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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 20.04.2004
Aktenzeichen: 8 Sa 1273/03
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 78 | |
BGB § 133 | |
BGB § 242 | |
BGB § 315 Abs. 1 | |
ZPO § 138 Abs. 3 |
2. Test Command Assessment (CA) als Teilnahmevoraussetzung für die interne Fortbildung ist nicht grundsätzlich rechtswidrig (so BAG vom 10.10.2002 - 2 AZR 472/01).
3. Kein Verstoß gegen die Regelungen des Prüfungsgesprächs (CABI)
- durch die Teilnahme eines DLR Psychologen als Berater, wenn ein solcher auch bereits bei einem früheren - erfolglosen - Prüfungsgespräch teilgenommen hat;
- durch die Teilnahme einer Vertreterin der Personalabteilung als Protokollführerin, wenn der Bewerber die Regelung des Prüfungsgespräches kennt, wonach sie "auf sein Verlangen ausgeschlossen werden kann" und dies nicht rügt;
- durch Nichtausschöpfung des offiziellen Fragekatalogs durch die Prüfer;
- durch divergierende Wertungen von Antworten des Kandidaten durch beide Prüfer, wenn beide einheitlich eine negative Entscheidung getroffen haben (= prüferischer Beurteilungsspielraum).
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 20. April 2004
In dem Rechtsstreit
hat die Achte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Kagerer sowie die ehrenamtlichen Richter Löhr und Hoch für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 15. September 2003 - Gz.: 22 Ca 20062/02 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Gegen dieses Urteil wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand:
Bei der Beklagten gibt es zur Qualifizierung ihres Personals eine interne Fortbildung (auf ihre Kosten) für Erste Offiziere bzw. Copiloten (künftig: Erste Offiziere) zum Flugkapitän, die wiederum Voraussetzung einer entsprechenden Beförderung ist, auf die jedoch unstreitig kein Anspruch besteht. Um an dieser Fortbildung teilnehmen zu dürfen, muss ein Bewerber allerdings einen Test, den Command Assessment (künftig: CA) bestehen, wozu das sog. Command Assessment Board Interview (künftig: CABI), das Prüfungsgespräch bestehend aus der Prüfung der Formalitäten, dem Bewerbungsgespräch selbst nebst Einstufung und Feedback-Gespräch, gehört. Da der Kläger darin ein zweites Mal gescheitert ist, verfolgt er mit seiner Klage und Berufung die Erhaltung seiner Teilnahmechance an der erwähnten Fortbildungsveranstaltung dergestalt weiter, dass er die Feststellung der Unwirksamkeit des durchgeführten zweiten CABI begehrt.
Er ist am 13. März 1950 geboren und seit 1. Oktober 1990 als Verkehrsflugzeugführer, zuletzt als Erster Offizier auf dem Flugzeugmuster Boing 737 bei der Beklagten beschäftigt. Am 2. Mai 1990 hat er unterschrieben, dass auf sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten die "Allgemeinen Anstellungsbedingungen für Flugzeugführer vom 1. Juli 1987" nebst Anlagen zur Anwendung kommen.
Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft V., die mit der Beklagten Tarifverträge abschließt und von den Mitgliedern seiner Gewerkschaft in die Tarifkommission des Cockpitpersonals gewählt worden; er gehört Letzterer seit 1996 an.
Bei der Beklagten sind unstreitig ca. 200 Piloten beschäftigt, davon etwa die Hälfte Flugkapitäne.
