Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 29.01.2008
Aktenzeichen: 6 Sa 1345/06
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 95 Abs. 3
BetrVG § 99
Die Umsetzung einer Altenpflegehelferin für mehr als einen Monat von einer Station auf eine andere in einem Seniorenheim ist eine Versetzung, wenn die einzelnen Stationen organisatorisch eigenständig sind (vgl. BAG vom 29. Februar 2000 - 1 ABR 5/99 - AP Nr. 36 zu § 95 BetrVG 1972).
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 Sa 1345/06

Verkündet am: 29. Januar 2008

In dem Rechtsstreit

hat die Sechste Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Staudacher sowie die ehrenamtlichen Richter Jakobs und Hofmann für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin vom 20. Dezember 2006 wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 24. Oktober 2006 abgeändert.

1. Es wird festgestellt, dass die Versetzung der Klägerin vom 6. Februar 2006 von der hausinternen Station 9 in die Station 7 unwirksam ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/4, die Beklagte 3/4.

4. Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer hausinternen Versetzung/Umsetzung der Klägerin in Verbindung mit einem Beschäftigungsverlangen.

Die im Oktober 1956 geborene, zu 30 % schwerbehinderte Klägerin ist seit dem 1. April 1985 bei der Beklagten in einem Altenheim als Altenpflegehelferin beschäftigt. Auf ihren Arbeitsvertrag vom 16. April 1992 wird Bezug genommen (Blatt 34/35 der Akte). Seit Oktober 2000 arbeitete sie dabei in der betriebsinternen Station 9.

Als sie am 6. Februar 2006 die Weisung erhielt, künftig in der Station 7 zu arbeiten, wendete sie ein, ihre Tätigkeit in der Abteilung 9 sei nicht mit schwerer körperlicher Arbeit verbunden gewesen. In der Station 7 müsse sie dagegen mit erheblichen körperlichen Anstrengungen rechnen, da dort vor allem Bewohner mit der höchsten Pflegestufe zu betreuen seien. Einen Personalüberhang auf Station 7 habe es nicht gegeben. Vielmehr sei ihre Stelle mit einem anderen Pfleger besetzt worden.

Die Klägerin wertet diese Maßnahme als Versetzung und beanstandet, dass dabei auch der Betriebsrat nicht beteiligt worden sei.

Mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 7. Februar 2006 hat die Klägerin gegen diese Weisung das Arbeitsgericht München angerufen mit den Anträgen:

1. Es wird festgestellt, dass die Versetzung der Klägerin vom 6. Februar 2006 von der betriebsinternen Station 9 in Station 7 unwirksam ist.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen und Vertragsbedingungen in der betriebsinternen Station 9 als Altenpflegehelferin weiterzubeschäftigen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Erholungsurlaub für den Zeitraum 3. Juli 2006 bis 21. Juli 2006 zu gewähren.

4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, im Zeitraum 22. April 2006 bis 28. April 2006 und vom 4. November 2006 bis 10. November 2006 Urlaub zu nehmen.

Über die Anträge 3. und 4. konnten sich die Parteien einigen, die Klageanträge 1. und 2. sind vom angerufenen Arbeitsgericht als unbegründet abgewiesen worden. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Endurteils vom 24. Oktober 2006 wird Bezug genommen.

Mit der am 21. Dezember 2006 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen diese ihrem Prozessbevollmächtigten am 11. Dezember 2006 zugestellte Entscheidung lässt die Klägerin ihre Klageanträge 1. und 2. weiterverfolgen. Die Begründung dazu ist innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 12. März 2007 eingegangen. Darin wird die Ansicht des Erstgerichts, den Wechsel der Klägerin von der innerbetrieblichen Abteilung 9 in die innerbetriebliche Abteilung 7 nicht als Versetzung, sondern als eine für den Arbeitgeber jederzeit im Rahmen des Direktionsrechts mögliche Umsetzung zu werten, mit Nachdruck bekämpft. Zwar habe die Klägerin in beiden Stationen jeweils die Arbeit einer Pflegehelferin zu verrichten, in der täglichen Ausformung dieser Tätigkeiten gebe es jedoch weitreichende Unterschiede. Auf Station 9 waren lediglich Tätigkeiten zu verrichten, die nicht mit schweren körperlichen Arbeiten, insbesondere im Zusammenhang mit den eigentlichen Pflegetätigkeiten wie Heben und Tragen von Patienten mit Pflegestufe, verbunden sind. Auf dieser Station hatte sie rüstige Rentner (14 Bewohner) zu betreuen, von denen lediglich ein Mitbewohner eine Pflegestufe aufwies. Auf Station 7 seien dagegen 40 Personen mit Höchstpflegestufe rund um die Uhr zu betreuen. Diese müssten jeweils aus dem Bett gehoben und gedreht werden, was einen erheblichen körperlichen Kraftaufwand erfordere.

