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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 11.11.2008
Aktenzeichen: 8 Sa 509/08
Rechtsgebiete: TV-L


Vorschriften:

TV-L § 43 Nr. 8
1. Die Zulage nach § 48 Abs. 2 Satz 2 TV-L können ebenso wie die nach Satz 1 nur Pflegepersonen im Sinne des Abschnitts A der Anlage 1b zum BAT/BAT-O beanspruchen, nicht aber Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen im Sinne des Abschnitts D des Teils II der Anlage 1a zum BAT/BAT-O.

2. Gebietet bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut der tarifliche Gesamtzusammenhang eine bestimmte Auslegung, kann das Gegenteil nicht auf den Willen der Tarifvertragsparteien gestützt werden, sofern dieser nicht objektivierbar in dem Tarifvertrag zum Ausdruck gekommen ist.


Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL

8 Sa 509/08

Verkündet am: 11.11.2008

In dem Rechtsstreit

hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Biebl und die ehrenamtlichen Richter Tolle und Endler

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 23.04.2008 - Az. 7 Ca 11820/07 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Zulage nach § 43 Nr. 8 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006.

Die am 0.0.1964 geborene Klägerin ist bei dem beklagten Universitätsklinikum, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, seit dem 01.10.2001 als Arzthelferin im Bereich der neurophysiologischen Funktionsdiagnostik beschäftigt, zuletzt seit dem 01.01.2008 teilzeitbeschäftigt mit der Hälfte der Arbeitszeit der Vollbeschäftigten. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung, solange der Freistaat Bayern hieran gebunden ist. Die Klägerin erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b Teil II Abschnitt D der Anlage 1 a BAT.

Der mit "Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern" überschriebene § 43 TV-L bestimmt in seiner Nr. 8 "Regelungen zur Anwendung der Anlage 1 b zum BAT/BAT-O" Folgendes:

"(1) Der Betrag nach der Protokollerklärung Nr. 1 Absatz 1 und Absatz 1 a zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT/BAT-O wird von 46,02 Euro auf 90,00 Euro erhöht. Die Zulage steht auch bei Erfüllung mehrerer Tatbestände nur einmal zu.

(2) Pflegepersonen im Sinne des Abschnitts A der Anlage 1 b zum BAT/BAT-O, denen die Leitung einer Station übertragen ist, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 45,00 Euro, soweit diesen Beschäftigten in demselben Zeitraum keine Zulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 Absatz 1 oder Absatz 1 a zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT/BAT-O gezahlt wird. Dasselbe gilt für Beschäftigte in der Funktionsdiagnostik, in der Endoskopie, im Operationsdienst und im Anästhesiedienst".

Mit Schreiben vom 07.03.2007 beantragte die Klägerin die Zahlung einer Zulage nach § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 TV-L, was der Beklagte mit Schreiben vom 16.04.2007 ablehnte.

Daraufhin hat die Klägerin am 28.08.2007 Klage erhoben, mit der sie die Zahlung der Zulage nach § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 TV-L für die Monate November 2006 bis Juli 2007 sowie die Feststellung einer entsprechenden Zahlungspflicht des Beklagten begehrte.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Zulage nach § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 TV-L stehe nicht nur den Pflegepersonen, sondern allen Beschäftigten in den dort genannten Bereichen zu. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung, zumal im Rahmen der Redaktionsverhandlungen am 06.10.2006 in § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 TV-L das Wort "Pflegeperson" durch "Beschäftigte" ersetzt worden sei, was auf eine Forderung der Gewerkschaft ver.di, auch Beschäftigungsgruppen wie medizinisch-technische Assistentinnen oder Arzthelferinnen mit einzubeziehen, zurückgehe (Beweis: Frau P.).

Die Klägerin hat beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, € 405.- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB für jeweils € 45.-seit dem 01.12.2006, seit dem 01.01.2007, seit dem 01.02.2007, seit dem 01.03.2007, seit dem 01.04.2007, seit dem 01.05.2007, seit dem 01.06.2007, seit dem 01.07.2007 und seit dem 01.08.2007 an die Klägerin zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin € 45.-monatlich gem. § 43 Nr. 8 TV-L zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat unter Berufung auf eine Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, das durch einen Vertreter an den Verhandlungen der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder mit der Gewerkschaft ver.di beteiligt gewesen sei, die Auffassung vertreten, § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 TV-L sei eine Rechtsgrundverweisung und gewähre eine Zulage nur Pflegepersonen im Sinne des Abschnitts A der Anlage 1 b zum BAT/BAT-O in den dort genannten Bereichen. Die Tarifvertragsparteien hätten verhindern wollen, dass beim Pflegepersonal Unzufriedenheit entstehe, da die Pflegezulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 zur Anlage 1 b zum BAT/BAT-O nicht allen Pflegekräften gewährt und durch § 43 Nr. 8 Abs. 1 TV-L noch erhöht worden sei. Es werde bestritten, dass in der Redaktionsverhandlung die Begrifflichkeit "Pflegeperson" durch "Beschäftigte" in beiderseitigem Einvernehmen ersetzt wurde mit der Intension, die Zulage allen Beschäftigten zukommen zu lassen (Beweis: Herr G.).