Es gibt bei ihr ein "Quality Management Handbook" (künftig: QMH), in dem der Zugang zu ihrer internen Fortbildung zur Beförderung von Ersten Offizieren zum Flugkapitän geregelt ist. Dessen Teil 3 enthält Verfahrensanweisungen/Procedures VA-QMB-001 (künftig: Verfahrensanweisungen VA-QMB-001), die sich u. a. auch mit dem CA und CABI befassen. Deren Ziff. 3, 3.1 S. 3 regelt, dass der CA nur einmal und innerhalb von 18 Monaten wiederholt werden darf, wenn der erste Versuch misslungen ist und nach ihrer Ziff. 4.2 ist der Command Assessment Board (künftig: CAB), für das CABI zuständig und verantwortlich; schließlich bestimmt ihre Ziff. 5, 5.1 die Mitglieder des CAB mit je einem Manager Flight Crew und Crew Training, einem "DLR-Psychologist as consultant, when previously assessed" (unstreitige Übersetzung: DLR Psychologe als Berater, falls nicht bereits früher benötigt), dem Bewerber und "einem "PV"-Mitglied als Beobachter. Das PV-Mitglied kann auf Verlangen des Bewerbers ausgeschlossen werden."
Der Kläger hat am 8. März 2000 bei seinem CA den CA Loft nicht bestanden; sein zweiter CA fand im Mai 2002 statt. Im dazugehörigen CABI vom 10. Mai 2002 waren die beiden "Manager" unstreitig richtig mit Flugkapitänen besetzt; zugleich nahmen außer ihm der DLR-Psychologe H. sowie der Flugkapitän Z. "als zugelassener Beobachter der Personalvertretung" teil. Anwesend war auch Frau P., u. a. Personalreferentin für das Cockpitpersonal der Beklagten, wozu auch der Kläger gehört; sie führte ein handschriftliches Protokoll.
In der Berufungsverhandlung hat der Flugkapitän O., einer der beiden Manager (Prüfer) im CABI vom 10. Mai 2002 unwidersprochen vorgetragen, der Katalog der Prüfungsfragen stehe nur den beiden Prüfern zur Verfügung und dieser werde von einem "Kapitän als Prüfer" ausgefüllt.
In diesem CABI hat nach unwidersprochen gebliebener Erklärung der Flugkapitän O. (Prüfer) erklärt, Frau P. sei bei der Wertung "beratend" tätig gewesen und auch der anwesende Psychologe habe "beratend mitgewirkt. Die Entscheidung trafen jedoch die beiden Prüfer". Ebenfalls unwidersprochen hat der Kläger in der Berufungsverhandlung vorgetragen, in diesem CABI habe auch der Psychologe Fragen an ihn gestellt, nicht aber Frau P. Nach der Durchführung der mündlichen Prüfung seien "nur noch die beiden prüfenden Flugkapitäne, Frau P. und der Psychologe" im Prüfungsraum gewesen.
Der Kläger hat sein CABI vom 10. Mai 2002 nicht bestanden; dieser Test ist nicht bestanden, wenn insgesamt weniger als 37 Punkte erreicht werden oder zu einem der sieben Fragenbereiche weniger als vier Punkte. Dazu gibt es einen offiziellen Fragebogen mit 25 Fragen, wovon dem Kläger jedoch nur fünf gestellt worden sind, bei deren Bewertung in zweien zwischen beiden Prüfern Unterschiedlichkeiten aufgetreten sind. Der Kläger erreichte insgesamt nur 29 Punkte und in zwei Fragenbereichen nur drei. Auf der Fotokopie des Prüfungsblatts sind unter dem Vordruck "Board Members" handschriftlich vier Namen eingetragen, aufgeteilt auf lediglich drei Ziffern, nämlich, unter der ersten die beiden Flugkapitäne, unter 2. der Psychologe und unter 3. Frau P. Die erste Ziffer mit Namen ist räumlich dem Vordruck "ACCESSED BY" (entspricht: geprüft von) zugeordnet; die beiden folgenden Ziffern - mit Namen - dem Vordruck "SIGNATURE" (Unterschrift); Unterschriften sind darauf nicht erkennbar.
Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht vorgetragen, das CABI vom 10. Mai 2002 sei aus mehreren Gründen unwirksam. Zum einen sei er wegen seiner gewerkschaftlichen Mitgliedschaft aber auch wegen derjenigen in der entsprechenden Tarifkommission rechtwidrig benachteiligt worden. Das ergebe sich schon daraus, dass von den zehn Kandidaten nur drei gescheitert seien, darunter zwei mit der gleichen Mitgliedschaft. Zum anderen sei dieses CABI nicht nach den Bestimmungen der Verfahrensanweisungen VA-QMB-001 des Teils 3 des QMH erfolgt, weil daran Personen teilgenommen hätten, die zum Teil nicht teilnehmen hätten dürfen, wie z. B. die Personalreferentin P. und der Psychologe H.
Das Verfahren enthalte im Übrigen keine klaren Vorgaben für die zu erfüllenden Voraussetzungen des Bewerbers und beruhe maßgebend auf einem "Gesamteindruck" von ihm, wodurch dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet sei. Deshalb führe insbesondere die Voraussetzung des nur zweimaligen CABI für die Fortbildung zum Flugkapitän letztlich zu einem dauerhaften Flugverbot. Es gebe neben der Beklagten keine andere Fluggesellschaft, die ein von der Fortbildung losgelöstes "Assessment" kenne. Soweit es praktiziert werde, sei es ausnahmslos in die Fortbildung selbst integriert.
Dem hat die Beklagte entgegengehalten, es gebe zum einen kein Recht auf Beförderung für den Kläger. Vergütet werde bei ihr tarifgemäß nach Vergütungsgruppen, nämlich Flugkapitän oder Erster Offizier. Aus dem entsprechenden Tarifvertrag ergebe sich keinerlei Recht des Klägers auf eine Beförderung zum Flugkapitän oder zur Teilnahme an einer entsprechenden Fortbildung. Er sei auch nicht wegen seiner Mitgliedschaft in der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft oder der Tarifkommission benachteiligt worden, sondern habe einfach nicht die Voraussetzungen der Teilnahme an der entsprechenden Fortbildung erfüllt, weil er zweimal an einem CABI gescheitert sei. Die Verfahrensvoraussetzungen dafür seien vom Luftfahrtbundesamt nicht beanstandet worden. In seinem letzten CABI seien diese Vorschriften eingehalten worden.
Das Arbeitsgericht hat mit Endurteil vom 15. September 2003, das dem Kläger am 25. September 2003 zugestellt worden ist, die Klage vollinhaltlich abgewiesen. Auf die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen und angestellten rechtlichen Erwägungen wird verwiesen.
Dagegen hat der Kläger mit einem am 24. Oktober 2003 am Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sie, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 29. Dezember 2003, mit einem hier am 23. Dezember 2003 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags rügt er insbesondere, das Arbeitsgericht habe die Anwesenheit von nach den Verfahrensanweisungen VA-QMB-001 des Teils 3 des QMH nicht teilnahmeberechtigten Personen und ihren Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht richtig gewertet; das gelte insbesondere insoweit als es angenommen habe, etwaige Verstöße hätten vor Beginn des CABI angesprochen werden müssen; Frau P. und der Psychologe H. hätten an der Prüfung teilgenommen und auch mit abgestimmt.
Über die Entscheidungsfindung selbst schweige sich im Übrigen die Verfahrensanweisungen VA-QMB-001 aus. Fehler im Verfahren wirkten sich gegen das Ergebnis aus.
Deshalb stellt der Kläger folgende Anträge:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 15. September 2003 - Gz.: 22 Ca 20062/02 - wird geändert.
2. Es wird festgestellt, dass das am 10. Mai 2002 durchgeführte "Command Assessment Board Interview" für den Kläger keine Wirkung entfaltet und einer weiteren Kapitänsausbildung nicht entgegensteht.
Hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass die Durchführung eines "Command Assessment Board Interviews" der Beklagten nicht berechtigt, den Kläger vom Kapitäns-Upgrading auszuschließen.
Die Beklagte beantragt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Sie hält das angegriffene Urteil für richtig und wiederholt und vertieft ebenfalls ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsprotokolle, die Schriftsätze der Parteien und den sonstigen Akteninhalt beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zwar zulässig, jedoch unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat richtig entschieden.
I.
Die Berufung ist zulässig.
