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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 31.01.2006
Aktenzeichen: 8 Sa 872/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 188
BGB § 611
1. § 1 Abs. 1 Nr. 3 des gekündigten "Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte" im öffentlichen Dienst bestimmt u. a., dass "der Angestellte in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung erhält, wenn er ... nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.

2. Es kann dahinstehen, ob die vorerwähnte tarifliche Formulierung mit dem Bundesarbeitsgericht gem. § 188 Abs. 1 BGB dahingehend auszulegen ist, dass es bei einer entsprechenden Kündigung zu diesem Zeitpunkt "mit Ablauf des 31. März" oder mit dem Arbeitsgericht gem. § 188 Abs. 2, 1. Alt. BGB erst mit dem Ablauf des letzten Tages der Kündigungsfrist um 24.00 Uhr endet und der Kläger folglich nicht noch am 31. März 2005 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, sondern erst am 1. April 2005.

Unbeschadet der Problematik der sog. logischen Sekunde zwischen dem 31. März und dem 1. April 2005 muss sich die Auslegung eines Tarifvertrages, der im normativen Bereich wie ein Gesetz auszulegen ist, nach dem Zweck der entsprechenden Norm richten. Zur Überzeugung der Berufungskammer liegt dieser Zweck darin, dass damit erreicht werden soll, dass ein Arbeitnehmer noch eine bestimmte Zeit im Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber stehen soll, hier nämlich bis 31. März des Folgejahres (in diesem Fall 2005). Dies ist hier der Fall. Das Arbeitsverhältnis des Klägers hat genau bis 31. März 2005 bestanden und damit ist der Zweck der gewährten Zuwendung insoweit erreicht. In seinen Entscheidungen vom 9. Juni 1993 (10 AZR 529/92 - AP Nr. 150 zu § 611 BGB Gratifikation) und 21. Mai 2003 (1 AZR 390/02 - AP Nr. 250 zu § 611 BGB Gratifikation) ist auch das Bundesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, ein Arbeitgeber könne sein Arbeitsverhältnis gratifikations- bzw. zuwendungsunschädlich ordentlich zum 31. März des Folgejahres kündigen.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 Sa 872/05

Verkündet am: 31. Januar 2006

In dem Rechtsstreit

hat die Achte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Kagerer sowie die ehrenamtlichen Richter Hoinkes und Köhler für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 18. Juli 2005 - Gz.: 22 Ca 5615/05 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten sein restliches Gehalt für März 2005, das dieser ihm mit der Begründung vorenthält, er sei zur Rückzahlung einer ihm gewährten Weihnachtszuwendung verpflichtet.

Der Beklagte ist ein an das Besserstellungsverbot des BAT gebundener Zuwendungsempfänger der Bundesrepublik Deutschland und der Länder.

Der Kläger war seit dem Jahr 2001, zuletzt auf Grund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 26. Februar 2004 als "Mitarbeiter im Wissenschaftlichen Dienst" gegen ein monatliches Gehalt in Höhe von € 3.427,60 brutto beschäftigt. Dessen § 2 lautet wie folgt:

" Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für die Angestellten des D. (MTV Ang-D.) vom 06.05.1980 in Verbindung mit dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 (Teil Bund) und den diese ergänzenden oder ändernden Tarifverträge, der SR 2y BAT, Nr. 1 Buchstabe --- sowie den jeweils anzuwendenden Betriebsvereinbarungen, Ordnungen und Richtlinien des D. Die gekündigten Tarifverträge über eine Zuwendung ... finden keine Anwendung." (kursive Hervorhebung durch das Gericht)

Der vorerwähnte "Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte" vom 12. Oktober 1973, zuletzt geändert durch den Tarifvertrag vom 31. Januar 2003 (künftig: Zuwendungs-TV), ist zum 30. Juni 2003 gekündigt worden. Er regelt in seinem § 1 Abs. 1 Nr. 3, dass "der Angestellte in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung erhält, wenn er ... nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet". (kursive Hervorhebung durch das Gericht)

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 hatte der Beklagte u. a. auch den Kläger darüber informiert, dass er, der Beklagte, zwar "aufgefordert" gewesen sei, mit ihm, dem Kläger, "arbeitsvertraglich zu vereinbaren, dass die gekündigten Tarifverträge über die Gewährung einer Zuwendung (Weihnachtsgeld) keine Anwendung finden", ihm jedoch nun mitteilen könne, "dass sich das Bundesministerium des Inneren (BMI) mit Schreiben vom 04.10.2004 damit einverstanden erklärt hat, in diesem Jahr auch an diese Mitarbeiter(innen) eine Zuwendung zu zahlen. Die Zuwendung wird im November gezahlt und beträgt 60 %. Die Regelungen der gekündigten Zuwendungstarifverträge zur Gewährung einer Teilzuwendung u. ä. finden entsprechend Anwendung. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem im Intranet veröffentlichten Schreiben des BMI. Hierbei handelt es sich um eine außertarifliche Maßnahme, die keinerlei Anspruch für die Folgejahre begründet ..."

