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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 30.06.2006
Aktenzeichen: 8 Sa 376/05
Rechtsgebiete: TV


Vorschriften:

TV vom 25. Januar 1980 zur Verdienstsicherung der Säge- und Holzbearbeitungsindustrie ... in Bayern
1. Auslegung des Tarifvertrages vom 25. Januar 1980 zur Verdienstsicherung und zum Arbeitsplatzschutz älterer Arbeitnehmer im Bereich der Säge- und Holzbearbeitungsindustrie, Holzhandlungen und angeschlossenen Betriebe sowie für die Möbelindustrie, die holzverarbeitende Industrie und verwandte Industriezweige in Bayern (künftig: TV Verdienstsicherung).

1.1 Zwar ist gerade Ziff. II. 2. dieses Tarifvertrages mit "Anspruchsvoraussetzungen" überschrieben, was darauf schließen lassen könnte, dass diese darin abschließend genannt sind, doch befindet sich diese Norm unter der größeren Überschrift "II. Verdienstsicherung", die auch die Regelung Ziff. II. 4. "Verfahren" enthält, die die Behandlung von Anträgen auf Verdienstsicherung zum Gegenstand hat und nach deren letzten Satz der Beurteilung gerade der "Minderung der alters- und gesundheitsbedingten Leistungsfähigkeiten die Grundsätze der Berufsgenossenschaften über die Feststellung der Erwerbsminderung zugrunde zu legen sind".

1.2 Eine strenge Trennung zwischen einerseits Anspruchsvoraussetzungen nach Ziff. II. 2. TV Verdienstsicherung, in der als "Anspruchsvoraussetzung" eine "gesundheitsbedingte ständige Minderung der Leistungsfähigkeit" genannt ist, die sie daran "hindert", in ihrer "bisherigen Tätigkeit ... die bisherige Leistung zu erbringen", und andererseits gerade der "Beurteilung der Minderung der alters- und gesundheitsbedingten Leistungsfähigkeiten" nach den "Grundsätzen der Berufsgenossenschaften über die Feststellung der Erwerbsminderung" gem. Ziff. II. 4. l. S. TV Verdienstsicherung, ist daher, entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin, letztlich nicht anzuerkennen. Gerade die Verfahrensregelungen in Ziff. II. 4. dieses Tarifvertrages zeigen, dass die Tarifvertragsparteien selbst die Problematik von Zweifelsfällen erkannt haben und einer Lösung zuführen wollten. Dass es zu Meinungsverschiedenheiten darüber kommen könnte, ob ein auf Verdienstsicherung gerichteter schriftlicher Antrag einer Arbeitnehmerin berechtigt ist, sahen sie sogar so deutlich, dass sie eine Konfliktlösung in Ziff. II. 4. S. 2 TV Verdienstsicherung ganz ausdrücklich dahingehend geregelt haben, dass dann die Geschäftsleitung und der Betriebsrat entscheiden. Sie haben diese Konfliktlösung bis ins Einzelne geregelt, wenn es in S. 3 dieser Tarifnorm heißt, dass bei derartigen Meinungsverschiedenheiten "bei Bedarf der Be-triebsarzt hinzuzuziehen ist". Selbst für den Fall, dass danach zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat immer noch keine Einigung zustande kommt, also selbst nach Hinzuziehung des Betriebsarztes, haben die Tarifvertragsparteien in Ziff. II. 4. dieser Tarifnorm unter S. 4 eine Konfliktlösung dahingehend vereinbart, dass dann der Betriebsarzt entscheidet. Allein diese erkennbare Konfliktlösungssystematik lässt erkennen, dass, gerade was die Berechtigung eines Verdienstsicherungsanspruchs im Hinblick auf die "alters- und gesundheitsbedingte ständige Minderung der Leistungsfähigkeit", die eine Arbeitnehmerin daran "hindert", in ihrer "bisherigen Tätigkeit ... die bisherige Leistung zu erbringen", betrifft, die Tarifvertragsparteien die Entscheidung über etwaige Zweifel über das Vorliegen dieses Tarifvertragsmerkmals durch den Betriebsarzt treffen lassen wollten, obgleich dieser ihre eigenen Zweifel durch seine vorherige Zuziehung nicht auszuräumen vermochte. Wie wichtig die Tarifvertragsparteien die Berechtigung des Antrags auf Verdienstsicherung im Hinblick auf die "alters- und gesundheitsbedingte ständige Minderung der Leistungsfähigkeit" erachteten und welchen Stellenwert sie einer Konfliktlösung einräumten, wird daran deutlich, dass sie selbst für den Fall, dass es in einem Betrieb keinen Betriebsrat gibt oder ein Betrieb keinen Betriebsarzt hat, Konfliktlösungen geregelt haben. Hinzukommt hier noch, dass sie selbst dem Betriebsarzt, der zuletzt entscheiden soll, nicht freie Hand gegeben, sondern ihm auch noch die Beurteilungsgrundsätze vorgeschrieben haben, nämlich über die "Minderung der alters- und gesundheitsbedingten Leistungsfähigkeiten nach den Grundsätzen der Berufsgenossenschaften über die Feststellung der Erwerbsminderung" zu entscheiden.

1.3 Allerdings bedarf auch Ziff. II. 4. l. S. TV Verdienstsicherung der Auslegung. Mit der Einschränkung, dass "der Beurteilung der Minderung der alters- und gesundheitsbedingten Leistungsfähigkeiten die Grundsätze der Berufsgenossenschaften über die Feststellung der Erwerbsminderung zugrunde zu legen sind", ist, wie der Klägerin zuzugestehen ist, nicht zugleich zum Ausdruck gebracht, dass es darauf ankommt, ob bei ihr die Voraussetzungen der Gewährung einer Unfallrente oder für sonstige Leistungen nach dem SGB VII vorliegen. Dazu hätte es nämlich keiner tariflichen Regelung bedurft, denn dies regelt der Gesetzgeber im SGB VII selbst.

2. Es kann dahinstehen, ob die Tarifvertragsparteien mit der Regelung in Ziff. II. 4. S. 4 TV Verdienstversicherung, in dem für den Fall, dass eine Einigung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat nicht zustande kommt, der Betriebsarzt entscheidet, eine Schiedsgutachtensabrede getroffen haben oder lediglich materiell-rechtlich bestimmten, dass letztlich dieser gem. § 317 BGB verbindlich darüber entscheidet, ob eine Arbeitnehmerin, die "wegen alters- und gesundheitsbedingter ständiger Minderung ihrer Leistungsfähigkeit gehindert ist", in ihrer "bisherigen Tätigkeit ... die bisherige Leistung zu erbringen". Vieles spricht für Letzteres. Insoweit wird auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Januar 1979 (4 AZR 378/77 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge Bundesbahn) verwiesen. In einem derartigen Fall beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung des dokumentierten Willens der Tarifvertragsparteien gem. Ziff. II. 4. S. 4 i. V. mit dem letzten Satz i. V. mit Ziff. II. 2. TV Verdienstsicherung darauf, ob das Gutachten nach den Regeln der ärztlichen Kunst erstellt und nicht offenbar unbillig, also falsch oder unsachlich, ist (§ 319 Abs. 1 S. 1 BGB).


