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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 30.05.2007
Aktenzeichen: 7 Sa 1089/06
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, InsO, ArbZG, Richtlinie 2003/88/EG, VermBG, BetrVG
Vorschriften:
ZPO § 263 | |
ZPO § 264 Nr. 2 | |
ZPO §§ 850 ff. | |
ZPO § 850 Abs. 2 | |
ZPO §§ 850a ff | |
ZPO § 850a Nr. 1 | |
ZPO § 850a Nr. 2 | |
ZPO § 850a Nr. 3 | |
ZPO § 850a Nr. 4 | |
ZPO § 850a Nr. 6 | |
ZPO § 850b | |
ZPO § 850c | |
ZPO § 850d | |
ZPO § 850e | |
ZPO § 850e Nr. 1 | |
ZPO § 850f | |
ZPO § 850g | |
ZPO § 850h | |
ZPO § 850i | |
ArbGG § 64 Abs. 2 | |
InsO § 81 Abs. 2 | |
InsO § 81 Abs. 2 Satz 1 | |
ArbZG § 2 Abs. 1 | |
Richtlinie 2003/88/EG Art. 2 Nr. 1 | |
VermBG § 2 Abs. 7 | |
BetrVG § 88 |
2. Direktversicherungsbeiträge stellen jedenfalls dann pfändbares Einkommen dar, wenn die Versicherung und Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens abgeschlossen wurde.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 30. Mai 2007
In dem Rechtsstreit
hat die Siebte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2007 durch den Richter am Arbeitsgericht Dr. Künzl sowie die ehrenamtlichen Richter Gastl und Hinzmann für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München - Kammer Ingolstadt - vom 01.08.2006 - 24b 1831/05 I - in Ziffern 1. und 2. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.583,52 (i. W.: eintausendfünfhundertdreiundachtzig 52/100 Euro) netto zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/4, die Beklagte 1/4.
II. Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Differenzvergütung, bedingt durch die Errechnung des pfändbaren Betrages des Einkommens des Klägers.
Der im Jahr 1962 geborene und drei Personen unterhaltsverpflichtete Kläger ist bei der Beklagten, einem Automobilhersteller, als Angestellter beschäftigt. Die Tarifverträge der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie finden kraft beidseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.
Über das Vermögen des Klägers war mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - I. vom 27. Mai 2002 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden.
Der Kläger erhält zu seiner monatlichen Vergütung, von der monatliche Beträge von 39,88 € als vermögenswirksame Leistungen abfließen, eine Sonderzuwendung auf der Basis der Betriebsvereinbarung 3/98 (Bl. 234 ff. d. A.), eine Mitarbeitererfolgsbeteiligung auf Basis der Betriebsvereinbarung 6/97 (Bl. 239 ff. d. A.), Prämien auf Basis der Betriebsvereinbarung 1/2004 (Ideen-Programm, Bl. 260 ff. d. A. und 272 ff. d. A.) sowie eine erweiterte Mitarbeiter-Erfolgsbeteiligung gemäß der Betriebsvereinbarung 5/2005 (Bl. 279 ff. d. A.). Nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens schloss der Kläger im Jahr 2003 über die Beklagte eine Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung ab; dafür fallen jährliche Beiträge seitens des Klägers in Höhe von 1.752.- € an, die jeweils im Monat November vom Einkommen des Klägers in Abzug gebracht werden.
Während des Arbeitsverhältnisses leistete der Kläger in verschiedenen Monaten Mehrarbeit, die teils auch durch Reisezeiten anfiel. Diese war in den Abrechnungen gesondert ausgewiesen und vergütet worden.
In den Monaten Okt. 2004 bis Dezember 2005 brachte die Beklagte von dem in den Abrechnungen errechneten Nettobetrag u. a. Bearbeitungsgebühren wegen der Entgeltpfändung beim Kläger sowie Entgeltpfändungsbeträge in jeweils unterschiedlicher Höhe (in den Abrechnungen jeweils bezeichnet als "Einbehalt für Dritte") in Abzug. Insoweit wird auf die Monatsabrechnungen für Oktober 2004 bis Oktober 2005 (Bl. 26 - 37 d. A.) und für November und Dezember 2005 (Bl. 69, 71 d. A.) Bezug genommen.
Mit seinem am 24. Aug. 2005 beim Arbeitsgericht München eingegangenen und der Beklagten am 31. Aug. 2005 zugestellten Mahnbescheid vom 23. Aug. 2005 macht der Kläger Nettodifferenzvergütungen für die Monate Oktober 2004 bis Mai 2005 geltend. Die Beklagte hat unter dem Datum 31. Aug. 2005 Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben, der am 2. Sept. 2005 beim Arbeitsgericht eingegangen war.
Mit Schriftsatz vom 24. Okt. 2005 (Bl. 13 ff. d. A.), übergeben im Gütetermin vom 24. Okt. 2005 und - offenbar - der Beklagten im Gütetermin ausgehändigt, hat der Kläger die Klage auf Nettodifferenzvergütungen für die Monate Juni bis August 2005, mit Schriftsatz vom 24. Nov. 2005 (Bl. 21 ff. d. A.), eingegangen beim Arbeitsgericht am selben Tag und der Beklagten am 1. Dez. 2005 zugestellt, auf die Monate September und Oktober 2005 erweitert. Mit Schriftsatz vom 1. Dez. 2005 (Bl. 57 ff. d. A.), beim Arbeitsgericht München eingegangen am 3. Feb. 2006 und der Beklagten am 9. Feb. 2006 zugestellt, hat der Kläger seine Klage erneut auf Differenzvergütungsforderungen für die Monate November und Dezember 2005 erweitert. Hierbei hat er auf Anregung des Arbeitsgerichts gemäß Beschluss vom 4. Jan. 2006 (Bl. 48 d. A.) seine Anträge nicht mehr als Nettovergütungsforderung angebracht, sondern, wie zuletzt erstinstanzlich gestellt, umgestellt.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe die pfändungsfreien Beträge des Einkommens unzutreffend berechnet und deswegen zu hohe Abzüge vom Entgelt des Klägers vorgenommen. Wegen der Differenzen im Einzelnen wird auf die Darlegung des Klägers zu den Monaten Oktober 2004 bis Mai 2005 (Bl. 5 - 7 d. A.) und zu den Monaten Juni mit August 2005 (Bl. 13, 14 d. A.) bzw. zu den Monaten Oktober 2004 bis Dezember 2005 (Bl. 63 - 68 d. A.) Bezug genommen.
U. a. ist der Kläger der Ansicht, die Beiträge zur Direktversicherung stellten kein pfändbares Einkommen dar. Diese hätten in den Monaten November 2004 und 2005 vom errechneten Nettoentgelt in Abzug gebracht werden müssen. Altersvorsorgebeiträge seien nicht übertragbar und daher auch nicht pfändbar, unabhängig davon, ob die Entgeltumwandlung vor oder erst nach einer Pfändung vorgenommen worden sei. Jedenfalls aber müsse sich die Beklagte aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten so behandeln lassen, als wären diese Beiträge nicht pfändbar. Sie habe für diese Altersversorgung geworden. Bei Abschluss der Direktversicherung sei er nicht auf negative Auswirkungen dieses Versicherungsvertragsschlusses hingewiesen worden.
Weiters seien die pfändungsfreien Entgeltbestandteile, wie Mehrarbeitsvergütung, Urlaubsgeld und anteiliges Weihnachtsgeld nach der so genannten Bruttomethode aus der jeweiligen Monatsvergütung herauszurechnen, nicht, wie von der Beklagten vorgenommen, nach der so genannten Nettolohnmethode. Allein eine anderweitige Standardeinstellung ihres Berechnungsprogrammes berechtige nicht zu dieser abweichenden Berechnung.
Ferner sei die Beklagte nicht berechtigt, im Monat November bezahlte Sonderzuwendungen als pfändbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese stellten pfändungsfreie Gratifikationsleistungen dar, bei deren Höhe lediglich auf die Betriebszugehörigkeit abgestellt werde. Sie seien einem unpfändbaren Treuegeld gleich zu setzen. Nämliches gelte für die Mitarbeiter-Erfolgsbeteiligung, die jeweils im Juli ausbezahlt werde.
Schließlich wandte sich der Kläger erstinstanzlich gegen die von der Beklagten erhobene Bearbeitungsgebühr wegen der Entgeltpfändungen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
a) € 5.679,79 brutto abzüglich berechtigt in Abzug gebrachter € 3.598,53 netto für den Monat Oktober 2004
b) € 8.037,03 brutto abzüglich berechtigt in Abzug gebrachter € 4.442,17 netto für den Monat November 2004
c) € 5.948,75 brutto abzüglich berechtigt in Abzug gebrachter € 2.787,67 netto für den Monat Dezember 2004
d) € 5.235,35 brutto abzüglich berechtigt in Abzug gebrachter € 2.737,67 netto für den Monat Januar 2005
e) € 5.194,67 brutto abzüglich berechtigt in Abzug gebrachter € 3.134,90 netto für den Monat Februar 2005
f) € 5.267,32 brutto abzüglich berechtigt in Abzug gebrachter € 3.150,36 netto für den Monat März 2005
g) € 5.111,38 brutto abzüglich berechtigt in Abzug gebrachter € 3.189,55 netto für den Monat April 2005
h) € 5.611,85 brutto abzüglich berechtigt in Abzug gebrachter € 3.283,09 netto für den Monat Mai 2005
i) € 5.405,28 brutto abzüglich berechtigt in Abzug gebrachter € 3.200,09 netto für den Monat Juni 2005
j) € 7.572,01 brutto abzüglich berechtigt in Abzug gebrachter € 4.368,71 netto für den Monat Juli 2005
k) € 6.052,79 brutto abzüglich berechtigt in Abzug gebrachter € 3.532,37 netto für den Monat August 2005
l) € 4.861,98 brutto abzüglich berechtigt in Abzug gebrachter € 3.054,08 netto für den Monat September 2005
m) € 5.327,93 brutto abzüglich berechtigt in Abzug gebrachter € 3.286,11 netto für den Monat Oktober 2005
n) € 7.864,11 brutto abzüglich berechtigt in Abzug gebrachter € 3.621,85 netto für den Monat November 2005
o) € 5.793,92 brutto abzüglich berechtigt in Abzug gebrachter € 3.702,90 netto für den Monat Dezember 2005
zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die im Wege der Entgeltumwandlung der Direktversicherung zugeführten Beiträge stellten Arbeitseinkommen dar; der Kläger habe diese Versicherung auch erst nach seiner Verbraucherinsolvenz abgeschlossen.
