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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 06.08.2008
Aktenzeichen: 9 Sa 173/08
Rechtsgebiete: EFZG, BGB


Vorschriften:

EFZG § 4a
EFZG § 4a S. 1
BGB § 247
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht München URTEIL

9 Sa 173/08

Verkündet am: 6. August 2008

In dem Rechtsstreit

erlässt die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Dunkl und die ehrenamtlichen Richter Herr Hagn und Frau Kammler im Namen des Volkes folgendes Urteil:

Tenor:

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom 24.1.2008 - 13 Ca 11339/07 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 450,- (in Worten: vierhundertfünfzig Euro) brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 29.8.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger 40 %, die Beklagte 60 % zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf € 750,- festgesetzt.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Sondervergütung für das Jahr 2006. Der Kläger ist seit 1.9.1994 bei der Beklagten als Busfahrer beschäftigt. Im Jahr 2006 war er ausweislich der von ihm selbst vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an 68 Tagen arbeitsunfähig krank, davon im Zeitraum 15.5. bis 5.7.2006 (Zeitraum der Fußballweltmeisterschaft) mehr als zehn Tage. Mit Schreiben vom 13.7.2007 unterrichtete die Beklagte den Kläger per Rundschreiben über die Ausschüttung einer Erfolgsbeteiligung für das Geschäftsjahr 2006 an ihre Beschäftigten und wies den Kläger darauf hin, dass dieser keine Bonuszahlung erhalten werde (zum Inhalt des Schreibens siehe Bl. 3 d. A.). Ihm wurde dabei mitgeteilt, dass er gewisse Grenzwerte im Hinblick auf Unfallhäufigkeit und Anzahl der Krankentage im Jahr 2006 überschritten habe, so dass er im Rahmen des vom Arbeitgeber entwickelten variablen Modells (zum Inhalt siehe Bl. 31 - 35 d. A.) keinen Anspruch auf die freiwillige Leistung habe.

Der Kläger ist der Auffassung, die Ausschlusskriterien lägen nicht vor. Insbesondere werde er wegen seiner Krankheit benachteiligt und aufgrund seines Alters diskriminiert. Einen Unfall habe er im Jahr 2006 nicht gehabt. Bei der Erfolgsbeteiligung für das Geschäftsjahr 2006 handele es sich im Grunde um eine verkappte Anwesenheitsprämie.

Der Kläger beantragte im ersten Rechtszug,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Betrag von € 750,-brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte beantragte dagegen

die Klageabweisung

und trug vor, der Kläger habe auf die Sonderzahlung keinen Anspruch. Es handele sich um eine rein freiwillige Leistung, die an bestimmte, betriebsintern festgelegte Rahmenbedingungen gebunden gewesen sei. Unter Berücksichtigung von Krankenstand 2006, Beurteilung durch den Betriebsleiter und Anzahl der selbstverschuldeten Unfälle sei an Mitarbeiter eine Prämie von maximal € 750,- ausgeschüttet worden. Dieses Modell habe die Geschäftsleitung beschlossen; gegen dieses Modell habe der Betriebsrat keine Einwände gehabt. Der Kläger habe keinen Prämienanspruch, weil er zu viele Krankheitstage im Jahre 2006, insbesondere während des WM-Zeitraumes aufgewiesen habe. Nur diejenigen Mitarbeiter sollten belohnt werden, die auch tatsächlich in hohem Maße zum Erreichen des guten Betriebsergebnisses beigetragen hätten.

Das Arbeitsgericht München hat durch Endurteil vom 24.1.2008 der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Anspruch auf die Prämie ergebe sich aus der Zusage der Beklagten in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Beklagte habe die Prämienzahlung nicht unter Hinweis auf die Krankheitstage des Klägers verringern können, da insoweit ein Verstoß gegen § 4a EFZG vorliege. Danach könnten Sonderzahlungen wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten nur bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung gekürzt werden. Eine entsprechende Vereinbarung liege aber nicht vor. Auch der Umstand, dass die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die Prämienzahlung freiwillig und ohne Rechtsanspruch erfolge, begründe kein Recht der Beklagten, die Sonderzahlung wegen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne Beachtung der in § 4a EFZG aufgestellten Rahmenbedingungen zu kürzen. Dem Zweck des Gesetzes widerspräche es, wenn durch Formulierung einer Anspruchsvoraussetzung dieselbe Rechtsfolge erreicht werde, die bei einer Formulierung als Kürzungsmöglichkeit gesetzlich verboten wäre.

