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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 08.11.2006
Aktenzeichen: 9 Sa 272/06
Rechtsgebiete: VO 1997, ArbGG


Vorschriften:

VO 1997 § 6
VO 1997 § 6 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
Die Flugzulage für Hubschrauberpiloten bei der Firma E. ist weder nach der Versorgungsordnung 1997 noch nach der Konzernbetriebsvereinbarung P3 ein für die Berechnung der Altersversorgung zu berücksichtigender Gehaltsbestandteil.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 Sa 272/06

Verkündet am: 8. November 2006

In dem Rechtsstreit

hat die Neunte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Dunkl sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Andrelang und Wolf für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes Augsburg vom 24.11.2005 - 7 Ca 2241/05 D -wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob die dem Kläger gezahlte Flugzulage Bestandteil des versorgungsfähigen Einkommens der Konzernbetriebsvereinbarung "P3 - persönlicher Pensionsplan zur Modernisierung und Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung" (künftig: BV P3) ist. Der Kläger, geboren am 21.12.1947, ist seit 1.1.1979 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Hubschrauberpilot beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war ein Arbeitsvertrag vom 22.11.1978 (Bl. 12/13 d. A.) sowie ein Zusatzvertrag ebenfalls vom 22.11.1978 (Bl. 15 - 18 d. A.). Im Zusatzvertrag vom 22.11.1978 ist unter § 5 eine Flugzulage vereinbart:

§ 5

Flugzulage und Entgeltfortsetzung bei Flugunfall

MBB zahlt Herrn R. monatlich eine Flugzulage in Höhe von DM 600,- brutto. Bei Arbeitsunfähigkeit oder bei Fluguntauglichkeit wird die Flugzulage für die Dauer von 6 Monaten gewährt.

Im Falle eines Flugunfalls werden die Bezüge (einschließlich Flugzulage) für die Dauer von 6 Monaten weitergezahlt. Leistungen von Berufsgenossenschaften oder sonstigen Versicherungsträgern werden angerechnet. Ausgenommen sind Leistungen, auf die der Mitarbeiter durch Aufwendung eigener Mittel Anspruch erworben hat.

Am 1.10.1985 haben die Parteien einen neuen Zusatzvertrag (Bl. 78 - 83 d. A.) abgeschlossen, der gemäß § 10 mit Wirkung vom 1.7.1985 alle bisherigen Zusatzvereinbarungen für Industrie-Flugzeugführer/Systemoperators ersetzt. § 5 dieses Zusatzvertrages hat folgenden Wortlaut: Flugzulage und Entgeltfortzahlung bei Flugunfall MBB zahlt Herrn R. monatlich eine Flugzulage in Höhe von derzeit DM 900,-brutto. Diese Flugzulage kann bei gravierender Änderung der Voraussetzungen (z.B. Verlust/Erwerb der Testflugberechtigung) neu festgelegt werden. Bei Arbeitsunfähigkeit oder bei Fluguntauglichkeit wird die Flugzulage für die Dauer von sechs Monaten gewährt. Im Falle eines Flugunfalls werden die Bezüge (einschließlich Flugzulage) für die Dauer von sechs Monaten weitergezahlt. Leistungen von Berufsgenossenschaften oder sonstigen Versicherungsträgern werden angerechnet. Ausgenommen sind Leistungen, auf die der Mitarbeiter durch Aufwendung eigener Mittel Anspruch erworben hat, sowie aus dem Versicherungspaket gemäß § 2 dieses Vertrages.

Die Flugzulage ist kein Gehaltsbestandteil, d.h. bei allen Leistungen von MBB und der betrieblichen Altersversorgung, für deren Berechnung die Gehaltshöhe zugrunde gelegt wird, bleibt die Flugzulage außer Betracht; dies gilt auch für allgemeine Gehaltserhöhungen.

Der Arbeitsvertrag vom 22.11.1978 wurde durch den Arbeitsvertrag vom 5.7.2000 (Bl. 19 - 22 d. A.) ersetzt. § 3 dieses Arbeitsvertrages enthält die Vereinbarung, dass der Kläger ein frei vereinbartes, außertarifliches Bruttomonatsgehalt von DM 11.600,- erhält; in § 3 Ziff. 2 ist geregelt, dass dem Kläger zweimal im Jahr eine Sonderzahlung in Höhe von 65 % des Monatsgehaltes zusteht; § 2 Ziff. 3 enthält die Regelung, dass "mit der Gesamtvergütung - Monatsgehalt und Sonderzahlung - alle Vergütungsansprüche abgegolten" sind. Eine Regelung der Flugzulage ist in § 3 des Arbeitsvertrages nicht enthalten.