Die Weihnachtsspende, der Weihnachtsfreibetrag und die Vermögensbildung (mtl. 39,88 €) seien aus dem Bruttobetrag herauszurechnen. Nach der Nettolohnmethode sei das Urlaubsgeld und die Mehrarbeitsvergütung herauszurechnen, die Restcentspende hinzuzurechnen; sodann sei der Anteil gesetzlicher Abzüge für die pfändungsfreien Entgeltbestandteile zu ermitteln und zum Nettobetrag (Pfändungs-netto) zu addieren.
Sie trägt vor, sie habe mit der Umstellung auf das Programm "SAP-HR" seit Oktober 2004 die so genannte Nettolohnmethode angewandt. Bei der Bruttolohnmethode käme es zu einem Doppelabzug von Steuern und Sozialabgaben und einer dadurch bedingten Schlechterstellung der Gläubiger.
Hinsichtlich der Sonderzuwendungen ist die Beklagte der Ansicht, bei der Treueprämie handle es sich gerade nicht um eine Gratifikation, sondern um eine Einmalvergütung für erbrachte Leistungen. Gleiches gelte für die Mitarbeiter-Erfolgsbeteiligung.
Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze und den ausführlichen Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht München - Kammer Ingolstadt - hat mit Endurteil vom 1. Aug. 2006 wie folgt entschieden:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
a. € 5.679,79 (i.W.: fünftausendsechshundertneunundsiebzig 79/100 Euro) brutto abzüglich berechtigt in Abzug gebrachter € 3.598,53 (i.W.: dreitausendfünfhundertachtundneunzig 53/100 Euro) netto für den Monat Oktober 2004
b. € 8.037,03 (i.W.: achttausendsiebenunddreißig 3/100 Euro) brutto abzüglich berechtigt in Abzug gebrachter € 4.442,17 (i.W.: viertausend vierhundertzweiundvierzig 17/100 Euro) netto für den Monat November 2004
c. € 5.948,75 (i.W.: fünftausendneunhundertachtundvierzig 75/100 Euro) brutto abzüglich berechtigt in Abzug gebrachter € 2.787,67 (i.W.: zweitausendsiebenhundertsiebenundachtzig 67/100 Euro) netto für den Monat Dezember 2004
d. € 5.235,35 (i.W.: fünftausendzweihundertfünfunddreißig 35/100 Euro) brutto abzüglich berechtigt in Abzug gebrachter € 2.737,67 (i.W: zweitausendsiebenhundertsiebenunddreißig 67/100 Euro) netto für den Monat Januar 2005
e. € 5.194,67 (i.W.: fünftausendeinhundertvierundneunzig 67/100 Euro) brutto abzüglich berechtigt in Abzug gebrachter € 3.134,90 (i.W.: dreitausendeinhundertvierunddreißig 90/100 Euro) netto für den Monat Februar 2005
f. € 5.267,32 (i.W.: fünftausendzweihundertsiebenundsechzig 32/100 Euro) brutto abzüglich berechtigt in Abzug gebrachter € 3.150,36 (i.W.: dreitausendeinhundertfünfzig 36/100 Euro) netto für den Monat März 2005
g. € 5.111,38 (i.W.: fünftausendeinhundertelf 38/100 Euro) brutto abzüglich berechtigt in Abzug gebrachter € 3.189,55 (i.W.: dreitausendeinhundertneunundachtzig 55/100 Euro) netto für den Monat April 2005
h. € 5.611,85 (i.W.: fünftausendsechshundertelf 85/100 Euro) brutto abzüglich berechtigt in Abzug gebrachter € 3.283,09 (i.W.: dreitausendzweihundertdreiundachtzig 9/100 Euro) netto für den Monat Mai 2005 i. € 5.405,28 (i.W.: fünftausendvierhundertfünf 28/100 Euro) brutto abzüglich berechtigt in Abzug gebrachter € 3.200,09 (i.W.: dreitausendzweihundert 9/100 Euro) netto für den Monat Juni 2005
j. € 7.572,01 (i.W.: siebentausendfünfhundertzweiundsiebzig 1/100 Euro) brutto abzüglich berechtigt in Abzug gebrachter € 4.368,71 (i.W.: viertausenddreihundertachtundsechzig 71/100 Euro) netto für den Monat Juli 2005
k. € 6.052,79 (i.W.: sechstausendzweiundfünfzig 79/100 Euro) brutto abzüglich berechtigt in Abzug gebrachter € 3.532,37 (i.W.: dreitausendfünfhundertzweiunddreißig 37/100 Euro) netto für den Monat August 2005
l. € 4.861,98 (i.W.: viertausendachthunderteinundsechzig 98/100 Euro) brutto abzüglich berechtigt in Abzug gebrachter € 3.054,08 (i.W.: dreitausendvierundfünfzig 8/100 Euro) netto für den Monat September 2005
m. € 5.327,93 (i.W.: fünftausenddreihundertsiebenundzwanzig 93/100 Euro) brutto abzüglich berechtigt in Abzug gebrachter € 3.286,11 (dreitausendzweihundertsechsundachtzig 11/100 Euro) netto für den Monat Oktober 2005
n. € 7.864,11 (i.W.: siebentausendachthundertvierundsechzig 11/100 Euro) brutto abzüglich berechtigt in Abzug gebrachter € 3.621,85 (i.W.: dreitausendsechshunderteinundzwanzig 85/100 Euro) netto für den Monat November 2005
o. € 5.793,92 (i.W.: fünftausendsiebenhundertdreiundneunzig 91/199 Euro) brutto abzüglich berechtigt in Abzug gebrachter € 3.702,90 (i.W.: dreitausendsiebenhundertzwei 90/100 Euro) netto für den Monat Dezember 2005
zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.235,03 Euro festgesetzt.
Gegen dieses ihr am 12. Sept. 2006 zugestellte Endurteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Sept. 2006, beim Landesarbeitsgericht am 2. Okt. 2006 eingegangen, Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist war auf Antrag der Beklagten vom 2. Nov. 2006, eingegangen am selben Tag, mit Beschluss vom 3. Nov. 2006 bis 6. Dez. 2006 verlängert worden. Die Berufung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 6. Dez. 2006, eingegangen am selben Tag, begründet.
Sie rügt die zuletzt gestellten Klageanträge des Klägers als zu unbestimmt.
Ferner sieht sie den Vorzug der von ihr verwendeten Nettolohnmethode bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens weiterhin in einem gerechteren Ergebnis. Bruttobeträge würden damit nicht mehrfach abgezogen, woraus sich teils höhere pfändbare Nettoeinkünfte ergäben.
Nach wie vor sieht sie die Beiträge zur Direktversicherung als pfändbares Einkommen. Die Sonderzuwendungen im November stellten kein unpfändbares Einkommen dar. Sie seien gerade keine Gratifikationsleistung. Gleiches gelte für die Mitarbeiter-Erfolgsbeteiligung, die allein für die Beteiligung des Einzelnen am Unternehmenserfolg bezahlt werde. Die nach Betriebszugehörigkeit gestaffelte Prämie der Erfolgsbeteiligung mache nur einen sehr geringen Teil der Gesamtsumme aus. Reisezeitvergütung sei nicht unpfändbar, da es sich gerade nicht um Vergütung von Reisekosten handle.
Die Ausführungen des Klägers zur Mehrarbeit hält sie für unsubstanziiert.
Der Zuschuss zur Gesundheitsförderung falle, wie die Beklagte meint, nicht unter die unpfändbaren Beträge.
Sie beantragt:
1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 01.08.2006 - 24b Ca 1831/05 I - wird abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, die Änderung der ursprünglichen Klageanträge sei auf ausdrückliche Anregung des Erstgerichts erfolgt. Es könnten aber die ursprünglichen Anträge jederzeit wieder aufgenommen werden.
Die von der Beklagten favorisierte und durchgeführte Nettolohnmethode bei Herausrechnen unpfändbarer Lohnbestandteile führe, wie der Kläger meint, zu einem Gläubigerschutz, nicht aber zum Schuldnerschutz, den die Pfändungsvorschriften der §§ 850 ff. ZPO erstrebten. Dem Arbeitnehmer (Schuldner) solle der gesamte Bruttobetrag etwa des bis zu 500.- € pfändungsfreien Weihnachtsgeldes verbleiben.
Hinsichtlich der Direktversicherungsbeiträge geht der Kläger nach wie vor da von aus, dass diese nicht zum Entgelt rechneten.
Die Sonderzuwendungen, welche die Beklagte im November gezahlt habe, stellten eine Gratifikation dar, ebenso wie die Mitarbeiter-Erfolgsbeteiligung. Die Gesundheitswoche bzw. die für die Teilnahme entrichteten Beträge stellten eine zweckgebundene Zuwendung dar, die nicht der Pfändung unterliege.
Reisezeiten stellten Arbeitszeit, jedoch außerhalb der üblichen Arbeitszeit dar. Die dafür entrichtete Vergütung sei, wie der Kläger meint, zusätzliche Vergütung.
Ferner habe er im Mai und im September 2006 eine erweiterte MitarbeiterErfolgsbeteiligung von 750,97 € bzw. eine Ideenprämie von 300.- € erhalten. Zudem habe die Beklagte in diesen Monaten jeweils erneut Bearbeitungsgebühren für die Pfändung in Abzug gebracht. Die Prämien hält der Kläger für nicht pfändbar. Wegen der Einzelheiten seiner Berechnung wird auf Bl. 255 - 257 d. A. Bezug genommen.
Er beantragt daher klageerweiternd:
1. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger € 511,20 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger € 620,21 zu zahlen.
Die Beklagte, die der Klageerweiterung zustimmt und im Übrigen am ursprünglichen Berufungsantrag festhält, sieht in den Prämien Arbeitsentgelt, das für eine Erfindung oder Verbesserung bzw. für den besonderen Einsatz eines Mitarbeiters bezahlt werde.
Wegen des Sachvortrags der Parteien im Einzelnen wird auf den Mahnbescheid vom 30. Aug. 2005 (Bl. 1 d. A.), die Schriftsätze des Klägers vom 21. Sept. 2005 (Bl. 5 ff. d. A.), vom 24. Okt. 2005 (Bl. 13 ff. d. A.), vom 24. Nov. 2005 (Bl. 21 ff. d. A.), vom 1. Feb. 2006 (Bl. 57 ff. d. A.), vom 3. Apr. 2006 (Bl. 175 ff. d. A.) und vom 8. Jan. 2007 (Bl. 248 ff. d. A.), auf die Schriftsätze der Beklagten vom 20. Dez. 2005 (Bl. 40 ff. d. A.), vom 3. März 2006 (Bl. 107 ff. d. A.), vom 30. März 2006 (Bl. 111 ff. d. A.), vom 6. Dez. 2006 (Bl. 214 ff. d. A.) und vom 15. März 2007 (Bl. 300 ff. d. A.) sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 24. Okt. 2005 (Bl. 11 f. d. A.), vom 6. Juli 2006 (Bl. 176 f. d. A.) und vom 9. Mai 2007 (Bl. 310 ff. d. A.) Bezug genommen.
