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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 04.04.2007
Aktenzeichen: 8 TaBV 13/07
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG
Vorschriften:
BetrVG § 76 Abs. 1 S. 1 | |
BetrVG § 87 Abs. 2 S. 1 | |
ArbGG § 98 |
Nur dann, wenn im Anrufungsverfahren gem. § 98 Abs. 1 ArbGG im Hinblick auf die Annahme des Bedarfs zur Bildung einer Einigungsstelle gem. § 76 Abs. 1 S. 1 BetrVG eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Antragstellerin erkennbar ist, ist dieser Antrag zurückzuweisen. Dies gilt unbeschadet der Sonderregelung des § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG, wonach wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle die Anträge nur zurückgewiesen werden dürfen, wenn sie offensichtlich unzuständig ist.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
Verkündet am: 4. April 2007
In dem Beschlussverfahren
hat die Achte Kammer des Landesarbeitsgerichts München aufgrund der Anhörung vom 27. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Kagerer für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 16. Januar 2007 - Gz.: 30 BV 547/06 - wird zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss findet keine Rechtsbeschwerde statt.
Gründe:
I.
Die Beschwerdegegnerin (künftig: Arbeitgeberin) verlangt die Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle und die Bestimmung der Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer; Gegenstand dieser Einigungsstelle soll die Einführung und Nutzung der Software G. bei ihr sein. Dabei geht es im Kern allein um die Frage, ob ein "Bedarf" zur Bildung einer Einigungsstelle gem. § 76 Abs. 1 S. 1 BetrVG besteht.
Sie hat mehrere Niederlassungen in Deutschland, in denen es Betriebsräte gibt.
Der Beschwerdeführer ist der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat.
Es gab zwischen den Beteiligten immer wieder Meinungsverschiedenheiten über die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen im EDV-Bereich gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Seit 2003 ist es zum Abschluss von 13 Betriebsvereinbarungen ohne Einschaltung einer Einigungsstelle in diesem Bereich gekommen.
Die Arbeitgeberin hat ihrem Gesamtbetriebsrat in einer Anlage zu einer E-mail vom 19. Juli 2006 den Entwurf einer Betriebsvereinbarung "IT-Absprache zu G." zur Regelung der Einführung und Nutzung dieser G.-Software übermittelt, um Stellungnahme hierzu bis 2. August 2006 und die Aufnahme von Verhandlungen darüber am 7. oder 9. August 2006 gebeten. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass hier ein Mitbestimmungsrechts des Gesamtbetriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG besteht.
Daraufhin hat der Gesamtbetriebsrat mit E-Mail vom 11. August 2006 einen Gegenentwurf übermittelt, in dem nach der Darstellung der Arbeitgeberin der "altbekannte Dissens in Grundsatzfragen aufgezeigt" wurde.
Am 7. September 2006 erfolgte konzernweit einheitlich die Einführung G. außer in Deutschland; hier stimmte der Gesamtbetriebsrat "am 4.10.2006 einer zweckbefristeten Duldung des tools" zu, weshalb dessen erste aktive Nutzung von 9. bis 18. Oktober 2006 erfolgte, wobei es darum ging, damit auch die "hiesigen Teilnehmer" für das vom Konzern aufgelegte Aktienprogramm melden zu können. Eine vollständige, insbesondere dauerhafte Regelung wurde damals nicht vereinbart. Die Beteiligten haben am 5. Oktober 2006 über den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung verhandelt, ohne sich jedoch zu einigen, weshalb eine "Vertagung auf den 14.11.2006" erfolgte.
Die Arbeitgeberin hat auf einer Veranstaltung am 3. November 2006 in H., zu der kurzfristig sämtliche Betriebsräte eingeladen waren, diese aufgefordert, "bis zum 22.11.06 einen Beschluss zur eigenen Auflösung zu fassen".
