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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 17.04.2007
Aktenzeichen: 6 Ta 127/06
Rechtsgebiete: WeiterbildungsO für die Ärzte Bayern, GVG
Vorschriften:
WeiterbildungsO für die Ärzte Bayern § 10 | |
GVG § 17a Abs. 4 |
Dass dieser Anspruch gleichzeitig gegen das Klinikum geltend gemacht wird, kann die ausschließliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für diesen Rechtsstreit nicht verhindern.
Zur Verweisung ist der Anspruch auf Erteilung eines Weiterbildungszeugnisses gegebenenfalls abzutrennen.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN BESCHLUSS
In Sachen
hat die Sechste Kammer des Landesarbeitsgerichts München ohne mündliche Verhandlung am 17. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Staudacher beschlossen:
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 9. März 2006 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kempten vom 2. Februar 2006 aufgehoben, soweit er den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Weiterbildungszeugnisses (Klageantrag 3) betrifft. Insoweit ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet.
2. Dieser Anspruch wird abgetrennt und der Rechtsstreit insoweit an das Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe:
Das statthafte und auch sonst zulässige Rechtsmittel (§§ 17a Abs. 4 GVG, 48 ArbGG) hat Erfolg. Zwischen dem weiterzubildenden und dem weiterbildenden Arzt besteht ein öffentlich-rechtliches Weiterbildungsverhältnis. Dies ist vom Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein am 16. August 1996 - 3 L 792/94 - so entschieden worden und dem folgt seitdem die Rechtsprechung.
1. Davon im Streitfall abzuweichen besteht keine Veranlassung. Der Kläger stützt sein Verlangen auf § 10 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns, Neufassung vom 1. Oktober 1993, in der Fassung vom 11. Oktober 1998. Ein Weiterbildungszeugnis muß sowohl zur Arbeitsleistung als auch zur Qualität der geleisteten Arbeit und zur Einsatzbereitschaft des in der Weiterbildung befindlichen Arztes detaillierte Angaben enthalten.
Die ärztliche Weiterbildung im Krankenhaus ist persönlich zu vermitteln und insgesamt als hoheitlich anzusehen. Der weiterbildende Arzt ist für das Verlangen auf Erteilung eines Weiterbildungszeugnisses der einzig richtige Beklagte.
2. Die Verfolgung eines Anspruchs im Wege der Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG wird ausgeschlossen, wenn für seine Geltendmachung die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. Davon ist auch das Erstgericht ausgegangen. Dies gilt für alle Streitigkeiten, die vor die Verwaltungsgerichte gehören und damit auch für das Verlangen auf Erteilung eines Weiterbildungszeugnisses.
Dass der Kläger diesen Anspruch auch gegen das Klinikum als seinen ehemaligen Arbeitgeber geltend gemacht hat, er gegebenenfalls sogar eine gesamtschuldnerische Verurteilung begehrt, kann die ausschließliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte weder verhindern noch für das Verlangen auf Erteilung eines Weiterbildungszeugnisses den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnen. Das Kinikum ist für ein solches Verlangen nicht passiv legitimiert.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung.
Ende der Entscheidung
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