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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 01.07.2008
Aktenzeichen: 8 Sa 27/08
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 242 | |
BGB § 613 a |
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 1. Juli 2008
In dem Rechtsstreit
hat die Achte Kammer des Landesarbeitsgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2008 durch den Richter am Arbeitsgericht Neumeier sowie die ehrenamtlichen Richter Abbold und Berber für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 05.12.2007 - Az.: 34 Ca 2042/07 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses infolge eines vom Kläger erklärten Widerspruchs gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses im Rahmen des Betriebsübergangs auf die Fa. B. M. GmbH & Co. OHG.
Der Kläger war bei der Beklagten seit 02.05.1995 als Abteilungsleiter im Geschäftsbereich M. D. mit einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von € 6.400,-- beschäftigt.
Die Beklagte verkaufte mit Vertrag vom 06.06.2005 den Geschäftsbereich M. D. an die B. C. mit Sitz in T. Zu diesem Zweck wurde zwischen der Beklagten und der B. C. ein als "Master Sale and Purchase Agreement" (MSPA) bezeichneter Vertrag abgeschlossen, der sich auf weltweit verteilte Standorte bezog. Der weltweite Verkauf wurde am 30.09.2005 vollzogen. Hierzu sah der MSPA vor, die Vermögensgegenstände Land für Land im Rahmen sog. "Local Asset Transfer Agreements" im Wege der Einzelrechtsübertragung (Asset Deal) auf eigens gegründete Landesgesellschaften der B.-Gruppe zu übertragen. Der deutsche Teil des Geschäftsbereichs Mobil D. wurde am 30.09.2005 auf die Fa. B. M. GmbH & Co. OHG übertragen. Dieses Unternehmen wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 30.08.2005 mit den Gesellschafterinnen Fa. B. M. M. GmbH und Fa. B. W. GmbH gegründet. Im Rahmen des Unternehmenskaufvertrages zahlte die Beklagte an die B. C. einen Betrag in Höhe von 350 Mio. €. Des Weiteren wurden im Rahmen des Verkaufs Patente und Markenrechte an die B. C., also die Muttergesellschaft in T., veräußert. Ein Teil der Patente wurde im Zugriff der Fa. B. M. GmbH & Co. OHG belassen.
Die Beklagte informierte die Arbeitnehmer des Geschäftsbereichs M. D., darunter auch den Kläger, mit Schreiben vom 29.08.2005 über den bevorstehenden Betriebsübergang. Das Schreiben hatte folgenden Wortlaut (vgl. Bl. 18 f. d. A.):
" Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses
Sehr geehrter Herr J. S.,
wie Ihnen bereits durch verschiedene Mitarbeiterinformationen bekannt ist, werden unsere Aktivitäten des Geschäftsgebietes M. D. zum 01.10.2005 in die B. M. GmbH & Co. OHG (im Folgenden: B. M.) übertragen.
B. ist ein weltweit führender Anbieter von Consumer-Electronic-Produkten, wie beispielsweise LCD-Bildschirmen, Notebook-Computern, Kameras und Scannern. Und im Handygeschäft wird B. M. in den nächsten Jahren zu einem führenden globalen Anbieter.
In seinem asiatischen Heimatmarkt zählt B. schon heute zu den am schnellsten wachsenden Anbietern im Handysegment. Durch den Zusammenschluss mit S. kann B. seine ehrgeizigen internationalen Expansionspläne umsetzen. S. bietet B. eine globale Organisation mit führenden Marktpositionen in West- und Osteuropa sowie im Wachstumsmarkt Lateinamerika. Zudem erhält B. durch den Kauf einen starken, weltweit bekannten Markennamen, Mobiltelefontechnologie und Softwarekompetenz sowie globalen Zugang zu der breiten Kundenbasis von S. Daneben bekommt B. einen auf drei Kontinenten hervorragend etablierten Fertigungsverbund von S.
Die Übertragung des Geschäftsgebietes erfolgt auf Grund eines Kaufvertrags im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf B. M. Mit diesem Betriebsübergang wird gem. § 613 a BGB B. M. Ihr neuer Arbeitgeber, der in alle Rechte und Pflichten Ihres Arbeitsverhältnisses mit der S. AG eintritt. Es wird also anlässlich des Betriebsübergangs - sofern nicht in der Überleitungsvereinbarung andere Regelungen getroffen sind - unverändert mit B. M. fortgeführt (insbesondere keine Veränderungen bei dem jeweiligen Einkommenssystem, Altersversorgung, Jubiläumsregelung, Dienstzeitregelung). Ebenso gelten die jeweiligen Tarifverträge (einschließlich des Ergänzungstarifvertrags B. /K.) gem. § 613a BGB weiter.
Die Höhe und Zusammensetzung des bisherigen Einkommens bleibt ebenso wie eine bestehende freiwillige, widerrufliche Sonderzulage anlässlich des Betriebsübergangs unverändert.