Sie ist statthaft, denn sie richtet sich gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil, gegen das nicht gem. § 78 ArbGG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt € 600,-- (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ArbGG).
Sie ist auch in der richtigen Form und rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 S. 1, 2 und 5 ArbGG).
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet, und zwar sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag.
1. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das vom Kläger verfolgte Interesse richtig in dem von ihm gestellten Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag zum Ausdruck kommt. Seine Anträge sind insoweit auszulegen analog § 133 BGB. Dem Kläger geht es letztlich darum, von der internen Fortbildung der Ersten Offiziere zum Flugkapitän bei der Beklagten nicht ausgeschlossen zu sein. Dabei erreichte er dieses Ziel leichter beim Erfolg seines Hilfsantrages, weil es dann auf die Rechtswirksamkeit oder Rechtsunwirksamkeit des CABI vom 10. Mai 2003, an dem er gescheitert ist, nicht mehr ankommt. Ein Feststellungsinteresse für den Hauptantrag besteht nur, falls die Beklagte ihn überhaupt durch dieses CABI von der erwähnten Fortbildungsveranstaltung ausschließen kann. In jedem Fall bedarf es deshalb einer Auseinandersetzung mit dem Begehren des Hilfsantrags, dass die Durchführung eines CABI die Beklagte nicht berechtige, den Kläger von der Fortbildung zum Flugkapitän auszuschließen.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Teilnahme an der internen Fortbildung zum Flugkapitän ohne ein von der Beklagten gefordertes CABI (Hilfsantrag).
2.1 Ein derartiger Anspruch ist insbesondere nicht ausdrücklich in seinem Arbeitsvertrag mit der Beklagten geregelt. Als Arbeitsvertrag kommen insoweit wohl nur die "Allgemeinen Anstellungsbedingungen für Flugzeugführer vom 1. Juli 1987", vom 2. Mai 1990 mit der Firma D. in Betracht, in den die Beklagte wohl eingetreten ist, ohne dass die Rechtswirksamkeit dieses Eintritts zu prüfen wäre, weil sie die Geltung dieser Regelung als "Anstellungsvertrag vom 02.05.1990" in der Klageschrift nicht bestritten hat und sie deshalb gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist.
Dessen § 3 enthält allerdings keinen ausdrücklichen vorbehaltslosen Anspruch des Klägers als Erster Offizier auf Fortbildung zum Flugkapitän; darin ist mit keinem Wort davon die Rede.
2.2 Auch aus § 17 letzter Absatz dieses "Anstellungsvertrages", der die Anlagen I bis V zu Vertragsbestandteilen erklärt, ergibt sich trotz der Anlage V kein ausdrücklicher Anspruch auf vorbehaltslosen Zugang zu der erwähnten Fortbildung. Gerade in dieser Anlage ist zwar die Geltung des Senioritätsprinzips nach Senioritätsliste und Senioritätszahl für das fliegende Personal geregelt (vgl. dort Ziff. 1) sowie die Maßgeblichkeit der Sonioritätszahl für die interne Aus- und Weiterbildung. Diese Regelung alleine zwingt allerdings zum einen noch nicht dazu, dieses Senioritätsprinzip als alleine maßgeblich zu erachten, worauf der Kläger seinen Anspruch ursprünglich primär gestützt hatte; Maßgeblichkeit heißt schon grundsätzlich nicht alleine maßgeblich. Zum anderen ist der Kläger dem substantiierten Sachvortrag der Beklagten, bei ihr spiele das Senioritätsprinzip nicht mehr "die Rolle wie früher", was sich bereits daraus ergebe, dass bei ihr "bereits das Operations Manual (OM)-Part A ... bei den "Mindestqualifikationsanforderungen" die Seniorität nur noch als eines von acht Kriterien nenne", nicht substantiiert entgegengetreten, so dass ihr diesbezüglicher Sachvortrag gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist. Dann aber hat das von ihm genannte Senioritätsprinzip keine allein ausschlaggebende Bedeutung mehr für seine Teilnahme an einer entsprechenden Fortbildung.
