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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 20.12.2005
Aktenzeichen: 8 TaBV 57/05
Rechtsgebiete: BetrVG
Vorschriften:
BetrVG § 40 Abs. 2 |
Hinzukommt, dass die Arbeitnehmer, die die Betriebsratsmitglieder erreichen können sollen, auf 39 Verkaufsstellen verteilt sind, die bis zu 70 Kilometer voneinander entfernt und im weit überwiegenden Teil auch noch teilzeitbeschäftigt und ebenfalls in flexibler Arbeitszeit tätig sind, also nicht ständig an ihrem Arbeitsplatz erreicht werden können.
2. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Zur-Verfügung-Stellung eines Mobiltelefons als Mittel der Informations- und Kommunikationstechnik für die Arbeit des Betriebsrats im hier zu entscheidenden Fall nicht erforderlich gem. § 40 Abs. 2 BetrVG ist.
3. Von entscheidender Bedeutung ist, dass an sich die telefonische Erreichbarkeit der Betriebsratsmitglieder außer der teilfreigestellten Vorsitzenden in Zeiten deren Freistellung durch die in den einzelnen Verkaufsstellen installierten Telefonanlagen durchaus gewährleistet erscheint. Die Störanfälligkeit dieser Telefonanlagen und damit die u. U. Unterbindung des Kontakts zwischen Betriebsratsmitgliedern untereinander und einzelnen Arbeitnehmern seines Bezirks kann nicht durch den Einsatz eines einzigen Mobiltelefons gelöst werden, denn auch dieses ändert an der Störanfälligkeit dieser Telefonanlagen und damit der etwaigen Kontaktunterbindung zwischen Betriebsratsmitgliedern untereinander und mit den Arbeitnehmern ihres Bezirks nichts.
4. Problematisch ist allein die Tatsache, dass die Betriebsratsvorsitzende selbst nach eigenem Sachvortrag in der Zeit ihrer von der Arbeitgeberin gewährten teilweisen Freistellung für ihre Betriebsratstätigkeit, möglicherweise häufig nicht in ihrer Verkaufsstelle anwesend und nicht über eine stationäre Telefonanlage erreichbar ist. In dieser Zeit stellt ein Mobiltelefon jedenfalls, solange sie sich nicht an einer anderen Verkaufsstelle aufhält, die einzige realistische Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit ihr dar. Es kann sich dabei um Fälle reiner Fahrzeiten handeln, aber auch um Fälle, in denen sie sich nicht an Verkaufsstellen der Arbeitgeberin aufhält, nämlich z. B. im Zuge ihrer allgemeinen Aufgaben gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 9 BetrVG. Insoweit kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein Verhinderungsfall der Betriebsratsvorsitzenden vom Gesetzgeber nicht nicht gesehen wurde, sondern dafür eine Vertretung gem. § 26 BetrVG vorgesehen ist. Diese Vertretung bezieht sich nicht nur auf deren rechtliche, sondern auch tatsächliche Verhinderung. Zum einen ist davon auszugehen, dass nicht während der gesamten Fahrzeiten ständig Kontaktaufnahmen mit ihr erforderlich erscheinen, was schon alleine deshalb Bedenken begegnet, weil während der Fahrt im Pkw das Telefonieren mit einem Mobiltelefon aus verkehrsrechtlichen Gründen untersagt ist. Zum anderen erscheint es geboten, noch darauf hinzuweisen, dass von einer Betriebsratsvorsitzenden grundsätzlich erwartet werden kann, dass sie ihre Vertreterin darüber informiert, wo und wie sie ggf. erreichbar ist. Die fahrbedingten Einsätze der Betriebsratsvorsitzenden sind im Übrigen trotz möglicher Entfernungen der einzelnen Verkaufsstellen von bis zu 70 Kilometern und deren etwaiger schwieriger Erreichbarkeit nicht derartig umfangreich, dass sie zwischen den einzelnen Einsatzorten, von denen aus regelmäßig eine Telefonverbindung hergestellt werden kann, sofort unmittelbar erreicht werden können müsste. Jedenfalls macht alleine dies nicht die Überlassung eines Mobiltelefons an den Betriebsrat erforderlich.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
Verkündet am: 20. Dezember 2005
In dem Beschlussverfahren
hat die Achte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der Anhörung vom 20. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Kagerer sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Haidacher und Köhler für Recht erkannt:
Tenor:
1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Kempten vom 30. Mai 2005 - Gz.: 2 BV 3/05 - wird geändert:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Gründe: I.
Die Verfahrensbeteiligten (Beteiligter zu 1. = Betriebsrat und Beteiligte zu 2. = Arbeitgeberin) streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, ihrem Betriebsrat auf ihre Kosten ein Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen.
