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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 11.08.2008
Aktenzeichen: 6 TaBV 37/08
Rechtsgebiete: BetrVG
Vorschriften:
BetrVG § 99 |
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
Verkündet am: 11. August 2008
In dem Beschlussverfahren
hat die Sechste Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Anhörung vom 11. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Staudacher sowie die ehrenamtlichen Richter Holzamer und Leicht für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Beschwerde des Betriebsrats vom 7. April 2008 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Regensburg wird zurückgewiesen.
2. Für den Betriebsrat wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Beschlussverfahren um die Eingruppierung verschiedener Arbeitnehmer der Arbeitgeberin (Beteiligte 2.). Diese unterhält in R. einen Betrieb zur Herstellung und Bestückung von Geräten der Datenverarbeitung, insbesondere von Personalcomputern. Im Betrieb gelten die einschlägigen Tarifverträge der Elektroindustrie, abgeschlossen zwischen der IG Metall und dem Verband der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie e.V.
Antragsteller ist der bei der Beteiligten zu 2. gebildete Betriebsrat (Beteiligter zu 1.).
Mit Schreiben vom 23. November 2007 (Blatt 13 der Akte) beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Arbeitnehmers S. und zu dessen Eingruppierung in die Entgeltgruppe G III/2. Der Einstellung stimmte der Betriebsrat zu, nicht aber der Eingruppierung. Beide Stellungnahmen waren auf dem Anhörungsbogen jeweils nur angekreuzt und vom Betriebsratsvorsitzenden abgezeichnet worden, ohne eine Begründung dazu anzugeben.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 (Blatt 14 der Akte) beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Arbeitnehmers E. und zu seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe G V/1. Auch hier stimmte der Betriebsrat mit Schreiben vom 16. Oktober 2007 (Blatt 15 der Akte) der Einstellung zu, lehnte aber die vorgeschlagene Eingruppierung ab mit der Begründung, die angegebene Eingruppierung verstoße gegen den Tarifvertrag; die in Aussicht genommene Tätigkeit sei nach dem Tarifvertrag nicht nach Gruppe G V/1, sondern "höher einzugruppieren".
Mit Schreiben jeweils vom 11. Oktober 2007 (Blatt 16, 18 der Akte) beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Arbeitnehmers K. und zu seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe G III/1 sowie zur Einstellung des Arbeitnehmers A. und dessen Eingruppierung in die Entgeltgruppe G III/2. Der Betriebsrat stimmte mit Schreiben vom 16. Oktober 2007 (Blatt 17 und 19 der Akte) wiederum jeweils den Einstellungen zu, nicht aber den jeweiligen Eingruppierungen mit der Begründung, dass diese jeweils gegen den Tarifvertrag verstießen; die in Aussicht genommenen Tätigkeiten seien "höher einzugruppieren".
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 (Blatt 20 der Akte) beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung der Arbeitnehmerin S. und zu ihrer Eingruppierung in die Entgeltgruppe G V/1. Auch hier stimmte der Betriebsrat mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 (Blatt 21 der Akte) nur der Einstellung zu und lehnte die Eingruppierung mit gleicher Begründung ab (Blatt 21 der Akte).
Die Arbeitgeberin führte die Eingruppierung, wie in den Anhörungsbögen mitgeteilt, durch, ohne ein Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten. Der Betriebsrat fasste daraufhin in seiner Sitzung am 4. Dezember 2007 den Beschluss, das vorliegende Beschlussverfahren einzuleiten. Dies geschah mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 14. Dezember 2007 und den Anträgen:
I. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, wegen verweigerter Zustimmung des Antragstellers zu der Eingruppierung des Arbeitnehmers S. in die Tarifgruppe G III/2 das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu betreiben.
II. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, wegen verweigerter Zustimmung des Antragstellers zu der Eingruppierung des Arbeitnehmers E. in die Tarifgruppe das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu betreiben.
III. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, wegen verweigerter Zustimmung des Antragstellers zu der Eingruppierung des Arbeitnehmers K. in die Tarifgruppe G III/1 das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu betreiben.
