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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 25.03.2008
Aktenzeichen: 7 Sa 1115/07
Rechtsgebiete: BErzGG


Vorschriften:

BErzGG § 15 Abs. 2 S. 1
BErzGG § 15 Abs. 2 S. 2
BErzGG § 15 Abs. 2 S. 3
BErzGG § 15 Abs. 2 S. 4
BErzGG § 16 Ab s. 3 S. 1
BErzGG § 16 Ab s. 3 S. 2
Überschneiden sich zwei Elternzeiten und beendet der Elternzeitberechtigte die Elternzeit für das erste Kind vorzeitig, um den verbleibenden Rest von bis zu zwölf Monaten unmittelbar im Anschluss an die Elternzeit für das zweite Kind zu nehmen, und legt er sich bereits bei der vorzeitigen Beendigung der ersten Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber hierauf fest, kann der Arbeitgeber seine Zustimmung zur Übertragung gemäß § 315 BGB nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Gründe verweigern.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 Sa 1115/07

Verkündet am: 25.03.2008

In dem Rechtsstreit

hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Gericke sowie die ehrenamtlichen Richter Römelt und Ammicht für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 04.10.2007 - Az.: 6 Ca 1279/07 - abgeändert:

Das Versäumnisurteil vom 23.08.2007 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, ihre Zustimmung zur Übertragung der Elternzeit für das Kind K. der Klägerin auf den Zeitraum vom 23.07.2009 bis 20.06.2010 zu erklären.

2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 23.08.2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

4. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte und Berufungsklägerin (künftig: Beklagte) wendet sich mit ihrer Berufung gegen die ihr vom Arbeitsgericht München mit Endurteil vom 04.10.2007 im Wege der Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 23.08.2007 auferlegte Verpflichtung, der Übertragung der Elternzeit für das Kind der Klägerin und Berufungsbeklagten (künftig: Klägerin) K. auf den Zeitraum vom 23.07.2009 bis 04.07.2010 zuzustimmen.

Die Klägerin ist seit dem 01.05.1999 bei der Beklagten als Reiseverkehrskauffrau zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.782,36 € beschäftigt. Am 04.07.2004 ist ihre Tochter K. geboren worden. Die Klägerin hat Elternzeit für dieses Kind für den Zeitraum vom 03.09.2004 bis 03.07.2007 beansprucht.

Am 23.07.2006 ist das zweite Kind der Klägerin A. zur Welt gekommen. Mit Schreiben vom 03.08.2006 (Bl.11 d.A.) hat die Klägerin der Beklagten die Geburt ihres Sohnes mitgeteilt und erklärt, sie nehme die vollen drei Jahre Elternzeit für ihren Sohn in Anspruch und wolle die verbleibende Elternzeit für ihre Tochter K. vorab oder danach einbringen. Mit Schreiben vom 16.08.2006 (Bl.12 d.A.) hat die Klägerin das ihr von der Beklagten zugesandte Elternzeitantragsformular an die Beklagte zurückgeschickt und darin erklärt, die verbleibende Elternzeit für ihre Tochter K. an die beantragte Elternzeit für ihren Sohn A. "dranhängen" zu wollen.

Die Beklagte hat der Elternzeit für den Sohn A . wie von der Klägerin beantragt für den Zeitraum vom 19.09.2006 bis 22.07.2009 zugestimmt, die Übertragung der Restelternzeit für die Tochter K. der Klägerin auf den Zeitraum unmittelbar im Anschluss an die Elternzeit für den Sohn A. jedoch mit Schreiben vom 21.09.2006 (Bl.14 d.A.), 10.10.2006 (Bl.16 d.A.) und 25.10.2006 (Bl.18 d.A.) abgelehnt.

