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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 19.07.2006
Aktenzeichen: 7 Sa 290/05
Rechtsgebiete: BetrAVG, ZVKS, BGB, BAT


Vorschriften:

BetrAVG § 18 a.F.
BetrAVG § 30 d Abs. 1 n. F.
ZVKS § 13 Abs. 3 lit. c a. F.
ZVKS § 28 Abs. 1 lit. a
ZVKS § 28 Abs. 1 lit. b
BGB § 249
BGB § 254
BGB § 276
BGB § 278 a.F.
BGB § 280
BGB § 286
BGB § 288
BGB § 291
BAT § 70
1. Verletzung von Aufklärungs- und Informationspflichten durch eine Gemeinde betreffend die Zusatzversorgung bei der ZVK bei Begründung des Arbeitsverhältnisses.

2. Mitverschulden der Arbeitnehmerin bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 Sa 290/05

Verkündet am: 19. Juli 2006

In dem Rechtsstreit

hat die Siebte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2006 durch die Vizepräsidentin Reuss sowie die ehrenamtlichen Richter Mödler und Babiak für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 02.02.2005 - 22 Ca 14739/04 - abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.330,08 (i. W.: zweitausenddreihundertdreißig 8/100 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.10.2004 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ein Drittel der Differenz zwischen der Versicherungsrente von € 85,66 und der fiktiven Versorgungsrente jeweils zum Monatsende zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge trägt die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

6. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Gemeinde verpflichtet ist, der Klägerin die Differenz zwischen der Versorgungsrente und der Versichertenrente zu erstatten.

Die am 10. Dezember 1948 geborene Klägerin war seit 1966 im öffentlichen Dienst beschäftigt. In der Zeit vom 24. Juni 1982 bis 31. Juli 1993 war sie bei der Technischen Universität M. tätig. In diesem Arbeitsverhältnis wurde sie bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zusatzversichert.

Am 1. August 1993 nahm die Klägerin eine Tätigkeit als Sekretärin des Bürgermeisters bei der beklagten Gemeinde auf (Arbeitsvertrag vom 15. Juni 1993 - Bl. 21/23 d. A.). Auf das Arbeitsverhältnis findet der BAT für der Bereich der kommunalen Arbeitgeber in der jeweils geltenden Fassung, die einschlägigen Sonderregelungen zum BAT und die zusätzlichen für den Bereich des Arbeitgebers verbindlichen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung (§ 2 des Arbeitsvertrages). Demzufolge galt für das Arbeitsverhältnis der Klägerin der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer der kommunalen Verwaltungen und Betriebe vom 6. März 1967 (VersorgungsTV), der zum Ende des Jahres 2000 außer Kraft getreten ist.

Die Klägerin wurde bei der bayerischen Versicherungskammer, der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (ZVK), angemeldet (Bl. 25 d. A.). Die Zusatzversorgung bei der VBL wurde auf Antrag der Klägerin vom 13. September 1993 (Bl. 28 d. A.) auf die ZVK übergeleitet. Eine Satzung der ZVK wurde der Klägerin bei Aufnahme der Pflichtversicherung nicht ausgehändigt. Ob und welches Informationsmaterial der ZVK der Klägerin im Laufe ihres Arbeitsverhältnisses überlassen wurde, ist zwischen den Parteien umstritten.

Die Klägerin hat auf eigene Initiative ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten mit Schreiben vom 17. Januar 2000 zum 30. Juni 2000 gekündigt. Ob sie im Zusammenhang mit ihrer eigenen Kündigung auf Nachteile in der Zusatzversorgung hingewiesen worden ist, ist ebenfalls umstritten. Der Klägerin wurde angeboten, das Arbeitsverhältnis mit der beklagten Gemeinde fortzusetzen. Das hat die Klägerin abgelehnt.

Nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der beklagten Gemeinde hat die Klägerin eine Tätigkeit nicht mehr aufgenommen.

Seit dem 1. August 2002 bezieht die Klägerin eine gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), die zunächst befristet bis zum 31. Oktober 2004 und nunmehr unbefristet bewilligt wurde. Als Eintritt des Versicherungsfalles wurde der 30. März 2001 festgestellt.

Von der ZVK erhält die Klägerin eine - statische - Zusatzrente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von Euro 85,66 gemäß Rentenfestsetzung vom 17. März 2003 (Bl. 5 d. A.). Nach den Berechnungen der ZVK hätte die Klägerin eine Versorgungsrente

für die Zeit vom 1. August 2002 bis 30. Juni 2003 in Höhe von Euro 362,95,

für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 in Höhe von Euro 366,58 und

für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 31. August 2004 in Höhe von Euro 370,25

monatlich beanspruchen können (siehe hierzu die Berechnung der ZVK vom 6. September 2004 - Bl. 6 d. A.).