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 Sa 376/05

Verkündet am: 30. Juni 2006

In dem Rechtsstreit

hat die Achte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Kagerer sowie die ehrenamtlichen Richter Johann und Hofer für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 18. Januar 2005 - Gz.: 8 Ca 21103/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Gegen dieses Urteil wird seitens der Klägerin die Revision zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin eine tarifliche Verdienstsicherung durch Gewährung eines sog. "Verdienstausgleichs" zusteht.

Sie ist am 0.0.1950 geboren, seit 27. Oktober 1969 bei der Beklagten im Akkord beschäftigt und arbeitet in deren "Näherei", wobei sie eine "sitzende Tätigkeit" ausübt, die im "Fertigen von Hocker- und Couchbezügen unterschiedlicher Größe und von unterschiedlichem Gewicht (auch materialabhängig)" besteht.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kommt unstreitig der Tarifvertrag vom 25. Januar 1980 zur Verdienstsicherung und zum Arbeitsplatzschutz älterer Arbeitnehmer im Bereich der Säge- und Holzbearbeitungsindustrie, Holzhandlungen und angeschlossenen Betriebe sowie für die Möbelindustrie, die holzverarbeitende Industrie und verwandte Industriezweige in Bayern (künftig: TV Verdienstsicherung) nebst entsprechender jüngerer Ergänzungen zur Anwendung. Er ist gegliedert in "I. Geltungsbereich", "II. Verdienstsicherung", "III. Arbeitsplatzschutz" und "IV. Vertragsdauer". Für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit kommt es allein auf "II. Verdienstsicherung" an. Sie lautet u. a. wie folgt:

"Anspruchsvoraussetzungen

2. Ein Arbeitnehmer,

... der das 50. Lebensjahr vollendet und in demselben Betrieb zu diesem Zeitpunkt mindestens 20 Jahre ständig im Akkord oder in einem leistungsbezogenen Prämienlohn gearbeitet hat und der wegen alters- und gesundheitsbedingter ständiger Minderung seiner Leistungsfähigkeit gehindert ist, seine bisherige Tätigkeit auszuüben oder in dieser die bisherige Leistung zu erbringen und hierdurch eine Verdienstminderung erleiden würde, hat auf Antrag Anspruch auf Verdienstsicherung ...

Eine Leistungsminderung, vom Arbeitnehmer selbst verschuldet im Sinne des Lohnfortzahlungsgesetzes herbeigeführt, schließt den Anspruch auf Verdienstsicherung aus.

Formen der Verdienstsicherung

3. Die Verdienstsicherung kann erfolgen

a) durch Versetzung ... oder

b) durch Gewährung eines Verdienstausgleichs (Ziffer 7).

Verfahren

4. Der Antrag auf Verdienstsicherung ist schriftlich an den Arbeitgeber zu stellen.

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung des Antrags entscheiden Geschäftsleitung und Betriebsrat. Bei Bedarf ist der Betriebsarzt hinzuzuziehen.

Kommt eine Einigung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat bzw. - in Betrieben ohne Betriebsrat - zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht zustande, so entscheidet der Betriebsarzt.

In Betrieben ohne Betriebsarzt haben sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf einen Arzt ihres Vertrauens zu einigen; im Falle der Nichteinigung ist das nächstgelegene Werksarztzentrum um Namhaftmachung eines dort beschäftigten Arztes zu bitten, der dann zu entscheiden hat.

Der Beurteilung der Minderung der alters- und gesundheitsbedingten Leistungsfähigkeiten sind die Grundsätze der Berufsgenossenschaften über die Feststellung der Erwerbsminderung zugrunde zu legen.

Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz

5. ...

6. ...

Verdienstausgleich

7. Erfolgt die Verdienstsicherung - gegebenenfalls in Verbindung mit den Maßnahmen nach Ziffer 5 - in Form der Gewährung eines Verdienstausgleichs (Ziffer 3 b), so erhält der Arbeitnehmer eine Vergütung, die der Differenz zwischen 95 % des bisherigen Bruttoverdienstes und dem Bruttoverdienst entspricht, den der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer nach Durchführung der Verdienstsicherungsmaßnahme ohne diesen Ausgleich zu erhalten hätte.

Berechnung des bisherigen Bruttoverdienstes

8. ...

Zusammensetzung des neuen Verdienstes

9. ...

Tariferhöhungen

10. ...

Anrechnung anderer Leistungen

11. Erhält der Arbeitnehmer aus demselben Anlass, der zur Verdienstsicherung geführt hat, anderweitige Zahlungen - z. B. Renten, Leistungen von Drittschädigern -, so ist er verpflichtet, diese Zahlungen und deren Veränderung dem Arbeitgeber aufzuzeigen. Der Verdienstausgleich vermindert sich um solche Zahlungen ..."

(kursive Hervorhebungen durch das Gericht)

Unstreitig hat die Klägerin im Oktober 2000 bei der Beklagten einen schriftlichen Antrag auf Verdienstsicherung gestellt, den diese nach Durchführung einer ärztlichen "Begutachtung" mit Schreiben vom 8. Februar 2002 jedoch abgelehnt hat. Sie wies darin darauf hin, der von ihr eingeschaltete Gutachter Dr. H. sei zwar zu der Überzeugung gelangt, dass die "Akkordfähigkeit (der Klägerin) zwar eingeschränkt ist, eine anerkannte Berufskrankheit, die Voraussetzung für die Anerkennung eines Anspruchs auf Verdienstsicherung wäre, bei (ihr) aber nicht vorliege".