IV. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, wegen verweigerter Zustimmung des Antragstellers zu der Eingruppierung des Arbeitnehmers A. in die Tarifgruppe G III/2 das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu betreiben.
V. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, wegen verweigerter Zustimmung des Antragstellers zu der Eingruppierung der Arbeitnehmerin S. in die Tarifgruppe G V/1 das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu betreiben.
Die Beteiligte zu 2. beantragte:
die Anträge abzuweisen.
Sie erachtet die erfolgten Eingruppierungen als zutreffend. Der Betriebsrat habe seine abweichende Ansicht auch nicht begründet.
Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2008 lässt die Beteiligte zu 2. folgende Wideranträge stellen:
1. Die Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers S. Seewald in die Gehaltsgruppe III des einschlägigen Lohn- und Gehaltstarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer, für die Angestellten und für die Auszubildenden der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie wird ersetzt.
2. Die Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers E. in die Gehaltsgruppe V des einschlägigen Lohn- und Gehaltstarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer, für die Angestellten und für die Auszubildenden der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie wird ersetzt.
3. Die Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers K. in die Gehaltsgruppe III des einschlägigen Lohn- und Gehaltstarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer, für die Angestellten und für die Auszubildenden der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie wird ersetzt.
4. Die Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers A. in die Gehaltsgruppe III des einschlägigen Lohn- und Gehaltstarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer, für die Angestellten und für die Auszubildenden der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie wird ersetzt.
5. Die Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin S. in die Gehaltsgruppe V des einschlägigen Lohn- und Gehaltstarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer, für die Angestellten und für die Auszubildenden der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie wird ersetzt.
Der Betriebsrat beantragte dazu:
Die Wideranträge werden abgewiesen.
Im Anhörungstermin am 13. Februar 2008 sind die Anträge des Betriebsrats von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden.
Die Beteiligte zu 2. hat ihre Anträge nun dahin abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers S. in die Gehaltsgruppe III, des Arbeitnehmers K. in die Gehaltsgruppe III, des Arbeitnehmers A. in die Gehaltsgruppe III und der Arbeitnehmerin S. in die Gehaltsgruppe V des einschlägigen Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer, für die Angestellten und für die Auszubildenden in der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie als erteilt gilt.
Den ursprünglichen Widerantrag 2. hat die Beteiligte zu 2. zurückgenommen.
Das angerufene Arbeitsgericht Regensburg ist dem geänderten Antrag der Beteiligten zu 2. gefolgt und hat beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmer S., K., A. und S. als erteilt gilt.
Auf die Gründe seines Beschlusses vom 27. Februar 2008 wird Bezug genommen.
Mit der am 7. April 2008 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Beschwerde gegen diese ihrem Prozessbevollmächtigten am 13. März 2008 zugestellte Entscheidung verfolgt der Betriebsrat seinen Abweisungsantrag weiter. Die Begründung dazu ist am 7. Mai 2008 eingegangen. Darin wird der Sachverhalt noch einmal dargestellt und vorgetragen, die Anwendung der einschlägigen Tarifverträge und auch des ERA-TV seien tägliche Praxis in der Arbeit der Beteiligten. Man könne sich darauf verlassen, dass dem jeweils anderen Beteiligten dieses "Handwerkszeug" vertraut sei.
Ausführungen zur Anwendung des einschlägigen Tarifvertrags, wie hier des ERA-TVs, erübrigten sich bei Anhörung zur Eingruppierung von Arbeitnehmern deshalb. Dies lasse sich auch den entsprechenden Anhörungsformularen der Beteiligten zu 2. entnehmen. Weiterhin seien beiden Beteiligten sowohl die für die Eingruppierung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale, als auch die Fähigkeiten, die Ausbildung und die Berufserfahrung der betroffenen Arbeitnehmer/innen bekannt gewesen. Damit habe sich nach Ansicht des Beteiligten zu 1. die erneute Bezugnahme auf die bekannten Tatsachen zur Begründung seines Widerspruchs ebenfalls erübrigt.