Die Arbeitgeberin beschäftigt bundesweit rund 10.000 Arbeitnehmer. Sie vertreibt Drogeriewaren in Verkaufsstellen, die überwiegend mit einer Vollzeit- und zwei Teilzeitkräften besetzt sind.
Es gibt für die Arbeitgeberin einen Tarifvertrag gem. § 3 Abs. 1 lit. b BetrVG, in dem die vorerwähnten Verkaufsstellen Bezirken zugeordnet sind, in denen jeweils Betriebsräte gewählt worden sind. Im Bezirk K. ist dieser Betriebsrat der Beteiligte zu 1.
In diesem Bezirk gibt es 39 Verkaufsstellen, die bis zu 70 Kilometer voneinander entfernt sind. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung waren darin unstreitig zwischen 130 und 135 Arbeitnehmerinnen eingesetzt; darin sind auch "Aushilfskräfte" und sog. Springer enthalten. Die Arbeitnehmerinnen arbeiten, genauso wie die Betriebsratsmitglieder, in flexiblen Arbeitszeiten. Zum Zeitpunkt der Anhörung der Beteiligten vor der Beschwerdekammer bestand bei ihnen keine Einigkeit darüber, ob von jeder Verkaufsstelle eine telefonische Verbindung zu einer Verkaufsstelle mit einem Betriebsratsmitglied möglich ist. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag des Betriebsrats in der Beschwerdeverhandlung wird "die ,normale' Arbeitnehmerin, die kein Betriebsratsmitglied ist, immer für einen Zeitraum von sechs Wochen eingeteilt, an welchen Tagen sie arbeiten muss". Dies erfolgt nach Plänen, in denen auch die jeweiligen Dienst- und Pausenzeiten eingetragen sind.
Der Betriebsrat besteht aus sieben Mitgliedern, darunter zwei, die in Vollzeit arbeiten, die anderen sind in Teilzeit tätig. Das Betriebsratsbüro befindet sich in der Verkaufsstelle A., allerdings nicht im Verkaufsraum. In dieser Verkaufsstelle ist das Betriebsratsmitglied B. in Vollzeit beschäftigt. Im Betriebsratsbüro ist eine sowohl für Gespräche nach außen als auch für zu empfangende Gespräche freigeschaltete Telefonanlage installiert. Allerdings gibt es keinen Anrufbeantworter mit Speicher für eingehende Anrufe.
Die Betriebsratsvorsitzende ist in der Verkaufsstelle O. tätig, und zwar als Teilzeitkraft in einer 18-Stunden-Woche. Davon hat die Arbeitgeberin sie für acht Stunden wöchentlich freigestellt; von den verbleibenden zehn Stunden ist sie dienstags 3 1/2 und donnerstags 4 1/2 Stunden als Arbeitnehmerin tätig (mittwochs finden die regelmäßigen wöchentlichen Betriebsratssitzungen statt).
Beim Betriebsrat gibt es feste Sprechzeiten mittwochs von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie montags, dienstags und donnerstags nach vorheriger Vereinbarung. Nach seinem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag in der Beschwerde mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2005 ist das Betriebsratsbüro montags von 9.30 Uhr bis 12.30 Uhr, dienstags von 9.30 Uhr bis 12.00 Uhr, mittwochs von 9.30 Uhr bis 14.00/15.00 Uhr (einschließlich Betriebsratssitzung) und donnerstags von 9.30 Uhr bis 12.30 Uhr besetzt, freitags und samstags jedoch nicht.
Die Betriebsratsvorsitzende hat ein privates Mobiltelefon, dessen Nummer sie auch der Geschäftsleitung mitgeteilt hat; sie wird darauf auch von der für sie zuständigen Bezirksleitung angerufen.
Die Bezirksleiter der Arbeitgeberin haben keinen festen Arbeitsort, sondern sind täglich in verschiedenen Verkaufsstellen unterwegs. Sie verfügen über ein von der Arbeitgeberin auf ihre Kosten gestelltes Mobiltelefon. Der Betriebsrat hat den Sachvortrag der Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 20. April 2005, Seite 2 nicht bestritten, dass seine Vorsitzende nicht "ähnlich regelmäßig viel unterwegs" sei.
Im Betriebsratsbezirk M. der Arbeitgeberin hat diese der dortigen Betriebsratsvorsitzenden S. "anstandslos ein Handy zur Verfügung gestellt. Frau S. ist Vollzeit bei der (Arbeitgeberin) beschäftigt, fungiert jedoch als Springerin und ist aus diesem Grunde nur schwer erreichbar."