§ 10 des Arbeitsvertrages vom 5.7.2000 lautet:

Altersversorgung

Ihre bisherige Versorgungszusage, die sich nach der Versorgungsordnung (VO 1997) und der Besitzstands- und Übergangsregelung zur Einführung der VO 1997 in ihren jeweils geltenden Fassungen richtet, wird fortgeführt.

In der VO 1997 ist in § 6 folgendes geregelt:

"Rentenfähiges Einkommen

1. Als rentenfähiges Einkommen gilt das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt, das der Mitarbeiter innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Versorgungsfalls bzw. vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens bezogen hat.

Der Betrag wird auf volle DM gerundet.

Als monatliches Bruttoentgelt gelten Tariflohn/-gehalt zuzüglich der tariflichen Leistungszulage und der übertariflichen Zulage, bei außertariflichen Mitarbeitern das Monatsgehalt.

Sonstige Zulagen, Zuschläge und Vergütungen, z.B. Mehrarbeitsvergütungen und Sonderzahlungen, bleiben unberücksichtigt.

2. ...

3. Schichtzulagen werden berücksichtigt, sofern der Mitarbeiter unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalles mindestens 10 Jahre lang ununterbrochen im Schichtbetrieb beschäftigt war."

Die VO 1997 wurde mit Wirkung vom 1.1.2004 durch die Konzernbetriebsvereinbarung P3 (Bl. 122 - 138 d. A.) abgelöst.

Die BV P3 gilt gemäß Ziff. 2.1 der Konzernbetriebsvereinbarung zur Überleitung in P3 - persönlicher Pensionsplan vom 26.2.2004 (Bl. 143 - 153 d. A.) auch für den Kläger.

In der BV P3 wurde die konzernweite betriebliche Altersversorgung auf Leistungen aus Versorgungskonten auf der Grundlage von Kapitalbausteinen umgestellt. In Ziff. 4.2 der BV P3 wurde festgelegt welches Entgelt beitragsfähig ist.

Ziff. 4.2.4 lautet wie folgt:

Für die übrigen Mitarbeiter ist beitragsfähig das tatsächlich bezogene Jahresentgelt aus folgenden Entgeltarten:

- Grundentgelt (Tariflohn/-gehalt zuzüglich tarifliche Leistungszulage und übertarifliche Zulage)

- Das tatsächlich bezogene Leistungsentgelt für Mitarbeiter im Leistungslohn

- Schicht- und Erschwerniszulagen

- Weihnachts- und Urlaubsgeld (bzw. die entsprechende AT-Jahressonderver-gütung) ggf. ergänzt nach Anlage 1. Die beitragsfähigen Erschwerniszulagen werden im Einzelnen in Anlage 2 definiert.

Der Kläger hat seit Beginn seiner Tätigkeit ein Grundgehalt, das sich von DM 4.300,- im Jahre 1980 auf EUR 6.831,- im Jahre 2003 erhöht hat, erhalten. Daneben wurde ihm monatlich eine Flugzulage bezahlt, die im Jahre 1980 DM 600,- und im Jahre 2003 EUR 2.173,- betrug. Die Entwicklung der Vergütung ist im Schriftsatz des Klägers vom 8.6.2005 (Bl. 3 d. A.) dargestellt. Das Grundgehalt wurde jeweils entsprechend den tariflichen Lohnerhöhungen angepasst; die Höhe der Flugzulage wurde auf Grund von Vereinbarungen des Chefpiloten der Beklagten und der Beklagten festgelegt, wobei die Flugzulage nicht jährlich und auch nicht gleichmäßig erhöht worden ist. Der Kläger befindet sich seit 1.1.2003 in Altersteilzeit im so genannten Blockmodell. Seit 1.7.2005 ist er in der Freistellungsphase, die am 31.12.2007 endet.

Der Kläger ist mit seiner Klage zum Arbeitsgericht Augsburg der Auffassung, dass beitragsfähig im Sinne der Ziff. 4.2.4 der BV P3 sowohl sein Grundgehalt als auch die gezahlte Flugzulage sei. Die Flugzulage sei als fester und auf Dauer angelegter Gehaltsbestandteil bezahlt worden, das monatliche Gehalt, bestehend aus Grundgehalt und Fliegerzulage entspreche der üblichen Durchschnittsvergütung eines Hubschrauberpiloten. Die Flugzulage werde für die fachliche Qualifikation des Klägers und nicht als reine zeitlich befristete Funktionszulage gewährt.

Der Kläger beantragte im ersten Rechtszug zuletzt:

Es wird festgestellt, dass die dem Kläger als Gehaltsbestandteil gezahlte Flugzulage Bestandteil des versorgungsfähigen Einkommens der Konzernbetriebsvereinbarung P3 der Beklagten ist.