Daraufhin hat der Gesamtbetriebsrat mit E-Mail vom 6. November 2006 der Arbeitgeberin mitgeteilt, dass "vor dem Hintergrund des vom (ihr) mitgeteilten ambitionier-ten Zeitplanes dieser Vorgang aus Sicht des GBR IT-Ausschusses höchste Priorität habe. Deshalb müsse (er) die verabredeten Verhandlungstermine zu G. am 14. November 06 ... aus Zeitgründen absagen."
Mit weiterem E-Mail vom 15. November 2006 hat die Arbeitgeberin dem Gesamtbetriebsrat u. a. mitgeteilt, sie schlage vor, "die Diskussion hierüber in der nächsten Sitzung fortzusetzen, die in jedem Fall noch in diesem Jahr stattfinden muss. Mögliche Termine aus (ihrer) Sicht könnten sein: 4.12, 5.12., 11.12 oder 12.12." Es werde um Rückmeldung bis spätestens 20. November 2006 gebeten.
Tatsächlich fand am letztgenannten Datum eine Sondersitzung des Gesamtbetriebsrats statt, bei der auch das Thema G. auf der Tagesordnung stand, ohne dass es zu einer Beschlussfassung kam. Er tagte erneut am 29. November 2006, wiederum ohne entsprechende Beschlussfassung. Eine Reaktion seinerseits auf das E-Mail der Arbeitgeberin vom 15. November 2006 erfolgte nicht.
Daraufhin hat die Arbeitgeberin nach ihrem eigenen Sachvortrag per E-Mail vom 27. November 2006 "die Einigungsstelle angerufen" und als Vorsitzenden den Richter am Arbeitsgericht Herrn T. vom Arbeitsgericht Mü. vorgeschlagen. Auch hierzu äußerte sich der Gesamtbetriebsrat nicht.
Regelmäßig finden zum Ende des ersten Quartal eines Jahres bei der Arbeitgeberin Gehaltsüberprüfungen statt.
Sie hat vor dem Arbeitsgericht ausgeführt,
es bestehe infolge der Weigerungshaltung des Gesamtbetriebsrats zur Mitwirkung an einer innerbetrieblichen Lösung "Bedarf" gem. § 76 Abs. 1 S. 1 BetrVG für die Bildung einer Einigungsstelle mit dem Gegenstand der Einführung und Nutzung der Software G. bei ihr. Sie sei dringend darauf angewiesen, weil im ersten Quartal 2007 die nächste reguläre Gehaltsüberprüfung anstehe. Deshalb sei ihr nicht zuzumuten, weiter abzuwarten. Es sei ihr auch im Übrigen nicht weiter zumutbar abzuwarten, und zwar unabhängig davon, ob es tatsächlich zu Gehaltserhöhungen kommen werde oder nicht. Es müsse in jedem Fall Vorsorge getroffen werden, dass die Voraussetzungen zur rechtmäßigen Einführung und Nutzungsfähigkeit der Software G. vorlägen, nämlich eine Einigung mit ihrem Gesamtbetriebsrat über dessen Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bzw. die Bildung einer Einigungsstelle gem. § 87 Abs. 2 BetrVG. Dabei könne sie nicht auf eine ggf. erneute befristete Duldung durch den Gesamtbetriebsrat verwiesen werden.
Diese Einigungsstelle sei auch nicht offensichtlich unzuständig. Die vorgeschlagene Person des Einigungsstellenvorsitzenden sei "über jeden Zweifel erhaben". Darüber hinaus sei die Zahl von vier Beisitzern auf jeder Seite bei Verhandlungen der Beteiligten üblich und habe sich in der Vergangenheit durchaus bewährt, insbesondere angesichts der z. T. diffizilen systemtechnischen und auch rechtlichen Detailfragen.
Deshalb hat die Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht folgende Anträge gestellt:
1. Der Richter am Arbeitsgericht Mü., Herr T., wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Regelung der Einführung und Nutzung der Software G. bei der Fa. S. GmbH bestellt.
2. Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf vier festgelegt.
Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt,
die Anträge werden zurückgewiesen.