Die Beklagte hat ein Gutachten der B. GmbH vom 30. September 2002 vorgelegt, das von Dr. H., Facharzt für Arbeitsmedizin und für Innere Medizin, unterzeichnet ist; nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag verfügt sie in der Einschaltung dieser Gesellschaft "über einen Betriebsarzt in Gestalt eines Ärztezentrums" (abgehoben wohl auf § 19 ASiG). Dieses Gutachten ist gegliedert in "I. Angewandte Kriterien (1. Berufsgenossenschaftliche Grundsätze, 2. Beruflich bedingte Erkrankungen (Berufskrankheit), 3. Berufskrankheitenliste, 4. Arbeitsbedingte Erkrankung und Berufskrankheit, 5. Alters- und gesundheitsbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit, 6. Zu klärende Ungereimtheiten, II. Arbeitsplatz, III. Befunde, IV. Beurteilung der vorhandenen Krankheitsbilder nach den vom Gesetzgeber anerkannten Berufskrankheiten, V. Ergebnis, VI. Literatur" (kursive Hervorhebungen durch das Gericht). Insbesondere der Gliederungspunkt I. 6. war ursprünglich nicht vorgelegt; diese "Textlücke" hat die Beklagte dann in der Berufungsinstanz durch Vorlage des Auszugs "8. Zu klärende Ungereimtheiten" geschlossen. Darin ist Folgendes ausgeführt:

" Meines Erachtens bestehen Ungereimtheiten in der Formulierung des Tarifvertrages zur Verdienstsicherung und zum Arbeitsplatzschutz älterer Arbeitnehmer vom 18.07.1996 für die Beschäftigten in den Betrieben der Bayerischen Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung im Absatz 5 Ziffer 3. Es werden hier Begriffe aus verschiedenen Rechtssystemen vermischt. Es sollte geklärt werden, ob dies haltbar ist. Der Unfallversicherungsträger gewährt keine Leistungen bei alters- und gesundheitsbedingten Minderungen der Leistungsfähigkeit; genauso wenig beurteilt eine Kranken- oder Rentenversicherung eine Minderung der Leistungsfähigkeit nach berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen."

Das vorgenannte Gutachten lautet in "V. Ergebnis" wie folgt:

" Keine von den aufgeführten Diagnosen und Erkrankungen stellt nach den oben ausführlich erläuterten Kriterien und den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen eine beruflich bedingte Erkrankung dar. Speziell: Bandscheibenvorfall im Jahre 2001. Die Berufskrankheit 2108 ,langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten und/oder langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung' liegt nicht vor, da die Anforderungsnorm nicht erfüllt wurde; insbesondere wurden die geforderten Grenzgewichte wie oben beschrieben über den geforderten Zeitraum nicht erreicht."

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Verdienstsicherung nach dem TV Verdienstsicherung nach dem Alter der Klägerin (Vollendung des 50. Lebensjahres), ständige Arbeiten im Akkord von mindestens 20 Jahren im selben Betrieb nach dessen Ziff. II. Nr. 2 genauso vorliegen wie das Erfordernis einer schriftlichen Antragstellung nach dessen Ziff. II. Nr. 2 i. V. mit Nr. 4.

Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht vorgetragen, sie erfülle die Voraussetzungen einer Verdienstsicherung in Gestalt eines Verdienstausgleichs gem. Ziff. II. 2. i. V. mit Ziff. 3. b TV Verdienstsicherung, weshalb ihr die Beklagte einen entsprechenden Verdienstausgleich zu gewähren habe, den sie im Einzelnen berechnete und auch bezifferte nach einem System, von dem sie behauptet, so sei bei der Beklagten in der Vergangenheit verfahren worden. Dabei kommt sie für den Zeitraum Oktober 2000 bis Februar 2004 auf einen Verdienstausgleich in Höhe von € 6.256,90.

Auf vom Arbeitsgericht geäußerte Bedenken gegen die Zulässigkeit ihres ursprünglichen Antrags, "die Beklagte zu verurteilen, der Klagepartei die Verdienstsicherung nach Ziff. 2. des Tarifvertrages zur Verdienstsicherung und zum Arbeitsplatzschutz älterer Arbeitnehmer vom 25. Januar 1980 zu gewähren", weil er in der bisherigen Form zu unbestimmt sei und nicht vollstreckt werden könne, hat sie diesen zuletzt wiederholt und insgesamt folgende Anträge gestellt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klagepartei die Verdienstsicherung nach Ziff. 2. des Tarifvertrages zur Verdienstsicherung und zum Arbeitsplatzschutz älterer Arbeitnehmer vom 25. August 1980 zu gewähren.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 6.256,90 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Sie hat vorgetragen, zum einen sei der Klageantrag Ziff. 1. weiterhin zu unbestimmt und zum anderen die Klage im Übrigen nicht schlüssig, weil sie sich nicht an die Berechnung des TV Verdienstsicherung halte und inhaltlich nicht nachvollzogen werden könne.

Das Arbeitsgericht hat mit Endurteil vom 18. Januar 2005, das der Klägerin am 8. März 2005 zugestellt worden ist, die Klage abgewiesen. Auf die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen und angestellten rechtlichen Erwägungen wird verwiesen.

Dagegen hat die Klägerin mit einem am 7. April 2005 am Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sie, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 8. Juni 2005, mit einem hier am Vortag eingegangenen Schriftsatz begründet.

Dabei ändert sie ihren vor dem Arbeitsgericht zuletzt gestellten Klageantrag Ziff. 1. in einen Feststellungsantrag, den sie um einen in der ersten Berufungsverhandlung gestellten Hilfsantrag erweitert, indem sie auf den ursprünglich am Arbeitsgericht zuletzt gestellten ersten Klageantrag zurückgreift und dann verdeutlicht, dass es hier um eine Verdienstsicherung durch Verdienstausgleich gehe. Darüber hinaus erweitert sie ihren erstinstanzlich gestellten Zahlungsantrag insoweit, als sie nunmehr auch die Zahlung des Verdienstausgleichs nicht nur bis Februar 2004, sondern bis einschließlich März 2005 begehrt, jedoch eine andere Berechnung zugrunde legt, was dazu führt, dass sie letztlich einen geringeren Betrag als erstinstanzlich geltend gemacht, verlangt.

Sie führt dazu insbesondere aus, der nunmehr gestellte erste Hauptantrag sei als Feststellungsantrag zulässig, denn es gehe zwischen den Parteien darum, ob die in Ziff. II. 2. TV Verdienstsicherung genannte Voraussetzung einer "alters- und gesundheitsbedingten ständigen Minderung der Leistungsfähigkeit", die sie "hindere", in ihrer "bisherigen Tätigkeit ... die bisherige Leistung zu erbringen", vorläge. Die Klärung dieser Frage sei geeignet, den Streit der Parteien aus der Welt zu schaffen, was insbesondere auch für die daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen gelte. Deshalb liege auch ein Feststellungsinteresse insoweit vor. Fehle es daran, so sei jedenfalls ihrem nunmehr gestellten Hilfsantrag zu entsprechen, der nicht, wie das Arbeitsgericht angenommen habe, zu unbestimmt sei. Die Beklagte wisse genau, worum es in diesem Rechtsstreit gehe, nämlich um einen Verdienstausgleich als Verdienstsicherung gem. Ziff. II. 2. i. V. mit Ziff. 3. b TV Verdienstsicherung.