Die Beklagte beantragte dagegen

die Klageabweisung

und trug vor, dass es sich bei der Flugzulage um eine tätigkeitsbezogene Funktionszulage handele, die zeitlich befristet für die Ausführung der Tätigkeit des Fliegens bezahlt werde. Die Flugzulage sei nicht Bestandteil des versorgungsfähigen Einkommens.

Das Arbeitsgericht Augsburg hat durch Endurteil vom 24.11.2005 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die dem Kläger gezahlte Flugzulage sei nicht Bestandteil des versorgungsfähigen Einkommens der Konzernbetriebsvereinbarung P3. Welches Entgelt im Sinne der BV P3 beitragsfähig sei, ergebe sich ausschließlich aus Ziff 4.2.4 der BV. Dort sei definiert, welche Entgeltarten beitragsfähig seien. Die dem Kläger gezahlte Flugzulage sei explizit nicht aufgeführt. Als beitragsfähige Zulagen seien lediglich die tarifliche Leistungszulage, übertarifliche Zulagen und Erschwerniszulagen genannt. Die Flugzulage könnte also allenfalls dann beitragsfähig sein, wenn sie zum in Ziff. 4.3.4 genannten Grundentgelt zu zahlen wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall. Zwar definiere Ziff. 4.2.4 der BV P3 als Grundentgelt nur den Tariflohn/Gehalt zuzüglich tariflicher und übertariflicher Zulagen, gleichwohl sei bei außertariflichen Angestellten wie dem Kläger davon auszugehen, dass als Grundentgelt nur das einzelvertraglich vereinbarte monatliche Bruttoentgelt gemeint sei. Wie die Beklagte hierzu richtig ausgeführt habe, sei, wenn im Tarifbereich Tarifgehalt und übertarifliche Zulagen das Grundentgelt bilden, davon auszugehen, dass im außertariflichen Bereich das über der höchsten Vergütungsstufe des Tarifbereiches liegende außertarifliche Gehalt zu den berücksichtigungsfähigen Bezügen zu rechnen sei. Dies ergebe sich auch aus § 6 der VO 1997, in der ausdrücklich geregelt sei, dass monatliches Bruttoentgelt bei außertariflichen Mitarbeitern das Monatsgehalt sei; zwar hätten die Betriebspartner in der BV P3 diese Definition nicht wörtlich übernommen, es seien aber keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie eine von der VO 1997 abweichende Regelung getroffen haben; es sei offensichtlich lediglich übersehen worden, in Ziff. 4.2.4 der BV P3 das Grundentgelt für außertarifliche Mitarbeiter zu definieren. Für die Auffassung, dass die Flugzulage nicht zum monatlichen Entgelt und damit nicht zum Grundentgelt im Sinne der Ziff. 4.2.4 der BV P3 zähle, spreche auch die Tatsache, dass das Grundgehalt einzelvertraglich zwischen Kläger und Beklagter vereinbart worden und regelmäßig entsprechend den Tariflohnerhöhrungen angepasst worden sei, die Flugzulage dagegen in Bezug auf die zu zahlende Höhe lediglich einmalig im Zusatzvertrag vom 1.10.1985 festgelegt und nicht regelmäßig erhöht worden sei. Falls eine höhere Zulage bezahlt wurde, beruhe dies nicht auf einer Vereinbarung zwischen den Parteien, sondern auf einer Vereinbarung zwischen dem Chefpiloten und der Beklagten. Wie sich aus dem Zusatzvertrag vom 1.10.1985 ergebe, sei die Flugzulage kein dauerhafter Gehaltsbestandteil, sondern lediglich eine funktionsbezogene Zulage und zähle damit nicht zum Grundentgelt im Sinne der Ziff. 4.2.4 der BV P3. In § 7 Abs. 2 der Zusatzvereinbarung sei geregelt, dass im Falle der Beendigung des fliegerischen Einsatzes die Flugzulage für zwölf Monate weitergewährt werde, was logisch zwingend zur Folge habe, dass sie nach Ablauf dieses Zeitraumes nicht mehr gezahlt werde, auch wenn der Kläger tatsächlich weiterbeschäftigt werde. Gleiches ergebe sich aus § 8 Abs. 1, der die Regelung enthalte, dass der Kläger nach Beendigung seiner fliegerischen Tätigkeit in eine andere Funktion übernommen werde, hierbei jedoch die Flugzulage wegfalle. Aus beiden Bestimmungen ergebe sich somit eindeutig, dass die Flugzulage gerade nicht als dauerhafter Gehaltsbestandteil bezahlt werde. Verdeutlicht werde dieses Ergebnis auch aus der klaren Aussage in § 5 der Zusatzvereinbarung, dass die Flugzulage kein Gehaltsbestandteil sei und - wie auch tatsächlich geschehen - bei allgemeinen Gehaltserhöhungen außer Betracht bleibe.

