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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 18.07.2007
Aktenzeichen: 7 TaBV 79/07
Rechtsgebiete: ZPO, BetrVG, WO
Vorschriften:
ZPO § 890 | |
ZPO § 938 | |
ZPO § 940 | |
BetrVG § 19 | |
WO § 6 Abs. 1 Satz 2 |
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
In dem Beschlussverfahren
hat die Siebte Kammer des Landesarbeitsgerichts München am 18. Juli 2007 im schriftlichen Verfahren durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Staudacher sowie die ehrenamtlichen Richter Baumann und Huber für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Beschwerde des Wahlvorstands (Beteiligter zu 2.) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 17. Juli 2007 abgeändert.
2. Dem Wahlvorstand (Beteiligter zu 2.) wird untersagt, die auf den 19. Juli 2007 angesetzte Betriebsratswahl in der Filiale E. durchzuführen. Dem Wahlvorstand (Beteiligter zu 2.) wird aufgegeben, das auf Grundlage des Wahlausschreibens vom 6. Juni 2007 eingeleitete Wahlverfahren zu beenden und dies in der Filiale E. bekannt zu machen.
3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziff. 2. wird dem Wahlvorstand bezogen auf jeden Tag der Fortsetzung des Wahlverfahrens ein Ordnungsgeld in Höhe von € 5.000,-- (i. W.: EUR fünftausend) angedroht.
4. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Verfügungsverfahren über die Durchführung einer Betriebsratswahl.
Der Antragsteller (Beteiligter zu 1.) ist Listenvertreter einer Wahlvorschlagsliste H. pp. für die Betriebsratswahl im Betrieb E. der Firma K.
Antragsgegner (Beteiligter zu 2.) ist der Wahlvorstand für diese Betriebsratswahl.
Arbeitgeberin ist die Firma K. (Beteiligte zu 3.).
Nach dem Wahlausschreiben vom 6. Juni 2007 (Blatt 16/17 der Akte) sollte die Betriebsratswahl im Betrieb E. am 19. Juli 2007 stattfinden. Für die Einreichung der Vorschlagslisten war vom Wahlvorstand eine Frist bis 20. Juni 2007, 14:00 Uhr, gesetzt worden.
Die Filiale E. ist regelmäßig und so auch am 20. Juni 2007 bis 20:00 Uhr abends geöffnet.
Am 20. Juni 2007 um 11:50 Uhr hatte Herr H. als Listenvertreter beim Wahlvorstand in einer durchsichtigen Prospekthülle eine Vorschlagsliste und Stützunterschriften (Blatt 39/40 der Akte) eingereicht. Um 13:57 Uhr desselben Tages teilte Herr A., Vorsitzender des Wahlvorstandes, Herrn H. mit, seine Liste sei ungültig, da Vorschlagsliste und Stützunterschriften nicht fest zu einer Urkunde verbunden gewesen seien. Gleichzeitig hatte Herr A. ein Musterschreiben des Wahlvorstands vom 20. Juni 2007 (Blatt 44 der Akte) übergeben mit dem Betreff: Unheilbarer Mangel der eingereichten Vorschlagsliste.
Am nächsten Tag hatte Herr H. vom Wahlvorstand einen Vordruck für eine Vorschlagsliste (Wahlvorschlag) erhalten mit dem Hinweis, dass die Vorschlagsliste eine einheitliche Urkunde sei und dass der Teil mit Bewerbern und der Teil mit den Stützunterschriften gegen jegliche Trennung gesichert sein müsse; hierfür reiche eine Verbindung mit Büroklammern nicht, wohl aber eine Verbindung mit einer Heftmaschine (Blatt 15 der Akte). Auch war über eine Fristverlängerung zur Einreichung einer gültigen Vorschlagsliste, nach dem Vortrag von Herrn H. bis 22. Juni 2007,19.00 h, gesprochen worden.
Als Herr H. am 22. Juni 2007 gegen 14:45 Uhr mit einer neu erstellten Vorschlagsliste wieder beim Wahlvorstand erschien, wurde diese Liste unter Hinweis auf die bereits abgelaufene Frist nicht mehr angenommen (Blatt 15 der Akte). Unter dem 26. Juni 2007 machte der Wahlvorstand in der Filiale E. (nur) eine Vorschlagsliste mit Bewerbern für das Betriebsratsamt bekannt (Blatt 46 der Akte). Auf dieser Liste waren auch die Mitglieder des Wahlvorstands aufgeführt.