Das Arbeitsgericht hat mit Endurteil vom 23.04.2008 die Klage abgewiesen und seine Entscheidung darauf gestützt, die Zulage nach § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 TV-L setze eine Beschäftigung im Pflegebereich voraus. Zwar sei das dem § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 TV-L bei einer isolierten Betrachtung nicht zwingend zu entnehmen, dafür spreche aber sowohl der Wortlaut bei einer Gesamtbetrachtung der Nr. 8 des § 43 TV-L als auch der Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung. Ein eventueller Wille der Tarifvertragsparteien, auch Beschäftigtengruppen wie medizinisch-technischen Assistentinnen oder Arzthelferinnen die Zulage zukommen zu lassen, habe im Tarifwortlaut keinen Niederschlag gefunden und sei deshalb unbeachtlich. Ergänzend wird wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie den Ausführungen des Arbeitsgerichts auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.

Gegen das ihr am 08.05.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.05.2008 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 08.08.2008 mit einem am 07.08.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin rügt eine fehlerhafte Auslegung des § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 TV-L und hält an ihrer Auffassung fest, die Zulage stehe allen Beschäftigten in der Funktionsdiagnostik, in der Endoskopie, im Operationsdienst und im Anästhesiedienst zu. Nach seiner Überschrift normiere § 43 TV-L Sonderregelungen nicht nur für Beschäftigte in der Pflege, sondern für alle nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern. Das gelte auch - trotz seiner Überschrift "Regelungen zur Anwendung der Anlage 1 b zum BAT/BAT-O" - für § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 TV-L, weil dort anders als in § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 TV-L nicht von "Pflegepersonen", sondern von "Beschäftigten" die Rede sei. Im Rahmen der Redaktionsverhandlungen vom 04. - 06.10.2006 in Berlin sei in § 43 Nr. 8 Abs. 2 S. 2 TV-L das Wort "Pflegeperson" durch "Beschäftigte" ersetzt worden. Dies gehe auf die Forderung der Gewerkschaft ver.di zurück, dass ausdrücklich auch Beschäftigtengruppen wie medizinisch-technischen Assistentinnen oder Arzthelferinnen eine Zulagenregelung eröffnet werden sollte. Die Änderung des Tarifvertragstextes sei einvernehmlich zwischen den Tarifvertragsparteien und nach vorangegangener Diskussion und Verdeutlichung der Forderung durch die Gewerkschaft ver.di, auch nicht pflegendes Personal aus den Bereichen Funktionsdiagnostik, Endoskopie, Operationsdienst und Anästhesiedienst sollte eine Zulage erhalten, erfolgt (Beweis: Frau P., erstinstanzlich bereits benannt, als Zeugin).

Die Klägerin beantragt unter Erhöhung des Zahlungsantrages für die Zeit vom 01.08.2007 - 31.10.2008 und Rücknahme des erstinstanzlichen Feststellungsantrags zuletzt:

1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 23.04.2008 - Az. 7 Ca 11820/07 - wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.080.- brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB für jeweils € 45.- seit dem 01.12.2006, seit dem 01.01.2007, seit dem 01.02.2007, seit dem 01.03.2007, seit dem 01.04.2007, seit dem 01.05.2007, seit dem 01.06.2007, seit dem 01.07.2007, seit dem 01.08.2007, seit dem 01.09.2007, seit dem 01.10.2007, seit dem 01.11.2007, seit dem 01.12.2007, seit dem 01.01.2007, seit dem 01.02.2008, seit dem 01.03.2008, seit dem 01.04.2008, seit dem 01.05.2008, seit dem 01.06.2008, seit dem 01.07.2008, seit dem 01.08.2008, seit dem 01.09.2008, seit dem 01.10.2008 und seit dem 01.11.2008 zu zahlen.

Der Beklagte willigt in die Teilklagerücknahme ein und beantragt im Übrigen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergebe sich, dass auch für § 43 Nr. 8 Satz 2 TV-L wie für Satz 1 ein Anspruch nur den Pflegepersonen im Sinne des Abschnitts A der Anlage 1 b zum BAT/BAT-O eingeräumt werde. Tatsächlich handle es sich bei den Bereichen Funktionsdiagnostik, Endoskopie, Operationsdienst und Anästhesiedienst um typische Tätigkeitsbereiche von Pflegepersonen, die sich mit entsprechender Bezeichnung bei den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 b der Vergütungsordnung fänden. Es sei bei der Redaktionsverhandlung vom 04. - 06.10.2006 auch nicht der übereinstimmende Wille der Tarifvertragsparteien gewesen, die Zulage nicht nur den Pflegepersonen, sondern allen Beschäftigten in den genannten Bereichen zu eröffnen (Beweis: Herr G., erstinstanzlich bereits benannt, als Zeuge).

