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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 12.12.2006
Aktenzeichen: 7 Ta 378/06
Rechtsgebiete: KSchG, GKG
Vorschriften:
KSchG § 9 | |
KSchG § 10 | |
GKG § 42 Abs. 4 |
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN BESCHLUSS
In Sachen
hat die siebte Kammer des Landesarbeitsgerichts München ohne mündliche Verhandlung am 12. Dezember 2006 durch die Vizepräsidentin Reuss beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 24. Oktober 2006 - Az.: 11 Ca 8244/06 - abgeändert.
2. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit wird für das Verfahren auf € 104.712,02 und für den Vergleich auf € 120.840,02 festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger folgende Anträge gestellt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24. Mai 2006, zugegangen am 26. Mai 2006, zum 31. Dezember 2006 nicht beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch durch die Kündigung der Beklagten vom 21. Juni 2006, zugegangen am 22. Juni 2006, zum 31. Januar 2007 nicht beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht.
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern unverändert fortbesteht.
4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art, Dauer, Leistung und Führung im Arbeitsverhältnis erstreckt.
Hilfsweise für den Fall der Abweisung des Feststellungsantrags zu Ziff. 1.:
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Abfindung aus dem Sozialplan vom 31. Juli 2004 € 73.466,03 zum 31. Dezember 2006 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab 1. Januar 2007 zu bezahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Endzeugnis zu erteilen, das sich auf Art, Dauer, Leistung und Führung aus dem Arbeitsverhältnis erstreckt.
Hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziff. 1. und der Nichtweiterbeschäftigung des Klägers durch die Beklagte:
7. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger (...) zu den im Arbeitsvertrag vom 18. Oktober 2002 geregelten Arbeitsbedingungen als Produktionssystem-Modulbetreuer mit einem Bruttomonatsgehalt von 13 mal € 4.365,99 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.
Im Termin vom 3. August 2006 haben die Parteien einen Vergleich mit nachstehend wiedergegebenem Inhalt geschlossen:
1. Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31. Januar 2007.
Die Beschäftigung des Klägers im Januar 2007 erfolgt vertragsgemäß. Der Dienstsitz bleibt München.
Der Kläger kann durch schriftliche Erklärung mit einer 14-tägigen Ankündigungsfrist das Arbeitsverhältnis vorzeitig zum 31. Dezember 2006 beenden.
2. Die Beklagte zahlt an den Kläger € 59.597,60 (...) als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gem. §§ 9, 10 KSchG.
In dieser Abfindung ist die Sozialplanabfindung enthalten.
3. Die Beklagte zahlt an den Kläger die in Ziff. 2. des Arbeitsvertrages enthaltene jährliche Sonderzuwendung auch 2006 entsprechend der vertraglichen Regelung.
4. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis zu erstellen und zu übersenden.
5. Die Beklagte wird dem Kläger unverzüglich ein entsprechendes Zwischenzeugnis zur Verfügung stellen.
6. ...
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2006 den Streitwert für das Verfahren auf € 116.474,03 und für den Vergleich auf € 132.575,03 nach Maßgabe folgender Bewertungen festzusetzen:
- dreifaches Bruttomonatsgehalt für die erste Kündigung à € 5.376,00, mithin € 16.128,00;
- dreifaches Bruttomonatsgehalt für die zweite Kündigung à € 5.376,00, mithin € 16.128,00;
- ein Bruttomonatsgehalt für die Erteilung des Zwischenzeugnisses à € 5.376,00;
- ein Bruttomonatsgehalt für die Erteilung des Endzeugnisses, mithin € 5.376,00 (da sich die Parteien auf eine Beendigung verständigt haben, ist auch der Anspruch auf das Endzeugnis gem. dem Antrag relevant geworden und damit festzusetzen);
- geltend gemachter Abfindungsbetrag aus dem Sozialplan in Höhe von € 73.466,03 (die Beklagte hat diesen Anspruch, auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bestritten, sodass dies dem Streitwert hinzuzusetzen ist. Auch haben sich die Parteien im Vergleich auf eine entsprechende Zahlung einer Abfindung geeinigt, wobei in dieser Abfindung auch die Sozialplanabfindung enthalten ist. Wird bei einer Kündigungsschutzklage hilfsweise die Abfindung aus dem Sozialplan geltend gemacht, ist der Gegenstandswert hinsichtlich der geltend gemachten Abfindung hinzuzuaddieren).