Innerhalb gesetzter Frist hat der Kläger die Gestattung zum Abschluss eines Direktversicherungsvertrages durch seinen Treuhänder (Schreiben vom 21. Apr. 2004) vorgelegt. Insoweit wird auf den nachgelassenen Schriftsatz vom 14. Mai 2007 nebst Anlagen (Bl. 314 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und in rechter Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 2 ArbGG, 519, 520 ZPO).
I. Die Änderung der erstinstanzlich zugrunde gelegten Anträge in eine bloße Nettoforderung ist vorliegend durch Auslegung der Anträge möglich. Insbesondere räumt der Kläger nicht nur schriftsätzlich ein (Schriftsatz vom 8. Jan. 2007, S. 2, Bl. 251 d. A., unter 2. zweiter und dritter Absatz), die Antragstellung wie der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegend sei auf Anregung des Erstgerichts erfolgt, doch könnte die Antragstellung auch ohne weiteres auf eine Nettoforderung umgestellt werden, die auf derselben Berechnung beruhe. Eine derartige Umstellung war nach Ansicht der Kammer auch vorzunehmen, da das Klagebegehren unmittelbar auf eine bloße Nettodifferenz gerichtet ist. Die vom Erstgericht angeregte Antragstellung - unstreitiger Bruttobetrag abzüglich einer jeweils streitigen Nettoforderung - legt hingegen nahe, es seien ggf. auch Bruttolohnanteile (noch) nicht entrichtet worden, was aber - unter den Parteien nicht streitig - nicht der Fall ist.
II. Die Beklagte hat der weiter vorgenommenen Klageänderung in der Berufungsinstanz ausdrücklich zugestimmt, weswegen diese nach § 263 ZPO statthaft ist. Auf die Frage ihrer Statthaftigkeit nach § 264 Nr. 2 ZPO kommt es daneben nicht mehr an.
B. In der Sache hat die Berufung teilweise Erfolg.
Der Kläger kann für einzelne Monate insgesamt € 1.583,52 netto bezahlt verlangen, da ihm teilweise zu hohe pfändbare Beträge vom Einkommen abgezogen worden waren. Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens aus dem dem Kläger zustehenden Einkommen (§ 850 Abs. 2 ZPO) ist nach Ansicht der Kammer von der so genannten Bruttolohnmethode auszugehen. Vom Einkommen sind Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§§ 850 Abs. 2, 850e Nr. 1 ZPO) in Abzug zu bringen. Zudem sind die nach §§ 850a ff ZPO unpfändbaren Zahlungen, wie die Sonderzahlungen im November und das Urlaubsgeld, die Beiträge zu vermögenswirksamen Leistungen von monatlich 39,88 € sowie die Reisevergütung des Klägers als Bruttobetrag abzuziehen, ehe aus dem verbleibenden Einkommen nach der Tabelle zu § 850c ZPO der pfändbare Lohnteil ermittelt wird. Die Direktversicherung, die Ideenprämien und die Mitarbeiter-Erfolgsbeteiligungen sind hier nicht als pfändungsfreie Beträge vorweg abzuziehen, sondern rechnen als Arbeitsentgelt nach § 850 Abs. 2 ZPO.
I. Zur Berechnung des Pfändungsfreibetrags und den streitigen pfändungsfreien Positionen:
1. Bei der Berücksichtigung der unpfändbaren Lohnbeträge nach § 850a ZPO geht die Kammer von der so genannten Bruttolohnmethode aus, dergestalt, dass die pfändungsfreien Beträge mit dem vollen Bruttobetrag in Abzug zu bringen sind (§§ 850e Nr. 1 ZPO).
a. Bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Einkommens ist vom jeweiligen Bruttobetrag des Einkommens des Klägers in den einzelnen Monaten auszugehen. Davon sind pfändungsfreie Beträge nach §§ 850a ff. ZPO und die gem. § 850e Nr. 1 ZPO nicht mitzurechnenden Beträge (Steuern, sozialersicherungsrechtliche Abgaben) nicht mitzurechnen. Aus dem verbleibenden Einkommen errechnet sich sodann das pfändbare Arbeitseinkommen nach der Tabelle zu § 850c ZPO (BAG v. 4. 4. 1989 - 8 AZR 689/87 n.v., unter I. 2. a. der Gründe; LAG Berlin v. 14. 1. 2000 - 19 Sa 2154/99, NZA-RR 2000, 393 unter II. 1. der Gründe; MünchKomm-ZPO/Schmid, 2. Aufl., § 850e Rz. 4; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 850e Rz. 6; KassArbR/Schubert, 2. Aufl., 2.11 Rz. 253; Willikonsky, Lohnpfändung und Drittschuldnerklage, 2. Aufl., Rz. 16; a.M. Boewer, Handbuch Lohnpfändung (Anlage B 1), Rz. 755 ff. (Bl. 43 d. A.); Helwich, Pfändung des Arbeitseinkommens, 2. Aufl., S. 37 f.; Napierala, Rpfleger 1992, 49, 51). Die pfändungsfreien Beträge, beispielsweise nach § 850a ZPO, sind, wie das Entgelt im Allgemeinen, als Bruttobetrag geschuldet und daher mit dem vollen Bruttobetrag in Anrechnung zu bringen (LAG Berlin v. 14. 1. 2000, a.a.O., unter II. 1. b. der Gründe; so auch noch Boewer, a.a.O. Rz. 755).
b. Die auf den unpfändbaren Lohnbestandteil anteilig entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind nicht nachträglich wieder hinzuzurechnen (LAG Berlin v. 14. 1. 2000, a.a.O.; a.A. Boewer, a.a.O., Rz. 756; bereits auch Boewer/Bommermann, Lohnpfändung, Lohnabtretung, 1987, Rz. 647 f.). Dagegen kann nicht eingewandt werden, nach der hierfür zutreffend erachteten Bruttomethode komme es zu einer Doppelanrechnung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Daraus ergäben sich nicht allein missliche Berechnungsschwierigkeiten (so MünchKomm-ZPO/Brehm, a.a.O.), sondern wegen der Steuerprogression ggf. auch Probleme hinsichtlich der Ermittlung der Steuern auf die Teilbeträge des Arbeitsentgelts. Denn der Steuerbetrag der pfändungsfreien Entgeltbestandteile ist dem pfändbaren Einkommen zu entnehmen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 850a Rz. 11 [betr. Weihnachtsgeld]; Rz. 2 [betr. Mehrarbeitsvergütung]). Ebenso kann nach Ansicht der Kammer das sich nach der Nettomethode ergebende teils höhere Nettoentgelt und damit der ggf. höhere Pfändungsbetrag nicht die Nettomethode rechtfertigen; bei den §§ 850a ff. ZPO handelt es sich um Schuldnerschutzvorschriften, die nicht (zwingend) die raschere Befriedigung der Gläubiger im Auge haben.
2. Zum Einkommen nach § 850 Abs. 2 ZPO rechnen vorliegend auch die Beiträge des Klägers zu seiner Direktversicherung. Diese Beträge unterliegen auch unter Berücksichtigung des Schreibens des Treuhänders des Klägers vom 21. Apr. 2004 der Pfändung, da der Kläger wegen seiner der Versicherungsvereinbarung vorangegangenen Privatinsolvenz keine Verfügung über sein (künftiges) Einkommen treffen durfte (§ 81 Abs. 2 InsO).
a. Was Arbeitseinkommen i. S. des Vollstreckungsrechts ist, bestimmt § 850 Abs. 2 ZPO. Dazu rechnet vor allem das laufende Arbeitsentgelt.
b. Hinsichtlich der Prämien zu einer Direktversicherung im Wege der Gehaltsumwandlung liegt grundsätzlich kein Arbeitseinkommen i. S. d. § 850 Abs. 2 ZPO vor (BAG v. 17. 2. 1998 - 3 AZR 611/97, AP ZPO § 850 Nr. 14).
Bei einer derartigen - hier gegebenen - Vereinbarung entstehen keine Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung eines Arbeitsentgelts nach § 850 Abs. 2 ZPO in Höhe der Versicherungsbeiträge mehr. Der Arbeitgeber geht zur Erfüllung seines Versorgungsversprechens eine Verbindlichkeit gegenüber einem Versicherungsunternehmen ein. Im Umfang der daraus resultierenden Belastungen will er den Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung einer laufenden Vergütung endgültig beseitigen. Der Arbeitnehmer, der damit einverstanden ist, trifft sonach mit dem Arbeitgeber eine Lohnverwendungsabrede, die Bestandteil des Arbeitsvertrages wird. Diese neue Vergütungsvereinbarung tritt an die Stelle der bisherigen (BAG v. 17. 2. 1998, a.a.O.).
Vorstehendes gilt nicht nur für den Fall, dass die Arbeitgeberin, hier die Beklagte, dem Kläger zusätzlich zum Entgelt eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung zugesagt hätte, wobei sie dann von vornherein insoweit kein Entgelt, sondern nur Leistungen der betrieblichen Altersversorgung schuldete. Auch dann, wenn - wie hier - Arbeitgeber und Arbeitnehmer die ursprüngliche Entgeltvereinbarung nachträglich einverständlich dergestalt geändert haben, dass an die Stelle eines Teiles des Barentgelts ein Versorgungsversprechen treten soll. Auch dann wird der Arbeitgeber - hier die Beklagte - Versicherungsnehmer, der klagende Arbeitnehmer ist Versicherter und Bezugsberechtigter. Die von der Versicherung im Versicherungsfall zu zahlenden Leistungen dienen dem Versorgungsbedarf des Klägers, der entweder durch seinen Tod oder durch Erreichen eines Rentenalters ausgelöst wird (BAG v. 17. 2. 1998, a.a.O., unter Hinweis auf BAG v. 26. 6. 1990 - 3 AZR 641/88, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 11, unter I. 2. a. aa. der Gründe).
c. Die zwischen dem Kläger und der Beklagten getroffene Vereinbarung ist hier allerdings abweichend vom Vorstehenden zu beurteilen. Denn der Kläger durfte infolge der vorangegangenen Privatinsolvenz keine Verfügung über sein künftiges Einkommen treffen, das die Ansprüche der Gläubiger gefährdete (§ 81 Abs. 2 InsO).
aa. Das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 17. 2. 1998, a.a.O., unter 2. der Gründe, Rz. 12) machte von Vorstehendem eine Ausnahme und sah eine solche Vereinbarung als unwirksam an, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 BGB), etwa wenn sich der Schuldner vorsätzlich einer Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern entzieht. Im Übrigen werde dem Gläubiger durch eine solche Vereinbarung kein Vermögensbestandteil auf Dauer entzogen, auf den er im Wege der Zwangsvollstreckung zurückgreifen könne. Die dem Kläger mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages zugewendeten Vorteile stünden ihm im Wege der Pfändung der Ansprüche auf Versicherungsleistungen und deren Überweisung zur Einziehung zur Verfügung.
bb. Wenngleich hier eine derartige Ausnahme nicht gegeben ist, muss doch wegen § 81 Abs. 2 InsO etwas anderes gelten.
