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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 27.09.2005
Aktenzeichen: 8 TaBV 29/04
Rechtsgebiete: SGB IX, SchwbVWO


Vorschriften:

SGB IX § 94 Abs. 1 S. 1
SGB IX § 100
SchwbVWO § 13 Abs. 2 S. 2
SchwbVWO § 20 Abs. 4
1. Zwar sieht § 13 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO nur einen Wahlgang und bei Stimmengleichheit den Losentscheid vor, dennoch ist ein zweiter Wahlvorgang im vereinfachten Wahlverfahren gem. § 18 SchwbVWO mit einem eindeutigen Wahlergebnis, d. h. einer Stimmenmehrheit, kein rechtliches Nullum.

2. Die Auslegung des Wortlauts des § 13 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO beschränkt sich von vorneherein nicht allein auf diese Bestimmung, sondern impliziert auch den vorangestellten Gesetzessatz, wonach derjenige Bewerber für das Amt der Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, der die meisten Stimmen erhalten hat; erst dann erfolgt die Konfliktregelung für den Fall der Stimmengleichheit durch Losentscheid.

3. § 13 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO verbietet seinem Wortlaut nach nicht einen zweiten Wahlvorgang und ordnet damit auch nicht ausdrücklich positiv den sofortigen Losentscheid an. Über allem steht immer noch das gesetzliche Gebot, dass der Losentscheid eine Kollisionsregelung enthält, falls der Wahlvorgang keine eindeutige Entscheidung durch Stimmenmehrheit erbracht hat; dem Gesetzgeber schwebt daher prinzipiell vor, dass durch das demokratische Mittel der Wahl schnell ein eindeutiges Ergebnis erzielt wird.

4. Für die Auslegung des Wortlauts des § 13 SchwbVWO ist von Bedeutung, dass diese Norm letztlich über § 20 Abs. 4 SchwbVWO zur Anwendung kommt, einer Bestimmung, die sich bei den Regeln des "vereinfachten Wahlverfahrens" nach §§ 18 ff. SchwbVWO findet. Darin sind in § 20 Abs. 1 bis 3 SchwbVWO die vom Gesetzgeber als unverzichtbar erscheinenden Verfahrensregluarien eines beschränkten Wahlverfahrens dargestellt.

5. Von mitentscheidender Bedeutung ist jedoch, dass § 13 Abs. 2 SchwbVWO über § 20 Abs. 4 SchwbVWO nur "entsprechend gilt". Gerade darin kommt zum Ausdruck, dass ein zweiter Wahlvorgang jedenfalls mangels besonderer Umstände nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

6. Der besondere Schutz der Schwerbehinderten zwingt nicht dazu, dass ein zweiter Wahlvorgang vermieden werden muss, wenn er schnell und von den zur Wahl in der einzigen Wahlversammlung nach dem vereinfachten Wahlverfahren erschienenen Wahlberechtigten unwidersprochen durchgeführt wird.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

8 TaBV 29/05

Verkündet am: 27. September 2005

In dem Beschlussverfahren

hat die Achte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der Anhörung vom 30. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Kagerer sowie die ehrenamtlichen Richter Mäckel und Huber für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 27. Januar 2005 - Gz.: 15a BV 76/04 - wird zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung im Betrieb P. der Beteiligten zu 5. (künftig: Arbeitgeberin) ordnungsgemäß beendet ist; im Kern geht es darum, dass in einem "ersten Wahlvorgang" bei der Stimmenauszählung Stimmengleichheit festgestellt wurde und dann - anstatt gem. § 13 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO einen Losentscheid zwischen den beiden mit gleicher Stimmenzahl gewählten Personen herbeizuführen - durch den Wahlvorstand ein "zweiter Wahlvorgang" durchgeführt wurde, der zu einer Stimmenmehrheit der Beteiligten zu 4. führte und nunmehr Unsicherheit darüber besteht, ob weiter gem. § 13 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO verfahren werden muss, um die Wahl zu beenden oder sie infolge des eindeutigen Ergebnisses des "zweiten Wahlvorgangs" bereits beendet ist.