Mit ihrer am 16. September 2004 eingereichten Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der Differenzbeträge zwischen der Versorgungsrente und der Versichertenrente:

 01.08.2002 - 30.06.2003 11 Mon. x (362,95 - 85,66 €) = 3.050,19 €
01.07.2003 - 30.06.2004 12 Mon. x (366,58 - 85,66 €) = 3.371,04 €
01.07.2004 - 31.08.2004 2 Mon. x (370,25 - 85,66 €) = 569,18 €
 6.990,41 €

sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch künftig den Differenzbetrag zwischen der Versorgungsrente und der Versichertenrente als Versorgungsschaden jeweils zum Monatsende zu erstatten.

Die Klägerin macht geltend, sie sei zu keinem Zeitpunkt über die unterschiedlichen Voraussetzungen in der Versorgungs- und der Versichertenrente und über die Folgen eines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles hingewiesen worden. Eine Satzung der ZVK sei ihr nicht ausgehändigt worden, weder bei Vertragsbeginn noch zu einem späteren Zeitpunkt. Sie habe auch kein Informationsmaterial über ihre Zusatzversorgung erhalten. Zutreffend sei, dass sie einen Antrag auf Überleitung ihrer Zusatzversorgung von der VBL auf die ZVK unterzeichnet habe. Sie habe allerdings aus ihrer vorherigen Beschäftigung insoweit keinerlei Kenntnisse über die Einzelheiten der Zusatzversorgung gehabt. Aus den jährlichen Mitteilungen über den Versicherungsverlauf habe sie Informationen über die Unterschiede in der Versorgungs- und Versichertenrente nicht entnehmen können. Es treffe auch nicht zu, dass sie im Zusammenhang mit ihrer Kündigung über die Nachteile in der Zusatzversorgung aufgeklärt worden sei. Zwar habe Oberamtsrat K. ihr nahe gelegt, die Kündigung zurückzunehmen. Auf die Folgen habe er jedoch nicht hingewiesen. Es sei ihm lediglich darum gegangen, nicht als derjenige dazustehen, der ihre Kündigung veranlasst habe. Die Klägerin macht geltend, sie hätte bei entsprechender Information ihr Arbeitsverhältnis nicht von sich aus beendet. Nach den Feststellungen des Rentenversicherungsträgers sei der Beginn der Erwerbsunfähigkeit auf den 30. März 2001 festgesetzt worden. Bei ausreichender Information hätte sie ihr Arbeitsverhältnis mit der beklagten Gemeinde fortgesetzt und aus dem Arbeitsverhältnis heraus einen Rentenantrag gestellt. Sie wäre dann aufgrund eines Versorgungsfalles ausgeschieden und hätte die höhere Versorgungsrente bekommen.

Die Beklagte bestreitet, dass das von der ZVK zur Verfügung gestellte Informationsmaterial der Klägerin nicht ausgehändigt worden sei. Dazu gehöre nicht die Satzung der ZVK, die den Mitgliedern auch nicht zur Weiterleitung an die Pflichtversicherten überlassen werde. Alle sonstigen Informationen der ZVK habe der Sachbearbeiter W. an die Klägerin weitergeleitet. Dazu sei davon auszugehen gewesen, dass die Klägerin aufgrund ihrer früheren Tätigkeit bei der Technischen Universität München über ihre Zusatzversorgung informiert gewesen sei. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass sie auch bei der Beklagten zusatzversichert worden sei.

Die Klägerin habe von sich aus ohne jede Veranlassung das Arbeitsverhältnis gekündigt. Ihr sei sogar unter Einräumung einer Bedenkzeit angeboten worden, das Arbeitsverhältnis trotz ihrer Kündigung fortzusetzen. Die Klägerin sei auch in einem Gespräch mit Oberamtsrat K. auf die Nachteile auch in der Zusatzversorgung hingewiesen worden. Die Klägerin habe jedoch auf ihrer Kündigung bestanden und das Vertragsverhältnis beendet. Die Klägerin habe somit alleine dazu beigetragen, dass das Arbeitsverhältnis ohne Eintritt eines Versorgungsfalles geendet habe.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilten, an die Klägerin 6.990,41 Euro (Differenz zwischen der von der Klägerin bezogenen Versichertenrente und der nicht erhaltenen Versorgungsrente vom 01.08.2002 bis 31.08.2004) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 01.09.2004 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte auch ab 30.09.2004 verpflichtet ist, zukünftig die Differenz zwischen der Versichertenrente der Klägerin in Höhe von monatlich 85,66 Euro und der fiktiven Versorgungsrente jeweils zum Monatsende an die Klägerin zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hat nach Einvernahme des Oberamtsrats K. als Zeugen im Termin vom 2. Februar 2005 (Bl. 52/56 d. A.) mit Endurteil vom selben Tage die Klage abgewiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Kausalität zwischen einer mangelnden Unterrichtung der Klägerin und dem Eintritt des Versorgungsschadens verneint, weil die Klägerin von sich aus gekündigt habe, anlässlich ihrer Kündigung auf Nachteile in der Zusatzversorgung hingewiesen worden sei und trotzdem an der Kündigung festgehalten habe. Die Klägerin habe auch nicht nachgewiesen, dass das der Gemeinde zur Verfügung gestellte Informationsmaterial an sie nicht ausgehändigt worden sei.