Von der Rechtsansicht des Erstgerichts ausgehend lässt die Klägerin hilfsweise einwenden, dass die beanstandete Maßnahme auch nicht billigem Ermessen (§ 315 BGB) entspreche. Der beklagtenseits vorgebrachte Personalüberhang auf Station 9 wird weiterhin bestritten und darauf hingewiesen, dass auf ihrer ursprünglichen Stelle nunmehr wieder ein Pflegehelfer, Herr F., eingesetzt werde. Dementsprechend lauten die Berufungsanträge:

das Ersturteil aufzuheben und der Klage stattzugeben.

Die Beklagte lässt beantragen:

die Berufung zurückzuweisen.

In der Begründung dazu wird daran festgehalten, dass die Klägerin nach ihrem Dienstvertrag vom 16. April 1992 keinen Anspruch darauf habe, auf einer bestimmten Station beschäftigt zu werden. Vielmehr sehe § 1 dieses Arbeitsvertrages sogar eine Erweiterung des Direktionsrechts vor.

Der klägerische Vortrag zur unterschiedlichen Arbeitsbelastung auf den Stationen 9 und 7 wird bestritten. Da die Beklagte bei der Klägerin wegen ihrer gesundheitlichen Probleme auf Einsätze im Nachtdienst verzichte, wolle man sie jetzt in Station 7 einsetzen. Hier könne sie auch auf andere Mitarbeiter zurückgreifen, um sich beim Heben der Patienten helfen zu lassen.

Die einzelnen Stationen in diesem Seniorenwohnheim sind in den Augen der Beklagten auch keine eigenen organisatorischen Einheiten. Alle Mitarbeiter würden ständig von einer Station auf die andere umgesetzt, um kurzfristig auf Personalüberhänge oder Personalunterbelegungen reagieren zu können.

Die Klägerin hält demgegenüber weiter daran fest, dass die von ihr beanstandete Umsetzung als Versetzung zu qualifizieren sei. Damit hätte dabei der Betriebsrat beteiligt werden müssen.

Die Berufungskammer hat nach Maßgabe ihrer Beweisbeschlüsse vom 15. Oktober 2007 Frau W., Herrn H., Frau T. und Frau W. als Zeugen vernommen. Deren jeweils unbeeidigt gebliebenen Aussagen sind in der Sitzungsniederschrift vom 15. Oktober 2007 (Blatt 115 bis 124 der Akte) festgehalten worden. Weiter sind vernommen worden auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 29. Januar 2008 Frau B. und Herr G. Die unbeeidigt gebliebenen Aussagen dieser Zeugen können der Sitzungsniederschrift vom 29. Januar 2008 (Blatt 164 bis 170 der Akte) entnommen werden.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§ 64 Abs. 2 ArbGG) und auch sonst zulässige Berufung (§ 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 11 Abs. 2 ArbGG) mit dem Ziel, die Unwirksamkeit der Umsetzung vom 6. Februar 2006 festgestellt zu bekommen, hat nur zum Teil auch Erfolg. Diese hausinterne Umsetzung der Klägerin von Station 9 in die Station 7 ist als Versetzung im Sinne von § 99 BetrVG zu bewerten. Vor ihrem Ausspruch hätte der Betriebsrat beteiligt werden müssen. Das ist nicht in ausreichendem Maße geschehen und so scheitert diese Maßnahme bereits an der nicht ordnungsgemäßen Betriebsratsbeteiligung.

