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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 19.02.2008
Aktenzeichen: 6 Sa 232/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 611
BGB § 615
Wird ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Vergleichs unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Arbeit freigestellt, entfällt dieser Lohnanspruch nicht durch den Ausspruch eines Hausverbots.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 Sa 232/07

Verkündet am: 19. Februar 2008

In dem Rechtsstreit

hat die Sechste Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Staudacher sowie die ehrenamtlichen Richter Gauglitz und Müller für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten vom 12. März 2007 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 17. Januar 2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in diesem Verfahren über Lohnansprüche für die Zeit von November 2005 bis einschließlich März 2006.

Der im November 1956 geborene Kläger ist seit 1. Juni 1980 bei der Beklagten beschäftigt, zuerst als Kfz-Mechaniker, seit 1. Januar 1999 als Kfz-Meister.

Seit vielen Jahren ist der Kläger auch Betriebsratsmitglied, seit 1996 Betriebsratsvorsitzender. Bei der am 13. September 2004 durchgeführten Betriebsratswahl haben ihn die Wähler erneut in den Betriebsrat gewählt, in dessen konstituierender Sitzung ist der Kläger stellvertretender Betriebsratsvorsitzender geworden.

Zwischen den Parteien sowie dem Betriebsrat und der Beklagten gab und gibt es eine Vielzahl von Verfahren vor Münchner Arbeitsgerichten 1. und 2. Instanz. So hatte die Beklagte dem Kläger zunächst mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 außerordentlich gekündigt, ohne vorher die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen oder einen entsprechenden Antrag auf Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht zu stellen. Gleichzeitig war dem Kläger damals ein Hausverbot ausgesprochen worden. Die von ihm dagegen mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 19. Oktober 2004 erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte wird verurteilt, den Kläger tatsächlich als Kfz-Meister in der ortsüblichen Arbeitszeit von Montag bis Freitag im Betrieb der Beklagten zu beschäftigen und das im Kündigungsschreiben ebenfalls enthaltene Hausverbot zurückzunehmen, hatte vor dem angerufenen Arbeitsgericht München (Az. 26 Ca 16826/04) zunächst einmal auch Erfolg. Die Beklagte wurde u.a. verurteilt, das Hausverbot vom 13. Oktober 2004 zurückzunehmen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Endurteils vom 17. Februar 2005 wird Bezug genommen.

Von der Beklagten war dagegen allerdings Berufung eingelegt worden. Das Berufungsgericht (Az. 9 Sa 428/05 LAG München) hat darüber durch Urteil vom 12. Oktober 2005 wie folgt entschieden:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 17. Februar 2005 - 26 Ca 16826/04 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Möglichkeit zur Betriebsratsarbeit während der täglichen Arbeitszeit von Montag bis Freitag in den Betriebsräumen im erforderlichen zeitlichen Umfang zu gewähren.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 60 %, die Beklagte 40 % zu tragen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Die gegen das Hausverbot gerichtete Klage war damit abgewiesen worden. Zur Begründung findet man dazu auf S. 10/11 der Entscheidungsgründe (Blatt 239 der Akte) Folgendes ausgeführt:

Das dem Kläger erteilte Hausverbot ist nur unwirksam, soweit es sich auf den Zutritt zum Betrieb zur erforderlichen Betriebsratsarbeit bezieht. Grundsätzlich hat nicht nur der Betriebsrat als Gremium, sondern ebenso jedes einzelne Betriebsratsmitglied ein materielles Recht auf ungestörte Amtsausübung; daraus resultiert nach ganz herrschender Meinung auch ein Anspruch auf Zutrittgewährung zum Betrieb zur Amtsausübung im erforderlichen Umfange (vgl. LAG Düsseldorf, DB 1977,1052; Walter, der einstweilige Rechtsschutz im Zivilprozess und im arbeitsgerichtlichen Verfahren, Rz. 813; vgl. auch BAG AP Nr. 72 zu § 99 BetrVG 1972).

