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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 05.04.2006
Aktenzeichen: 9 Sa 1070/05
Rechtsgebiete: TVG


Vorschriften:

TVG § 4 Abs. 5
1. Konkurrieren die Rechtsnormen eines Haustarifvertrages mit denen eines Verbandstarifvertrages, abgeschlossen jeweils mit derselben Gewerkschaft, so verdrängt der Haustarifvertrag den Verbandstarifvertrag.

2. Der Vorrang des Haustarifvertrages vor dem Verbandstarifvertrag beschränkt sich auf seine Laufzeit. Er wirkt nicht gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach, sondern es gilt nach Ablauf der Laufzeit nun der Verbandstarifvertrag.

3. Enthält der Arbeitsvertrag eines organisierten Arbeitnehmers eine Bezugnahmeklausel auf einen Tarifvertrag, an den Arbeitnehmer und Arbeitgeber kraft ihrer Organisationszugehörigkeit gebunden sind, so hat die Bezugnahme nur den Sinn, die Gleichstellung des Arbeitnehmers ungeachtet der Organisationszugehörigkeit zu sichern, nicht aber, dem organisierten Arbeitnehmer ungeachtet des Wechsels des Tarifvertrages den Inhalt des früher geltenden Tarifvertrages zu sichern.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 Sa 1070/05

Verkündet am: 5. April 2006

In dem Rechtsstreit

hat die Neunte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Dunkl sowie die ehrenamtlichen Richter H. Aicham-Bomhard und R. Wolf für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom 15.9.2005 - 20 Ca 1291/05 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, eine restliche Vergütung für die Monate Mai und Juni 2004 nachzuzahlen. Der Kläger ist bei der Beklagten zu 1 seit 14.9.1998 als Busfahrer beschäftigt. Am 1.7.2004 ging das Arbeitsverhältnis infolge Betriebsüberganges auf die Beklagte zu 2 über. Der Kläger und die Beklagte zu 1 sind tarifgebunden; der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di, die Beklagte zu 1 ist Mitglied des Landesverbandes der Bayerischen Omnibusunternehmer e.V. In § 10 des schriftlichen Arbeitsvertrages ist geregelt:

Vertragsbasis ist der Haustarifvertrag einschl. Protokollnotiz für die Omnibusfahrer im Linienverkehr in München und Ingolstadt, gültig ab 1.1.1998.

Die Beklagte zu 1 hat in der Vergangenheit regelmäßig Haus-Lohntarifverträge mit der Gewerkschaft ver.di (früher ÖTV)abgeschlossen. Der letzte dieser Haustarifverträge, der Lohntarifvertrag Nr: 25 für die Omnibusfahrer/innen im Linienverkehr bei der K. (künftig Haus-Lohntarifvertrag Nr. 25) wurde von der Beklagten zu 1 zum 31.12.2003 gekündigt. Bei der Kündigung wies die Beklagte zu 1 darauf hin, dass der Abschluss eines neuen Haus-Tarifvertrages nicht beabsichtigt sei, sondern die Vergütung sich künftig nach dem demnächst abzuschließenden Verbands-Tarifvertrag richten solle.

Der Landesverband der Bayerischen Omnibusunternehmer e.V. hat am 21.1.2004 mit der Gewerkschaft ver.di den Lohntarifvertrag Nr. 23 für die gewerblichen Arbeitnehmer des Omnibusgewerbes in Bayern (künftig Verbands-Lohntarifvertrag Nr.23) abgeschlossen. Seit Mai 2004 vergütete die Beklagte zu 1 den Kläger nach dem Verbands-Lohntarifvertrag Nr. 23. Die sich hieraus ergebende Differenz zur Vergütung nach dem Haus-Lohntarifvertrag Nr. 25 für Mai und Juni ist Gegenstand der Klage.

Der Kläger macht geltend, er habe einen vertraglichen Anspruch auf die Vergütung nach dem Haus-Lohntarifvertrag Nr. 25, da der Arbeitsvertrag ausdrücklich auf den Haus-Lohntarifvertrag verweise. Diese konstitutive vertragliche Regelung sei günstiger als die tarifliche Verbands-Regelung, so dass sie dem Verbands-Lohntarifvertrag Nr. 23 vorgehe. Im Übrigen könne nicht der allgemeinere Verbands-Tarifvertrag den speziellen Haus-Tarifvertrag verdrängen.

