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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 12.04.2005
Aktenzeichen: 6 Sa 1377/04
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 9
KSchG § 10
Ist der Arbeitgeber rechtskräftig zur Weiterbeschäftigung verurteilt worden, steht dies einem vom Kläger im Berufungsverfahren gestellten Auflösungsantrag entgegen.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 Sa 1377/04

Verkündet am: 12. April 2005

In dem Rechtsstreit

hat die Sechste Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Staudacher sowie die ehrenamtlichen Richter Bächer und Fenzl für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers vom 14. Dezember 2004 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 15. September 2004 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über den Erfolg eines vom Kläger gestellten Auflösungsantrags in Verbindung mit einem Abfindungsverlangen.

Der Kläger war zum 1. Februar 1986 in die Dienste der Beklagten getreten, beschäftigt zuletzt als Serviceleiter mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von € 3.400,--. Als ihm die Beklagte mit Schreiben vom 27. Juni 2003 (Blatt 7 der Akte) fristlos kündigte, ließ er dagegen mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 30. Juni 2003 Kündigungsschutzklage verbunden mit einem Weiterbeschäftigungsantrag erheben.

Eine weitere fristlose Kündigung ist dem Kläger mit Schreiben vom 18. Juli 2003 (Blatt 17 der Akte) ausgesprochen worden, von ihm angegriffen durch Erweiterung seiner Kündigungsschutzklage gemäß Schriftsatz vom 21. Juli 2003.

Im Schriftsatz vom 18. Dezember 2003 sowie zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2004 hat die Beklagte erklären lassen, aus der Kündigung vom 27. Juni 2003 keine Rechte herleiten zu wollen. Beide Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.

Im Schriftsatz vom 11. März 2004 lässt der Kläger das Vorliegen tragfähiger Kündigungsgründe weiterhin mit Nachdruck bestreiten. Er erachtet diese Kündigung als überzogen und stellt nunmehr auch einen Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG.

Das angerufene Arbeitsgericht München hat über die vom Kläger zur Entscheidung gestellten Ansprüche wie folgt entschieden:

1. Es wird festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung vom 18.7.2003 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgelöst hat.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger zu unveränderten Vertragsbedingungen weiterzubeschäftigen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt 4/5 und der Kläger 1/5 der Kosten des Verfahrens.

5. Der Streitwert wird auf € 18.416,67 festgesetzt.

Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Endurteils vom 15. September 2004 wird Bezug genommen.

Mit der am 14. Dezember 2004 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen und zugleich begründeten Berufung gegen diese seinen Prozessbevollmächtigten am 23. November 2004 zugestellte Entscheidung verfolgt der Kläger seinen Auflösungsantrag weiter. Dem Erstgericht wird vorgehalten, die Grenze der Zumutbarkeit für den Kläger bezüglich der Fortsetzung dieses Arbeitsverhältnisses verkannt und damit den Antrag auf seine Auflösung (gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung) zu Unrecht abgewiesen zu haben. Dies wird im Einzelnen auch näher ausgeführt und so lauten die Berufungsanträge:

1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts München (Az. 7 Ca 12496/03) vom 15.9.2004 wird in Ziff. 3. aufgehoben.

2. Das Arbeitsverhältnis wird richterlich aufgelöst zum 30.11.2003.

3. Die Berufungsbeklagte wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts München vom 15.9.2004 (Az. 7 Ca 12496/03) verurteilt, an den Berufungskläger eine angemessene Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens ein Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr betragen soll, zu bezahlen.