Im Einzelnen gilt für Sie die beiliegende, mit dem Gesamtbetriebsrat der S. AG vereinbarte Regelung zur Überleitung der Beschäftigungsbedingungen (Überleitungsvereinbarung), die Bestandteil dieses Schreibens ist.
Die bestehenden Gesamtbetriebsvereinbarungen und örtlichen Betriebsvereinbarungen gelten bis zu einer eventuellen Neuregelung weiter, sofern in der Überleitungsvereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist.
B. M. haftet ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs unbeschränkt für alle, auch die rückständigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
Zusätzlich haftet die S. AG für solche Verpflichtungen, die vor dem Betriebsübergang entstanden sind und spätestens ein Jahr danach fällig werden; soweit sie nach dem 01.10.2005 fällig werden, haftet sie nur zeitanteilig.
Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist gesetzlich gem. § 613 a Abs. 4 BGB ausgeschlossen; das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt unberührt.
Sie werden auch nach dem 01.10.2005 durch Ihren bisherigen Betriebsrat weiter betreut; an den Standorten in U., B. und M. gilt dies solange, bis durch Neuwahlen eigene Betriebsratsgremien gewählt sind, längstens bis zum 31.01.2006.
Für den Standort K. wurde der örtliche Betriebsrat informiert, dass an diesem Standort aufgrund von Produktionssteigerungen in der Fertigung der Abbau von ca. 340 Mitarbeitern im Bereich der Lohngruppe 2 bis 7 geplant ist.
Dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf B. M. können Sie nach § 613 a Abs. 6 BGB schriftlich widersprechen. Ihr Widerspruch hätte zur Folge, dass Ihr Arbeitsverhältnis nicht auf B. M. übergeht. Wir möchten Sie jedoch bitten, von diesem Recht nur nach sorgfältiger Abwägung Gebrauch zu machen, denn Ihr Widerspruch sichert Ihnen keinen Arbeitsplatz bei der S. AG, da die M. D.-Aktivitäten vollständig auf B. M. übertragen werden und damit diese Arbeitsplätze bei der S. AG entfallen, so dass es letztlich zu betriebsbedingten Beendigungen des Arbeitsverhältnisses kommen kann.
Sollten Sie trotz dieser Überlegung dennoch widersprechen wollen, bitten wir darum, Ihren etwaigen Widerspruch unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 1 Monat nach Zugang dieses Schreibens schriftlich an
Herrn B.
oder an
Herrn Dr. E. zu richten.
Für Fragen steht Ihnen Ihre Personalorganisation gerne zur Verfügung.
Wir würden uns freuen, wenn Sie mit gleichem Arbeitseinsatz und hoher Motivation Ihre Arbeit bei B. M. weiterführen und wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
S. Aktiengesellschaft gez. (zwei Namen)"
Ab dem 01.10.2005 erbrachte der Kläger die Arbeitsleistung bei der Fa. B. M. GmbH & Co. OHG. Ihm wurde mit Wirkung vom 11.05.2006 Handlungsvollmacht für die Fa. B. M. GmbH & Co. OHG übertragen. Am 08.09.2006 erhielt er von dieser für die Beteiligung an der Erfindung der Aktualisierung eines Mobilfunkgeräts eine anteilige Erfindervergütung.
Am 29.09.2006 beantragte die Fa. B. M. GmbH & Co. OHG die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dieses wurde eröffnet und zum Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. P. bestimmt.
Die IG Metall hat im Internet das Muster eines Widerspruchsschreibens veröffentlicht. Ca. 3.300 Mitarbeiter haben nachträglich dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf die Fa. B. M. GmbH & Co. OHG widersprochen. Über 800 Widerspruchsschreiben wurden der Beklagten bei Aktionen der IG Metall im September und Oktober 2006 übergeben.
Mit Schreiben vom 31.01.2007 hat der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Fa. B. M. GmbH & Co. OHG widersprochen (vgl. Bl. 27 d. A.).
Mit der vorliegenden Klage macht er den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten über den 01.10.2005 hinaus wegen des erfolgten Widerspruchs gegen den Betriebsübergang geltend.
