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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 12.03.2003
Aktenzeichen: 9 TaBV 67/02
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 98
1. Der Prüfungsmaßstab der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle in § 98 ArbGG ist nicht auf die Frage des Mitbestimmungsrechtes beschränkt, sondern bezieht sich auf alle im Zusammenhang mit der Bildung der Einigungsstelle zu prüfenden Fragen.

2. Ist eine Betriebsänderung bereits durchgeführt, so ist eine Einigungsstelle zur Verhandlung über einen Interessenausgleich offensichtlich unzuständig.

3. Für Verhandlungen über einen Sozialplan ist eine Einigungsstelle, deren Besetzung im Rahmen eines Verfahrens nach § 98 ArbGG durch den Konzernbetriebsrat erstrebt wird, offensichtlich unzustänig, wenn eindeutig eine Zuständigkeit des Konzernbetriebsrates gemäß § 58 Abs. 1 BetrVG nicht gegeben ist.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

9 TaBV 67/02

Verkündet am: 12. März 2003

In dem Beschlussverfahren

hat die neunte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Dunkl beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes München vom 8.10.2002 - 8 BV 234/02 - abgeändert:

Die Anträge werden abgewiesen.

Gründe:

I.

Gegenstand des Verfahrens sind Anträge gemäß § 98 ArbGG.

Zwischen Dezember 2001 und April 2002 sind nahezu alle Organisationseinheiten der S. und der S. von ihren bisherigen im Stadtgebiet M. verstreuten Stadtorten an einen neuen gemeinsamen Standort in der E.-Str. umgezogen. Sämtliche vom Umzug betroffenen Organisationseinheiten der beiden Unternehmen befanden sich in einer Entfernung zwischen 0,8 bis maximal 7,5 km zum neuen Standort. Die so genannten Betriebshöfe der beiden Unternehmen sind an ihren Standorten geblieben.

Im November 2001 verlangte der Gesamtbetriebsrat der S. von der Beteiligten zu 2 in Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleiches und eines Sozialplanes wegen dieses Umzuges einzutreten. Mit Schreiben vom 8.11.2001 hat die Beteiligte zu 2 dem Gesamtbetriebsrat mitgeteilt, dass die Geschäftsführung zu Gesprächen zwar bereit ist, hat aber darauf hingewiesen, dass Nachteile - einschließlich solcher wirtschaftlicher Art - im Sinne der Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes auf Grund des Umzuges nicht ersichtlich seien.

Mit Schreiben vom 9.4.2002 hat die Beteiligte zu 2 an den Gesamtbetriebsrat der S. und den Betriebsrat der S. den Entwurf einer "Betriebsvereinbarung zum Umzug in die S. vorgelegt.

In Ziffer 1 dieses Entwurfes ist unter anderem ausgeführt, dass die Vertragsparteien anerkennen, dass der Umzug für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wesentliche Vorteile bietet und durch die Zusammenlegung die Kommunikation deutlich verbessert wird, dass der nach modernen ökologischen Standards erstellte Gebäudekomplex das Wohlbefinden am Arbeitsplatz unterstützt und die neuen Büroeinrichtungen und die zur Verfügung stehenden Arbeitsmittel auf optimal ergonomische Bedingungen ausgerichtet sind. In Ziffer 2 ist eine Regelung über das Rauchen enthalten, in Ziffer 3 eine Regelung der Kameraüberwachung und in Ziffer 4 ist ausgeführt, dass die Vertragsparteien übereinstimmen, dass es auf Grund des Umzuges zu keinen wirtschaftlichen Nachteilen der Mitarbeiter gekommen ist bzw. kommt und höhere Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht auftreten.

Dieser Betriebsvereinbarungsentwurf wurde nicht als Betriebsvereinbarung abgeschossen. Der Gesamtbetriebsrat der S. und der Betriebsrat der S. haben aber auch keine Einigungsstelle angerufen.

Am 1.6.2002 bildete der Gesamtbetriebsrat der S. und Betriebsrat der S. einen Konzernbetriebsrat, den Beteiligten zu 1. Dieser versuchte nun mit der Beteiligten zu 2 in Gespräche über einen Interessenausgleich und Sozialplan einzutreten. Die Beteiligte zu 2 blieb jedoch bei ihrer Auffassung, dass aus dem Umzug keine wesentlichen Nachteile entstünden; der Errichtung einer Einigungsstelle zum Abschluss eines Interessenausgleiches und eines Sozialplanes wurde nicht zugestimmt.