Er hat ausgeführt,
es bestehe gerade kein Bedarf zur Bildung einer Einigungsstelle gem. § 76 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Die Kollisionsregelung des § 87 Abs. 2 BetrVG setze voraus, dass vorher eine Einigung über das in § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG genannte Mitbestimmungsrecht versucht werde. Die innerbetrieblichen Verhandlungen darüber seien noch nicht gescheitert. Insbesondere habe keine der Betriebsparteien die Verhandlungen ausdrücklich als gescheitert bzw. abgebrochen erklärt. Es sei lediglich zu einer Unterbrechung der Verhandlungen infolge vorrangiger Problematiken gekommen, weil der Geschäftsführer der Arbeitgeberin in der Veranstaltung vom 3. November 2006 die geladenen Betriebsräte aufgefordert habe, bis zum 22. November 2006 einen Beschluss zur eigenen Auflösung zu fassen. Es bestehe auch keine Dringlichkeit für die Schaffung der von der Arbeitgeberin geforderten Regelung aufgrund der für das Ende des ersten Quartals 2007 avisierten Gehaltsüberprüfung der Arbeitnehmer durch sie, weil "gegenwärtig Personalanpassungsmaßnahmen weiterhin im Raume" stünden.
Zwar halte er den von der Arbeitgeberin vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden "grundsätzlich für gut geeignet", doch erschließe sich ihm nicht, wieso sie für den hier anstehenden Regelungsgegenstand nicht den Vizepräsidenten des Arbeitsgerichts Ma., Herrn J., als Einigungsstellenvorsitzenden präferiere, obgleich dieser bereits für ähnliche Regelungskomplexe in Einigungsstellen bei ihr tätig gewesen sei.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 16. Januar 2007, der dem Gesamtbetriebsrat am 25. Januar 2007 zugestellt worden ist, dem Antrag voll entsprochen. Auf die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen und angestellten rechtlichen Erwägungen wird verwiesen.
Dagegen hat der Gesamtbetriebsrat mit einem am 7. Februar 2007 am Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und sie gleichzeitig begründet.
Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag. Darüber hinaus führt er aus,
der gestellte Antrag sei infolge fehlenden Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig. Ein Bedarf zur Bildung einer Einigungsstelle gem. § 76 Abs. 1 S. 1 BetrVG bestehe erst, wenn die Betriebspartner die ihnen gem. § 74 Abs. 1 S. 2 BetrVG eingeräumte Verhandlungskompetenz ausgeschöpft hätten. Er, der Gesamtbetriebsrat, sei weiterhin an einer einvernehmlichen Regelung ohne Einschaltung einer Einigungsstelle interessiert und habe seinerseits nicht ausdrücklich das Scheitern der Verhandlungen erklärt. Die Gründe für das Stocken der Verhandlungen über das fragliche Mitbestimmungsrecht leuchteten ein. Befolge er, der Gesamtbetriebsrat, das von der Arbeitgeberin in der Veranstaltung vom 3. November 2006 an die Betriebsratsmitglieder gestellte Ansinnen zur Auflösung der Betriebsräte bis 22. November 2006, hätte dies dazu geführt, dass er faktisch gar nicht mehr existierte. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Verhandlungen über den Regelungsgegenstand "Einführung und Nutzung von G." könne nicht mehr zügig und in angemessener Zeit durchgeführt werden. Insbesondere könne die Gehaltsprüfung zum Ende des ersten Quartals 2007 mit den bereits bestehenden Programmen durchgeführt werden. Darüber hinaus habe er den Einsatz der Programme G. in der Vergangenheit ohne seine Zustimmung bereits zeitweilig geduldet und sei es in ähnlichen Fällen zu einvernehmlichen Lösungen gekommen.
Die Vorbehalte gegen die Bestellung des von der Arbeitgeberin vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden werden nicht mehr aufrechterhalten.
Deshalb stellt er folgende Anträge:
1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 16. Januar 2007 - 30 BV 547/06 - wird aufgehoben.