Mit Schriftsatz ihres Protzessbevollmächtigten vom 23.01.2007 hat die Klägerin Klage zum Arbeitsgericht München erhoben, um die Zustimmung der Beklagten zur Übertragung der Elternzeit wie beantragt zu erreichen. Sie hat vorgetragen, ein Interesse der Beklagten, das der beantragten Übertragung im Wege stehen könne, sei nicht erkennbar. Die Beklagte sei aufgrund ihrer Größe und der überwiegenden Beschäftigung von Teilzeitkräften in der Lage, auch für den beantragten Übertragungszeitraum auf ihre Arbeitsleistung zu verzichten. Sie sehe nicht, dass durch die Übertragung der Elternzeit die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit bei der Beklagten weiter erschwert werde. Die Beklagte könne aufgrund der langen Zeitdauer bis zum Beginn der übertragenen Elternzeit unschwer Ersatz für sie finden und Vorkehrungen für die Arbeitseinteilung treffen. Auch habe die Beklagte die Frist zur Ablehnung der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit für die Tochter K. verfehlt.

Die Klägerin hat weiter vorgetragen, sie habe beabsichtigt, Elternzeit für den Sohn A. bereits ab 09.09.2006 zu beantragen, sei jedoch durch das missverständliche Formular der Beklagten veranlasst worden, sie erst ab 19.09.2006 zu beantragen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31.08.2007 hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Klägerin ein Versäumnisurteil (Bl.53/54 d.A.) gegen die nicht erschienene Beklagte erlassen. Das Versäumnisurteil ist der Beklagten am 31.08.2007 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 05.09.2007 (Bl.58/60 d.A.), beim Arbeitsgericht München am selben Tag eingegangen, hat die Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 23.08.2007 eingelegt. Sie hat vorgetragen, sie habe die vorzeitige Beendigung der Elternzeit für das Kind der Klägerin K. zu Recht abgelehnt, da die Klägerin nicht wie vom Gesetzgeber bezweckt die Gelegenheit zur situativen Umplanung der festgelegten Betreuung und nicht eine vorzeitige Beendigung ihrer Elternzeit, sondern - dem diametral entgegenstehend - eine vorzeitige Verlängerung ihrer Elternzeit beantragt habe. Deshalb könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, die Beklagte habe sich nicht innerhalb der Vier-Wochen-Frist gemäß § 16 Abs.3 S.2 BEEG geäußert. Für den Fall, dass die Klägerin eine Restelternzeit beanspruchen könnte, habe diese lediglich einen Umfang von 9 Monaten und 15 Tagen (Zeitraum vom 19.09.2006 bis 03.07.2007). Einer Zustimmung zur Übertragung der Elternzeit stehe entgegen, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin dann noch mehr abnehmen würden, so dass die Wiederaufnahme der Tätigkeit immer schwerer werde. Außerdem müsse man für den Übertragungszeitraum erneut eine Vertretung für die Klägerin finden und sich weiterhin mit der hieraus resultierenden Planungsunsicherheit abfinden.

Mit Endurteil vom 04.10.2007 hat das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil vom 23.08.2007 aufrechterhalten. Zur Begründung hat das Gericht zusammengefasst ausgeführt, die Klägerin habe ihre Elternzeit für das Kind K. wirksam mit Schreiben vom 03.08. und 16.08.2006 unterbrochen. Die Beklagte habe ihre Zustimmung nicht fristgerecht gemäß § 16 Abs.3 S.2 BErzGG verweigert. Über ihre Zustimmung oder Zustimmungsverweigerung zur Übertragung der Restelternzeit gemäß § 15 Abs.2 S.4 BErzGG könne die Beklagte nur unter Wahrung billigen Ermessens entscheiden. Bei ermessensfehlerhafter Verweigerung der Zustimmung seitens der Beklagten könne das Arbeitsgericht deren Zustimmung ersetzen. Die von der Beklagten vorgetragenen Gründe rechtfertigten eine Ablehnung der Übertragung nicht. Bei der Länge der von der Klägerin genommenen Elternzeit sei nicht erkennbar, aus welchem Grund die gewünschte Übertragung des Restelternzeitteils bei der Klägerin zu einer besonderen Erschwerung der Wiederaufnahme ihrer Arbeit führen sollte; eine gründliche Einarbeitung dürfte ohnehin - also auch ohne die Übertragung - erforderlich sein. Der Gesetzgeber mute den Arbeitgebern zu, ihre ArbeitnehmerInnen zum Zweck der Kinderbetreuung aus dem Arbeitsprozess herauszunehmen. Er bewerte - wie die Regelungen zeigten - die Interessen der ArbeitnehmerInnen an einer Übertragung als berechtigt und billigenswert. Die Einwände der Beklagten dagegen seien nicht schwerwiegend genug. Besondere Gründe, die die Organisation einer Vertretung für die Klägerin mit dreijähriger Vorlaufzeit als schwierig und die Klägerin daher als unentbehrlich erscheinen lassen könnten, habe die Beklagte nicht vorgetragen. Die Klägerin habe die Elternzeit für ihr erstes Kind spätestens mit dem 18.09.2006 beendet, so dass der übertragene Teil der Elternzeit noch 11 Monate und 5 Tage betrage.

