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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 20.08.2003
Aktenzeichen: 7 Sa 654/02
Rechtsgebiete: ZPO, BetrAVG


Vorschriften:

ZPO § 256
BetrAVG § 3
BetrAVG § 3 Abs. 5
Auch wenn der Arbeitgeber nach einer Versorgungsordnung berechtigt ist, eine betriebliche Altersrente nach Eintritt des Versorgungsfalles durch eine Kapitalabfindung abzulösen, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob hierbei die Kriterien billigen Ermessens (§ 315 BGB) beachtet worden sind.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 Sa 654/02

Verkündet am: 20. August 2003

In dem Rechtsstreit

hat die Siebte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2003 durch die Vizepräsidentin Reuss sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Hösl und Marko-Kienel für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 19.06.2002 - 3a Ca 6159/02 Rei - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin berechtigt ist, eine betriebliche Altersrente des Beklagten durch Zahlung einer Kapitalabfindung abzulösen.

Der am 14.01.1935 geborene, verheiratete und in ... lebende Beklagte war bei der Klägerin, einem Hoch- und Tiefbauunternehmen, seit dem 01.08.1966 als kaufmännischer Leiter beschäftigt. Seit dem 01.02.1998 befindet sich der Beklagte im Ruhestand und bezieht von der Klägerin eine monatliche Betriebsrente von derzeit € 561,18.

Der Beklagte erhielt im Dezember 1972 eine schriftliche Versorgungszusage nach Maßgabe der allgemeinen Bedingungen für Versorgungszusagen vom Dezember 1972 (Bl. 51/56 d.A.), die von der Klägerin erstellt worden waren.

Am 22.12.1982 vereinbarten die Klägerin und der Betriebsrat eine Versorgungsordnung, mit der einige Punkte der bisherigen allgemeinen Bedingungen geändert wurden (Bl. 17/19 u. Bl. 11/16 d.A.). An der Erstellung dieser geänderten Bestimmungen war der Beklagte wesentlich beteiligt. Die neue Versorgungsregelung 1982 wurde den Mitarbeitern mit einem Anschreiben vom 21.07.1983 mit folgendem Text übersandt:

Lieber Mitarbeiter,

wir haben Ihnen seinerzeit die Zusage für die betriebliche Altersversorgung erteilt.

Aufgrund der inzwischen eingetretenen Änderung durch Gesetz und Rechtsprechung war es erforderlich, die Bedingungen in einzelnen Punkten zu ändern bzw. zu ergänzen.

Unternehmensleitung und Betriebsrat haben am 22.12.1982 diese Bedingungen in Form einer Betriebsvereinbarung verbindlich für alle Mitarbeiter beschlossen.

Den Text dieser Betriebsvereinbarung fügen wir bei. Bitte geben Sie ihn zu Ihrer Versorgungszusage, sie ist ein Bestandteil der Zusage.

Bitte senden Sie uns die beiliegende Erklärung umgehend zurück. Ein Rückkuvert legen wir bei.

Der Beklagte hat die beiliegende Erklärung am 21.07.1983 unterzeichnet und an die Klägerin zurückgesandt. Diese Erklärung lautet wie folgt:

Betriebliche Versorgungszusage

Sehr geehrte Herren,

ich habe die Betriebsvereinbarung vom 22.12.1982 erhalten, zur Kenntnis genommen, bin damit einverstanden und habe sie meiner Versorgungszusage beigefügt.

Die Klägerin möchte die monatlich zu zahlende betriebliche Altersrente des Beklagten durch eine einmalige Kapitalabfindung nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 der Betriebsvereinbarung vom 22.12.1982 ablösen. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

Die Firma ist berechtigt, die Rentenleistungen jederzeit ganz oder teilweise durch eine Kapitalzahlung abzulösen. Die Höhe der Kapitalzahlung ist nach jener Methode zu ermitteln, die der Berechnung des Barwertes für die betrieblichen Pensionsrückstellungen zugrunde liegt.

Der Beklagte ist mit einer solchen Ablösung nicht einverstanden, weil die Kapitalisierung seiner Altersrente zum derzeitigen Zeitpunkt für ihn mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden wäre. Dazu beruft er sich auf die ihm im Jahre 1972 erteilte Versorgungszusage, die eine solche Ablösungsmöglichkeit nicht vorgesehen hatte. Der Beklagte ist der Meinung, die Betriebsvereinbarung 1982 sei für ihn als ehemaligen leitenden Angestellten auch nicht anwendbar. Mit der Erklärung vom 21.07.1983 habe er lediglich den Empfang des Exemplars der Betriebsvereinbarung 1982 bestätigt, nicht jedoch sein Einverständnis mit dieser Regelung gegeben.

