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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 20.01.2006
Aktenzeichen: 8 Sa 1029/04
Rechtsgebiete: TV ATZ


Vorschriften:

TV ATZ § 2
TV ATZ § 3
TV ATZ § 4
Für die Auslegung des § 2 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 des Tarifvertrages zur Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) gilt:

1. Im Unterschied zur Regelung des § 2 Abs. 1 TV ATZ, in dem die Gewährung von Altersteilzeit in das Ermessen der Arbeitgeberin gestellt ist, sind die Rechte der Arbeitnehmer ab Vollendung des 60. Lebensjahres im Verhältnis zu denen der jüngeren Angestellten stärker ausgestaltet und normieren einen Anspruch gegenüber der Arbeitgeberin auf Vertragsänderung. Der Arbeitgeberin ist insoweit kein Ermessen eingeräumt, vielmehr muss sie den Antrag des Arbeitnehmers annehmen und es kommt lediglich eine Ablehnung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 TV ATZ in Betracht. Bei den in der letztgenannten Tarifnorm erwähnten dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe (im Anschluss an BAG vom 12. Dezember 2000 - 9 AZR 706/99 - AP Nr. 1 zu § 3 AltersteilzeitG unter Verweisung auch auf BAG vom 8. März 1988 - 3 AZR 302/87 - AP VRG § 2 Nr. 2). Ob diese Merkmale vorliegen, sind keine Fragen des Ermessens, sondern Rechtsfragen, bei deren Beantwortung der Arbeitgeberin lediglich ein Beurteilungsspielraum zur Verfügung gestellt ist (im Anschluss an BAG vom 12. Dezember 2000, a. a. O.).

2. Auch aus § 3 Abs. 3 TV ATZ kann im Hinblick auf einen Rechtsanspruchs eines Arbeitnehmers auf eine bestimmte Dauer seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nichts geschlossen werden, weil es darin lediglich heißt, dass sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird. Ersichtlich geht es dabei allein um die Verteilung der Arbeitszeit.

3. Von entscheidender Bedeutung ist allein, ob die von der Beklagten behaupteten finanziellen Erwägungen im Hinblick auf die Entwicklung ihrer Haushaltssituation während der Dauer des vom Kläger begehrten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unter dem Begriff dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe gem. § 2 Abs. 3 TV ATZ subsumiert werden können. Ermessenserwägungen spielen insoweit keine Rolle. Es kommt allein auf Beurteilungsspielräume an.

Der Gesetzgeber verwendet in § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG allerdings den Begriff der betrieblichen Gründe als Ablehnungsgründe für eine Verringerung der Arbeitszeit. Im Folgesatz nennt er als betrieblichen Grund auch, dass durch die Verringerung der Arbeitszeit unverhältnismäßige Kosten verursacht werden und gibt damit zu erkennen, dass auch das Kostenelement im Rahmen von betrieblichen Gründen Berücksichtigung findet. Ob diese Überlegungen ohne weiteres auch auf die Regelung des § 2 Abs. 3 TV ATZ übertragen werden können, muss hier nicht abschließend entschieden werden. Allerdings ist davon auszugehen, dass Tarifvertragsparteien in der Regel, wenn sie Begriffe des Gesetzgebers verwenden, sie auch im gleichen Sinne verstanden haben wollen.