Der Betriebsrat hat vor dem Arbeitsgericht ausgeführt, es sei erforderlich, dass ihm auf Kosten der Arbeitgeberin ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt werde, um seinen Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz ordnungsgemäß nachkommen zu können. Die Betriebsratsarbeit gestalte sich nämlich wegen der Verteilung der betroffenen Arbeitnehmer auf 39 Verkaufsstellen sowie des siebenköpfigen Betriebsrats auf sieben Verkaufsstellen bei Entfernungen zwischen den einzelnen Verkaufsstellen von bis zu 70 Kilometern schwierig. Hinzukomme, dass die einzelnen Betriebsratsmitglieder bis auf zwei teilzeitbeschäftigt und schon von daher nicht ohne weiteres für Arbeitnehmer erreichbar seien. Das Betriebsratsbüro selbst sei nicht regelmäßig besetzt. Seine Vorgesetzte sei bei ihrer 18-Stunden-Woche in Teilzeit nur acht Stunden für ihre Aufgaben als Betriebsratsmitglied freigestellt. Sie sei die überwiegende Zeit ihrer Arbeitszeit in Angelegenheiten des Betriebsrats zu den verschiedenen Verkaufsstellen unterwegs. Deshalb sei eine einfache Kontaktaufnahme mit ihr, aber auch mit den anderen Betriebsratsmitgliedern grundsätzlich nicht möglich. Aus diesem Grunde habe seine Vorsitzende auch die Nummer ihres privaten Mobiltelefons sowohl den Arbeitnehmern des Betriebsbezirks als auch der Arbeitgeberseite mitgeteilt und erhalte darauf Anrufe auch außerhalb ihrer Arbeitszeiten.
Hinzukomme noch, dass infolge technischer Mängel auf den einzelnen Verkaufsstellen die telefonische Erreichbarkeit der Betriebsratsmitglieder nicht gewährleistet sei.
Die Nutzung eines Mobiltelefons entspreche dem betriebsüblichen Standard bei der Arbeitgeberin, denn es gehöre auf der Ebene der Bezirksleiter zu deren Grundausstattung. Eine "Kostenexplosion" bei der Arbeitgeberin durch die Zur-Verfügung-Stellung eines Mobiltelefons sei schon deshalb nicht zu erwarten, weil es überwiegend der Erreichbarkeit der Betriebsratsvorsitzenden und damit deren Anrufbarkeit diene, wodurch jedoch keine Kosten entstünden. Im Übrigen sei gerade die Kostenentwicklung durch die Überlassung eines sog. "Pre-Paid-Mobiltelefons" seitens der Arbeitgeberin in deren Sinne steuerbar.
Die Einleitung des hier zu entscheidenden Verfahrens sei durch einen ordnungsgemäß zu Stande gekommenen Beschluss erfolgt.
Deshalb hat der Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht folgenden Antrag gestellt:
Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, dem Betriebsrat ein Mobiltelefon auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen und zu unterhalten.
Die Arbeitgeberin hat beantragt:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Sie hat vorgetragen, die Überlassung eines Mobiltelefons an den Betriebsrat sei nicht erforderlich gem. § 40 Abs. 2 BetrVG. Auch die dort genannte Informations- und Kommunikationstechnik stehe unter dem Erforderlichkeitsgebot. Zugegebenermaßen sei ein Mobiltelefon für den Betriebsrat und dessen Tätigkeit nützlich und erleichtere sie, doch reiche dies nicht aus. Letztlich könne jedes Betriebsratsmitglied von ihren Arbeitnehmern an seiner Verkaufstelle telefonisch erreicht werden. Dies gelte auch für die Betriebsratsvorsitzende. Sämtliche Telefonanlagen seien insoweit komplett freigeschaltet. Das Betriebsratsbüro befinde sich in der Verkaufsstelle A., in der das vollzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglied B. beschäftigt sei. Im Verhinderungsfall für die Vorsitzende des Betriebsrats werde diese durch ihre Stellvertreterin D. vertreten, die ebenfalls an ihrer Verkaufsstelle telefonisch erreichbar sei. Der Betriebsrat könne durchaus durch innerorganisatorische Maßnahmen über vorhandene stationäre Telefonanlagen miteinander in angemessen kurzer Zeit kommunizieren.
Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellenden sachlichen Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sei auch die durch ein Mobiltelefon veranlasste Kostenbelastung zu prüfen, die sich nicht nur auf die zusätzlichen Grundgebühren, sondern auch auf die weiteren Gesprächskosten erstrecke.