§ 81 Abs. 2 Satz 1 InsO verbietet eine Verfügung des Insolvenzschuldners über künftige Bezüge aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, die hier mit dem Abschluss der Direktversicherung gerade vorliegt. Denn der Kläger hatte mit diesem Versicherungsabschluss dauerhaft über seine künftigen Arbeitsentgelte verfügt, die um die Versicherungsbeiträge gemindert wurden. § 81 Abs. 2 InsO erstreckt die Unwirksamkeitsfolge des Absatzes 1 Satz 1 auf künftige Forderungen - ausschließlich natürlicher Personen (MünchKomm-InsO/Ott, § 81 Rz. 27) - mit dem Ziel der Sicherung der Insolvenzgläubiger, die auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens im Rahmen der Restschuldbefreiung oder eines Insolvenzplanes Zugriff auf das Arbeitseinkommen haben (MünchKomm-InsO/Ott, a.a.O. Rz. 1). Demnach ist es ohne Bedeutung, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers mit Beschluss v. 3. Apr. 2004 (Anlage zum nachgelassenen Schriftsatz v. 14. Mai 2007, Bl. 315 d. A.), also vor Abschluss der Direktversicherung, aufgehoben worden war (§ 81 Abs. 2 Satz 1 InsO).
Ungeachtet der Frage, inwieweit der Treuhänder des Klägers eine derartige Verfügung hätte gestatten können, kann dem Schreiben des Treuhänders vom 21. Apr. 2004 (Anlage zum nachgelassenen Schriftsatz vom 14. Mai 2007, Bl. 314 d. A.) keine solche Gestattung entnommen werden. Die Kammer versteht das Schreiben zunächst zwar als Gestattung des Abschlusses einer Direktversicherung zur Altersversorgung; der Treuhänder erhob keine Einwendungen gegen den Versicherungsabschluss. Doch sind die dafür anfallenden Beiträge, wie die Kammer die Ausführungen des Treuhänders im Übrigen versteht, aus dem pfändungsfreien Entgelt zu entrichten. Er verweist unter Punkt 2 des Schreibens auf den seitens der ebenso in Privatinsolvenz befindlichen Ehefrau des Klägers erzielbaren pfändungsfreien Verdienst und die mögliche Erwerbstätigkeit der Ehefrau in der Wohlverhaltensphase. Ferner verweist er darauf, dass die infolge der Lohnabtretung der Insolvenzmasse zufließenden Beträge des Klägers ab dem 5. Jahr nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu 10 %, ab dem 6. Jahr zu 15 % an ihn auszuzahlen seien. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass dem Kläger eben über den pfändbaren Entgeltbestandteil ausreichendes Einkommen zur Finanzierung der Direktversicherung zur Verfügung steht.
cc. Die Werbung der Beklagten für den Abschluss einer Direktversicherung und ein evtl. unterbliebener Hinweis an den Kläger, die Beiträge dafür rechneten ggf. zu seinem pfändbaren Einkommen, ändern nichts an vorstehendem Ergebnis.
Die Werbung für die zusätzliche Altersversorgung richtete sich nicht primär an den Kläger, sondern allgemein an die Arbeitnehmer der Beklagten, die für diese zusätzliche Alterssicherung gewonnen werden sollten. Dass die Beklagte nicht einzelne Arbeitnehmer, wie den Kläger, über dessen Vermögen kurz vorher ein Privatinsolvenzverfahren eröffnet worden war, von der Werbung ausnahm, ist bereits aus datenschutzrechtlichen Gründen nachvollziehbar. Diese nicht umworbenen Arbeitnehmer wären dann vor der Betriebsgemeinschaft "bloß gestellt" gewesen.
Ferner war die Beklagte auch nicht verpflichtet, auf Bedenken hinsichtlich der Zurechnung der Versicherungsbeiträge zum pfändbaren Einkommen hinzuweisen. Denn, ausgehend davon, dass die Beklagte um das Privatinsolvenzverfahren wusste, musste sie die pfändungsrechtliche Bedeutung dieses Versicherungsabschlusses nicht notwendig (besser) erkennen. Sie unterbreitete ihren Arbeitnehmern, u. a. auch dem Kläger, ein Vertragsangebot zum Abschluss einer zusätzlichen Altersversorgung. Es lag dann an den Arbeitnehmern, die daran interessiert waren, ihre eigenen Vorbedingungen für einen derartigen Versicherungsabschluss zu prüfen. Es hätte also am Kläger gelegen, die Machbarkeit einer solchen Versicherung zu prüfen, was auch durch die dokumentierte Anfrage bei seinem Treuhänder geschehen war. Zuzugeben ist, dass das Antwortschreiben des Treuhänders nicht auf den ersten Blick eindeutig und verständlich ist. Doch hätte es auch dann am Kläger gelegen, nachzufragen, um Klarheit zu gewinnen. Die Beklagte hatte wohl nicht einmal Kenntnis von der erfolgten Anfrage, geschweige denn vom Inhalt des Antwortschreibens.
3. Die jeweils im November eines Jahres bezahlte Sonderzuwendung stellt in Höhe von 500.- € eine unpfändbare Zusatzleistung (Weihnachtsgeld) i. S. d. § 850a Nr. 4 ZPO dar. Dabei kann dahinstehen, ob die Grundlage der jeweiligen Zahlung in der Betriebsvereinbarung (nachfolgend: BV) 2/95, wie der Kläger annimmt, oder in der BV 3/98 (Bl. 234 ff. d. A.), wie die Beklagte meint, liegt. Auch unter Zugrundlegung der BV 3/98 ist die begrenzte Pfändungsfreiheit anzunehmen. Denn es handelt sich bei der Zahlung nicht um einen bloßen zusätzlichen Entgeltbetrag, sondern um eine Gratifikationsleistung, die wegen ihrer sozialen Zweckbestimmung besonderen Pfändungsschutz genießt (vgl. dazu Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 850a Rz. 11), weswegen kein reines Arbeitseinkommen nach § 850 Abs. 2 ZPO gegeben ist.
a. Aus der Berechnung der Sonderzahlung auf Basis der BV 3/98 erhellt, dass mit der Sonderzahlung im November nicht lediglich eine zusätzliche Entlohnung erstrebt, sondern eine Belohnung auch der erbrachten Betriebstreue beabsichtigt ist (vgl. Nr. 3 BV 3/98). Denn die Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. Mai des jeweils laufenden Jahres betriebsangehörig waren, die zum Auszahlungszeitpunkt also bereits ein halbes Jahr dem Betrieb angehört haben, erhalten die Sonderzahlung in voller Höhe (Nr. 3.1 BV 3/98). Demgegenüber erhalten ab 1. Mai eines Jahres eingetretene Arbeitnehmer pauschal nur 400.- € (Nr. 3.2.5 BV 3/98). Doch kommt auch hier ein Betriebstreuecharakter der Zahlung zum Ausdruck, wenn nach dem 2. Absatz der Nr. 3.2.5 BV 3/98 Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Auszahlung noch in einem Probearbeitsverhältnis stehen, die Auszahlung nur unter Vorbehalt erhalten sollen; damit bringt die Beklagte zum Ausdruck, dass diese Zahlung nur dann geleistet werden soll, wenn die Arbeitnehmer auch über den Auszahlungszeitpunkt hinaus dem Betrieb erhalten bleiben.
Dass daneben auch die erbrachte Arbeitsleistung (mit) entgolten werden soll, lässt nicht auf die volle Pfändbarkeit des Sonderzuwendungsbetrages schließen. Denn auch bei Sonderzahlung mit Mischcharakter - Entgelt und Belohnung für erbrachte bzw. Anreiz zu künftiger Betriebstreue - gebietet die soziale Zweckbestimmung eine (teilweise) Ausnahme von der Pfändbarkeit nach § 850a Nr. 4 ZPO.
b. Die im November jeweils gezahlte Sonderzuwendung ist nach dem Vorstehenden in Höhe von jeweils 500.- € pfändungsfrei.
4. Gleiches gilt nach § 850a Nr. 2 ZPO für das entrichtete Urlaubsgeld. Umstände, aus denen eine Zahlung eines unangemessen hohen Urlaubsgeldes entnommen werden könnte, sind weder vorgetragen noch zu ersehen. Dass die Grenze des Weihnachtsgeldes (§ 850a Nr. 4 ZPO) teilweise überschritten wurde, steht der Angemessenheit nicht zwingend entgegen.
5. Die Reise- bzw. Mehrarbeitsvergütungen sind nach § 850a Nr. 1 ZPO zur Hälfte unpfändbar. Dabei steht nicht entgegen, dass die Vergütung teilweise durch Reisezeiten abgedeckt ist; Reisezeiten müssen zwar keine Mehrarbeit begründen, können dies aber durchaus.
a. Der Pfändungsfreiheit des vom Kläger veranschlagten Hälftebetrages steht nicht entgegen, dass es sich bei den Reisevergütungen nicht um Aufwendungsersatz oder Spesenzahlungen handelt, die nach § 850a Nr. 3 ZPO pfändungsfrei wären.
Entgegen der Ansicht der Beklagten beruft sich der Kläger gerade nicht auf diese Regelung, sondern auf die Nr. 1 des § 850a ZPO.
b. Mehrarbeit i. S. d. § 850a Nr. 1 ZPO ist die über die tarifliche, betriebsübliche oder gewöhnliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitszeit (Zöller/Stöber, a.a.O., Rz. 2). Die für diese Zeiten geleistete Arbeitsvergütung ist hälftig pfändungsfrei.
Steuern und Soziallasten mindern den Hälftebetrag nicht (Zöller/Stöber, a.a.O.).
Mehrarbeit im vorstehenden Sinne kann auch vorliegen, wenn Reisezeiten über die übliche Arbeitszeit hinaus anfallen.
aa. Reisezeiten sind grundsätzlich keine Arbeitszeit, sofern ein Arbeitnehmer während dieser Zeiten keine Arbeitsleistung zu erbringen hat, etwa wenn er mit öffentlichen Verkehrsmitteln reist und sich während der Fahrt entspannen, private Verrichtungen vornehmen oder z.B. ein Buch lesen kann. Reine Wegezeiten, die dem Arbeitnehmer durch die Beschränkung auf ein öffentliches Verkehrsmittel lediglich ein Freizeitopfer abverlangen, sind keine Arbeitszeit i. S. d. § 2 Abs. 1 ArbZG oder Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003 (BAG v. 11. 7. 2006 - 9 AZR 519/05, AP BGB § 611 Dienstreise Nr. 10; vgl. auch BAG v. 14.11.2006 - 1 ABR 5/06, NZA 2007, 458).