Demgegenüber beruft sich die Klägerin darauf, dass der Beklagte selbst wesentlich an der Änderung der bisherigen Versorgungszusage mitgewirkt habe, insbesondere auch hinsichtlich der Ablösungsmöglichkeit. Der Beklagte sei auch nicht leitender Angestellter gewesen und habe zudem ausdrücklich die neue Versorgungsordnung mit seiner Erklärung vom 21.07.1983 akzeptiert.

Das Arbeitsgericht hat mit Endurteil vom 19.06.2002, das der Klägerin am 11.07.2002 zugestellt worden ist, das Begehren auf Feststellung, zur Kapitalablösung berechtigt zu sein, abgewiesen, wobei sich das Arbeitsgericht auf den Standpunkt gestellt hat, die Klägerin verstoße mit ihrem Ablösungsbegehren zum derzeitigen Zeitpunkt gegen Treu und Glauben.

Auf die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts wird ergänzend verwiesen.

Mit ihrer am 01.08.2002 eingelegten und am 14.10.2002 innerhalb verlängerter Frist begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren unter wiederholender Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Berufung bittet.

Auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien in der Berufungsinstanz wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend die Berechtigung der Klägerin, die betriebliche Altersrente des Beklagten durch eine Kapitalabfindung abzulösen, jedenfalls nach den derzeitigen Verhältnissen verneint.

1. Die Klägerin hat an der begehrten Feststellung ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 ZPO. Denn zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Klägerin grundsätzlich und insbesondere auch derzeit berechtigt ist, die betriebliche Altersrente des Beklagten durch eine einmalige Zahlung nach Maßgabe der Regelungen in der Betriebsvereinbarung 1982 abzufinden. Die Klägerin möchte eine solche Ablösung alsbald gegen den erklärten Willen des Beklagten durchführen.

2. Der Anspruch des Beklagten auf Zahlung einer betrieblichen Altersrente richtet sich nach der Versorgungsordnung in der Fassung der Betriebsvereinbarung vom 22.12.1982. Es kann dahingestellt bleiben, ob die mit dem Betriebsrat vereinbarte Versorgungsordnung vom 22.12.1982, mit der die auf einer Gesamtzusage basierenden Versorgungszusagen aus der Zeit seit Dezember 1972 abgelöst werden sollten, verschlechternde Bedingungen enthielt (siehe insoweit BAG-GS vom 16.09.1986 - NZA 1987, 168) und ob der Beklagte als leitender Angestellter ohnehin nicht unter den Geltungsbereich der ablösenden Betriebsvereinbarung vom 22.12.1982 gefallen wäre. Denn der Beklagte hat die in der Betriebsvereinbarung vom 22.12.1982 enthaltenen Regelungen ausdrücklich mit seiner Erklärung vom 21.07.1983 akzeptiert. Der Beklagte, der mit der Regelungsmaterie bestens vertraut war und die Formulierung der in der Betriebs Vereinbarung enthaltenen geänderten Regelungen maßgeblich miterarbeitet hat, hat nicht nur den Empfang und die Kenntnisnahme der geänderten Regelungen quittiert, sondern ausdrücklich erklärt, dass er mit diesen Regelungen einverstanden sei und diese seiner Versorgungszusage beifüge. Dass es sich hierbei um eine vorformulierte Erklärung, die wiederum maßgeblich auf den Beklagten zurückzuführen ist, handelte, steht nicht entgegen. Dass der Beklagte, wie er nunmehr meint, lediglich den Empfang dieser neuen Regelungen habe quittieren wollen, wird auch durch den Inhalt des Begleitschreibens vom 21.07.1983, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Betriebsvereinbarung verbindlich für alle Arbeitnehmer abgeschlossen worden und ein Bestandteil der Versorgungszusage geworden sei, nicht widerlegt. Der Kläger ist Jurist, gerade die Ablösungsmöglichkeit in der neuen Versorgungsregelung beruhte maßgeblich auf seinen Empfehlungen. Wenn er die geänderten Regelungen der Betriebsvereinbarung nicht für sich hätte gelten lassen wollen, hätte er die Einverständniserklärung nicht unterzeichnen dürfen. Da der Kläger den Inhalt und die Auswirkungen der Betriebsvereinbarung 1982, insbesondere die Ablösungsmöglichkeit der Betriebsrenten, genau kannte, kann die Unterzeichnung der Erklärung vom 21.07.1983 nur als Einverständniserklärung mit dem geänderten Inhalt verstanden werden. Auch wenn die Klägerin in ihren Anschreiben an die Mitarbeiter von den Entwürfen des Beklagten abgewichen ist, besagt dies keineswegs, dass der Beklagte jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt die geänderten Regelungen nicht ausdrücklich auch für sich gelten lassen wollte.

