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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 01.07.2008
Aktenzeichen: 8 Sa 1193/07
Rechtsgebiete: BAT


Vorschriften:

BAT § 22
BAT § 23
Eingruppierung einer Altenpflegehelferin - fehlende einjährige Ausbildung.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 Sa 1193/07

Verkündet am: 1. Juli 2008

In dem Rechtsstreit

hat die Achte Kammer des Landesarbeitsgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2008 durch den Richter am Arbeitsgericht Neumeier sowie die ehrenamtlichen Richter Abbold und Berber für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 01.08.2007 - Az.: 6a Ca 1580/06 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 01.09.2001 als Altenpflegehelferin im A.-H.-S. beschäftigt. Seit dem 01.01.2007 verrichtet sie ihre Tätigkeit im paritätischen S.-J.-S. Nach dem Arbeitsvertrag vom 20.08.2001 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Die Klägerin wurde bei Anstellung in die Vergütungsgruppe KR I der Anlage 1 b zur Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst eingruppiert. Mit Wirkung zum 01.09.2004 wurde sie in die Vergütungsgruppe KR II BAT im Wege des Bewährungsaufstiegs höhergruppiert. Mit Einführung des TVöD wurde die Klägerin ab dem 01.10.2005 in die Entgeltgruppe KR 3 a TVöD eingruppiert. Dies entspricht der Zuordnung zur Vergütungsgruppe KR I nach KR II BAT.

Die Tätigkeiten der Klägerin richten sich nach der Stellenbeschreibung (Bl. 8 ff. d. A.).

Die Klägerin nahm an einem vom K.-B. des D. A. e. V. durchgeführten Lehrgang für "Hauswirtschaft für Pflege und betreutes Wohnen" teil. Der Lehrgang begann am 04.09.2000. Sie nahm jedoch an diesem Lehrgang nicht von Beginn an teil, sondern erst ab dem 20.11.2000 bis zum Lehrgangsende am 12.07.2001. Die Abschlussprüfung am 26.04.2001 bestand die Klägerin (vgl. Bl. 16 d. A.). In den Zeiträumen vom 08.01. bis 02.02.2001, 05.02. bis 02.03.2001 sowie 14.05. bis 08.06.2001 absolvierte die Klägerin im Rahmen der Ausbildung Fachpraktika auf einer Pflegestation im A.-H.-S.. Die Fachpraktika wurden im Bereich Betreuung/Grundpflege abgelegt, nicht im Bereich hauswirtschaftlicher Leistungen (vgl. die vom A.-H.-S. ausgestellten Bestätigungen für die Fachpraktika Bl. 17 ff. d. A.). Nach dem Abschlusszeugnis (vgl. Bl. 20 d. A.) wurde der Lehrgang von der Klägerin mit gutem Erfolg abgeschlossen.

Im Rahmen des Lehrgangs wurden theoretische und fachpraktische Kenntnisse in folgenden Unterrichtsfächern vermittelt:

- Pflege des Menschen mit ca. 450 Unterrichtsstunden

- Anatomie und Gesundheitslehre mit ca. 50 Unterrichtsstunden

- Hauswirtschaft mit ca. 500 Unterrichtsstunden

- Rechts- und Berufskunde mit ca. 130 Unterrichtsstunden

- Methodenlehre mit ca. 110 Unterrichtsstunden

- Wirtschafts- und Soziallehre mit ca. 50 Unterrichtsstunden

- Einführung in EDV (Windows/Word) mit ca. 30 Unterrichtsstunden

- Erste-Hilfe-Kurs mit ca. 20 Unterrichtsstunden.

Dies entspricht einer gesamten Unterrichtsstundenzahl vom 1.340.

Nach einer Bestätigung des Lehrgangsausrichters hat die Klägerin im Rahmen des Lehrgangs an der Abschlussprüfung zur "staatlich geprüften Hauswirtschafterin" teilgenommen und diese bestanden (vgl. Bl. 15 d. A.).