Dem Erstgericht wird vorgehalten, die zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts unrichtig angewandt zu haben. Die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 26. Januar 1988 - 1 AZR 531/86 werden auszugsweise vorgetragen und daraus abgeleitet, dass die Angabe von konkreten Tatsachen nur bei den Widerspruchsgründen nach § 99 Absatz 2 Nr. 3 und 6 BetrVG gefordert werde. Im Übrigen erachtet der Betriebsrat die Angabe von konkreten Tatsachen als nicht gefordert. Eine breit angelegte Darstellung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Widerspruch des Betriebsrats bei § 99 BetrVG schließt sich an. Die Beschwerdeanträge lauten:
I. Auf die Beschwerde vom 7. April 2008 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Regensburg vom 27. Februar 2008, Az. 6 BV 98/07, wird dieser aufgehoben.
II. Die Wideranträge, bezogen auf die Mitarbeiter/innen K., A., und S., werden abgewiesen.
Die Beteiligte zu 2. lässt beantragen:
die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise:
1. Die Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers K. in die Gehaltsgruppe III des einschlägigen Lohn- und Gehaltstarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer, für die Angestellten und für die Auszubildenden der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie wird ersetzt.
2. Die Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers A. in die Gehaltsgruppe III des einschlägigen Lohn- und Gehaltstarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer, für die Angestellten und für die Auszubildenden der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie wird ersetzt.
3. Die Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin S. in die Gehaltsgruppe V des einschlägigen Lohn- und Gehaltstarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer, für die Angestellten und für die Auszubildenden der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie wird ersetzt.
In der Begründung dazu wird darauf hingewiesen, dass der Betriebsrat in seiner Beschwerde mit dem ERA-TV einen falschen Tarifvertrag zur Anwendung bringe. Bei der Beteiligten zu 2. werde weiterhin der Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer, für die Angestellten und für die Auszubildenden der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 24. Mai 2002 (LGRTV) angewandt. Dieser unterscheide im gewerblichen Bereich 10 Lohngruppen und im Angestelltenbereich 7 Gehaltsgruppen.
Dem Vorwurf, das Erstgericht habe eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts unrichtig zitiert und weiche damit von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ab, tritt die Beteiligte zu 2. mit Nachdruck entgegen. In dieser Entscheidung vom 26. Januar 1988 sei es auch um eine Versetzung gegangen, während man hier Eingruppierungen zu beurteilen habe. Bei Eingruppierungen gehe es nicht um das Kennen von Tatsachen, sondern um den komplexen Vorgang einer Subsumtion unter tarifliche Eingruppierungsvorschriften. Die beiderseitige Kenntnis der jeweiligen Stellenbeschreibung könne hier noch nicht genügen. Tarifliche Eingruppierungsvorschriften enthielten eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen, die im Rahmen der jeweiligen Überprüfung bejaht oder verneint werden müssten. So sei beispielsweise für die Eingruppierung des Herrn A. zu prüfen, ob eine Ausbildung zum Fachinformatiker erforderlich ist und ob zusätzliche Fachkenntnisse notwendig sind, wie sie in der Regel durch Berufserfahrung und/oder berufliche Weiterbildung erworben werden.
Weiter sei bei den tariflichen Eingruppierungsmerkmalen zu prüfen, ob ein Angestellter mit Arbeiten beschäftigt werde, die unter verschiedene Tätigkeitsgruppen fallen. Ist das der Fall, so sei für die Einreihung die überwiegende Tätigkeit maßgebend. Das alleinige Kennen einer Stellenbeschreibung durch beide Betriebsparteien kann nach Ansicht der Beteiligten zu 2. damit noch nichts darüber aussagen, ob beide Betriebsparteien auch übereinstimmend davon ausgingen, dass die entsprechenden unbestimmten Rechtsbegriffe in den Tarifverträgen jeweils bei den Mitarbeitern einschlägig waren oder nicht.
Das Erstgericht ist in den Augen der Beteiligten zu 2. mit zutreffenden Überlegungen zum richtigen Ergebnis gekommen.