Im November 2004 hat der Kläger eine Weihnachtszuwendung in Höhe von € 2.056,56 brutto erhalten.

In der ihm für diesen Monat erteilten Gehaltsabrechnung findet sich unter dem Vordruck "Informationen für unsere Mitarbeiter" der Vermerk:

" Sofern Sie ab dem 01.08.2003 neu eingestellt worden oder Ihr Arbeitsvertrag verlängert wurde und die gekündigten Tarifverträge über die Gewährung einer Zuwendung (Weihnachtsgeld) auf Ihr Arbeitsverhältnis keine Anwendung finden, erhalten Sie in diesem Jahr außertariflich eine VBL-freie Zuwendung. Diese Maßnahme begründet keinerlei Ansprüche für die Folgejahre." (kursive Hervorhebung durch das Gericht)

Mit Schreiben vom 25. November 2004 hat der Kläger dem Beklagten mitgeteilt, dass er "hiermit sein Arbeitsverhältnis mit dem D. fristgerecht (SR 2y BAT A 2.28 Seite 4) zum Schluss des ersten Kalendervierteljahres 2005 kündigen möchte. Deshalb wird die Kündigung ab 01.04.2005 wirken ..." (kursive Hervorhebung durch das Gericht)

Der Beklagte hat ihm mit Schreiben vom 2. Februar 2005 "bestätigt", dass dieser sein Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31. März 2005 gekündigt habe. Zugleich hat er ihm darin mitgeteilt, dass das Weihnachtsgeld zurückgefordert werde. Von seinem Gehalt für März 2005 hat er ihm dann einen Betrag in Höhe von € 1.789,22 netto einbehalten und diese "Rückrechnung" als "Rückrechnung des WG" bezeichnet. Diesen Betrag nebst gesetzlicher Zinslast macht der Kläger mit der Klage geltend.

Er hat vor dem Arbeitsgericht vorgetragen, er sei nicht verpflichtet, die ihm im November 2004 ausgezahlte Weihnachtszuwendung infolge seiner Eigenkündigung zum 31. März 2005 zurückzuzahlen. Er sei nämlich gerade nicht gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Zuwendungs-TV bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres auf eigenen Wunsch beim Beklagten ausgeschieden, sondern erst danach, nämlich am 1. April 2005, worauf er in seinem Kündigungsschreiben auch ausdrücklich hingewiesen habe. Im Übrigen käme der Zuwendungs-TV auf sein Arbeitsverhältnis infolge des Ausschlusses dessen Geltung gem. § 2 seines Arbeitsvertrages vom 26. Februar 2004 nicht zur Anwendung. Schließlich sei die Rückzahlungsklausel auch unangemessen, weil sie zu seiner übermäßigen Bindung an den Arbeitgeber geführt habe, denn die ihm gewährte Weihnachtszuwendung sei höher als € 100,--, aber niedriger als ein volles Monatsgehalt. In einem derartigen Fall könne sie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur zurückgefordert werden, falls er früher als bis zum 31. März 2005 aus dem Arbeitsverhältnis ausschiede, was bei ihm nicht der Fall gewesen sei.

Deshalb hat er vor dem Arbeitsgericht folgenden Antrag gestellt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.789,22 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2005 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Er hat ausgeführt, er habe vom letzten Gehalt des Klägers - März 2005 - zu Recht die ihm gewährte Weihnachtszuwendung in Höhe von unstreitig € 1.789,22 netto einbehalten. Zum einen sei er weder infolge arbeitsvertraglicher Verreinbarung noch auf Grund des - gekündigten - Zuwendungs-TV verpflichtet gewesen, dem Kläger überhaupt eine Weihnachtszuwendung zu gewähren. Erst nach einer "übertariflichen" Ermächtigung des BMI mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 sei dann eine Zahlung unter bestimmten Bedingungen erfolgt, nämlich zu den Bedingungen des Zuwendungs-TV. In diesem Schreiben sei davon die Rede, dass es sich dabei um eine "außertarifliche Maßnahme" handle.