Der Kläger begründete erstinstanzlich seine Klage vor allem damit, dass das Informationsschreiben vom 29.08.2005 die Anforderungen, die § 613 a Abs. 5 Satz 1 BGB an entsprechende Informationsschreiben stelle, nicht erfüllt habe. Zum einen seien die Arbeitnehmer nicht über die wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs hinreichend informiert worden. Dies gelte insbesondere für die hohen Verluste des Geschäftsbereichs M. D. und die zum Ausgleich für diese Verluste an die B. C. mit Sitz in T. gezahlte Summe in Höhe von 350 Mio. €. Die Arbeitnehmer seien zudem nicht darüber informiert worden, dass diese Zahlung den erforderlichen Restrukturierungsaufwand für diesen Geschäftsbereich nicht abdecken würde, sondern ein wesentlich höherer Betrag erforderlich sei. Im Hinblick darauf seien die Arbeitnehmer auch nicht über die fehlende Leistungsfähigkeit der Konzernmutter, den Restrukturierungsaufwand zu übernehmen, informiert worden. Des Weiteren fehle die Information darüber, dass wesentliche Vermögenswerte, wie Patente oder auch Rückstellungen für Pensionslasten, an die Konzernmutter übertragen worden seien. Auch seien noch im August 2005 aus verschiedenen Betrieben der Beklagten ca. 100 Mitarbeiter in den Geschäftsbereich M. D. versetzt worden. Hierbei habe es sich um Mitarbeiter gehandelt, die mit diesem Geschäftsbereich bisher nichts zu tun gehabt hätten, sowie insbesondere um ältere und teurere Arbeitnehmer. Auch darüber seien die Arbeitnehmer nicht informiert worden. Schließlich habe das Informationsschreiben auch formelle Mängel aufgewiesen, insbesondere in der Form, dass die Adresse des Betriebsübernehmers nicht angegeben gewesen sei.
Der Widerspruch des Klägers sei auch noch wirksam zeitlich erfolgt, da die Frist infolge der unvollständigen bzw. falschen Information nicht zu laufen begonnen habe. Eine Verwirkung des Widerspruchsrechts sei auch nicht eingetreten. Insoweit fehle es bereits am Zeitmoment. Insbesondere sei nicht auf eine Sechsmonatsfrist abzustellen. Auch am Umstandsmoment fehle es. Der Kläger habe durch nichts zu erkennen gegeben, dass er auf sein Widerspruchsrecht verzichten würde. Seine schlichte Weiterarbeit sei hierfür nicht ausreichend, ebenfalls nicht die Entgegennahme von Gehaltsabrechnung und Zahlungen. Jedenfalls liege ein widersprüchliches Verhalten seinerseits nicht vor. Ein solches sei auch erst nach Bekanntwerden der Tatsache, dass falsche Informationen erteilt wurden, denkbar. Jedenfalls fehle es aber an einem schützenswerten Vertrauen der Beklagten. Auch eine Unwirksamkeit des Widerspruchs als Massenwiderspruch sei nicht gegeben. Zum einen sei die Ausübung des Widerspruchsrechts ohne Einschränkung möglich. Zum anderen liege kein abgestimmtes Verhalten der Arbeitnehmer vor. Mit dem Widerspruch werde auch kein unzulässiger Zweck verfolgt, sondern lediglich die Weiterbeschäftigung bei der Beklagten beabsichtigt.
Der Kläger beantragte erstinstanzlich:
1. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis besteht.
Hilfsweise zu 1.:
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Schadensersatz einen Betrag entsprechend dem dem Kläger aus dem anzuwendenden Sozialplan mit der Beklagten zustehenden Abfindungsbetrag in Höhe von € 59.846,67 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Hilfsweise zu 2.:
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu bezahlen.
Die Beklagte beantragte:
Klageabweisung.
Sie war erstinstanzlich der Auffassung, dass der Widerspruch des Klägers nicht wirksam erfolgt sei. Zum einen handle es sich um einen unzulässigen Massenwiderspruch, der ein abgestimmtes Verhalten der Arbeitnehmer und nach Aufrufen der IG Metall hierzu eine missbräuchliche Rechtsausübung darstelle. Der Zweck des kollektiven Widerspruchs habe nicht darin bestanden, den Arbeitgeberwechsel zu verhindern, sondern Druck auf die Beklagte auszuüben, um den Geschäftsbereich insgesamt zurückzunehmen. Ein weiteres Ziel sei die Erreichung von Abfindungen gewesen. Darüber hinaus sei das Widerspruchsrecht auch verwirkt, da seit dem Betriebsübergang ein Zeitraum von 16 Monaten verstrichen und insoweit auch das Zeitmoment erfüllt sei. Des Weiteren sei auch das Umstandsmoment erfüllt, da der Kläger durch Änderungen seines Arbeitsvertrages zum Ausdruck gebracht habe, dass er die Fa. B. M. GmbH & Co. OHG als seinen Arbeitgeber akzeptiere. Dies gelte insbesondere für die Abänderung des Arbeitsvertrages infolge der Erteilung der Handlungsvollmacht sowie auch durch Entgegennahme der Erfindervergütung. Schließlich habe der Kläger auch nach Stellung des Insolvenzantrags noch vier Monate für die Fa. B. M. GmbH & Co. OHG weitergearbeitet. Darüber hinaus sei ein Widerspruchsrecht im Übrigen auch deswegen nicht gegeben, weil die Beklagte den Kläger ordnungsgemäß über den Betriebsübergang informiert habe. Die Adresse des Betriebserwerbers sei aus dem Schreiben ersichtlich gewesen. Auf Seite 2 des Schreibens sei die Adresse eines Ansprechpartners genannt worden. Die angegebene Adresse sei diejenige des bisherigen Sitzes des Geschäftsbereichs M. D. gewesen. Hieraus habe der Kläger schließen können, dass dies auch der Sitz des Betriebsübernehmers sei. Darüber hinaus seien die gesetzlich vorgegebenen Anforderungen an das Informationsschreiben erfüllt worden. Insbesondere habe eine Informationspflicht hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der Fa. B. M. GmbH & Co. OHG nicht bestanden. Zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs hätten Anhaltspunkte für die Beklagte dafür, dass die Erwerberin zur Fortführung des Geschäftsbereichs M. D. wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen sei, nicht vorgelegen. Auch eine Informationspflicht zur allgemeinen finanziellen Ausstattung des Betriebserwerbers bestehe nicht.