Gegen dieses Urteil, das ihr am 15. Februar 2005 zugestellt worden ist, wendet sich die Klägerin mit ihrer am 14. März 2005 eingereichten und am 13. April 2005 begründeten Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt.

Die Klägerin macht geltend, sie sei zu keinem Zeitpunkt über die Zusatzversorgung unterrichtet worden. Sie habe auch das Informationsmaterial nicht erhalten und der Zeuge K. habe sie auch nicht auf Nachteile in der Zusatzversorgung hingewiesen. Insoweit sei dessen Aussage unzutreffend.

Die Klägerin beruft sich darauf, die ZVK stelle den kommunalen Arbeitgebern Informationsmaterial zur Verfügung, das über die Rechtssituation in der Zusatzversorgung verständlich und nachvollziehbar aufkläre. Solches Material habe sie nie erhalten.

Die Beklagte bestreitet nach wie vor, Informationsmaterial nicht an die Klägerin weitergeleitet zu haben. Sie stellt ab auf die Eigenkündigung der Klägerin, die Hinweise durch den Zeugen K. und das von der Klägerin abgelehnte Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

Die Berufungskammer hat eine Auskunft bei der Bayerischen Versicherungskammer (ZVK) gem. Anfrage vom 11. Januar 2006 (Bl. 158 d. A.) eingeholt und den Zeugen W. zu den Behauptungen der Beklagten einvernommen, das Informationsmaterial sei an die Klägerin weitergeleitet worden. Auf die Mitteilung der Bayerischen Versicherungskammer vom 17. Januar 2006 (Bl. 161/164 d. A.) und die Sitzungsniederschrift vom 31. Mai 2006 (Bl. 191/195 d. A.) wird im Einzelnen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist jedoch nur zum Teil begründet.

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts kann die Klägerin von der beklagten Gemeinde einen Teil ihres Versorgungsschadens erstattet verlangen und zwar in Höhe eines Drittels des Differenzbetrages zwischen der Versichertenrente in Höhe von Euro 85,66 und der jeweils geltenden Versorgungsrente.

Darüber hinaus blieb die Berufung ohne Erfolg.

I.

Die Feststellungsklage ist zulässig.

Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse daran festgestellt zu wissen, dass auch in Zukunft - ab September 2004 - die Beklagte zum Ausgleich ihres Versorgungsschadens verpflichtet ist. Der Feststellungsantrag ist auch hinreichend bestimmt, da für die Beklagte als Arbeitgeberin im öffentlichen Dienst ohne weiteres berechenbar ist, wie hoch die Versorgungsrente der Klägerin zukünftig sein wird und welche Differenz sich zur Versichertenrente ergeben wird. Die Klägerin war auch nicht gehalten, eine Klage auf zukünftige Leistung zu erheben. Zum einen ist derzeit die Entwicklung in Bezug auf die Versorgungsrente nicht absehbar, zum anderen dient die Feststellung dazu, die Streitpunkte unter den Parteien in umfassender und prozesswirtschaftlicher Weise zu erledigen. Die Klägerin war auch nicht gezwungen, die nach Klageeinreichung fällig werdenden Differenzbeträge jeweils im Wege der Leistungsklage geltend zu machen.

II.

Die Klägerin kann die Erstattung ihres Versorgungsschadens von der beklagten Gemeinde verlangen, wenn diese ihre Hinweis-, Aufklärungs- oder Beratungspflichten gegenüber der Klägerin verletzt hat (§§ 280, 286, 276, 278, 249 BGB a. F.) und diese Pflichtwidrigkeit kausal für den eingetretenen Versorgungsschaden ist.

1. Ein Anspruch der Klägerin auf Ausgleich des Versorgungsschadens ergibt sich noch nicht daraus, dass die Beklagte Aufklärungs- und Hinweispflichten im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung verletzt hat.

a) Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin finden kraft vertraglicher Inbezugnahme (§ 2 des Arbeitsvertrages v. 15.06.1993) der BAT in der für die kommunalen Arbeitgeber geltenden Fassung, die einschlägigen Sonderregelungen zum BAT und die zusätzlichen für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber verbindlichen Tarifverträge Anwendung, somit auch der VersorgungsTV-G in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (§ 30 d Abs. 1 BetrAVG n. F. - Überleitungsregelung: Das Arbeitsverhältnis der Klägerin hat vor dem 31. Dezember 2000 geendet, der Versorgungsfall ist nach dem 1. Januar 2001 eingetreten).

b) Die Klägerin hat das Arbeitsverhältnis am 17. Januar 2000 zum 30. Juni 2000 beendet. Zu diesem Zeitpunkt lag ein Versorgungsfall nicht vor. Nach den Feststellungen des Rentenversicherungsträgers ist der Versorgungsfall (zeitlich befristete Erwerbsunfähigkeit) erst am 31. März 2001 eingetreten. Die Klägerin erhält seit dem 1. August 2002 eine gesetzliche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, zunächst befristet zum 31. Oktober 2004, nunmehr unbefristet.