Voraussetzung ist allerdings, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsratsmitglied noch unstreitig besteht. Besteht Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung und erhebt das Betriebsratsmitglied Kündigungsschutzklage, so ist der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und damit die Mitgliedschaft im Betriebsrat für die Zeit ab Ausspruch der Kündigung bzw. bei ordentlicher Kündigung für die Zeit ab Ablauf der Kündigungsfrist bis zum Ende des Kündigungsschutzverfahrens offen. In diesem Falle ist das gekündigte Betriebsratsmitglied während des Kündigungsschutzprozesses wegen seiner Entlassung nicht mehr in der Lage, sein Betriebsratsamt wahrzunehmen; es ist vielmehr während dieser Zeit im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG an der Ausübung seines Amtes gehindert; an seine Stelle tritt ein Ersatzmitglied (vgl. BAG AP Nr. 6 zu § 8 BetrVG 1972; LAG Düsseldorf, DB 1974, 2164; LAG Schleswig Holstein DB 1976,1974; Fitting, u.a. § 24 BetrVG Rz. 16; KR-Etzel § 103 BetrVG Rz. 52).

Etwas anderes gilt nur dann, soweit das Betriebsratsmitglied während des Kündigungsschutzverfahrens einen vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch - eventuell im Wege einer einstweiligen Verfügung - durchsetzt. In diesem Falle nimmt er auch wieder eine Betriebsratsfunktion wahr (vgl. Fitting u.a. § 24 BetrVG Rz. 16; LAG Hamm, NZA-RR 03, 311; ....).

Somit ist im vorgelegenen Falle das Zutrittsrecht des Klägers zur Betriebsratstätigkeit zeitlich zunächst auf den 31. Oktober 2005, Ablauf der Kündigungsfrist, begrenzt. Ein weiteres Zutrittsrecht zur Betriebsratstätigkeit hat der Kläger nur, wenn er für die Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren einen Weiterbeschäftigungsanspruch durchsetzen kann.

Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses rechtskräftigen Urteils wird ebenfalls ergänzend Bezug genommen.

Den angesprochenen vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch hat der Kläger nicht geltend machen lassen. Von der Beklagten ist ihm für den Zeitraum November 2005 bis März 2006 kein Lohn bezahlt worden. Aus Sicht des Klägers steht ihm auch für diesen Zeitraum Entgelt unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges zu.

Mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 23. Dezember 2005 hat er seinen Vergütungsanspruch für November 2005 zuzüglich der Weihnachtszuwendung auch gerichtlich geltend machen lassen und war mit diesem später auf die Vergütungen für Januar bis März 2006 erweiterten Verlangen vor dem angerufenen Arbeitsgericht München auch erfolgreich gewesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Endurteils vom 17. Januar 2007 wird Bezug genommen.

Mit der am 12. März 2007 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen diese ihrem Prozessbevollmächtigten am 12. Februar 2007 zugestellte Entscheidung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Begründung dazu ist innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 14. Mai 2007 eingegangen. Darin wird einleitend weiterhin darauf hingewiesen, dass für die Beklagte, ihre Beschäftigten und ihre Kunden unter keinem Gesichtspunkt vorstellbar sei, dass der Kläger jemals wieder, in welcher Position auch immer, von der Beklagten beschäftigt werde.

Da dieses Arbeitsverhältnis aus tariflichen Gründen nicht mehr ordentlich gekündigt werden könne und die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nach Meinung des Landesarbeitsgerichts München nicht gegeben seien, führe eine Aufrechterhaltung des angegriffenen Urteils im Ergebnis dazu, die Beklagte zu zwingen, noch bis zum 30. November 2021 ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis fortzuführen, das nur noch darin bestehe, dem Kläger für Nichtstun ein Gehalt zu zahlen.

Als unzutreffend wird die Ansicht des Erstgerichts bezeichnet, der Kläger sei "unstreitig freigestellt" worden. Eine Freistellung würde voraussetzen, dass die Beklagte nach dem 13. Oktober 2004 vom Fortbestehen einer Arbeitspflicht des Klägers und von ihrer Beschäftigungspflicht ausgegangen wäre. Das sei jedoch nicht der Fall gewesen. Die Beklagte sei damals davon ausgegangen, dass mit dem am 13. Oktober 2004 im Interesse ihrer Beschäftigten und ihrer Kunden ausgesprochenen Hausverbot, dessen Berechtigung inzwischen rechtskräftig festgestellt worden sei, die Arbeitspflicht des Klägers und die Beschäftigungspflicht der Beklagten geendet haben. Die Berufungsanträge lauten deshalb:

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger lässt beantragen:

Die gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 17. Januar 2007, Az. 31 Ca 20060/05, eingelegte Berufung wird zurückgewiesen.

