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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 19.08.2003
Aktenzeichen: 8 Sa 324/03
Rechtsgebiete: MTV, DÜG, ZPO, ArbGG, TVG


Vorschriften:

MTV § 11
MTV § 11 Ziff. 1 Abs. 1
MTV § 11 Ziff. 2 Abs. 1 S. 1
MTV § 11 Ziff. 2 Abs. 1 S. 2
MTV § 11 Ziff. 2 S. 1
MTV § 11 Ziff. 2 S. 2
DÜG § 1
ZPO § 301
ArbGG § 78
TVG § 3 Abs. 1
1. § 11 Ziff. 1 Abs. 1 MTV für das private Versicherungsgewerbe und Zusatzvereinbarung.

2. Hausmeister ohne Anspruch auf tarifliche Arbeitszeitverkürzung.

3. Kein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung und entsprechenden Zuschlag gem. § 11 Ziff. 2 S. 1 und 2 MTV für Hausmeister, weil diese keine Arbeitnehmer mit regelmäßiger Arbeitszeit gem. § 11 Ziff. 1 Abs. 1 MTV sind.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 Sa 324/03

Verkündet am: 19. August 2003

In dem Rechtsstreit

hat die Achte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Kagerer sowie die ehrenamtlichen Richter Zwisler und Sandner für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichtes München vom 05.02.2003 - Gz.: 6 Ca 11346/02 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, für die Zeit ab 1. Januar 2000 einen tariflichen Zuschlag als Ausgleich für eine tarifliche Arbeitszeitverkürzung, eine ungekürzte Leistungszulage und tarifliche Mehrarbeitsvergütung nebst tariflichem Mehrarbeitszuschlag zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat durch Teilurteil lediglich über die Ansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2000 entschieden und insoweit die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich seine Berufung.

Der am 10. November 1956 geborene Kläger ist auf der Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15. Juni 1983 seit 1. Juli 1983 als Hausmeister bei der Vorgängerin der Beklagten beschäftigt. Nach dessen § 10 Ziff. 2 S. 1 "sind die Dienstzeiten ... normalerweise Montag mit Freitag von 7.00 - 17.00 Uhr", bei einer "Mittagszeit" von einer Stunde. Darauf hat die Beklagte zuletzt ein Gehalt in Höhe von monatlich DM 5.929,-- brutto gezahlt.

Sie ist eine regionale Hausmeistergesellschaft, die in München den Haus- und Grundbesitz der ... verwaltet. Seit 1. Januar 2000 ist sie Mitglied des Arbeitgeberverbandes für das private Versicherungsgewerbe in Bayern, der den Manteltarifvertrag vom 28. Juni 1996 sowie auch dessen Vorgänger aus dem Jahr 1984 und die jeweiligen Gehaltstarifverträge (MTV bzw. Gehalts-TV) abgeschlossen hat.

Im Arbeitsvertrag des Klägers mit der Vorgängerin der Beklagten ist die Geltung der erwähnten Tarifverträge nicht ausdrücklich vereinbart. Ob er bereits am 1. Januar 2000 Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft war, ist streitig geblieben, denn er behauptet es zwar unter Beweisantritt, doch bestreitet die Beklagte dies mit Nichtwissen; eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. In dem von ihr vorgelegten Schreiben vom 19. März 2001 geht sie erst für die Zukunft (also noch nicht für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2000) von einer entsprechenden Tarifgeltung auf das Arbeitsverhältnis aus.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 1986, 10. Dezember 1990, 14. Dezember 1993 und 22. Dezember 1997 an den Kläger hat die Vorgängerin der Beklagten ihm mitgeteilt, dass sie "in Anbetracht (seiner) zufrieden stellenden Leistungen (seinen) monatlichen Bruttolohn von bisher ... ab 1. Januar (des jeweiligen Folgejahres) erhöhen werde. Es handelt sich um eine außertarifliche Lohnerhöhung, die (sie) als Leistungszulage ansehe ..."; dabei ist im zweit- und drittgenannten Schreiben die Leistungszulage in Anführungszeichen gesetzt.

Im Schreiben vom 21. Dezember 1992 an den Kläger hat die Vorgängerin der Beklagten seinen "derzeitigen Bruttolohn ... in Anlehnung an die Tariferhöhung in der Versicherungswirtschaft ... und zum Ausgleich der gestiegenen Lebenshaltungskosten ab 1. November 1992 um 4,2 % erhöht". Im Schreiben vom 24. Juni 1996 bzw. 29. September 1997 hat sie diesem "zum Ausgleich der gestiegenen Lebenshaltungskosten ... rückwirkend ab 1. Mai 1996 um 1,9 %" bzw. "ab 1. Dezember 1997 um 2 %" erhöht.