Die Beklagte lässt beantragen:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Unter Hinweis auf das Lebensalter des Klägers, geboren am 10. März 1967, wird der begehrten Abfindung zunächst einmal die gesetzliche Vorgabe in § 10 Abs. 2 KSchG entgegengehalten. Im Übrigen lässt die Beklagte das Vorliegen tragfähiger Auflösungsgründe bestreiten und darauf hinweisen, dass sie auf Antrag des Klägers zu seiner Weiterbeschäftigung verurteilt worden sei. Weiterbeschäftigungsanspruch und Auflösungsantrag schließen sich nach Ansicht der Beklagten aber aus, ein Arbeitnehmer könne nicht nebeneinander Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen und Auflösung seines Arbeitsverhältnisses verlangen. Die Beklagte habe gegen das Ersturteil kein Rechtsmittel eingelegt und sei bereit, den Kläger weiterzubeschäftigen.

Der Kläger tritt diesen Ausführungen entgegen. Aus seiner Sicht ist durch das Ankündigen des Auflösungsantrags im Schriftsatz vom 18. März 2004 deutlich geworden, dass an dem Weiterbeschäftigungsantrag nicht mehr festgehalten werde.

Ergänzend dazu hat der klägerische Prozessbevollmächtigte in der Berufungsverhandlung zu Protokoll erklärt, mit dem Berufungsantrag werde auch verlangt, Ziff. 2. der angegriffenen Entscheidung aufzuheben. Dieses Begehren sei in Ziff. 3. des Berufungsantrags mitenthalten.

Zur Ergänzung des Berufungsvorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die Berufungsschrift vom 14. Dezember 2004, auf die Berufungsbeantwortung vom 31. Januar 2005, auf den Schriftsatz der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 10. März 2005 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 5. April 2005.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§ 64 Abs. 2 ArbGG) und auch sonst zulässige Berufung (§ 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 11 Abs. 2 ArbGG) mit dem Ziel, das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auf Antrag des Klägers gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst zu bekommen, muss erfolglos bleiben. Dem steht - wie von der Beklagten auch zu Recht eingewandt - ihre rechtskräftig gewordene Verpflichtung, den Kläger zu unveränderten Vertragsbedingungen weiterzubeschäftigen, entgegen.

Der Berufungsantrag vom 14. Dezember 2004 ist vom Wortlaut her eindeutig (§ 133 BGB) allein auf eine Aufhebung von Ziff. 3. des Endurteils gerichtet. Das Erstgericht hatte unter Ziff. 3. seines Tenors die Klage im Übrigen abgewiesen, das bedeutet nach den vom Kläger zur Entscheidung gestellten Anträgen (vgl. Seite 4/5 des Tatbestands zur angefochtenen Entscheidung), dass damit der klägerische Auflösungsantrag abgewiesen worden ist. Die Begründung dazu auf den Seiten 7/8 des Urteils stimmt damit überein.

Auch Ziff. 2. des arbeitsgerichtlichen Tenors aufzuheben lassen die Berufungsanträge schon nach ihrem Wortlaut nicht zu, zumal damit dem vom Kläger gestellten Antrag voll entsprochen worden war. Dieser Beschäftigungsantrag hätte nach der jetzt offen gelegten klägerischen Interessenlage vor dem Erstgericht nicht gestellt werden dürfen, zumindest hätte er, als mit Schriftsatz vom 13. März 2004 ein Auflösungsantrag gemäß den §§ 9, 10 KSchG angekündigt worden ist, zurückgenommen werden müssen. All das war hier aber nicht geschehen.

Ein solcher Beschäftigungsantrag machte für das Erstgericht auch durchaus Sinn, hat die Kammer den Auflösungsantrag doch abgewiesen, weil aus ihrer Sicht die Fortsetzung dieses Arbeitsverhältnisses für den Kläger nicht zu unzumutbaren Verhältnissen führen würde. Damit kann der anwaltschaftlich vertretene Kläger aber auch nicht mit Erfolg einen unterbliebenen gerichtlichen Hinweis auf das (rechtliche) Verhältnis zwischen Beschäftigungs- und Auflösungsantrag rügen.

Verbleibt es im Ergebnis damit bei der Abweisung des Auflösungsantrags, muss das dagegen eingelegte Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO erfolglos sein.

Für eine Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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