Bezüglich des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und der rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichtes im Einzelnen wird auf den Inhalt des Endurteils des Arbeitsgerichtes Augsburg vom 24.11.2005 (Bl. 164 - 174 d. A.) verwiesen.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil, das ihm am 30.1.2006 zugestellt wurde, am 28.2.2006 Berufung eingelegt und diese am 2.5.2006 innerhalb der verlängerten Frist auch begründet. Der Kläger trägt im Berufungsverfahren vor, das Arbeitsgericht gehe von einer unzutreffenden Auslegung von Ziff. 4.2.4 der BV P3 aus und untermauere diese unzutreffende Auslegung ebenfalls unzutreffend mit dem Wortlaut des Zusatzvertrages vom 1.10.1985. Die Aufzählung der Zulagen in Ziff. 4.2.4 der BV P3 sei nicht abschließend, sondern beispielhaft. Nachdem dort tarifliche Leistungszulagen, übertarifliche Zulagen, Schicht- und Erschwerniszulagen in unterschiedlichem Zusammenhang zitiert seien, sei nicht einsehbar, aus welchem Grund die gegenständliche Flugzulage neben den anderen genannten Zulagen nicht beitragsfähig sein sollte. Es spreche einiges dafür, dass die Flugzulage in jedem Fall beitragsfähig sein soll. Wenn für tarifliche Mitarbeiter maßgebend sein soll der Tariflohn/das Tarifgehalt zuzüglich tarifliche Leistungszulage und übertarifliche Zulage, so könne für die Berücksichtigung beim beitragsfähigen Grundgehalt für außertarifliche Mitarbeiter nur gelten, dass hier die auf Dauer angelegten Gehaltsbestandteile berücksichtigungsfähig seien sollen. Hier sei eindeutig die Analogie der Flugzulage beim außertariflichen Mitarbeiter in Bezug auf die tarifliche Leistungszulage und übertarifliche Zulage beim tariflichen Mitarbeiter gegeben. Die Flugzulage sei zusammen mit dem Grundgehalt ausnahmslos in einem Betrag als monatliche Gesamtvergütung von der Beklagten ausbezahlt worden. Demzufolge sei eindeutig und unwiderleglich von einer Gesamtvergütung auszugehen, die das beitragsfähige Grundgehalt des Klägers im Sinne der Ziff. 4.2.4 der BV P3 ausmache. Die gegenständliche Flugzulage sei daher zum Grundentgelt gemäß Ziff. 4.2.4 der BV P3 zu zählen.

Es sei auch davon auszugehen, dass die Flugzulage im Monatsgehalt mit einzurechnen sei. Hierfür spreche auch, dass nur die Zusammenrechnung von dem Grundgehalt des Klägers mit der Flugzulage als Gesamtvergütung überhaupt der üblichen und angemessenen Vergütung für die Tätigkeit des Klägers entspreche. Nur die übliche und angemessene Gesamtvergütung entspreche dem in Ziff. 4.2.4 der BV P3 gemeinten Grundentgelt als beitragsfähigem Entgelt für die Berechnung der Altersversorgung des Klägers.

Vollständig unzutreffend sei die Auffassung des Arbeitsgerichtes, dass die Gewährung der Flugzulage und deren jeweilige Erhöhung nicht auf einer Individualvereinbarung, sondern lediglich auf einer Vereinbarung zwischen dem Chefpiloten und der Beklagten beruhen würden. Hieraus auf eine Abkoppelung der Flugzulage vom Grundgehalt zu schließen und hierin keine Einheit zu sehen, gehe fehl. Die Flugzulage sei selbstverständlich nicht unabhängig vom Grundgehalt ausbezahlt worden, sondern über mehr als 25 Jahre unbestritten monatlich ununterbrochen jeweils in einem Betrag. Dass sich die Flugzulage unabhängig vom Grundgehalt erhöht habe oder nicht, spiele für die Beurteilung, ob diese ein auf Dauer ausgelegter Gehaltsbestandteil und insbesondere Bestandteil des Grundgehaltes sei, keine Rolle. Die Flugzulage sei dem Kläger bereits seit 1980 ohne schriftliche Festlegung zusammen mit dem Grundgehalt bezahlt worden, so dass diesbezüglich sehr wohl von einer Individualvereinbarung zwischen den Vertragsparteien auszugehen sei. Dass der Chefpilot jeweils Verhandlungen über mögliche Erhöhungen der Flugzulage geführt habe, stehe dem nicht entgegen. Dieser habe hier lediglich als Vertreter seiner Mitarbeiter die Verhandlungen geführt.