Im Übrigen werde bestritten, dass der Betriebsrat in einer ordnungsgemäß anberaumten Sitzung einen ordnungsgemäßen Beschluss zur Einleitung des hier zu entscheidenden Verfahrens getroffen habe.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 30. Mai 2005, der der Arbeitgeberin am 3. August 2005 zugestellt worden ist, dem Antrag bis auf die Person des zu bestellenden Einigungsstellenvorsitzenden voll entsprochen. Auf die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen und angestellten rechtlichen Erwägungen wird verwiesen.
Dagegen hat die Arbeitgeberin mit einem am 23. August 2005 am Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und sie mit einem hier am 2. September 2005 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags führt sie insbesondere aus,
das Arbeitsgericht habe den Begriff der Erforderlichkeit im Hinblick auf die vom Betriebsrat verlangte kostenlose Überlassung eines Mobiltelefons verkannt. Diese Erforderlichkeit sei im Einzelfall zu prüfen und hier konkret nicht gerechtfertigt, weil sich die Betriebsratsmitglieder untereinander genauso in zumutbarer Weise telefonisch verständigen wie auch von den entsprechenden Arbeitnehmern und umgekehrt angerufen werden könnten. Sei die Betriebsratsvorsitzende ausnahmsweise weder im Betriebsratsbüro noch an ihrer Verkaufsstelle erreichbar, bestehe für die anderen Betriebsratsmitglieder, aber auch die Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich an die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende oder ein anderes Betriebsratsmitglied zu wenden. Das Erforderlichkeitsgebot des § 40 Abs. 2 BetrVG gewährleiste nicht die ständige telefonische Kommunikationsmöglichkeit der Betriebsratsvorsitzenden.
Deshalb stellt sie folgende Anträge:
1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Kempten vom 30. Mai 2005 - Gz.: 2 BV 3/05 - wird geändert.
2. Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Betriebsrat beantragt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Er hält den angegriffenen Beschluss für richtig und wiederholt und vertieft ebenfalls seinen erstinstanzlichen Sachvortrag.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsprotokolle, die Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Akteninhalt beider Rechtszüge verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet; deshalb ist der angegriffene Beschluss zu ändern und der Antrag des Betriebsrats zurückzuweisen.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist statthaft gem. § 87 Abs. 1 ArbGG, denn sie richtet sich gegen einen das Verfahren beendenden arbeitsgerichtlichen Beschluss.
Sie ist auch in der richtigen Form und rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 89 Abs. 1 und 2 i. V. mit § 87 Abs. 2 i. V. mit § 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG).
2. Sie ist deshalb begründet, weil für den Betriebsrat in seinem Bezirk ein Mobiltelefon auf Kosten der Arbeitgeberin nicht erforderlich gem. § 40 Abs. 2 BetrVG ist.
2.1 Dabei ist zunächst der Antrag des Betriebsrats analog § 133 BGB auszulegen. Er bestimmt die Streitfrage. Hier geht es insbesondere darum, ob das vom Betriebsrat auf Kosten der Arbeitgeberin begehrte Mobiltelefon nur seiner Vorsitzenden oder dem gesamten Betriebsrat zur Verfügung gestellt werden soll. Bereits im Antragsschriftsatz (Seite 5) hat der Betriebsrat allerdings klargestellt, dass eine "Festlegung auf die Betriebsratsvorsitzende nicht gewollt und auch nicht notwendig" sei. Folglich soll das begehrte Mobiltelefon in seiner Benutzung auch nicht auf die Betriebsratsvorsitzende beschränkt sein, unbeschadet der Frage, ob darin nicht sogar ein evtl. unzulässiger Eingriff in die Selbstorganisation des Betriebsrats vorliegen würde.
2.2 Nach § 40 Abs. 2 BetrVG ist infolge dessen Ergänzung durch das BetrV-ReformG die Arbeitgeberin verpflichtet, dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang auch Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Was unter Informations- und Kommunikationstechnik im Einzelnen zu verstehen ist, kann hier dahinstehen. Die erkennende Kammer geht davon aus, dass hierzu auch Mobiltelefone gehören. Von entscheidender Bedeutung ist lediglich, ob diese für die Betriebsratstätigkeit erforderlich sind. Das Bundesarbeitsgericht hat sich bereits in zwei Entscheidungen vom 27. November 2002 (7 ABR 33/01 und 7 ABR 36/01 - AP Nr. 75 und 76 zu § 40 BetrVG 1972 sowie 7 ABR 45/01 - n. a. v.) mit der Nutzung von Telefonanlagen durch den Betriebsrat, insbesondere in den Betriebsratsbezirken der Arbeitgeberin, befasst, jedoch nicht ausdrücklich mit der Frage der Zur-Verfügung-Stellung eines Mobiltelefons. Der dort geltend gemachte Anspruch des Betriebsrats basierte noch auf der Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes vor der Ergänzung durch das BetrV-ReformG. Die damit eingeführte Informations- und Kommunikationstechnik war damals in § 40 Abs. 2 BetrVG daher noch nicht enthalten.