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 24. Oktober 2006 den Gegenstandswert für das Verfahren auf € 21.504,00 und für den Vergleich auf € 26.880,00 festgesetzt.
Dabei hat es die Kündigungen einheitlich mit drei Monatsverdiensten, die Zeugnisse mit einem Monatsverdienst und die Sonderzuwendung ebenfalls mit einem Monatsverdienst bewertet und weitere Klageanträge unberücksichtigt gelassen.
Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26. Oktober 2006 zugestellt.
Mit seiner Beschwerde vom 27. Oktober 2006 wendet er sich gegen diese Festsetzung. Auf die Beschwerdebegründung wird im Einzelnen verwiesen (Bl. 55 - 61 d. A.).
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 31. Oktober 2006 nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.
Festsetzung
Sie führt zur Abänderung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses und zur des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit auf € 104.712,02 für das Verfahren und € 120.840,02 für den Vergleich.
Dabei geht die Beschwerdekammer von folgenden Bewertungen aus:
Verfahrenswert:
Antrag Ziff. 1. (Kündigung vom 24. Mai 2006) = drei Monatsverdienste à € 5.376,00 | = € 16.128,00 |
+ Antrag Ziff. 2. (Kündigung vom 21. Juni 2006) = ein Monatsverdienst | = € 5.376,00 |
+ Antrag Ziff. 3. (bleibt unbewertet) | |
+ Antrag Ziff. 4. (Zwischenzeugnis) = ein Monatsverdienst | = € 5.376,00 |
+ Antrag Ziff. 5. (Abfindung nach Sozialplan) | = € 73.466,03 |
+ Antrag Ziff. 6. (Endzeugnis): bleibt im Hinblick auf Ziff. 4. unbewertet | |
+ Antrag Ziff. 7. (Weiterbeschäftigung zu geänderten Vertragsbedingungen) = ein Monatsverdienst | = € 4.365,99 |
insgesamt | € 104.712,02 |
Vergleichswert:
Verfahrenswert (Bewertung wie zuvor) | = € 104.712,02 |
+ zusätzliche Bewertung der Vereinbarung über eine Sonderzuwendung mit drei Monatsverdiensten | = € 16.128,00 |
insgesamt | € 120.840,02 |
Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist die zweite Kündigung vom 21. Juni 2006 gesondert, allerdings (nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer wegen des kurzen zeitlichen Abstands zur ersten Kündigung) nur mit einem Monatsverdienst zu bewerten. Die mit der Klage - hilfsweise - geltend gemachte Abfindung aus dem Sozialplan unterfällt nicht der Regelung des § 42 Abs. 4 GKG (insoweit schließt sich die Beschwerdekammer dem Landesarbeitsgericht Berlin in der Entscheidung vom 17. März 1995 - NZA 1995, 1072 - an) und war daher gesondert zu berücksichtigen. Die Bewertung der Erteilung eines Zwischenzeugnisses und - hilfsweise - eines Endzeugnisses mit einem Monatsverdienst ist angemessen, zumal über diese Ansprüche nicht gestritten worden ist.
Die Regelung der Zahlung einer Sonderzuwendung im Vergleich ist nach dem Werte dieser Regelung und mit dem ausgehandelten Betrag in Höhe von drei Monatsverdiensten anzunehmen.
Damit ergab sich eine Abänderung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses im tenorierten Umfang.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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