Gegen dieses ihr am 12.11.2006 zugestellte Endurteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 07.12.2007 beim Landesarbeitsgericht München eingereichten und mit Schriftsatz vom 10.01.2008 begründeten Berufung. Zur Begründung trägt die Beklagte vor, die Klägerin habe die Elternzeit für ihr Kind K. durch ihre Schreiben vom 03.08. und 16.08.2006 bereits nicht wirksam beendet. Beide Schreiben seien inhaltlich zu unbestimmt um erkennen zu können, ab wann die Elternzeit für A. genommen und die Elternzeit für K. enden solle. Aus dem Zweck des § 16 Abs.4 BErzGG lasse sich entnehmen, dass diese Vorschrift eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit bei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht ermöglichen wolle, so dass die Ablehnung des Wunsches der Klägerin durch die Beklagte nicht fristgebunden habe erklärt werden müssen. Für ihren Übertragungsantrag habe die Klägerin die vorgeschriebene Antragsfrist nicht eingehalten.

Beende eine Arbeitnehmerin ihre Elternzeit vorzeitig, verbleibe ihr auch nicht etwa ein Rest zur Disposition. Vielmehr sei damit die Elternzeit für dieses Kind restlos beendet.

Schließlich habe die Beklagte ihre Zustimmung auch unter Wahrung billigen Ermessens zu Recht verweigert. Wegen des neuerlichen Vertretungsbedarfs und der weiteren Verflüchtigung von Kenntnissen und Fertigkeiten bei der Klägerin durch die erneute Verlängerung der Elternzeit habe die Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Wiederaufnahme der Tätigkeit der Klägerin.

Schließlich verblieben gegebenenfalls nicht wie das Erstgericht meine 11 Monate und 5 Tage, sondern lediglich 9 Monate und 15 Tage, falls die Klägerin die Restelternzeit wirksam übertragen erhalten müsste.

Ergänzend zum Vortrag der Beklagten in der Berufung wird auf deren Schriftsatz vom 10.01.2008 (Bl.116/124 d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt die Klägerin vor, die Beklagte folgere aus der Gesetzesbegründung zu § 16 Abs.3 BErzGG genau das Gegenteil dessen, was der Gesetzgeber gewollt habe. Die Beklagte wolle der Klägerin lediglich die Elternzeit von je drei Jahren für jedes Kind verweigern. Tragende Gründe stünden ihr jedoch für eine derartige Verweigerung nicht zur Seite. Die Antragsschreiben der Klägerin seien auch nicht zu unbestimmt. Das Begehren der Klägerin, erst die volle Elternzeit für das zweite Kind wahrnehmen und dann den Rest der Elternzeit für das erste Kind unmittelbar im Anschluss einbringen zu wollen, komme völlig klar zum Ausdruck.