- In den vorerwähnten Beschlüssen des Bundesarbeitsgerichts vom 27. November 2002 hat es erkannt, dass die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels der arbeitsgerichtlichen Kontrolle unterliege, darauf beschränkt sei, ob das verlangte Sachmittel auf Grund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung einer gesetzlichen Aufgabe des Betriebsrats diene und ob dieser nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtige, sondern bei seiner Entscheidung auch berechtigten Interessen der Arbeitgeberin Rechnung getragen habe. Die Gerichte für Arbeitssachen dürften nicht die Entscheidung des Betriebsrats durch ihre eigene ersetzen. Es ist darin allerdings von Telefonanlagen ausgegangen, die die Arbeitgeberin in ihrem Betrieb bereits zur Verfügung gestellt hatte, nämlich solche, die nicht voll freigeschaltet waren. Die Erforderlichkeit deren Nutzbarkeit stand also auf dem Prüfstand des Bundesarbeitsgerichts. Insoweit unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall von denjenigen, die das Bundesarbeitsgericht zu judizieren hatte. Es hat allerdings seine Entscheidung über die Erforderlichkeit von Sachmitteln, hier der damals installierten Telefonanlagen, letztlich an der Erfüllbarkeit der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats bei deren Nutzbarkeit ausgerichtet. Dabei hat es die allgemeinen Überwachungspflichten gem. §§ 75 und 80 BetrVG, die einen Dialog zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmer erforderten, genauso in den Vordergrund gestellt wie auch die sachgerechte Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte ohne Informations- und Meinungsaustausch zwischen Betriebsrat und Belegschaft sowie die Informations- und Beschwerderechte der Arbeitnehmer gem. §§ 81 Abs. 4 S. 3, 82 Abs. 2 S. 2, 83 Abs. 1 S. 2 und 84 Abs. 1 und 2 BetrVG, die jedem einzelnen Mitglied des Betriebsrats zugeordnet seien und dessen unmittelbare Erreichbarkeit erforderten.
Wie das Bundesarbeitsgericht in den beiden vorerwähnten Entscheidungen weiter erkannt hat, ist der Kontakt zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern nach dem Betriebsverfassungsgesetz weder institutionalisiert noch in sonstiger Weise vorgegeben. Insbesondere wird dadurch dem Betriebsrat für den innerbetrieblichen Dialog mit der Belegschaft nicht die Durchführung von Betriebsversammlungen oder Sprechstunden, Aushänge am schwarzen Brett oder schriftliche Information bzw. das Aufsuchen der einzelnen Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplätzen vorgegeben. Er selbst bestimmt grundsätzlich, welche Informations- und Kommunikationswege er für zweckmäßig hält, und zwar nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Deshalb kann die Arbeitgeberin dem Betriebsrat die Art der innerbetrieblichen Kommunikation nicht vorschreiben.
Allerdings verweist das Bundesarbeitsgericht in diesen beiden Entscheidungen auch darauf, dass das Bestimmungsrecht des Betriebsrats, soweit er auf technische Einrichtungen angewiesen ist, die im Betrieb verfügbar sind, durch das Gebot der Erforderlichkeit dieses Sachmittels zur Realisierung des Betriebsverfassungsgesetzes zu begrenzt sei. Wenn tatsächlich durch die zur Verfügung gestellten Sachmittel - hier die Informations- und Kommunikationstechnik stationärer Telefonanlagen - die Kontaktierung von Arbeitnehmern mit Betriebsratsmitgliedern und umgekehrt und unter den Betriebsratsmitgliedern selbst in erforderlichem Umfang nicht gewährleistet ist, kann daher durchaus auch der Einsatz eines Mobiltelefons geboten sein, und zwar schon deshalb, weil die etwa damit verbundenen Schwierigkeiten u. U. die Arbeitnehmer daran hindern könnten, z. B. Betriebsratsmitglieder ihres Vertrauens zu Rate zu ziehen, weil sie es vermeiden wollten, dass sonstige Personen von ihren Anliegen Kenntnis erlangen.