Hier jedoch muss Berücksichtigung finden, dass die Tarifvertragsparteien bei Abschluss des TV ATZ einerseits davon ausgegangen sind, dass mit der Regelung eines Anspruchs nach dessen § 2 Abs. 2 von vorneherein eine gewisse finanzielle Mehrbelastung auftreten werde. Andererseits ist ein Wirtschaftsbetrieb immer entsprechenden wirtschaftlichen Risiken unterworfen. Hier haben die Tarifvertragsparteien in § 2 Abs. 3 TV ATZ zwar u. a. auch betriebliche Gründe ausreichen lassen, die einer Ablehnung der Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses entgegenstehen, doch ist kaum anzunehmen, dass sie damit die regelmäßig damit zusammenhängenden Mehrbelastungen meinten. Wäre es ihnen darauf angekommen, hätten sie dies deutlicher im Wortlaut zum Ausdruck bringen müssen. Eine Beschränkung des Anspruchs gem. § 2 Abs. 2 TV ATZ auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse von lediglich zwei Jahren ist darin jedenfalls nicht genannt. Wie aus § 2 Abs. 4 TV ATZ entnommen werden kann, ist ihnen die Zweijahresfrist, gleichgültig, ob damit ein anderes Ziel verfolgt wird, nicht unbekannt; immerhin ist darin, wenn auch in Gestalt einer Sondervorschrift, von einer Dauer der Altersteilzeitarbeitsverhältnisse von mindestens die Rede.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 Sa 1029/04

Verkündet am: 20. Januar 2006

In dem Rechtsstreit

hat die Achte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Kagerer sowie die ehrenamtlichen Richter Balasch und Schweikl für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 25. August 2004 - Gz.: 12 Ca 9273/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, mit dem Kläger einen Altersteilzeitvertrag über fünf Jahre nach den für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Regelungen der Altersteilzeit abzuschließen.

Der am 7. August 1943 geborene Kläger ist seit 18. August 1981 auf Grund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18. August/25. September 1981 als Betriebsschlosser in der betriebstechnischen Abteilung AG "Anlagenbedienung" der Beklagten beschäftigt und dort sowohl für das zentrale Heizhaus als auch das Gebäude "Toxikologie" zuständig. Nach § 2 dieses Arbeitsvertrages bestimmt sich sein Arbeitsverhältnis "nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II) vom 27. Februar 1964 und den Tarifverträgen, die den MTB II ändern, ergänzen oder an seine Stelle treten". Er ist in der Lohngruppe 8 der Endstufe 8 des Tarifvertrages der Arbeitnehmerinnen und Arbeiter des Bundes (MTArb) eingruppiert; neben seinem Grundgehalt in Höhe von monatlich € 2.432,36 brutto bezieht er noch eine pauschale Gefahrenzulage in Höhe von monatlich € 68,21 brutto, eine außertarifliche Zulage in Höhe von monatlich € 243,24 brutto sowie die Vergütung für Rufbereitschaft in Höhe von monatlich durchschnittlich ca. € 350,-- brutto. Der Kläger ist Betriebsratsmitglied.

Die Beklagte, eine Forschungseinrichtung, die zu 90 % von der B. und zu 10 % vom F. gefördert wird, ist Mitglied des H. e. V., der zusammen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung ihren Etat festlegt.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 26. November 2002 der Beklagten mitgeteilt, dass er am 7. August 2003 60 Jahre alt werde und "ab diesem Zeitpunkt von der Möglichkeit der Altersteilzeit Gebrauch machen möchte". Der Zeitraum solle sich bis zu seinem 65. Lebensjahr erstrecken und er bevorzuge die Aufteilung der Arbeitszeit nach dem Blockmodell.

Die Beklagte hat dies mit Schreiben vom 10. Februar 2003 abgelehnt, ihm jedoch zugleich angeboten, "nach Vollendung (seines) 60. Lebensjahres für die Dauer von insgesamt zwei Jahren (Blockmodell) die Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen ..." Dies hat der Kläger abgelehnt und ursprünglich auf eine Altersteilzeit nach Blockmodell auf die Dauer von fünf Jahren nach Vollendung seines 60. Lebensjahres bestanden. So lautete auch sein ursprünglicher Klageantrag, den er jedoch vor dem Arbeitsgericht im Termin vom 25. August 2004 insoweit zurücknahm, als er nur noch verlangte, "dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ab dem der Rechtskraft einer stattgebenden Entscheidung folgenden Tag begründet werden solle".