Allerdings ist eine Reise oder ein Dienstgang, einschließlich der An- und Abfahrten, die ein Arbeitnehmer darauf verwendet, um an einen außerhalb des Betriebes seines Arbeitgebers liegenden Arbeitsplatz zu gelangen, wie normale Arbeitszeit zu vergüten, sofern keine gegenteilige tarif- oder einzelvertragliche Regelung besteht. Der Arbeitnehmer schuldet nicht nur die Aufwendung von Arbeitskraft, sondern muss diese auch allein in einem bestimmten zeitlichen Rahmen für den Arbeitgeber einsetzen. Verbraucht er diesen zeitlichen Rahmen durch Weg und Zeit und damit dadurch, dass der Arbeitgeber die Arbeitsstätte des Arbeitnehmers an einen Ort außerhalb des Betriebes legt, so ist, wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 21. Dez. 2006 (6 AZR 341/06 n.v.) ausführt, "die im Interesse des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer verbrachte Wegezeit zwischen Betrieb und Arbeitsplatz Arbeitsleistung des Arbeitnehmers". Infolge der dadurch vom Arbeitnehmer weisungsgebunden befriedigten und aus unternehmerischem Anlass außerhalb des Betriebes aufgetretenen Arbeitsbedürfnisse ist für diese Zeit die Vergütung für die ausgefallene Arbeitszeit zu erbringen (vgl. BAG v. 8. 12. 1960 - 5 AZR 304/58 - AP BGB § 611 Wegezeit Nr. 1; einschränkend für über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus gehende Reisezeiten: BAG v. 3. 9. 1997 - 5 AZR 428/96, BAGE 86, 261; ferner BAG v. 11. 6. 2006 - 9 AZR 519/05, NZA 2007, 155).
bb. Anderes gilt aber dann, wenn der Arbeitnehmer angewiesen oder - etwa wegen des mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbaren Zieles oder wegen des Transports von Arbeitsmaterialien - angehalten ist, mit einem Pkw zu fahren und diesen selbst zu steuern. Dann erbringt er eine Arbeitsleistung für den Betrieb, die als Arbeitszeit rechnet. Das Gleiche gilt aber auch dann, wenn er zwar öffentliche Verkehrsmittel benutzt, sich aber während der Fahrt auf die Arbeitsleistung am Zielort vorbereiten muss, etwa durch Studium von Akten oder durch Erstellen von Ausarbeitungen (vgl. ErfK/Wank, 6. Aufl., § 2 ArbZG Rz. 26; Loritz/Koch, BB 1987, 1102).
cc. Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger nicht nur Mehrarbeitsstunden vergütet, sondern auch Reisezeiten; die dafür angefallene Vergütung ist hälftig nach § 850a Nr. 1 ZPO pfändungsfrei.
Aus der tatsächlichen Handhabung ist zu schließen, dass die Reisezeiten zum einen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten lagen, da sie nicht durch die regelmäßige Vergütung abgedeckt sind und zudem als Arbeitszeit gewertet werden müssen. Andernfalls wäre dafür keine Vergütung angefallen.
6. Kein nach § 850a Nr. 6 ZPO unpfändbarer Vergütungsbestandteil liegt aber mit der dem Kläger bezahlten Gesundheitsprämie vor. Vielmehr rechnet dieser Betrag voll zum Arbeitseinkommen nach § 850 Abs. 2 ZPO.
a. Unter § 850a Nr. 6 ZPO fallen "Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge". Ein vorliegend allenfalls in Betracht kommender "ähnlicher Bezug" ist aber nicht gegeben. Diese Zahlung erbringt die Beklagte ihren Mitarbeitern gegenüber, die an ausgewählten Veranstaltungen ihrer Gesundheitswoche teilnehmen.
Diese erhalten im Voraus 175.- €, die der Kläger im August 2005 vereinnahmt hatte.
Denknotwendig ist es - entgegen der pauschalen Darstellung der Beklagten - nicht ausgeschlossen, diesen Beitrag als "ähnlichen Betrag" unter § 850a Nr. 6 ZPO zu fassen. Letztlich könnte er der "Gesundheitserziehung" dienend angesehen werden. Durch die auch mit der Zahlung des Pauschalbetrages finanzierte Teilnahme an der Gesundheitswoche erhalten die Teilnehmer vielfache Anregungen zu einem eigenen gesundheitsbewussten Leben, weswegen der Zahlung damit ein Erziehungscharakter nicht völlig abgesprochen werden kann.
Allerdings muss die Zahlung, sollte sie nach § 850a Nr. 6 ZPO pfändungsfrei sei, "unmittelbar" der Erziehung etc. dienen (Zöller/Stöber, a.a.O., Rz. 13). Dies ist hier nicht der Fall. Dem einzelnen Arbeitnehmer steht es nach dem Vortrag der Beklagten frei, an welchen Kursen er während der Gesundheitswoche teilnehmen will. Dies müssen nicht zwingend solche sein, die für ihn gerade notwendig oder zumindest hilfsreich wäre. Es können sonach auch für den Einzelnen völlig bedeutungslose Veranstaltungen oder Kurse belegt werden, die letztlich bei der konkreten Person keinen Effekt erzielen oder erzielen können. Mangels hinreichend konkreter Zweckbestimmung der Zahlung ist das erstrebte Ziel, Verbesserung der Gesundheit und Schutz der eigenen Gesundheit zwar programmatisch vorgegeben, die Umsetzung oder Verwirklichung wird aber nicht überwacht oder überprüft. Eine unmittelbare Gesundheitserziehung kann die Kammer hierin nicht erblicken.
b. Damit kann die Zahlung der 175.- € nur als Arbeitsentgelt nach § 850 Abs. 2 ZPO angesehen werden. Arbeitseinkommen nach § 850 Abs. 2 ZPO sind alle Einkünfte i. S. d. §§ 850 bis 850i ZPO "die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen". Die Pfändung des Arbeitseinkommens erfasst dabei "alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart" (§ 850 Abs. 4 ZPO; vgl. BAG 13. 11. 1991 - 4 AZR 20/91, AP ZPO § 850 Nr. 13).
Das Bundesarbeitsgericht führt in seinem Urteil vom 13. 11. 1991 (a.a.O.) aus, "die Vorschriften über den Lohnpfändungsschutz (§§ 850a bis 850i ZPO)" wollten "den Lebensunterhalt, die Existenz des Schuldners sichern, indem sie bestimmen, dass dem Schuldner ein Teil der gepfändeten Forderungen verbleiben soll. Dem Lebensunterhalt des Arbeitnehmers dienen in der Regel alle Bezüge, die er vom Arbeitgeber erhält. Deshalb" sei "es gerechtfertigt, als Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 ZPO nicht nur den eigentlichen Arbeitslohn, sondern auch alle sonstigen sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Entgeltansprüche des Arbeitnehmers anzusehen." Das Gesetz zähle in den Pfändbarkeits- und Unpfändbarkeitsregelungen zum Arbeitseinkommen ausdrücklich auch Bezüge, die keine unmittelbare Vergütung für erbrachte Arbeitsleistung darstellten, wie etwa Treueprämien, Weihnachtsgratifikationen (vgl. § 850a ZPO) oder Karenzentschädigungen für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. § 850 Abs. 3 ZPO). Damit kann nach Ansicht der Kammer auch der Zuschuss für die Gesundheitswoche hierher gezählt werden. Diese zahlt der Arbeitgeber, um zu einer Teilnahme an der von ihm veranstalteten Gesundheitswoche anzuregen. Selbstverständlich verfolgt auch dabei auch den weiteren Zweck, die Teilnehmer zu einem künftig gesundheitsbewussten oder gesundheitsbewussteren Leben anzuregen, wovon er sich auch einen Erfolg hinsichtlich der Ausfallzeiten von Arbeitnehmern versprechen wird und versprechen darf. Allein dieses weitere Ziel steht der Qualifizierung der Zahlung als Arbeitsentgelt i. S. d. § 850 Abs. 2 ZPO nicht entgegen.
7. Mitarbeiter-Erfolgsbeteiligung/erweiterte Mitarbeiter-Erfolgsbeteiligung
Bei der Mitarbeiter-Erfolgsbeteiligung handelt es sich, ebenso wie bei der erweiterten Mitarbeiter-Erfolgsbeteiligung um Arbeitsentgelt nach § 850 Abs. 2 ZPO, das der Pfändung unterliegt.
a. Die Mitarbeiter-Erfolgsbeteiligung basiert auf der BV 6/97 (Bl. 239 ff. d. A.). Sie bewertet den Anteil der einzelnen Mitarbeiter am Unternehmenserfolg und beteiligt diese daran (Nr. 3 BV 6/97). Dabei berechnet sich die Beteiligung der Einzelnen nach Nr. 4 BV 6/97 aus einem Grundbetrag von 1.000.- DM, den jedes Belegschaftsmitglied unabhängig vom Unternehmenserfolg erhält (Nr. 4.1.1.1 BV 6/97) und einer Prämie, die auf der Betriebszugehörigkeit beruht (Nr. 4.1.1.2 BV 6/97). Daneben kommt der Unternehmenserfolg zum Tragen, für den bestimmte Kenngrößen und Zielvorgaben eingeführt sind (Nr. 4.1.2.1 und 4.2.1.2 BV 6/97). Für das Erreichen bestehender Zielvorgaben ist ein Betrag von 1.000.- DM festgesetzt (Nr. 4.1.2.2 BV 6/97).
aa. Angesichts der Prämienregelung ist ein gewisser Gratifikationscharakter der Mitarbeiter-Erfolgsbeteiligung nicht zu verkennen. Dabei darf auch, worauf der Kläger abhebt, die Bedeutung der Prämie hinsichtlich ihrer konkreten Höhe insbesondere bei langjährig beschäftigten Arbeitnehmern nicht übersehen werden. Dennoch ist die Erfolgsbeteiligung insgesamt als Arbeitsentgelt, nicht als aus sozialen Gründen ganz oder teilweise unpfändbares Treuegeld (entsprechend § 850a Nr. 2 ZPO), wie der Kläger annimmt, anzusehen.
