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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 28.09.2005
Aktenzeichen: 9 TaBV 58/05
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 78
1. Auch während eines Verfahrens auf Ausschluss eines Betriebsratsmitgliedes aus dem Betriebsrat gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG und eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG besteht das Arbeitsverhältnis und das Betriebsratsamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung fort und das Betriebsratsmitglied hat deshalb weiterhin grundsätzlich einen Anspruch auf ungestörte Amtsausübung und damit auf Zutritt zum Betrieb; daran ändert auch ein Hausverbot durch den Arbeitgeber nichts.

2. Betriebsratstätigkeit ist eine auf den Betrieb bezogene Tätigkeit und findet somit grundsätzlich im Betrieb statt. Soweit Betriebsratsarbeit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben erforderlich ist, hat ein Betriebsratsmitglied nicht nur Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung seiner Vergütung, sondern auch auf Zutritt zum Betrieb.

3. Das Zutrittsrecht zum Betrieb kann auch durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Der Verfügungsgrund liegt vor, wenn der Antragsteller zur Vermeidung eines zumindest temporären Rechtsverlustes auf die einstweilige Verfügung angewiesen ist und die Interessen des Antragstellers eindeutig überwiegen; hierbei ist in erster Linie die objektive materielle Rechtslage zu berücksichtigen, also der zu erwartende Ausgang des Hauptsacheverfahrens.

4. Bei der Prüfung der so genannten Selbstwiderlegung der Dringlichkeit ist Vorsicht geboten. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles. Aus dem Zuwarten über eine längere Zeit sowie aus den konkreten Umständen muss sich ergeben, dass tatsächlich die Dringlichkeit fehlt.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

9 TaBV 58/05

Verkündet am: 28. September 2005

In dem Beschlussverfahren

hat die Neunte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der Anhörung vom 23. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Dunkl sowie die ehrenamtlichen Richter Cmiel und Tögel für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 02.08.2005 - 6a BVGa 23/05 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:

1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem Antragsteller abweichend von im Schreiben vom 07.04.2005 ausgesprochenen Hausverbot montags von 10.30 Uhr bis 15.00 Uhr sowie für weitere erforderliche Betriebsratstätigkeiten, die nicht im zeitlichen Rahmen montags von 10.30 Uhr bis 15.00 Uhr erledigt werden können, Zutritt zum Betrieb zu gewähren.

Hält der Antragsteller außerhalb der Zeit montags 10.30 Uhr bis 15.00 Uhr eine Betriebsratstätigkeit und damit seinen Zutritt oder sein Verbleiben im Betrieb für erforderlich, so hat er dies dem Antragsgegner vorher mitzuteilen und den Grund hierfür summarisch anzugeben.

2. Dem Antragsgegner wird ferner aufgegeben, zu dulden, dass vom Antragsteller erforderliche Betriebsbegehungen ohne vom Antragsgegner bereitgestellte Begleitpersonen durchgeführt werden.

3. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller (Beteiligter zu 1.) ist der beim Antragsgegner (Beteiligter zu 2.) im Betrieb L. gewählte Betriebsrat, der nur aus einer Person (Betriebsobmann) besteht; dieser Betriebsobmann ist Herr M. . Zwischen den Beteiligten bestehen erhebliche Differenzen und es sind bereits eine Reihe von arbeitsgerichtlichen Verfahren geführt worden.

Am 24.01.2000 wurde zwischen den Beteiligten folgende Vereinbarung getroffen:

1. Die Sprechstunde des Betriebsrates wird für Montag von 8 - 12 Uhr festgelegt.

2. In dieser Zeit kann der Betriebsrat die anfallenden Arbeiten, die mit seiner Betriebsratstätigkeit in Verbindung stehen, erledigen.

3. Für alle Mitarbeiter besteht die Möglichkeit, zu dieser Zeit Probleme und Anregungen mit dem Betriebsrat zu besprechen.

4. Bei Abwesenheit des Betriebsrates übernimmt der stellvert. Betriebsrat alle Verpflichtungen des Betriebsrates.

Am 06.05.2003 haben die Beteiligten im Verfahren 5 BV 24/02 vor dem Arbeitsgericht Augsburg folgenden Vergleich geschlossen:

1. Die Betriebsparteien setzen die Vereinbarung vom 24.01.2000 ab sofort wieder in Kraft mit folgender Maßgabe zu Ziffer 1:

Die Sprechstunde des Betriebsrates verbunden mit einer Freistellung des Klägers für Betriebsratstätigkeiten wird festgelegt auf Montag 10.30 Uhr bis 15.00 Uhr einschließlich einer halbstündigen Mittagspause.

Folgende Ziffer 5 wird beigefügt:

Sollten darüber hinaus Betriebsratstätigkeiten anfallen, die nicht im zeitlichen Rahmen der Ziffer 1 erledigt werden können, wird der Betriebsrat zu dessen Erledigung in erforderlichem Umfang im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen von der Arbeitspflicht freigestellt.

2. Damit ist das vorliegende Beschlussverfahren erledigt.

Der Beteiligte zu 2. hat am 22.03.2005 beim Arbeitsgericht Augsburg einen Antrag auf Ersetzung zur Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Herrn M. gestellt (Az.: 9 BV 18/05), über den noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

Mit Schreiben vom 07.04.2005 (Fotokopie Bl. 49 d. A.) hat der Beteiligte zu 2. Herrn M. widerruflich von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung mit sofortiger Wirkung unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt. Ferner wurden ihm in dem Schreiben Hausverbot erteilt und für die Betriebsratstätigkeit wöchentlich vier Stunden eingeräumt, für die er nach vorheriger Absprache und mit Zustimmung des Leiters des L., Herrn B., in den Betriebsräumen verbleiben darf.