Sie führte im Rahmen ihrer Tätigkeit im A.-H.-S. die in der Stellenbeschreibung enthaltenen Tätigkeiten durch. Die Proportionierung von Medikamenten bzw. die Vorbereitung der Medikamentation wurde von der Klägerin ebenso wie die Verabreichung von Insulinspritzen nicht durchgeführt. Sie verabreichte Medikamente. Nach Aufnahme ihrer Tätigkeit im S.-J.-S. wurden durch sie zunächst auch Insulinspritzen verabreicht. Durch Zusatz zur Stellenbeschreibung vom 20.02.2007 wurde sie angewiesen, keine Spritzen mehr zu verabreichen sowie Medikamente auch nicht mehr herzurichten bzw. auszuteilen.

Nach der Anlage 1 b zur Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst besteht folgender Vergütungsgruppenaufbau:

- Vergütungsgruppe KR I Nr. 2:

Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit;

- Vergütungsgruppe KR II Nr. 5:

Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit;

- Vergütungsgruppe KR II Nr. 6:

Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe KR I Fallgruppe 2 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe;

- Vergütungsgruppe KR III Nr. 5:

Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe KR II Fallgruppe 5;

- Vergütungsgruppe KR IV Nr. 5:

Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit;

- Vergütungsgruppe KR IV Nr. 6:

Altenpflegehelferinnen der Vergütungsgruppe KR III Fallgruppe 5 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.

Nach dem Eingruppierungsschema des TVöD werden Altenpflegehilfskräfte gem. Vergütungsgruppe KR I Fallgruppe 2 BAT nach dreijähriger Bewährung in die Entgeltgruppe 3 a TVöD eingeordnet. In die Entgeltgruppe 4 a TVöD werden Altenpflegehelferinnen mit einer mindestens einjähriger Ausbildung sowie einer verwaltungseigenen Abschlussprüfung eingruppiert, in die Entgeltgruppe 7 a TVöD die examinierten Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit.

Gem. § 4 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz vom 25.08.2003) beträgt die Dauer der Ausbildung zur Altenpflegerin/Altenpfleger drei Jahre. Bei der Beklagten wird auch die Mitarbeiterin B., welche eine Ausbildung aufweist, die derjenigen der Klägerin entspricht, beschäftigt. Diese wurde zumindest zeitweilig nach der Vergütungsgruppe KR IV BAT bezahlt.

Mit Schreiben vom 05.05.2005 wandte sich die Klägerin erstmalig an die Beklagte und begehrte eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe KR IV BAT.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass sie in die Vergütungsgruppe KR IV BAT/VKA einzugruppieren sei. Sie behauptet, Tätigkeiten wie eine examinierte Altenpflegerin auszuüben, mit Ausnahme der Vorbereitung der Medikamente. Des Weiteren habe sie zuletzt im S.-J.-S. Insulinspritzen verabreicht, die Untersagung sei erst im Rahmen des geführten Rechtsstreits erfolgt. Auch sonstige vergleichbare Beschäftigte bei der Beklagten, mit zum Teil geringerwertiger Ausbildung, würden entsprechend höherwertige Tätigkeiten ausüben. Der Klägerin seien auch stets ca. zehn bis zwölf pflegebedürftige Personen unterstellt, welche sie selbstständig versorgen müsste. Darüber hinaus verfüge sie auch über die erforderliche einjährige Ausbildung, infolge derer sie zumindest im Wege des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe KR IV BAT einzugruppieren sei. Die Ausbildung beim K.-B. habe sie zwar nicht vollständig absolviert. Sie habe aber den gesamten Lehrgangsstoff erlernt und, soweit sie durch das spätere Einsteigen in den Kurs Stoff versäumt hatte, diesen nachgelernt. Auch sei sie über den gesamten Lernstoff geprüft worden und habe auch insoweit die Abschlussprüfung erfolgreich absolviert. Die Ausbildung sei im Übrigen auch vergleichbar mit anderen in diesem Bereich angebotenen einjährigen Ausbildungen. Sie sei speziell auf Altenpflege ausgerichtet gewesen. Jedenfalls sei die Ausbildung im Bereich Altenpflege im gleichen Umfang wie im Bereich Hauswirtschaft vorgesehen gewesen. Auch die Praktika seien ausschließlich im Bereich Altenpflege abgeleistet worden. Aufgrund der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit sei sie auch in die höhere Tarifgruppe einzugruppieren. Schließlich ergebe sich ihr Anspruch auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten, da bei der Beklagten die Mitarbeiterin B. in die entsprechende Vergütungsgruppe eingruppiert worden sei.

