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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 02.05.2006
Aktenzeichen: 7 Ta 138/06
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 42 Abs. 4
Bewertung mehrerer Kündigungen, die in einem Verfahren angegriffen werden. Bewertung einer außerordentlichen und vorsorglich ordentlichen Kündigung.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN Beschluss

7 Ta 138/06

In Sachen

hat die Siebte Kammer des Landesarbeitsgerichts München ohne mündliche Verhandlung am 2. Mai 2006 durch die Vizepräsidentin Reuss beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird der Streitwertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts München vom 14. März 2006 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 24. März 2006 abgeändert.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf Euro 15.750,00 und für den Vergleich auf Euro 20.750,00 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat mit Klageschrift vom 10. November 2005 folgende Anträge gestellt:

I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21.10.2005, zugegangen am 21.10.2005, zum 21.10.2005 nicht beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht.

II. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21.10.2005, zugegangen am 21.10.2005, zum 31.03.2006 nicht beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht.

III. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch durch die Kündigung der Beklagten vom 27.10.2005, zugegangen am 28.10.2005, zum 28.10.2005 nicht beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht.

IV. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch durch die Kündigung der Beklagten vom 27.10.2005, zugegangen am 28.10.2005, zum 31.03.2006 nicht beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht.

V. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern unverändert fortbesteht.

VI. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art, Dauer, Leistung und Führung im Arbeitsverhältnis erstreckt.

VI. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

VI. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Endzeugnis zu erteilen, das sich auf Art, Dauer, Leistung und Führung im Arbeitsverhältnis erstreckt.

VI. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer I als Pflegehilfskraft zu einem Lohn gemäß Anlage K 1 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 14. März 2006 - in Gegenwart der Parteivertreter - den Streitwert für das Verfahren auf fünf Monatsverdienste (Euro 2.625,00) und somit auf Euro 13.125,00 und für den Vergleich (wegen miterledigter weiterer Ansprüche) auf Euro 18.125,00 festgesetzt und in der Nichtabhilfeentscheidung vom 24. März 2006 hierzu angeführt, kurz nacheinander ausgesprochene Kündigungen würden nicht mehrfach bewertet.

Demgegenüber meint der Beschwerdeführer, der Prozessbevollmächtigte des Klägers, in seiner Beschwerde vom 15. März 2006, dass die einzelnen Streitgegenstände wie folgt zu bewerten seien:

- 3 Bruttomonatsgehälter für die außerordentliche Kündigung vom 21.10.2005

- 3 Bruttomonatsgehälter für die ordentliche Kündigung zum 31.03.2006

- ein weiteres Bruttomonatsgehalt für die Kündigung vom 28.10.2005

- ein Bruttomonatsgehalt für das Zeugnis

- ein Bruttomonatsgehalt für den Weiterbeschäftigungsantrag,

so dass der Streitwert für das Verfahren auf Euro 28.625,00 und entsprechend für den Vergleich auf einen um Euro 5.000,00 erhöhten Betrag festgesetzt werden müsse.

II.

Die zulässige Beschwerde hat lediglich insoweit Erfolg, als bei der Festsetzung des Streitwertes für das Verfahren und den Vergleich die weitere Kündigung vom 28. Oktober 2005, auch wenn sie nur sieben Tage nach der ersten Kündigung ausgesprochen worden ist und das Arbeitsverhältnis ebenfalls - vorsorglich - zum 31. März 2005 beenden sollte, nach der ständigen Spruchpraxis der Beschwerdekammer mit einem Monatsverdienst zu bewerten ist.

Im Übrigen hat das Arbeitsgericht zu Recht für die erste Kündigung vom 21. Oktober 2005 einen einheitlichen Streitwert von drei Monatsverdiensten angenommen und nicht danach differenziert, dass eine außerordentliche vorsorglich ordentliche Kündigung ausgesprochen worden ist, und somit entgegen der Meinung des Beschwerdeführers die vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung nicht zusätzlich mit einem Streitwert von weiteren drei Monatsverdiensten bewertet.

Damit ergibt sich für das Verfahren und den Vergleich ein um jeweils Euro 2.625,00 erhöhter Streitwert.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts war, wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich, abzuändern.

Der weitergehende Antrag des Beschwerdeführers war als unbegründet abzuweisen.

Gegen diesen Beschluss findet ein Rechtsmittel nicht statt.

Ende der Entscheidung

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