2. Bei Umsetzung einer Pflegekraft innerhalb eines Seniorenheims der Arbeitgeberin von einer Station auf eine andere mit der Dauer von mehr als einem Monat handelt es sich um eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, die dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG unterliegt (BAG Beschluss vom 29. Februar 2000 - 1 ABR 5/99 - AP Nr 36 zu § 95 BetrVG 1972). In dieser Maßnahme liegt aufgrund der Veränderungen durch die Zuweisung der Arbeit in einer anderen Betriebseinheit mit anderen Heimbewohnern, Vorgesetzten und Kollegen die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, auch wenn im Übrigen die Tätigkeit gleich bleibt.

a. Der Begriff des Arbeitsbereichs wird in § 81 BetrVG durch die Aufgabe und Verantwortung sowie die Art der Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebes umschrieben. Welche Arbeitsbereiche in einem Betrieb vorhanden sind, ergibt sich aus der jeweils geltenden Organisation des Betriebs (BAG 22. April 1997 - 1 ABR 84/96 - aaO). Arbeitsbereich ist danach der konkrete Arbeitsplatz und seine Beziehung zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht. Allerdings stellt nicht jede diesbezügliche Änderung eine mitbestimmungspflichtige Versetzung dar; die Veränderung muss vielmehr so erheblich sein, daß ein vom bisherigen zu unterscheidender Arbeitsbereich vorliegt.

Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs ist etwa anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Einheit herausgenommen und einer anderen zugewiesen wird oder sich die Umstände ändern, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Letzteres gilt dann, wenn die Arbeitsumstände für den Arbeitsbereich so bestimmend sind, daß bei ihrer Änderung das Gesamtbild der Tätigkeit ein anderes wird (st. Rspr., vgl. BAG Beschlüsse vom 22. April 1997 - 1 ABR 84/96 - aaO, zu B I 2 der Gründe; 23. November 1993 - 1 ABR 38/93 - BAGE 75, 97, zu B 1 a der Gründe; 2. November 1993 - 1 ABR 36/93 - BAGE 75, 24, zu B II 1 der Gründe). Neben dem räumlichen Bezug und der Arbeitsaufgabe wird der Arbeitsbereich durch weitere Elemente gekennzeichnet, die sich insbesondere aus der mit der Aufgabe verbundenen Verantwortung, besonderen Belastungsfaktoren, der Einbindung in eine bestimmte betriebliche Einheit oder Gruppe und der Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit anderen Personen ergeben können (BAG Beschluss vom 22. April 1997 - 1 ABR 84/96 - aaO, zu B I 3 a der Gründe).

b. Beim Wechsel von einer Pflegestation der Arbeitgeberin auf eine andere bleibt zwar die Art der Arbeitsaufgabe - Pflege der Heimbewohner nach dem jeweiligen Pflegebedarf - im Wesentlichen gleich. Dennoch verändert sich das Gesamtbild der Tätigkeit, denn der Wechsel findet zwischen eigenständigen betrieblichen Einheiten statt. Die Stationen sind auf Dauer angelegte organisatorische Gliederungen; ihre Eigenständigkeit kommt auch darin zum Ausdruck, daß die Dienstpläne von der Stationsleitung aufgestellt werden und lediglich noch der Genehmigung durch die Heimleitung bedürfen. Wird ein Arbeitnehmer auf einer anderen Station eingesetzt als vorher, so muss er mit einer anderen Stationsleitung, also anderen Vorgesetzten sowie mit anderen Kolleginnen und Kollegen, zusammenarbeiten. Er wird in eine andere betriebliche Einheit eingegliedert, seine organisatorische Stellung ändert sich.