Bezüglich des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug sowie der rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichtes im Einzelnen wird auf den Inhalt des Endurteils des Arbeitsgerichtes München vom 24.1.2008 (Bl. 41 - 50 d. A.) verwiesen.

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil, das ihr am 25.2.2008 zugestellt wurde, am 26.2.2008 Berufung eingelegt und diese am 12.3.2008 auch begründet.

Sie trägt im Berufungsverfahren vor, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erfolgsbeteiligung. Es liege schon keine Anwesenheitsprämie vor. Die Erfolgsbeteiligung für das WM-Jahr 2006 sei erst im Jahr 2007 beschlossen worden. Das Rundschreiben vom 13.7.2006 stelle keine Kürzung einer bereits erteilten Prämienzusage dar, sondern lediglich den Hinweis, dass dem Kläger von vorneherein mangels Erfüllung der entsprechenden Kriterien keine Prämie angeboten werde. Damit habe der Kläger nie einen irgendwie gearteten vertraglichen Anspruch auf Auszahlung der Prämie gehabt. Daher greife § 4a EFZG von vorneherein nicht ein, da dieser einen - hier nicht vorliegenden - materiellrechtlichen Anspruch des Klägers auf Prämienzahlung voraussetze, der gekürzt werden sollte. Es bestehe auch kein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Beklagten stehe es frei, die Gewährung von freiwilligen Leistungen von der Einhaltung bestimmter Bedingungen abhängig zu machen. In der Nichteinhaltung der insoweit ausgewogenen und nachvollziehbaren Kriterien liege ein sachlicher Differenzierungsgrund. Rechtsfehlerhaft habe das Arbeitsgericht auch nicht berücksichtigt, dass die Höhe der Prämie nicht nur an die Krankheitstage des Klägers geknüpft sei. So sei die Beurteilung des Klägers durch seinen Vorgesetzten mit Note 5 - 6 ausgefallen und überdies habe der Kläger 2006 einen Unfall mit einem Schaden von € 67,40 verschuldet. Die (einfach bewertete) Unfallprämie hätte der Kläger mit einer Bewertung von "0" in Höhe von € 50,- erhalten. Die (doppelt bewertete) Krankheitsprämie hätte er (die unzutreffende Rechtsauffassung des Arbeitsgerichtes München unterstellt, ungekürzt) mit einer Bewertung mit "plus" (2 x € 150,-) in Höhe von € 300,- erhalten. Rechnerisch wäre daher ein Anspruch in Höhe von € 350,- in Betracht gekommen, der maximal hätte ausgeurteilt werden dürfen.

Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichtes München vom 24.1.2008, Az.: 13 Ca 11339/07 wird aufgehoben.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Kläger beantragte dagegen

die kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung und trägt vor, das Arbeitsgericht habe der Klage zu Recht stattgegeben. Es liege sehr wohl eine Anwesenheitsprämie vor und diese sei wegen der krankheitsbedingten Fehlzeiten nicht bezahlt worden. Es werde bestritten, dass der Kläger mit Note 5-6 bewertet worden sei und er im Jahre 2006 einen Unfall verursacht habe.

Bezüglich des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 12.3.2008 (Bl. 74 - 78 d. A.) und auf den Schriftsatz des Klägers vom 19.5.2008 (Bl. 83 - 85 d. a.) verwiesen.

Das Berufungsgericht hat im Termin vom 30.7.2008 Beweis erhoben durch Einvernahme des Herrn S. als Zeugen; bezüglich des Inhaltes des Beweisbeschlusses und der Aussage wird auf die Niederschrift vom 30.7.2008 (Bl. 75 - 98 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom 24.1.2008 ist zulässig und auch teilweise begründet. Der Kläger hat nur Anspruch auf Zahlung einer Sondervergütung in Höhe von € 450,- brutto; in Höhe von € 300,- ist die Klage dagegen unbegründet.

