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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 13.09.2007
Aktenzeichen: 6 Ta 376/06
Rechtsgebiete: RVG, BetrVG


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2
BetrVG § 19 Abs. 1
Bei einer Betriebsratswahlanfechtung ist beim Betriebsrat mit einem Mitglied regelmäßig ein Gegenstandswert i.H. des 1,5-fachen Hilfswerts (= 6.000,00 €) gerechtfertigt. Dieser erhöht sich für jedes weitere Mitglied um 1/4 des Hilfswerts (= 1.000,00 €), vergleiche LAG Rheinland-Pfalz vom 15.06.2005 - 11 Ta 40/05; Sächsisches LAG vom 18.12.2006 - 4 Ta 232/06).
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN BESCHLUSS

6 Ta 376/06

In Sachen

hat die Sechste Kammer des Landesarbeitsgerichts München ohne mündliche Verhandlung am 13. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Staudacher beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der anwaltschaftlichen Vertreter des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 11. Oktober 2006 abgeändert und der Gegenstandswert der anwaltschaftlichen Tätigkeit auf € 12.000,00 festgesetzt.

Gründe:

Das statthafte und auch sonst zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Die Beschwerdekammer folgt der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte Berlin (1 Ta 50/91 Kost) und Rheinland-Pfalz (9 Ta 40/92), das heißt, der Gegenstandswert für diese Wahlanfechtung ist bei einem siebenköpfigen Betriebsrat auf € 6.000,00 + 6 x € 1.000,00, ergibt insgesamt € 12.000,00 festzusetzen.

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