Ergänzend zum Vortrag der Klägerin in der Berufung wird auf deren Schriftsatz vom 14.02.2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die gemäß §§ 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG zulässige, gemäß §§ 65 Abs.6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingereichte und begründete Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 04.10.2007 - Az. 6 Ca 1279/07 - bleibt ganz überwiegend erfolglos. Lediglich hinsichtlich der Dauer der zu übertragenden Elternzeit kommt das Landesarbeitsgericht zu einem von der Entscheidung des Erstgerichts geringfügig abweichenden unwesentlichen Verkürzung.

2. Das Landesarbeitsgericht (LAG) folgt im Wesentlichen der gründlich und überzeugend begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts München.

3. Aus §§ 15 Abs. 2 S.1 - 4 und 16 Abs.3 S. 1 und 2 des bei Entstehen des Streits zwischen den Parteien geltenden BErzGG (die Vorschriften des ab 01.01.2007 geltenden BEEG sind wortgleich) ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts ein Rechtsanspruch der Klägerin auf die Zustimmung der Beklagten sowohl zur vorzeitigen Beendigung der Elternzeit für ihr erstes Kind K. als auch zur Übertragung der Restelternzeit für das Kind K. auf den Zeitraum unmittelbar nach Ende der von der Beklagten genehmigten Elternzeit für den Sohn der Klägerin A.. Die Zustimmung der Beklagten zur vorzeitigen Beendigung der Elternzeit für das Kind K. gilt zudem bereits als erteilt, weil die Beklagte sie nicht innerhalb der Frist des § 16 Abs.3 S.2 BErzGG verweigert hat. Die Argumente der Berufung vermögen die jeweilige Zustimmungsverweigerung nicht zu rechtfertigen.

4. Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), nach der der Arbeitgeber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht oder wie hier eine Entscheidung über seine Zustimmung zur Übertragung von Restelternzeitteilen gemäß

5. § 15 Abs.2 S.4 BErzGG nicht frei, sondern nur unter Anwendung billigen Ermessens ausüben darf, und bei einer unbilligen Verweigerung der Zustimmung durch den Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Zustimmung des Arbeitgebers beim Arbeitsgericht einklagen kann, § 315 BGB (vgl. dazu etwa BAG 08.02.1978 - 5 AZR 756/76 - AP Nr. 94 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG 14.09.1983 - 5 AZR 158/82 - AP Nr. 117 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG 10.05.1995 - 10 AZR 794/94 - ZTR 1995, 517; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Auflage München 2008 170 BEEG § 15 (Dörner) Rn. 7).

6. Die Klägerin hat bereits mit ihren Schreiben vom 03.08.2006 - und das Gericht geht zu Gunsten der Beklagten davon aus, dass dieses Schreiben sie erst am 05.08.2006 erreicht hat - gegenüber der Beklagten schriftlich im Sinne der §§ 16 Abs.1 BErzGG, 126 Abs.1 BGB und unmissverständlich klargestellt, sie wolle für jedes Kind die volle Elternzeit nehmen, indem sie die volle Elternzeit für ihren Sohn A. nehme und die verbleibende Elternzeit für ihre Tochter K. vorab oder danach in Anspruch nehme. Aus dem Schreiben wird deutlich, dass die Klägerin aus der Überschneidung der beiden Elternzeiten keine Verkürzung der Gesamtelternzeit für beide Kinder hinnehmen will, sondern die beiden Elternzeiten vollständig ausnutzen möchte.

7. Mit Schreiben vom 16.08.2006 hat sie dann klargestellt, sie wolle die Restelternzeit für ihre Tochter K. an die für ihren Sohn A. beantragte Elternzeit "dran-hängen". Die Erklärung der Klägerin vom 03.08.2006 ist nach Auffassung des Gerichts hinreichend deutlich als auf die vorzeitige Beendigung der Elternzeit für das Kind K. gerichtete Willenserklärung zu verstehen, da sie darin zunächst deutlich macht, die vollen drei Jahre Elternzeit für ihren Sohn A. in Anspruch nehmen zu wollen.