2.3 Die Tatsache, dass die Beklagte die Teilnahme an dieser internen Fortbildung überhaupt von einem Test (CA) abhängig macht, ist nicht grundsätzlich rechtswidrig. Insoweit verweist sie nämlich unter Zitierung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Entscheidung vom 10. Oktober 2002 - 2 AZR 472/01 - AP Nr. 44 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung) zu Recht darauf, dass durch diese Hürde nicht in sein arbeitsvertragliches Recht auf Beschäftigung als Erster Offizier eingegriffen wird. Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG mit der darin angesprochenen Berufsausübungsverbotsregelung gilt im Arbeitsrecht zu Gunsten des Klägers als Arbeitnehmer nicht unmittelbar, sondern über die Generalklauseln des Privatrechts und hier konkret z. B. über die Billigkeitsregelung des § 315 Abs. 1 BGB und das Gebot der vertraglichen Rücksichtnahme des § 242 BGB. Allerdings wird mit einer Zulassungsbeschränkung für eine interne Fortbildungsveranstaltung für eine Qualifikation zu einer bestimmten Tätigkeit, nämlich der eines Flugkapitäns, noch nicht ohne weiteres in die innegehabte Rechtsposition eines Ersten Offiziers eingegriffen; immerhin hat die Beklagte dem Kläger, wie auch den anderen Ersten Offizieren auch, den Zugang zur begehrten Fortbildung gerade nicht verwehrt. Die Zugangsvoraussetzungen durch ein mindestens beim zweiten Mal erfolgreiches CABI, wie die Verfahrensanweisungen VA-QMB-001 in der dortigen Ziff. 3, 3.1 S. 3 sie verlangen, widersprechen dem Schutz der Arbeitnehmer gem. Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG i. V. mit § 315 Abs. 1 BGB und § 242 BGB nicht. Es kann dabei nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger in seiner jetzigen beruflichen Position eines Ersten Offiziers in keiner Weise durch ein Nichterfüllen der von der Beklagten aufgestellten Zugangshindernisse beeinträchtigt wird und darüber hinaus ist der Beklagten durchaus zuzugestehen, für den Zugang zu der von ihr gezahlten internen Fortbildung entsprechende Eignungstests durchzuführen. Dies widerspricht grundsätzlich weder dem Billigkeitsgedanken, noch verstößt es gegen das Gebot der vertraglichen Rücksichtnahme. Für die beiden erwähnten Vorschriften wirkt nämlich auch das Grundrecht des Arbeitgebers auf Schutz seines Eigentums gem. Art. 14 GG und sein Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit gem. Art. 2 Abs. 1 GG im Arbeitsrecht. Ein grundsätzliches Recht auf Beförderung kennt, wie auch der Kläger einräumt, das deutsche Arbeitsrecht nicht. Eignungstests für eine berufliche Weiterentwicklung sind jedoch im Rahmen des Rechts anerkannt, wobei wiederum die erwähnten Grundrechte über die erwähnten Generalklauseln ins Arbeitsrecht einfließen. Die von der Beklagten insoweit aufgebauten Hürden zum Zugang ihrer Fortbildungsmaßnahme - Ausbildung zum Flugkapitän - sind unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. Immerhin dienen sie auch, wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat, nicht nur der Planungssicherheit der beklagten Arbeitgeberin, sondern auch den hohen Anforderungen an die Aufgaben eines Flugkapitäns, die sich nicht nur im gleichen Kenntnisstand erschöpft, wie ihn Erste Offiziere haben, denn sonst wäre die entsprechende Ausbildung hierzu ja überflüssig. Dabei ist es ihr zuzugestehen, etwaige künftige Flugkapitäne auch im Hinblick auf ihre Gesamtpersönlichkeit zu überprüfen bzw. sich davon einen Eindruck zu verschaffen, ggf. durch Zuziehung eines Sachverständigen, eines Psychologen.