Der Anteil des Erfolges eines einzelnen Mitarbeiters am gesamten Unternehmenserfolg ist nur sehr schwer zu messen und in aller Regel kaum exakt festzustellen. Es bedarf daher stets einer Vergröberung oder einer verallgemeinernden Sichtweise, um eine halbwegs gerechte Beurteilung und Bewertung vornehmen zu können. Die Beklagte hatte sich daher mit dem Gesamtbetriebsrat auf ein kombiniertes Modell aus einer für alle gleichen Grunderfolgsbeteiligung, einer nach Betriebszugehörigkeit gestaffelten Prämie und einer nach Kennzahlen und Zielvorgaben zu berechnenden Beteiligung entschieden.
bb. Unproblematisch sind die Grundbeteiligung und die Berechnung nach Kennzahlen und Zielvorgaben, denen kein besonderer Treuecharakter innewohnt, der eine (teilweise) Unpfändbarkeit der Zahlung nach § 850a Nr. 2 ZPO bedingte. Auch handelt es sich insoweit nicht um eine soziale Leistung, vergleichbar einem Weihnachtsgeld, das entsprechend § 850a Nr. 4 ZPO den teilweisen Ausschluss der Pfändbarkeit erforderte. Allein die Prämienregelung könnte den Schluss auf den Grund der Zahlung in der erbrachten Unternehmenstreue zulassen und so die Zahlung nach § 850a Nr. 2 ZPO dem Pfändungszugriff entziehen.
Die Bewertung des Anteils des Einzelnen am Unternehmenserfolg ist nicht exakt messbar. Allerdings kennen langjährig Beschäftigte die Abläufe im Unternehmen regelmäßig weit besser als kürzer Tätige. Von daher ist es, wie bei der Beklagten geschehen, grundsätzlich nicht sachwidrig, bei der Beteiligung am Unternehmenserfolg auch auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit abzustellen. Dies kann und darf jedoch nicht das einzige Kriterium sein und bleiben. Denn die Kenntnis der internen Abläufe und die "Berufserfahrung" i. w. S. steigen allenfalls regelmäßig linear, keinesfalls aber immer. Es bedarf daher weiterer Korrekturkriterien, die sich vorliegend im Grundbetrag der Beteiligung und in der Bewertung des Unternehmenserfolges nach konkreten Kennzahlen und Zielvorgaben finden. Damit stellt sich die Prämienregelung nur als ein Teil einer einheitlichen und erstrebt möglichst genauen Bewertung - und auch Vergütung - der Beteiligung der Mitarbeiter am Unternehmenserfolg dar. Dieser einheitlichen Betrachtung steht es entgegen, wenn man die Prämienregelung als die Zahlung bestimmendes Treuegeld herausstellte, das sie im Kontext ersichtlich nicht sein soll.
b. Gleiches gilt - umso mehr - für die erweiterte Mitarbeiter-Erfolgsbeteiligung nach der BV 5/2005 (Bl. 281 ff. d. A.). Diese stellt bereits nach der zugrunde gelegten Berechnungsformel (Nr. 5.1 BV 5/2005) keine Belohnung für erbrachte Betriebstreue (§ 50a Nr. 2 ZPO), sondern bloßes Entgelt (§ 850 Abs. 2 ZPO) dar. Sie berechnet sich nach dem individuellen Jahres-Gesamtbruttoentgelt des Einzelnen: das kollektive Jahres-Gesamtbruttoentgelt x dem Gesamtauszahlungsbetrag. In dieser Berechnung sind keine irgendwie auf Betriebstreue hindeutenden Berechnungskriterien enthalten, welche erlaubte, die Zahlung auch als Treueprämie zu verstehen.
8. Die Beiträge des Klägers zur Vermögensbildung stellen zwar Einkommen nach § 850 Abs. 2 ZPO (vgl. § 2 Abs. 7 5. VermBG) dar. Doch ist der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nach § 2 Abs. 7 5 VermBG gegen den Arbeitgeber wie hinsichtlich der dafür aus dem Einkommen festgelegten Beträge (§ 11 5. VermBG) nicht übertragbar und daher auch nicht pfändbar, weswegen sie bei der Pfändung des Arbeitsentgelt außer Betracht bleiben. Pfändbar sind allein die damit gebildeten Sparguthaben (Zöller/Stöber, a.a.O., § 850 Rz. 13).
9. Die klageerweiternd geltend gemachten Ideenprämien Mai und Sept. 2006 stellen ebenso Arbeitsentgelt (§ 850 Abs. 2 ZPO), keine Treueleistungen (§ 850a Nr. 2 ZPO) dar.
a. Grundlage der Zahlung der Ideenprämie ist die BV 1/2004 (Bl. 260 ff. d. A.), ergänzt durch die Protokollnotizen zur BV 1/2004 (Bl. 272 ff. d. A.). Belohnt werden damit Ideen, die Mitarbeiter - auf einem konkret vorgegebenen Weg (Nr. 3.1 BV 1/2004) - einbringen, die zu neuen Standards im Betrieb/Unternehmen führen. Letztlich handelt es sich - anderes ausgedrückt - um die Prämierung von Verbesserungsvorschlägen. Die Prämie stellt, wie in Nr. 5.2 BV 1/2004 festgehalten, eine finanzielle Anerkennung einer Idee dar. Maßgeblich für die Prämie sind die betriebliche Umsetzung der Idee und deren Nutzen im Betriebablauf, wobei auch zwischen berechenbarem (A-Prämie, Nr. 5.2.1 BV 1/2004) und nicht berechenbarem Nutzen (B-Prämie, Nr. 5.2.2 BV 1/2004) unterschieden wird.
b. Die Ideenprämie ist damit "Arbeitsentgelt" i. S. d. § 850 Abs. 2 ZPO; sie steht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, da sie gerade wegen des bestehenden Arbeitsverhältnisses, in dem die Idee eingebracht wurde, bezahlt wird. (Mit-) Einreicher kann allein ein Belegschaftsmitglied sein (Nr. 4.1 und 4.2 BV 1/2004). Es kommt daher nicht darauf an, dass sie kein unmittelbares Arbeitsentgelt für erbrachte Arbeitsleistung oder auch keinen Ersatz für ein Arbeitsentgelt oder sonstigen Schadenersatz darstellt. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Prämie - wie die sonstigen Geldleistungen des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis - auch der Sicherung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers und seiner Familie dient. Die Prämie weist keinerlei Treuecharakter (§ 850a Nr. 2 ZPO) auf und stellt auch keine soziale Leistung, entsprechend einem Weihnachtsgeld (§ 850a Nr. 4 ZPO) dar, das eine teilweise Unpfändbarkeit der Zahlung rechtfertigte.
Dies berechtigt, die Ideenprämie den Pfändungsvorschriften der §§ 850a ff. ZPO zu unterwerfen und dem Arbeitnehmer gegebenenfalls den Pfändungsschutz des § 850i ZPO zu gewähren. Ein weitergehender Schutz nach § 850a ZPO kommt dagegen nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 850i ZPO sind aber vorliegend nicht gegeben bzw. nicht ersichtlich.
10. Die vom Erstgericht - ohne aus den Protokollen ersichtliche, vergebliche Klärungsversuche - zur Begründung der Unschlüssigkeit des Beklagtenvortrags hochstilisierte Restcentspende, wie auch die Weihnachtsspende, sind in diesem Zusammenhang unerheblich. Diese ist dem pfändbaren Einkommen des Klägers hinzuzurechnen, bzw. in der Berechnung des Klägers auch nicht herausgerechnet. Allenfalls aus seinem der Pfändung nicht unterliegenden Entgeltteil kann er eine Spende machen, die dann das pfändbare Einkommen nicht zulasten der Gläubiger mindert. Diese Beträge sind auch - unter den Parteien unstreitig - jeweils bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens berücksichtigt worden.
II. Zur Berechnung für die einzelnen Monate
Vorstehendes ergibt die nachfolgende Einzelberechnung für die einzelnen vom Kläger geltend gemachten Monate:
1. Oktober 2004
Für Oktober 2004 ergibt sich nach den vom Kläger zugrunde gelegten Zahlen ein Nettoentgelt von 3.322,16 €, woraus sich ein pfändbarer Betrag von 825,26 € ergibt, der den tatsächlichen Pfändungsabzug der Beklagten (749,01 €) übersteigt (vgl. zur Berechnung Bl. 5 d. A.).
Vom Bruttoentgelt des Klägers für den fraglichen Monat (5.679,79 €) waren nach dem Vorstehenden neben dem Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 850e Nr. 1 ZPO), die Vermögensbildungsbeiträge (vgl. oben B. I. 8.), das bezogene Urlaubsgeld (§ 850 Nr. 2 ZPO, vgl. oben B. I. 4.) und die hälftigen Mehrarbeitsbeträge (§ 850a Nr. 1 ZPO; vgl. oben B. I. 5.) vom Bruttobetrag in Abzug zu bringen. Der vom Kläger errechnete Nettobetrag von 2.227,89 € (Bl. 4 d. A.), beruht offensichtlich auf einem Schreibversehen, wie auch der vom Kläger nach der Tabelle zu § 850c ZPO ermittelte pfändbare Betrag von 606,16 € (richtig 605,16 €) belegt.
Hinzuzurechnen ist allerdings der vom Kläger bezogene Urlaubsvorschuss von netto 220.- € (vgl. die Abrechnung Bl. 25 d. A.), so dass sich eine Gesamtnettovergütung von oben angegebenen 3.322,16 € ergibt. Ausgehend davon sind 825,16 € pfändbar. Der Pfändung unterliegt nach der Tabelle zu § 850c ZPO i. d. F. bis 30. Juni 2005 der 2.851.- € übersteigende Betrag und von 2.851.- €, unter Berücksichtigung dreier Unterhaltspflichten des Klägers, 354.- €, in Summe als 825,16 €.
2. November 2004
Für November 2004 ergibt sich ein Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von 4.598,59 €, von dem 2.101,59 € nach der Tabelle zu § 850c ZPO der Pfändung unterliegen (vgl. zur Berechnung Bl. 6 d. A.).
Vom Gesamtbruttobetrag (8.037,03 €) sind neben Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (§ 850e Nr. 1 ZPO), das Urlaubsgeld (§ 850a Nr. 2 ZPO; vgl. oben B. I. 4.), die hälftige Mehrarbeitsvergütung (§ 850a Nr. 1 ZPO; vgl. oben B. I. 5), den vermögenswirksamen Leistungen (vgl. oben B. I. 8.) und ein Betrag von 500.- € an Weihnachtssonderzahlung (§ 850a Nr. 4 ZPO; vgl. oben B. I. 3.) in Abzug zu bringen.
Kein Abzug ist hinsichtlich der Beiträge zur Direktversicherung (1.752.- €) und der dafür zu entrichtenden Steuern (397,70 €) veranlasst (vgl. oben B. I. 2.). Eine Treueprämie von 221.- €, die der Kläger in Abzug bringt, ist der Abrechnung für den fraglichen Monat (Bl. 26 d. A.) nicht zu entnehmen; dieser Betrag verbleibt somit weiterhin beim Einkommen.