8. Die Formulierungsunsicherheit der Klägerin, die verbleibende Elternzeit für ihre Tochter K. vorab oder danach in Anspruch nehmen zu wollen, schadet nicht im Sinne einer zur Unverständlichkeit ihres Begehrens führenden Zweideutigkeit. Vielmehr musste die Beklagte erkennen, dass der Wunsch der Klägerin nur durch eine Übertragung der vorzeitig beendeten Elternzeit für das Kind K. auf den Zeitraum nach Beendigung der voll in Anspruch genommenen Elternzeit für den Sohn A. zu verwirklichen und ihr Antrag somit in dieser Weise zu verstehen ist.

9. Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit für das Kind K. ist mit Zugang des Schreibens vom 03.08.2006 am 05.08.2006 bei der Beklagten wirksam geworden, denn die Beklagte hat ihre Zustimmung dazu nicht rechtzeitig innerhalb von vier Wochen im Sinne von § 16 Abs.3 S.2 BErzGG schriftlich abgelehnt, sondern erst mit Schreiben vom 21.09.2006, also erst eineinhalb Monate nach dem - unstreitigen - Zugang des Schreibens vom 03.08.2006 bei der Beklagten. Die Beklagte hätte ihre Zustimmung entgegen ihrer Argumentation in der Berufung innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Schreibens der Klägerin vom 03.08.2006 verweigern müssen, weil das Schreiben - wie oben gezeigt - bestimmt genug ist und die vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen Geburt eines weiteren Kindes ausdrücklich in § 16 Abs.3 S.2 BErzGG als ein Sachverhalt geregelt ist, der nur eine befristete Zustimmungsverweigerung des Arbeitgebers und dies nur aus dringenden betrieblichen Gründen zulässt.

10. Aus § 16 Abs.3 S.2 BErzGG lässt sich nach Auffassung des Gerichts nicht entnehmen, dass eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit für das erste Kind wegen der Geburt eines weiteren Kindes zu dem Zweck, die Restelternzeit aufzusparen und an die Elternzeit für das zweite Kind anzuknüpfen, kein Sachverhalt im Sinne von § 16 Abs.3 S.2 BErzGG sein soll. Die von der Beklagten zitierte Gesetzesbegründung (BT-Druck 14/3118, S.22) bestärkt das Gericht im Gegensatz zur Meinung der Beklagten in dieser Gewissheit. Dort heißt es nämlich: "Die Geburt eines weiteren Kindes während des Erziehungsurlaubs führt häufig dazu, dass die Eltern ihren gemeinsamen oder abwechselnden Erziehungsurlaub neu planen müssen. Der Gesetzgeber muss hier einen Interessenausgleich regeln. Das geschieht durch den in § 16 Abs.3 (nach Satz 1) eingefügten Satz mit zwei Tatbeständen (vgl. weiter die Zitierung dieses Textes im Schriftsatz der Beklagten vom 10.01.2008 = Bl.212 d.A.)."

11. Zur Neuplanung des Erziehungsurlaubs im Sinne dieser Vorstellungen des Gesetzgebers gehört auch die darauf gerichtete, keinen Teil der Elternzeit verlieren, sondern ihn sich durch vorzeitige Beendigung und Übertragung der Restelternzeit für das erste Kind auf den Zeitraum unmittelbar nach Beendigung der Elternzeit für das zweite Kind, oder Ausnutzung der Elternzeit für das erste Kind, Einbringung der Elternzeit für das zweite Kind und Übertragung der Restelternzeit für das zweite Kind unmittelbar im Anschluss an die Vollendung des dritten Lebensjahres des zweiten Kindes sichern zu wollen.