2. Die erstinstanzlichen Anträge der Beteiligten zu 1. werden abgewiesen.
Die Arbeitgeberin beantragt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Sie hält den angegriffenen Beschluss für richtig und wiederholt und vertieft ebenfalls ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Die Betriebspartner hätten gem. § 74 Abs. 1 S. 2 BetrVG mit dem ernsten Willen zur Einigung verhandelt, jedoch erfolglos. Insoweit sei allerdings eine gewisse Intensität oder Dauer der Einigungsbemühungen keine Verfahrensvoraussetzung für die Anrufung der Einigungsstelle. Vielmehr stehe es im Ermessen der Betriebspartner, die Verhandlungen als gescheitert zu qualifizieren. Die Prüfung insoweit erfolge nach dem Maßstab des § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG mit der eingeschränkten Prüfungskompetenz des Arbeitsgerichts dahin, dass ein Antrag wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur zurückgewiesen werden könne, wenn diese offensichtlich unzuständig sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsprotokolle, die Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Akteninhalt beider Rechtszüge verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zwar zulässig, jedoch unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat richtig entschieden.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist statthaft gem. § 98 Abs. 2 S. 1 ArbGG, denn sie richtet sich gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts gem. § 98 Abs. 1 S. 1 ArbGG, in der es um die Bestellung der Person eines Einigungsstellenvorsitzenden und die Bestimmung der Zahl der von beiden Seiten zu benennenden Beisitzer gem. § 76 Abs. 2 S. 2 und 3 BetrVG geht.
Sie ist auch in der richtigen Form (§ 98 Abs. 2 S. 3 i. V. mit § 87 Abs. 2 i. V. mit § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i. V. mit § 519 Abs. 1 ZPO) und rechtzeitig (§ 98 Abs. 2 S. 2 ArbGG) eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Arbeitsgericht richtig erkannt hat, dass für die Arbeitgeberin ein Bedarf zur Bildung einer Einigungsstelle gem. § 76 Abs. 1 S. 1 BetrVG besteht und danach zwar keine Einigungsstelle zu bilden ist, jedoch gem. § 76 Abs. 2 S. 2 und 3 BetrVG vom Arbeitsgericht der Vorsitzende dieser Einigungsstelle zu bestellen und über die Zahl der Beisitzer zu bestimmen ist; der Vorsitzende der Einigungsstelle beruft dann die Einigungsstelle ein.
2.1 Auch für das Bestellungsverfahren gem. § 98 Abs. 1 S. 1 ArbGG ist, wie für jedes gerichtliche Verfahren, ein Rechtsschutzinteresse zu verlangen. Dies ist immer schon dann anzuerkennen, wenn eine der Betriebsparteien bestreitet, dass überhaupt die Voraussetzungen des Bedarfs der Bildung einer Einigungsstelle gem. § 76 Abs. 1 S. 1 BetrVG bestehen. Dies ist hier der Fall. § 98 Abs. 1 S. 1 ArbGG spricht diese Problematik zwar nicht ausdrücklich an, doch setzt die Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle und die Bestimmung der Zahl deren Beisitzer, die darin genannt sind, zwingend voraus, dass gerade ein Bedarf für die Bildung einer Einigungsstelle besteht, denn sonst erübrigte sich das ganze vorgenannte Bestellungs- und Bestimmungsverfahren.
