möglich. Dabei habe sich gezeigt, dass diese durch die Fremdvergabe von Elektroarbeiten verwirklicht werden konnten sowie durch Verteilung der Hausmeisterarbeiten, die der Kläger bis zu seiner Kündigung ausgeführt hatte, auf andere Mitarbeiter sowie auf Fremdfirmen. Die Einziehung des klägerischen Arbeitsplatzes sei damit die einzige Möglichkeit gewesen, durch Personaleinsparungen Kosten zu senken. Durch den Wegfall des klägerischen Arbeitsplatzes erspare der Beklagte abzüglich entstandener Nebenkosten einen Betrag von jährlich € 31.660,-- gegenüber jährlichen Kosten von € 3.315,-- durch Beauftragung eines Elektrounternehmens. Sämtliche Elektroarbeiten, die früher der Kläger auf dem Freizeitgelände ausgeführt habe, erledige zur besten Zufriedenheit des Beklagten nunmehr dieses Elektrounternehmen und das gelte hinsichtlich aller Arbeiten, die der Kläger auf den Seiten 5 und 6 seiner Berufungsbegründung hatte schildern lassen.

Soweit der Kläger schließlich noch auf die freie Stelle eines Schwimmmeisters hat hinweisen lassen, lässt der Beklagte darauf hinweisen, dass der Kläger gelernter Elektriker gewesen sei. Eine Ausbildung allein zum Fachangestellten für Badebetriebe (entspreche der Gesellenprüfung) würde selbst in verkürzter Form zwei Jahre in Anspruch nehmen. Eine sich hieran anschließende Meisterprüfung mit vorhergehendem Meisterkurs setzte darüber hinaus noch eine mehrjährige Praxis als Fachangestellter für Badebetriebe voraus. Das sei dem Beklagten bezogen auf den Kläger nicht zumutbar gewesen.

Die Personalratsanhörung wird als ordnungsgemäß durchgeführt bezeichnet und auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 6. April 2004 hingewiesen. Bezogen auf die Unterschrift nur eines Vorstandsmitglieds lässt der Beklagte auf seine Ausführungen zum Kündigungsschreiben hinweisen.

Der Kläger hält demgegenüber an seinen Ausführungen fest. Aus seiner Sicht hat der Beklagte nicht schlüssig zur Sozialauswahl vorgetragen. Der Beklagte habe parallel zur Kündigung des Klägers zwei Mitarbeiter neu eingestellt, ein dritter sei im Sommer 2004 hinzugekommen. Alle hätten wie der Kläger eine handwerkliche Ausbildung und arbeiteten jetzt als Schwimmmeister bzw. Schwimmmeisterhelfer. Die beklagtenseits angesprochenen Umschulungsmaßnahmen würden jetzt bei zwei der neu eingestellten Mitarbeiter durchgeführt.

Der Kläger sei nicht lediglich als Elektriker, sondern als technischer Hausmeister eingesetzt gewesen. Er habe damit eine Vielzahl von Arbeiten erledigt und sei daneben auch aushilfsweise als Aufsicht in der Schwimmhalle und für Aufgussdienste im Saunabetrieb eingesetzt gewesen. All diese Tätigkeiten führten nun die nach ihm eingestellten Mitarbeiter aus. Die Personaldaten dieser Mitarbeiter werden in der Berufungsverhandlung erörtert.

Schließlich habe der Beklagte für den Kläger auch unzutreffende Sozialdaten mitgeteilt. Darauf sei schon vom Personalrat hingewiesen worden, darunter auf die besonders hohen Unterhaltsleistungen im Zusammenhang mit einer Studiumsaufnahme durch seinen Sohn.

Der Kläger hält daran fest, im Zeitpunkt der Kündigung schwerbehindert gewesen zu sein. Er habe am 9. Dezember 2003 einen Antrag auf Gleichstellung gestellt. Darüber werde aber erst entschieden, sobald der Prozess vor dem Sozialgericht erledigt sei.