12. Dieses Gesetzesverständnis entspricht nach Auffassung des Gerichts auch dem Regelungsziel der Vorschriften des § 15 Abs.2 S.1, 2 - 4 BErzGG. Der Gesetzgeber hat in § 15 Abs.2 S.1 und 3 BErzGG festgehalten, dass bei mehreren Kindern der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines jeden Kindes besteht, dies auch dann, wenn sich die Elternzeiten überschneiden. Die Vorschrift "auch wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 überschneiden" muss einen Sinn haben, sonst wäre dieser Halbsatz überflüssig. Wenn nämlich den Eltern ein Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind bis zur jeweiligen Vollendung des dritten Lebensjahres zusteht, wird dieser Anspruch auch bei Überschneidungen erfüllt, dies aber eben in der Weise, dass die Elternzeiten etwa bei zwei Kindern wie hier bei der Klägerin durch die Überschneidung insgesamt nicht bis zu 6 Jahre betragen, sondern sich um die Zeiträume der Überschneidung verkürzen. Sinnvoll ist der genannte Halbsatz in § 15 Abs.2 S.3 BErzGG dann, wenn er den Willen des Gesetzgebers ausdrücken soll, dass den Eltern ein Elternzeitanspruch von bis zu drei Jahren für jedes Kind zusteht, der sich durch Überschneidungen nicht verkürzt, sondern durch einen Übertragungsantrag der Elternzeitberechtigten gemäß § 15 Abs.2 S.4 BErzGG auf den Zeitraum nach Vollendung des dritten Lebensjahres des letzten Kindes bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des letzten Kindes oder - wie im hier zu entscheidenden Fall - wegen vorzeitiger Beendigung und Übertragung der Elternzeit für das erste Kind - bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes, dessen Elternzeit vorzeitig abgebrochen worden ist, erhalten bleibt.

13. Diesem Verständnis der Vorschrift steht auch nicht die Formulierung in § 15 Abs.2 S.1 BErzGG entgegen, Elternzeit stehe den Eltern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des jeweiligen Kindes zu. Mit dieser Formulierung will der Gesetzgeber nach Ansicht des Gerichts lediglich klarstellen, dass die Eltern nicht beide je drei Jahre Elternzeit - gegebenenfalls auch nacheinander - in Anspruch nehmen können, sondern die Elternzeit insgesamt drei Jahre für jedes Kind beträgt, innerhalb derer die Eltern sie gemeinsam nehmen oder sich abwechseln können, wie auch § 15 Abs.3 BErzGG ausdrücklich regelt.

14. Will der Gesetzgeber aber die drei Jahre Elternzeit pro Kind den Eltern auch bei Überschneidung der Elternzeiten erhalten, muss der Arbeitgeber bei der Entscheidung über seine Zustimmung zu einer Übertragung - und nur durch eine Übertragung nach § 15 Abs.2 S.4 BErzGG, die der Gesetzgeber ausdrücklich auch für Fälle der Überschneidung vorsieht, kann der überschnittene Teil einer Elternzeit "gerettet" werden - im Rahmen seiner Ermessensausübung gemäß § 315 BGB den Interessen der Eltern an der vollen Nutzung der Elternzeit für jedes Kind ein hohes Gewicht zumessen, dies insbesondere dann, wenn sich die Elternzeitberechtigten wie hier bereits bei der Antragstellung auf den Zeitraum festlegen, auf den die Elternzeit übertragen werden soll. Denn damit ist für Planungssicherheit des Arbeitgebers gesorgt.

15. Den Interessen des Arbeitgebers ist der Gesetzgeber bereits dadurch entgegengekommen, dass er eine Übertragung nur eines Anteils der Elternzeit von bis zu 12 Monaten - wohl pro Kind - erlaubt, obwohl ein zweites Kind bereits innerhalb des ersten Jahres der Elternzeit für das erste Kind zur Welt kommen kann.

16. Deutlich wird die Erforderlichkeit strenger Anforderungen an die Zustimmungs-verweigerungsgründe des Arbeitgebers zur beantragten Übertragung von Elternzeitteilen bei Überschneidung von Elternzeiten, wenn man sich das Beispiel von Eltern vor Augen führt, die ihr zweites und weitere Kinder jeweils in der Weise planen, dass deren Geburt jeweils in den letzten Tagen der Elternzeit für das vorausgegangene Kind stattfindet. In einem solchen Fall schließt sich auf Wunsch der Elternzeitberechtigten die volle Elternzeit jeweils an die vorausgegangene an, ohne dass eine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich wäre, § 15 Abs.2 S.1 BErzGG.