1. Nach der Aussage des Zeugen S., Betriebsleiter bei der Beklagten, hat die Beklagte nach dem Modell, das von der Beklagten mit Schriftsatz vom 16.1.2008 in Anlage B3 (Bl. 31 - 35 d. A.) - als Fotokopie einer Power-Point-Präsentation - vorgelegt wurde und das im Juli 2007 erstellt wurde, eine Prämie für ihre Busfahrer für das Jahr 2006 bezahlt.

2. Obwohl die Beklagte zur Zahlung einer Prämie für das Jahr 2006 nicht verpflichtet war, also dieses Prämienmodell freiwillig eingeführt hat, ist sie nach der Aufstellung dieses Prämienmodells an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.

Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung des BAG, dass der Arbeitgeber auch dann, wenn er aufgrund eines Freiwilligkeitsvorbehaltes in seiner Entscheidung frei ist, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt, an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden ist, wenn er nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln freiwillig Sonderzahlungen leistet. Er darf dabei einzelne Arbeitnehmer nicht sachfremd gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage schlechter stellen. Gewährt der Arbeitgeber - wie hier - aufgrund einer abstrakten Regelung (eines Prämienmodells) eine freiwillige Leistung nach einer erkennbar generalisierenden Regelung, und legt er gemäß dem mit der Leistung verfolgen Zweck die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung fest, so darf er einzelne Arbeitnehmer von der Leistung nur ausnehmen, wenn dies sachlichen Kriterien entspricht. Ist die unterschiedliche Behandlung nach dem Zweck der Leistung nicht gerechtfertigt, kann der benachteiligte Arbeitnehmer verlangen, ebenso wie die begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. Urteil vom 28.3.2007 10 AZR 261/06 AP Nr. 265 zu § 611 BGB Gratifikation; vom 26.9.2007 10 AZR 569/06).

3. Die Nichtgewährung der Prämie wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten verstößt gegen § 4a EFZG und es liegt somit kein sachlicher Differenzierungsgrund vor.

a) Gemäß § 4a EFZG ist die Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen) auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgeltes, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.

Bei der Prämie für das Jahr 2006 handelt es sich um eine Sondervergütung im Sinne des § 4a S. 1 EFZG, da sie zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt bezahlt werden sollte und zwar, wie sich aus dem Rundschreiben vom 13.7.2007 ergibt, um die Fahrer am Erfolg des Geschäftsjahres 2006 zu beteiligen. Der Begriff Sondervergütung ist umfassend; er bezieht sich nicht nur auf eine Anwesenheitsprämie, wie offensichtlich die Beklagte meint; er erfasst alle Leistungen, die der Arbeitgeber über das laufende Arbeitsentgelt hinaus, das zeitabschnittsweise für die Arbeitsleistung bezahlt wird, gewährt (vgl. Erfurter Komm. 280 § 4a EFZG Rz. 6; BAG vom 25.7.2001 AP Nr. 1 zu § 4a EntgeltFG).

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch der Begriff der Kürzung erfüllt. Eine Kürzung liegt nämlich auch dann vor, wenn bei krankheitsbedingten Fehlzeiten überhaupt kein Anspruch bestehen soll; hierin liegt eine Kürzung auf 0 (vgl. BAG vom 25.7.2001 AP Nr. 1 zu § 4a EntgeltFG; Erfurter Komm. 280 § 4a EFZG Rz. 4).

c) Kürzungen von Sondervergütungen wegen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit setzen gemäß § 4a S. 1 EFZG zu ihrer Wirksamkeit eine entsprechende Vereinbarung voraus; § 4a S. 1 EFZG stellt selbst keine Berechtungsgrundlage für die Kürzung von Sonderzahlungen dar (Erfurter Komm. 280 § 4a EFZG Rz.2). § 4a EFZG ermöglicht es dem Arbeitgeber nicht, Sondervergütungen einseitig zu kürzen, eine Kürzung ist nur im Wege einer Vereinbarung zulässig (soweit ersichtlich ist dies einhellige Ansicht: vgl. Schmitt § 4a EFZG Rz. 21; Erfurter Komm. 280 § 4a EFZG Rz. 5; Kunz/Wede § 4a EFZG Rz.11; Kaiser u.a. § 4a EFZG Rz. 7 u. 14; LAG München vom 12.3.2003 9 Sa 980/07).

