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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 12.06.2006
Aktenzeichen: 6 Ta 443/05
Rechtsgebiete: KSchG
Vorschriften:
KSchG § 5 |
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN BESCHLUSS
In Sachen
hat die Sechste Kammer des Landesarbeitsgerichts München am 12. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Staudacher ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Tenor: Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 25. Oktober 2005 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kempten vom 30. September 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das statthafte und auch sonst zulässige Rechtsmittel (§ 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG in Verbindung mit § 567 ZPO) muss erfolglos bleiben. Die angefochtene Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Erstgericht hat den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zu Recht daran scheitern lassen, dass der Kläger nach erfolgter Kündigung nicht trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zumutbaren Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben. Der dazu gegebenen Begründung schließt sich die Beschwerdekammer an (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
Den Arbeitnehmer darf kein Verschulden an der verspäteten Klageerhebung treffen. Da er alle ihm zuzumutende Sorgfalt beachtet haben muss, legt das Gesetz einen strengen Maßstab an. Dem Arbeitnehmer darf noch nicht einmal leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar sein (LAG BE 4.1.1982 LAGE Nr. 13; KR/Friedrich Rn. 10, 13; Stahlhacke/Vossen Rn. 1832). Daran scheitert auch nach Ansicht der Beschwerdekammer der streitbefangene Zulassungsantrag. Der Kläger hat diese Fristversäumnis zu vertreten. Er war nach Erhalt der Kündigung zu einem Steuerbüro gegangen und hatte dort das Beratungsgespräch mit einem Steuerfachgehilfen und Finanzbuchhalter geführt, eine für die Beratung in arbeitsrechtlichen Fragen ungeeignete Stelle. Und so hatte der Kläger dann wohl auch eine unrichtige Rechtsauskunft erhalten; zumindest ist so die Einhaltung der dreiwöchigen Klagefrist versäumt worden.
Als zur Auskunfterteilung geeignet ist eine Stelle anzusehen, die über die notwendige Fachkunde verfügt und zur Auskunft in rechtserheblichen Fragen berufen ist: bei arbeitsrechtlichen Kündigungen also eine Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts; ein Rechtsanwalt; eine Rechtsschutzstelle der Gewerkschaft (LAG Düsseldorf 26.7.1976 LAGE KSchG 1969 § 5 Nr. 1; LAG Köln 13.9.1982 LAGE KSchG 1969 § 5 Nr. 16).
Nicht zur Auskunft geeignet sind: das Kanzleipersonal von Gericht, Anwälten oder Steuerbüros (v.Hoyningen-Huene/Linck Rn. 6; KDZ/Zwanziger Rn. 6; KR/Friedrich Rn. 31), die Agentur für Arbeit (LAG Düsseldorf 25.4.1991 NZA 1992, 44), der Betriebsrat (LAG Köln 13.9.1982 LAGE KSchG 1969 § 5 Nr. 16; LAG RP 19.9.1984 NZA 1985, 430, 431; LAG HH 10.4.1987 DB 1987, 1744; LAG BE 17.6.1991 DB 1991, 1887).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist ein Steuerfachgehilfe und Finanzbuchhalter in einem Steuerbüro nicht geeignet zur Beantwortung kündigungsschutzrechtlicher Verfahrensfragen. Ihn nach Erhalt der streitbefangenen Kündigung um Rat gefragt zu haben, muss dem Kläger angelastet werden. Sein Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bleibt auch im Beschwerdeverfahren ohne Erfolg.
Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht eröffnet.
Ende der Entscheidung
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