In der Sache selbst führt sie aus, entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten sei alleinige Voraussetzung ihres geltend gemachten Verdienstsicherungsanspruchs die Gewährung eines Verdienstausgleichs gem. Ziff. II. 2. TV Verdienstsicherung, worin nur darauf abgestellt sei, dass eine "alters- und gesundheitsbedingte ständige Minderung der Leistungsfähigkeit" vorliege, die sie daran "hindere", in ihrer "bisherigen Tätigkeit ... die bisherige Leistung zu erbringen" und gerade nicht zusätzlich darauf, dass diese auf einer berufsbedingten Erkrankung beruhe. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut dieses Tarifvertrages, der die "Anspruchsvoraussetzungen" in einer Überschrift ausdrücklich anspreche. Der darauffolgenden Formulierung sei eine Kausalität einer berufsbedingten Erkrankung für die "alters- und gesundheitsbedingte ständige Minderung der Leistungsfähigkeit" gerade nicht zu entnehmen. Soweit sich die Beklagte für ihre Rechtsauffassung auf Ziff. II. 4. l. S. TV Verdienstsicherung berufe, wonach der "Beurteilung der Minderung der alters- und gesundheitsbedingten Leistungsfähigkeiten die Grundsätze der Berufsgenossenschaften über die Feststellung der Erwerbsminderung zugrunde zu legen" seien, werde verkannt, dass sich diese Regelung unter der tariflichen Überschrift "Verfahren" finde, also nicht den "Anspruchsvoraussetzungen" zuzurechnen sei. Im Übrigen komme es für die Auslegung von Ziff. II. 4. l. S. TV Verdienstsicherung darauf an, was die Tarifvertragsparteien damit gewollt hätten, nämlich dass bei der entsprechenden Prüfung "sachlich und kompetent vorgegangen werde". Allerdings gehe es dabei lediglich um eine Prüfungskompetenz im Hinblick auf das Vorhandensein einer Leistungsminderung, nicht jedoch auf deren Verursachung. Dafür spreche insbesondere, dass im Rahmen der Anspruchsvoraussetzungen auch eine lediglich "altersbedingte ständige Minderung der Leistungsfähigkeit" zu einer Verdienstsicherung führen könne. Allerdings führe eine solche "altersbedingte ständige Minderung der Leistungsfähigkeit nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen" nicht zu einer Rente. Die Stellungnahme des von der Beklagten in Anspruch genommenen betriebsärztlichen Dienstes habe den Zweck des TV Verdienstsicherung deshalb verkannt; es komme nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Unfallrente vorlägen. Die entsprechende Problematik sei im Übrigen durch die von der Beklagten mit dem ursprünglichen Gutachten ihres betriebsärztlichen Dienstes vom 30. September 2002 nicht vorgelegten Ausführungen "8. Zu klärende Ungereimtheiten" erkannt.

Im Übrigen stehe dem Betriebsarzt keine "endgültige Entscheidungskompetenz" zu. Er sei nämlich nach dem Wortlaut des TV Verdienstsicherung lediglich "bei Bedarf" hinzuzuziehen. Es gehe dabei lediglich "um die ärztliche Kompetenz für den Begriff der Hinderung an der bisherigen Tätigkeit durch die alters- und gesundheitsbedingte ständige Minderung der Leistungsfähigkeit". Lediglich bei der Feststellung der Erwerbsminderung selbst habe der Betriebsarzt die Grundsätze der Berufsgenossenschaften zugrunde zu legen.

Zum Leistungsantrag führt sie aus, was ihre ursprüngliche Berechnung ihres Verdienstausgleichs anbelange, habe sie sich an die von der Beklagten bisher geübte Praxis gehalten. Jedenfalls sei diese damit betriebsüblich geworden. Im Übrigen wird auf die Berechnungsdarstellung der Klägerin im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 7. Juni 2005 nebst Anlagen verwiesen.

Deshalb stellt sie folgende Anträge:

1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 18. Januar 2005 - Gz.: 8 Ca 21103/03 - wird abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass die Klagepartei die Anspruchsvoraussetzungen nach Ziff. 1. des Tarifvertrages zur Verdienstsicherung und zum Arbeitsplatzschutz älterer Arbeitnehmer vom 25. Januar 1980 erfüllt.

Hilfsweise bzw. in "Auslegung" des vorstehenden Antrags:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Verdienstsicherung nach Ziff. 2. b des Tarifvertrages (durch Gewährung eines Verdienstausgleichs) zur Verdienstsicherung und zum Arbeitsplatzschutz älterer Arbeitnehmer vom 25. Januar 1980 zu gewähren.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei € 5.781,78 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 14. April 2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Sie hält zum einen das angegriffene Urteil für richtig und zum anderen den Feststellungsantrag für unzulässig, weil kein Feststellungsinteresse bestehe, wenn es lediglich um die Klärung einzelner Vorfragen oder der Elemente eines Rechtsverhältnisses oder der Berechnungsgrundlage eines Anspruchs oder einer Leistungspflicht gehe. Ein solches Feststellungsinteresse fehle auch schon dann, wenn der Klägerin ein einfacherer Weg zur Verfügung stehe, um ihr Ziel zu erreichen, insbesondere z. B. eine Leistungsklage.

Im Übrigen sei die Klärung der Frage, ob die Anspruchsvoraussetzung "alters- und gesundheitsbedingte ständige Minderung der Leistungsfähigkeit" der Klägerin nach dem TV Verdienstsicherung nicht geeignet sei, den Streit der Parteien aus der Welt zu schaffen, da auch über die Höhe der Forderung der Klägerin keineswegs Einigkeit bestehe. Wie der geltend gemachte Betrag errechnet werde, sei nicht erkennbar. Die Berechnungsmethode sei ungenügend dargestellt.

Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Verdienstsicherung durch Verdienstausgleich nach dem TV Verdienstsicherung. Dies ergebe insbesondere dessen Auslegung, wonach bei auftretenden Meinungsverschiedenheiten letztlich der Betriebsarzt entscheide und dieser habe entschieden. Eine derartige tarifliche Regelung sei auch sinnvoll, da es letztlich auf eine medizinische Begutachtung ankomme, wolle man ein sachverständiges Urteil fällen. Dabei seien allerdings ausdrücklich die "Grundsätze der Berufsgenossenschaften über die Feststellung der Erwerbsminderung" heranzuziehen. Die Tarifvertragsparteien hätten hier auch nicht, wie die Klägerin offenbar meine, eine Lücke schließen wollen. Vielmehr gehe es bei der vorgenannten Formulierung allein um die Beschränkung der Leistungsfähigkeit, die eine Beziehung zum Berufsleben habe. Danach aber bestehe der geltend gemachte Anspruch bereits dem Grunde nach nicht. Soweit die Klägerin sich für ihre Rechtsauffassung auf die nachgereichte Stellungnahme des betriebsärztlichen Dienstes "8. Zu klärende Ungereimtheiten" beziehe, so sei diese ohne rechtliche Bedeutung, denn zum einen sei er dazu nicht befugt gewesen sei und zum anderen sei diese rechtliche Stellungnahme nur laienhaft und deshalb von ihr, der Beklagten, aus dem Gutachten entfernt worden.

Für den geltend gemachten bezifferten Leistungsantrag verbleibe es dabei, dass dieser unbegründet, weil bereits unschlüssig sei. Sowohl was die Berechnung als auch die Berechnungsmethode des Verdienstausfalls selbst anbelange, möge es zwar durchaus sein, dass die Klägerin hier eine Berechnung zugrunde gelegt habe, die bei ihr, der Beklagten, in der Vergangenheit so gepflogen worden sei, doch könne daraus keine betriebliche Übung abgeleitet werden, da, falls diese Berechnung von der Berechnungsweise des TV Verdienstsicherung abweiche, es sich um ein Versehen handle. Im Übrigen werde bestritten, dass die Berechnung tatsächlich in der Vergangenheit so praktiziert worden sei, wie die Klägerin dies behaupte.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsprotokolle, die Schriftsätze der Parteien und den sonstigen Akteninhalt beider Rechtszüge verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist statthaft, denn sie richtet sich gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil, gegen das nicht nach § 78 ArbGG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt € 600,-- (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ArbGG).

Sie ist auch in der richtigen Form und rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 S. 1, 2 und 5 ArbGG).

Die Tatsache, dass die Klägerin im Berufungsbegründungsschriftsatz im Berufungsantrag 2. vom erstinstanzlichen Hauptantrag 1. - Leistungsklage - auf eine Feststellungsklage übergegangen ist, steht der Zulässigkeit der Berufung selbst nicht entgegen. Dies gilt auch insoweit, als sie darin statt ursprünglich einer Verurteilung zur Gewährung der Verdienstsicherung nach Ziff. 2. TV Verdienstsicherung auf die Feststellung, dass sie, "die Klagepartei, die Anspruchsvoraussetzungen" nach Ziff. 2. dieses Tarifvertrages erfülle, übergegangen ist.

Was den Übergang von einem erstinstanzlich gestellten und abgewiesenen Leistungsantrag auf einen zweitinstanzlich bei Einlegung der Berufung gestellten Feststellungsantrag anbelangt, bestehen deshalb keine Bedenken, weil letztlich das erkennbare rechtliche Interesse der Klägerin deutlich erkennbar ist. Es geht ihr sowohl im erstinstanzlichen Leistungsantrag als auch im Berufungsantrag - Feststellungsklage - immer um dasselbe, nämlich dass sie einen tariflichen Verdienstausgleich gem. Ziff. II. 2. i. V. mit Ziff. 3. b TV Verdienstsicherung von der Beklagten begehrt, den sie sowohl erstinstanzlich in dem weiteren bezifferten Leistungsantrag (Klageantrag 2.) als auch zweitinstanzlich in dem dort ebenfalls bezifferten Leistungsantrag (Berufungsantrag 3.) verfolgt. Insoweit sind ihre Anträge nämlich analog § 133 BGB auszulegen.

Ob der erstinstanzliche Klageantrag 1. - Leistungsantrag - und der zweitinstanzliche Feststellungsantrag (Berufungsantrag 2.) darüber hinaus zulässig waren bzw. sind, ist für die Zulässigkeit der Berufung selbst ohne Bedeutung. Insoweit kommt es lediglich darauf an, ob für die Klägerin bei Einlegung ihrer Berufung mit dem konkreten Berufungsantrag noch ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse besteht. Dies ist schon deshalb zu bejahen, weil sie letztlich mit ihrem erstinstanzlich verfolgten Ziel ihres Leistungsantrags unterlegen ist und dies jedenfalls beschränkt auf eine Feststellung weiterverfolgt, und zwar gleichgültig, ob der Berufungsantrag selbst zulässig ist.

Der Klageerweiterung bzw. teilweise Klagerücknahme im zweiten Berufungshauptantrag ist sachdienlich und begegnet wegen §§ 525, 264 Nr. 2 bzw. 267 ZPO keinen Bedenken.

II.

1. Die Berufung ist sowohl im Hinblick auf den Berufungsantrag 2. (Hauptantrag als Feststellungsantrag) als auch den insoweit gestellten Hilfsantrag (Leistungsantrag) unbegründet, weil beide unzulässig sind.

1.1 Dabei bedarf es insoweit gar nicht der Verweisung darauf, dass ein Feststellungsinteresse, das gem. § 256 Abs. 1 ZPO für eine Feststellungsklage gefordert ist, regelmäßig dann zu verneinen ist, wenn eine Leistungsklage möglich ist, denn dieser Grundsatz gilt nicht uneingeschränkt. Ein derartiges Feststellungsinteresse kann durchaus vorliegen, wenn das angestrebte Urteil mit seiner lediglich ideellen, der Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung, geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu verhindern (BAG vom 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - AP Nr. 4 zu § 12 TzBfG und vom 14. Dezember 2005 - 4 AZR 522/04 - EzA § 256 ZPO 2002 Nr. 7). Zu verneinen ist ein entsprechendes Feststellungsinteresse allerdings von vorneherein, wenn nur einzelne Elemente des Rechtsverhältnisses, abstrakte Rechtsfragen und rechtliche Vorfragen zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden.