Die Klägerin beantragte erstinstanzlich:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.09.2005 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe KR IV BAT/VKA nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.

Die Beklagte beantragte:

Klageabweisung.

Sie war der Auffassung, dass die Klägerin als Pflegedienstkraft zutreffend in die Vergütungsgruppe KR I BAT, nach Bewährung in die Vergütungsgruppe KR II BAT und aktuell in die Entgeltgruppe KR 3 a TVöD eingruppiert worden sei. Eine höhere Eingruppierung würde in jedem Fall voraussetzen, dass die Klägerin eine mindestens einjährige Ausbildung mit Abschlussprüfung absolviert hätte. Eine entsprechende Ausbildung könne sie aber nicht vorweisen. Sie habe lediglich eine knapp achtmonatige Ausbildung absolviert. Damit habe sie aber die subjektive Voraussetzung für die entsprechende Eingruppierung nicht erfüllt. Auch sei der Lehrgang nicht vergleichbar mit den entsprechenden sonstigen Ausbildungen. Dies zeige die Tatsache, dass insbesondere auch Kenntnisse im Bereich der Hauswirtschaft vermittelt worden seien. Die erforderliche dreijährige Ausbildung für die examinierten Altenpfleger können sie ohnehin nicht erbringen. Insoweit komme es auf die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit nicht an. Sie übe aber auch nicht die vergleichbaren Tätigkeiten aus. Insbesondere verabreiche sie keine Spritzen und stelle auch nicht die Medikamente zusammen. Hinzukomme, dass bei der Beklagten stets auch entsprechend qualifiziertes Personal vorhanden sei, das jedenfalls die Verantwortung für die Tätigkeiten jeweils übernehme. Schließlich sei auch eine Gleichbehandlung mit der Mitarbeiterin B. nicht erforderlich, da diese mittlerweile infolge der fehlerhaften Eingruppierung rückgruppiert worden sei. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

Im Übrigen wird auf den erstinstanzlichen Vortrag der Parteien in den jeweiligen Schriftsätzen und Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Mit dem angegriffenen erstinstanzlichen Endurteil vom 01.08.2007 hat das Arbeitsgericht Augsburg die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Eingruppierung habe, da sie die entsprechenden erforderlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Insbesondere könne sie die mindestens einjährige Ausbildung nicht vorweisen. Unabhängig davon, ob der von ihr belegte Lehrgang inhaltlich eine ausreichende Ausbildung für die Pflegetätigkeit darstelle, habe sie den Kurs nicht einmal acht Monate besucht. Damit sei die Voraussetzung der einjährigen Ausbildung nicht gegeben. Auch eine zeitlich kürzere Ausbildung könne der mindestens einjährigen Ausbildung nicht gleichgestellt werden, da der Tarifvertrag eine entsprechende Regelung nicht beinhalte. Die Eingruppierung der Mitarbeiterin B. sei falsch gewesen, infolgedessen habe die Klägerin auch keinen Anspruch darauf, wie diese eingruppiert zu werden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin mit Schriftsatz vom 18.12.2007, beim Landesarbeitsgericht München eingegangen am 24.12.2007. Die Klägerin trägt im Rahmen der fristgerechten Begründung der Berufung vor, das Erstgericht habe die tariflichen Vorschriften falsch ausgelegt. Die Auslegung des Tarifvertrages sei so durchzuführen, dass diese zu einer vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren Regelung führe. Selbst wenn die Klägerin die Anforderung einer einjährigen Ausbildung nicht erfülle, so habe sie jedenfalls die Abschlussprüfung erfolgreich absolviert. Die Voraussetzungen der Ausbildung und der Abschlussprüfung seien jedenfalls nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen. Ansonsten habe es das Erstgericht auch gesetzeswidriger Weise unterlassen, zu ermitteln, ob die vonseiten der Klägerin absolvierte Ausbildung nicht den Anforderungen der einjährigen Ausbildung entspreche. Schließlich absolviere sie auch die Tätigkeiten, die der entsprechenden von ihr gewünschten Eingruppierung entsprächen. Sie leiste die erforderlichen Arbeiten, insbesondere auch das Spritzen von Insulin und das Austeilen von Medikamenten. Lediglich infolge des Verfahrens sei ihr die Durchführung dieser Tätigkeiten untersagt worden. Andere, zum Teil weniger qualifizierte Mitarbeiter würden weiterhin qualifizierte Tätigkeiten ausüben. Die Herabgruppierung der Mitarbeiterin B. werde mit Nichtwissen bestritten. Auch in vier weiteren Fällen würden Kolleginnen der Klägerin Tätigkeiten verrichten, die mit ihrer Tätigkeit vergleichbar seien. Auch Mitarbeiterinnen im Bereich der Hauswirtschaft, welche geringerwertige Tätigkeiten absolvierten, seien höher eingruppiert als die Klägerin. Auch ein üblicherweise einjähriger Lehrgang dauere im Übrigen unter Berücksichtigung von Urlaubszeiten nur elf Monate. Jedenfalls sei sie infolge des Bewährungsaufstiegs zumindest ab 01.09.2007 in die begehrte Vergütungsgruppe einzugruppieren.