Da die Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis mit der beklagten Gemeinde ausgeschieden ist, ohne dass ein Versorgungsfall eingetreten war, erhält die Klägerin anstelle einer Versorgungsrente gem. § 28 Abs. 1 lit. a der Satzung der ZVK in der Fassung v. 01.01.1999 (ZVKS) lediglich die sehr viel niedrigere Versichertenrente nach § 28 Abs. 1 lit. b ZVKS, nach den Berechnungen der ZVK anstelle von Euro 362,95 bzw. Euro 366,58 bzw. Euro 370,25 lediglich Euro 85,66 monatlich.

2. Die Beklagte hat ihre Aufklärungs- und Hinweispflichten im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung durch die Klägerin zum 30. Juni 2000 nicht verletzt.

Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Auskünfte über seine Versorgungssituation erteilt, müssen sie richtig und vollständig sein. Darüber hinaus gehend kann den Arbeitgeber auch die Pflicht treffen, von sich aus im Zusammenhang mit der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses auf bestimmte Rechtslagen oder drohende Rechtsbeeinträchtigungen, insbesondere im Zusammenhang mit der künftigen Versorgungssituation, hinzuweisen und hierüber aufzuklären. Der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet seine Grenze an dem schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners. Bei der Bestimmung von Inhalt und Umfang der Beratungspflichten sind die Interessen des Arbeitgebers und die des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers gegeneinander abzuwägen und alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind zu beachten.

Gesteigerte Hinweispflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn die Vertragsbeendigung auf seine Initiative und in seinem Interesse erfolgt (siehe hierzu BAG v. 23.09.2003 - EZA Nr. 1 zu § 611 BGB "Fürsorgepflicht" mit weiteren Nachw.). Das gilt vor allem dann, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung den Eindruck erweckt, er werde bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch die Interessen des Arbeitnehmers wahren und ihn nicht ohne ausreichende Aufklärung erheblichen oder atypischen Versorgungsrisiken aussetzen (BAG v. 23.09.2003 aaO). Dabei dürfen jedoch die vertraglichen Schutz- und Fürsorgepflichten des Arbeitgebers nicht überspannt werden. Jeder Vertragspartner hat grundsätzlich selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen. Der Arbeitgeber ist nicht ohne weiteres verpflichtet, Arbeitnehmer unaufgefordert über die Auswirkungen einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses für ihre betriebliche Altersversorgung zu unterrichten. Hinweis- und Ausklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (so BAG v. 23.09.2003 aaO; BAG v. 11.12.2001 AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG "Auskunft").

Nachdem für diesen Fall zu beurteilenden Umstände lagen die Voraussetzungen für eine Hinweis- und Aufklärungspflicht des Arbeitgebers anlässlich der Vertragsbeendigung der Klägerin nicht vor:

Die Klägerin hat - für die Beklagte überraschend - ohne Vorankündigung ihr Arbeitsverhältnis von sich aus gekündigt und damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Kündigungszeitpunkt vorgegeben, ohne dass die Beklagte hierauf noch einen Einfluss hätte nehmen können. Bereits aus diesem Grunde konnte die Beklagte die Klägerin vor Kündigungsausspruch gar nicht über die Risiken einer vorzeitigen Vertragsbeendigung vor Eintritt des Versorgungsfalles aufklären. Die Beklagte konnte vielmehr davon ausgehen, dass die Klägerin diesen Schritt wohl überlegt und entsprechende Informationen eingeholt hatte. Die Beklagte war nach Ansicht der Berufungskammer auch nicht verpflichtet, mit der Klägerin über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu verhandeln, um diese vor einem Versorgungsschaden zu bewahren. Insofern kommt es auch nicht darauf an, dass die Klägerin das Angebot der Beklagten zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angenommen hätte, wenn sie nach Ausspruch der Kündigung noch in geeigneter Weise über die gravierenden Folgen in der Zusatzversorgung hingewiesen worden wäre - insofern reicht ein lediglich allgemein gehaltene Hinweis des Zeugen K. auf Nachteile in der Rentenversicherung und in der Zusatzversorgung und die Lage auf dem Arbeitsmarkt, auch für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst, aus. Denn mit allgemeinen Nachteilen in der Rentenversicherung und Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt sowie einer Anschlussbeschäftigung muss ein kündigender Arbeitnehmer, insbesondere im Alter der Klägerin, ohnehin rechnen.

III.

1. Nach § 13 Abs. 3 lit. c ZVKS a. F. (gleich lautend in der Fassung v. Januar 1999 § 11 Abs. 3 lit. d) ist das Mitglied - hier die beklagte Gemeinde - verpflichtet, "seinen Pflichtversicherten (hier: der Klägerin) die von der Kasse zur Verfügung gestellten Druckschriften auszuhändigen und auf Verlangen zu erläutern".