Hier gilt:
2.2.1 Ohne Zweifel ist ein bei einem Betriebsrat eingesetztes Mobiltelefon für seine Aufgabenstellung in Gestalt von Informations-, Unterrichtungs-, Anhörungs-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechten geeignet und darüber hinaus nützlich; sie erleichtert seine Arbeit. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Betriebsrat der Arbeitgeberin hier aus sieben Mitgliedern besteht, die noch dazu nicht alle an derselben Arbeitsstätte eingesetzt, sondern auf einzelne Verkaufsstellen verteilt sind, wenn auch nicht unbedingt zahlenmäßig auf sieben. Diese Betriebsratsmitglieder sind noch dazu nicht alle in Vollzeit tätig, sondern lediglich zwei; die anderen fünf sind Teilzeitarbeitnehmer und die Betriebsratsvorsitzende selbst ist nicht nur Teilzeitarbeitnehmerin, sondern an ihrem Arbeitsplatz auch nicht in diesem Umfang wöchentlich erreichbar, denn für acht Stunden ist sie von ihrer Arbeit für ihre Betriebsratstätigkeit freigestellt; alle sind in flexibler Arbeitszeit tätig. Das Betriebsratsbüro selbst ist nicht ständig besetzt.
Hinzukommt, dass die Arbeitnehmer, die die Betriebsratsmitglieder erreichen können sollen, auf 39 Verkaufsstellen verteilt sind, die bis zu 70 Kilometer voneinander entfernt und im weit überwiegenden Teil auch noch teilzeitbeschäftigt und ebenfalls in flexibler Arbeitszeit tätig sind, also nicht ständig an ihrem Arbeitsplatz erreicht werden können.
Eine telefonische Erreichbarkeit sowohl der einzelnen Betriebsratsmitglieder als auch der Arbeitnehmer ihres Bezirks ist unter diesen Umständen sicherlich nicht in jedem Fall gewährleistet.
2.2.2 Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Zur-Verfügung-Stellung eines Mobiltelefons als Mittel der Informations- und Kommunikationstechnik für die Arbeit des Betriebsrats im hier zu entscheidenden Fall nicht erforderlich gem. § 40 Abs. 2 BetrVG ist.
- Dabei ist vorweg klarzustellen, dass Mobiltelefone in der Organisation der Arbeitgeberin nicht quasi zur Grundausstattung für Arbeitnehmer oder Verkaufsstellen ihres Betriebs gehören.
Nur der Bezirksleiter, der organisatorisch rein räumlich gesehen überhaupt keinen festen Arbeitsplatz hat, verfügt darüber. Er bedarf deshalb offensichtlich für seine Tätigkeit des Einsatzes dieses Mobiltelefons.
Dies bedingt jedoch nicht automatisch auch den Einsatz eines Mobiltelefons beim Betriebsrat, obgleich dies auf den ersten Blick hin durchaus nahe liegen könnte. Das gilt auch und insbesondere im Hinblick auf die häufige und vom Umfang her gesehene nicht unbeträchtliche Abwesenheit der Betriebsratsvorsitzenden von ihrer Arbeitsstelle infolge ihrer Freistellung im Rahmen ihrer Teilzeit. Was ihre Erreichbarkeit durch ein Mobiltelefon auch außerhalb ihrer Arbeitszeit anbelangt, die zweifellos über ihr privates Mobiltelefon gewährleistet ist, hat der Betriebsrat allerdings keine genügend konkreten Anhaltspunkte über entsprechende Notwendigkeiten bzw. Erforderlichkeiten vorgetragen; sie sind auch nicht aus seinem gesamten weiteren Sachvortrag ersichtlich und für diesen Zeitraum hat der Betriebsrat auch erklärt, insoweit wäre eine innerorganisatorische Lösung, bei welchem Betriebsratsmitglied in dessen Arbeitszeit das Mobiltelefon dann eingesetzt werde, durchaus möglich. Wie der Betriebsrat im Übrigen auch erklärt hat, geht es ihm nicht darum, dass mit einem Mobiltelefon quasi seine Erreichbarkeit "rund um die Uhr" gewährleistet sein solle, was die Arbeitgeberin befürchte.