Der Antragsteller hat daraufhin mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 9. Juli 2007 das anhängige betriebsverfassungsrechtliche Verfügungsverfahren einleiten lassen mit den Anträgen:
I. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die diesem Antrag als Anlage AST 1 in beglaubigter Kopie beigefügte Vorschlagsliste (Wahlvorschlag) mit den Listenvertretern H./B. und den Kandidaten H., B., L., K., L., W. und K. zu der am 19.Juli 2007 stattfindenden Betriebsratswahl zuzulassen.
Hilfsweise
II. Dem Antragsgegner wird untersagt, die auf den 19. Juli 2007 angesetzte Betriebsratswahl in der Filiale E. durchzuführen. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, das auf Grundlage des Wahlausschreibens vom 6. Juni 2007 eingeleitete Wahlverfahren zu beenden und dies in der Filiale E. bekannt zu machen.
III. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer II. wird dem Antragsgegner - bezogen auf jeden Tag der Fortsetzung des Wahlverfahrens - ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht.
Diese Begehren hatten vor dem angerufenen Arbeitsgericht München nur zum Teil auch Erfolg. Dem Antragsgegner war vom Erstgericht aufgegeben worden, die Vorschlagsliste H., B., L., W., K., L., K. zur Betriebsratswahl zuzulassen sowie die für den 19. Juli 2007 vorgesehene Betriebsratswahl auf einen Zeitpunkt 1 Woche nach Bekanntmachung der Vorschlagslisten zu verschieben. Auf die Begründung dieser Entscheidung vom 17. Juli 2007 wird Bezug genommen.
Mit der am 18. Juli 2007 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen und zugleich begründeten Beschwerde verfolgt der Wahlvorstand (Beteiligter zu 2.) seinen Abweisungsantrag weiter. Dem Erstgericht werden Verfahrensfehler gelastet. Auch lässt der Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass bereits 30 % der Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben hätten, was der Zulassung einer weiteren Liste zur Betriebsratswahl schon entgegenstehen müsse. Die Kandidaten dieser Liste könnten nicht auf den bereits abgegebenen Stimmzetteln stehen. Damit müsste der Wahlvorstand die bereits abgegebenen Stimmen zurückweisen und nunmehr mit neuen Stimmzetteln abstimmen lassen oder die Wahl mit verschiedenen Stimmzetteln durchführen. Vom Wahlvorstand sei um 13:00 Uhr, also eine Stunde vor Ablauf der im Wahlausschreiben bestimmten Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge, eine Sitzung anberaumt gewesen. In dieser habe er die Rechtslage ermittelt. Die späte Abgabe der Liste sei Ursache für die zeitliche Enge im Ablauf gewesen.
Die Gewerkschaft ver.di habe dem Listenvertreter auch nie eine Fristverlängerung eingeräumt. Nach § 6 Abs. 4 WO könne nur ein Unterstützter Listenführer sein, nicht jedoch ein Kandidat, der die Liste nicht unterstütze. Von den Antragstellern sei nie schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht worden, dass die Unterstützer überhaupt in ihren Rechten verletzt werden. Die Listenkandidaten seien als Personengruppe nicht antragsbefugt. Das Vorgehen des Erstgerichts bei Beteiligung des Arbeitgebers und Umstellung der Antragsteller wird beanstandet.
Das Erstgericht habe aber auch das bestehende Recht verkannt und bei seiner Entscheidung das rechtliche Gehör des Wahlvorstands und seiner Vertreter verletzt. Die Liste Anlage 1 sei unstreitig nie dem Wahlvorstand übergeben worden. Die Ansicht, dass das Fristende für das Einreichen von Wahlvorschlägen auf 24:00 h bestimmt werden müsse, lässt der Beschwerdeführer ebenfalls beanstanden. Ob im streitgegenständlichen Sachverhalt ein Fristende von 14:00 Uhr sachgerecht war oder nicht, sei im Rahmen einer Wahlanfechtung zu klären. Der Wahlvorstand habe seine Entscheidung nach sorgfältiger Überlegung getroffen.
Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass es in diesem Betrieb einen Betriebsrat bislang nicht gebe. Das solle sich am 19. Juli 2007 ändern. Das Betriebsverfassungsgesetz gebe der anfechtbaren Wahl den Vorzug gegenüber einem betriebsratslosen Zustand. Beantragt wird deshalb:
1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 17. Juli 2007 - Gz. 11 BVGa 33/07 - wird abgeändert.
2. Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1. und 3. lassen beantragen:
Die Beschwerde vom 18. Juli 2007 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 17. Juli 2007, Gz. 11 BVGa 33/07, wird zurückgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wird weiterhin im Zusammenhang mit dem Einreichen und Prüfen von Vorschlagslisten eine so grobe Verletzung grundlegender Vorschriften des Wahlverfahrens angelastet, dass die anstehende Betriebsratswahl nichtig, jedenfalls anfechtbar sein würde. Bereits das sichere Vorliegen von Anfechtungsgründen reiche nach der Rechtsprechung aus, um eine Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung abzubrechen.
So sei die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlagslisten willkürlich und unzulässigerweise verkürzt worden. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 WO sind Wahlvorschlagslisten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Bei dieser Frist handele es sich um eine Ausschlussfrist, die nicht verkürzt werden könne. Sie beginne am Tag nach dem Aushang des Wahlausschreibens im Betrieb und ende zwei Wochen später mit Ablauf desselben Wochentages, an dem das Wahlausschreiben ausgehängt worden sei (§ 41 WO in Verbindung mit den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Das Gesetz lege das Ende der Frist damit auf den Ablauf des letzten Tages der Frist, 24:00 h, fest. Der Beschwerdeführer habe diese Frist jedoch willkürlich auf 14:00 Uhr verkürzt. Darin wird ein gravierender Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gesehen. Ein Wahlvorstand könne für die spätest mögliche Abgabe von Vorschlagslisten zwar bestimmte Dienststunden angeben, hierfür sei aber zwingende Voraussetzung, dass die vom Wahlvorstand festgelegten Dienststunden nicht vor dem Ende der Arbeitszeit des überwiegenden Teils der Arbeitnehmer liegen. Im Streitfall sei das Fristende aber auf einen Zeitpunkt gelegt worden, der nicht einmal das Dienstende eines überwiegenden Teils der Belegschaft darstelle. Die Filiale E. sei werktags bis 20:00 Uhr abends geöffnet. Dies habe auch für den letzten Tag des Fristablaufs (20. Juni 2007) gegolten. An diesem Tag habe die Arbeitszeit von 15 Mitarbeitern bereits um 14:00 Uhr, diejenige von 35 Mitarbeitern dagegen erst nach 14:00 Uhr geendet. Der gesamte Wahlvorstand selbst sei an diesem Tag noch bis circa 17:00 Uhr im Haus anwesend gewesen.
Weiter wird dem Beschwerdeführer angelastet, die am 20. Juni 2007 um 11:50 Uhr eingereichte Vorschlagsliste nicht unverzüglich geprüft und den Listenvertreter auch nicht unverzüglich über den vorhandenen Formmangel informiert zu haben. Dadurch wird eine Pflicht aus § 7 Abs. 2 Satz 2 WO als verletzt angesehen. Die Einreicher der Liste hätten nur grundsätzlich das Risiko zu tragen, dass ein möglicherweise zur Ungültigkeit führender Mangel des Wahlvorschlags nicht mehr innerhalb der Frist behoben werden könne. Das entbinde den Wahlvorstand jedoch nicht von seiner Pflicht, die Prüfung von Vorschlagslisten möglichst rasch durchzuführen, damit gegebenenfalls vorhandene Mängel noch rechtzeitig behoben werden können. Der Wahlvorstand hätte die ursprüngliche Wahlvorschlagsliste auch ohne Weiteres unverzüglich prüfen und einen Beschluss über die Beanstandungen der Liste treffen können. Dass die ursprüngliche Vorschlagsliste und die Stützunterschriften nicht zu einer einheitlichen Urkunde verbunden waren, wäre sofort erkennbar gewesen. Keinesfalls habe es sich bei diesem Erfordernis einer einheitlichen Urkunde um eine nicht einfache Rechtsfrage gehandelt. Der Wahlvorstand habe gegen 11:50 Uhr auch bereits getagt. Dieser Verpflichtung sei er aber erst um 13:57 Uhr (3 Minuten vor Fristablauf) nachgekommen.
Entscheidungen des Wahlvorstands könnten auch schon vor Abschluss der Betriebsratswahl selbstständig angefochten werden. Antragsberechtigt sei jeder, der durch die Einzelmaßnahme des Wahlvorstands in seinem aktiven und passiven Wahlrecht betroffen werde und darüber hinaus auch die nach § 19 BetrVG Anfechtungsberechtigten. Der Antragsteller zu 1. sei als Wahlbewerber und wahlberechtigter Arbeitnehmer antragsberechtigt, da er sowohl in seinem aktiven als auch in seinem passiven Wahlrecht betroffen sei. Entsprechendes gelte für die Arbeitgeberin.