Die Klägerin beantragt:

1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg - Az.: 6 Ca 1580/06 -, verkündet am 01.08.2007 und zugestellt am 17.12.2007, wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.09.2005 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe KR IV BAT/VKA nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2005 zu bezahlen.

Hilfsweise:

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.09.2003 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe KR III und ab dem 01.09.2007 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe KR IV jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Zurückweisung der Berufung.

Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin die entsprechenden tariflichen Voraussetzungen für die Höhergruppierung nicht erfülle. Die erforderlichen Eingruppierungsmerkmale in die Höhergruppierung seien nicht alternativ, sondern kumulativ zu erfüllen. Die Abschlussprüfung allein sei nicht ausreichend, da die Ausbildung weniger als ein Jahr gedauert habe. Zwar sei nach der tariflichen Vorschrift keine förmliche durch Verordnung oder Ähnliches festgelegte Ausbildung oder eine staatliche Anerkennung als Altenpflegehelferin Voraussetzung, auch Art und Güte der näheren Inhalte der Ausbildung würden nicht näher umschrieben. Jedoch sei aus dem Tätigkeitsmerkmal der mindestens einjährigen Ausbildung zu entnehmen, dass diese nicht kürzer sein dürfe. Dies ergebe sich auch aus dem Wort "mindestens". Eine Alternative zu diesem Erfordernis sei auch in der tariflichen Regelung nicht enthalten. Schließlich sei auch infolge der Überleitung des BAT in den TVöD eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe KR 4 a TVöD frühestens zum 01.10.2007 möglich gewesen. Insofern sei es nicht möglich, dass die Klägerin schon ab dem 01.09.2007 die begehrte Höhergruppierung erreiche. Die Kollegin B. sei im Übrigen fehlerhaft eingruppiert gewesen und mittlerweile rückgruppiert.

Im Übrigen wird auf den Sachvortrag der Parteien in den Schriftsätzen vom 08.02.2008, 12.03.2008 und 22.04.2008 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 01.07.2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I.

Die gem. § 64 Abs. 2 b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

1. Auf die zutreffende Begründung des erstinstanzlichen Gerichts wird insoweit Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Darüber hinaus ist zum zusätzlichen Vortrag in der Berufung Folgendes zu ergänzen:

a) Gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ/VKA) gilt bis zum Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsvorschriften des TVöD u. a. auch die Vergütungsordnung zum BAT fort. Demgemäß gelten auch die Eingruppierungs- und Vergütungsregelungen der Anlage 1 b der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst fort. Auch wenn mittlerweile eigenständige Entgeltgruppen nach dem TVöD existieren, so ist für die Eingruppierung in die jeweilige Vergütungsgruppe nach wie vor die Eingruppierungssystematik des BAT maßgeblich.

Danach ergibt sich grundsätzlich, dass Altenpflegehelfer ohne einjährige Ausbildung und Abschlussprüfung in die Vergütungsgruppe KR I BAT und nach dreijähriger Bewährung in die Vergütungsgruppe KR II BAT einzugruppieren sind, was der Entgeltgruppe KR 3 a TVöD entspricht. In dieser Vergütungsgruppe befindet sich die Klägerin.