Der Beteiligte zu 1. hält demgegenüber an seinen Ausführungen fest.
Zur Ergänzung des Beteiligtenvorbringens in diesem Beschwerdeverfahren wird Bezug genommen auf die Beschwerdebegründung vom 6. Mai 2008 (Blatt 142 bis 149 der Akte), auf die Beschwerdebeantwortung vom 1. Juli 2008 (Blatt 159 bis 162 der Akte), auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats vom 18. Juli 2008 (Blatt 171 bis 173 der Akte) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 11. August 2008 (Blatt 174 bis 177 der Akte).
II.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 87, 89 ArbGG, § 66 ArbGG) muss erfolglos bleiben. Die angefochtene Entscheidung ist im Ergebnis und in den wesentlichen Teilen ihrer Begründung rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die sorgfältig und zutreffend begründete Ansicht, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmer K., A. und der Arbeitnehmerin S. als erteilt gilt, weil der Widerspruch des Betriebsrats nach § 99 Abs. 3 BetrVG nicht den Anforderungen dieser Bestimmung entspricht. Diesen Ausführungen schließt sich die Beschwerdekammer zunächst einmal an (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
1. Die knapp gehaltenen Angaben der Beteiligten zu 2. zu den streitbefangenen Eingruppierungen bei der betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligung nach § 99 BetrVG können nur deshalb genügen, weil dem Betriebsrat nach seinem Vortrag zuletzt in der Beschwerdebegründung vom 6. Mai 2008 bei dieser Beteiligung sowohl die für die Eingruppierung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale als auch die Fähigkeiten, die Ausbildung und die Berufserfahrung der betroffenen Arbeitnehmer/innen bekannt gewesen waren. Dementsprechend hatte er das Beteiligungsformblatt inhaltlich auch nicht beanstanden lassen.
2. Die Eingruppierung eines Arbeitnehmers in eine Vergütungsgruppe durch den Arbeitgeber ist Rechtsanwendung, mit der ein Arbeitgeber kundtut, in welche Vergütungsgruppe der Arbeitnehmer seiner Auffassung nach richtigerweise eingruppiert ist. Dementsprechend dient das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei der Eingruppierung einer "Richtigkeitskontrolle", der Betriebsrat hat kein Mitgestaltungs-, sondern ein Mitbeurteilungsrecht (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit Beschluss vom 22. März 1983 - 1 ABR 49/81 - BAGE 42, 121 = AP Nr. 6 zu § 101 BetrVG 1972 mit Anm. Löwisch). Widerspricht der Betriebsrat einer beabsichtigten Eingruppierung, muss er dem Arbeitgeber zumindest mitteilen, in welcher Vergütungsgruppe dieser Arbeitnehmer nach Ansicht des Betriebsrats richtigerweise einzugruppieren wäre. Nur so hat der Arbeitgeber auch die Möglichkeit, einem Widerspruch "abzuhelfen". Die Hinweise des Beteiligten zu 1. im Streitfall, die angegebene Eingruppierung verstoße gegen den Tarifvertrag, die in Aussicht genommene Tätigkeit ... sei höher einzugruppieren, weist auf den Gesetzestext hin, eine inhaltliche Aussage ist damit aber nicht verbunden (§ 99 Abs. 3 BetrVG) und so bleibt auch völlig offen, welche Entgeltgruppe dem Betriebsrat gerechtfertigt erscheint bei diesen Arbeitnehmern.
Genügen die eingelegten Widersprüche damit auch nach Ansicht der Beschwerdekammer nicht den gesetzlichen Anforderungen, gilt die Zustimmung des Betriebsrats zur vom Arbeitgeber beabsichtigten Eingruppierung der Arbeitnehmer K., A. und der Arbeitnehmerin S. als erteilt (§ 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG).
Das vom Betriebsrat dagegen eingelegte Rechtsmittel war zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 2 Abs. 2 GKG).
Für den Beschwerdeführer/Beteiligter zu 1. wird die Rechtsbeschwerde zugelassen (§§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG).
Ende der Entscheidung
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