Mit E-Mail vom 06.06.2005 (Fotokopie Bl. 38 d. A.) wurde Herr M. darauf hingewiesen, dass er sich im Gebäude ohne Begleitung nicht frei bewegen dürfe.

Mit E-Mail vom 13.06.2005 (Fotokopie Bl. 35 d. A.) wurde Herr M. aufgefordert, das Haus spätestens um 11.00 Uhr dieses Tages zu verlassen, da er bereits um 7.00 Uhr die Betriebsratstätigkeit begonnen habe und ihm dafür wöchentlich nur vier Stunden eingeräumt seien; ferner wurde ihm mitgeteilt, falls er sich nicht daran halte, würde behördliche Hilfe wegen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) in Anspruch genommen.

Mit E-Mail vom 04.07.2005 (Fotokopie Bl. 36 d. A.) wurde Herr M. wiederum darauf hingewiesen, dass er das Gebäude bis spätestens 12.30 Uhr zu verlassen habe, da er die Betriebsratstätigkeit um 8.30 Uhr begonnen habe; für den Fall der Zuwiderhandlung wurde wiederum auf Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) verwiesen.

Das Gleiche mit E-Mail vom 11.07.2005 (Fotokopie Bl. 34 d. A.); hier wurde Herr M. darauf hingewiesen, dass er das Gebäude bis spätestens 14.30 Uhr wieder zu verlassen habe; ferner erfolgte wiederum der Hinweis auf Hausfriedensbruch (§ 123 StGB).

Mit E-Mail vom 18.07.2005 (Fotokopie Bl. 37 d. A.) wurde Herr M. erneut darauf hingewiesen, dass seine Zeit für Betriebsratstätigkeit um 14.57 Uhr ende.

Mit Schreiben vom 14.07.2005 wurde Herrn M. eine Abmahnung erteilt, weil er, da er um 10.30 Uhr seine Betriebsratstätigkeit aufgenommen hatte, trotz Aufforderung nicht nach vier Stunden, also um 14.30 Uhr, das L. verlassen hat, sondern erst um 14.55 Uhr und er sich somit ab 14.30 Uhr unbefugt in den Betriebsräumen aufgehalten habe.

Am 18.07.2005 hat der Beteiligte zu 1. beschlossen, zur Durchsetzung seiner Rechte die Rechtsanwaltskanzlei H. zu beauftragen. Am 22.07.2005 wurde beim Arbeitsgericht Augsburg der Erlass folgender einstweiliger Verfügung beantragt:

1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, das gegen das Betriebsratsmitglied M. erteilte Hausverbot aufzuheben und es zu unterlassen, ihn am Betreten der Betriebsräume - auch ohne vorhergehende Ankündigung - im Rahmen seiner Betriebsaufgaben zu hindern.

2. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, Betriebsbegehungen zu dulden, die von Herrn M. in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied allein und ohne von der Antragsgegnerin beigestellte Begleitpersonen dazu durchgeführt werden, um von der Belegschaft für die Betriebsratstätigkeit erforderliche Informationen zu erhalten.

3. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem Antragsteller montags von 10.30 Uhr bis 15.30 Uhr inklusive einer halbstündigen Pause sowie immer dann die Betriebsratstätigkeit im Betrieb zu ermöglichen, wenn dies vom Antragsteller auch außerhalb der Zeit montags von 10.00 Uhr bis 15.30 Uhr für erforderlich gehalten wird.

4. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 1 oder Nr. 2 oder Nr. 3 wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, auferlegt.

5. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Nach Einreichung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat die Beteiligte zu 2. mit Schreiben vom 29.07.2005 die Abmahnung vom 14.07.2005 zurückgenommen.

Nach Durchführung einer mündlichen Anhörung hat das Arbeitsgericht Augsburg durch Beschluss vom 02.08.2005 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen mit der Begründung, es fehle allen Anträgen am Verfügungsgrund. Bereits mit Schreiben vom 07.04.2005 habe der Antragsgegner dem Arbeitnehmer M. Hausverbot erteilt, ihm jedoch im Rahmen des gerichtlichen Vergleiches vom 06.05.2003 vier Stunden pro Woche für seine Betriebsratstätigkeit eingeräumt. Seit diesem Tag leiste der Antragsteller die Betriebsratstätigkeit in Kenntnis dieser Umstände in diesem vorgegebenen zeitlichen Rahmen ab, ohne sich gegen das Hausverbot gewehrt zu haben. Nach einem Zeitablauf von fast vier Monaten bis zur Beantragung der einstweiligen Verfügung liege keine Eilbedürftigkeit hinsichtlich der Anträge 1. und 3. vor. Der einzigen Begründung des Antragstellers zum Verfügungsgrund - die Abmahnung vom 14.07.2005 - habe der Antragsgegner durch Rücknahme derselben den Boden entzogen, wobei allerdings auch die Abmahnung allein keine Eilbedürftigkeit für das geführte Verfahren begründe.

Auch dem Antrag zu 2. fehle es an einem Verfügungsgrund, da es gar keinen aktuellen Anlass für diesen Antrag gebe. Eine geplante Betriebsbegehung am 06.06.2005 habe der Antragsteller aufgegeben; auch hier seien bis zur Beantragung der einstweiligen Verfügung mehrere Wochen vergangen. Dass der Antragsteller aktuell und zu welchem Zweck eine Betriebsbegehung plane und der Antragsgegner eine solche behindere, habe der Antragsteller nicht einmal behauptet.