Ausgehend vom daraus errechneten Gesamtnettobetrag von 4.598,59 € sind nach der Tabelle zu § 850c ZPO i. d. F. bis 30. Juni 2005 der 2.851.- € übersteigende Betrag und daneben unter Berücksichtigung der klägerischen Unterhaltspflichten ein Betrag von 354.- €, insgesamt also 2.101,59 € pfändbar; dies ist mehr, als die Beklagte tatsächlich in Abzug gebracht hatte.
3. Dezember 2004
Hier ergibt sich eine Differenzforderung zugunsten des Klägers in Höhe von 198,13 € (vgl. zur Berechnung Bl. 6 d. A.).
Vom Monatsbrutto (5.948,75 €) sind neben Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (1.884,90 €) die Beiträge zur Vermögensbildung (vgl. oben B. I. 8.), das Urlaubsgeld (§ 850a Nr. 2 ZPO, vgl. oben B. I. 4.) und die hälftige Mehrarbeitsvergütung (§ 850a Nr. 1 ZPO, vgl. oben B. I. 5.) in Abzug zu bringen, woraus sich ein Gesamtnettobetrag von 2.873,92 € ergibt. Hinzu kommt ein Urlaubsvorschuss von 230.-€, dem aber ein Abzug von 220.- € gegenübersteht (vgl. Abrechnung Bl. 27 d. A.); es verbleiben somit 10.- €. Hieraus ergibt sich ein Nettobetrag von 2.971,83 € (der vom Kläger errechnete geringere Nettobetrag [Bl. 6. d. A.] beruht offensichtlich auf einem Rechenfehler).
Von diesem Nettobetrag ausgehend sind 464,83 € nach der Tabelle zu § 850c ZPO pfändbar (354.- € und der 2.851.- € übersteigende Betrag). Da die Beklagte jedoch 662,96 € tatsächlich als Pfändungsbetrag in Abzug gebracht hatte, verbleibt ein Nettobetrag zugunsten des Klägers in Höhe von 198,13 €.
4. Januar 2005
Hier ergibt sich ein Differenzanspruch zugunsten des Klägers von 240,38 € (vgl. zur Berechnung, Bl. 6 d. A.)
Nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttoeinkommen und der Berücksichtigung der Vermögensbildungsbeiträge (vgl. oben B. I. 8.), des Urlaubsgeldes (§ 850a Nr. 2 ZPO; vgl. oben B. I. 4.) und der hälftigen Mehrarbeitsvergütung (§ 850a Nr. 1 ZPO; vgl. oben B. I. 5.) verbleibt ein Nettoeinkommen von 2.862,67 €. Hiervon ist weiter der Urlaubsvorschuss von 230.- € in Abzug zu bringen (Bl. 28 d. A.).
Aus dem verbleibenden Betrag von 2.632,67 € errechnet sich nach der Tabelle zu § 850c ZPO unter Berücksichtigung dreier klägerischen Unterhaltsverpflichtungen ein pfändbarer Betrag von 288.- €; unter Berücksichtigung des tatsächlichen Abzugs von 528,38 € verbleibt zugunsten des Klägers ein Differenzbetrag von 240,38 €.
5. Februar 2005
In diesem Monat ergibt sich ein Differenzanspruch zugunsten des Klägers von 99,02 € (vgl. zur Berechnung, Bl. 6 d. A.)
Nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttoeinkommen und der Berücksichtigung der Vermögensbildungsbeiträge (vgl. oben B. I. 8.), des Urlaubsgeldes (§ 850a Nr. 2 ZPO; vgl. oben B. I. 4.) und der hälftigen Mehrarbeitsvergütung (§ 850a Nr. 1 ZPO; vgl. oben B. I. 5.) verbleibt ein Nettoeinkommen von 2.966,90 €.
Aus diesem Betrag errechnet sich nach der Tabelle zu § 850c ZPO unter Berücksichtigung dreier klägerischen Unterhaltsverpflichtungen ein pfändbarer Betrag von 469,90 € (354.- € zzgl. den 2.851.- € übersteigenden Betrag); unter Berücksichtigung des tatsächlichen Abzugs von 568,92 € verbleibt zugunsten des Klägers ein Differenzbetrag von 99,02 €.
6. März 2005
Im März ergibt sich ein Differenzanspruch zugunsten des Klägers von 55,31 € (vgl. zur Berechnung, Bl. 7 d. A.)
Nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttoeinkommen und der Berücksichtigung der Vermögensbildungsbeiträge (vgl. oben B. I. 8.), des Urlaubsgeldes (§ 850a Nr. 2 ZPO; vgl. oben B. I. 4.) und der hälftigen Mehrarbeitsvergütung (§ 850a Nr. 1 ZPO; vgl. oben B. I. 5.) verbleibt ein Nettoeinkommen von 3.118,62 €.
Aus diesem Betrag errechnet sich nach der Tabelle zu § 850c ZPO unter Berücksichtigung dreier klägerischen Unterhaltsverpflichtungen ein pfändbarer Betrag von 621,62 € (354.- € zzgl. den 2.851.- € übersteigenden Betrag); unter Berücksichtigung des tatsächlichen Abzugs von 676,93 € verbleibt zugunsten des Klägers ein Differenzbetrag von 55,31 €.
7. April 2005
Hier ergibt sich ein Differenzanspruch zugunsten des Klägers von 18,94 € (vgl. zur Berechnung, Bl. 7 d. A.)
Nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttoeinkommen und der Berücksichtigung der Vermögensbildungsbeiträge (vgl. oben B. I. 8.) und der hälftigen Mehrarbeitsvergütung (§ 850a Nr. 1 ZPO; vgl. oben B. I. 5.) verbleibt ein Nettoeinkommen von 3.114,24 €.
Aus diesem Betrag errechnet sich nach der Tabelle zu § 850c ZPO unter Berücksichtigung dreier klägerischen Unterhaltsverpflichtungen ein pfändbarer Betrag von 617,24 € (354.- € zzgl. den 2.851.- € übersteigenden Betrag); unter Berücksichtigung des tatsächlichen Abzugs von 636,18 € verbleibt zugunsten des Klägers ein Differenzbetrag von 18,94 €.
8. Mai 2005
In diesem Monat ergibt sich ein Differenzanspruch zugunsten des Klägers von 70,71 € (vgl. zur Berechnung, Bl. 7 d. A.)
Nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttoeinkommen und der Berücksichtigung der Vermögensbildungsbeiträge (vgl. oben B. I. 8.), des Urlaubsgeldes (§ 850a Nr. 2 ZPO; vgl. oben B. I. 4.) und der hälftigen Mehrarbeitsvergütung (§ 850a Nr. 1 ZPO; vgl. oben B. I. 5.) verbleibt ein Nettoeinkommen von 3.098,47 €. Bei dem vom Kläger angegebenen geringeren Nettoeinkommen (2.986,82 €) scheint - unter Zugrundelegung auch seiner Zahlen - ein Rechenfehler vorzuliegen.
Aus diesem Betrag errechnet sich nach der Tabelle zu § 850c ZPO unter Berücksichtigung dreier klägerischen Unterhaltsverpflichtungen ein pfändbarer Betrag von 601,47 € (354.- € zzgl. den 2.851.- € übersteigenden Betrag); unter Berücksichtigung des tatsächlichen Abzugs von 672,18 € verbleibt zugunsten des Klägers ein Differenzbetrag von 70,71 €.
9. Juni 2005
In diesem Monat ergibt sich ein Differenzanspruch zugunsten des Klägers von 143,54 € (vgl. zur Berechnung, Bl. 13 d. A.)
Nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttoeinkommen und der Berücksichtigung der Vermögensbildungsbeiträge (vgl. oben B. I. 8.), des Urlaubsgeldes (§ 850a Nr. 2 ZPO; vgl. oben B. I. 4.) und der hälftigen Mehrarbeitsvergütung (§ 850a Nr. 1 ZPO; vgl. oben B. I. 5.) verbleibt ein Nettoeinkommen von 2.962,76 €.
Aus diesem Betrag errechnet sich nach der Tabelle zu § 850c ZPO unter Berücksichtigung dreier klägerischen Unterhaltsverpflichtungen ein pfändbarer Betrag von 465,76 € (354.- € zzgl. den 2.851.- € übersteigenden Betrag); unter Berücksichtigung des tatsächlichen Abzugs von 609,30 € verbleibt zugunsten des Klägers ein Differenzbetrag von 143,54 €.
10. Juli 2005
Im Juli ergibt sich ein Differenzanspruch zugunsten des Klägers von 301,56 € (vgl. zur Berechnung, Bl. 14 d. A.)
Nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttoeinkommen und der Berücksichtigung der Vermögensbildungsbeiträge (vgl. oben B. I. 8.), des Urlaubsgeldes (§ 850a Nr. 2 ZPO; vgl. oben B. I. 4.) und der hälftigen Mehrarbeitsvergütung (§ 850a Nr. 1 ZPO; vgl. oben B. I. 5.) verbleibt ein Nettoeinkommen von 3.903,82 €.
Aus diesem Betrag errechnet sich nach der Tabelle zu § 850c ZPO (i.d.F. ab I. Juli 2005) unter Berücksichtigung dreier klägerischen Unterhaltsverpflichtungen ein pfändbarer Betrag von 1.259,05 € (375,29 € zzgl. den 3.020,06 € übersteigenden Betrag); unter Berücksichtigung des tatsächlichen Abzugs von 1.560,61 € verbleibt zugunsten des Klägers ein Differenzbetrag von 301,56 €.
II. August 2005
In diesem Monat ergibt sich ein Differenzanspruch zugunsten des Klägers von 187,29 € (vgl. zur Berechnung, Bl. 14 d. A.)
Nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttoeinkommen und der Berücksichtigung der Vermögensbildungsbeiträge (vgl. oben B. I. 8.), des Urlaubsgeldes (§ 850a Nr. 2 ZPO; vgl. oben B. I. 4.) und der hälftigen Mehrarbeitsvergütung (§ 850a Nr. 1 ZPO; vgl. oben B. I. 5.) verbleibt ein Nettoeinkommen von 2.761,14 €. Der Zuschuss zur Gesundheitsvorsorge verbleibt beim Einkommen; ein Abzug ist insoweit nicht veranlasst (vgl. dazu oben B. I. 6.)
Aus diesem Betrag errechnet sich nach der Tabelle zu § 850c ZPO (i.d.F. ab 1. Juli 2005) unter Berücksichtigung dreier klägerischen Unterhaltsverpflichtungen ein pfändbarer Betrag von 297,29 €; unter Berücksichtigung des tatsächlichen Abzugs von 484,58 € verbleibt zugunsten des Klägers ein Differenzbetrag von 187,29 €.