Nach der Rechtsprechung des BAG begründet diese Satzungsbestimmung nicht nur eine Pflicht des Mitglieds (Arbeitgeber) gegenüber der ZVK, sondern auch gegenüber dem Pflichtversicherten (Arbeitnehmer) (BAG v. 15.10.1985 - EZA Nr. 41 zu § 611 BGB "Fürsorgepflicht"). Darüber hinaus ist eine solche Verpflichtung des Arbeitgebers auch aus der Versorgungszusage herzuleiten.

Es kann dahinstehen, ob zu den vorgenannten Druckschriften auch die ZVKS gehört und ob die ZVK die Satzung ihren Mitgliedern zur Weiterleitung an die Pflichtversicherten zur Verfügung stellt. Ebenso kann dahinstehen, ob der pflichtversicherte Arbeitnehmer im konkreten Fall überhaupt in der Lage gewesen wäre, sich anhand der umfangreichen und komplizierten Satzungsbestimmungen über seine versichtungsrechtliche Situation ausreichend zu informieren. Denn die Satzung wurde der Klägerin bei Vertragsbeginn unbestritten nicht ausgehändigt. Die Klägerin hat eine solche Satzung auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt erhalten.

Die ZVK hat nach einer von der Berufungskammer eingeholten Auskunft vom 17. Januar 2006 mitgeteilt, dass sie ihren Mitgliedern (kommunalen und kirchlichen Arbeitgebern) mit Rundschreiben vom 22. April 1988 (Rundschreiben Nr. 4/1988 - Bl. 162 d. A.) und vom 26. November 1992 (Rundschreiben Nr. 4/1992 - Bl. 163 d. A.) das Faltblatt "Ihre Zusatzversorgung stellt sich vor" (Neuauflage) zur Verfügung gestellt hat. Den Arbeitgebern wurde empfohlen, die Broschüre den Beschäftigten auszuhändigen und sich dies durch Unterschrift auf dem abtrennbaren Abschnitt bestätigen zu lassen. In diesem Faltblatt wird verständlich und nachvollziehbar über die Zusatzversorgung bei der ZVK informiert und insbesondere auch ausdrücklich auf die Folgen eines Arbeitsplatzwechsels hingewiesen und dazu unter anderem ausgeführt: "Wenn Sie vor dem Versicherungsfall aus dem öffentlichen Dienst oder wegen geringfügiger oder nebenberuflicher Tätigkeit aus der Pflichtversicherung ausscheiden, haben Sie nur Anspruch auf eine gleich bleibende Versicherungsrente; diese ist in der Regel wesentlich geringer als die Versorgungsrente und wird der allgemeinen Einkommensentwicklung nicht angepasst ... Ein Arbeitspatzwechsel oder die Aufgabe der Berufstätigkeit können einschneidende Auswirkungen auf Ihre künftige Versorgung haben. Wenn Sie zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes überwechseln, so haben Sie regelmäßig keine Versorgungsnachteile zu befürchten, vorausgesetzt, Sie werden durch Ihren neuen Arbeitgeber wieder bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes pflichtversichert. Ihre Versicherung wird dann von uns gegebenenfalls an die nunmehr zuständige Zusatzversorgungseinrichtung übergeleitet und besteht somit fort. Wenn Sie eine Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes aufnehmen oder Ihre Berufstätigkeit vollständig aufgeben, haben Sie später bei Eintritt des Versicherungsfalles nur noch Anspruch auf Versicherungsrente. Der Unterschied zur Versorgungsrente ist in aller Regel umso größer, je länger Sie im öffentlichen Dienst tätig waren." Nunmehr erfolgt folgender Hinweis: "Wenn bei Ihnen aus Alters- oder Gesundheitsgründen der Versicherungsfall in absehbarer Zeit eintreten kann, empfehlen wir Ihnen daher in Ihrem eigenen Interesse, sich vor einer Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses mit Ihrem Arbeitgeber oder mit uns in Verbindung zu setzen, damit die versorgungsrechtlichen Auswirkungen rechtzeitig geklärt werden können".

Die Klägerin bestreitet, ein solches Faltblatt oder eine entsprechend aufschlussreiche Information oder überhaupt Informationsmaterial über ihre Zusatzversorgung von der Beklagten erhalten zu haben. Eine Empfangsbestätigung, wie dem Faltblatt beigefügt, findet sich in der Personalakte der Klägerin nicht.

Die Beklagte macht geltend, Informationsmaterial, das sie von der ZVK erhalten habe, an die pflichtversicherten Arbeitnehmer weitergeleitet zu haben. Der hierzu einvernommene Zeuge W., der in der Zeit von 1980 bis 1997 bei der Beklagten für Personalangelegenheiten insoweit zuständige Sachbearbeiter, hat zwar bestätigt, dass er die Anmeldungen der Arbeitnehmer zur ZVK vorgenommen und auch die Anmeldebestätigungen der ZVK an die Klägerin mit einem verschlossenen Umschlag weitergeleitet habe. Er konnte jedoch keine Angaben über Informationsmaterial machen und sich an Rundschreiben der ZVK, auch nicht an das ihm vorgelegte Faltblatt, erinnern. Er hat lediglich angeben können, Informationsmaterial weitergeleitet zu haben. Die Satzung der ZVK sei nur auf Wunsch den Arbeitnehmern ausgehändigt worden.