Ergänzend wird wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz Bezug genommen auf den Schriftsatz der Klägerin vom 07.08.2008 und den Schriftsatz des Beklagten vom 16.09.2008 sowie das Sitzungsprotokoll vom 11.11.2008.

Entscheidungsgründe:

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO) und daher zulässig.

Die Erweiterung des Zahlungsantrags um die bis zur Berufungsverhandlung fällig gewordenen Monatsbeträge ist nach § 264 Nr. 2 ZPO statthaft, selbst wenn darin eine Klageänderung läge, wäre sie zulässig, weil sachdienlich, § 533 Nr. 1 ZPO. Den Feststellungsantrag hat die Klägerin in der Berufungsverhandlung mit Einwilligung der Beklagten wirksam zurückgenommen, § 269 Abs. 1 ZPO.

II.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit Recht erkannt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Zulage nach § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 TV-L hat.

1. Nach § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 TV-L gilt für Beschäftigte u. a. in der Funktionsdiagnostik - was die Klägerin unstreitig ist - dasselbe, d. h. das, was in § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 TV-L geregelt ist. Sowohl die Zulage nach Satz 1 als auch diejenige nach Satz 2 des § 43 Nr. 8 TV-L setzen aber voraus, dass es sich bei den Anspruchberechtigten um Pflegepersonen im Sinne des Abschnitts A der Anlage 1 b zum BAT/BAT-O handelt. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrages.

a) Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, ständige Rechtsprechung, z. B. Urteile vom 29.08.2001 - 4 AZR 337/00 - BAGE 99, 24, 28 f., 06.07.2006 - 2 AZR 587/05 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 1, Rn. 14 und vom 25.10.2007 - 6 AZR 1115/06 -, dokumentiert in juris, Rn. 15; vgl. dazu auch ErfK/Franzen, 9. Aufl., § 1 TVG Rn. 92 f. - jeweils m. w. N.).

b) Der Wortlaut des § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 TV-L ist nicht eindeutig. Der Begriff "Beschäftigte" ist weiter als der in § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 TV-L eingangs verwendete Begriff der "Pflegepersonen im Sinne des Abschnitts A der Anlage 1 b zum BAT/BAT-O" und umfasst - anknüpfend an die Überschrift des § 43 TV-L - alle nicht ärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern. Versteht man außerdem unter der Formulierung "dasselbe gilt" (nur) eine Verweisung auf die Rechtsfolge des § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 TV-L - Anspruch auf eine monatliche Zulage von 45.- € -, käme auch die Klägerin als Arzthelferin in der Funktionsdiagnostik in den Genuss der Zulage. Knüpft der Begriff "Beschäftigte" in § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 TV-L aber nur an den Ausdruck "diesen Beschäftigten" in § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz TV-L an und verweist die Formulierung "dasselbe gilt" auch auf die Voraussetzung in § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 TV-L, nämlich dass "diesen Beschäftigten in demselben Zeitraum keine Zulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 oder Abs. 1 a zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT/BAT-O gezahlt wird", kommt die Zulage nach § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 TV-L nur für Pflegepersonen, nicht aber für Angestellte, die wie die Klägerin nach Abschnitt D des Teil II der Anlage 1 a BAT eingruppiert sind, in Betracht.