Der Kläger beantragte im ersten Rechtszug:

Die Beklagten zu 1 und 2 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger € 1.857,99 brutto sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 626,97 seit 1.6.2004 sowie aus € 1.231,02 seit 1.7.2004 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragten dagegen die Klageabweisung und trugen vor, der Arbeitsvertrag enthalte lediglich eine Gleichstellungsabrede. Hierdurch solle der Kläger nur so gestellt werden wie ein tarifgebundener Arbeitnehmer. Für tarifgebundene Arbeitnehmer bestünden aber infolge des Endes der Nachwirkung des Lohn-Tarifvertrages Nr. 25 aus diesem keine Ansprüche mehr.

Das Arbeitsgericht München hat durch Endurteil vom 15.9.2005 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf weitere Vergütung nach dem Haus-Lohntarifvertrag Nr. 25, da dieser durch den Verband-Lohntarifvertrag Nr. 23 ersetzt worden sei. Die Nachwirkung des Haus-Lohntarifvertrages Nr. 25 habe mit In-Kraft-Treten des am 21.1.2004 abgeschlossenen Verbands-Lohntarifvertrages Nr. 23 geendet; seit dem würden sich die tariflichen Ansprüche des Klägers aus diesem Tarifvertrag ergeben. Der Kläger habe auch keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Vergütung nach dem Haus-Lohntarif Nr. 25, da es sich bei der Regelung in § 10 des Arbeitsvertrages um eine Gleichstellungsabrede handele, aus der sich keine Ansprüche ableiten ließen, die über die sich aus einer Tarifbindung ergebenden Ansprüche hinaus gehen. Eine dynamische Bezugnahme auf die einschlägigen Tarifverträge in einem vom tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag sei typischerweise eine Gleichstellungsabrede. Der Zweck der vertraglichen Bezugnahme in einem vom tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag auf die einschlägigen Tarifverträge bestehe regelmäßig in der Anwendung derjenigen Arbeitsbedingungen, die für die tarifgebundenen Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend gelten. Der Arbeitsvertrag des Klägers enthalte eine dynamische Verweisung auf den einschlägigen Tarifvertrag. Es werde auf den Tarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung verwiesen. Da § 10 des Arbeitsvertrages als Gleichstellungsabrede den Kläger lediglich so stelle, wie er bei Tarifbindung stehen würde, bestünden keine vertraglichen Ansprüche über das hinaus, was sich an Ansprüchen bei Tarifbindung ergebe. An diesem Ergebnis ändere auch nichts, wenn man mit dem Kläger davon ausgehe, dass es sich bei § 10 des Arbeitsvertrages auch bei ihm als tarifgebundenen Arbeitnehmer um eine konstitutive Regelung handele.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und der rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichtes im Einzelnen wird auf den Inhalt des Endurteils des Arbeitsgerichtes München vom 15.9.2005 verwiesen.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil, das ihm am 26.9.2005 zugestellt wurde, am 25.10.2005 Berufung eingelegt und diese am 20.12.2005 innerhalb der verlängerten Frist auch begründet.

Er trägt vor, der Haus-Lohntarifvertrag sei auf Grund des Arbeitsvertrages als alleinige Grundlage für die Festlegung der Stundenlohnsätze herangezogen worden. Der tarifgebundene Kläger habe unmittelbar Anspruch auf Vergütung nach dem Haus-Lohntarif Nr. 25. Dieser habe nach der Kündigung zum 31.12.2003 Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG entfaltet. Die Nachwirkung sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes nicht durch In-Kraft-Treten des am 21.1.2004 abgeschlossenen Verbands-Lohntarifvertrages Nr. 23 beendet worden. Auch über die Verweisung in § 10 des Arbeitsvertrages werde die Nachwirkung des bisherigen Haus-Lohntarifvertrages nicht verdrängt. Der bisherige Haus-Lohntarifvertrag sei jedenfalls im Hinblick auf die Höhe der Vergütung der speziellere Tarifvertrag. Der Abschluss des Verbands-Lohntarifvertrages Nr. 23 beende auch nicht die Nachwirkung des Haus-Lohntarifvertrages als andere Abmachung im Sinne von § 4 Abs. 5 TVG. Würde man im vorliegenden Falle den Verbands-Lohntarifvertrag Nr. 23 als andere Abmachung im Sinne von § 4 Abs. 5 TVG annehmen, ließe man die vom BAG entwickelten Grundsätze der Tarifpluralität außer Acht. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes handele es sich bei der Regelung in § 10 des Arbeitsvertrages auch nicht um eine Gleichstellungsabrede. Es sei für die Höhe der Festlegung der Stundenlohnsätze der jeweils gültige Haus-Lohnvertrag in Bezug genommen worden. Der Arbeitgeber habe sich also arbeitsvertraglich verpflichtet, die Vergütungshöhe nach dem maßgeblichen in Bezug genommenen Haus-Lohntarifvertrag zu ermitteln und zu bezahlen. Einseitig könne von dieser Regelung nicht zulasten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:

1. Das Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom 15.9.2005, zugestellt am 26.9.2005, Az.: 20 Ca 1291/05, wird aufgehoben.