Hier fehlt es an einem Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO für den ersten Hauptantrag der Klägerin in der Berufung aus zwei Gründen. Letztlich geht es hier zum einen, wie dieser Hauptantrag in seiner Beschränkung auf die Anspruchsvoraussetzungen nach einer bestimmten Ziffer des TV Verdientsicherung (II. 2.) zeigt, darum, ob zur Auslegung der in dieser Norm genannten Anspruchsvoraussetzungen der "alters- und gesundheitsbedingten ständigen Minderung der Leistungsfähigkeit", die daran "hindern", in der "bisherigen Tätigkeit ... die bisherige Leistung zu erbringen", auch Ziff. II. 4. l. S. "TV Verdienstsicherung" heranzuziehen ist, dass bei der entsprechenden Minderung "die Grundsätze der Berufsgenossenschaften über die Feststellung der Erwerbsminderung zugrunde zu legen sind", und zwar durch den entsprechenden Betriebsarzt. Dabei handelt es sich nämlich um eine abstrakte Rechtsfrage, für deren Entscheidung kein Feststellungsinteresse besteht (BAG vom 14. Dezember 2005, a. a. O.). Zum anderen würde durch die Entscheidung über den gestellten Feststellungsantrag selbst der Rechtsfriede zwischen den Parteien nicht hergestellt, der Streit also nicht insgesamt beseitigt werden, denn die Parteien streiten, wie insbesondere der Leistungsantrag erster Instanz und auch der als Hauptantrag gestellte Leistungsantrag zweiter Instanz (Berufungsantrag 3.) zeigen, auch über die richtige Berechnung des von der Klägerin begehrten Verdienstausgleichs.

Ein Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO für den in der Berufung erstmals gestellten Feststellungsantrag besteht deshalb nicht, weshalb die Berufung insoweit als unbegründet zurückzuweisen ist.

1.2 Die Berufung ist jedoch auch unbegründet, soweit die Klägerin ihren ursprünglichen Leistungsantrag erster Instanz in der Berufung als Hilfsantrag - allerdings konkretisiert auf eine der beiden Verdienstsicherungsmöglichkeiten, die der TV Verdienstsicherung gewährt, nämlich den Verdienstausgleich - weiterverfolgt. Dieser Antrag ist nämlich zu unbestimmt gem. § 253 Abs. 2 S. 2 letzte Alt. ZPO. Hinter der gesetzlichen Forderung der Bestimmtheit des Antrags steht die Notwendigkeit dessen Klarheit für die Beschwer, Rechtskraft und Vollstreckung (BAG vom 29. August 1984 - 7 AZR 34/83 - AP Nr. 27 zu § 123 BGB). Hier fehlt dem gestellten Antrag insbesondere seine Klarheit für die Vollstreckung. Weder ist der gestellte Antrag insoweit beziffert noch besteht Klarheit darüber, wie er zu berechnen ist, die auch nicht durch eine Auslegung unter Heranziehung seiner Begründung zu gewinnen ist. Insbesondere aber belegt der Hauptantrag 2. (Leistungsklage sowohl in der ersten als auch zweiten Instanz), dass eine solche bezifferte Leistungsklage möglich ist, die entsprechende Unklarheiten ausräumt.

Auch der Hilfsantrag zum Hauptantrag 1. ist daher unzulässig und die Berufung insoweit unbegründet.

2. Der Berufungsantrag ist auch im zweiten Hauptantrag (bezifferter Leistungsantrag) unbegründet.

Die Klägerin vermag ihren Anspruch nämlich nicht auf Ziff. II. 2. i. V. mit Ziff. 3. b TV Verdienstsicherung zu stützen.

2.1 Zwar liegen die allgemeinen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung eines Verdienstausgleichs danach vor, denn sie war zu dem Zeitpunkt, ab dem sie diesen Anspruch geltend macht, mehr als 50 Jahre alt und hat im selben Betrieb mindestens 20 Jahre ständig im Akkord gearbeitet; die Beklagte hat sogar mit Schreiben vom 8. Februar 2002 eingeräumt, dass ihre Akkordfähigkeit eingeschränkt ist (Ziff. II. 2. TV Verdienstsicherung).

2.2 Von entscheidender Bedeutung ist, wie das weitere Tarifmerkmal der vorzitierten Norm - "wegen alters- und gesundheitsbedingter ständiger Minderung der Leistungsfähigkeit gehindert" - bei ihr erfüllt ist. Die Rechtsauffassungen der beiden Parteien divergieren insoweit dahingehend, als die Beklagte als Anspruchsvoraussetzung sich nicht auf den Wortlaut dieser Tarifnorm beschränkt, sondern auf Ziff. II. 4. l. S. TV Verdienstsicherung zurückgreift, wonach bei der "Beurteilung der Minderung der alters- und gesundheitsbedingten Leistungsfähigkeiten die Grundsätze der Berufsgenossenschaften über die Feststellung der Erwerbsminderung zugrunde zu legen sind" und aufgrund einer betriebsärztlichen Entscheidung diese bei der Klägerin verneint.

2.2.1 Wie das Bundesarbeitsgericht schon in seiner Entscheidung vom 7. September 1994 (10 AZR 766/93 - AP Nr. 5 zu § 33a BAT) ausgeführt hat, ist bei der Auslegung von Tarifverträgen - entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung - zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen; danach ist über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Dabei ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mitberücksichtigt werden muss, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und so nur bei Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann; schließlich ist auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen, wobei im Zweifel derjenigen Tarifauslegung der Vorzug gebührt, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt.

2.2.2 Diese Auslegungskriterien zugrunde gelegt ergibt sich für den Streitfall, dass Ziff. II. 2. i. V. mit Ziff. 3. b TV Verdienstsicherung nicht isoliert, d. h. ohne dessen Ziff. II. 4. l. S. als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt.