Bei der Arbeitgeberin hat am 19. April 2002 in ihrem P. Betrieb eine Wahl zur Schwerbehindertenvertretung stattgefunden, bei der Frau G. gewählt wurde. Mit Schreiben vom 24. Januar 2003 hat das Integrationsamt bei der Regierung von O. mitgeteilt, dass dabei "offensichtlich Fehler passiert sind, die die Wahl anfechtbar gemacht hätten". Der Beteiligte zu 3. hat im Termin über die mündliche Anhörung im Beschwerdeverfahren am 30. August 2005 erklärt, bei dieser Wahl "sei nur ein Wahlvorgang gemacht worden, nämlich für die Schwerbehindertenvertrauensperson und kein weiterer für den Stellvertreter. So sei es dazu gekommen, dass Frau Gratzki zur entsprechenden Schwerbehindertenvertrauensperson gewählt worden sei und er (selbst) drei Stimmen erhalten habe. Er habe aber nicht ... für einen Stellvertreter kandidiert" (Bl. 121 d. A.). In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht am 16. März 2004 haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass "mit dem Ausscheiden der Frau G. zum 31. Dezember 2001 (gemeint ist wohl der 31. Dezember 2002) im Betrieb ... keine wirksame Schwerbehindertenvertretung mehr vorhanden war" (Bl. 21 d. A.).

In einem Auszug aus der Liste der Schwerbehinderten im P. Betrieb der Arbeitgeberin sind zum "Stand: 01/2004" insgesamt 21 Personen mit einem Grad der Behinderung von 50 bzw. 30 i. V. mit einer Gleichstellung ausgewiesen, wobei hinter den Namen von fünfen sich der anschließende Vermerk "NICHT" findet (Bl. 9 d. A.).

Mit Schreiben vom 21. Januar 2004 haben die Beteiligten zu 1. und 3. sowie das später gewählte stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung F. "gemäß § 19 Abs. 2 der SchwbVWO zu einer Wahlversammlung" eingeladen, und zwar am 5. Februar 2004, 10.00 Uhr (Bl. 23 d. A.).

Diese Wahlversammlung hat auch stattgefunden; über sie wurde eine Niederschrift angefertigt (Bl. 25 d. A.), aus deren Ziff. 2. sich ergibt, dass "zur Wahlleitung" der Beteiligte zu 3. gewählt wurde. Unter seiner Leitung fand dann auch die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung statt. Auf den Stimmzetteln wurden als Bewerber der Beteiligte zu 3. und die Beteiligte zu 4. ausgewiesen (Bl. 8 d. A.).

Der bereits erwähnte Listenauszug "Stand: 01/2004" wurde offensichtlich zur Erfassung der sich an der Wahl beteiligenden schwerbehinderten Personen und des Wahlvorgangs selbst genutzt, weil sich hinter den jeweiligen Personen handschriftliche Zeichen finden. Unter der Rubrik mit dem handschriftlichen Vermerk "SBV" (gemeint ist wohl Schwerbehindertenvertretung) finden sich die weiteren handschriftlichen Vermerke: "1.) gewählt SBV 10.45 x, 2.) x 11.00/16, 3.) 11.30/16." In der "Niederschrift über die Wahlversammlung", die der Wahlvorstand (Beteiligter zu 3.) angefertigt hat, findet sich am Ende der ersten Seite der handschriftliche Vermerk

"H. P.

1.) 1. Wahlvorgang 8 : 8

2.) 2. Wahlvorgang 7 : 9".

Des Weiteren finden sich in dieser Niederschrift unter deren Ziff. 5.1 der handschriftliche Vermerk "1.) Wahlvorgang 8 zu 8 Stimmen", darunter vor dem Vordruck über die Namen der Bewerber und die Zahlen der "gültigen Stimmen" handschriftlich eingetragen als erste die Beteiligte zu 4. mit "9 gültigen Stimmen" und der Beteiligte zu 3. mit "7 gültigen Stimmen", wobei hinter der Stimmenzahl mit einer zusammenfassenden handschriftlichen Klammer die Zahl 16 angebracht ist.