Zwischen den Parteien bestand zuletzt Einigkeit darüber, dass im Betrieb N., in dem auch der Kläger beschäftigt ist, insgesamt, orientiert an der Berechnung, die § 7 Abs. 2 AltersteilzeitG für die Überforderungsklausel des § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltersteilzeitG bestimmt, im Zeitraum vom September 2002 bis August 2003 durchschnittlich 946 Arbeitnehmer tätig waren; jedenfalls hat dies der Kläger mit Schriftsatz vom 19. August 2005, Seite 3 nicht mehr beanstandet - auf die geringfügige Abweichung von der von der Beklagten genannten Anzahl von 946,33 bzw. 946,34 Arbeitnehmer kommt es nicht an.

Mit Schriftsatz vom 15. November 2005 hat die Beklagte die Personen, für die im Zeitraum September 2002 bis August 2003 Altersteilzeitvereinbarungen galten, namentlich listenmäßig bekannt gegeben (vgl. Bl. 306 d. A.); der Kläger hat diese Liste bis auf acht Arbeitnehmer bestätigt und für diese im Einzelnen dargelegt, dass die ihnen gewährte Altersteilzeit außerhalb des Zeitrahmens September 2002 bis August 2003 liege (vgl. Bl. 311/312 d. A.).

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht vorgetragen, sein Anspruch auf die begehrte fünfjährige Altersteilzeit im Blocksystem ergebe sich aus § 2 Abs. 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) i. V. mit § 3 Abs. 1 AltersteilzeitG. Nach der erwähnten Tarifnorm habe er einen Anspruch auf die begehrte Altersteilzeit, der seitens der Beklagten lediglich durch § 2 Abs. 3 dieser Tarifnorm dahingehend begrenzt sei, dass ihm dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstünden. Dazu zählten rein finanzielle Gründe nicht; jedenfalls rechtfertigten die von der Beklagten insoweit genannten finanziellen Erwägungen im Hinblick auf die im Zusammenhang mit dem Abschluss von Altersteilzeitverträgen mit allen potentiellen Interessenten entstehenden Kosten nicht die Ablehnung seines Angebots auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Zum einen sei gar nicht gesichert, dass alle Arbeitnehmer, für die die Voraussetzungen eines tariflichen Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vorlägen, entsprechende Ansprüche stellten und zum anderen müsse berücksichtigt werden, dass sich die Mehraufwendungen der Arbeitgeberin im Falle des von ihm, dem Kläger, begehrten Altersteilzeitvertrages auch dadurch minimierten, dass für ihn wohl kaum ein Arbeitnehmer seiner Gehaltsklasse eingestellt werden müsste, damit die Beklagte die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit gem. § 4 i. V. mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AltersteilzeitG erlange, sondern einer mit einer wesentlich geringeren Lohngruppe.

Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Überforderungsklausel des § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltersteilzeitG berufen, wonach in ihrem Fall bereits mehr als 5 % ihrer Arbeitnehmer die Altersteilzeit in Anspruch genommen hätten.

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht zuletzt folgenden Antrag gestellt:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf den Antrag vom 26. November 2002 Altersteilzeit, beginnend mit dem der Rechtskraft eines klagestattgebenden Urteils folgenden Tag und bis zum 6. August 2008 nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungsvertrages Nr. 2 vom 30. Juni 2000 zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Sie hat vorgetragen,