- Von entscheidender Bedeutung ist, dass an sich die telefonische Erreichbarkeit der Betriebsratsmitglieder außer seiner teilfreigestellten Vorsitzenden in Zeiten deren Freistellung durch die in den einzelnen Verkaufsstellen installierten Telefonanlagen durchaus gewährleistet erscheint. Die Störanfälligkeit dieser Telefonanlagen und damit die u. U. Unterbindung des Kontakts zwischen Betriebsratsmitgliedern untereinander und einzelnen Arbeitnehmern seines Bezirks kann nicht durch den Einsatz eines einzigen Mobiltelefons gelöst werden, denn auch dieses ändert an der Störanfälligkeit dieser Telefonanlagen und damit der etwaigen Kontaktunterbindung zwischen Betriebsratsmitgliedern untereinander und mit den Arbeitnehmern ihres Bezirks nichts. Eine Telefonverbindung auch über ein Mobiltelefon auch setzt nämlich immer noch voraus, dass beiderseits funktionierende Einrichtungen im Einsatz sind. Die Problematik der etwaigen funktionsgestörten stationären Telefonanlagen ist auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Grundsätzlich ist hier bei der Arbeitgeberin der Kontakt der Betriebsratsmitglieder untereinander und mit den Arbeitnehmern ihres Bezirks durch stationäre Telefonanlagen gewährleistet, deren Störanfälligkeit aus technischen Gründen auch durch den Einsatz eines Mobiltelefons auf Betriebsratsseite, wie bereits erwähnt, nicht kompensiert werden kann. Die Tatsache, dass die Betriebsratsmitglieder selbst nicht an einem einzigen Ort zusammengefasst tätig und erreichbar, sondern an verschiedenen, zum Teil weit voneinander entfernten Orten eingesetzt sind, bedingt für sich alleine auch nicht den Einsatz eines Mobiltelefons, denn die Kontaktaufnahme wird bei räumlichen Entfernungen durchaus auch für stationäre Telefonanlagen gewährleistet.
Darüber hinaus kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die jederzeitige Erreichbarkeit von Betriebsratsmitgliedern und den Arbeitnehmern ihres Bezirks von vorneherein nicht gewährleistet ist allein auf Grund der Tatsache, dass die Personen beider Personenkreise nicht in regelmäßigen und gleichen Arbeitszeiten eingesetzt sind. Allerdings erscheint es doch geboten, darauf hinzuweisen, dass selbst nach dem Sachvortrag des Betriebsrats für den Einsatz von Arbeitnehmern, die nicht Betriebsratsmitglieder sind, Pläne auf sechs Wochen erstellt werden, deren Kenntniserlangung über seine Mitbestimmungsrechte gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG ohne weiteres möglich sein müsste. Eine Kontaktaufnahme außerhalb dieser Arbeitszeiten seitens des Betriebsrats erscheint von vorneherein ohne konkrete Anlässe, für die jedoch nichts vorgetragen ist, nicht erforderlich, schon gar nicht über ein Mobiltelefon. Die gleiche Erwägung gilt im Übrigen auch für die Erreichbarkeit von Betriebsratsmitgliedern außerhalb ihrer durch ihre Teilzeit bedingten Einsatzzeiten.
Die nicht jederzeitige telefonische Erreichbarkeit infolge Teilzeittätigkeit in flexibler Arbeitszeit von Betriebsratsmitgliedern untereinander und der Arbeitnehmer ihres Bezirks ist im Übrigen hier eine Besonderheit, die jeder Arbeitnehmer und jedes Betriebsratsmitglied kennt. Es erscheint den einzelnen Arbeitnehmern, wie auch den Betriebsratsmitgliedern, deshalb durchaus zumutbar, ggf. zunächst im Wege der Nutzung der stationären Telefonanlage die jeweiligen Kontakte herzustellen bzw. dies zu versuchen. Regelmäßig kann auf diese Weise erfahren werden, ob und wann das jeweilige Betriebsratsmitglied bzw. die jeweilige Arbeitnehmerin angetroffen werden kann.
Den Betriebsratsmitgliedern selbst ist es im Übrigen ohne weiteres zumutbar, dass sie ihre jeweiligen Erreichbarkeiten untereinander austauschen und regelmäßig bei bei ihnen eingehenden Anrufen von Arbeitnehmern die entsprechenden Informationen weitergeben. Auch dazu ist der Einsatz eines Mobiltelefons nicht erforderlich.