Das Vorliegen ausreichender betriebsbedingter Kündigungsgründe wird weiterhin bestritten.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 17. Januar 2005 (Blatt 137 bis 147 der Akte) mit Anlagen, auf die Berufungsbeantwortung vom 21. Juni 2005 (Blatt 161 bis 171 der Akte) mit Anlage, auf den Schriftsatz der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 20. Oktober 2005 (Blatt 180 bis 186 der Akte) sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 15. November (Blatt 187/188 der Akte) und vom 22. November 2005 (Blatt 189/ 190 der Akte).

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§ 64 Abs. 2 ArbGG) und auch sonst zulässige Berufung (§ 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 11 Abs. 2 ArbGG) mit dem Ziel, die angegriffene Kündigung als unwirksam festgestellt sowie den Beklagten zur Weiterbeschäftigung verpflichtet zu bekommen, muss erfolglos bleiben. Diese Begehren waren bereits vom Erstgericht abgewiesen worden, dessen sorgfältigen und zutreffenden Begründungen schließt sich die Berufungskammer zunächst einmal an.

Der klägerseits erhobene Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Erstgericht ist nicht gerechtfertigt. Dem Beklagten war das Nachreichen von Unterlagen, die schriftsätzlich bereits behandelt worden sind, durch den hinausgeschobenen Verkündungstermin gestattet worden. Da anschließend der Verkündungstermin noch einmal verlegt worden ist, hätte der Kläger jederzeit zu den nachgereichten Unterlagen noch Stellung nehmen können. Das ist aber nicht geschehen und die Berufungsbegründung lässt auch nicht erkennen, was der Kläger erstinstanzlich noch hätte vortragen wollen.

1. Die angefochtene Kündigung scheitert nicht bereits an der fehlenden Unterschrift des zweiten Vorstandsmitglieds. Das Erstgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf § 8 Abs. 1 der Unternehmenssatzung für den Beklagten vom 21. Dezember 1998 (Blatt 15 bis 20 der Akte) hingewiesen dahin, dass Verpflichtungserklärungen der Schriftform bedürfen und die Unterzeichnung dabei durch "ein" Vorstandsmitglied erfolgt. Da § 4 dieser Satzung in Absatz 1 bereits festgelegt hatte, dass der Vorstand aus bis zu zwei Mitgliedern besteht, kann die Unterzeichnungsregelung in § 8 Abs. 1 nur bedeuten, dass eine Vorstandsunterschrift genügt, anderenfalls hätte der Satzungsgeber vorgesehen, dass solche Erklärungen vom Vorstand zu unterzeichnen sind. Nichts anderes besagt die Geschäftsordnung des Vorstands (Blatt 59 bis 61 der Akte). Ihre Rechtsgrundlage findet diese Geschäftsordnung in § 4 Abs. 8 der Unternehmenssatzung. Nach § 2 der Geschäftsordnung vertreten sich die Vorstandsmitglieder gegenseitig und § 3 der Geschäftsordnung verteilt die Aufgaben. Danach sollte das Vorstandsmitglied U. zuständig sein auch für Personalangelegenheiten. Davon ausgehend erachtet die Berufungskammer in Übereinstimmung mit dem Erstgericht Herrn U. zuständig für die Unterzeichnung des streitbefangenen Kündigungsschreibens sowie des vorhergehenden Anhörungsschreibens an den Personalrat (Blatt 21 der Akte).

Die Sonderregelung in § 2 Abs. 3 der Geschäftsordnung bezüglich der Rechtsgeschäfte mit finanziellen oder vermögensrechtlichen Auswirkungen über € 5.000,-- erfasst die dem Kläger ausgesprochene Kündigung ebenso wenig wie das personalvertretungsrechtliche Anhörungsschreiben. Sie zielt ab nach Sinn und Zweck auf verpflichtende Rechtsgeschäfte, das sind Rechtsgeschäfte, bei welchen der Beklagte Verpflichtungen mit diesem finanziellen Wert eingeht. Beim Ausspruch von Kündigungen sollen Verpflichtungen aber gerade beendet werden.

Bezüglich des Kündigungsschreibens wäre im Übrigen § 174 BGB heranzuziehen. Der Kläger hatte die Kündigung vom 28. August 2003 nach Erhalt nicht unverzüglich zurückgewiesen.