Unstreitig beträgt die monatliche tarifliche Grundvergütung des Klägers für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2000 in Gehaltsgruppe V bei der Zahl seiner Beschäftigungsjahre auf Grund I. Ziff. 1. der Tarifvereinbarung vom 4. Mai 2000 für das private Versicherungsgewerbe DM 5.069,-- brutto.

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht vorgetragen,

die Beklagte sei verpflichtet, ihm für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2000 nicht nur DM 5.929,-- brutto als Vergütung zu zahlen, sondern DM 6.889,43 brutto; diese Differenz schulde sie ihm. Der letztgenannte Betrag errechne sich wie folgt

- tarifliches Grundgehalt nach Gehaltsgruppe V des Gehalts-TV vom 20. März 1999 bei der Anzahl seiner Beschäftigungsjahre: DM 5.070,-- brutto - Leistungszulage DM 733,-- brutto - Ausgleich für tarifliche Arbeitszeitverkürzung von 40 Stunden auf 38 Stunden DM 99,88 brutto - Dauermehrarbeit von 21 Stunden DM 789,24 brutto - Mehrarbeitszuschlag DM 197,31 brutto zusammen: DM 6.889,43 brutto

Zur Erläuterung dieser Berechnung nach dem tariflichen Grundgehalt in Höhe von DM 5.070,-- brutto, das der Kläger, obgleich unstreitig geworden, nicht auf DM 5.069,-- brutto korrigiert hat, führt er aus:

- Leistungszulage:

In den Schreiben der Beklagten vom 16. September 1986, 10, Dezember 1990, 14. Dezember 1993 und 22. Dezember 1997 habe deren Vorgängerin selbst von Leistungszulagen gesprochen (ohne Widerrufsvorbehalt) und in ihrem Schreiben vom 19. März 2001 diesen übertariflichen Lohnbestandteil auf DM 733,-- brutto beziffert.

- Ausgleich für tarifliche Arbeitszeitverkürzung:

Er, der Kläger, sei Arbeitnehmer einer Zusatzvereinbarung, die für die tarifliche Arbeitszeitverkürzung von wöchentlich 40 auf 38 Stunden (gem. § 11 Abs. 1 MTV) einen monatlichen Zuschlag von 1,97 des Gehaltes erhielten.

- Dauermehrarbeitsvergütung:

Da er wöchentlich 45 Stunden arbeiten müsse, leiste er Mehrarbeit von monatlich 21,66 Stunden. Diese Stundenzahl errechne sich wie folgt: 5 Stunden/Woche x 13 Wochen (= Vierteljahr) : 3 Monate (= Vierteljahr) : 162 = 21,66 Stunden. Der Teiler 162 ergebe sich aus § 11 Ziff. 2 Abs. 1 S. 2 MTV.

- Mehrarbeitszuschlag:

Dieser ergebe sich in Höhe von 25 % aus § 11 Ziff. 2 Abs. 1 S. 2 MTV.

Bei einem Differenzbetrag von monatlich DM 960,43 (= € 491,06) ergebe sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2000 ein Betrag von € 1.964,24 nebst gesetzlicher Zinslast. Auch für die Zeit vom 1. Mai 2000 bis 30. Juni 2001 mache er entsprechende Ansprüche geltend (einschließlich Urlaubsgelddifferenz).

Vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger folgenden Antrag gestellt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 11.358,96 brutto zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 4 % aus € 491,06 seit 1. Februar, 1. März, 1. April und 1. Mai 2000 sowie in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 965,01 seit 1. Juni 2000, aus € 567,73 seit 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober und 1. November 2000, aus € 1.135,47 seit 1. Dezember 2000, aus € 567,73 seit 1. Januar, aus €567,18 seit 1. Februar, 1. März, 1. April und 1. Mai 2001, aus € 963,83 seit 1. Juni 2001 und aus € 655,41 seit 1. Juli 2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Sie hat (bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2000) ausgeführt, dem Kläger stünden keine entsprechenden Vergütungsansprüche zu.