Problematisch ist allein die Tatsache, dass die Betriebsratsvorsitzende selbst nach eigenem Sachvortrag in der Zeit ihrer von der Arbeitgeberin gewährten teilweisen Freistellung für ihre Betriebsratstätigkeit, möglicherweise häufig nicht in ihrer Verkaufsstelle anwesend und nicht über eine stationäre Telefonanlage erreichbar ist. In dieser Zeit stellt ein Mobiltelefon jedenfalls, solange sie sich nicht an einer anderen Verkaufsstelle aufhält, die einzige realistische Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit ihr dar. Es kann sich dabei um Fälle reiner Fahrzeiten handeln, aber auch um Fälle, in denen sie sich nicht an Verkaufsstellen der Arbeitgeberin aufhält, nämlich z. B. im Zuge ihrer allgemeinen Aufgaben gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 9 BetrVG. Insoweit kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein Verhinderungsfall der Betriebsratsvorsitzenden vom Gesetzgeber nicht nicht gesehen wurde, sondern dafür eine Vertretung gem. § 26 BetrVG vorgesehen ist. Diese Vertretung bezieht sich nicht nur auf deren rechtliche, sondern auch tatsächliche Verhinderung. Die Tatsache alleine, dass ein Betriebsratsmitglied oder konkret die Betriebsratsvorsitzende im Zuge der Wahrnehmung ihrer Betriebsratsaufgaben nicht unbeträchtliche Fahrzeiten in Anspruch nehmen muss, rechtfertigt noch nicht alleine für sich gesehen, dass deshalb dem Betriebsrat ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt werden muss. Zum einen ist davon auszugehen, dass nicht während der gesamten Fahrzeiten ständig Kontaktaufnahmen mit ihr erforderlich erscheinen, was schon alleine deshalb Bedenken begegnet, weil während der Fahrt im Pkw das Telefonieren mit einem Mobiltelefon aus verkehrsrechtlichen Gründen untersagt ist. Zum anderen erscheint es geboten, noch darauf hinzuweisen, dass von einer Betriebsratsvorsitzenden grundsätzlich erwartet werden kann, dass sie ihre Vertreterin darüber informiert, wo und wie sie ggf. erreichbar ist. Die fahrbedingten Einsätze der Betriebsratsvorsitzenden sind im Übrigen trotz möglicher Entfernungen der einzelnen Verkaufsstellen von bis zu 70 Kilometern und deren etwaiger schwieriger Erreichbarkeit nicht derartig umfangreich, dass sie zwischen den einzelnen Einsatzorten, von denen aus regelmäßig eine Telefonverbindung hergestellt werden kann, sofort unmittelbar erreicht werden können müsste. Jedenfalls macht alleine dies nicht die Überlassung eines Mobiltelefons an den Betriebsrat erforderlich.
Dies gilt insbesondere auch für die Fälle, die der Betriebsrat dahingehend angedeutet hat, dass für seine Vorsitzende in nächster Zeit Betriebsbegehungen anstünden. Derartige Fälle werden immer wieder auftreten, die gerade die unmittelbare Erreichbarkeit der Vorsitzenden verhindern, zwingen jedoch nicht zur Annahme, dass deshalb von der Arbeitgeberin ein Mobiltelefon überlassen werden müsse. Gerade die unmittelbare Erreichbarkeit über ein Mobiltelefon führt nicht selten dazu, dass eine Störung in der gerade wahrgenommenen anderen Betriebsratsarbeit auftritt, weshalb es zum Teil in dieser Zeit abgeschaltet wird. Dem steht nicht entgegen, dass Mobiltelefone regelmäßig einen Speicher für ankommende Anrufe enthalten, denn die konkrete unmittelbare Erreichbarkeit des jeweiligen Betriebsratsmitglieds oder der Vorsitzenden ist damit auch nicht gewährleistet; sie erfolgt nämlich regelmäßig hinterher durch Abhören der angekommenen Gespräche und entsprechender Reaktion darauf.
Nach alledem ist die Erforderlichkeit der Überlassung eines Mobiltelefons durch die Arbeitgeberin an ihren Betriebsrat hier nicht anzuerkennen.
Ein Mobiltelefon ist daher für einen Betriebsrat durchaus ein geeignetes und nützliches Mittel zur Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben, im hier zu entscheidenden Fall aber kein erforderliches.
Ob die Arbeitgeberin durch ihre ablehnende Haltung allerdings im Sinne einer gut funktionierenden Organisation auch in der Zusammenarbeit mit ihrem Betriebsrat sich insoweit förderlich verhält, steht hier nicht zur Entscheidung an.
2.3 Unter diesen Umständen brauchte die mit der geforderten Überlassung eines Mobiltelefons an den Betriebsrat verbundene Kostenlast der Arbeitgeberin unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit gar nicht mehr überprüft zu werden.
Nach alledem ist die Beschwerde der Arbeitgeberin begründet und deshalb der angegriffene arbeitsgerichtliche Beschluss entsprechend zu ändern.
III.
Gem. § 2 Abs. 2 GKG werden im Beschlussverfahren keine Kosten erhoben.
Gegen diesen Beschluss wird die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen (§ 92 Abs. 1 S. 1 ArbGG). Eine grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage ist nicht ersichtlich (§ 92 Abs. 1 S. 2 i. V. mit § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird verwiesen (§ 92a ArbGG).
Ende der Entscheidung
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