der Kläger könne seinen Anspruch nicht auf § 2 Abs. 2 TV ATZ stützen, denn diese Tarifnorm regle lediglich das Ob eines Anspruchs, nicht aber dessen Ausgestaltung nach Inhalt und Dauer. Sie habe den von ihm geltend gemachten Anspruch auch nicht in seiner Gänze abgewiesen, sondern ihn lediglich relativiert auf zwei Jahre, wozu sie gem. § 2 Abs. 3 TV ATZ deshalb berechtigt sei, weil ihm dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstünden, in ihrem Falle finanzielle Mehraufwendungen in ganz erheblicher Höhe, weshalb sie sich entschlossen habe, mit dem Kläger lediglich eine Altersteilzeit von zwei Jahren abzuschließen. Auf ihre Vergleichsberechnungen insoweit mit Schriftsätzen vom 1. August 2003, Seiten 3 und 4 (= Bl. 22 und 23 d. A.) und vom 4. Mai 2004, Seiten 2 bis 7 (= Bl. 101 bis 106 d. A.) wird verwiesen. Ihre Haushaltslage habe sich in der Vergangenheit stetig verschlechtert und insbesondere ihr Personalhaushalt sei von ihren Förderern nicht nur stetig reduziert, sondern zum 1. Januar 2003 eingefroren worden. Sie müsse für den Zeitraum bis 2007/2008 deshalb ca. 20 % an Kosten einsparen. Schließlich sei sie auch an die Überforderungsklausel des § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltersteilzeitG gebunden, die sie bereits auf Grund der vorliegenden Altersteilzeitvereinbarungen überschritten habe.

Das Arbeitsgericht hat mit Endurteil vom 25. August 2004, das der Beklagten am 8. September 2004 zugestellt worden ist, der Klage vollinhaltlich entsprochen. Auf die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen und angestellten rechtlichen Erwägungen wird verwiesen.

Dagegen hat die Beklagte mit einem am 10. September 2004 am Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sie, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 8. Dezember 2004, mit einem hier an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags führt sie insbesondere aus, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass auch finanzielle Gründe im Rahmen der dringenden dienstlichen bzw. dringenden Gründe des § 2 Abs. 3 TV ATZ Berücksichtigung finden könnten und müssten. Gerade das Argument der fehlenden erforderlichen Haushaltsmittel für eine Wiederbesetzung der Stelle sei vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. April 2004 (2 C 21.3 und 22.3) für Beamte anerkannt worden. Das Bundesarbeitsgericht habe sich in seinen Entscheidungen vom 18. September 2001 (9 AZR 397/00 - AP Nr. 3 zu § 3 AltersteilzeitG) und vom 30. September 2003 (9 AZR 590/02 - DB 2004, 935) mit dem Überforderungsschutz in § 3 Abs. 1 TV ATZ der Chemischen Industrie befasst, der dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 AltersteilzeitG entspreche und sei dabei zu der Überzeugung gelangt, beim Überforderungsschutz handle es sich um eine negative Anspruchsvoraussetzung; der Arbeitnehmer habe nur dann einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages, wenn er die persönlichen Voraussetzungen hierfür erfülle und auch nach Abschluss seines Vertrages die als Überlastungsschutz bestimmte Grenze der Arbeitnehmer des Betriebs nicht überschritten werde. Die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts, unverhältnismäßige Kosten entstünden für die Beklagte nur im Falle einer Überforderung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltersteilzeitG, sei höchst unsozial und verstoße gegen das Gleichbehandlungsprinzip. Es bleibe dabei, dass betriebliche Gründe gem. § 2 Abs. 3 TV ATZ vorlägen, weil nämlich mit Beginn des Jahres 2003 alle ihre Forschungsbereiche und damit der Einsatz der hierfür erforderlichen Personal- und Sachmittel sowie Investitionen einer wissenschaftlichen Begutachtung auf Veranlassung des H. e. V. unterzogen würden. Nach den Vorgaben der entsprechenden Gutachterkommissionen seien in den einzelnen wissenschaftlichen Bereichen neue Forschungsprojekte im Bereich Grundlagenforschung zu implementieren, wozu eine deutliche Anhebung der Einstellung von wissenschaftlichem Nachwuchs nötig sei. Über den Bereich Infrastruktur und Verwaltung, dem der Kläger angehöre, sei festgelegt worden, den Etat bis Ende 2007/2008 auf den Planwerten 2004 einzufrieren. Angesichts der jährlich steigenden Arbeitgeberkosten für Personal seien für den Zeitraum, für den der Kläger Altersteilzeit für fünf Jahre begehre, ca. 20 % Kosten einzusparen. Für sie sei unter diesen Umständen der vom Kläger begehrte Abschluss des fünfjährigen Altersteilzeitvertrages unzumutbar.