Im Übrigen wird wegen des erstinstanzlichen Sachvortrags auf die Schriftsätze der Parteien sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.
Das Arbeitsgericht München hat der Klage mit Endurteil vom 05.12.2007 im Hauptantrag stattgegeben und festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis besteht. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Widerspruch des Klägers fristgerecht erfolgt sei, da die einmonatige Widerspruchsfrist gem. § 613 a Abs. 6 BGB durch das Informationsschreiben der Beklagten vom 29.08.2005 mangels ordnungsgemäßer Unterrichtung nicht in Gang gesetzt worden sei. Zum einen sei der Betriebsübernehmer allein durch die Angabe der Fa. B. M. GmbH & Co. OHG nicht hinreichend bezeichnet, da die Anschrift des Betriebserwerbers nicht klar erkennbar sei. Zum anderen gehe aus dem Schreiben auch nicht eindeutig hervor, dass die Adresse des Ansprechpartners auf Seite 2 des Schreibens der Fa. B. M. GmbH & Co. OHG zuzuordnen sei. Des Weiteren sei auch der erforderliche Grund für den Übergang nicht hinreichend genannt. Insbesondere hätte die Beklagte klarstellen müssen, dass ein sog. "negativer Kaufvertrag" geschlossen worden sei, d. h. dass die Beklagte den Betriebsteil in der Form an die Muttergesellschaft B. C. veräußert hätte, dass sie an die Muttergesellschaft noch Geldleistung zahlte. Der Widerspruch sei auch nicht als kollektiver Massenwiderspruch unwirksam, der Kläger habe individuell widersprochen. Die Aufforderung der IG Metall zum Widerspruch mittels Musterschreiben sei ihm nicht zuzurechnen. Auch sei sein Widerspruchsrecht im Zeitpunkt der Ausübung noch nicht verwirkt gewesen. Zumindest fehle es am Umstandsmoment, aufgrund dessen die Beklagte darauf hätte vertrauen dürfen, dass sich der Kläger dem Vertragspartnerwechsel nicht mehr widersetzen würde. Allein die Tätigkeit beim Erwerber sei hier nicht ausreichend. Gleiches gelte auch für die Übernahme der Handlungsvollmacht, welche lediglich Konsequenz der Tätigkeit für die Fa. B. M. GmbH & Co. OHG gewesen sei. Aufgrund der bereits früher erfolgten Widersprüche anderer Arbeitnehmer habe die Beklagte auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger von seinem Recht nicht mehr Gebrauch machen würde. Bezüglich der Hilfsanträge sei wegen des Obsiegens hinsichtlich des Hauptantrags eine Entscheidung nicht mehr erforderlich.