Da der Kläger auf Grund eigener ordentlicher Kündigung zum 31. März 2005 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei, müsse er die Weihnachtszuwendung zurückzahlen, denn unter diesem tariflichen Vorbehalt des § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Zuwendungs-TV sei deren Gewährung erfolgt. Was die Auslegung dieser tariflichen Frist sowie die Länge einer Bindungsdauer des Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber anbelange, werde auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Januar 1995 (10 AZR 180/94 - ZTR 1995, 370) verwiesen. Danach unterlägen Tarifverträge nur in beschränktem Umfang der gerichtlichen Inhaltskontrolle.

Das Arbeitsgericht hat mit Endurteil vom 18. Juli 2005, das dem Beklagten am 21. Juli 2005 zugestellt worden ist, der Klage vollinhaltlich entsprochen. Auf die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen und angestellten rechtlichen Erwägungen wird verwiesen.

Dagegen hat der Beklagte mit einem am 19. August 2005 am Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sie, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 21. Oktober 2005, mit einem hier an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.

Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags weist er noch einmal auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Januar 1995 (a. a. O.) hin und stellt folgenden Antrag:

Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 18. Juli 2005 - Gz.: 22 Ca 5615/05 - wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Er hält das angegriffene Urteil für richtig und wiederholt und vertieft ebenfalls seinen erstinstanzlichen Sachvortrag, wobei er für die Länge der Bindungsfrist für Weihnachtsgratifikationen auf die vom Arbeitsgericht in dem angegriffenen Urteil zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Juni 1993 (10 AZR 529/92 - AP Nr. 150 zu § 611 BGB Gratifikation) verweist.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsprotokolle, die Schriftsätze der Parteien und den sonstigen Akteninhalt beider Rechtszüge verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zwar zulässig, jedoch unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat richtig entschieden.

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist statthaft, denn sie richtet sich gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil, gegen das nicht nach § 78 ArbGG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt € 600,-- (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ArbGG).

Sie ist auch in der richtigen Form und rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 S. 1, 2 und 5 ArbGG).

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet, denn die zulässige Klage ist begründet.

1. Der Klageanspruch - restliches Märzgehalt 2005 - des Klägers ist dem Grunde und der Höhe nach unstreitig; er beruht auf dem Arbeitsvertrag der Parteien i. V. mit § 611 Abs. 1 BGB.

2. Von entscheidender Bedeutung ist, ob der Beklagte gegen diese Vergütungsforderung ihm gegenüber gem. §§ 387 ff. BGB aufrechnen kann. Er berühmt sich insoweit eines Rückforderungsanspruchs wegen zu Unrecht ausgezahlter Weihnachtszuwendung; letztlich behauptet er damit eine ungerechtfertigte Bereicherung des Klägers gem. § 812 Abs. 1 S. 2 BGB. Er beruft sich insoweit auf § 1 Abs. 1 Nr. 3 Zuwendungs-TV, wonach der Kläger bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis mit ihm ausgeschieden sei, indem er dieses ordentlich zum 31. März 2005 gekündigt habe.

2.1 Dabei kann dahinstehen, ob, wie das Arbeitsgericht angenommen hat, "ausdrücklich eine außertarifliche Gesamtzusage die Anspruchsgrundlage für die (gewährte) Gratifikation" war. Es ist ihm zwar zuzugestehen, dass gem. § 2 S. 2 des Arbeitsvertrages der Parteien gerade der gekündigte Zuwendungs-TV auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung finden sollte und im "Informationsvermerk" in der Gehaltsabrechnung für den Kläger für November 2004, in dem die begehrte Weihnachtszuwendung besonders ausgewiesen ist, darauf nochmals hingewiesen wird sowie gerade darin sich auch die Formulierung findet, er erhalte "in diesem Jahr außertariflich eine VBL-freie Zuwendung ...", doch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass er, wie alle anderen entsprechenden Arbeitnehmer auch, vom Beklagten mit Schreiben vom 4. Oktober 2004, also bereits vor Gewährung der Weihnachtszuwendung, darüber informiert worden ist, auch er erhalte eine Zuwendung in Höhe von 60 %. In diesem Schreiben wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "die Regelungen der gekündigten Zuwendungstarifverträge zur Gewährung einer Teilzuwendung u. ä. entsprechend Anwendung finden". Diese Information in diesem Schreiben muss sich der Kläger im Zusammenhang mit der Gewährung seiner Weihnachtszuwendung im November 2004 durchaus zurechnen lassen, was bei der Auslegung des entsprechenden Vermerks in der Novemberabrechnung 2004 gem. §§ 133, 157 BGB zu berücksichtigen ist. Insoweit kommt es nicht allein auf deren Wortlaut, d. h. den buchstäblichen Sinn des Ausdrucks gem. § 133 BGB an. Der Kläger wusste nämlich aus der ihm gegenüber erfolgten Bekanntmachung vom 4. Oktober 2004, zu welchen Konditionen die Weihnachtszuwendung erfolgen sollte, nämlich zu den Bedingungen des entsprechenden Zuwendungs-TV. Aus dem Gesamtzusammenhang insoweit ist auch abzuleiten, dass er kaum annehmen konnte, dass er gegenüber den Arbeitnehmern des Beklagten, die in den Genuss der Nachwirkung des gekündigten Zuwendungs-TV kamen, durch eine andere rechtliche Qualifikation seiner Zuwendung bevorzugt werden sollte. Dafür sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar.