Damit ist zumindest einzelvertraglich der Inhalt der Betriebsvereinbarung 1982 auch zum Bestandteil der Versorgungszusage mit dem Beklagten geworden.

3. Nach der auf die Versorgungszusage des Beklagten abzuwendenden Versorgungsordnung in der Fassung der Betriebsvereinbarang vom 22.12.1982 ist die Klägerin berechtigt, Rentenleistungen jederzeit ganz oder teilweise durch eine Kapitalzahlung abzulösen. Diese Regelung verstößt nicht gegen § 3 BetrAVG.

§ 3 BetrAVG untersagt nach seinem klaren Wortlaut lediglich die Abfindung von Anwartschaften - und zwar auch nur im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Denn im Anwartschaftsstadium besteht ein stärkeres Bedürfnis, den Arbeitnehmer "vor sich selbst zu schützen". Nach Eintritt des Versorgungsfalles ist die Gefahr geringer, dass der Wert der betrieblichen Altersversorgung verkannt und das erhaltene Kapital zweckwidrig verwandt wird. Dementsprechend endet das Abfindungsverbot mit dem Eintritt des Versorgungsfalles, in dem die Anwartschaft zum Vollrecht erstarkt. Laufende Betriebsrenten können in eine Kapitalzahlung umgewandelt werden (so BAG vom 21.03.2001 - EzA BetrAVG § 3 Nr. 6 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Das Ablösungsverbot bezieht sich darüberhinaus auch nicht auf Anwartschaften während des bestehenden Arbeitsverhältnisses (B AG vom 21.03.2003 aaO).

4. Die Klägerin kann dieses ihr generell eingeräumte Ablösungsverbot im Einzelfall nur unter Beachtung billigen Ermessens ausüben (§ 315 BGB). Dabei sind das Interesse der Arbeitgeberin an einer Kapitalabfindung und das Interesse des Betriebsrentners an einer Beibehaltung einer monatlichen Rentenzahlung gegeneinander abzuwägen. Denn auch wenn für die Arbeitgeberin - vorbehaltlos - die Möglichkeit eingeräumt worden ist, jederzeit die Rentenzahlungen durch eine Kapitalisierung abzulösen, kann diese Möglichkeit im Hinblick auf die Bedeutung der Altersversorgung nicht ohne Berücksichtigung der Interessen des Betriebsrentners an der Beibehaltung der regelmäßigen Rentenzahlungen gelten.

Im vorliegenden Fall sind die Interessen des Beklagten als Betriebsrentner jedenfalls im derzeitigen Stadium nicht ausreichend berücksichtigt.

Abzustellen ist auf den Ablösungszeitpunkt - nicht auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns. Es kommt daher nicht darauf an, welche monatlichen Rentenleistungen der Beklagte seither erhalten hat. Es kommt auch nicht darauf an, aus welchen Gründen die Klägerin eine Kapitalisierung zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nicht vorgenommen hat und ob aus steuerlichen Gründen eine Kapitalisierung für den Beklagten zum damaligen Zeitpunkt günstiger gewesen wäre. Denn zum jetzigen Zeitpunkt stellt sich eine Kapitalisierung für den Beklagten nach Maßgabe der Regelungen in § 3 Abs. 5 der Betriebsvereinbarung vom 22.12.1982 im Verhältnis zu einer Beibehaltung der laufenden Rentenzahlung als erheblicher wirtschaftlicher Nachteil dar, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob von einem Steuersatz von 41,5 % (so Klägerin) oder 46 % (so Beklagter) auszugehen ist. Die betriebliche Altersrente des Beklagten, der lange Jahre der kaufmännische Leiter bei der Klägerin war, stellt mit € 561,18 einen gewichtigen Anteil an dessen Gesamtversorgung dar. Dazu regelt die betriebliche Altersversorgung auch eine Versorgung zu Gunsten der Witwe mit 50 % der Leistungen. Dass der Beklagte bei einer Kapitalisierung und einer entsprechenden Versteuerung dieser Kapitalabfindung die laufenden Leistungen bei Beibehaltung der Rentenzahlungen nicht gleichwertig ausgleichen könnte, wird wohl auch von der Klägerin nicht ernsthaft in Frage gestellt.