Das tarifliche Grundgehalt betrage monatlich unstreitig DM 5.069,-- brutto. Ihm sei keine "Leistungszulage" darüber hinaus in Höhe von DM 733,-- brutto gewährt worden. Sie und ihre Vorgängerin habe in der Vergangenheit dem Kläger auch keine derartige Leistungszulage gewährt. Vielmehr sei dieser Betrag lediglich ein übertariflicher Lohnbestandteil, der darauf beruhe, dass dem Kläger vor ihrem Beitritt zum tarifschließenden Arbeitgeberverband für das private Versicherungsgewerbe ein übertarifliches Gehalt gewährt worden sei. Insbesondere aus ihrem Schreiben vom 22. Dezember 1997, in dem ihm eine Lohnerhöhung von DM 200,-- gewährt worden sei, ergebe sich, dass von einem bisher gewährten "einheitlichen Bruttolohn" von DM 5.545,-- ausgegangen worden sei. Dieser übertarifliche Lohnbestandteil werde von den jeweiligen Tariflohnerhöhungen aufgezehrt. Mindestens handle es sich dabei um eine rechtswirksame negative Betriebsübung, gegen die sich der Kläger nicht gewehrt habe.

Ein Ausgleich der tariflichen Arbeitsverkürzung von 40 auf 38 Stunden in Höhe von 1,97 % des Gehaltes scheide für ihn schon nach dem Wortlaut und Zweck der Zusatzvereinbarung zu § 11 Ziff. 1 Abs. 1 MTV aus, weil Hausmeister, wie er, davon gerade nicht betroffen seien. Insoweit gebe es für diese und ihn keine regelmäßige Arbeitszeit, die gekürzt worden sei, denn er sei nicht zu einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden, die auf 38 Stunden gekürzt worden sei, verpflichtet gewesen, sondern auf Grund Einzelarbeitsvertrages zu 45 Stunden. Deshalb scheide auch die tarifliche Mehrarbeitsvergütung nebst einem entsprechenden Mehrarbeitszuschlag gem. § 11 Ziff. 2 S. 1 und 2 MW aus.

Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil vom 5. Februar 2003, das dem Kläger am 4. März 2003 zugestellt worden ist, die Klage insoweit abgewiesen, als eine Vergütungsdifferenz für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2000 in Höhe von € 1.964,24 begehrt wird. Auf die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen und angestellten rechtlichen Erwägungen wird verwiesen.

Dagegen hat der Kläger mit einem am 4. April 2003 am Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sie mit einem hier am 5. Mai 2003 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags stellt er folgende Anträge:

1. Auf die Berufung vom 4. April 2003 wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 5. Februar 2003 - Gz.: 6 Ca 11346/02 - aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.964,24 zzgl. Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 aus € 491,06 seit 1. Februar, 1. März, 1. April und 1. Mai 2000 als Restvergütung für die Monate Januar bis einschließlich April 2000 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Sie hält das angegriffene Urteil jedenfalls im Ergebnis für richtig und wiederholt und vertieft ebenfalls ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsprotokolle, die Schriftsätze der Parteien und den sonstigen Akteninhalt beider Rechtszüge verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zwar zulässig, jedoch unbegründet, wobei dahinstehen kann, ob hier die Voraussetzungen eines Teilurteils gem. § 301 ZPO vorlagen.

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist statthaft, denn sie richtet sich gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil, gegen das nicht nach § 78 ArbGG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, und der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt € 600,-- (§ 64 Abs. 1 und 2 lit. b ArbGG).

Sie ist auch in der richtigen Form und rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG).

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keine monatlichen Lohnansprüche für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2000, die über die tatsächlich gezahlten monatlich DM 5.929,-- brutto hinausgehen.

Es kann dahinstehen, ob er am 1. Januar 2000 bereits Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft des einschlägigen MTV und Gehalts-TV war, die nicht allgemeinverbindlich sind, weshalb es auf seine Tarifbindung gem. § 3 Abs. 1 TVG durchaus grundsätzlich angekommen wäre. Allerdings ist dies hier ohne Bedeutung, weil er auch bei entsprechender Tarifbindung daraus keine Ansprüche ableiten kann, denn ihm steht kein Ausgleich für tarifliche Arbeitszeitverkürzung von 40 auf 38 Wochenstunden gem. § 11 Ziff. 1 Abs. 1 MTV mit der entsprechenden Zusatzvereinbarung zu; auch liegen die Voraussetzungen des § 11 Ziff. 2 Abs. 1 S. 1 und 2 MTV für eine Mehrarbeitsvergütung bei einem entsprechenden Mehrarbeitszuschlag nicht vor. Soweit die Beklagte dem Kläger - übertariflich - auch nicht teilweise - mehr gezahlt hat als sein tarifliches Endgehalt, begründet dies nicht die Klageforderung. Im Einzelnen gilt:

1. Da der Kläger eine Gehaltsdifferenz zwischen tatsächlich gezahlter und. ihm angeblich zustehender tariflicher Vergütung begehrt, kommt es darauf an, ob seine Berechnungsgrundlage richtig ist, insbesondere auch im Hinblick auf sein tarifliches Grundgehalt. Es beträgt, wie er nicht mehr substantiiert bestritten hat, zum 1. Januar 2000 nicht DM 5.070,--, sondern nach Gehaltsgruppe V des Gehalts-TV's bei den bei ihm vorliegenden Beschäftigungsjahren DM 5.069,--. In Höhe von DM 1,-- ist daher die Klage und folglich auch die Berufung schon von vorneherein unbegründet.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ausgleich der tariflichen Arbeitszeitverkürzung gem. § 11 Ziff. 1 Abs. 1 MTV i. V. mit der dazu bestehenden Zusatzvereinbarung. Beide Bestimmungen lauten wie folgt:

"§ 11 Arbeitszeit, Ausgleich für schwere Arbeit

1. Regelmäßige Arbeitszeit

Für die Angestellten im Innendienst (ausgenommen Hausmeister und Heizer) beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 38 Stunden in der Woche. ... Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verteilt sich gleichmäßig auf die Tage Montag bis Freitag."

Protokolllnotiz hierzu:

"1. Arbeitnehmer nach Teil II. des Manteltarifvertrages, für die nach § 11 Ziff. 1 Abs. 1 MTV die tarifliche Arbeitszeitregelung nicht gilt, erhalten ab 01.07.1990 (als Ausgleich für die tarifliche Arbeitszeitverkürzung) einen monatlichen Zuschlag von 1,97 ihres Tarifgehalts, wenn und solange ein entsprechender Ausgleich durch Reduzierung der individuellen Arbeitsmenge oder Arbeitszeit stattgefunden hat."

2.1 Der Kläger kann seinen Anspruch insbesondere nicht auf die vorgenannte Zusatzvereinbarung stützen, denn diese erfasst gerade nicht die Berufsgruppe der Hausmeister, wie sich aus dem Klammerinhalt von § 11 Ziff. 1 Abs. 1 S. 1 MTV ergibt.

Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die regelmäßige Arbeitszeit der Hausmeister eine tarifliche Regelung ausdrücklich fehlt, insbesondere auch nicht durch die vorerwähnte Zusatzvereinbarung getroffen ist.

2.2 Insbesondere diese Zusatzvereinbarung bedarf daher i. V. mit § 11 Ziff. 1 Abs. 1 S. 1 MW einer Auslegung.

Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 7. September 1994 (10 AZR 766/93 - AP Nr. 5 zu § 33a BAT) ausgeführt hat, ist bei der Auslegung von Tarifverträgen - entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung - zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen; danach ist über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Dabei ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mitberücksichtigt werden muss, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und so nur bei Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann. Auch die Tarifgeschichte kann insoweit eine Rolle spielen.

2.3 Diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet ergibt, dass über die Zusatzvereinbarung zu § 11 Ziff. 1 Abs. 1 S. 1 MTV dem Kläger gerade kein Ausgleich für tarifliche Arbeitszeitverkürzung zusteht.

Der Zuschlag für die tarifliche Arbeitszeitverkürzung soll nämlich nach dem Wortlaut dieser Zusatzvereinbarung nur für die "Arbeitnehmer nach Teil II. des Manteltarifvertrages" gelten, "für die nach § 11 Ziff. 1 Abs. 1 MTV die tarifliche Arbeitszeitregelung nicht gilt". Es hätte nahe gelegen, falls der Zuschlag für die tarifliche Arbeitszeitverkürzung gerade für den Personenkreis des Klammerinhalts des § 11 Ziff. 1 Abs. 1 S. 1 MTV zum Tragen kommen sollte, diesen nicht allgemein zu umschreiben, sondern beim Namen zu nennen. Dies ist in der Zusatzvereinbarung gerade nicht geschehen. Es spricht deshalb viel dafür, dass der Zuschlag für die tarifliche Arbeitszeitverkürzung von 40 auf 38 Wochenstunden sich auf die "Angestellten im Innendienst" ohne die Hausmeister erstrecken sollte, für die die regelmäßige Arbeitszeit von 40 auf 38 Wochenstunden gerade nicht gilt.