Der Beteiligte zu 1 hat daraufhin am 6.8.2002 beim Arbeitsgericht München beantragt:

1. Herr V., wird zum Vorsitzenden der Einigungsstelle betreffend die Verhandlungen über die Aufstellung eines Interessenausgleiches sowie etwaige Entscheidung über einen Sozialplan für die Verlagerung der Betriebsstätten in die so genannte Neue S. in der E.-Str. , in M. bestimmt.

2. Die Anzahl der Beisitzer für jede Seite wird auf fünf festgelegt.

Das Arbeitsgericht München hat durch Beschluss vom 8.10.2002 dem Antrag Ziffer 1 voll stattgegeben und beim Antrag Ziffer 2 die Anzahl der Beisitzer auf nur je drei festgesetzt.

Bezüglich des Vorbringens der Beteiligten im ersten Rechtszug und der rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichtes wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 8.10.2002 (Bl. 52 - 61 d. A.) verwiesen.

Die Beteiligte zu 2 hat gegen diesen Beschluss, der ihr am 25.11.2002 zugestellt wurde, am 2.12.2002 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Bezüglich des Vortrages der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Beteiligten zu 2 vom 29.11.2002 (Bl. 67- 77 d. A.) und des Beteiligten zu 1 vom 11.12.2002 (Bl. 80 - 83 d. A.) verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes München vom 8.10.2002 ist zulässig und auch begründet. Die vom Beteiligten zu 1 begehrte Einigungsstelle ist nämlich im Sinne des § 98 Abs. 1 ArbGG für den begehrten Interessenausgleich und Sozialplan offensichtlich unzuständig.

1. Gemäß § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG können Anträge nach § 76 Abs. 2 S. 2 und 3 BetrVG auf Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle und auf Bestimmung der Zahl der Beisitzer nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Mit dieser Regelung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass das Arbeitsgericht grundsätzlich nicht die Vorfrage zu prüfen hat, ob eine Zuständigkeit der Einigungsstelle für die anstehenden Streitfragen gegeben ist. Eine Prüfung dieser nicht selten schwierigen Fragen wäre nicht mit dem Zweck des Bestellungsverfahrens nach § 98 ArbGG, die schnelle Bildung einer Einigungsstelle zu ermöglichen, vereinbar (vgl. BAG AP Nr. 11 zu § 76 BetrVG 1972; GK-Kreutz § 76 BetrVG Rz. 50; Fitting u.a. § 76 BetrVG Rz. 21). Die Einigungsstelle hat ihre Zuständigkeit vor einer Sachentscheidung selbst zu prüfen (ständige Rechtsprechung des BAG vgl. AP Nr. 2, 10 und 11 zu § 87 BetrVG 1972).

Das Arbeitsgericht darf also gemäß § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG den Antrag auf Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle und auf Bestimmung der Anzahl der Beisitzer nur ablehnen, wenn die Zuständigkeit der Einigungsstelle offensichtlich nicht gegeben ist.

Die Frage nach der Zuständigkeit der Einigungsstelle beinhaltet im Regelfalle und in erster Linie die Frage nach dem Bestehen eines erzwingbaren Mitbestimmungsrechtes (vgl. BAG AP Nr. 11 zu § 76 BetrVG 1972; Fitting u.a. § 76 BetrVG Rz. 21; GK-Kreutz § 76 BetrVG Rz. 70).