Insoweit weist der Beklagte auch zu Recht darauf hin, dass für ihn als ein Rechtssubjekt, das zu 90 % von der Bundesrepublik Deutschland und zu 10 % von den Ländern finanziert wird, ein sog. Besserstellungsverbot gilt, dergestalt, dass seine Arbeitnehmer nicht besser gestellt würden als die vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesrepublik Deutschland oder deren Länder.

2.2 Auch bei Anwendbarkeit des Zuwendungs-TV im Hinblick auf die dem Kläger im November 2004 gewährte Weihnachtszuwendung ist dieser nicht ungerechtfertigt bereichert, denn zur Überzeugung der Berufungskammer ist er nicht, wie dies § 1 Abs. 1 Nr. 3 Zuwendungs-TV verlangt, in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres ... auf eigenen Wunsch ausgeschieden.

2.2.1 Zwar ist dem Beklagten zuzubilligen, dass er sich, was die Auslegung dieser Tarifnorm anbelangt, auf Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts berufen kann, die eine Tarifnorm mit insoweit gleicher Fassung dahingehend auslegen, dass "der Arbeitnehmer bis einschließlich 31. März des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, weil das Arbeitsverhältnis gemäß § 188 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31. März endet" (BAG vom 11. Januar 1995, a. a. O. unter Bezugnahme auf BAG vom 9. Juni 1993, a. a. O. sowie vom 26. Mai 1992 - 10 AZR 199/90).

2.2.2 Es kann dahinstehen, ob die vorerwähnte tarifliche Formulierung mit dem Bundesarbeitsgericht gem. § 188 Abs. 1 BGB dahingehend auszulegen ist, dass es bei einer entsprechenden Kündigung zu diesem Zeitpunkt "mit Ablauf des 31. März" oder mit dem Arbeitsgericht gem. § 188 Abs. 2, 1. Alt. BGB erst mit dem Ablauf des letzten Tages der Kündigungsfrist um 24.00 Uhr endet und der Kläger folglich nicht noch am 31. März 2005 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, sondern erst am 1. April 2005.

Unbeschadet der Problematik der sog. logischen Sekunde zwischen dem 31. März und dem 1. April 2005 muss sich die Auslegung eines Tarifvertrages, der im normativen Bereich wie ein Gesetz auszulegen ist, nach dem Zweck der entsprechenden Norm richten. Zur Überzeugung der Berufungskammer liegt dieser Zweck darin, dass damit erreicht werden soll, dass ein Arbeitnehmer noch eine bestimmte Zeit im Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber stehen soll, hier nämlich bis 31. März des Folgejahres (in diesem Fall 2005). Dies ist hier der Fall. Das Arbeitsverhältnis des Klägers hat genau bis 31. März 2005 bestanden und damit ist der Zweck der gewährten Zuwendung insoweit erreicht. In seinen Entscheidungen vom 9. Juni 1993 (a. a. O.) und 21. Mai 2003 (1 AZR 390/02 - AP Nr. 250 zu § 611 BGB Gratifikation) ist auch das Bundesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, ein Arbeitgeber könne sein Arbeitsverhältnis gratifikations- bzw. zuwendungsunschädlich ordentlich zum 31. März des Folgejahres kündigen.

Damit steht dem Kläger die ihm im November 2004 gewährte Weihnachtszuwendung zu und ist er mit seiner Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2005 nicht ungerechtfertigt bereichert. Mangels entsprechender Aufrechnungsforderung des Beklagten ist damit seine Klage begründet.

2.3 Darauf, ob eine Bindung des Arbeitgebers durch eine Weihnachtszuwendung über das erste Quartal des Folgejahres hinaus zulässig ist, wenn die Weihnachtszuwendung - in Gratifikationsform - mehr als € 100,--, aber weniger als ein Monatsgehalt beträgt, kommt es hier nicht mehr an, insbesondere auch im Hinblick auf den gerichtlichen Prüfungsmaßstab bei entsprechenden Regelungen in Tarifverträgen, wobei darunter auch in Bezug genommene einschlägige Tarifverträge fallen würden.

Nach alledem ist die Berufung unbegründet und daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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