Ein Losentscheid nach Durchführung des "ersten Wahlvorgangs" mit Stimmengleichheit wurde in dieser Wahlversammlung nicht durchgeführt und offensichtlich auch gar nicht erwogen.

Mit Schreiben vom gleichen Tag hat der Beteiligte zu 3. als Wahlvorstand das Integrationsamt an der Regierung von O. über das Ergebnis der am 5. Februar 2004 durchgeführten Wahl der Schwerbehindertenvertretung informiert. Daraufhin wurde ihm von dort mit Schreiben vom 6. Februar 2004 mitgeteilt, dass "die Richtigkeit der Wahl der Vertrauensperson am 05.02.2004 leider nicht bestätigt werden kann ..."; es hat dabei herausgestellt, dass "bei einem Wahlergebnis von 8 zu 8 Stimmen, also bei Stimmengleichheit, nach der zwingenden Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit § 20 Abs. 4 der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung ... kraft Gesetzes das Los zu entscheiden hat".

Bereits mit Schreiben vom 5. Februar 2004 hat der Beteiligte zu 3. die Beteiligte zu 4. darüber informiert, dass sie an diesem Tag "zur Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen gewählt worden" sei und diese Wahl "als angenommen gilt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang dieses Schreibens (ihm) gegenüber erklären, dass Sie die Wahl ablehnen ..." (Bl. 128 d. A.).

In der mündlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren vom 30. August 2005 haben die Beteiligte zu 4. und die Arbeitgeberin unwidersprochen erklärt, dass die "Bekanntgabe des Ergebnisses des "zweiten Wahlvorgangs" durch den Betriebsrat innerhalb einer Woche nach dem 05.02.2004" erfolgt sei (Bl. 122 d. A.). Aus dem daraufhin von den Beteiligten zu 1. bis 3. übergebenen Protokoll der Betriebsratssitzung vom 10. Februar 2004 (Bl. 123 d. A.) ergibt sich, dass der Beteiligte zu 3. darin "von der Wahl des Schwerbehindertenvertreters berichtet" hat und "feststellte, dass bei der Wahl ein Fehler unterlaufen sei. Bei 8 zu 8 Stimmen hätte das Los entscheiden müssen und nicht noch ein weiterer Wahlgang stattfinden dürfen. (Er) gibt als Wahlvorstand zu Protokoll: ,Ich als Wahlvorstand kann die Richtigkeit der Wahl vom 05.02.2004 nicht bestätigen' ..."

Eine "Einladung ... an alle schwerbehinderten Arbeitnehmer ... zur Fortsetzung der Wahlversammlung vom 05.02.2004 für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung" vom 13. Februar 2004, nach der am 3. März 2004 um 12.00 Uhr im Betriebsratsbüro der Losentscheidung durchgeführt werden sollte, hat die Arbeitgeberin nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Beteiligten 1. bis 3. untersagt; es ist daher bisher auch noch nicht zum Losentscheid gekommen.

Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2004, der am selben Tag am Arbeitsgericht eingegangen ist, haben neben den Beteiligten zu 2. und 3. auch noch die unstreitig zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung wahlberechtigten Arbeitnehmer F. und I. beantragt, die Wahl der Schwerbehindertenvertretung im Betrieb P. vom 5. Februar 2004 für unwirksam zu erklären. Sie haben ihren Antrag jedoch zurückgezogen; auch der Beteiligte zu 1. hat zunächst seinen Antrag mit Erklärung vom 22. März 2004 zurückgezogen, seine Erklärung allerdings dann mit Schreiben vom 11. April 2004 als gegenstandslos bezeichnet. Der Beteiligte zu 3. schloss sich erst mit Schriftsatz vom 15. März 2004 dem ursprünglichen Antrag an.