Wird der Schadensersatzanspruch auf pflichtwidriges Unterlassen gestützt, hat der Arbeitgeber darzulegen und im Streitfalle zu beweisen, dass er seiner Informationspflicht nachgekommen ist (BAG v. 17.10.2000 - DB 2001, 391; BAG v. 04.10.2005 - DB 2006, 1217; Reinicke, DB 2006, 555 (559) mit zahlreichen weiteren Nachw.). Dies gilt auch für den vom Arbeitgeber zu führenden Entlastungsbeweis, er habe nicht schuldhaft gehandelt (BAG v. 04.10.2005 aaO; BAG v. 13.11.1984 - BAGE 47, 169; Reinicke, aaO mit weiteren Nachw.).

Mit der lediglich allgemein gehaltenen Aussage des Zeugen W. ist dieser Nachweis nicht erbracht. Es gibt keine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass das Informationsmaterial den Arbeitnehmern auch ausgehändigt wird. Einen Empfang hat die Klägerin nicht bestätigt, sie bestreitet weiterhin, dass ihr ein entsprechendes Faltblatt bzw. weiteres Informationsmaterial ausgehändigt worden sei (siehe hierzu auch BAG v. 15.10.1985 aaO).

Die Berufungskammer ist aufgrund der Aussage des Zeugen W. auch nicht davon überzeugt, dass das von der ZVK zur Verfügung gestellte und unzweifelhaft aufschlussreiche Informationsmaterial, hier vor allem das vorgelegte Faltblatt - an die Klägerin ausgehändigt worden ist. Denn eine solche Aushändigung hätte sich die Beklagte auf Anraten der ZVK im eigenen Interesse bestätigen lassen und die Bestätigung zur Personalakte nehmen müssen. Aus der Auskunft der ZVK ergibt sich auch, dass die Problematik der Zusatzversorgung bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die damaligen Versorgungsregelungen gestützt auf § 18 BetrAVG a.F. und die erheblichen Unterschiede zwischen einer Versorgungsrente und einer Versichertenrente bei Arbeitgebern im öffentlichen Dienst hinreichend bekannt gewesen sein mussten, so dass bereits bei Versicherungsbeginn der pflichtversicherte Arbeitnehmer auf diese gravierenden Unterschiede hinzuweisen war, sei es durch Aushändigung des Informationsmaterials, sei es auf andere verständliche Weise. Die Klägerin hat bestritten, im weiteren Verlauf ihres Arbeitsverhältnisses irgendwelches Informationsmaterial über ihre Versorgungssituation und die Probleme eines vorzeitigen Ausscheidens erhalten zu haben, wie von der Beklagten behauptet. Der Zeuge W. konnte Gegenteiliges nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit bestätigen. Darauf kommt es auch insofern nicht entscheidend an; denn aus den von der Beklagten vorgelegten Informationsunterlagen sind nur allgemeine Hinweise auf Nachteile in der Versorgung ersichtlich, nicht aber die gravierenden Unterschiede im öffentlichen Dienst zwischen einer Versorgungs- und einer Versichertenrente, die gänzlich abweichend von den Regelungen in der Privatwirtschaft nach den Vorgaben des Betriebsrentengesetzes bei einem vorzeitigen Ausscheiden und bei einem Wechsel des Arbeitgebers gelten. Dass bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung generell Einbußen in der Altersversorgung eintreten können, muss als bekannt vorausgesetzt werden, nicht aber die völlig andere Regelung, wie sie im öffentlichen Dienst gegolten hat.

Damit ist nicht erwiesen, dass die Beklagte ihren Aufklärungspflichten nachgekommen ist. Für ein Verschulden des Mitarbeiters W. haftet sie gemäß § 278 BGB.

Anhaltspunkte dafür, dass die fehlende Information durch den Zeugen W. unschädlich gewesen wäre, weil die Klägerin über die Voraussetzungen ihrer Zusatzversorgung ohnehin informiert war, allein aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit bei der Technischen Universität München in der Zeit von 1982 - 1993, unmittelbar vor Vertragsaufnahme, und anlässlich der Überleitung der Zusatzversorgung bei der VBL auf die ZVK, sind von der Beklagten nicht dargelegt und unter Beweis gestellt worden. Hierzu hat es die Beklagte bei Spekulationen belassen, ohne aber diesen nachzugehen. Auch insoweit gibt es keine tatsächliche Vermutung.

2. Allerdings ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig für die (haftungsausfüllende) Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden.