Dafür spricht insbesondere auch die historische Entwicklung von § 11 Ziff. 1 Abs. 1 S. 1 MTV, denn dieser enthielt auch bereits vor der Arbeitszeitverkürzung vom 1. Juli 1990 von 40 auf 38 Wochenstunden im Hinblick auf den davon betroffenen Personenkreis von Angestellten im Innendienst, für die eine regelmäßige Arbeitszeit von damals 40 Stunden galt, die Einschränkung, dass davon "Hausmeister und Heizer ausgenommen" seien. Nicht auf den Personenkreis Hausmeister und Heizer sollte sich also die Zusatzvereinbarung, nach der ein Zuschlag für die tarifliche Arbeitszeitverkürzung, gewährt wird, beziehen, sondern auf die übrigen "Arbeitnehmer nach Teil II. des Manteltarifvertrages", für die nach § 11 Ziff. 1 Abs. 1 MTV die tarifliche Arbeitszeit nicht gilt.

Es wäre geradezu wesensfremd, einen Personenkreis wie die Hausmeister und Heizer, für die die Tarifvertragsparteien bereits vorher und auch nachher nicht von einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 bzw. 38 Wochenstunden ausgingen, nunmehr einen Zuschlag für den Ausgleich für die tarifliche Arbeitszeitverkürzung zu gewähren, der sie nie betraf.

Daher sind bei der Errechnung des Tariflohns des Klägers DM 99,88 als Zuschlag für den Ausgleich für die tarifliche Arbeitszeitverkürzung in Höhe von 1,97 % des Tarifgehalts gerade nicht zu berücksichtigen.

3. Da sich die Ansprüche des Klägers auf Vergütung seiner Mehrarbeit einschließlich Mehrarbeitszuschlags auf § 11 Ziff. 2 Abs. 1 S. 1 und 2 MTV stützen, der jedoch auf Arbeitnehmer mit regelmäßiger Arbeitszeit gem. § 11 Ziff. 1 Abs. 1 MTV abhebt und zu denen der Kläger als Hausmeister gerade nicht zählt (vgl. entsprechenden Klammerinhalt sowie die Ausführungen unter oben 2.), stehen ihm entsprechende Ansprüche nicht zu. Eine andere Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich.

4. Damit aber kommt es gar nicht mehr darauf an, ob die vom Kläger weiter geltend gemachte "Leistungszulage" in Höhe von DM 733,-- diesen entsprechenden Charakter hat, denn selbst wenn dies der Fall wäre, begründete dies nicht die geltend gemachte Klageforderung; sein tarifliches Grundgehalt in Höhe von DM 5.069,-- zuzüglich DM 733,-- (angebliche Leistungszulage) machen nämlich DM 5.802,-- aus, einen Betrag, der unter demjenigen liegt, den ihm die Beklagte monatlich zahlt, nämlich DM 5.929,--.

Davon unabhängig spricht wenig dafür, dass die DM 733,--, die die Beklagte übertariflich an den Kläger zahlt, eine echte Leistungszulage ist, die möglicherweise bestandsfest gegen etwaige Tariferhöhungen wäre, mag sie bzw. ihre Vorgängerin auch in der Vergangenheit in Schreiben vom 16. Dezember 1986, 10. Dezember 1990, 14. Dezember 1993 und 22. Dezember 1997 erklärt haben, sie sehe (die entsprechende) außertarifliche Lohnerhöhung als Leistungszulage an. Für eine typische Leistungszulage fehlt es nämlich an entsprechenden typischen Anhaltspunkten für die so honorierte Leistung. Lediglich zufrieden stellende Leistungen, die als Grund für diese Leistungszulage in den erwähnten Schreiben angegeben werden, führen in der Rege! nicht zu tariffesten Leistungszulagen.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Vorgängerin der Beklagten in ihrem Schreiben vom 10. Dezember 1990 die Leistungszulage in Anführungsstriche gesetzt hat, was darauf hindeutet, dass es sich in Wahrheit lediglich um eine außertarifliche Lohnerhöhung handelt, wie dies darin und in den anderen entsprechenden Schreiben auch ausdrücklich ausgeführt ist.

Im Übrigen schließt sich die Berufungskammer insoweit der Begründung des Arbeitsgerichts an.

Nach alledem aber ist die Berufung unbegründet und daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen dieses Urteil wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Ende der Entscheidung

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