Der Beteiligte zu 1. hat gegen diesen Beschluss, der ihm am 11.08.2005 zugestellt wurde, am 24.08.2005 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Er trägt im Beschwerdeverfahren vor, der Beschluss des Arbeitsgerichtes sei fehlerhaft. Der Beteiligte zu 1. sei in seiner Betriebsratstätigkeit sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht wiederholt und erheblich beeinträchtigt worden. Der Beteiligte zu 2. halte sich nicht an die gerichtliche Vereinbarung vom 06.05.2003; er gewähre weder die konkret vereinbarte Zeit noch sei er bereit, die darüber hinaus erforderliche Betriebsratstätigkeit hinzunehmen. Aber auch in räumlicher Hinsicht werde die Betriebsratstätigkeit massiv beeinträchtigt. So dürfe eine erforderliche Betriebsbegehung, wenn überhaupt, nur in Begleitung von Vertretern des Beteiligten zu 2. erfolgen. Der geltend gemachte Verfügungsanspruch leite sich aus § 78 BetrVG her. Die Kappung der Betriebsratstätigkeit um eine halbe Stunde, die Verweigerung von längeren Sitzungen bei entsprechender Erforderlichkeit sowie die Verkürzung, die dadurch entstehe, dass das Betriebsratsmitglied innerhalb der vier Stunden die Betriebsräume überhaupt erst aufsuchen und dann noch vorzeitig verlassen müsse, würden eindeutig gegen den vor dem Arbeitsgericht Augsburg geschlossenen Vergleich vom 06.05.2003 verstoßen. Ein Hausverbot gegen ein Betriebsratsmitglied sei immer ein unzulässiger Eingriff in die Geschäftsführung des Betriebsrates. Die Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber sollten entscheiden, wer im Betriebsrat für sie tätig werde. Für Betriebsratssitzungen und auch für die Zugangswege habe der Arbeitgeber also kein Hausrecht, sondern nur der Betriebsrat. Selbst einem gekündigten Betriebsratsmitglied und also erst recht einem abgemahnten Betriebsratsmitglied könne kein Hausverbot erteilt werden. Inhaltlich habe der Betriebsrat sehr wohl das Recht, eine Betriebsbegehung durchzuführen. Die Begleitung des Betriebsrates durch die Geschäftsleitung bei dieser Betriebsbegehung höhle den Sinn und Zweck einer solchen aus. Eine unbelastete Gesprächsmöglichkeit des Betriebsrates mit den Arbeitnehmern bestehe somit nicht mehr. Daher sei auch eine solche Begleitung durch die Geschäftsleitung des Beteiligten zu 2. als rechtswidriges Verhalten anzusehen. In jüngster Vergangenheit sei nun zusätzlich gegen das Betriebsratsmitglied M. persönlich vorgegangen worden. Dies stelle eine erhebliche Verschärfung der bisher ohnehin schon angespannten Situation dar. Es seien damit nunmehr alle Bereiche abgedeckt, in denen Konflikte zwischen einem Arbeitgeber und einem Betriebsrat ausgetragen werden können. Konkret handle es sich um die in mehrfacher Hinsicht offensichtlich rechtswidrige Abmahnung vom 14.07.2005. Zudem bestehe gerade im gegenwärtigen Zeitpunkt erhöhter Handlungsbedarf für den Betriebsrat, da zwei Anträge zur Auflösung des Betriebsrates rechtshängig gemacht worden seien. Vor diesem Hintergrund sei es so gut wie sicher, dass die regulären Zeiten von 10.30 Uhr bis 15.00 Uhr montags überschritten werden müssten.

Das Arbeitsgericht habe auch den Verfügungsgrund fehlerhaft gewürdigt. Im Rahmen des Verfügungsgrundes sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier sei aber kein Punkt ersichtlich, der zu Gunsten des Beteiligten zu 2. sprechen würde. Durch die vorläufige Beseitigung des Hausverbotes würde ihm in keiner Weise ein wirtschaftlicher Schaden entstehen. Gleiches gelte für die Betriebsbegehung sowie für die einzuräumende Zeit der Betriebsratstätigkeit.

Im Übrigen habe sich während des Verfahrens die Lage weiter verschärft; mit E-Mail vom 08.08.2005 (Fotokopie Bl. 93 d. A.) sei Herrn M. eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs angedroht und mittlerweile vom Beteiligten zu 2. auch erstattet worden.

Der Beteiligte zu 1. beantragt im Beschwerdeverfahren:

1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, das gegen das Betriebsratsmitglied M. erteilte Hausverbot aufzuheben und es zu unterlassen, ihn am Betreten der Betriebsräume - auch ohne vorhergehende Ankündigung - im Rahmen seiner Betriebsaufgaben zu hindern.

2. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, Betriebsbegehungen zu dulden, die von Herrn M. in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied allein und ohne von der Antragsgegnerin beigestellte Begleitpersonen dazu durchgeführt werden, um von der Belegschaft für die Betriebsratstätigkeit erforderliche Informationen zu erhalten.

3. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem Antragsteller montags von 10.30 Uhr bis 15.30 Uhr inklusive einer halbstündigen Pause sowie immer dann die Betriebsratstätigkeit im Betrieb zu ermöglichen, wenn dies vom Antragsteller auch außerhalb der Zeit montags von 10.00 Uhr bis 15.30 Uhr für erforderlich gehalten wird.

4. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 1 oder Nr. 2 oder Nr. 3 wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, auferlegt.

5. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beteiligte zu 2. dagegen

die Zurückweisung der Anträge

und trägt vor, Hintergrund der Freistellung vom 04.07.2005 sei die geplante außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Herrn M.; die Freistellung habe auf Druck der Arbeitnehmer in der Betriebsstätte A. in Zusammenhang mit der eskalierenden Situation ausgesprochen werden müssen. Mit der Freistellung sei ein Hausverbot in der Funktion des Herrn M. als Arbeitnehmer ausgesprochen worden, das jedoch das Zutrittsrecht als Betriebsratsmitglied explizit ausgenommen habe. Zur Ausübung der Betriebsratstätigkeit seien Herrn M. vier Stunden wöchentlich eingeräumt worden, in denen er die Betriebsstätte betreten könne. Die Abmahnung vom 14.07.2005, die ausgesprochen wurde, weil Herr M. am 11.07.2005 wiederum das Hausverbot ignoriert habe, sei zur Deeskalation zurückgenommen worden; Herr M. habe aber mittlerweile erneut die vereinbarte Zeit zur Betriebsratstätigkeit überschritten, so am 08.08.2005, als er sich nach Ablauf von vier Stunden um 14.30 Uhr geweigert habe, das Betriebsgelände zu verlassen und deshalb eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch in Aussicht gestellt worden sei. Ferner am 22.08.2005, als er um 10.30 Uhr dabei angetroffen wurde, wie er versucht habe, das Betriebsgebäude durch ein kleines Rolltor zu betreten. Dies stehe im Widerspruch zu der in Geltung befindlichen Regelung, dass er jeweils um 10.57 Uhr am Haupteingang von Herrn B. abzuholen gewesen sei, um seiner Betriebsratstätigkeit bis um 14.57 Uhr nachgehen zu können. Herr M. habe die Aufforderung des Herrn B., bis zum vereinbarten Zeitpunkt das Gebäude zu verlassen, ignoriert. Am selben Tage habe daher Herr B. bei der Polizeiinspektion Aichach Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch erstattet.

Das Hausverbot sei nicht aufzuheben; der Betriebsrat werde in seiner Tätigkeit nicht behindert.

Bei einer Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Herrn M., das zur Strafanzeige geführt habe, wiederum deutlich mache, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit mit Herrn M. schlicht nicht möglich sei. Dieser sei nicht bereit, sich an getroffene Vereinbarungen zu halten. Es sei für den Beteiligten zu 2. nicht hinnehmbar, wenn sich Herr M. ungehindert zu selbst bestimmten Zeitpunkten als freigestelltes Betriebsratsmitglied in der Betriebsstätte bewegen könne, bis das Zustimmungsersetzungsverfahren abgeschlossen sei. Ansonsten würde der Sinn und Zweck der einseitigen Freistellungsmöglichkeit konterkariert werden.

Darüber hinaus bestehe, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt habe, auch kein Verfügungsgrund.

Bezüglich des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf den Inhalt der Schriftsätze des Beteiligten zu 1. vom 24.08.2005 (Bl. 76 bis 92 d. A.) und vom 22.09.2005 (Bl. 231 bis 240 d. A.) sowie auf den Schriftsatz des Beteiligten zu 2. vom 16.09.2005 (Bl. 199 bis 211 d. A.) verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Augsburg vom 02.08.2005 ist zulässig und auch überwiegend begründet.

Der Beteiligte zu 1., repräsentiert durch den Betriebsobmann Herrn M., hat - abweichend vom im Schreiben vom 07.04.2005 ausgesprochenen Hausverbot - Anspruch darauf, dass er montags von 10.30 Uhr bis 15.00 Uhr sowie für weitere Betriebsratstätigkeiten, die nicht im zeitlichen Rahmen montags von 10.30 Uhr bis 15.00 Uhr erledigt werden können, Zutritt zum Betrieb des L. hat, für den er als Betriebsrat gewählt und zuständig ist.

1. Grundsätzlich hat nicht nur der Betriebsrat in seiner Gesamtheit, sondern ebenso jedes einzelne Betriebsratsmitglied ein materielles Recht auf ungestörte Amtsausübung; dies folgt aus § 78 BetrVG (vgl. Walker, Der einstweilige Rechtsschutz im Zivilprozess und im arbeitsgerichtlichen Verfahren, Rz. 813; LAG Düsseldorf DB 1977, 1053). Daraus resultiert nach ganz herrschender Meinung auch ein Anspruch auf Zutrittsgewährung zum Betrieb (vgl. Walker a. a. O.; LAG Düsseldorf a. a. O.). Voraussetzung dafür ist lediglich, dass die Person, für die das Zutrittsrecht geltend gemacht wird, dem Betriebsrat noch angehört und der Arbeitgeber nicht ausnahmsweise zur Zutrittsverweigerung berechtigt ist (vgl. Walker a. a. O.; LAG München NZA-RR 2003, 641).

Auch während eines Verfahrens auf Ausschluss eines Betriebsratsmitgliedes aus dem Betriebsrat gem. § 23 Abs. 1 BetrVG und eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG besteht das Arbeitsverhältnis und das Betriebsrats-amt bis zur rechtskräftigen Entscheidung fort und das Betriebsratsmitglied hat deshalb weiterhin grundsätzlich einen Anspruch auf ungestörte Amtsausübung und damit auf Zutritt zum Betrieb; daran ändert auch ein Hausverbot durch den Arbeitgeber nichts (vgl. Walker, a. a. O. Rz. 16; Fitting u. a., § 103 BetrVG Rz. 44; LAG Hamm DB 1975, 111; LAG Düsseldorf DB 1977, 1053; ArbG Elmshorn AiB 1997, 173; Richardi § 103 BetrVG Rz. 95; Galperin/Löwisch § 103 BetrVG Rz. 35).