Das angefochtene Urteil lasse des Weiteren völlig außer Acht, dass die BV P3 erst ab dem 1.1.2004 gelte und erst ab diesem Zeitpunkt die vorhergehenden Versorgungsordnungen der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen ersetze.

Ein wesentlicher Kernpunkt des Rechtsstreites sei ganz offensichtlich darin zu sehen, ob die an den Kläger über 25 Jahre hinweg ausnahmslos bezahlte Flugzulage fester Gehaltsbestandteil der Vergütung des Klägers sei, und ob diese Flugzulage dem Grundentgelt bzw. dem Bruttomonatsgehalt des Klägers hinzuzurechnen sei. Ausgangspunkt sei dabei die künstlich und offensichtlich willkürliche Aufsplittung der Gesamtvergütung des Klägers in ein so genanntes Grundgehalt und in die Flugzulage. Welche Motive die Beklagte zu einer solchen Aufsplittung bewogen haben mögen, sei trotz mannigfacher denkbarer Beweggründe bis heute nicht dargelegt worden. Der Kläger habe zuletzt in seinem letzten aktiven Dienstjahr bei der Beklagten vor der verblockten Altersteilzeit ein monatliches Grundgehalt in Höhe von € 6.831,- brutto zuzüglich einer Flugzulage in Höhe von € 2.173,- brutto, somit ein monatliches Gesamtentgelt in Höhe von € 9.004,- brutto bezogen. Die Flugzulage mache hierbei circa 25 % der monatlichen Gesamtvergütung des Klägers aus. Bei der Beklagten seien nun aber beispielsweise auch Flugversuchsingenieure beschäftigt mit etwa gleichem monatlichem Gesamtentgelt in Höhe von circa € 9.000,- brutto. Ein - keineswegs höher qualifizierter - Flugversuchsingenieur beziehe bei dieser monatlichen Gesamtvergütung jedoch lediglich eine Flugzulage in Höhe von etwa € 700,-, so dass bei diesem ein monatliches Grundgehalt von € 8.300,- verbleibe. Würde man nun lediglich das Grundgehalt und nicht die Gesamtvergütung bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung berücksichtigen, würde der Kläger seine betrieblichen Versorgungsbezüge aus einem monatlichen Grundgehalt von circa € 6.800,- und ein Flugsversuchsingenieur dem entgegen aus einem monatlichen Grundgehalt von € 8.300,- zu berechnen haben. Dies bedeute bei einer gegebenen höheren Qualifikation des Klägers bzw. sogar bei unterstellter gleicher Qualifikation eine sachlich in keiner Weise gerechtfertigte Ungleichbehandlung.

Bezüglich des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 2.5.2006 (Bl. 189 - 201 d. A.) und vom 18.10.2006 (Bl. 235 - 238 d. A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Augsburg, Gerichtstag Donauwörth, vom 24.11.2005, Az.: 7 Ca 2241/05 D, wird aufgehoben und festgestellt, dass die dem Kläger als Gehaltsbestandteil von der Beklagten gezahlte Flugzulage Bestandteil des vorsorgungsfähigen Einkommens im Sinne der Konzernbetriebsvereinbarung P3 der Beklagten ist und insoweit bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers mit einzubeziehen ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragt dagegen

die kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung

und trägt vor, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Bei der Flugzulage handele es sich nicht um einen festen Gehaltsbestandteil. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Zusatzvertrag vom 22.11.1978 sei durch den Zusatzvertrag vom 1.10.1985 ersetzt worden. Aus diesem Zusatzvertrag ergebe sich, dass die Flugzulage nicht versorgungsfähig sei. Es handele sich bei der Flugzulage nicht um einen auf Dauer angelegten Gehaltsbestandteil, sondern lediglich um eine funktionsbezogene Zulage. Die Zulage zähle somit nicht zum Grundentgelt der Ziff. 4.2.4 der BV P3. Nach § 10 des Arbeitsvertrages vom 5.7.2000 richte sich die Versorgungszulage des Klägers nach der Versorgungsordnung 1997 und der dazu gehörigen Besitzstands- und Übergangsregelung zur Einführung der VO 1997 in ihren jeweils geltenden Fassungen. Die PV P3 habe ab 1.1.2004 die VO 1997 abgelöst. Für Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, die Mitarbeiter für Dienstzeiten ab dem 1.1.2004 erlangen, gelte die Definition des beitragsfähigen Entgeltes der BV P3. Für Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, welche die Mitarbeiter für ihre Dienstzeiten bis 31.12.2003 erlangt haben, würden die Definitionen des vorsorgungsfähigen/rentenfähigen Einkommens der Altregelungen herangezogen. Dies ergebe sich aus der Konzernbetriebsvereinbarung zur Überleitung in den P3 vom 26.2.2004.