Sie habe die fünfprozentige Überforderungsklausel des § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltersteilzeitG mit 49 Fällen von Altersteilzeitverträgen bei durchschnittlich 946 Arbeitnehmern im Zeitraum vom 1. September 2002 bis 31. August 2003 überschritten, denn 5 % hieraus seien 47,32 Fälle. Sie verweist insoweit auf ihre Liste von Arbeitnehmern mit Altersteilzeitverträgen in Anlage BK 9 zu ihrem Schriftsatz vom 15. November 2005 (= Bl. 306 d. A.).

Deshalb stellt sie folgende Anträge:

Die Klage wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts München vom 25. August 2004 - Gz.: 12 Ca 9273/03 - abgewiesen.

Der Kläger beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2005 stellt er folgenden weiteren Antrag:

Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 25. August 2004 - Gz.: 12 Ca 9273/03 - wird dahingehend abgeändert, dass dieses lautet: "Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitverhältnisses nach dem Tarifvertrag der Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 30. Juni 2000 anzunehmen, wobei das Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit dem 7. August 2003 beginnt und am 6. August 2008 endet und im Blockmodell nach § 3 Abs. 2 a des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst durchgeführt wird."

Er hält das angegriffene Urteil für richtig und wiederholt und vertieft ebenfalls seinen erstinstanzlichen Sachvortrag.

Zur Änderung seines Antrags in der Berufung führt er aus, insoweit liege eine sachdienliche Klageänderung vor. Er sei damit lediglich zu seinem ursprünglich erstinstanzlich gestellten Klageantrag zurückgekehrt, was auch möglich sei, denn eine "rückwirkende Vertragsänderung, wie er sie begehre, sei mit dem Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts ab dem 1. Januar 2002 möglich".

Im Übrigen hebt er hervor, die Beklagte könne sich nicht auf die Überforderungsklausel des § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltersteilzeitG berufen, weil diese im TV ATZ keinen Niederschlag gefunden habe. Selbst wenn diese Überforderungsklausel jedoch zum Tragen komme, stehe dies seinem Anspruch nicht entgegen, denn unter den von der Beklagten behaupteten 49 Fällen von Altersteilzeitverträgen im Zeitraum vom 1. September 2002 bis 31. August 2003, die sie in der Anlage BK 9 (= Bl. 306 d. A.) ausgewiesen habe, befänden sich acht Altersteilzeitverträge, die nicht diesem Zeitraum zuzuordnen seien.

Dem hält die Beklagte entgegen, die Klageänderung in der Berufungsinstanz sei unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen an eine zulässige Anschlussberufung entspreche; in eine Klageänderung willige sie im Übrigen auch nicht ein.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsprotokolle, die Schriftsätze der Parteien und den sonstigen Akteninhalt beider Rechtszüge verwiesen. Dies gilt hinsichtlich des Klägers insbesondere für die Schriftsätze vom 17. Dezember 2003 (Bl. 67 bis 71 d. A.), vom 17. Juni 2004 (Bl. 121 bis 124 d. A.), vom 31. Januar 2005 (Bl. 186 bis 192 d. A.), vom 9. März 2005 (Bl. 213 bis 217 d. A.) und vom 19. August 2005 (Bl. 279 bis 281 d. A.) und der Beklagten insbesondere vom 1. August 2003 (Bl. 20 bis 23 d. A.), vom 14. November 2003 (Bl. 56 bis 66 d. A.), vom 4. Mai 2004 (Bl. 100 bis 111 d. A.), vom 10. August 2004 (Bl. 138 bis Bl. 140 d. A.), vom 7. September 2004 (Bl. 166 bis 176 d. A.), vom 21. Februar 2005 (Bl. 200 bis 204 d. A.), vom 4. März 2005 (Bl. 210 bis 212 d. A.), vom 8. April 2005 (Bl. 227 bis 230 d. A.), vom 10. August 2005 (Bl. 273 bis 278 d. A.) und vom 15. November 2005 (Bl. 293 bis 296 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Hingegen ist die Anschlussberufung des Klägers mit Schriftsatz vom 31. Januar 2005 zulässig und begründet.