Die Frage, ob der Prüfungsgegenstand der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle in § 98 Abs. 1 S. 1 ArbGG sich nur auf die Frage des Mitbestimmungsrechtes bezieht, oder darüber hinaus auch auf andere rechtliche Vorfragen, die bei der Bildung der Einigungsstelle zu beantworten sind - und somit auch auf die Frage, wer Verhandlungspartner im Einigungsstellenverfahren ist - wird nicht einheitlich beantwortet. Das Beschwerdegericht schließt sich der Auffassung an, dass die Beschränkung der Prüfung der Unzuständigkeit der Einigungsstelle auf den Maßstab der Offensichtlichkeit für alle im Zusammenhang mit der Bildung der Einigungsstelle zu prüfenden Fragen gilt (ebenso Fitting u.a. § 76 BetrVG Rz. 22; Däubler u.a. § 76 BetrVG Rz. 52; LAG München vom 31.1.2003 9 TaBV 59/02; anderer Ansicht LAG Düsseldorf NZA 1988, 211; NZA-RR 1998, 319; LAG München LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 5; Richardi § 76 BetrVG Rz. 64). Dies folgt zum einen bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG; wäre der Prüfungsmaßstab nur darauf beschränkt, dass offensichtlich kein Mitbestimmungsrecht besteht, so hätte der Gesetzgeber dies durch eine Regelung zum Ausdruck gebracht, "wenn ein Mitbestimmungsrecht offensichtlich nicht besteht". Stattdessen spricht der Gesetzeswortlaut aber davon, "wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist". Die Frage der Unzuständigkeit ist aber viel weiter als die Frage des Nichtbestehens eines Mitbestimmungsrechtes. Unzuständig kann die Einigungsstelle nämlich auch sein, wenn z.B. kein wirksam gewählter Betriebsrat vorhanden ist (vgl. LAG Köln ArbuR 1997, 16), oder wenn eine Einigungsstelle mit anderen Beteiligten zuständig wäre, also z.B. auf Seiten des Betriebsrates statt des antragstellenden Betriebsrates der Gesamtbetriebsrat oder umgekehrt (vgl. hierzu LAG Frankfurt AuR 1985, 61; LAG Hamburg DB 1991, 2195).

Aber nicht nur der Gesetzeswortlaut spricht dafür, unter § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG alle im Zusammenhang mit der Bildung der Einigungsstelle zu prüfenden Fragen einzubeziehen, sondern auch der mit § 98 ArbGG verfolgte Regelungszweck. Der Zweck der vom allgemeinen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren abweichenden Sonderregelungen in § 98 ArbGG ist, eine schnelle Bildung der Einigungsstelle zu erreichen; dies könnte man nicht erreichen, wenn auch nicht alle anderen, oftmals schwierigen rechtlichen Vorfragen nur am Maßstab der Offensichtlichkeit geprüft würden.

2. Die Errichtung einer Einigungsstelle zur Verhandlung über einen Interessenausgleich scheitert bereits daran, dass die Maßnahmen, für die der Interessenausgleich angestrebt wird, nämlich die einzelnen Umzüge in die E.-Str., bereits mit Ablauf des Monates April 2002 abgeschlossen sind. Ist eine Betriebsänderung durchgeführt und abgeschlossen, können Interessenausgleichsverhandlungen nicht mehr erzwungen werden.

Unter Interessenausgleich ist eine Einigung zwischen Unternehmen und Betriebsrat über die "geplante Betriebsänderung" zu verstehen (§ 112 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 BetrVG). Gegenstand des Interessenausgleiches ist also nur die geplante Betriebsänderung, nicht die bereits vollendete. Inhalt eines möglichen Interessenausgleiches ist also die Frage, ob die geplante Betriebsänderung überhaupt durchgeführt wird, und wenn ja, wann und in welcher Weise sie durchgeführt werden soll (vgl. BAG AP Nr. 13 zu § 113 BetrVG 1972; AP Nr. 41 und 59 zu § 112 BetrVG 1972). Ist aber eine Betriebsänderung bereits durchgeführt und abgeschlossen, so besteht für eine Regelung über das Ob und das Wie der Durchführung der Betriebsänderung kein Raum mehr.

Die Annahme, dass der Gesetzgeber nur einen Interessenausgleich über eine geplante Betriebsänderung und nicht mehr über eine bereits durchgeführte Betriebsänderung haben will, ergibt sich auch aus der Regelung in § 113 Abs. 3 BetrVG, in welcher die Sanktion für den Fall enthalten ist, dass der Unternehmer den Abschluss eines Interessenausgleiches nicht versucht hat, sondern die Betriebsänderung ohne den Versuch eines Interessenausgleiches durchgeführt hat. Die Sanktion bezieht sich nur auf individualrechtliche Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer, regelt aber keine Pflicht des Arbeitgebers, eine Interessenausgleichsregelung nachzuholen. Dies wäre auch insofern im Rahmen der §§ 111 ff BetrVG systemwidrig, da nach § 112 Abs. 1 und 2 BetrVG der Abschluss eines Interessenausgleiches nicht erzwingbar ist, der Arbeitgeber also letztlich im Abschluss eines Interessenausgleiches frei ist. Hat ein Arbeitgeber durch die Durchführung einer geplanten Betriebsänderung ohne den Versuch eines Interessenausgleiches bereits kundgetan, dass er einen Interessenausgleich nicht will und ist die Betriebsänderung abgeschlossen, so wäre es sinnwidrig, den Arbeitgeber in Interessenausgleichsverhandlungen zu zwingen, die an den bereits geschaffenen Verhältnissen nichts mehr ändern können.