Eine Höhergruppierung würde nach der Vergütungssystematik des BAT voraussetzen, dass die Klägerin tatsächlich die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV Fallgruppe 5 BAT erfüllt, wonach sie Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit sein müsste. Dass dies der Fall ist, hat sie schon nicht hinreichend dargelegt. Für die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen wäre es erforderlich gewesen, dass sie nach der Regelung des § 4 Altenpflegegesetz eine dreijährige Ausbildung absolviert hat. Schon dies liegt nicht vor.

Maßgeblich für eine entsprechende Vergütung nach der höheren Vergütungsgruppe KR IV BAT wäre es aber, dass die Klägerin sowohl die subjektiven als auch die objektiven Voraussetzungen erfüllt. Selbst wenn sie also Tätigkeiten einer examinierten Altenpflegerin ausüben würde, käme eine entsprechende Vergütung schon deswegen nicht in Betracht, da sie nicht über die erforderliche subjektive Voraussetzung verfügt (vgl. BAG Urteil vom 05.03.1997 - 4 AZR 392/95). Auch im BAT fehlt eine Regelung, wonach bei Fehlen entsprechender subjektiver Voraussetzungen, wie etwa Qualifikationen, die Vergütung dann möglich wäre, wenn etwa durch gleichwertige Ausbildung oder aber entsprechend gleichwertige lang andauernde Tätigkeit die entsprechenden erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse erlangt wurden. Infolge des Ermangelns einer entsprechenden Gleichwertigkeitsregelung verbleibt es bei den strengen im Tarifvertrag vorgesehenen subjektiven Voraussetzungen. Diese erfüllt die Klägerin jedenfalls im Hinblick auf die examinierte Altenpflegerin nicht.

Darüber hinaus hat sie selbst zugegeben, dass sie gerade maßgebliche Tätigkeiten, die zu den Aufgaben der examinierten Altenpflegerin gehören, nicht erfüllt. Dies gilt insbesondere für das Verabreichen von Insulinspritzen. Sie hat diesbezüglich zwar vorgetragen, dass sie diese ab der Tätigkeit im S.-J.-S. verabreicht hätte; sie hat aber ausdrücklich auch dargelegt, dass sie in der langjährigen vorhergehenden Tätigkeit im A.-H.-S. entsprechende Tätigkeiten nicht ausgeübt hat und ihr nunmehr auch ausdrücklich das Verabreichen von Spritzen untersagt ist. Gleiches gilt auch für die Vorbereitung der Medikamentation. Die Klägerin hat insoweit lediglich vorgetragen, dass sie Medikamente verabreicht hat.

Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Tätigkeiten der Altenpflegehelfer und Altenpfleger nicht in großem Umfang unterscheiden (vgl. BAG Urteil vom 17.05.2001 - 8 AZR 277/00). Daher erfolgen die Unterscheidung und auch die Vergütung speziell nach den subjektiven Voraussetzungen. Diese erfüllt aber die Klägerin nicht. Darüber hinaus hat sie auch nicht substanziiert bestritten, dass tatsächlich zumindest während ihrer Tätigkeit auch qualifiziertes Fachpersonal anwesend ist, das zumindest die Verantwortung für ihre Tätigkeit übernimmt.

Aus diesen Gründen scheidet jedenfalls die Höhergruppierung aus.

b) Soweit sich die Klägerin darauf berufen hat, dass sie infolge der einjährigen Ausbildung durch Absolvierung des Lehrgangs beim K.-B. zumindest die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe KR II Fallgruppe 5 BAT erfüllt, wäre jedenfalls für den Zeitpunkt 01.06.2005 eine Höhergruppierung nicht in Betracht gekommen. Selbst wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt hätte, wäre sie frühestens zum 01.10.2007 infolge der zunächst zweijährigen und dann vierjährigen Bewährungsfrist in die Vergütungsgruppe KR IV BAT aufgestiegen. Wie die Beklagte unbestrittenermaßen vorgetragen hat, hätte die Klägerin bis zum 01.10.2007 infolge der Überleitung in den TVöD die Vergütung aus Vergütungsgruppe KR III BAT behalten und wäre einer Zwischenstufe zugeordnet gewesen. Eine Höhergruppierung zum 01.09.2007 hätte nicht mehr stattgefunden (vgl. § 17 Abs. 5 Satz 1 TVÜ-VKA). Erst mit Wirkung ab dem 01.10.2007 hätte die Klägerin in die nächst höhere Stufe der Entgeltgruppe KR 4 a TVöD mit einer Vergütung nach der bisherigen Vergütungsgruppe KR IV BAT aufrücken können.