2.2.2.1 Allerdings ist der Klägerin zuzugestehen, dass nach dem reinen Wortlaut von Ziff. II. 2. TV Verdienstsicherung die betriebsärztliche "Beurteilung der Minderung der alters- und gesundheitsbedingten Leistungsfähigkeiten nach den Grundsätzen der Berufsgenossenschaften über die Feststellung der Erwerbsminderung" darin nicht ausdrücklich genannt ist. Daraus kann jedoch nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass sie für die Anspruchsgrundlage keine Rolle spielen. Zwar ist gerade Ziff. II. 2. dieses Tarifvertrages mit "Anspruchsvoraussetzungen" überschrieben, was darauf schließen lassen könnte, dass diese darin abschließend genannt sind, doch befindet sich diese Norm unter der größeren Überschrift "II. Verdienstsicherung", die auch die Regelung Ziff. II. 4. "Verfahren" enthält, die die Behandlung von Anträgen auf Verdienstsicherung zum Gegenstand hat und nach deren letzten Satz der Beurteilung gerade der "Minderung der alters- und gesundheitsbedingten Leistungsfähigkeiten die Grundsätze der Berufsgenossenschaften über die Feststellung der Erwerbsminderung zugrunde zu legen sind". Eine strenge Trennung zwischen einerseits Anspruchsvoraussetzungen nach Ziff. II. 2. TV Verdienstsicherung, in der als "Anspruchsvoraussetzung" eine "gesundheitsbedingte ständige Minderung der Leistungsfähigkeit" genannt ist, die sie daran "hindert", in ihrer "bisherigen Tätigkeit ... die bisherige Leistung zu erbringen", und andererseits gerade der "Beurteilung der Minderung der alters- und gesundheitsbedingten Leistungsfähigkeiten" nach den "Grundsätzen der Berufsgenossenschaften über die Feststellung der Erwerbsminderung" gem. Ziff. II. 4. l. S. TV Verdienstsicherung ist daher, entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin, letztlich nicht anzuerkennen. Gerade die Verfahrensregelungen in Ziff. II. 4. dieses Tarifvertrages zeigen, dass die Tarifvertragsparteien selbst die Problematik von Zweifelsfällen erkannt haben und einer Lösung zuführen wollten. Dass es zu Meinungsverschiedenheiten darüber kommen könnte, ob ein auf Verdienstsicherung gerichteter schriftlicher Antrag einer Arbeitnehmerin berechtigt ist, sahen sie sogar so deutlich, dass sie eine Konfliktlösung in Ziff. II. 4. S. 2 TV Verdienstsicherung ganz ausdrücklich dahingehend geregelt haben, dass dann die Geschäftsleitung und der Betriebsrat entscheiden. Sie haben diese Konfliktlösung bis ins Einzelne geregelt, wenn es in S. 3 dieser Tarifnorm heißt, dass bei derartigen Meinungsverschiedenheiten "bei Bedarf der Betriebsarzt hinzuzuziehen ist". Selbst für den Fall, dass danach zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat immer noch keine Einigung zustande kommt, also selbst nach Hinzuziehung des Betriebsarztes, haben die Tarifvertragsparteien in Ziff. II. 4. dieser Tarifnorm unter S. 4 eine Konfliktlösung dahingehend vereinbart, dass dann der Betriebsarzt entscheidet. Allein diese erkennbare Konfliktlösungssystematik lässt erkennen, dass, gerade was die Berechtigung eines Verdienstsicherungsanspruchs im Hinblick auf die "alters- und gesundheitsbedingte ständige Minderung der Leistungsfähigkeit", die eine Arbeitnehmerin daran "hindert", in ihrer "bisherigen Tätigkeit ... die bisherige Leistung zu erbringen", betrifft, die Tarifvertragsparteien die Entscheidung über etwaige Zweifel über das Vorliegen dieses Tarifvertragsmerkmals durch den Betriebsarzt treffen lassen wollten, obgleich dieser ihre eigenen Zweifel durch seine vorherige Zuziehung nicht auszuräumen vermochte. Wie wichtig die Tarifvertragsparteien die Berechtigung des Antrags auf Verdienstsicherung im Hinblick auf die "alters- und gesundheitsbedingte ständige Minderung der Leistungsfähigkeit" erachteten und welchen Stellenwert sie einer Konfliktlösung einräumten, wird daran deutlich, dass sie selbst für den Fall, dass es in einem Betrieb keinen Betriebsrat gibt oder ein Betrieb keinen Betriebsarzt hat, Konfliktlösungen geregelt haben.

Hinzukommt hier noch, dass sie selbst dem Betriebsarzt, der zuletzt entscheiden soll, nicht freie Hand gegeben, sondern ihm auch noch die Beurteilungsgrundsätze vorgeschrieben haben, nämlich über die "Minderung der alters- und gesundheitsbedingten Leistungsfähigkeiten nach den Grundsätzen der Berufsgenossenschaften über die Feststellung der Erwerbsminderung" zu entscheiden.

All dies spricht dafür, dass die Formulierung, dass eine Arbeitnehmerin, die "wegen alters- und gesundheitsbedingter ständiger Minderung ihrer Leistungsfähigkeit gehindert ist, ihre bisherige Tätigkeit auszuüben oder in dieser die bisherige Leistung zu erbringen", in Ziff. II. 2. TV Verdienstsicherung gerade nicht isoliert ausgelegt werden kann, sondern auch die Verfahrensgrundsätze nach Ziff. II. 4. dieses Tarifvertrages, insbesondere dessen letzter Satz, heranzuziehen sind. Insoweit besteht ein tariflicher Gesamtzusammenhang, der den Willen der Tarifvertragsparteien und den von ihnen beabsichtigten Sinn und Zweck der Tarifnormen entsprechend erkennen lässt. Die von ihnen insoweit getroffene Regelung ist auch sinnvoll und praktikabel und berücksichtigt durchaus nicht nur ihrer beider Interessen, sondern auch und insbesondere diejenigen der betroffenen Arbeitnehmer. Das entscheidende Tarifmerkmal wird daher bei einer Nichteinigung der Tarifvertragsparteien letztlich einer kompetenten, sachnahen Entscheidungsgewalt in Gestalt z. B. hier eines Betriebsarztes überlassen.

2.2.2.2 Allerdings bedarf auch Ziff. II. 4. l. S. TV Verdienstsicherung der Auslegung. Mit der Einschränkung, dass "der Beurteilung der Minderung der alters- und gesundheitsbedingten Leistungsfähigkeiten die Grundsätze der Berufsgenossenschaften über die Feststellung der Erwerbsminderung zugrunde zu legen sind", ist, wie der Klägerin zuzugestehen ist, nicht zugleich zum Ausdruck gebracht, dass es darauf ankommt, ob bei ihr die Voraussetzungen der Gewährung einer Unfallrente oder für sonstige Leistungen nach dem SGB VII vorliegen. Dazu hätte es nämlich keiner tariflichen Regelung bedurft, denn dies regelt der Gesetzgeber im SGB VII selbst.