3. Auch der Anspruch, den der Kläger mit seinem Hauptantrag verfolgt, ist unbegründet. Das CABI vom 10. Mai 2002 ist nicht rechtsunwirksam.
3.1 Dabei ist klarzustellen, dass ein Arbeitgeber, wenn er Voraussetzungen für die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme aufstellt, daran auch gebunden ist, schon aus dem Rechtsgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, und zwar unabhängig davon, ob es darüber hinaus einen eigenen Rechtsanspruch gibt.
3.2 Insbesondere ist das erwähnte CABI nicht wegen Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 3 GG i. V. § 315 Abs. 1 BGB und § 242 BGB unwirksam. Wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat, fehlt es dafür an entsprechenden Anhaltspunkten. Der Hinweis, von zehn Bewerbern hätten sieben das CABI bestanden, während von den dreien, die gescheitert seien, zwei Mitglied der Tarifkommission bei der Beklagten seien, genügt nämlich alleine nicht. An weiteren konkreten Darlegungen insoweit aber fehlt es. Der Kläger hat weder an der Art der Fragestellung im CABI, noch an deren Bewertung, Zweifel insoweit geäußert. Die Anwesenheit von Frau P. von der Personalabteilung der Beklagten im CABI spricht nicht allein bereits gegen einen Verstoß in Richtung Art. 9 Abs. 3 GG.
3.3 Die vom Kläger gerügten Verstöße gegen die Verfahrensanweisungen VA-QMB-001 vermögen nicht zu überzeugen, dahingehend, deshalb sei dieser Test unwirksam.
3.3.1 Soweit er sich gegen die Zusammensetzung des CAB wendet, greift er nur die Mitwirkung der Personalreferentin P. sowie des Psychologen H. an; was das "PV"-Mitglied Flugkapitän Z. anbelangt, befasst er sich nur mit den Voraussetzungen dessen Anwesenheit überhaupt.
- Soweit der Kläger die Mitwirkung des Psychologen in seinem zweiten CABI rügt, mit dem Hinweis, bereits an seinem ersten habe ein Psychologe mitgewirkt, verkennt er, dass aus der Formulierung der Verfahrensanweisungen VA-QMB-001 Ziff. 5, 5.1 sich gerade im Hinblick auf diese Person nicht ergibt, dass sie ausgeschlossen sei, falls der Kläger schon einmal bei einem CABI bewertet worden ist. Die Formulierung DLR Psychologe als Berater, falls nicht bereits früher bewertet, bedeutet nicht automatisch, dass falls bereits früher eine Bewertung stattgefunden hat, eine erneute Bewertung damit verboten ist. Wäre dies beabsichtigt gewesen, hätte dies klarer zum Ausdruck gebracht werden müssen. Mit dieser Formulierung kommt eher zum Ausdruck, dass es der Beklagten darauf ankommt, dass ein Bewerber für die Fortbildung zum Kapitän jedenfalls in psychologischer Hinsicht mindestens einmal bewertet werden muss. Gerade für einen Bewerber, der in einem CABI bereits einmal gescheitert ist, kann seine psychologische Einschätzung von erhöhter Bedeutung sein. Diese kann sich im Übrigen sowohl zum Bessern als auch zum Schlechteren geändert haben und an beiden etwaigen Entwicklungen besteht ein anerkennenswertes Interesse der Beklagten für Teilnehmer an einer Fortbildung zu einem Flugkapitän.
Im Übrigen hat nach der unwidersprochen gebliebenen Erklärung des Flugkapitäns O., eines der Prüfer des Klägers in seinem CABI vom 10. Mai 2002, der Psychologe H. lediglich "beratend mitgewirkt. Die Entscheidung trafen jedoch die beiden Prüfer."