Im vorliegenden Falle fehlt jedoch eine Kürzungsvereinbarung. Der Arbeitgeber hat in seinem Modell, das dem Betriebsrat zwar vorgestellt, aber mit ihm nicht vereinbart wurde, und das auch mit den einzelnen Arbeitnehmern nicht abgesprochen wurde, das "K.O.-Kriterium 1: Krankheitstage während der WM >9 Tage" und das "K.O.-Kriterium 2: Krankheitstage gesamt > 15 Tage" (siehe Bl. 31 d. A.), das zum Ausschluss der Prämie in Bezug auf den Krankenstand führt, einseitig bestimmt.

d) Diese Kürzungsbestimmung ist somit gemäß § 4a EFZG rechtsunwirksam und kann somit im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht als sachlicher Differenzierungsgrund anerkannt werden; die Rechtsfolge ist, dass der Kläger im Begriff auf das "K.O.-Kriterium Krankheitstage" nicht von der Prämienzahlung ausgeschlossen werden kann und den Prämienanspruch hat, wie ihn auch Arbeitnehmer ohne Krankheitstage haben.

4. Der Prämienanspruch des Klägers beträgt nach dem Prämienmodell i.V.m. dem Gleichbehandlungsgrundsatz insgesamt € 450,- brutto.

a) Die Prämie in Bezug auf den Krankenstand beträgt nach dem Prämienmodell € 150,-, das Kriterium ist mit dem Faktor 2 zu multiplizieren (vgl. Modell Bl. 33/34 d. A.), und damit beträgt der Prämienanspruch im Bereich Krankenstand € 300,- mangels einer rechtswirksamen Kürzungsvereinbarung.

b) Der Kläger hat auch Anspruch auf eine Prämie für das Fehlen selbstverschuldeter Unfälle im Jahr 2006. Nach dem Bewertungsmodell (Bl. 32 d. A.) erhält der Arbeitnehmer die Bewertungsnote "plus", wenn er keinen Unfall selbst verschuldet hat, die Bewertungsnote "0" bei einem selbstverschuldenden Unfall mit einem Schaden bis € 499,- und die Bewertungsnote "minus" bei einem selbstverschuldeten Unfall mit einem Schaden von € 500,- bis €1.999,-.

Die Beklagte hat zwar vorgetragen, der Kläger habe im Jahre 2006 einen Unfall mit einem Schaden € 67,40 verschuldet. Der Kläger hat dies aber bestritten. Der von der Beklagten benannte Zeuge S. konnte jedoch bei seiner Aussage im Termin vom 30.7.2008 nicht bestätigen, dass der Kläger im Jahre 2006 einen Unfall mit € 67,40 verschuldet hat; insofern ist die Beklagte für diesen Ausschluss der Prämie in diesem Bereich beweisfällig geblieben. Damit liegt der Kläger auch bei dem Kriterium Unfall in der Bewertungsnote "plus" und erhält hierfür € 150,- (vgl. Bl. 33 d. A.).

c) Dagegen hat der Kläger keinen Anspruch auf eine doppelte Gewichtung der Prämien wegen Beurteilung durch den Betriebsleiter. Der Kläger hat nach Aussage des Zeugen S. eine Leistungsbeurteilung mit der Note 5-6 erhalten. Hierbei wurde nach seiner Aussage das allgemeine Verhalten gegenüber Vorgesetzten, die Anwesenheit und die Arbeitsauffassung bewertet; es handelte sich hierbei nur um eine Einschätzung. Der Arbeitgeber hat bei der Leistungsbeurteilung des Arbeitnehmers einen gewissen Beurteilungsspielraum. Da vom Kläger keine Anhaltspunkte vorgetragen sind, dass diese Beurteilung grob falsch oder willkürlich ist, ist sie im Rahmen einer Leistungsprämie anzuerkennen. Da sich die Benotung mit 5-6 bei den Bewertungsnoten im "minus" befindet (vgl. Bl. 32 d. A.) führt dies nicht zu einer doppelten Gewichtung der Gesamtprämien. Somit hat der Kläger Anspruch auf eine Prämie für das Jahr 2006 in Höhe von insgesamt € 450,-. Insoweit war das Endurteil des Arbeitsgerichtes vom 24.1.2008 entsprechend abzuändern.

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht statthaft. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen; die Parteien werden auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72a ArbGG) hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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