Die Beteiligten zu 1. bis 3. haben vor dem Arbeitsgericht ausgeführt, die am 5. Februar 2004 stattgefundene Wahl zur Schwerbehindertenvertretung sei lediglich bis einschließlich des ersten Wahlvorgangs mit dem Ergebnis der Stimmengleichheit korrekt durchgeführt worden; einen zweiten Wahlvorgang, wie er erfolgt sei, sehe das Gesetz nach §§ 20 Abs. 4 i. V. mit 13 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO nicht vor. Bei Stimmengleichheit entscheide danach das Los. Die letztgenannte Regelung enthalte ausdrücklich ein sog. Zufallselement, wogegen verstoßen worden sei. Dagegen liege keine willkürliche undemokratische Regelung des Gesetzgebers, "da durch den Losentscheid gerade die besondere Situation der Schwerbehinderten aufgefangen werden solle. Das Erscheinungsbild eines schwerbehinderten Menschen habe viele Facetten. Auch wenn sich Menschen mit bestimmten Handicaps in ,normalen' Situationen gut zurecht finden, komme es vor, dass sie mit unerwarteten Situationen nur bedingt umgehen könnten. Eine solche Ausnahmesituation liege auch vor, wenn kurz hintereinander zwei Wahlgänge stattfänden. Hierdurch entstehe ein faktischer Druck auf den schwerbehinderten Wähler. Dieser müsse seine bei der Wahlausschreibung abgewogene Meinungsbildung kurzfristig, würde man einen zweiten Wahlgang anerkennen, unter Zeitdruck und ohne ausreichende Überlegungszeit ändern. Um jedoch genau diese Überforderung zu vermeiden, sehe § 13 II 2 SchwbVWO den Losentscheid vor und stehe daher in Einklang mit Art. 3 III 2 GG." Die Arbeitgeberin verhindere daher zu Unrecht die gesetzlich vorgeschriebene Fortsetzung der Wahl.

Die Beteiligten zu 1. bis 3. haben daher zuletzt folgenden Antrag gestellt:

Es wird festgestellt, dass auf Grund des Stimmergebnisses von 8 zu 8 Stimmen vom 5. Februar 2004 gem. § 13 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO der Losentscheid zwischen Frau P. und Herrn H. durch den Wahlleiter durchzuführen ist und dieser das Ergebnis gem. § 13 Abs. 4 SchwbVWO bekannt zu geben hat.

Die Beteiligten zu 4. und 5. haben beantragt:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Sie haben vorgetragen, es liege kein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO vor; diese Norm verbiete es nicht, anstatt des Losentscheides einen weiteren Wahlvorgang durchzuführen. Der tatsächlich durchgeführte "zweite Wahlvorgang" entspreche vielmehr demokratischen Grundprinzipien und sei daher gegenüber dem undemokratischeren Losentscheid zu bevorzugen. Zumindest bei verfassungskonformer Auslegung von § 13 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO sei dementsprechend die Durchführung eines zweiten Wahlvorgangs bei Stimmengleichheit nicht zu beanstanden.

Weiter führen sie aus, der Beteiligte zu 3. habe bereits sein Antragsrecht verwirkt, da er die Beteiligte zu 4. nach durchgeführtem Wahlvorgang förmlich gem. § 14 Abs. 1 S. 1 SchwbVWO über ihre Wahl zur Vertrauensperson unterrichtet habe. Er habe damit dieses Wahlergebnis förmlich anerkannt und es stehe ihm insbesondere angesichts der Tatsache, dass er selbst es herbeigeführt habe, nicht zu, es anzuzweifeln. Er könne auch das "ihm missliebige Wahlergebnis" (er war der unterlegene Bewerber) nicht durch Nichtbekanntmachung verhindern. Der Betriebsrat der Arbeitgeberin habe daher "quasi zur Selbsthilfe gegriffen", nachdem der Beteiligte zu 3. nicht bereit gewesen sei, die Bekanntmachung über das Ergebnis der Wahl der Schwerbehindertenvertretung auf Grund des "zweiten Wahlvorgangs" per Aushang durchzuführen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 27. Januar 2005, der den Beteiligten zu 1. bis 3. am 22. März 2005 zugestellt worden ist, den Antrag zurückgewiesen. Auf die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen und angestellten rechtlichen Erwägungen wird verwiesen.