17. Um Wertungswidersprüche zwischen dem aus § 15 Abs.2 S.1 BErzGG erkennbaren Willen des Gesetzgebers und der Zustimmungsbedürftigkeit der Übertragung von Elternzeitteilen als einzig möglichem Weg zur Erhaltung des jeweiligen Elternzeitkontingents pro Kind zu vermeiden, ist dem Gesetzeszweck bei teleologischer Auslegung ein eindeutiger Vorrang der Elterninteressen vor denen des Arbeitgebers jedenfalls für den Fall zu entnehmen, dass die Berechtigten bei Beantragung der Übertragung sich bereits darauf festlegen, die Restelternzeit unmittelbar im Anschluss an das Ende der Elternzeit - hier für das zweite Kind - zu beanspruchen. Möglich wäre natürlich auch, die Elternzeit für das erste Kind vollständig in Anspruch zu nehmen, die für das zweite Kind erst danach beginnen zu lassen und sich den sich dadurch ergebenden Rest übertragen zu lassen.

18. Doch selbst wenn man diesen Überlegungen nicht folgt, sind die von der Beklagten vorgetragenen Gründe für ihre Zustimmungsverweigerung nicht tragfähig, wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat. Das zusätzliche Abnehmen der berufspraktischen Kenntnisse der Klägerin durch die Übertragung der Restelternzeit für weitere elf Monate ist in Anbetracht der bis dahin verbrachten Elternzeit von etwa fünf Jahren von geringem Gewicht. Eine Einarbeitung der Klägerin nach sechs Jahren Elternzeit wird keine zusätzlichen Aufwände gegenüber einer Einarbeitung nach fünf Jahren Elternzeit erforderlich werden lassen. Jedenfalls hat die Beklagte nichts dazu vorgetragen, warum gerade eine weitere Verlängerung um 11 Monate besondere zusätzliche Probleme bei der Einarbeitung aufwerfen sollte.

19. Der Aufwand der Beklagten für eine Vertretung der Klägerin wird für weitere elf Monate entstehen. Dies lässt sich jedoch wegen der sehr frühzeitigen, nämlich knapp drei Jahre vor ihrer Beanspruchung liegenden Antragstellung der Klägerin und ihrer Festlegung auf den Zeitraum unmittelbar nach Ende der Elternzeit für den Sohn A. unschwer disponieren. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass der Arbeitsplatz der Klägerin schwer, und insbesondere auch nicht, dass er bei einer Verlängerung der Elternzeit um weitere 11 Monate noch schwerer mit einer Stellvertretung zu besetzen ist.

20. Schließlich ist das von der Beklagten vorgetragene Argument der erneuten Planungsunsicherheit gerade wegen der Vorabfestlegung der Klägerin nicht stichhaltig. Der Beklagten wäre allerdings zuzustimmen, dass eine Planungsunsicherheit für sie hätte entstehen können, wenn die Klägerin die Übertragung der Elternzeit gewünscht hätte, ohne sich auf einen Einbringungszeitraum zwischen dem dritten und der Vollendung des achten Lebensjahres ihres Kindes festzulegen.

21. Die Dauer des zu übertragenden Restelternzeitteils des Kindes Katharina errechnet sich aus dem Zeitraum vom 05.08.2006 bis 03.07.2007. Insoweit war das Endurteil des Arbeitsgerichts München abzuändern.

22. Als in der Berufung unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten der Berufung zu tragen. Der Unterliegensanteil der Klägerin ist derartig gering, dass er bei der Kostenentscheidung unberücksichtigt bleiben kann.

23. Das Gericht hat für beide Parteien die Revision zugelassen. Insbesondere für die Beklagte ist die Entscheidung für das LAG nachvollziehbar von grundsätzlicher Bedeutung, da sie ein erhebliches Interesse an Rechtssicherheit in der Frage der Überschneidung und Übertragbarkeit von Elternzeiten für ihren Konzern besitzt.

Ende der Entscheidung

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