Zur Ergänzung des Beteiligtenvorbringens in diesem Verfügungsverfahren wird Bezug genommen auf den Beschwerdeschriftsatz vom 18. Juli 2007 (Blatt 110 bis 115 der Akte) mit Anlagen, auf den weiteren Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2. ( Wahlvorstand) vom 18. Juli 2007 (Blatt 193/194 der Akte sowie auf den Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. und 3. vom 18. Juli 2007 (d. A.).
II.
Die statthafte (§ 87 Abs. 1 ArbGG) und auch sonst zulässige Beschwerde (§ 87 Abs. 2 ArbGG, § 11 Abs. 2 ArbGG) mit dem Ziel, den Verfügungsantrag abgewiesen zu bekommen, muss im Ergebnis erfolglos bleiben. Die angefochtene Entscheidung war zwar nicht zu bestätigen, weil es tatsächlich wenig Sinn macht, bei einer durch schriftliche Stimmabgaben bereits angelaufenen Betriebsratswahl nachträglich eine weitere Vorschlagsliste zuzulassen. Der vom Erstgericht dazu gegebenen Begründung schließt sich die Beschwerdekammer aber zunächst einmal an (§ 69 Abs. 2 ArbGG), nur wird dem Wahlvorstand nunmehr untersagt, die auf den 19. Juli 2007 angesetzte Betriebsratswahl in der Filiale E. durchzuführen. Das auf der Grundlage des Wahlausschreibens vom 6. Juni 2007 eingeleitete Wahlverfahren ist zu beenden. Erfolg hat damit nur der Hilfsantrag aus dem Antragsschriftsatz vom 9. Juli 2007 (§§ 940, 938, 890 ZPO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ArbGG).
Soweit die Beschwerdeführer prozessuale Einwendungen hat erheben lassen, sind diese mittlerweile geheilt bzw. beseitigt worden. Rechtliches Gehör sollte dem Wahlvorstand jetzt in ausreichender Form gewährt worden sein. Antragsberechtigt für ein solches Verfügungsverfahren ist jeder, der durch Einzelmaßnahmen des Wahlvorstands, hier: die Nichtzulassung der weiteren Vorschlagsliste, in seinem aktiven oder passiven Wahlrecht betroffen wird sowie die nach § 19 BetrVG Anfechtungsberechtigten. Eine Beschränkung der Antragsberechtigung auf die Unterstützer einer Vorschlagsliste findet im Gesetz keine Stütze.
In Übereinstimmung mit dem Erstgericht ist auch die Beschwerdekammer zur Ansicht gekommen, dass das Wahlverfahren zur auf den 19. Juli 2007 angesetzten Betriebsratswahl in der Filiale Erding an einem so wesentlichen Mangel leidet, dass eine begründete Anfechtung der Wahl zu erwarten ist. Das sichere Vorliegen von Anfechtungsgründen reicht aus, um eine Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung vollständig abzubrechen (LAG Hamm, Beschluss vom 9. September 1994 - 3 TaBV 137/94 - BB 1995, Seite 260; LAG Baden-Württemberg, 13. April 1994 - 9 TaBV 4/94; LAG Niedersachsen 4. Dezember 2003 - 16 TaBV 91/03).
Der wesentliche Mangel dieses Wahlverfahrens liegt darin, dass der Wahlvorstand die 14-Tagesfrist von § 6 Abs. 1 Satz 2 WO in unzulässiger Weise verkürzt hat auf 14:00 Uhr am letzten Tag. Die Antragsgegner lassen in diesem Zusammenhang zu Recht auf die §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB hinweisen und leiten daraus ab, dass auch diese Frist am letzten Tag um 24:00 h endet. Die Beschwerdekammer lässt offen, ob dem zu folgen ist, das Fristende darf am letzten Tag aber nicht vor dem Dienstende/Arbeitsende des Betriebs oder der Filiale liegen. Die Filiale E. ist werktags bis 20:00 Uhr abends geöffnet und so war es auch am 20. Juni 2007 gewesen. 20:00 Uhr als Fristende wäre rechtlich sicher nicht zu beanstanden gewesen, durch das auf 14:00 Uhr gesetzte Fristende ist aber die gesetzliche 14-Tagesfrist willkürlich und unzulässig verkürzt worden. Folge dieser Verkürzung war gewesen, dass der Beteiligte zu 1. an diesem Tage keine ordnungsgemäße Vorschlagsliste mehr abgeben konnte.
Gem. § 2 Abs. 2 GKG werden im Beschlussverfahren Kosten nicht erhoben. Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht eröffnet (§ 72 Abs. 4 ArbGG).
Ende der Entscheidung
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