Dagegen haben die Beteiligten zu 1. bis 3. mit einem am 21. April 2005 am Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und sie mit einem am 20. Mai 2005 hier eingegangenen Schriftsatz begründet.

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags führen sie insbesondere noch aus, entgegen der Begründung des Arbeitsgerichts bestehe weiterhin ein Rechtsschutzinteresse für ihren Antrag. Es übersehe, dass eine Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand bisher nicht stattgefunden habe. Die Bekanntgabe des Ergebnisses des "zweiten Wahlvorgangs" sei vielmehr durch den dafür nicht zuständigen Betriebsrat erfolgt. § 15 SchwbVWO schreibe jedoch vor, dass das Ergebnis der Wahl durch den Wahlvorstand zu erfolgen habe. Es gehe daher nicht darum, "quasi gutachterlich vom Gericht klären zu lassen, ob der Wahlvorstand nach dem bereits durchgeführten ,zweiten Wahlvorgang' noch einmal einen Losentscheid durchführen dürfe".

Der gestellte Antrag sei auch begründet, denn das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Wahl auf Grund fehlender Bekanntmachung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand noch nicht abgeschlossen sei und somit zum Schutz der Wahl ein korrigierender Eingriff in das laufende Verfahren möglich sein müsse.

Hilfsweise müsse die Wahl der Schwerbehindertenvertretung im Betrieb P. der Arbeitgeberin vom 5. Februar 2004 für unwirksam erklärt werden. Das Verhalten des damaligen Wahlvorstands und Beteiligten zu 3. verstoße aus den bereits erstinstanzlich genannten Gründen gegen § 13 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO.

Deshalb stellen sie folgende Anträge:

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 27. Januar 2005 - Gz.: 15a BV 76/04 - wird geändert.

2. Es wird festgestellt, dass auf Grund des Stimmergebnisses von acht zu acht Stimmen vom 5. Februar 2004 gem. § 13 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO der Losentscheid zwischen Frau P. und Herrn H. durch den Wahlleiter durchzuführen ist und dieser das Ergebnis gem. § 13 Abs. 4 SchwbVWO bekannt zu geben hat.

Hilfsweise:

Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung im Betrieb Parsdorf vom 5. Februar 2004 wird für unwirksam erklärt.

Die Beteiligten zu 4. und 5. beantragen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Sie halten den angegriffenen Beschluss für richtig und wiederholen und vertiefen ebenfalls ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsprotokolle, die Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Akteninhalt beider Rechtszüge verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zwar zulässig, jedoch unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat richtig entschieden.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft gem. § 87 Abs. 1 ArbGG, denn sie richtet sich gegen einen das Verfahren beendenden arbeitsgerichtlichen Beschluss.

Sie ist auch in der richtigen Form und rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§§ 89 Abs. 2 i. V. mit 87 Abs. 2 i. V. mit 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG).

Der von den Beteiligten zu 1. bis 3. gestellte Hilfsantrag im Beschwerdeverfahren ist nicht unzulässig, weil zum einen die Beteiligten zu 4. und 5. ihm in der mündlichen Anhörung nicht widersprochen haben und er darüber hinaus sachdienlich ist sowie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Beschwerde ohnehin nach § 529 ZPO zu Grunde zu legen hat (§§ 87 Abs. 2 S. 1 i. V. mit 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 533 Nr. 1 und 2 ZPO i. V. mit 267 ZPO).