Den Überlegungen des Erstgerichts in der angefochtenen Entscheidung pflichtet er bei, den Ausführungen in der Berufungsbegründung tritt er entgegen.

Dass das ausgesprochene Hausverbot gegenüber dem Kläger rechtskräftig sei, wird bestritten. Grundlage der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 12. Oktober 2005 sei gewesen, dass zwischenzeitlich eine Kündigung zum 31. Oktober 2005 ausgesprochen worden war und darüber noch keine rechtskräftige Entscheidung vorgelegen habe. Daraufhin sei vom Landesarbeitsgericht bei dieser Entscheidung eine Interessenabwägung vorgenommen worden.

Die Berufungskammer hat die zwischen den Parteien anhängig gewesenen und anhängigen Verfahren gemäß Beschluss vom 23. Oktober 2007 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens in diesem Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 14. Mai 2007 (Blatt 151/152 der Akte), auf die Berufungsbeantwortung vom 21. Mai 2007 (Blatt 154 bis 156 der Akte), auf die Sitzungsniederschrift vom 23. Oktober 2007 (Blatt 167 bis 169 der Akte), auf die Schriftsätze der Parteivertreter vom 23. November 2007 (Blatt 171 der Akte) und vom 14. Januar 2008 (Blatt 172 bis 174 der Akte) mit Anlagen, auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 11. Februar 2008 (Blatt 191 bis 192 der Akte) sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 11. Februar 2008 (Blatt 193/194 der Akte) und vom 19. Februar 2008 (Blatt 195/196 der Akte).

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§ 64 Abs. 2 ArbGG) und auch sonst zulässige Berufung (§ 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 11 Abs. 2 ArbGG) mit dem Ziel, die Zahlungsklage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung abgewiesen zu bekommen, muss erfolglos bleiben. Das Erstgericht hat seine Entscheidung eingehend und im Ergebnis zutreffend begründet. Diesen Überlegungen schließt sich die Berufungskammer zunächst einmal an (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Die beklagtenseits in den Raum gestellte These, eine Aufrechterhaltung des angefochtenen Urteils vom 17. Januar 2007 würde im Ergebnis dazu führen, die Beklagte zu zwingen, noch bis zum 30. November 2021 ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis fortzuführen, überzeichnet die Bedeutung dieses Verfahrens doch erheblich. Die bislang von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen scheiterten - soweit ersichtlich - an vermeidbaren formalen Fehlern. Weiter haben die Parteien am 22. April 2005 vor dem Arbeitsgericht München unter dem Aktenzeichen 14 Ga 63/05 einen Vergleich (Blatt 180 bis 182 der Akte) geschlossen dahin, dass der Kläger (dort Verfügungskläger) weiterhin unter Fortzahlung seiner Bezüge bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzrechtsstreits 6 Ca 4309/05 freigestellt ist. Dieses Kündigungsschutzverfahren ist rechtskräftig beendet worden durch Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 25. August 2006 - 2 Sa 202/06, der Beklagten zugestellt am 16. November 2006.

Streitig in vorliegendem Verfahren sind die klägerischen Lohnansprüche für die Zeit von November 2005 bis einschließlich März 2006. Sie finden ihre Rechtsgrundlage damit in den §§ 615, 611 BGB zusammen mit der am 22. April 2005 vergleichsweise vereinbarten Freistellung des Klägers unter Fortzahlung der Bezüge.

Das Hausverbot vom 13. Oktober 2004 kann dieser zeitlich später vergleichsweise vereinbarten Fortzahlung der Bezüge die Grundlage nicht entziehen. Mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO verbleibt es bei der angefochtenen Verurteilung der Beklagten zur Zahlung.

Für die Beklagte wird die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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