I.

1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig.

Sie ist statthaft, denn sie richtet sich gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil, gegen das nicht nach § 78 ArbGG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt € 600,-- (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ArbGG).

Sie ist auch in der richtigen Form und rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 S. 1, 2 und 5 ArbGG).

2. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2005, der nach verlängerter Berufungsbeantwortungsfrist auf dieses Datum an diesem Tag am Berufungsgericht eingegangen ist, hat der Kläger eine Klageänderung mit dem Ziel seines Antrags aus der ursprünglichen Klageerhebung vorgenommen, wogegen sich die Beklagte zur Wehr setzt. Zwar ist ihr zuzubilligen, dass eine derartige Klageänderung nur in Gestalt einer Anschlussberufung vorgenommen werden kann, als welche der Schriftsatz des Klägervertreters nicht bezeichnet ist. Er ist jedoch analog § 133 ZPO entsprechend auszulegen.

Allerdings hat die Berufungskammer versehentlich nicht darüber entschieden, was daraus ersichtlich ist, dass der Tenor ihres Urteils sich nur mit der Berufung der Beklagten befasst.

II.

1. Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet, weil die Klage des Klägers auch in dem Umfang begründet ist, den er erstinstanzlich zuletzt verfolgt hat und dem durch das Arbeitsgericht entsprochen worden ist. Letztlich geht es nämlich dem Kläger darum, dass er jedenfalls eine längere Altersteilzeit erhält, als ihm die Beklagte zugestehen will, nämlich mehr als zwei Jahre. Sein Antrag berücksichtigt allerdings, wie vom Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung erkannt, § 894 Abs. 1 ZPO, wonach dann, wenn der Schuldner (hier die Beklagte) zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt worden ist, die Erklärung als abgegeben gilt, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat.

Für diese Klage besteht nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse, weil der Kläger damit immer noch eine längere Altersteilzeit erreichen kann, als ihm die Beklagte letztlich zugestehen will, nämlich mehr als zwei Jahre.

2. Die Berufung der Beklagten ist deshalb unbegründet, weil der Kläger das Ziel der Annahme seines Angebots auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages von mehr als zwei Jahren verfolgt und dies auch begründet ist.

2.1 Sein Anspruch auf Abschluss eines derartigen Altersteilzeitvertrages beruht auf § 2 Abs. 2 TV ATZ, von dessen Geltung für das Arbeitsverhältnis beide Parteien unstreitig ausgehen.

Der Kläger erfüllt unstreitig dessen Voraussetzungen nach Lebensalter (Vollendung des 60. Lebensjahres) und die übrigen Voraussetzungen dessen Abs. 1 lit. b und c. Er hat auch unstreitig den Antrag bereits mit Schreiben vom 26. November 2002 mindestens drei Monate vor dem geplanten Beginn seiner fünfjährigen Altersteilzeit gem. § 2 Abs. 3 S. 2 TV ATZ gestellt. Indem er diese Klage vor dem Arbeitsgericht zu Protokoll vom 25. August 2004 teilweise zurückgenommen hatte unter Beschränkung auf den Umfang, der zuletzt auch zugesprochen worden ist, hat er nicht das Erfordernis der Drei-Monats-Frist des § 2 Abs. 2 S. 2 TV ATZ ausgehebelt, denn ersichtlich ging es ihm auch weiter darum, eine möglichst umfangreiche Altersteilzeit, jedenfalls eine längere als die von der Beklagten angebotene zweijährige, zu erreichen.