Die Umstände seiner Arbeitsleistung ändern sich außerdem dadurch, daß die von der Umsetzung betroffene Pflegekraft nunmehr andere Heimbewohner zu betreuen und sich auf diese einzustellen hat. Im Hinblick auf die Besonderheiten der Tätigkeit einer Pflegekraft in einem Seniorenheim, der Pflege und Betreuung von älteren Menschen, kommt diesem Umstand maßgebende Bedeutung zu. Die Aufgabe von Altenpflegekräften allgemein ist die selbständige und eigenverantwortliche Betreuung und Pflege alter Menschen. Ihr Ziel ist es, den alten Menschen in seiner Persönlichkeit zu stärken, ihm Lebenshilfen im persönlichen Bereich zu geben und dabei zu helfen, seine körperliche, geistige und seelische Gesundheit so gut und so lange wie möglich zu erhalten. Dabei ist es besonders wichtig, aufgrund von Pflegeplanung und Pflegedokumentation den Tageslauf des alten Menschen zu strukturieren und spezielle Angebote für den einzelnen Menschen zu entwickeln. Je nach den individuellen Besonderheiten und Eigenschaften der zu betreuenden Heimbewohner ergeben sich dabei besondere Anforderungen an die Arbeit. Diese Ausrichtung an den unterschiedlichen Bedürfnissen der einzelnen Heimbewohner prägt die Tätigkeit um so mehr, als sich in einem Seniorenheim die zu betreuenden und zu pflegenden Menschen im allgemeinen für längere Zeit aufhalten, erheblich länger als z.B. in einem Krankenhaus. Das Gesamtbild der Tätigkeit einer Altenpflegekraft wird somit ganz wesentlich von den zu betreuenden Heimbewohnern und deren jeweiliger Pflegebedürftigkeit bestimmt. Bei der Umsetzung von einer Station auf eine andere tritt daher eine wesentliche Änderung des Gesamtbilds der Tätigkeit der Pflegekraft ein, die als Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs i.S.v. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG anzusehen ist (so schon BAG Beschluss vom 29. Februar 2000 - 1 ABR 5/99 - AP Nr 36 zu § 95 BetrVG 1972).

3. Vor dieser Versetzung vom 6. Februar 2006 war damit nach Maßgabe von § 99 BetrVG der Betriebsrat zu beteiligen. Dies ist nicht ordnungsgemäß geschehen. Schon das Anhörungsschreiben vom 19. Januar 2006 (Blatt 129 der Akte) kann nicht genügen, enthält es doch keinerlei Sozialdaten der Klägerin. Darüber hinaus war sein Zugang beim Betriebsrat von keiner Seite dokumentiert worden und nicht mehr sicher zu ermitteln. Die dazu vernommenen Zeugen sind über Vermutungen nicht hinausgekommen.

Dass Frau B., die damalige Vorsitzende des Betriebsrats, nicht ausschließen konnte, das Schreiben erhalten und dennoch auf die nächste Betriebsratssitzung gewartet zu haben, reicht als Beweis für den Zugang des Anhörungsschreibens an einem bestimmten Tag nicht aus (§ 286 ZPO). Da der Betriebsrat dieser Versetzung unter dem 1. Februar 2006 auch nicht zugestimmt hatte und die Beklagte sich auf das Verstreichen der Wochenfrist (§ 99 Abs. 3 BetrVG) beruft, hätte sie den Zugang ihres Anhörungsschreibens vor dem 25. Januar 2006 beim Betriebsrat auch beweisen müssen. Das war ihr nicht möglich gewesen.

Die Versetzung der Klägerin vom 6. Februar 2006 von der hausinternen Station 9 in die Station 7 ist damit wegen nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des Betriebsrats rechtsunwirksam. Dies war antragsgemäß unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung festzustellen.

4. Nicht bestätigt haben die vernommenen Zeugen die klägerische Behauptung, dass der Arbeitseinsatz in Station 7 mit erheblicher, gesteigerter körperlicher Belastung verbunden ist. In der Station 7 sind Hilfsmittel (Lifter und Drehscheibe) vorhanden, die Zeugin Frau T., eingesetzt als Altenpflegerin in der Station 7, hat bekundet, dass es (zumindest) für sie kein Aufwand sei, diese Geräte auch zu benutzen. Damit würde diese Maßnahme, wäre der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt gewesen, nicht die Grundsätze des billigen Ermessens (§§ 106, 62 GWO, § 315 BGB) verletzen. Davon ausgehend war das mit Klageantrag 2. weiterhin zur Entscheidung gestellte Verlangen, die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin zu unveränderten Arbeits- und Vertragsbedingungen in der betriebsinternen Station 9 als Pflegehelferin weiter zu beschäftigen, als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

Zurück