Gegen die stattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts München wendet sich die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 08.01.2008, am 09.01.2008 beim Landesarbeitsgericht München eingegangene Berufung. Im Rahmen deren fristgerechten Begründung ist die Beklagte der Auffassung, dass die Information des Klägers über den Betriebsübergang ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Identität des Betriebserwerbers sei hinreichend erkennbar gewesen. Eine Verpflichtung dahingehend, den Kläger über die Adresse des Betriebserwerbers zu informieren, habe nicht bestanden. Auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beziehe sich nur auf ausländische Erwerber. Den vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmern sei die Fa. B. M. GmbH & Co. OHG bestens bekannt gewesen. Zudem sei auch die Adresse des Erwerbers auf Seite 2 des Unterrichtungsschreibens genannt worden. Schließlich sei auch die Adresse spätestens mit Schreiben vom 06.02.2006 genannt worden und insoweit nachträglich die Unterrichtung erfolgt. Auch die Benennung des Grundes für den Betriebsübergang als Kaufvertrag sei ausreichend. Die Beklagte habe auch nicht über einen sog. "negativen Kaufvertrag" informieren müssen. Eine Zahlung des Verkäufers an den Käufer sei auch nicht unüblich im Bereich des Unternehmenskaufs, soweit der Käufer Verbindlichkeiten oder sonstige Belastungen übernehme. Insoweit sei auch die Bezeichnung als "Kaufvertrag" juristisch zutreffend und keine irreführende Information des Klägers gewesen. Auch eine Information über die unternehmerischen Gründe für den Betriebsübergang sei ausreichend erfolgt. Der Widerspruch sei schließlich als Massenwiderspruch unzulässig, weil er nicht zur Sicherung der arbeitsvertraglichen Rechte eingesetzt worden sei. Ein abgestimmtes Verhalten der widersprechenden Arbeitnehmer habe vorgelegen. Schließlich sei auch das Widerspruchsrecht des Klägers verwirkt. Insoweit sei hinsichtlich des Zeitmoments auf den Zugang des Informationsschreibens abzustellen. Das Umstandsmoment sei auch gegeben gewesen, da der Beklagten im Zeitpunkt der Umsetzung der Erteilung der Handlungsvollmacht und auch der Zahlung der Erfindervergütung diese Umstände bekannt gewesen seien. Sie habe die Personalakten aufgrund eines Dienstleistungsvertrages für die Fa. B. M. GmbH & Co. OHG weitergeführt. Der Kläger sei bis zum Zeitpunkt des Widerspruchs gegenüber der Beklagten untätig geblieben. Sie habe sich daher darauf einstellen dürfen, dass er dem Betriebsübergang nicht mehr widersprechen würde. Unter objektiver Beurteilung habe er sich auch widersprüchlich verhalten, da er durch die Entgegennahme der Handlungsvollmacht und der Erfindervergütung zu erkennen gegeben habe, dass er sich auf das Arbeitsverhältnis mit der Fa. B. M. GmbH & Co. OHG endgültig eingerichtet habe. Die Handlungsvollmacht könne auch nur in seinem Einverständnis auf ihn übertragen werden. Hilfsweise werde angeregt, den Rechtsstreit auszusetzen und hinsichtlich maßgeblicher Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Die Beklagte beantragt:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München, Az.: 34 Ca 2042/07, vom 05.12.2007 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Hilfsweise wird angeregt, dem Europäischen Gerichtshof gem. Art. 234 Abs. 2 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
a) Ist Art. 8 RL 2001/23/EG dahin auszulegen, dass es den Rechtsprechungsorganen der Mitgliedsstaaten verwehrt ist, zusätzliche Erfordernisse für die Information der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang aufzustellen, die weder in Art. 7 RL 2001/23/EG noch in mitgliedsstaatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Kollektivverträgen vorgesehen sind?
b) Falls Frage 1 mit Nein beantwortet wird: Ist Art. 8 RL 2001/23/EG dahin auszulegen, dass es den Rechtsprechungsorganen der Mitgliedsstaaten verwehrt ist, rückwirkend zusätzliche Erfordernisse für die Information der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang aufzustellen, die weder in Art. 7 RL 2001/23/EG noch in mitgliedsstaatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Kollektivverträgen vorgesehen sind und die sich auch nicht durch Auslegung dieser Normen gewinnen lassen?
c) Falls auch Frage 2 mit Nein beantwortet wird: Ist eine Auslegung des § 613 a Abs. 5 BGB, durch die dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt wird, die Adresse des Erwerbers im Informationsschreiben anzugeben, eine "für die Arbeitnehmer günstigere" Vorschrift im Sinne von Art. 8 RL 2001/23/EG?
d) Ist Art. 3 Abs. 1 RL 2001/23/EG dahin auszulegen, dass ein Widerspruch nicht mehr nach einem Betriebsübergang erklärt werden kann?
e) Falls Frage 4 mit Nein beantwortet wird: Ist Art. 3 Abs. 1 RL 2001/23/EG dahin auszulegen, dass ein nach dem Betriebsübergang erklärter Widerspruch eines Arbeitnehmers auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurückwirkt, mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis ununterbrochen beim Betriebsveräußerer fortbestanden hat und entsprechend die tatsächliche Beschäftigung beim Betriebserwerber rechtsgrundlos erfolgt ist?
Der Kläger beantragt:
1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Hilfsweise zu 1.:
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Schadensersatz einen Betrag entsprechend der dem Kläger aus dem anzuwendenden Sozialplan mit der Beklagten zustehenden Abfindungsbetrag in Höhe von € 59.846,67 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Hilfsweise zu 2.:
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu bezahlen.