2. Die Personalratsanhörung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beklagte hatte die für seine Kündigungsentscheidung tragenden Gründe mitgeteilt, wobei auch die Angabe zur Kinderzahl nicht zu beanstanden ist. Am 12. August 2003 war beim Kläger nur ein unterhaltsberechtigtes Kind anzugeben, das vom Personalrat angesprochene zweite Kind scheint erst ab 1. Oktober 2003 unterhaltsberechtigt geworden zu sein. Im Übrigen kannte der Personalrat - wie vom Erstgericht auch angesprochen - die vollständigen Personaldaten für den Kläger.

3. Den Sonderkündigungsschutz des Schwerbehinderten konnte der Kläger im Kündigungszeitpunkt noch nicht in Anspruch nehmen. Bestätigt worden sind ihm nur eine GdB von 30 vH. Eine Gleichstellung war noch nicht erfolgt, die vom Kläger eingelegten Rechtsmittel mit dem Ziel, von der Versorgungsverwaltung eine GdB zumindest von 50 vH bestätigt zu bekommen, sind noch nicht abgeschlossen.

4. Die streitbefangene Kündigung ist schließlich auch durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt gemäß § 1 Absatz 2 KSchG und damit sozial gerechtfertigt. Der Beklagte hatte - wie vom Erstgericht zutreffend dargestellt - die unternehmerische Organisationsentscheidung getroffen, den Bereich Elektrotechnik an eine Drittfirma zu vergeben und die Hausmeistertätigkeiten von anderen Arbeitnehmern miterledigen zu lassen. Diese nur in engen Grenzen einer gerichtlichen Überprüfung zugängliche Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden, sind bei der beauftragten Drittfirma doch jährlich nur € 3.315,-- an Kosten angefallen gegenüber einem klägerischen Lohnanspruch nebst Nebenkosten von jährlich € 31.660,--. Soweit der Personalrat in seiner Stellungnahme vom 19. August 2003 eine erhebliche Kostenzunahme durch die Fremdvergabe der Elektroarbeiten befürchtet hat, ist das nicht eingetreten. Und auch die eingewandten Störungen und gravierenden Zeitverzögerungen hat es anscheinend nicht gegeben. Der Beklagte war mit den Arbeiten der Fremdfirma auf jeden Fall zufrieden gewesen und Gegenteiliges hat der Kläger nicht vorgetragen. Die übrigen klägerischen Arbeiten sind nach dem Vortrag des Beklagten auf vorhandene Mitarbeiter verteilt worden. Soweit der Kläger demgegenüber pauschal behauptet, zeitgleich mit seiner Kündigung eingestellte Mitarbeiter würden diese Arbeiten jetzt ausführen, hat sich das auf Nachfrage nicht bestätigt. Alle drei eingestellten Mitarbeiter waren für den Einsatz im Badebetrieb vorgesehen, Herr L. unterzieht sich in der Zeit vom 1. September 2004 bis 31. August 2006 einer Ausbildung zum Fachangestellten für Bäderbetriebe, Herr Z., Schwimmtrainer im Sportkomitee Riga in Lettland, war zum 1. September 2003 als Rettungsschwimmer zum Beklagten gekommen, ab 31. Oktober 2003 bis 31. Juli 2005 hatte er sich umschulen lassen zum Fachangestellten für Bäderbetriebe, Herr N. war von Dezember 2002 bis 30. August 2003 auf einem Betriebspraktikum gewesen und arbeitet seit 1. Dezember 2003 im Freizeitpark als Rettungsschwimmer. Alle drei haben nicht klägerische Hausmeistertätigkeiten übernommen und waren auch nicht mit dem Kläger vergleichbar, hatte dieser doch den Bereich Technik und Hausmeisterei abgedeckt. Den Kläger für den Badebetrieb umzuschulen, war dem Beklagten angesichts des damit verbundenen Zeitaufwands und eines durchaus unsicheren Erfolgs nicht zumutbar. Sein Arbeitsplatz ist deshalb durch die Unternehmerentscheidung ersatzlos weggefallen, eine andere zumutbare Beschäftigung war für ihn beim Beklagten nicht vorhanden gewesen und so verbleibt es mit der Kostenentscheidung aus § 97 Abs. 1 ZPO bei der angefochtenen Entscheidung.

Für eine Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

Zurück