Ursächlich ist das Unterbleiben einer hinreichenden Belehrung dann, wenn diese nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass auch das schädigende Verhalten entfällt (BAG v. 15.10.1985 aaO). Es stellt sich insoweit die Frage, wie sich der Arbeitnehmer bei pflichtgemäßem Handeln des Arbeitgebers verhalten hätte. Dabei streitet nach ständiger Rechtsprechung des BAG für den Arbeitnehmer die "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" (siehe hierzu Reinicke aaO, 559). Sie besagt, dass der Arbeitnehmer bei sachgerechter Belehrung seine eigenen Interessen in vernünftiger Weise wahrt und sich nicht rentenschädlich verhält (BAG v. 17.12.1991 - EZA Nr. 57 zu § 611 BGB "Fürsorgepflicht"; Reinicke aaO mit weiteren Nachw.). Die Klägerin macht geltend, wenn sie das Informationsmaterial der ZVK, wie die hier in Frage stehende Broschüre, erhalten hätte, hätte sie sich über ihre Situation in der Zusatzversorgung informiert und wäre nicht mit einer Eigenkündigung aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschieden.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien geht die Berufungskammer davon aus, dass die Klägerin von einer Kündigung Abstand genommen hätte, wenn sie bei der Vertragsbeginn oder zu einem späteren Zeitpunkt in ausreichender Form über ihre Versorgungssituation und insbesondere über die Konsequenzen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung vor Eintritt des Versorgungsfalles unterrichtet worden wäre.

Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge K. nach seinen Bekundungen anlässlich seiner Einvernahme vor dem Arbeitsgericht die Klägerin nach Ausspruch ihrer Kündigung in einem Gespräch auf Nachteile in der Renten- und Zusatzversorgung hingewiesen haben will, die Klägerin gleichwohl das Angebot zu einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlagen hat. Denn dieser nur sehr allgemein gehaltene Hinweise, den der Zeuge K. nach Ansicht des Arbeitsgerichts glaubhaft bestätigt hat, lässt nicht darauf schließen, welche gravierenden Konsequenzen ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles haben wird und welcher gravierende Versicherungsschaden der Klägerin durch ihr Verhalten entstehen würde. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass allgemein ein kündigender Arbeitnehmer mit Nachteilen in der Rentenversicherung oder mit einer Anschlussbeschäftigung im öffentlichen Dienst rechnen muss.

Die Berufungskammer ist auch nicht davon überzeugt, dass die Klägerin auf jeden Fall und unter Inkaufnahme erheblicher wirtschaftlicher Nachteile ihr Arbeitsverhältnis auch unter den gegebenen Voraussetzungen (angebliches Mobbingverhalten des Oberamtsrats K.) beendet hätte. Auch insoweit trifft den Schädiger, also die Beklagte, die Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei vertragsgemäßer Aufklärung eingetreten wäre, weil sich die Klägerin über die dadurch ergebenden Bedenken hinweggesetzt haben würde (BAG V. 15.10.1985 aaO; BAG v. 17.10.2000 EZA Nr. 59 zu § 611 BGB "Fürsorgepflicht" mit weiteren Nachw.).

Damit hat die Beklagte gemäß §§ 280, 286, 249, 276, 278 BGB a.F. grundsätzlich für den Schaden einzustehen, der der Klägerin in der Zusatzversorgung durch das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles entstanden ist.

IV.

1. Die Klägerin trifft jedoch an der Entstehung ein den Umfang der Schadensersatzverpflichtung einschränkendes erhebliches Mitverschulden gem. § 254 BGB.

Die Klägerin hat sich nach eigenen Bekundungen zu keinem Zeitpunkt über ihre Situation in der Zusatzversorgung unterrichtet. Dies gilt insbesondere auch für ihre bisherige Tätigkeit bei der Technischen Universität München von mehr als 10 Jahren. Sie hat sich nach eigenen Angaben auch dann nicht näher informiert, als ihre Zusatzversorgung nach Maßgabe des Überleitungstarifvertrages von der VBL auf die ZVK übergeleitet worden ist. Die Klägerin war als Sekretärin des Bürgermeisters der beklagten Gemeinde beschäftigt, somit mit Schriftverkehr und rechtlichen Vorgängen vertraut. Bei Begründung des Arbeitsverhältnisses konnte durchaus angenommen werden, die Klägerin sei über ihre Versorgungssituation bereits ausreichend aufgeklärt worden, zumal ein Wechsel in der Zusatzversorgung durchgeführt werden musste und sie selbst den Antrag auf Überleitung ihrer Zusatzversorgung gestellt hat.