2.2 Wann ein solcher Bedarf für die Bildung einer Einigungsstelle besteht, bestimmt § 76 Abs. 1 S. 1 BetrVG nicht ausdrücklich. Auch § 87 Abs. 2 BetrVG regelt lediglich den Kollisionsfall, dass dann, wenn eine Einigung über eine Angelegenheit nach dem vorangegangenen Absatz, hier z. B. Nr. 6, nicht zustande kommt, die Einigungsstelle entscheidet. Dass hier ein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats besteht, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. § 87 Abs. 2 BetrVG besagt nichts darüber, weshalb es zu keiner Einigung der Betriebsparteien über ein Mitbestimmungsrecht und ob darüber verhandelt worden ist, gekommen ist. Die entsprechende Problematik war dem Gesetzgeber aber durchaus bekannt, denn in § 113 Abs. 3 BetrVG hat er bestimmt, dass im dortigen Regelungsgegenstand die Arbeitgeberin jedenfalls einen Einigungsversuch zu unternehmen hat, wobei er es sogar unterlassen hat, entgegen der bis 1999 geltenden Regelung dieser Norm, Umfang und zeitliche Grenzen (zwei bzw. drei Monate) dieses Versuches zu bestimmen. Allerdings bestimmt § 74 Abs. 1 S. 2 BetrVG, dass die Arbeitgeberin und ihr Betriebsrat (hier Gesamtbetriebsrat) über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen haben, wobei auf den ersten Blick der Bezug zum voranstehenden Satz erkennbar ist, wonach diese beiden mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten sollen.
Hier braucht nicht entschieden zu werden, ob für das Bestellungsverfahren gem. § 76 Abs. 2 S. 2 und 3 BetrVG, § 98 ArbGG es Voraussetzung ist, dass zwischen den Betriebspartnern überhaupt Verhandlungen tatsächlich stattgefunden haben und diese gescheitert sind (Beschluss des LAG Baden-Württemberg vom 16. Oktober 1991 - 12 TaBV 10/91 - NZA 1992, 186) oder es jedem der Beteiligten stets frei sei zu entscheiden, wann er die innerbetriebliche Beilegung einer Meinungsverschiedenheit in angemessener Form nicht mehr für erreichbar hält (Beschluss des Hessischen LAG vom 12. November 1991 - 4 TaBV 148/91 - NZA 1992, 853). Angesichts des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Arbeitgeberin und ihrem Betriebsrat (hier Gesamtbetriebsrat) gem. § 2 Abs. 1 BetrVG spricht nicht wenig dafür, dass eine Einigungsstelle nicht das vorrangige Institut zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten betrieblicher Art ist, sondern erst zum Zuge kommen soll, wenn Verhandlungen zwischen den Parteien gescheitert oder jedenfalls erkennbar von vorneherein zum Scheitern verurteilt sind. Nur dann, wenn im Anrufungsverfahren gem. § 98 Abs. 1 ArbGG im Hinblick auf die Annahme des Bedarfs zur Bildung einer Einigungsstelle gem. § 76 Abs. 1 S. 1 BetrVG eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Antragstellerin erkennbar ist, ist dieser Antrag zurückzuweisen. Dies gilt unbeschadet der Sonderregelung des § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG, wonach wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle die Anträge nur zurückgewiesen werden dürfen, wenn sie offensichtlich unzuständig ist.
Ein Fall des Rechtsmissbrauchs ist hier seitens der Arbeitgeberin jedoch nicht erkennbar, selbst angesichts der vom Gesamtbetriebsrat insoweit angedeuteten Strategie, denn immerhin ist eine Einigungsstelle mit Kosten verbunden, die gem. § 76a BetrVG sie zu tragen hat. Ihr Interesse daran, zügig zu einem Zustand zu kommen, die Software G. rechtmäßig einzuführen und zu nutzen, ist keinesfalls rechts-missbräulich; deshalb kommt es auch gar nicht mehr darauf an, ob der Gesamtbetriebsrat zu Recht den Verhandlungen über die Einführung und Nutzung dieser Software nach dem Ansinnen der Arbeitgeberin in der Veranstaltung vom 3. November 2006, nämlich dass sich die Betriebsräte bis zum 22. dieses Monats selbst auflösten, eine nicht so hohe Priorität einräumte wie die Arbeitgeberin, obgleich seine Reaktion hier durchaus verständlich erscheint.
Nach alledem aber ist die Beschwerde unbegründet und daher zurückzuweisen.
III.
Gem. § 2 Abs. 2 GKG werden im Beschlussverfahren keine Kosten erhoben. Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt (§ 98 Abs. 2 l. S. ArbGG).
Ende der Entscheidung
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