Nach § 6 VO 1997 gelte als rentenfähiges Einkommen das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt, das der Mitarbeiter innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogen habe. Bei außertariflichen Mitarbeitern gelte als monatliches Bruttoentgelt das Monatsgehalt. Sonstige Zulagen, Zuschläge und Vergütungen, z.B. Mehrarbeitsvergütung und Sonderzahlungen würden unberücksichtigt bleiben. Diese Regelung sei eindeutig und abschließend. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Schichtzulagen könne keine Analogie gebildet werden. Die streitgegenständliche Flugzulage sei nach der VO 1997 als tätigkeitsbezogene Funktionszulage nicht in die Berechnung des versorgungsfähigen Einkommens des Klägers mit einzubeziehen. Das Erstgericht habe darüber hinaus zutreffend festgestellt, dass die Flugzulage auch nach den einschlägigen Regelungen der BV P3 - dort Ziff. 4.2.4 - nicht beitragsfähig sei. Zutreffend habe das Arbeitsgericht im Urteil ausgeführt, dass es sich beim Grundgehalt und der Flugzulage um zwei voneinander unabhängige Gehaltsbestandteile handele, da die Flugzulage vom vertraglich vereinbarten Grundgehalt abgekoppelt entweder erhöht wurde oder auch nicht. Auch aus dem Zusatzvertrag vom 1.10.1985 ergebe sich, dass die streitgegenständliche Flugzulage nicht in die Berechnung des versorgungsfähigen Einkommens des Klägers mit einzubeziehen sei. Die Flugzulage werde von der Beklagten jeweils solange ausbezahlt, wie der angestellte Mitarbeiter tatsächlich als Pilot fliege. Die Flugzulage zähle damit nicht zum Grundentgelt der Ziff. 4.2.4 der BV P3. Der vom Kläger dargestellte Verdienst beziehe sich auf sein zuletzt im aktiven Dienst vor Eintritt in die Altersteilzeit erzieltes Einkommen, also auf Grundgehalt und Flugzulage im Jahre 2003. Der Kläger habe in seinem letzten aktiven Dienstjahr 2003 ein Grundgehalt in Höhe von € 6.831,- und eine Flugzulage in Höhe von € 2.173,- erzielt. Der Vortrag des Klägers, bei der Beklagten seien Flugingenieure beschäftigt mit einem Grundgehalt in Höhe von circa € 8.300,-brutto und einer Flugzulage in Höhe von € 700,-, sei unzutreffend. Bei der Beklagten hätten Flugingenieure im Jahre 2003 ein Grundgehalt im Durchschnitt in Höhe von circa € 5.632,- und eine Flugzulage von circa € 2.287,- erhalten. Damit liege bei den Flugingenieuren die Flugzulage im Durchschnitt bei circa 41 % des Grundgehaltes. Auch der Flugingenieur, der bei der Beklagten am besten bezahlt werde, erreiche ein Grundgehalt in Höhe von € 8.300,- brutto nicht. Dies zeige, dass bei Flugingenieuren eine ähnliche Relation von Festgehalt zur Flugzulage wie beim Kläger bestehe. Unabhängig davon sei es rechtlich unzulässig, hier den Gleichbehandlungsgrundsatz zu bemühen. Es gehe um unterschiedliche Berufsgruppen und individuelle Vergütungsvereinbarungen. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 3.7.2006 (Bl. 206 - 215 d. A.) und vom 23.10.2006 (Bl. 240/241 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes Augsburg vom 24.11.2005 ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Flugzulage ist nicht Bestandteil des versorgungsfähigen Einkommens, weder nach der VO 1997 noch nach der BV P3. Das Berufungsgericht schließt sich den Entscheidungsgründen im Endurteil des Arbeitsgerichtes Augsburg vom 24.11.2005 an und nimmt diese gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG in Bezug.

Ergänzend ist noch auszuführen:

1. Gemäß § 10 des Arbeitsvertrages vom 5.7.2000 richtet sich die Versorgungszusage nach der Versorgungsordnung VO 1997. Nach § 6 Abs. 1 VO 1997 gilt als rentenfähiges Einkommen das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt, das der Mitarbeiter innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles bzw. vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens bezogen hat. Als monatliches Bruttoentgelt gelten Tariflohn/-Gehalt zuzüglich der tariflichen Leistungszulage und der übertariflichen Zulage, bei außertariflichen Mitarbeitern das Monatsgehalt. Sonstige Zulagen, Zuschläge und Vergütungen, z.B. Mehrarbeitsvergütungen, bleiben unberücksichtigt. Der Kläger ist unstreitig außertariflicher Arbeitnehmer; somit ist bei ihm nach § 6 der VO 1997 nicht auf das Tarifgehalt zuzüglich der tariflichen Leistungszulage und der übertariflichen Zulage abzustellen, sondern auf das Monatsgehalt. Das Monatsgehalt des Klägers ist jeweils im schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbart. Gemäß § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 22.11.1978 betrug das "Monatsgehalt" DM 3.900,-; gemäß § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 5.7.2000 betrug das vereinbarte "Bruttomonatsgehalt" DM 11.600,-. Das im Arbeitsvertrag vereinbarte und im Laufe der Jahre angepasste Gehalt ist das Monatsgehalt im Sinne des § 6 Abs. 1 der VO 1997. Dies ergibt sich klar und eindeutig aus der Regelung, dass "sonstige Zulagen, Zuschläge und Vergütungen, z.B. Mehrarbeitsvergütung und Sonderzahlungen, unberücksichtigt bleiben".

Eine Zulage bei einem AT-Angestellten steht also nach der Regelung in § 6 Abs. 1 der VO 1997 eindeutig außerhalb des "Monatsgehaltes". Damit steht auch die dem Kläger gewährte Flugzulage außerhalb des "Monatsgehaltes" im Sinne von § 6 Abs. 1 der VO 1997. Die Zahlung der Flugzulage ist nicht im Arbeitsvertrag unter der Gehaltsregelung (§ 2 des Arbeitsvertrages vom 21.11.1978) bzw. der Bezügeregelung (§ 3 des Arbeitsvertrages vom 5.7.2000) enthalten, sondern im Zusatzvertrag vom 22.11.1978 und 1.10.1985, und zwar jeweils in § 5. Wie sich aus dem Wortteil "-zulage" in Flugzulage ergibt, handelt es sich hierbei um eine echte Zulage, die zusätzlich zum arbeitsvertraglich vereinbarten Monatsgehalt bezahlt wird. Dies ergibt sich explizit auch aus § 5 der Zusatzvereinbarung vom 1.10.1985, in welchem ausdrücklich aufgeführt ist, dass die Flugzulage kein Gehaltsbestandteil ist, d.h., dass sie bei allen Leistungen und der betrieblichen Altersversorgung, für deren Berechnung die Gehaltshöhe zugrunde gelegt wird, außer Betracht bleibt.

2. Aber auch aus der BV P3 ergibt sich kein anderes Ergebnis. Die Konzernbetriebsvereinbarung P3 hat die VO 1997 abgelöst (siehe BV P3 Ziff. 3.3.1 und Konzernbetriebsvereinbarung zur Überleitung in den P3 Ziff. 1.1.1). Nach Ziff. 4.2.4 der BV P3 ist für die Mitarbeiter ohne variable Vergütung beitragsfähig das tatsächlich bezogene Jahresentgelt aus folgenden Entgeltarten:

- Grundentgelt (Tariflohn/-Gehalt zuzüglich tarifliche Leistungszulage und übertarifliche Zulage)

- das tatsächlich bezogene Leistungsentgelt für Mitarbeiter im Leistungslohn

- Schicht- und Erschwerniszulagen

- Weihnachts- und Urlaubsgeld (bzw. die entsprechende AT-Jahressondervergütung).

Hier wird zwar gegenüber § 6 Abs. 1 der VO 1997 der Begriff "Bruttoentgelt" durch "Grundentgelt" ersetzt, die Definition bleibt aber gleich: "Tariflohn/-Gehalt zuzüglich tarifliche Leistungszulage und übertarifliche Zulage".

Was allerdings fehlt, ist die Trennung zwischen tariflichen und außertariflichen Mitarbeitern. Dies ist eine Lücke in Ziff. 4.2.4 der BV P3 und bedarf somit für die AT-Angestellten der ergänzenden Auslegung, da sich die Erläuterung in der Klammer (Tariflohn/-Gehalt zuzüglich tarifliche Leistungszulage und übertarifliche Zulage) nur auf Arbeitnehmer beziehen kann, die Tariflohn/-Gehalt beziehen. Bei der Auslegung ist aber entscheidend zu berücksichtigen, dass es sich um die Auslegung des Wortes "Grundentgelt" handelt. Grundentgelt ist also, wenn sich das Entgelt aus mehreren Teilen zusammensetzt, nicht das Gesamtentgelt, sondern das Basisentgelt, zu dem noch Vergütungsbestandteile hinzukommen können, nämlich wie z.B. in Ziff. 4.2.4 aufgeführt, Schicht- und Erschwerniszulagen und Weihnachts- und Urlaubsgeld oder auch sonstige Zulagen und Vergütungen. Da es beim AT-Angestellten keine tarifliche Leistungszulage und keine über die tarifliche Leistungszulage hinausgehende übertarifliche Zulage gibt, kann das Grundentgelt beim AT-Angestellten somit nur das vereinbarte Monatsgehalt des AT-Angestellten sein, denn dessen frei ausgehandeltes Gehalt ersetzt gegenüber einem Tarifangestellten das Tarifgehalt mit der tariflichen Zulage und der frei ausgehandelten eventuellen übertariflichen Zulage.