Insoweit wäre bereits auch dem Antrag kein Erfolg beschieden gewesen.

c) Darüber hinaus konnte aber auch der Hilfsantrag der Klägerin nicht erfolgreich sein.

aa) Ihrer Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe KR III BAT ab dem 01.09.2003 steht bereits die Ausschlussfrist des § 70 BAT entgegen. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Nachdem die erstmalige Geltendmachung der Höhergruppierung unstreitig erst mit Schreiben vom 05.05.2005 erfolgt ist, konnte eine Höhergruppierung zum 01.09.2003 vonseiten der Klägerin nicht mehr geltend gemacht werden.

bb) Darüber hinaus scheitert aber auch die weitere Höhergruppierung, unabhängig von der Erfüllung der Ausschlussfrist, daran, dass die Klägerin die Voraussetzungen der tariflichen Höhergruppierung nicht erfüllt. Sie hat die subjektive Voraussetzung der mindestens einjährigen Ausbildung nicht erfüllt.

Entgegen ihrer Ansicht sind die Voraussetzungen der Eingruppierung, nämlich die mindestens einjährige Ausbildung und Abschlussprüfung, kumulativ zu verstehen. Einer Auslegung bedarf es insoweit auch nicht, weil ein deutlicher nicht auslegungsbedürftiger Inhalt der tariflichen Regelung vorliegt. Der Wortlaut der Eingruppierungsvorschrift ist insoweit nicht auslegungsbedürftig, da er nicht wenigstens zwei denkbare Möglichkeiten des Verstehens offen lässt. Die Vorschrift spricht eindeutig von der Ausbildung und der Abschlussprüfung. Hier wird keine Alternativität i. S. eines "Oder" ausgedrückt. Beide Voraussetzungen werden zusammen verlangt. Es ist keinerlei Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass etwa eine der Voraussetzungen für die Eingruppierung ausreichend sein soll. Auch die gesamte Tarifsystematik stellt in der Regel subjektive wie objektive Voraussetzungen auf. Üblicherweise sind auch alternativmögliche Voraussetzungen gekennzeichnet, z. B. im Bereich der staatlichen Anerkennung/Abschlussprüfung.