Die Klägerin hat die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses geplant, ohne die Beklagte einzubeziehen. Der Bürgermeister der beklagten Gemeinde hat hierzu glaubwürdig dargestellt, dass er von der Kündigung der Klägerin völlig überrascht war und dass die Kündigung zudem zu einer Zeit kam, zu der die Beklagte auf die Weiterarbeit der Klägerin sehr viel Wert gelegt hätte. Die Klägerin war zum Kündigungszeitpunkt 51 Jahre alt und sie hatte zunächst angegeben, für die Kündigung keinerlei Grund gehabt zu haben. Sie hat jedoch im Verlaufe des Verfahrens ihre Angabe dahingehend revidiert, dass sie aufgrund des Verhaltens des Oberamtsrats K. sich gesundheitlich beeinträchtigt gefühlt habe. Gerade wenn die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen ihr Arbeitsverhältnis beenden wollte, hätte sie sich angesichts ihres Alters und den Aussichten auf dem Arbeitsmarkt bereits im eigenen Interesse über die Folgen ihrer Kündigung auch im Hinblick auf ihre Rentensituation informieren müssen. Sie hätte dies bei der Beklagten oder der ZVK oder auch bei ihrem Rentenversicherungsträger in der gesetzlichen Rentenversicherung tun können und müssen. Die Klägerin hätte also im Vorfeld klären müssen, ob sie sich eine Vertragsbeendigung mit der beklagten Gemeinde, die aus deren Sicht ohne Not erfolgte, auch "leisten" könne. Die Klägerin konnte bei dieser Sachlage auch nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte sie über ihren bereits vollzogenen Schritt und dessen Folgen für ihre Versicherung informieren und ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anbieten würde. Gleichwohl hat die beklagte Gemeinde der Klägerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nahe gelegt und ihr insoweit eine Überlegungsfrist eingeräumt, wenn auch verbunden mit einem lediglich allgemeinen Hinweis auf Nachteile in der Renten- und Zusatzversorgung. Auch auf dieses Angebot hat die Klägerin nicht reagiert. Sie hätte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, Erkundigungen einzuholen und ihr Arbeitsverhältnis mit der beklagten Gemeinde noch fortzusetzen. Zudem hat die Klägerin auch während der fünfmonatigen Kündigungszeit bis zum 30. Juni 2000 keine Auskünfte über ihre Rentensituation eingeholt. Auch insoweit ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin mit der Beklagten eine Fortsetzung des Vertrages hätte aushandeln, zumindest sich aber eine Anschlussbeschäftigung im öffentlichen Dienst suchen können. Auch das hat die Klägerin ohne Not unterlassen.

Aus diesen Gründen kommt die Berufungskammer zu dem Ergebnis, dass der Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden anzulasten ist, das mit 2/3 gewertet wird. Das führt dazu, dass die Beklagte lediglich 1/3 des der Klägerin entstandenen Versorgungsschadens aus der Differenz zwischen der Versorgungsrente und der Versichertenrente auszugleichen hat.

2. Die Klägerin hat angegeben, von der Beklagten nicht bestritten, die Versorgungsrente hätte sich für die Zeit vom 1. August 2002 bis 30. Juni 2003 auf monatlich Euro 362,95, vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 auf monatlich Euro 366,58 und für die Monate Juli und August 2004 auf jeweils Euro 370,25 belaufen.

Die an die Klägerin bezahlte - statische - Versichertenrente beträgt monatlich Euro 85,66.

Damit ergibt sich eine Differenz von

Euro 277,29 monatlich für die Zeit vom 1. August 2002 bis 30. Juni 2003, von

Euro 280,92 monatlich für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 und von

Euro 284,59 jeweils für die Monate Juli und August 2004.

Unter Berücksichtigung des der Klägerin anrechenbaren Mitversschuldens ergibt sich somit ein Anspruch auf den Ausgleich der Differenz zu einem Drittel und zwar

Euro 92,43 x 11 Monate = Euro 1.016,73,

Euro 93,64 x 12 Monate = Euro 1.123,63,

Euro 94,86 x 2 Monate = Euro 189,72,

insgesamt somit ein zu erstattender Betrag von Euro 2.330,08.

Die Einhaltung von Ausschlussfristen nach § 70 BAT war insoweit nicht zu prüfen, weil nach allgemeiner Meinung die Ausschlussfristen für Ansprüche in der Altersversorgung weder für ein Stammrecht noch für die einzelnen Raten gelten (siehe hierzu Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 11. Aufl., § 81 Rz. 323), das gilt auch für Schadensersatzansprüche. Der Schaden tritt im Regelfall erst bei Versetzung des Arbeitnehmers in den Ruhestand bzw. bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit ein. Erst zu diesem Zeitpunkt wird meist der Schaden erkennbar. Daher sind die auf das Arbeitsverhältnis ausgerichteten Ausschlussfristen vom Zweck her nicht geeignet, die erst zu einem Zeitpunkt in der Regel weit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Ansprüche zu erfassen (siehe hierzu BAG v. 13.12.1988 u. 17.12.1991 - EZA Nr. 53 u. 57 zu § 611 BGB "Fürsorgepflicht"). Die Ausschlussfristen sollen eine kurzfristige Abwicklung der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sicherstellen. Sie sollen aber nicht Ansprüche beschneiden, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen und der Ruhestand begonnen hat.

V.

Die Beklagte wird auch zukünftig den Differenzschaden der Klägerin in der Zusatzversorgung ab September 2004 zu einem Drittel auszugleichen haben. Insoweit gelten die vorgenannten Kriterien. Dem Feststellungsbegehren der Klägerin war mit dieser Maßgabe zu entsprechen und im Übrigen die Klage abzuweisen.

VI.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB, wobei die Antragstellung der Klägerin zu berücksichtigen war.

VII.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Parteien anteilig gem. §§ 92, 97 ZPO.

VIII.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Ende der Entscheidung

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