c) Dass - auch - die Zulage nach § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 TV-L nur diejenigen Beschäftigten erhalten sollen, die Pflegepersonen im Sinne des Abschnitts A der Anlage 1 b zum BAT/BAT-O sind, ergibt sich aber aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang. Anders als die Nrn. 1 - 7 des § 43 TV-L, die Regelungen für alle nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern enthalten, nämlich Regelungen zum Geltungsbereich und über allgemeine Arbeitsbedingungen, regelmäßige Arbeitszeit, Sonderformen der Arbeit, Ausgleich für Sonderformen der Arbeit, Berechnung und Auszahlung des Entgelts und Zusatzurlaub, enthält § 43 Nr. 8 TV-L nach seiner Überschrift nur "Regelungen zur Anwendung der Anlage 1 b zum BAT/BAT-O" und damit nur für Angestellte, die unter die in der Anlage 1 b zum BAT/BAT-O normierten Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst fallen. Inhaltlich knüpft § 43 Nr. 8 TV-L an an die Zulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 1 a zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT/BAT-O an. Danach erhalten Pflegepersonen der Vergütungsgruppen KR I - KR VII, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei dem dort genannten Personenkreis durchführen, für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 90.- DM. Diese Zulage wird in § 43 Nr. 8 Abs. 1 TV-L auf 90,00 € erhöht und in § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 TV-L in halber Höhe auf diejenigen erweitert, denen die Leitung einer Station übertragen ist, soweit bei diesem Personenkreis die Zulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 1 a zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT/BAT-O entfällt, weil sie z. B. wegen der Stationsleitung nicht mehr zeitlich überwiegend die Grund- und Behandlungspflege des in der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 1 a genannten Personenkreises ausüben. Schließlich wird in § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 TV-L der anspruchsberechtigte Personenkreis über diejenigen, die eine Station leiten, nochmals erweitert für Beschäftigte in der Funktionsdiagnostik, in der Endoskopie, im Operationsdienst und im Anästhesiedienst, ohne dass klargestellt werden würde, die Tarifvertragsparteien wollten die bisherige Systematik verlassen und abweichend von dieser und dem in der Überschrift zur Nr. 8 des § 43 TV-L definierten Anwendungsbereichs die Zulage nunmehr allen nichtärztlichen Beschäftigten zu eröffnen. Gerade die Titulierung der Nr. 8 des § 43 TV-L als Regelungen zur Anwendung der Anlage 1 b zum BAT/BAT-O spricht für die Kammer aber entscheidend dafür, dass mit der Formulierung "Beschäftigte" in § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 TV-L zurückgegriffen wird auf die Formulierung "diesen Beschäftigten" in § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz TV-L und damit die Zulage (nur) erhalten sollen Pflegepersonen im Sinne des Abschnitts A der Anlage 1 b zum BAT/BAT-O, die zwar nicht zeitlich überwiegend Grund- und Behandlungspflege nach der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 1 a zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT/BAT-O durchführen, denen auch nicht die Leitung einer Station übertragen ist mit der Folge, dass sie keine Zulage nach der genannten Protokollerklärung mehr erhalten, die aber als Pflegepersonen in den in § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 TV-L genannten Bereichen beschäftigt sind.

d) Diesem Ergebnis steht der von der Klägerin behauptete Wille der Tarifvertragsparteien, die Zulage nach § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 TV-L allen nicht nichtärztlichen Beschäftigten in der Funktionsdiagnostik, in der Endoskopie, im Operationsdienst und im Anästhesie-Dienst zu eröffnen, nicht entgegen. Abgesehen davon, dass der Wille der Tarifvertragsparteien nicht Auslegungsmittel, sondern Auslegungsziel ist (so zutreffend ErfK/Franzen, aaO., Rn. 93), hat ein solcher Wille in der Tarifnorm des § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 TV-L keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. Gebietet bei nicht eindeutigem Wortlaut der tarifliche Gesamtzusammenhang, also die äußere Systematik (vgl. dazu Wiedemann/Wank, TVG, 7. Aufl., § 1 Rn. 1017) eine bestimmte Auslegung, kann das Gegenteil nicht auf den Willen der Tarifvertragsparteien gestützt werden, wenn dieser lediglich bei Redaktionsverhandlungen geäußert worden sein soll, aber nicht objektivierbar in dem Tarifvertrag Ausdruck gefunden hat. Wäre es - wie die Klägerin behauptet, die Beklagte bestreitet -übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien gewesen, allen nichtärztlichen Beschäftigten in der Funktionsdiagnostik, in der Endoskopie, im Operationsdienst und im Anästhesiedienst eine monatliche Zulage von 45.- € zu gewähren, hätten sie das entweder nicht unter der Überschrift "Regelungen zur Anwendung der Anlage 1 b zum BAT/BAT-O", die dieselben Tarifvertragsparteien nur für Angestellte im Pflegedienst geschaffen haben, tun dürfen oder es zumindest in der Tarifnorm klar und eindeutig zum Ausdruck bringen müssen wie z. B. durch die Formulierung "Dasselbe gilt für alle nichtärztlichen Beschäftigten ...".

2. Da die Zulage nach § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 TV-L nur Pflegepersonen im Sinne des Abschnitts A der Anlage 1 b zum BAT/BAT-O, die in der Funktionsdiagnostik, in der Endoskopie, im Operationsdienst und im Anästhesie-Dienst beschäftigt sind, zusteht, kann sie die Klägerin als Arzthelferin und damit als Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen gemäß des Abschnitts D Teil II der Anlage 1 a zum BAT nicht beanspruchen.

III.

Die Kosten der erfolglos gebliebenen Berufung fallen der Klägerin nach § 97 Abs. 1 ZPO zu Last.

IV.

Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, weil die Auslegung des § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 TV-L über den entschiedenen Fall hinaus grundsätzliche Bedeutung hat.

Ende der Entscheidung

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