Betriebsratstätigkeit ist eine auf den Betrieb bezogene Tätigkeit, für die der Arbeitgeber gem. § 40 Abs. 2 BetrVG in erforderlichem Umfang Räume und sachliche Mittel zur Verfügung zu stellen hat; sie findet somit grundsätzlich im Betrieb statt. Soweit Betriebsratsarbeit gem. § 37 Abs. 2 BetrVG nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Betriebsrates erforderlich ist, hat der Betriebsrat somit nicht nur Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung seiner Vergütung, sondern auch auf Zutritt zum Betrieb, damit er seine Aufgaben als Betriebsrat im Betrieb vornehmen kann.

2. Bezüglich des zeitlichen Umfanges der Betriebsratstätigkeit durch den Betriebsobmann Herrn M. haben die Beteiligten am 24.01.2000 und durch gerichtlichen Vergleich vom 06.05.2003 eine Vereinbarung getroffen. An diese Regelungen sind die Beteiligten, und damit auch der Beteiligte zu 2., gebunden, bis sie rechtlich beendet werden.

Dies bedeutet:

(1) Gem. Ziff. 1. des Vergleiches vom 06.05.2003 ist die Sprechstunde des Betriebsrates verbunden mit einer Freistellung für Betriebsratstätigkeit auf montags 10.30 Uhr bis 15.00 Uhr einschließlich einer halbstündigen Mittagspause festgelegt. Gem. Ziff. 2. der Vereinbarung vom 24.01.2000 kann der Betriebsrat in dieser Zeit die anfallenden Arbeiten, die mit seiner Betriebsratstätigkeit in Verbindung stehen, erledigen. Damit hat der Betriebsrat, derzeit repräsentiert durch den Betriebsobmann Herrn M., das vereinbarte Recht auf Betriebsratstätigkeit jeweils montags von 10.30 Uhr bis 15.00 Uhr mit einer halbstündigen Mittagspause. In dieser Zeit hat somit Herr M. auch Anspruch darauf, im Betrieb anwesend zu sein.

Es widerspricht somit der Vereinbarung im Vergleich vom 06.05.2003, wenn der Beteiligte zu 2. Herrn M. montags lediglich eine Zeit von vier Stunden für Betriebsratstätigkeit einräumen und seine Anwesenheit auch nur vier Stunden im Betrieb dulden will. Herr M. hat nach der Ziff. 1. des Vergleiches vom 06.05.2003 Anspruch darauf, montags von 10.30 Uhr bis 15.00 Uhr Betriebsratstätigkeit durchzuführen und damit auch darauf, in dieser Zeit im Betrieb anwesend zu sein. Indem der Beteiligte zu 2. ihm dies verweigert und auf eine bloße Anwesenheitszeit von montags vier Stunden besteht, egal zu welchen Tageszeiten, verhält er sich eindeutig rechtswidrig.

(2) Gem. Ziff. 5., die im Vergleich vom 06.05.2003 zusätzlich zur Regelung vom 24.01.2000 vereinbart wurde, wird der Betriebsrat, sofern Betriebsratstätigkeiten anfallen, die nicht im zeitlichen Rahmen montags von 10.30 Uhr bis 15.00 Uhr mit einer halbstündigen Mittagspause erledigt werden können, zu deren Erledigung im erforderlichen Umfang im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung von der Arbeitspflicht freigestellt. Die dabei zu beachtende Bestimmung ist § 37 Abs. 2 BetrVG, wonach Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Betriebsrates erforderlich ist; in diesem zeitlichen Umfang besteht auch ein Zutrittsrecht der Betriebsrates zum Betrieb. Diese Vereinbarung in Ziff. 5. des Vergleiches vom 06.05.2003 missachtet der Beteiligte zu 2. gänzlich, indem er in dem mit Schreiben vom 07.04.2005 ausgesprochenen Hausverbot Herrn M. zur Betriebsratstätigkeit nur wöchentlich vier Stunden einräumt, ohne das Zutrittsrecht zum Betrieb auch noch auf die über montags von 10.30 Uhr bis 15.00 Uhr im konkreten Falle hinausgehende erforderliche Betriebsratstätigkeit auszudehnen. Auch dies ist eindeutig rechtswidrig. Dass der Beteiligte zu 2. nicht gewillt ist, Herrn M. über die für montags von 10.30 Uhr bis 15.00 Uhr vereinbarte Zeit hinaus Zutritt für Betriebsratstätigkeit im Betrieb zu gewähren oder sein weiteres Verbleiben im Betrieb zu dulden, zeigt er klar durch die E-Mails vom 13.06.2005, 04.07.2005, 11.07.2005, 08.08.2005 und auch durch die erfolgte Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch.

3. Somit hat der Beteiligte zu 1., repräsentiert durch Herrn M., solange das Arbeitsverhältnis des Beteiligten zu 2. mit Herrn M. besteht und solange dieser Betriebsobmann ist, Anspruch auf Zutritt zum Betrieb des L. jeweils montags von 10.30 Uhr bis 15.00 Uhr und darüber hinaus auch - grundsätzlich nur während der Öffnungszeiten - zu anderen Zeiten, wenn und solange darüber hinausgehend erforderliche Betriebsratstätigkeit anfällt, so wie im gerichtlichen Vergleich vom 06.05.2003 vereinbart.

Es ist bedauerlich, dass die Beteiligten in Ziff. 5. des Vergleiches vom 06.05.2003 keine konkrete Regelung über erforderliche Betriebsratsarbeit getroffen haben, sodass bei der Intensität, bei der die Beteiligten ihre Streitigkeiten austragen, durchaus zu befürchten ist, dass zwischen ihnen nun über Umfang und Zeitpunkt der Erforderlichkeit der Betriebsratsarbeit gestritten wird; ein Streit, der zwischen vernünftigen und nicht auf Konfrontation ausgerichteten Betriebsparteien an sich normalerweise nicht auftritt, wie die gängige betriebliche Praxis in deutschen Betrieben zeigt.