2. Die Beschwerde ist im Hauptantrag (Feststellungsantrag) jedoch unzulässig.

2.1 Der Verfahrensgegenstand ist zwischen den Beteiligten klar. Es geht darum nicht prinzipiell um die Anfechtung der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung, sondern die Beteiligten zu 1. bis 3. gehen davon aus, dass diese Wahl noch nicht beendet ist und es infolge des nach dem "ersten Wahlvorgang" aufgetretenen Stimmenpatts zu einer Losentscheidung kommen muss, die noch aussteht. Gerade dies ist jedoch nicht der Fall. Die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung ist durchgeführt, und zwar wirksam. Eines Losentscheides bedarf es nicht mehr. Das Ziel des Hauptantrags ist damit nicht mehr erreichbar und deshalb fehlt das Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO. Ihr Ziel hätten die Antragsteller im Übrigen mit einem Leistungsantrag verfolgen müssen.

2.2 Anspruchsgrundlage für das Begehrten der Beteiligten zu 1. bis 3. sind §§ 94 Abs. 1 S. 1 i. V. mit 100 SGB IX i. V. mit §§ 18 i. V. mit 20 Abs. 4 i. V. mit 13 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO.

Angesichts der Anzahl der wahlberechtigten Schwerbehinderten nach der von den Beteiligten zu 1. bis 3. vorgelegten Liste mit Stand Januar 2004, der von den Beteiligten zu 4. und 5. nicht widersprochen worden ist, ist die Schwerbehindertenvertretung gem. § 18 SchwbVWO im vereinfachten Verfahren zu wählen, denn es sind deutlich weniger als 50 Wahlberechtigte, nämlich allenfalls 21. Dabei kann dahinstehen, was der Vermerk "NICHT" hinter den Namen von fünf Wahlberechtigten letztlich bedeutet, nämlich dass sie möglicherweise gar nicht wahlberechtigt sind oder sie zur Wahlversammlung und Wahl am 5. Februar 2004 schlicht nicht erschienen sind und daher nicht teilgenommen haben.

2.3 Den Beteiligten zu 1. bis 3. ist zuzugestehen, dass auf den ersten Blick viel dafür spricht, dass die Wahl vom 5. Februar 2004 noch nicht beendet ist, weil es an der nach § 13 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO nach dem "ersten Wahlvorgang" vorgesehenen Losentscheid fehlt. Darin ist nämlich von einem "zweiten Wahlvorgang" gar nicht die Rede, in dem wie hier ein eindeutiges Ergebnis, allerdings zu Lasten des gleichzeitig als Wahlvorstand und Bewerber auftretenden Beteiligten zu 3., erzielt wurde.

2.3.1 Dennoch ist dieser "zweite Wahlvorgang" nicht als "rechtliches Nullum" zu qualifizieren. Er hat mit seinem eindeutigen Ergebnis zu Gunsten der Beteiligten zu 4. die Wahl beendet. Eines Losentscheides bedarf es daher nicht mehr und auch nicht mehr der Bekanntgabe dieses Ergebnisses.

2.3.2 Von entscheidender Bedeutung ist dabei die Auslegung des § 13 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO. Für die Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift ist maßgebend der in ihr zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers. Diesem Zweck dienen die nebeneinander zulässigen sich gegenseitig ergänzenden Methoden der Auslegung aus dem Wortlaut der Norm, ihrem Sinnzusammenhang sowie die Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (BGH vom 8. November 1967 - I b ZR 135/65 - BGHZ 49, 222 (223) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Mai 1960 - 2 BvL 11/59 und 2 BvL 11/60 - BVerfGE 11, 126 (130)).

- Die Auslegung nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO beschränkt sich bereits von vorneherein nicht allein auf diese Bestimmung, sondern impliziert auch den vorangestellten Gesetzessatz, wonach derjenige Bewerber für das Amt der Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, der die meisten Stimmen erhalten hat; erst dann erfolgt die Konfliktregelung für den Fall der Stimmengleichheit durch Losentscheid, der zweifellos, wie die Beteiligten zu 1. bis 3. richtig erkannt haben, ein Zufallselement enthält. § 13 Abs. 2 SchwbVWO trifft daher in seinen Sätzen 1 und 2 durchaus eine positive Regelung für den Fall der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung. Allerdings enthält er nicht ausdrücklich die Formulierung, dass ein "zweiter Wahlvorgang" überhaupt nicht mehr erfolgen darf und sofort der Losentscheid herbeizuführen ist. Über allem steht immer noch das gesetzliche Gebot, dass der Losentscheid letztlich die Kollisionsregelung enthält, falls der Wahlvorgang keine eindeutige Entscheidung durch Stimmenmehrheit erbracht hat; dem Gesetzgeber schwebt daher prinzipiell vor, dass durch das demokratische Mittel der Wahl schnell ein eindeutiges Ergebnis erzielt wird.