Demgegenüber steht das Interesse der Klägerin, sich durch Kapitalabfindungen ihrer Betriebsrentner von Verwaltungsaufwand und zusätzlichen Kosten bei Beibehaltung laufender Zahlungen zu befreien. Die Klägerin beruft sich insoweit allerdings nur auf Schlagworte, ohne im Einzelnen darzustellen, welche Belastungen sich hieraus für den Betrieb ergeben (Minderung des Verwaltungsaufwandes, Vermeidung der Verschiebung der Kostenbelastung in die Zukunft, Erledigung von Verbindlichkeiten zu Gunsten künftiger Generationen im Familienbetrieb, Bevorzugung der Abfindung bei den meisten Mitarbeitern, steigende Lebenserwartung, Rentenerhöhungsverlangen, Pflichtbeiträge zum Pensionssicherungsverein). Dazu beruft sich die Klägerin darauf, sich grundsätzlich von der Verpflichtung zur Zahlung von Betriebsrenten befreien zu wollen - angeblich würden die meisten Mitarbeiter dies ohnehin bevorzugen. Die Klägerin hat mit dem Beklagten 21 Betriebsrentner mit monatlichen Rentenzahlungen zwischen € 27,-- und € 214,--, im Schnitt etwa € 77,-- monatlich. Die an den Beklagten zu leistenden Zahlungen mit € 561,18 monatlich liegen weit darüber.

Die Klägerin hat aber nicht dargelegt, welche Versuche sie bisher unternommen hat, laufende Betriebsrenten abzulösen, zumal angeblich die betroffenen Betriebsrentner eine Ablösung bevorzugen würden und demzufolge auch zu einvernehmlichen Regelungen bereit sein müssten. Die Klägerin hat insoweit lediglich auf einen Ablösungsfall hingewiesen. Da es nicht nur im Sinne der Klägerin sein dürfte, zahlreiche geringe Rentenzahlungen durch Kapitalabfindungen abzulösen, hat sie insoweit bisher ersichtlich keinerlei Anstrengungen unternommen. Lediglich die Rentenzahlung an den Beklagten soll abgelöst werden. Somit ist nach Ansicht der Berufungskammer auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin ein ernsthaftes Interesse daran hat, die Belastungen durch die laufenden Rentenzahlungen grundsätzlich abzubauen und die Betriebsrentner abzufinden.

Unter dieser Prämisse erscheint es unangemessen, wenn die Klägerin den Beklagten, der die weitaus höchste Betriebsrente bezieht, für ihr Kapitalisierungsbestreben aufgesucht hat, die anderen Rentner, die eine Kapitalisierung wesentlich weniger belasten und die Klägerin durch Verminderung des Verwaltungsaufwandes eher entlasten würden, verschont.

Damit würde jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung eine ausgewogene Interessenlage nicht bestehen. Auch wenn der Beklagte die Betriebsrente mit der Maßgabe der Ablösungsmöglichkeit erworben hat, ist vorliegend der hohe Stellenwert der Altersversorgung durch die regelmäßigen laufenden Zahlungen, die durch eine zu versteuernde Kapitalabfindung nicht ausgeglichen werden können, ungleich höher zu veranschlagen als das im Einzelnen nicht nachvollziehbar dargestellte Interesse der Klägerin an einer Entlastung durch eine generelle Ablösung sämtlicher Betriebsrenten.

5. Damit erweist sich das Verlangen der Klägerin derzeit als unangemessen, so dass eine Kapitalisierung nach Maßgabe der gegebenen Umstände nicht in Betracht kommt.

6. Die Klage war somit abzuweisen.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat gem. § 97 ZPO die Klägerin zu tragen.

8. Die Berufungskammer hat die Revision für die Klägerin gemäß der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung zugelassen.

Ende der Entscheidung

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