Zur Begründung führt er aus, die Bezeichnung des Grundes für den Betriebsübergang mit dem Wort "Kaufvertrag" im Informationsschreiben vom 29.08.2005 sei nicht hinreichend gewesen. Der Arbeitnehmer solle durch die Unterrichtung eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines Widerspruchsrechts erhalten. Hierzu seien auch wirtschaftliche Hintergründe mitzuteilen. Insbesondere tägliche Verluste in Höhe von rund 1,5 Mio. € des Geschäftsbereichs M. D. und die Zahlung von 350 Mio. € an die Erwerberin habe die Beklagte den Arbeitnehmern mitteilen müssen. Wegen der Zahlung des sog. "negativen Kaufpreises" sei auch die Verwendung des Begriffs "Kaufvertrag" für die Arbeitnehmer irreführend gewesen. Auch die Adresse des Betriebserwerbers sei nicht ordnungsgemäß dargestellt worden. Eine Verwirkung sei schließlich nicht eingetreten, da das Zeitmoment erst eintreten könne, wenn der Berechtigte Kenntnis über die wesentlichen Grundlagen seines Rechts habe. Am Umstandsmoment fehle es auch insoweit, als der Kläger gegenüber der Beklagten zu keiner Zeit Tatsachen gesetzt habe, woraus sich ein schutzwürdiges Vertrauen ihr gegenüber ergeben könne. Er habe auch über reines Weiterarbeiten hinaus nichts weiter getan. Auch die Entgegennahme der Handlungsvollmacht und der Gehaltserhöhung sei lediglich in Form der Akzeptanz erfolgt. Eine Tätigkeit habe er insoweit nicht aktiv ausgeübt. Bezüglich der Hilfsanträge hafte die Beklagte neben der Fa. B. M. GmbH & Co. OHG für die Zusage der Abfindung bei ihr im Falle einer betriebsbedingten Kündigung. Jedenfalls bestehe ein Anspruch auf Nachteilsausgleich, da aufgrund der Schließung des Geschäftsbereich M. D. und der Entlassung der dortigen Arbeitnehmer nach Übergang eine Betriebsänderung vorgelegen hätte.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze vom 28.02.2008 und 01.04.2008 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 01.07.2008 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I.
Die gem. § 64 Abs. 2 b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung der Klage stattgegeben. Insoweit schließt sich das Berufungsgericht der Begründung des Erstgerichts an (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
Ergänzend im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist Folgendes auszuführen:
1. Die Information des Klägers über den Betriebsübergang ist mit Schreiben vom 29.08.2005 nicht ordnungsgemäß erfolgt. Dabei konnte das Gericht es dahingestellt sein lassen, ob die Adresse des Betriebserwerbers tatsächlich hinreichend genannt wurde, was unter Umständen in Form einer nachträglichen Information denkbar wäre. Jedenfalls hat die Beklagte über den Grund des Betriebsübergangs und die wirtschaftlichen Hintergründe nicht hinreichend informiert.
a) Im Falle eines Betriebsübergangs ist der Arbeitnehmer so zu informieren, dass dieser sich über die Person des Übernehmers und über die in § 613 a Abs. 5 BGB genannten Umstände ein Bild machen kann. Er soll durch die Unterrichtung eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines Widerspruchsrechts erhalten. So soll insbesondere dem Arbeitnehmer auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und ggf. beraten zu lassen und dann auf dieser Grundlage über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden (vgl. BAG Urteil vom 24.05.2005 -8 AZR 398/04). Dabei hat sich der Inhalt der Unterrichtung nach dem Kenntnisstand des Veräußerers und des Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung zu richten (vgl. BAG Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05). Ob eine erfolgte Unterrichtung den Anforderungen des § 613 a Abs. 5 BGB entsprochen hat, unterliegt der gerichtlichen Überprüfung.
b) Im vorliegenden Fall rügt der Kläger neben der formellen Anforderung der Mitteilung der Adresse des Betriebserwerbers vor allem, die Beklagte habe keine ausreichenden Angaben zur wirtschaftlichen Lage des Betriebsübernehmers gemacht, insbesondere auch nicht zur Aufspaltung wesentlicher Bestandteile des Betriebsvermögens.
aa) Zunächst ist zu beachten, dass es bei der Rüge des Klägers hinsichtlich der Information über den sog. "negativen Kaufvertrag" bzw. die Aufspaltung des Betriebsvermögens nicht um die wirtschaftliche oder finanzielle Lage des Betriebsübernehmers an sich geht. Insoweit hat der Kläger zwar Rüge erhoben, indem er vorgetragen hat, dass die Beklagte Kenntnis davon gehabt habe, dass aufgrund der wirtschaftlichen Situation des zu veräußernden Betriebsteils und auch aufgrund der bekannten finanziellen Situation der B. C. es der Beklagten hätte klar sein müssen bzw. sogar bewusst war, dass diese nicht in der Lage sein würde, den entsprechenden Restrukturierungsaufwand zu leisten. Letztlich konnte die Kammer diesen Punkt jedoch dahingestellt sein lassen.