- Unzweifelhaft ist nach Ziff. 5, 5.1 der Verfahrensanweisungen VA-QMB-001 der CAB nicht auch mit einer Vertreterin der Personalabteilung besetzt. Die vorerwähnte Norm schließt unter diesem Gesichtspunkt alleine allerdings die Anwesenheit der Personalreferentin P. im CABI nicht ohne weiteres aus; allerdings lässt die Formulierung für das CAB-Mitglied "PV" Mitglied als Beobachter: "das PV-Mitglied kann auf Verlangen des Bewerbers ausgeschlossen werden", durchaus erkennen, dass die Beklagte den personellen Bereich des CAB eindeutig festlegen wollte. Dagegen wäre mit der Anwesenheit der Personalreferentin P. im letzten CABI des Klägers verstoßen worden. Ein solcher Verstoß könnte unter Umständen auch Einfluss auf das Ergebnis dieses Tests haben, schon deshalb, weil ein Bewerber sich gerade durch die Anwesenheit eines Vertreters der Personalabteilung beeinträchtigt fühlen könnte. Dem Kläger war allerdings bekannt, wie sich ein CAB zusammenzusetzen hat. Er hat die Anwesenheit der Personalreferentin Penker bei Beginn des CABI nicht gerügt. Unstreitig hat diese auch keine Fragen an ihn gestellt, sondern lediglich Protokoll geführt. Zwar hat sie nach der Erklärung des Flugkapitäns Otto als Prüfer des Klägers im erwähnten CABI "beratend" mitgewirkt, doch kam dabei ebenfalls zum Ausdruck, dass die Entscheidung gerade nicht von ihr gefällt worden ist. Darauf aber, wer die Entscheidungen zu fällen hat, kommt es für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Tests wesentlich an. Dies erhellt schon daraus, dass z. B. das "PV" Mitglied als Beobachter gerade nicht am Entscheidungsprozess beteiligt ist. Es kann sogar auf Verlangen des Bewerbers ausgeschlossen werden. Von seinen Möglichkeiten der vorzeitigen Eliminierung der Personalreferentin P. aus dem CABI aber hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Mangels deren unmittelbaren Eingreifens während des Testes selbst erscheint er daher auch nicht derart schützenswert, dass damit das gesamte CABI unwirksam ist.
3.3.2 Die Rüge des Klägers dahin, dass in seinem CABI nur lediglich fünf von 25 Fragen an ihn gestellt worden sind, vermag im Hinblick auf dessen Unwirksamkeit nicht zu überzeugen. Aus Ziff. 5, 5.2 der Verfahrensanweisungen VA-QMB-001 ergibt sich nämlich für das "Bewerbungsgespräch und Einstufung entsprechend dem Command Assessment Interview Formblatt vom DBA" eine Vorgabedauer von 40 Minuten. Zum einen hat der Kläger gar nicht vorgetragen, dass mit der Stellung von lediglich fünf Fragen aus dem offiziellen Fragenkatalog die Dauer des Prüfungsgesprächs nebst Einstufung nicht ausgeschöpft worden ist. Zum anderen kann aus der bloßen Zahl der Fragen auch nicht darauf geschlossen werden, dass er insoweit "zu kurz" gekommen sei; auch mit lediglich fünf Fragen und der Dauer der Beantwortung kann die vorgesehene Dauer von 40 Minuten erreicht werden. Im Übrigen regeln die vorerwähnten "Verfahrensanweisungen" gerade nicht, dass alle 25 Fragen gestellt werden müssen, was bei einer Gesamtdauer für Bewerbungsgespräch und Einstufung sowieso gewissen Zweifeln begegnet.
3.3.3 Was schließlich die Differenzen bei der Wertung von Antworten bei zwei Fragen durch die beiden Prüfer anbelangt, so führt auch dies nicht zur Unwirksamkeit des CABI. Immerhin haben beide Prüfer eine einheitlich negative Entscheidung getroffen, was durchaus in ihrem zuzubilligenden prüferischen Beurteilungsspielraum liegt.
Nach alledem ist die Berufung unbegründet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen dieses Urteil wird die Revision nicht zugelassen (§ 72 Abs. 1 ArbGG). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht ersichtlich (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 72a ArbGG wird verwiesen.
Ende der Entscheidung
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