Hier ist für die Auslegung des Wortlauts des § 13 SchwbVWO auch noch von Bedeutung, dass diese Norm letztlich über § 20 Abs. 4 SchwbVWO zur Anwendung kommt, einer Bestimmung, die sich bei den Regeln des "vereinfachten Wahlverfahrens" nach §§ 18 ff. SchwbVWO findet, d. h. dass im Betrieb der Arbeitgeberin weniger als 50 Wahlberechtigte beschäftigt sind. Für diesen Fall sieht bereits § 19 Abs. 2 SchwbVWO vor, dass für den Fall, dass in dem Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden ist, wie hier, drei Wahlberechtigte zur "Wahlversammlung" einladen können. In § 20 Abs. 1 bis 3 SchwbVWO ist dann ein auf die dem Gesetzgeber unverzichtbar erscheinenden Verfahrensregularien beschränktes Wahlverfahren dargestellt. Von entscheidender Bedeutung ist allerdings, dass in § 20 Abs. 4 SchwbVWO auf § 13 Abs. 2 SchwbVWO insoweit verwiesen wird, als dieser "entsprechend gilt". Gerade in der Formulierung entsprechend kommt zum Ausdruck, dass damit die Regelungen des § 13 Abs. 2 SchwbVWO, und zwar sowohl was die Durchführung der Wahl anbelangt als auch den Losentscheid, nicht unbedingt eine strenge Abfolge erforderlich ist. Über allem steht der Ansatz des Gesetzgebers, dass es sich dabei letztlich um eine Wahl handeln soll und diese an sich bereits zu einem klaren und eindeutigen Ergebnis führt oder jedenfalls führen soll. Mit der Formulierung der "entsprechenden Geltung" des § 13 Abs. 2 SchwbVWO in § 20 Abs. 4 SchwbVWO ist daher ein eindeutiger Ausschluss eines "zweiten Wahlvorgangs", falls dieser ohne besondere Umstände, insbesondere nicht in den formellen Zwängen des Wahlverfahrens durchgeführt werden kann, nicht ausdrücklich ausgeschlossen.

- Der Schutz der Schwerbehinderten, den die Beteiligten zu 1. bis 3. reklamieren, indem sie das Zufallsprinzip eines Losentscheides nach einem durchgeführten "ersten Wahlvorgang" damit begründen, "das Erscheinungsbild eines schwerbehinderten Menschen habe viele Facetten" und "auch wenn sich Menschen mit bestimmten Handicaps in ,normalen' Situationen gut zurechtfinden, komme es vor, dass sie mit unerwarteten Situationen nur bedingt umgehen könnten" sowie "solche Ausnahmesituationen lägen auch vor, wenn kurz hintereinander ein oder zwei Wahlgänge stattfänden", weil "hierdurch ein faktischer Druck auf den schwerbehinderten Wähler" entstehe, vermag letztlich nicht zu überzeugen. Die an der Wahl der Schwerbehindertenvertretung interessierten Wahlberechtigten, die ihr Wahlrecht im ersten Wahlvorgang ausgeübt haben, haben offensichtlich diesen Wertungen nicht das gleiche Gewicht beigemessen. Sowohl der Wahlvorstand als auch sämtliche im "ersten Wahlvorgang" abgestimmten Wahlberechtigen haben am selben Tag nach Bekanntgabe der Pattsituation der Stimmengleichheit in knappem zeitlichen Zusammenhang erneut gewählt. Der Sitzungsniederschrift dieser Wahlversammlung ist keinerlei Hinweis zu entnehmen, dass einer der Betroffenen gegen diese Vorgehensweise Widerspruch erhoben hätte, und zwar weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht. Sie sind offensichtlich alle davon ausgegangen, dass die Wahl damit noch nicht beendet war und waren an einem eindeutigen Ergebnis interessiert und haben es auch herbeigeführt. Für sie war diese Wahl wohl lediglich unterbrochen, aber nicht unbedingt mit der Zielsetzung, ein eindeutiges Ergebnis mit einem Losentscheid herbeizuführen, den sie möglicherweise gar nicht kannten, sondern nach den Grundsätzen einer demokratischen Wahl, den Grundsätzen, die auch dem Gesetzgeber wohl prinzipiell vorgeschwebt haben.