Dem TV Verdienstsicherung ist auch nicht zu entnehmen, dass die dort geregelte Verdienstsicherung immer in den Fällen zu gewähren ist, in denen nach den Vorschriften des SGB VII keine Leistungen gewährt werden, weil dessen Voraussetzungen (Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten) nicht vorliegen; für eine entsprechende Lückenfüllung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Von entscheidender Bedeutung ist zunächst einmal, dass nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien und dem von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck, der sich im Text insbesondere in Ziff. II. 4. l. S. TV Verdienstsicherung niedergeschlagen hat, "der Beurteilung der Minderung der alters- und gesundheitsbedingten Leistungsfähigkeiten die Grundsätze der Berufsgenossenschaften über die Feststellung der Erwerbsminderung zugrunde zu legen sind". Damit wird klar eine Abgrenzung gegenüber Beurteilungsgrundsätzen anderer Versicherungsträger zur Beurteilung der Voraussetzungen ihrer Leistungen getroffen (z. B. der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V oder der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI). Es kommt also darauf an, dass gerade das Tarifmerkmal der "alters- und gesundheitsbedingten ständigen Minderung der Leistungsfähigkeit" einer Arbeitnehmerin, die sie daran "hindert", in ihrer "bisherigen Tätigkeit ... die bisherige Leistung zu erbringen", nach den speziellen "Grundsätzen der Berufsgenossenschaften über die Feststellung der Erwerbsminderung" zu beurteilen ist. Diese Grundsätze sind aber prinzipiell daran orientiert, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Leistungen nach dem SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung) vorliegen. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung aber knüpfen gem. § 1 SGB VII an Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren an. Sie decken damit ersichtlich nicht das allgemeine Lebens- und Gesundheitsrisiko der betroffenen Arbeitnehmer ab. Die Beurteilung einer "alters- und gesundheitsbedingten ständigen Minderung der Leistungsfähigkeit" einer Arbeitnehmerin, die sie "hindert, ihre bisherige Tätigkeit auszuüben oder in dieser die bisherige Leistung zu erbringen", muss sich deshalb auch an diesen Vorgaben für die Leistungen orientieren, die Voraussetzungen für Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind, auch wenn deren Voraussetzungen selbst letztlich nicht erfüllt sind. Es ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien sich dieser Tatsache auch bewusst waren, wenn sie gerade für die Beurteilung des vorgenannten Tarifmerkmals die - speziellen - "Grundsätze der Berufsgenossenschaften über die Feststellung der Erwerbsminderung ... der Beurteilung der Minderung der alters- und gesundheitsbedingten Leistungsfähigkeiten ... zugrunde legen" wollten, denn die Kenntnis der entsprechenden gesetzlichen Regelungen ist ihnen zu unterstellen.

2.3 Damit aber kommt es darauf an, ob das vom betriebsärztlichen Dienst der Beklagten vorgelegte Gutachten über die Voraussetzungen der "alters- und gesundheitsbedingten ständigen Minderung der Leistungsfähigkeit" der Klägerin diesen Anforderungen entspricht.

Die vom betriebsärztlichen Dienst der Beklagten erkannten Auslegungsschwierigkeiten des TV Verdienstsicherung sind ohne rechtliche Bedeutung. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Beklagten insoweit zuletzt vorgelegte "Textlückenfüllung" der Stellungnahme des Betriebsarztes tatsächlich aus seinem Gutachten vom 30. September 2002 stammt; Zweifel insoweit könnten bestehen, dass sie nach der dortigen Nomenklatur die Zahl 6 tragen müsste, hier aber 8 ausweist und auf einen Tarifvertrag vom 18. Juli 1996 verweist, während es hier um einen Tarifvertrag vom 25. Januar 1980 geht. Entscheidend ist allein, ob die "alters- und gesundheitsbedingte ständige Minderung der Leistungsfähigkeit" der Klägerin letztlich arbeitsbedingt ist.

Insoweit aber kommt das betriebsärztliche Gutachten vom 30. September 2002 zu dem Ergebnis, dass dies bei der Klägerin nicht der Fall ist, wenn es dort unter Ziff. V. heißt, dass keine "beruflich bedingte Erkrankung" vorliegt. Daran ändert es auch nichts, dass quasi im Schlusssatz in dem Hinweis auf eine spezielle "Berufskrankheit 2108, die nicht vorläge", auf den ersten Anschein Zweifel dahingehend entstehen könnten, der Gutachter habe sich alleine an den Leistungsvoraussetzungen für Versicherungsfälle orientiert, die zu Leistungen nach dem SGB VII führten. Diese Formulierung weist letztlich lediglich darauf hin, dass er seinem Auftrag nach den vorgegebenen "Grundsätzen der Berufsgenossenschaften über die Feststellung der Erwerbsminderung" voll nach gekommen ist. Insoweit wird insbesondere auch auf Ziff. I. 2. (Seite 6) des Gutachtens verwiesen, worin es heißt: "Beruflich bedingte Umstände, die zu einer Erkrankung führen, sind von anderen Krankheitsursachen abzugrenzen. Die Unfallversicherungen entschädigen nur Krankheiten, die auf die Berufsausübung zurückzuführen sind, nicht aber Krankheiten, deren Ursachen auch im außerberuflichen Bereich liegen. Die schädigende Wirkung muss demnach im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen." Dies aber verneint es. Mag das genannte Gutachten auch z. T. in großer Nähe zu Begutachtungen mit dem Ziel der Feststellung von Ursachen für Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, so lässt es doch auch erkennen, dass sein Ergebnis nicht wesentlich darauf abgehoben hat, sondern auf die "haftungsbegründende Kausalität zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erwerbstätigkeit" (vgl. seine Ausführungen unter Ziff. I. 1.).

Auch Ziff. II. 2. l. S. TV Verdienstsicherung, der bestimmt, dass eine "Leistungsminderung, vom Arbeitnehmer selbst verschuldet im Sinne des Lohnfortzahlungsgesetzes herbeigeführt, den Anspruch auf Verdienstsicherung ausschließt", deutet darauf hin, dass die Leistungsminderung zumindest auch durch beruflich bedingte Umstände verursacht sein muss. Das Gleiche gilt für dessen Ziff. II. 11. S. 2.

2.4 Es kann dahinstehen, ob die Tarifvertragsparteien mit der Regelung in Ziff. II. 4. S. 4 TV Verdienstsicherung, in dem für den Fall, dass eine Einigung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat nicht zustande kommt, der Betriebsarzt entscheidet, eine Schiedsgutachtensabrede getroffen haben oder lediglich materiell-rechtlich bestimmten, dass letztlich dieser gem. § 317 BGB verbindlich darüber entscheidet, ob eine Arbeitnehmerin, die "wegen alters- und gesundheitsbedingter ständiger Minderung ihrer Leistungsfähigkeit gehindert ist", in ihrer "bisherigen Tätigkeit ... die bisherige Leistung zu erbringen". Vieles spricht für Letzteres. Insoweit wird auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Januar 1979 (4 AZR 378/77 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge Bundesbahn) verwiesen. In einem derartigen Fall beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung des dokumentierten Willens der Tarifvertragsparteien gem. Ziff. II. 4. S. 4 i. V. mit dem letzten Satz i. V. mit Ziff. II. 2. TV Verdienstsicherung darauf, ob das Gutachten nach den Regeln der ärztlichen Kunst erstellt und nicht offenbar unbillig, also falsch oder unsachlich, ist (§ 319 Abs. 1 S. 1 BGB). Anhaltspunkte dafür sind unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs nicht erkennbar.

2.5 Unter diesen Umständen besteht der Verdienstausgleichsanspruch der Klägerin bereits dem Grunde nach nicht, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit seiner Berechnung der Höhe nach erübrigt.

Nach alledem aber ist die Berufung unbegründet und daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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