bb) Die Kammer ist der Auffassung, dass die Beklagte jedenfalls über die Situation des übergehenden Betriebsteils in finanzieller Hinsicht, zumindest soweit es ihr bekannt und bewusst war, hätte informieren müssen. Dies bedeutet zum einen, dass die Beklagte insbesondere im Hinblick auf die Zahlung des sog. "negativen Kaufpreises" eine Information gegenüber den Arbeitnehmern hätte abgeben müssen. Für diese ist es insbesondere von wesentlicher Bedeutung, ob ihr Arbeitsverhältnis auf einen nunmehr vom sonstigen Mutterunternehmen losgelösten Erwerber übergeht und sich damit in einem Unternehmen befindet, das ggf. durch hohe Verbindlichkeiten belastet ist. Denn in diesem Fall muss der Arbeitnehmer damit rechnen, dass binnen kurzer Zeit sein Arbeitsverhältnis ggf. gefährdet ist. Dies kann eine erhebliche Entscheidungshilfe insoweit sein, ob er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widerspricht, um bei der finanzstarken Konzernmutter zu verbleiben. Selbst für den Fall, dass sein Arbeitsverhältnis bei der Konzernmutter wegen des Wegfalls des Teilbetriebs gefährdet sein sollte, kann er dieses Risiko angesichts evtl. völlig wertloser Ansprüche bei Insolvenz des übernehmenden Teilbetriebs auf sich nehmen. Hätte die Beklagte den Arbeitnehmern mitgeteilt, dass sie, so wie sie es dargestellt hat, zum Ausgleich übergehender hoher Verbindlichkeiten sogar noch eine Zahlung an den Erwerber geleistet hat, wäre diesen bewusst geworden, dass hier eine erhebliche Gefährdung des Teilbetriebs bestand. Selbst wenn die Mitarbeiter infolge einer bekannt gegebenen Zahlung der Auffassung gewesen wären, dass der Veräußerer den Erwerber mit erheblichen Mitteln ausstattet und deswegen ihr Arbeitsverhältnis gerade nicht gefährdet ist, so wäre dies eine wesentliche Information gewesen. Das vollständige Verschweigen dieser Information führt jedoch dazu, dass eine wesentliche notwendige Information nicht erteilt wurde und insoweit das Informationsschreiben nicht vollständig war.
cc) Neben der Information über den sog. "negativen Kaufpreis" wäre es darüber hinaus insbesondere erforderlich gewesen, die Arbeitnehmer über die Abspaltung erheblichen Betriebsvermögens zu informieren. Dies gilt insbesondere dafür, dass erhebliche Teile des Betriebsvermögens auf die Muttergesellschaft B. C. mit Sitz in T. und nicht auf den übergehenden und die Arbeitnehmer aufnehmenden Erwerber Fa. B. M. GmbH & Co. OHG übertragen wurden. Wie das Bundesarbeitsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 31.01.2008 - 8 AZR 1116/06 - entschieden hat, ist zwar der Arbeitgeber nicht generell verpflichtet, den Arbeitnehmer über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebsübernehmers im Einzelnen zu unterrichten, was bedeutet, dass das wirtschaftliche Potenzial des Betriebserwerbers im Allgemeinen nicht Gegenstand der Informationspflicht ist. Ausgehend vom Sinn und Zweck der Unterrichtung müsse aber eine Information darüber erfolgen, dass der Betriebsübernehmer nicht mehr Eigentümer wesentlicher Teile des Betriebsvermögens ist. Die Kammer ist insoweit der Auffassung, dass dies nicht nur für die Übertragung von erheblichen Teilen des Anlagevermögens, etwa Betriebsgrundstücken, gilt, sondern auch für sonstige wesentliche Sachwerte, wie insbesondere im vorliegenden Fall für die Übertragung von Patenten. Gerade im Bereich wirtschaftlicher technischer Entwicklungen, z. B. auch im Raum der Handyproduktion, können Patente von erheblichem Wert sein. Diese vom Vermögen des Betriebsübernehmers abzuspalten bedeutet, dass die Muttergesellschaft ggf. die Patente verwerten und damit auch etwa Handyproduktionen völlig losgelöst vom Betrieb der Betriebsübernehmer durchführen kann. Gerade im Falle eines Konkurrenten wäre es insoweit denkbar, dass dieser Know-how erwirbt, das er ggf. bei Schließung des übernommenen Betriebsteils weiterverwenden kann. Insoweit war die Übertragung der Patente nicht auf den Betriebsübernehmer, sondern auf die Muttergesellschaft von erheblicher Bedeutung und insoweit auch wesentlicher Bestandteil der Informationspflicht der Beklagten. Auch insoweit erscheint daher die Information als unvollständig.
Folge der unvollständigen Information des Klägers ist aber, dass die Widerspruchsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB nicht zu laufen begonnen hat und daher im Zeitpunkt der Ausübung des Widerspruchs noch nicht abgelaufen war.