Die Beteiligten werden insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit hingewiesen: Die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Betriebsratstätigkeit erfolgt weder nach rein objektiven Gesichtspunkten noch nach der rein persönlichen subjektiven Auffassung des betreffenden Betriebsratsmitgliedes; entscheidend ist, dass das betreffende Betriebsratsmitglied bei gewissenhafter Überlegung und bei ruhiger und vernünftiger Würdigung aller Umstände die Tätigkeit für erforderlich halten durfte, um den anstehenden Aufgaben gerecht zu werden (vgl. BAG AP Nr. 4 und 7 zu § 37 BetrVG; AP Nr. 40 zu § 37 BetrVG 1972). Der Beteiligte zu 2. mag dabei nicht aus den Augen verlieren, dass insoweit ein Beurteilungsspielraum des Betriebsrates besteht (vgl. BAG AP Nr. 58 zu § 37 BetrVG 1972). Ein Betriebsrat, der den weitgesteckten Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben auszuschöpfen versucht, überschreitet keineswegs die Grenzen der Erforderlichkeit (vgl. Fitting u. a. § 37 BetrVG 1972 Rz. 38 m. w. N.).

4. Soweit der Beteiligte zu 1. beantragt, das Hausverbot gänzlich aufzuheben, ist der Antrag unbegründet. Da Herr M. von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt ist und bisher einen Anspruch auf arbeitsvertragliche Beschäftigung nicht geltend gemacht hat, kann der Beteiligte zu 2. ihm im Rahmen seines Hausrechtes auch in Bezug auf sein Vertragsverhältnis als Arbeitnehmer den Zutritt zum Betrieb untersagen; nicht verwehren kann der Beteiligte zu 2. Herrn M. dagegen den Zutritt in seiner Eigenschaft als Betriebsobmann zur Ausübung von erforderlicher Betriebsratstätigkeit; da dieser Anspruch durch Ziff. 1. der hier erlassenen einstweiligen Verfügung sichergestellt ist, bedarf es keiner generellen Aufhebung des erteilten Hausverbotes.

5. Damit das Zutrittsrecht des Herrn M. zum Betrieb - soweit mög- lich - in geordneten Verhältnissen abläuft, schien dem Gericht im Rahmen einer Regelungsverfügung eine entsprechende Regelung für erforderlich. Eine Regelungsverfügung setzt gem. § 940 ZPO keinen Verfügungsanspruch im eigentlichen Sinne voraus, sondern nur das Vorliegen eines streitigen Rechtsverhältnisses. Ausreichend ist, dass aus einem Rechtsverhältnis ein Anspruch besteht oder entstehen kann, dessen Ausübung durch die Regelung gesichert bzw. ermöglicht wird (herrschende Meinung, vgl. Walker a. a. O. Rz. 115; Stein/Jonas § 940 ZPO Rz. 1; Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, A Rz. 497 m. w. N.). Eine derartige Regelung zur Sicherung und zum ordnungsgemäßen Ablauf des Zutrittes des Herrn M. zum Betrieb scheint dem Gericht erforderlich. Die Beteiligten sind weit von einer vertrauensvollen Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf die Belange der jeweils anderen Seite entfernt und auf Konfrontation "gepolt". Da eine gesetzliche Regelung über das Zutrittsrecht des Betriebsrates zum Betrieb nicht besteht und es auch nur eine Rechtsprechung dazu gibt, wie sich ein - nicht von der Arbeit freigestelltes - Betriebsratsmitglied zu verhalten hat, wenn er den Arbeitsplatz verlassen will, um Betriebsratstätigkeit auszuüben (vgl. BAG AP Nr. 105 und 119 zu § 37 BetrVG 1972), liegt insoweit wieder ein Konfliktpotential zwischen den Beteiligten vor. Damit der Zutritt zum und das Verbleiben des Herrn M. im Betrieb als Ausnahme vom Hausverbot vom Arbeitgeber auch kontrolliert werden kann, hat Herr M., aber nur soweit er zusätzlich von montags von 10.30 Uhr bis 15.00 Uhr für erforderliche Betriebsratstätigkeit in den Betrieb will oder im Betrieb verbleiben will, dem Beteiligten zu 2. (dies wird, sofern nichts anderes bestimmt ist, der Leiter des Logistikzentrums Aichach sein) dies zeitlich vorher mitzuteilen und den Grund hierfür anzugeben; hierbei ist ausreichend, wenn er den Grund summarisch nennt. Die bloße Benennung "Betriebsratstätigkeit" ist somit nicht ausreichend; es genügt aber die stichwortartige Umschreibung der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit unter Angabe der voraussichtlichen Dauer dieser Tätigkeit. Die Pflicht zur vorherigen Anmeldung des Zutritts zum Betrieb und die Mitteilung der Art der Betriebsratstätigkeit ist nicht erforderlich für die Zeit montags von 10.30 Uhr bis 15.00 Uhr, denn hierfür besteht ja die Vereinbarung in Ziff. 1. des Vergleiches vom 06.05.2003.