- Mit ihrem "zweiten Wahlvorgang" mit eindeutigem Wahlergebnis haben sie damit auch dem prinzipiellen Ansinnen des Gesetzgebers, die Schwerbehindertenvertretung durch eine Wahl zu bestimmen, entsprochen. Des vom Gesetzgeber in § 13 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO erwähnten Losentscheides als Konfliktlösung bedurfte es daher nicht mehr. Die Wahl war damit beendet.

Ein "zweiter Wahlvorgang" war im Sinne eines vereinfachten Verfahrens gem. §§ 18 ff. SchwbVWO unter diesen Umständen ein durchaus auch geeignetes und praktikables Verfahren. Er bewegt sich auch im Rahmen des vom Gesetzgeber primär gewollten eindeutigen Wahlergebnisses und verdient daher den Vorzug vor einem Zufallselement, jedenfalls dann, wenn damit gerade keine wesentliche Verzögerung eintritt oder ein besonderer Aufwand der Wahl getrieben werden muss. Er entspricht daher eher dem vom Gesetzgeber primären Ziel einer Legitimation der Schwerbehindertenvertretung durch eine demokratische Wahl als durch einen Losentscheid mit Zufallselement.

2.4 Unter diesen Umständen war die Wahl der Beteiligten zu 4. durch das Ergebnis des "zweiten Wahlvorgangs" vom 5. Februar 2004 zur Schwerbehindertenvertretung wirksam und ist nicht zu beanstanden. Es bedarf dann keines Losentscheides mehr, weshalb die Beteiligten zu 1. bis 3. mit ihrem Hauptantrag nicht durchzudringen vermögen, da diesem das Feststellungsinteresse fehlt.

2.5 Jedenfalls aber ist er aus den unter 2.3.2 genannten Gründen unbegründet.

3. Aus den gleichen Gründen ist auch der Hilfsantrag unzulässig bzw. unbegründet, wobei davon auszugehen ist, dass insoweit keine Bedenken im Hinblick auf die Zahl der Beteiligten und die Einhaltung der Drei-Wochen-Frist des § 19 Abs. 2 BetrVG i. V. mit § 94 Abs. 6 S. 2 SGB IX bestanden hätten, weil nämlich das Wahlergebnis nicht durch das dafür zuständige Organ gem. §§ 20 Abs. 4 i. V. mit 15 SchwbVWO nach Beendigung der Wahlhandlung bekannt gegeben worden ist, dem Wahlvorstand, sondern dem Betriebsrat. Diese Bekanntgabe vermag daher die Frist des § 19 Abs. 2 BetrVG nicht auszulösen.

Darüber hinaus erscheint es geboten, darauf hinzuweisen, dass allein die Tatsache, dass der Beteiligte zu 3. - statt den in § 13 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO genannten Losentscheid durchzuführen - einen weiteren Wahlvorgang veranlasst hat, sein potentielles Recht auf eine Anfechtung dieses Wahlvorgangs nicht verwirkt hat. Das Anfechtungsrecht des § 19 Abs. 2 BetrVG geht nämlich weit über die Interessen eines Einzelnen hinaus.

Nach alledem ist die Beschwerde unbegründet und daher zurückzuweisen.

III.

Gem. § 2 Abs. 2 GKG werden im Beschlussverfahren keine Kosten erhoben.

Ende der Entscheidung

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