2. Die Beklagten zu 1 und 2 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger € 1.857,99 brutto sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 626,97 seit 1.6.2004 sowie aus € 1.231,02 seit 1.7.2004 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen dagegen

die kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung und führen aus, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen.

Bezüglich des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 20.12.2005 (Bl. 88 - 93 d. A.), des Schriftsatzes der Beklagten zu 1 vom 20.1.2006 (Bl. 103 - 110 d. A.) und auf den Schriftsatz der Beklagten zu 2 vom 23.1.2006 (Bl. 112 - 117 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom 15.9.2005 ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers besteht weder tarifvertraglich noch arbeitsvertraglich.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Vergütungsdifferenz aus dem Haus-Lohntarifvertrag Nr. 25 für die Omnibusfahrer/innen im Linienverkehr bei der K..

a) Konkurrieren die Rechtsnormen eines voll gültigen Haus-Tarifvertrages mit denen eines voll gültigen Verbands-Tarifvertrages, abgeschlossen jeweils mit derselben Gewerkschaft, so verdrängt nach dem Spezialitätsgrundsatz der Haus-Tarifvertrag den Verbands-Tarifvertrag (allgem. Meinung: vgl. BAG AP Nr. 16 und 20 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; Löwisch/Rieble, Festschrift für Schaub S. 460 Fußn. 11 m.w.N.). Soweit hier die Beklagte zu 1 jeweils einen Haus-Lohntarifvertrag mit ver.di (bzw. vormals ÖTV) abgeschlossen hat, hat dieser im Unternehmen der Beklagten zu 1 den ebenfalls daneben bestehenden Verbands-Lohntarifvertrag verdrängt.

b) Der Vorrang des Haus-Tarifvertrages vor dem Verbands-Tarifvertrag beschränkt sich auf seine Laufzeit. Ist diese abgelaufen, hat er keine Geltung mehr; das Konkurrenzverhältnis zum Verbands-Tarifvertrag endet; dieser entfaltet nun seine Normwirkung ungehindert.

Dass § 4 Abs. 5 TVG einem abgelaufenen Tarifvertrag Nachwirkung verleiht, ändert daran nichts, denn § 4 Abs. 5 TVG bezweckt nur zu verhindern, dass nach Ablauf eines Tarifvertrages in den Arbeitsverhältnissen eine Regelungslücke entsteht. Diese Regelungslücke entsteht aber nicht, wenn nun im einzelnen Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit der zuvor in Konkurrenz zurückgetretene Verbands-Tarifvertrag gilt. Dieser Verbands- Tarifvertrag erfasst nunmehr die bisher von dem spezielleren Haus-Tarifvertrag beherrschten Arbeitsverhältnisse so, dass eine Nachwirkung des gekündigten spezielleren Haus-Tarifvertrages ausscheidet (BAG AP Nr. 11 zu § 5 TVG; Löwisch/Rieble, Festschrift für Schaub S. 462). Die Verdrängung des abgelaufenen Haus-Tarifvertrages durch den voll wirksamen Verbands-Tarifvertrag stellt keinen Anwendungsfall des § 4 Abs. 5 TVG dar; es handelt sich um einen Fall der Tarifkonkurrenz (BAG AP Nr. 11 zu § 5 TVG; Löwisch/Rieble a.a.O.). Damit galt ab Ablauf der Kündigungsfrist 31.12.2003, anstelle des gekündigten Haus-Lohntarifvertrages Nr. 25 der zu diesem Zeitpunkt geltende Verband-Lohntarifvertrag, der dann durch den Verbands-Lohntarifvertrag Nr. 23 vom 21.1.2004 abgelöst wurde. Im Lohnzahlungszeitraum Mai und Juni 2004, auf den sich die streitgegenständliche Lohnnachforderung bezieht, waren der Kläger und die Beklagte zu 1 somit gemäß § 3 Abs. 1 TVG an den Verbands-Lohntarifvertrag Nr. 23 gebunden und nicht mehr an den abgelaufenen Haus-Lohntarifvertrag Nr. 25.

2. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht auch nicht aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahme (in § 10 des Arbeitsvertrages) des Haus-Lohntarifvertrages in der jeweils gültigen Fassung.

a) Eine Bezugnahmeklausel hat auch in einem Arbeitsverhältnis mit einem tarifgebundenen Arbeitnehmer rechtsbegründenden, also konstitutiven Charakter (BAG NZA 2002, 634; 2003, 1207). Davon zu trennen ist die Frage nach dem Inhalt der Bezugnahmeklausel.

b) Der Kläger hat zwar mit der Beklagten zu 1 in § 10 des Arbeitsvertrages vereinbart, dass der Haus-Tarifvertrag für die Omnibusfahrer im Linienverkehr in München und Ingolstadt Anwendung findet, also damit der Haus-Lohntarifvertrag dies führt aber nicht zu einer Tarifkonkurrenz, denn die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel muss korrigierend dahingehend ausgelegt werden, dass die Verweisung auf den jeweils für den Betrieb geltenden Lohn-Tarifvertrag erfolgt (so BAG vom 4.9.1996 DB 1996, 2550 für den vergleichbaren Fall, dass bei Tarifbindung beider Arbeitsvertragsparteien der Arbeitgeber in einen anderen Arbeitgeberverband eintritt und er nun an einen Tarifvertrag gebunden ist, der mit derselben Gewerkschaft abgeschlossen wurde). Denn Sinn und Zweck der vertraglichen Bezugnahmeklausel auf einen Tarifvertrag ist es, die unorganisierten mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern gleichzustellen (BAG DB 1996, 2550). Daher werden vertragliche Bezugnahmeklauseln verwendet, unabhängig davon, ob auf Seiten des Arbeitnehmers Tarifbindung vorliegt oder nicht, schon, um nicht nach der Gewerkschaftszugehörigkeit fragen zu müssen. Somit ist eine vertragliche Bezugnahme als so genannte Gleichstellungsabrede anzusehen, wenn die für den Betrieb fachlich und räumlich einschlägigen Tarifverträge in Bezug genommen werden (vgl. BAG DB 1996, 2550; NZA 2002, 120, NZA 2003, 1207). Enthält der Arbeitsvertrag eines organisierten Arbeitnehmers eine Bezugnahmeklausel auf einen Tarifvertrag, an den der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer kraft ihrer Organisationszugehörigkeit gebunden sind, so hat die Verweisungsklausel nur den Sinn, die Gleichstellung des Arbeitnehmers ungeachtet der Organisationszugehörigkeit zu sichern. Die Klausel hat aber nicht den Sinn, dem organisierten Arbeitnehmer ungeachtet des Wechsels des Tarifvertrages den Inhalt des früher geltenden Tarifvertrages zu sichern. Es kann nicht rechtens sein, dass Nichtorganisierte und Organisierte auf Grund der Verweisungsklausel eine günstigere Rechtsposition erlangen als die Organisierten, deren Situation sich durch den Wechsel eines Tarifvertrages, den ein und dieselbe Gewerkschaft abgeschlossen hat, verschlechtert hat (so BAG DB 1996, 2551).

Es ging bei der Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag nicht darum, dass durch die vertragliche Bezugnahme des Haus-Lohntarifvertrages unabhängig von jedweder Organisationszugehörigkeit die Anwendbarkeit dieses Tarifvertrages vereinbart wird, sondern dass aus Gründen sozialpolitischer Gerechtigkeit und einfacherer Abwicklung der Arbeitsverhältnisse unter Zugrundelegung des Tarifvertrages, an den der Arbeitgeber gebunden war, alle Arbeitnehmer gleichgestellt werden (vgl. BAG DB 1996, 2551).

Die Bezugnahmeklausel in einem Arbeitsverhältnis mit einem organisierten Arbeitnehmer kann also an der normativen Geltung eines Tarifvertrages nichts ändern (ebenso / Löwisch/Rieble, Festschrift für Schaub, S. 468).

3. Der Kläger hat also - seit Beendigung des Haus-Lohntarifvertrages Nr. 25 am 31.12.2003 - keinen Anspruch mehr auf Vergütung nach dem Haus-Lohntarifvertrag Nr. 25; damit hat das Arbeitsgericht die Forderung des Klägers auf die Vergütungsdifferenz für Mai und Juni 2004 zu Recht abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen dieses Urteil kann der Kläger Revision zum Bundesarbeitsgericht einlegen. Für die Beklagten ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteiles, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteiles.

Ende der Entscheidung

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