Somit ist offensichtlich, dass Verhandlungen über einen Interessenausgleich nach Abschluss der Betriebsänderung nicht mehr verlangt werden können; damit ist auch eine Einigungsstelle zur Verhandlung über einen derartigen Interessenausgleich offensichtlich unzuständig.

3. Für die Verhandlungen über einen Sozialplan ist der Beteiligte zu 1 offensichtlich unzuständig. Ein Konzernbetriebsrat ist für die Behandlung betriebsverfassungsrechtlicher Angelegenheiten gemäß § 58 Abs. 1 BetrVG nur dann originär gesetzlich zuständig, wenn

- die Angelegenheit den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betrifft und

- nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden kann.

An der zweiten Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Falle eindeutig. Diese Voraussetzung wäre nur dann erfüllt, wenn es den Gesamtbetriebsräten objektiv oder subjektiv unmöglich wäre, einen Sozialplan innerhalb ihrer Unternehmen zu regeln (vgl. BAG EzA § 58 BetrVG 1972 Nr. 2). Da der Konzernbetriebsrat ein fakultatives Gremium ist, ist eine enge Auslegung seiner Zuständigkeit geboten (vgl. Fitting u.a. § 58 BetrVG Rz. 25 m.w.N.). Ein bloßes Koordinierungsinteresse oder Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte sind nicht ausreichend; erforderlich ist, dass rechtliche Aspekte eine konzerndimensionale Regelung erfordern (vgl. BAG EzA § 58 BetrVG 1972, Nr. 1 und 2; Fitting u.a. § 58 BetrVG Rz. 25).

Derartige rechtliche Aspekte sind für die Regelung eines Sozialplanes durch den Konzernbetriebsrat nicht ersichtlich. Im Sozialplan geht es einzig und allein nur um den Ausgleich und die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die die betroffenen Arbeitnehmer infolge der Betriebsänderung treffen (vgl. § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG; BAG AP Nr. 59 zu § 112 BetrVG 1972).

Es mag zwar sein, dass es zweckmäßig wäre, wenn der Konzernbetriebsrat die Sozialplanverhandlungen für alle betroffenen Mitarbeiter des Konzerns führen würde, ein rechtliches Erfordernis ist jedoch nicht ersichtlich. Die Gesichtspunkte, die der Beteiligte zu 1 für die Erforderlichkeit der Zuständigkeit des Konzernbetriebsrates aufführt, betreffen nicht den Sozialplan, sondern den Interessenausgleich. Denn es ist keine Frage des Ausgleiches oder der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, sondern eine Frage der Durchführung der geplanten Betriebsänderung, wie die Räume im neuen Gebäude an die einzelnen Mitarbeiter verteilt werden, ob es dort zu "Leistungsverdichtung, zu Qualifikationsverlusten, zu psychischer Belastung durch zusätzliche Kontrolle oder schlechtes Betriebsklima" kommt.

Was den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile angeht, ist sogar der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat viel näher als der Konzernbetriebsrat an den einzelnen Umständen, die eines Ausgleiches bedürfen und diese Umstände können auch von Betrieb zu Betrieb durchaus unterschiedlich sein. Für eine übergeordnete Zuständigkeit des Konzernbetriebsrates besteht also kein Erfordernis. Da der Konzernbetriebsrat somit für die Aufstellung eines Sozialplanes eindeutig unzuständig ist, ist auch die beantragte Einigungsstelle mit dem Konzernbetriebsrat als Beteiligten offensichtlich unzuständig.

4. Der Antrag stattgebende Beschluss des Arbeitsgerichtes München vom 8.10.2002 war somit abzuändern und die Anträge des Beteiligten zu 1 waren abzuweisen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 12 Abs. 5 ArbGG.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, § 98 Abs. 2 S. 4 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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