12. September 2005
Für diesen Monat ergibt sich ein Differenzanspruch zugunsten des Klägers von 0,69 € (vgl. zur Berechnung, Bl. 24 d. A. i.V.m. der Abrechnung, Bl. 36 d. A.)
Nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttoeinkommen und der Berücksichtigung der Vermögensbildungsbeiträge (vgl. oben B. I. 8.) verbleibt ein Nettoeinkommen von 3.043,38 €.
Aus diesem Betrag errechnet sich nach der Tabelle zu § 850c ZPO (i.d.F. ab 1. Juli 2005) unter Berücksichtigung dreier klägerischen Unterhaltsverpflichtungen ein pfändbarer Betrag von 398,61 € (375,29 € zzgl. den 3.020,06 € übersteigenden Betrag); unter Berücksichtigung des tatsächlichen Abzugs von 399,30 € verbleibt zugunsten des Klägers ein Differenzbetrag von 0,69 €.
13. Oktober 2005
Hier ergibt sich kein Differenzanspruch zugunsten des Klägers (vgl. zur Berechnung, Bl. 24 d. A. i.V.m. der Abrechnung, Bl. 37 d. A.)
Nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, einschließlich des Krankenversicherungszusatzbetrages von 31,73 € (Bl. 37 d. A.) vom Bruttoeinkommen und der Berücksichtigung der Vermögensbildungsbeiträge (vgl. oben B. I. 8.) und der hälftigen Mehrarbeitsvergütung (§ 850a Nr. 1 ZPO; vgl. oben B. I. 5.) verbleibt ein Nettoeinkommen von 3.286,53 €.
Aus diesem Betrag errechnet sich nach der Tabelle zu § 850c ZPO (i.d.F. ab 1. Juli 2005) unter Berücksichtigung dreier klägerischen Unterhaltsverpflichtungen ein pfändbarer Betrag von 641,76 € (375,29 € zzgl. den 3.020,06 € übersteigenden Betrag); die Beklagte hatte jedoch nur 582,32 € als Pfändungsbetrag in Abzug gebracht.
14. November 2005
Für November 2005 ergibt sich kein Differenzanspruch zugunsten des Klägers (vgl. zur Berechnung, Bl. 68, 69 d. A.)
Nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttoeinkommen und der Berücksichtigung der Vermögensbildungsbeiträge (vgl. oben B. I. 8.), des Urlaubsgeldes (§ 850a Nr. 2 ZPO; vgl. oben B. I. 4.), eines Teils des Weihnachtsgeldes (§ 850a Nr. 4 ZPO; vgl. oben B. I. 3.) und der hälftigen Mehrarbeitsvergütung (§ 850a Nr. 1 ZPO; vgl. oben B. I. 5.) sowie der Berücksichtung eines bezahlten Urlaubsvorschusses von netto 230.- € verbleibt ein Nettoeinkommen von 4.558,47 €. Der Abzug für die Direktversicherung des Klägers (1.752.- €) findet hierbei keine Berücksichtigung; der Abzugsbetrag rechnet zum pfändbaren Einkommen (vgl. oben B. I. 2.)
Aus diesem Betrag errechnet sich nach der Tabelle zu § 850c ZPO (i.d.F. ab 1. Juli 2005) unter Berücksichtigung dreier klägerischen Unterhaltsverpflichtungen ein pfändbarer Betrag von 1.913,70 € (375,29 € zzgl. den 3.020,06 € übersteigenden Betrag); unter Berücksichtigung des tatsächlichen Abzugs von 1.804,89 € verbleibt zugunsten des Klägers kein Differenzbetrag.
15. Dezember 2005
In diesem Monat ergibt sich ebenso kein Differenzanspruch zugunsten des Klägers (vgl. zur Berechnung, Bl. 68, 71 d. A.)
Zunächst ist von einem höheren Bruttoeinkommen (5.793,92 €), als der Kläger mit 5.327,93 € ansetzt, auszugehen (vgl. die Abrechnung Bl. 71 d. A.). Aber auch die vom Kläger angegebenen Steuer- und Sozialversicherungsbeträge (Bl. 68 d. A.) stimmen nicht mit der Entgeltabrechnung (Bl. 71 d. A.) überein, weswegen insgesamt allein die Abrechnung der Beklagten zugrunde gelegt wird. Von vorstehenden Bruttoeinkommen ergibt sich nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttoeinkommen und der Berücksichtigung der Vermögensbildungsbeiträge (vgl. oben B. I. 8.), des Urlaubsgeldes (§ 850a Nr. 2 ZPO; vgl. oben B. I. 4.) und der hälftigen Mehrarbeitsvergütung (§ 850a Nr. 1 ZPO; vgl. oben B. I. 5.) ein Nettoeinkommen von 3.688,40 €, dem ein netto entrichteter Urlaubsvorschuss von 230.- € hinzuzurechnen ist. Mithin ist von 3.918,40 € netto auszugehen.
Aus diesem Betrag errechnet sich nach der Tabelle zu § 850c ZPO (i.d.F. ab 1. Juli 2005) unter Berücksichtigung dreier klägerischen Unterhaltsverpflichtungen ein pfändbarer Betrag von 1.273,63 € (375,29 € zzgl. den 3.020,06 € übersteigenden Betrag); unter Berücksichtigung des tatsächlichen Abzugs von 538,62 € verbleibt zugunsten des Klägers kein Differenzbetrag.
16. Mai 2006
a. Hier ergibt sich kein Differenzanspruch zugunsten des Klägers wegen zuviel abgeführter Entgeltpfändungsbeträge (vgl. zur Berechnung, Bl. 14 d. A.)
Nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttoeinkommen und der Berücksichtigung der Vermögensbildungsbeiträge (vgl. oben B. I. 8.), des Urlaubsgeldes (§ 850a Nr. 2 ZPO; vgl. oben B. I. 4.) und der hälftigen Mehrarbeitsvergütung (§ 850a Nr. 1 ZPO; vgl. oben B. I. 5.) verbleibt ein Nettoeinkommen von 6.434,76 €.
Aus diesem Betrag errechnet sich nach der Tabelle zu § 850c ZPO (i.d.F. ab 1. Juli 2005) unter Berücksichtigung dreier klägerischen Unterhaltsverpflichtungen ein pfändbarer Betrag von 3.789,99 € (375,29 € zzgl. den 3.020,06 € übersteigenden Betrag); unter Berücksichtigung des tatsächlichen Abzugs von 836,11 € verbleibt zugunsten des Klägers kein Differenzbetrag.
Vorstehend kann es nach den Angaben des Klägers sogar offen bleiben, ob der Prämienbetrag, den er mit 750,97 € angibt, unpfändbar ist. Diese - dem oben Ausgeführten (B. I. 9.) entgegenstehend - ergäbe sich eine Nettovergütung von 5.683,79 €, bei der immer noch mehr als der tatsächliche Abzug, nämlich ein Betrag von 3.039,02 € pfändbar wäre.
b. Der Kläger kann allerdings die Bearbeitungsgebühren von 57,69 €, welche die Beklagte wegen der Entgeltpfändung in Abzug gebracht hatte, in voller Höhe ausbezahlt verlangen. Es besteht weder kraft Gesetzes noch auf der Grundlage einer bestehenden Betriebsvereinbarung (BV 2/01 v. 26. 4. 2001) ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Bearbeitungsgebühr bei Entgeltpfändungen.
aa. Die Frage der Bearbeitungsgebühr war von der Beklagten nicht mit der Berufung angegriffen worden. Doch ist diese Bearbeitungsgebühr wegen der erfolgten Klageerweiterung in der Berufungsinstanz wieder Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Insoweit war die Bearbeitungsgebühr auch nicht Streitgegenstand der ersten Instanz, weswegen dieser Punkt von der beschränkt eingelegten Berufung nicht erfasst ist.
bb. Da die Beklagte der nunmehr wieder geforderten Bearbeitungsgebühr nicht expressis verbis entgegengetreten war, kann sich die Kammer auf den Hinweis beschränken, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 18. 7. 2006 - 1 AZR 578/05, NJW 2007, 1302; vorgehend LAG München v. 10. 8. 2005 - 9 Sa 239/05) keine Rechtsgrundlage für die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr bei Entgeltpfändungen gesetzlich besteht. Dieser Rechtsansicht schließt sich die Kammer vollinhaltlich an.
Aus der Betriebsvereinbarung BV 2/01 kann die Beklagte ebenso wenig eine Rechtsgrundlage für die Bearbeitungsgebühren abzuleiten. Den Betriebspartnern steht weder ein erzwingbares (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG), noch ein freiwilliges Mitbestimmungsrecht nach § 88 BetrVG zu, derartige, Arbeitnehmer ausschließlich belastende Lohnverwendungsbestimmungen festzulegen (BAG v. 18. 7. 2006, a.a.O., S. 1303 ff.; ebenso LAG München v. 10. 8. 2005, a.a.O.).
17. September 2006
a. Für September 2006 ergibt sich ein Differenzanspruch zugunsten des Klägers von 115,23 € (vgl. zur Berechnung, Bl. 256 d. A.)
Nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttoeinkommen und der Berücksichtigung der Vermögensbildungsbeiträge (vgl. oben B. I. 8.), des Urlaubsgeldes (§ 850a Nr. 2 ZPO; vgl. oben B. I. 4.) und der hälftigen Mehrarbeitsvergütung (§ 850a Nr. 1 ZPO; vgl. oben B. I. 5.) verbleibt ein Nettoeinkommen von 3.906,84 €. Die Ideenprämie stellt dabei keinen zu berücksichtigenden Abzug dar, sondern rechnet zum Arbeitseinkommen nach § 850 Abs. 2 ZPO (vgl. oben B. I. 9.)
Aus diesem Betrag errechnet sich nach der Tabelle zu § 850c ZPO (i.d.F. ab 1. Juli 2005) unter Berücksichtigung dreier klägerischen Unterhaltsverpflichtungen ein pfändbarer Betrag von 1.262,07 € (375,29 € zzgl. den 3.020,06 € übersteigenden Betrag); unter Berücksichtigung des tatsächlichen Abzugs von 1.377,30 € verbleibt zugunsten des Klägers ein Differenzbetrag von 115,23 €.
b. Zu diesem Differenzbetrag rechnet ferner der Abzug von Bearbeitungsgebühren hinzu. Diesen Betrag (95,03 €) hat die Beklagte in voller Höhe auszuzahlen. Es besteht weder kraft Gesetzes noch auf der Grundlage einer bestehenden Betriebsvereinbarung (BV 2/01 v. 26. 4. 2001) ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Bearbeitungsgebühr bei Entgeltpfändungen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen (B. II. 16. b.) Bezug genommen.
III. Zusammenfassend ergibt sich für den Kläger ein Nettozahlungsanspruch von insgesamt 1.583,52 €.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO.
D. Revision wurde nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Ende der Entscheidung
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