6. Der Beteiligte zu 1., repräsentiert durch den Betriebsobmann Herrn M., hat auch Anspruch darauf, dass ihm bei erforderlichen Betriebsbegehungen keine Begleitperson zur Seite gestellt wird; dies wäre eine Behinderung seiner Betriebsratstätigkeit. Der Betriebsrat hat grundsätzlich ein Zugangsrecht zu den Arbeitsplätzen der von ihm vertretenen Arbeitnehmer; er hat nämlich nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden. § 80 Abs. 2 BetrVG gibt dem Betriebsrat hierzu ein umfassendes Informationsrecht. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Betriebsrates hindert diesen nicht, sich die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse auch auf andere Weise zu beschaffen (vgl. BAG AP Nr. 36 zu § 80 BetrVG 1972). Deshalb ist der Betriebsrat auch berechtigt, einzelne Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an ihrem Arbeitsplatz aufzusuchen. Er kann auch Betriebsbegehungen durchführen; dazu muss er keinen konkreten Verstoß gegen die in Nr. 1 des § 80 BetrVG genannten Vorschriften darlegen (vgl. BAG AP Nr. 36 zu § 80 BetrVG 1972). Dabei entspricht es aber dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, dass der Betriebsrat den Grund für die Betriebsbegehung in allgemeiner Form anzugeben hat (vgl. Fitting u. a. § 80 BetrVG Rz. 80; LAG Nürnberg DB 1994, 52).

Gem. § 78 S. 1 BetrVG dürfen Mitglieder des Betriebsrates in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Der Begriff der Behinderung ist weit zu fassen; er umfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder Verhinderung der Betriebsratsarbeit (vgl. BAG AP Nr. 25 und 27 zu § 23 BetrVG 1972). Stellt der Arbeitgeber eine Begleitperson, die ein Betriebsratsmitglied auf Schritt und Tritt verfolgt, wird dadurch die Betriebsratstätigkeit zumindest erschwert; gerade in einem Betrieb, in welchem der Arbeitgeber beabsichtigt, ein bestimmtes Betriebsratsmitglied sowohl aus dem Amt als auch aus dem Arbeitsverhältnis zu entfernen, besteht objektiv die Gefahr, dass die Arbeitnehmer bereits aus diesem Grunde bei einer Betriebsbegehung in Begleitung durch den Arbeitgeber oder einer von diesem beauftragten Begleitperson den Kontakt zu diesem Betriebsratsmitglied entweder nicht suchen oder ablehnen und ihn bei im Rahmen des § 80 Abs. 1 BetrVG evtl. erforderlichen Tatsachenfeststellungen nicht unterstützen. Im Übrigen wäre es weder mit dem Betriebsverfassungsgesetz noch mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vereinbar, wenn eine vom Arbeitgeber abgestellte Begleitperson ein sich evtl. zwischen dem Betriebsratsmitglied und einem Arbeitnehmer ergebendes Gespräch mit anhören würde. Deshalb ist die Anweisung des Beteiligten zu 2. vom 06.06.2005, dass Herr M. sich im Gebäude ohne Begleitung nicht frei bewegen darf, unwirksam und der Beteiligte zu 2. hat es zu unterlassen, Herrn M. bei einer erforderlichen Betriebsbegehung eine Begleitperson zur Seite zu stellen.

7. Gründe für eine Unzumutbarkeit des Zutrittes des Herrn M. zum Betrieb für Betriebsratstätigkeit sind nicht gegeben. Wenn der Beteiligte zu 2. ein Zutrittsrecht von vier Stunden im Betrieb als zumutbar ansieht, so ist kein Grund ersichtlich, warum die Grenze der Zumutbarkeit gerade bei vier Stunden pro Woche liegen sollte.

Soweit der Beteiligte zu 2. vorträgt, das Verhalten des Herrn M., das zur Strafanzeige geführt hat, habe deutlich gemacht, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit mit ihm schlicht nicht möglich sei, da er nicht bereit sei, sich an getroffene Vereinbarungen zu halten, ist dies eine Verdrehung der Fakten: Vielmehr hat sich nämlich der Beteiligte zu 2. - wie oben dargelegt - an die getroffenen Vereinbarungen, insbesondere im Vergleich vom 06.05.2003, nicht gehalten.

Soweit der Beteiligte zu 2. weiter vorträgt, die Arbeitnehmer K., H., M., W. und G. hätten für den Fall der Weiterbeschäftigung des Herrn M. mit der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses gedroht, so verkennt er, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Weiterbeschäftigung des Herrn M. als Arbeitnehmer geht, sondern nur um sein Zutrittsrecht als Betriebsobmann zur Betriebsratstätigkeit. Die aufgeführten Arbeitnehmer müssen also gar nicht mit Herrn M. zusammenarbeiten; sie sind auch nicht verpflichtet, mit ihm in dessen Eigenschaft als Betriebsobmann Kontakt aufzunehmen.

8. Zurückzuweisen war Ziff. 4. der Anträge auf Auferlegung von Ordnungsgeld. Gem. § 888 Abs. 2 ZPO i. d. F. der zweiten Zwangsvollstreckungsnovelle findet eine Androhung der Zwangsmittel nicht statt. Damit ist der bisher bestehende Streit, ob Verfügungsanträge und ihnen entsprechende Entscheidungen der Gerichte ebenso wie bei § 890 Abs. 2 ZPO eine Zwangsmittelandrohung enthalten können, erledigt (vgl. Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, B Rz. 113).

III.