2. Dem steht auch nicht der Gesichtspunkt der Verwirkung entgegen.
a) Auch insoweit kann es das Gericht dahingestellt sein lassen, ob das Zeitmoment nach Ablauf von 16 Monaten nach dem Betriebsübergang erfüllt ist. Jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürfte das Zeitmoment ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen. Der Zeitraum von 16 Monaten wäre insoweit auch wesentlich.
b) Maßgeblich ist jedoch, dass das Umstandsmoment nicht verwirklicht ist, d. h., dass der Kläger durch sein Verhalten kein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten verursacht hat, wonach diese darauf vertrauen durfte, dass der Kläger von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch mehr machen würde.
Insoweit ist es an sich in keinem Fall ausreichend, sich auf das reine Weiterarbeiten beim Betriebserwerber zu berufen. Allein dadurch verursacht der Arbeitnehmer kein schutzwürdiges Vertrauen (vgl. BAG Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05). Zu beachten ist insoweit, dass der Kläger jedenfalls vollständig untätig geblieben ist, d. h. nicht aktiv Handlungen vorgenommen hat, aus denen zu schließen wäre, dass er von seinem Widerspruchsrecht nicht mehr Gebrauch machen würde. Jedenfalls die reine Weiterarbeit bei der Fa. B. M. GmbH & Co. OHG reicht hierfür nicht aus. Es müssen zusätzliche Umstände hinzukommen. Soweit die Beklagte diese darin gesehen hat, dass der Kläger Handlungsvollmacht bzw. auch eine besondere Erfindervergütung entgegengenommen hat, so liegt auch darin kein aktives Tun, aus dem sie etwa schließen hätte können, dass er ihr gegenüber seine Rechte nicht mehr ausüben würde. Selbst wenn zur Erteilung der Handlungsvollmacht auch eine Einverständniserklärung seinerseits erforderlich gewesen sein sollte, so ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass er diese aktiv ausgeübt hätte. Möglicherweise hat er nur konkludent durch Weiterarbeit diese Handlungsvollmacht übernommen. Jedenfalls handelt es sich bei diesen beiden Umständen lediglich um Auswirkungen der bloßen Fortsetzung der Arbeit bei der Fa. B. M. GmbH & Co. OHG. Dies ist aber als Umstandsmoment nicht ausreichend. Insbesondere hat der Kläger nicht in Kenntnis der Umstände zu erkennen gegeben, dass er gerade die Arbeitgebereigenschaft der Fa. B. M. GmbH & Co. OHG anerkennt bzw. auf ihr beharrt und hierdurch etwa widersprüchliches Verhalten ausgelöst. Allein die Entgegennahme vertragsgemäßer zu erbringender Leistungen kann hierfür jedenfalls in keiner Weise ausreichend sein. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte unter Umständen keinerlei Kenntnis von diesen Umständen hatte. Die Tatsache, dass sie die Personalakten für die Fa. B. M. GmbH & Co. OHG geführt hat, führt noch nicht dazu, dass auch zurechenbare Kenntnis bei Verantwortlichen der Beklagten von diesen Umständen bestand. Hinzukommt auch, dass es unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten äußerst fragwürdig erscheint, wenn sie von Umständen aus dem Arbeitsverhältnis, an dem sie nicht mehr beteiligt ist, Kenntnis genommen haben sollte.
Eine Verwirkung kam demgemäß nicht in Betracht.
3. Auch die Annahme eines unzulässigen Massenwiderspruchs ist im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Allein die Tatsache, dass auch die IG Metall etwa durch Aufruf und Verfassung eines Musterschreibens aufgetreten ist, spricht noch nicht dafür, dass der Kläger hier ein mit anderen Arbeitnehmern abgestimmtes Verhalten gezeigt hat, zumal auch sein Widerspruchsschreiben mit dem Musterschreiben der IG Metall nicht identisch ist. Darüber hinaus besteht auch kein Anlass anzunehmen, dass er anderweitige Zwecke dahingehend erreichen wollte als die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten, nachdem die Fa. B. M. GmbH & Co. OHG in Insolvenz geraten war. Auch der Ausübungszeitpunkt des Widerspruchs spricht gegen ein solches abgestimmtes Verhalten, nachdem die Beklagte selbst vorgetragen hat, dass frühere Widersprüche bereits im September und Oktober 2006 erfolgt seien.
Auch insoweit erscheint der Widerspruch des Klägers nicht als unwirksam.
4. Da somit der Widerspruch wirksam ausgeübt wurde, war die Berufung zurückzuweisen. Auf die Vorlagefragen, welche die Beklagte im Hinblick auf Anforderungen an die Bekanntgabe der Adresse des Erwerbers formuliert hatte, kam es nicht mehr an, nachdem dieser Punkt für die Entscheidung nicht maßgeblich war.
5. Eine Entscheidung über die Hilfsanträge des Klägers erübrigte sich infolge der Zurückweisung der Berufung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen, insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Informationspflichten des Veräußerers sowie zur Problematik der Verwirkung.
Ende der Entscheidung
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