Nur diese Auslegung wird dem Begriff "Grundentgelt" gerecht und nur sie stimmt auch mit der Vorgängerregelung in § 6 Abs. 1 der VO 1997 überein, in welcher noch explizit das beitragsfähige Gehalt der außertariflichen Angestellten geregelt wurde.

Damit geht auch nach Ziff. 4.2.4 der BV P3 die Flugzulage über das Grundentgelt hinaus. Die Flugzulage ist ein Vergütungsbestandteil, der über das Grundentgelt hinaus gewährt wird. Die Flugzulage wird, wie bereits ausgeführt, über die im Arbeitsvertrag vereinbarte monatliche Vergütung hinaus bezahlt und ist damit eine Zulage, die auf einer eigenständigen Rechtsgrundlage beruht. Auch insoweit ist bei der Auslegung von Bedeutung, dass in § 5 des Zusatzvertrages vom 1.10.1985 ausdrücklich vereinbart ist, dass die Flugzulage kein Gehaltsbestandteil ist und bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht zugrunde gelegt wird.

Die Flugzulage gehört aber nicht nur nicht zum Grundentgelt im Sinne der Ziff. 4.2.4 der BV P3, sie gehört auch nicht zu den in dieser Bestimmung aufgeführten Erschwerniszulagen. Die beitragsfähigen Erschwerniszulagen werden nämlich gemäß Ziff. 4.2.4 in der Anlage 2 zur BV P3 definiert. In dieser Anlage 2 sind aber nur Erschwerniszulagen erfasst, die Arbeitnehmer "gemäß einer Betriebsvereinbarung" an Arbeitsplätzen mit einer besonderen Belastung erhalten. Die Flugzulage beruht aber nicht auf einer Betriebsvereinbarung, sondern auf einer Individualvereinbarung in einem Zusatzvertrag mit den einzelnen Hubschrauberpiloten.

3. Es mag sein, dass lediglich die Gesamtvergütung bestehend aus dem vereinbarten Gehalt und der Flugzulage eine angemessene monatliche Vergütung für einen Hubschrauberpiloten bei der Beklagten ergibt. Selbst wenn man dies zugunsten des Klägers unterstellt, so folgt daraus zwar, dass der Kläger für seine Tätigkeit mit seiner Gesamtvergütung angemessen vergütet wurde; daraus folgt aber nicht, dass bei der Bemessung der betrieblichen Altersversorgung auch die angemessene Gesamtvergütung zugrunde gelegt werden muss. Der Arbeitgeber ist frei in seiner Entscheidung, ob er überhaupt eine betriebliche Altersversorgung einführt (vgl. BAG AP Nr. 1, 15 zu § 242 BGB Ruhegehalt). Entschließt sich der Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung einzuführen, z.B. im Wege einer Betriebsvereinbarung, so sind die Betriebsparteien aber auch frei in der Regelung der Bemessungsgrundlage. Es ist also rechtlich nicht zu beanstanden, wenn nicht die Gesamtvergütung, sondern nur Teile einer Vergütung für die Bemessung der betrieblichen Altersversorgung zugrunde gelegt werden. Somit ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die nicht berücksichtigte Flugzulage circa 25 % des Gesamteinkommens des Klägers ausmacht, also nur etwa 75 % des Gesamteinkommens für die Bemessung der betrieblichen Altersversorgung zugrunde gelegt werden.

4. Soweit der Kläger sich auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Verhältnis zu den Flugingenieuren beruft, so scheitert dies bereits am Beweis für seine bestrittene Behauptung, dass Flugingenieure ein monatliches Grundgehalt von € 8.300,- und lediglich eine Flugzulage von € 700,-erhalten. Nach dem Vortrag der Beklagten gibt es bei ihr nämlich keine Flugingenieure mit einem Grundgehalt von € 8.300,- und einer Flugzulage von € 700,-. Vielmehr wurden die Flugingenieure bei der Beklagten im Jahre 2003 mit einem Gehalt von durchschnittlich € 5.632,- und einer Flugzulage von durchschnittlich € 2.287,- monatlich vergütet. Damit besteht bei den Flugingenieuren eine ähnliche Relation zwischen Festgehalt und Flugzulage wie bei den Hubschrauberpiloten.

5. Der Kläger hat die Kosten seien erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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