Für die erlassene einstweilige Verfügung besteht auch ein Verfügungsgrund. Bei der Gewährung des Zutrittes zum Betrieb zum Zwecke der Ausübung des Betriebsratsamtes handelt es sich um eine sog. Befriedigungsverfügung (vgl. Walker a. a. O. Rz. 817). An den Verfügungsgrund sind bei einer Befriedigungsverfügung grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, da durch sie die Hauptsache zumindest teilweise vorweggenommen wird. Erforderlich ist, dass der Antragsteller auf die sofortige Anspruchserfüllung angewiesen ist (vgl. Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, A Rz. 507; Walker a. a. O. Rz. 246); dies ist zu bejahen, wenn die nicht sofortige Befriedigung einen - zumindest temporären - endgültigen Rechtsverlust bedeutet (vgl. Walker a. a. O. Rz. 247). Eine einstweilige Verfügung, die dem Antragsteller eine Befriedigung in der Hauptsache verschafft und im Gegenzug dem Antragsgegner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringt, darf nur ergehen, wenn die Interessen des Antragstellers eindeutig überwiegen (vgl. Walker a. a. O. Rz. 259). Hierbei ist in erster Linie die objektive materielle Rechtslage zu berücksichtigen, also der zu erwartende Ausgang des Hauptsacheverfahrens (vgl. Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, A Rz. 510a m. w. N.; Walker a. a. O. Rz. 261). Je wahrscheinlicher ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren ist, umso mehr gehen seine Interessen denen des Antragsgegners vor. Im vorliegenden Falle ist das Zutrittsrecht des Betriebsrates im vereinbarten zeitlichen Rahmen montags sowie darüber hinaus zu erforderlicher Betriebsratstätigkeit klar und eindeutig, sodass von einem Obsiegen des Antragstellers auch im Hauptsacheverfahren auszugehen wäre. Ferner kommt hinzu, dass ohne das erforderliche Zutrittsrecht des Betriebsrates, ausgeübt durch den Betriebsobmann Herrn M., das Betriebsratsamt im Betrieb A. nicht ordnungsgemäß ausgefüllt werden könnte; deshalb ist der Verfügungsgrund, wenn es um das klar bestehende Zutrittsrecht des Betriebsrates zum Betrieb geht, unproblematisch (vgl. Walker a. a. O. Rz. 817; LAG Düsseldorf 1977, 1053; ArbG Hamburg DB 1976, 490).

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes liegt auch keine Selbstwiderlegung des Verfügungsgrundes wegen eines zu langen Zuwartens mit der Antragstellung durch den Beteiligten zu 1. vor. Die Begründung des Arbeitsgerichtes im Beschluss vom 02.08.2005 ignoriert die Umstände zwischen der Zeit des Hausverbotes vom 07.04.2005 und der Antragstellung auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 21.07.2005 und ist im Ergebnis gänzlich unvertretbar.

Die sog. Selbstwiderlegung im Rahmen der Beurteilung des Verfügungsgrundes ist gesetzlich nicht geregelt, sondern wurde von der Rechtsprechung entwickelt, und zwar ursprünglich im Wettbewerbsrecht. Selbstwiderlegung bedeutet, dass sich aus dem eigenen Verhalten des Antragstellers das Fehlen der Eilbedürftigkeit ergibt (Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, Kap. 49 Rz. 32). Danach entfällt die Dringlichkeitsvermutung aus § 25 UwG, wenn der Unterlassungsgläubiger den Wettbewerbsverstoß in Kenntnis aller Umstände zunächst hinnimmt und die einstweilige Verfügung erst später beantragt (vgl. Zöller § 940 ZPO Rz. 8 "Wettbewerbsrecht"; OLG Frankfurt OLGZ 1988, 98; OLG München MDR 1991, 157; Baumbach/Hefermel § 25 UwG Rz. 13; Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, Kap. 49 Rz. 35). Dieser Rechtsgedanke wurde auch in das allgemeine Zivilrecht und in das Arbeitsrecht übernommen (vgl. Walker a. a. O. Rz. 255 m. w. N.). Bei der Prüfung einer evtl. Selbstwiderlegung ist aber Vorsicht geboten (vgl. Walker a. a. O. Rz. 255). Die Länge der Zeitspanne, die hingenommen werden muss, damit ein einstweiliges Verfügungsverfahren noch dringlich ist, kann nicht schematisiert werden; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles (Pastor/Ahrens a. a. O. Rz. 38; Stein/Jonas § 940 ZPO Rz. 8). Aus dem reinen Zuwarten über eine längere Zeit und aus den konkreten Umständen muss sich ergeben, dass tatsächlich die Dringlichkeit fehlt. Dies ergibt sich im vorliegenden Falle gerade nicht. So ist bereits aus dem von den Vertretern des Beteiligten zu 2. angefertigten Protokoll (Fotokopie Bl. 50 d. A.) über das Gespräch mit Herrn M. über das Hausverbot vom selben Tage festgehalten, dass Herr M. erkennen ließ, er werde das Hausverbot nicht akzeptieren und ein entsprechendes Verfahren einleiten. Damit musste der Beteiligte zu 2. am 07.04.2005 bereits damit rechnen, dass der Beteiligte zu 1. sich zur Wehr setzen und ein entsprechendes gerichtliches Verfahren einleiten wird; dies musste aber nicht unbedingt ein Antrag auf einstweilige Verfügung sein, es hätte auch ein normales arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren als Hauptsacheverfahren sein können. Dann ist aber die Angelegenheit insbesondere auf Grund des Verhaltens des Beteiligten zu 2., ausgedrückt durch die E-Mails vom 06.06.2005, 13.06.2005, 04.07.2005, 11.07.2005, 18.07.2005 und durch die Abmahnung vom 14.07.2005, eskaliert, speziell durch den Hinweis, dass das - nach Auffassung des Beteiligten zu 2. unbefugte - Verweilen des Herrn M. über montags vier Stunden hinaus ein Hausfriedensbruch sei.

Der Beteiligte zu 1. hat somit durchaus zeitnah zu den E-Mails und der Abmahnung am 18.07.2005 beschlossen, gegen die Behinderung der Betriebsratstätigkeit vorzugehen; bereits am 22.07.2005 wurde beim Arbeitsgericht Augsburg der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Bei dieser Sachlage von einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit auszugehen, ist gerade zu aberwitzig.

IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 2 Abs. 2 GKG.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt (§ 92 Abs. 1 S. 3 i. V. mit § 85 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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