2.2 Von entscheidender Bedeutung ist allerdings die Auslegung des § 2 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 TV ATZ, wobei die Beklagte unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 2000 (9 AZR 706/99 - AP Nr. 1 zu § 3 AltersteilzeitG) einräumt, dass ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Altersteilzeit durchaus besteht, jedoch aus diesen beiden tariflichen Bestimmungen nicht konkret abgeleitet werden könne, wie diese Altersteilzeit, insbesondere auch im Hinblick auf ihre Länge, ausgestaltet sei.

Wie das Bundesarbeitsgericht schon in seiner Entscheidung vom 7. September 1994 (10 AZR 766/93 - AP Nr. 5 zu § 33a BAT) ausgeführt hat, ist bei der Auslegung von Tarifverträgen - entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung - zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen; danach ist über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Dabei ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mit berücksichtigt werden muss, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und so nur bei Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann; schließlich ist auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen, wobei im Zweifel derjenigen Tarifauslegung der Vorzug gebührt, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt.

Danach gilt:

2.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass im Unterschied zur Regelung des § 2 Abs. 1 TV ATZ, in dem die Gewährung von Altersteilzeit in das Ermessen der Arbeitgeberin ist, die Rechte der Arbeitnehmer ab Vollendung des 60. Lebensjahres im Verhältnis zu denen der jüngeren Angestellten stärker ausgestaltet und einen Anspruch gegenüber der Arbeitgeberin auf Vertragsänderung normieren. Der Arbeitgeberin ist insoweit kein Ermessen eingeräumt, vielmehr muss sie den Antrag des Arbeitnehmers annehmen und es kommt lediglich eine Ablehnung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 TV ATZ in Betracht. Bei den in der letztgenannten Tarifnorm erwähnten dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe (BAG vom 12. Dezember 2000, a. a. O. unter Verweisung auch auf BAG vom 8. März 1988 - 3 AZR 302/87 - AP VRG § 2 Nr. 2). Ob diese Merkmale vorliegen, sind keine Fragen des Ermessens, sondern Rechtsfragen, bei deren Beantwortung der Arbeitgeberin lediglich ein Beurteilungsspielraum zur Verfügung gestellt ist (BAG vom 12. Dezember 2000, a. a. O.).

2.2.2 Für die Auslegung des Anspruchs des Klägers gem. § 2 Abs. 2 TV ATZ ist dessen Abs. 4, wonach ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden soll, ohne rechtliche Bedeutung. Diese Norm ist allein im Zusammenhang mit der Eingliederung von Altersteilzeitverträgen in die generelle gesetzliche Rentenversicherung von Bedeutung (vgl. z. B. § 237 Abs. 1 Nr. 3 lit. b SGB VI). Darin erschöpft sie sich auch. Im Übrigen handelt es sich dabei lediglich um eine Sollvorschrift, d. h. also ohne zwingenden Charakter.

2.2.3 Auch aus § 3 Abs. 3 TV ATZ kann im Hinblick auf einen Rechtsanspruchs eines Arbeitnehmers auf eine bestimmte Dauer seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nichts geschlossen werden, weil es darin lediglich heißt, dass sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird. Ersichtlich geht es dabei allein um die Verteilung der Arbeitszeit.

2.2.4 Von entscheidender Bedeutung ist allein, ob die von der Beklagten behaupteten finanziellen Erwägungen im Hinblick auf die Entwicklung ihrer Haushaltssituation während der Dauer des vom Kläger begehrten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unter dem Begriff dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe gem. § 2 Abs. 3 TV ATZ subsumiert werden können. Ermessenserwägungen spielen insoweit (vgl. oben 2.2.1) keine Rolle. Es kommt allein auf Beurteilungsspielräume an.

Wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat, verwendet der Gesetzgeber in § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG jedenfalls den Begriff der betrieblichen Gründe als Ablehnungsgründe für eine Verringerung der Arbeitszeit. Im Folgesatz nennt er als betrieblichen Grund auch, dass durch die Verringerung der Arbeitszeit unverhältnismäßige Kosten verursacht werden und gibt damit zu erkennen, dass auch das Kostenelement im Rahmen von betrieblichen Gründen Berücksichtigung findet. Ob diese Überlegungen ohne weiteres auch auf die Regelung des § 2 Abs. 3 TV ATZ übertragen werden können, muss hier nicht abschließend entschieden werden. Allerdings ist davon auszugehen, dass Tarifvertragsparteien in der Regel, wenn sie Begriffe des Gesetzgebers verwenden, sie auch im gleichen Sinne verstanden haben wollen.

Hier jedoch muss Berücksichtigung finden, dass die Tarifvertragsparteien bei Abschluss des TV ATZ einerseits davon ausgegangen sind, dass mit der Regelung eines Anspruchs nach dessen § 2 Abs. 2 von vorneherein eine gewisse finanzielle Mehrbelastung auftreten werde. Andererseits ist ein Wirtschaftsbetrieb immer entsprechenden wirtschaftlichen Risiken unterworfen. Hier haben die Tarifvertragsparteien in § 2 Abs. 3 TV ATZ zwar u. a. auch betriebliche Gründe ausreichen lassen, die einer Ablehnung der Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses entgegenstehen, doch ist kaum anzunehmen, dass sie damit die regelmäßig damit zusammenhängenden Mehrbelastungen meinten. Wäre es ihnen darauf angekommen, hätten sie dies deutlicher im Wortlaut zum Ausdruck bringen müssen. Eine Beschränkung des Anspruchs gem. § 2 Abs. 2 TV ATZ auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse von lediglich zwei Jahren ist darin jedenfalls nicht genannt. Wie aus § 2 Abs. 4 TV ATZ entnommen werden kann, ist ihnen die Zweijahresfrist, gleichgültig, ob damit ein anderes Ziel verfolgt wird, nicht unbekannt; immerhin ist darin, wenn auch in Gestalt einer Sondervorschrift, von einer Dauer der Altersteilzeitarbeitsverhältnisse von mindestens die Rede.

2.3 Ob die Überforderungsklausel des § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltersteilzeitG, wonach ein Anspruch, allerdings der Arbeitgeberin gegen die Bundesagentur für Arbeit, auf Erstattung im Rahmen von betrieblichen Gründen gem. § 2 Abs. 3 TV ATZ berücksichtigt werden kann, weil möglicherweise mehr als 5 % der Arbeitnehmer des Betriebs der Beklagten bereits Altersteilzeit verlangt haben, für einen Anspruch gem. § 2 Abs. 2 TV ATZ Geltung beanspruchen kann, ist nicht nur zwischen den Parteien streitig geblieben; für die Entscheidung des Rechtsstreits ist dies jedoch auch nicht von Bedeutung, weil sich aus dem letzten Sachvortrag des Klägers auf Grund der von ihm vorgelegten Liste über Altersteilzeitvereinbarungen für den Zeitraum vom September 2002 bis August 2003 (Bl. 311 und 312 d. A.), die sich auf die von der Beklagten vorgelegte entsprechende Liste (Anlage BK 9 zu ihrem Schriftsatz vom 15. November 2005 = Bl. 306 d. A.) bezieht, ergibt, dass - sogar auf Grund der dort vorgegebenen Zeiten - diese 5 %-Klausel noch gar nicht überschritten ist.

Damit aber besteht der Anspruch des Klägers, den er zuletzt vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht hat, immer noch. Deshalb ist die Berufung der Beklagten gegen das angegriffene Urteil unbegründet und daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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