Die Klägerin kann aber die kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen. Unstreitig hat sie zwar die Abschlussprüfung erfolgreich absolviert und insoweit diese Voraussetzung erfüllt, sie kann aber eine mindestens einjährige Ausbildung nicht vorweisen. Gerade im Bereich der Altenpflegehelfer sind aber Altenpflegehelferinnen ohne Ausbildung und Abschlussprüfung sowie diejenigen mit den entsprechenden Voraussetzungen im gleichen Tätigkeitsfeld tätig. Die vergütungsrechtliche Differenzierung erfolgt nach dem Merkmal der Ausbildung (vgl. BAG Urteil vom 17.05.2001 -8 AZR 277/00). Dementsprechend zeigt sich, dass genau dieses subjektive Merkmal der Ausbildung erfüllt sein muss. Dem wird die Ausbildung der Klägerin aber nicht gerecht. Das Gericht konnte es dabei dahingestellt sein lassen, ob ihre Behauptung zutreffend ist, dass zum einen die im Rahmen des Lehrgangs beim K.-B. absolvierte Ausbildung eine ausreichende Ausbildung darstellt, wofür die Tatsache spricht, dass grundsätzliche Festlegungen hinsichtlich des Inhalts der Ausbildung im Tarifvertrag fehlen (vgl. BAG a. a. O.). Selbst wenn die Behauptung der Klägerin insoweit richtig wäre, dass sie den Lernstoff des Lehrgangs vollständig nachgeholt hat, so erfüllt sie zum anderen jedenfalls die Voraussetzungen einer mindestens einjährigen Ausbildung nicht, da sie den Lehrgang lediglich über einen Zeitraum von acht Monaten besucht hat. Dies ergibt sich daraus, dass die tarifliche Vorschrift schon durch Kennzeichnung des Wortes "mindestens" die vollständige Absolvierung eines einjährigen Lehrgangs fordert. Mit der Kennzeichnung "mindestens" ist daher eine zwölfmonatige Ausbildung erforderlich, ggf. auch unter Einbeziehung von Urlaubszeiten, ausreichend ist jedenfalls nicht eine Ausbildung von lediglich acht Monaten. Auch unter Berücksichtigung der Gesamtdauer des Kurses, der bereits am 04.09.2000 begonnen hat, zeigt sich, dass die Klägerin jedenfalls von der Gesamtdauer des Kurses mindestens 2 1/2 Monate versäumt hat. Dies ist auch kein zu vernachlässigender Zeitraum, der etwa im Zusammenhang mit der Gesamtdauer des Kurses nicht ins Gewicht fiele. Darüber hinaus stellt sich auch die Frage, ob ein Selbststudium der Ausbildungsinhalte einer vermittelten Ausbildung gleichzusetzen ist. Alleine das Erlernen aus Lehrbüchern oder sonstigen Materialien dürfte dabei insbesondere Erläuterungen und Darstellungen etwa auch praktischer Art durch qualifiziertes Lehrpersonal nicht gleichzusetzen sein. Dagegen spricht auch nicht die Tatsache, dass die Klägerin die Abschlussprüfung erfolgreich absolviert hat. Im Rahmen einer Prüfung können immer nur Teilbereiche der Ausbildung abgeprüft werden. Sinn und Zweck des vorherigen Besuchs der Ausbildung ist es aber, die gesamten Ausbildungsinhalte vermittelt zu bekommen. Daher spricht allein das Bestehen der Abschlussprüfung noch nicht dafür, dass auch das Selbststudium gleichwertig der vermittelten Ausbildung wäre.

Die Klägerin kann daher die Voraussetzungen der einjährigen Ausbildung nicht erfüllen. Wie bereits hinsichtlich der Vergleichbarkeit zur examinierten Altenpflegerin dargelegt, ist aber gerade die Erfüllung des subjektiven Merkmals der entsprechenden Qualifikation Voraussetzung für die Vergütung nach der höheren Vergütungsgruppe. Die Voraussetzung der Ausbildung kann aber die Klägerin nicht nachweisen. Daher kam es auch auf die Frage, ob sie die entsprechende höherwertige Tätigkeit ausübt, nicht an.

d) Soweit sie auf vergleichbare Kolleginnen abgestellt hat, fehlt es an der Darlegung, dass diese auch höher eingruppiert sind. Soweit die Klägerin auf vier vergleichbare Kolleginnen abgestellt hat, welche die höherwertigen Tätigkeiten ausüben, fehlt es an der Darlegung, dass diese auch höher eingruppiert seien. Einen entsprechenden Sachvortrag hat sie lediglich hinsichtlich der Mitarbeiterin B. gebracht. Diesbezüglich hat aber die Beklagte entgegengehalten, dass diese fehlerhaft eingruppiert ist. Aus der fehlerhaften Eingruppierung dieser Mitarbeiterin, welche nach Behauptung der Beklagten mittlerweile auch rückgruppiert wurde, kann jedenfalls die Klägerin keine Gleichbehandlung ableiten, da es eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht gibt. Lediglich wenn entgegen den tariflichen Regelungen bewusst eine Höhergruppierung vorgelegen hätte, käme eine Gleichbehandlung in Betracht. Dass dies erfolgt wäre, hat auch die Klägerin nicht behauptet. Zudem würde es bereits an einer generellen Regelung fehlen, wenn lediglich ein Einzelfall vorläge.

Soweit die Klägerin auf Mitarbeiterinnen aus dem Bereich Hauswirtschaft abgestellt hat, fehlt es bereits an einem vergleichbaren Sachverhalt.

Daher waren insoweit sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag zurückzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen, da die Frage, ob das Merkmal der einjährigen Ausbildung ggf. auch im Wege des Selbststudiums erfüllt werden könnte, grundsätzliche Bedeutung hat.

Ende der Entscheidung

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