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Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 15.04.2004
Aktenzeichen: 5 TaBV 54/03
Rechtsgebiete: BetrVG, WO
Vorschriften:
BetrVG § 25 Abs. 1 S. 2 | |
BetrVG § 15 Abs. 2 | |
WO § 15 Abs. 5 |
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
in dem Beschlussverfahren
wegen Sonstiges
Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Malkmus und die ehrenamtlichen Richter Erhardt und N. Ziegler aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2004
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und Beteiligten zu 2. sowie der Beteiligten zu 4. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden, Kammer Schwandorf, vom 19.11.2003, Az. 5 BV 6/03 S, abgeändert. II. Der Antrag wird zurückgewiesen. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, welches Ersatzmitglied im Falle der Verhinderung des zur Erfüllung der Quote des Minderheitengeschlechts in den Betriebsrat getretenen Betriebsratsmitglieds D... zu den jeweiligen Betriebsratssitzungen zu laden ist.
Der Antragsteller steht nach dem Ausscheiden des Betriebsratsmitglieds E... an 5. Stelle der Vorschlagsliste 4 zu der Betriebsratswahl im März 2002 im Betrieb Großhandel der Beteiligten zu 4..
Der Antragsgegner ist Betriebsratsvorsitzender des bei der Beteiligten zu 4. gebildeten Betriebsrats.
Der Betriebsrat hat 11 Mitglieder. Bei der Betriebsratswahl 2002 mussten sich mindestens 4 Frauen zur Erfüllung der Minderheitenquote im Sinne des § 15 Abs. 2 BetrVG im Betriebsrat befinden; insgesamt hatten nur 4 Frauen für den Betriebsrat kandidiert.
Das Ergebnis der Betriebsratswahl stellte sich im Einzelnen wie folgt dar:
...
Der Betriebsratsvorsitzende lädt in Fällen der Verhinderung des Betriebsratsmitglieds D... zu Betriebsratssitzungen ein männliches Ersatzmitglied der Liste 1.
Der Antragsteller ist der Auffassung, in diesen Fällen müsse er zu den Sitzungen des Betriebsrats geladen werden. Zur Erfüllung der Minderheitenquote habe Frau D... anstelle von Herrn T... (Liste 4) einen Sitz erhalten, so dass bei Verhinderung von Frau D... ein Ersatzmitglied der Liste 4 herangezogen werden müsse.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag mit der Begründung stattgegeben, § 15 Abs. 5 Nr. 5 WO bestimme, dass für den Fall, dass keine andere Vorschlagsliste über Angehörige des Geschlechts in der Minderheit verfüge, der Sitz bei der Vorschlagsliste verbleibt, die zuletzt ihren Sitz zugunsten des Geschlechts in der Minderheit nach § 15 Abs. 5 Nr. 1 WO hätte abgeben müssen. Auf den Inhalt des arbeitsgerichtlichen Beschlusses wird, auch hinsichtlich des Beteiligtenvorbringens im Einzelnen, Bezug genommen.
Wegen des Inhalts des Beteiligtenvorbringens im Beschwerdeverfahren wird auf den Inhalt der dort gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Antragsteller lässt insbesondere im Anschluss an die Auffassung des Arbeitsgerichts darauf verweisen, dass bei einer Verhinderung von Frau D... das Ersatzmitglied der Liste zu bestimmen sei, welche zuletzt ihren Sitz zu Gunsten des Geschlechts in der Minderheit habe abgeben müssen.
Die Beteiligte zu 4. beantragt:
1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 19.11.2003, Az. 5 BV 6/03 S, wird aufgehoben. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Antragsgegner beantragt:
Der Beschluss des Arbeitsgerichtes Weiden, Kammer Schwandorf vom 19.11.2003 wird aufgehoben und der Antrag des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller beantragt:
Zurückweisung der Beschwerde.
II.
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Mit dem Arbeitsgericht und im Einklang mit der Auffassung aller Beteiligten im Beschwerdeverfahren rückt im Falle der Verhinderung von Frau D... ein Ersatzmitglied der Liste nach, die zuletzt ihren Sitz zu Gunsten der Erfüllung der Minderheitenquote im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 BetrVG abgeben musste. Dabei handelt es sich aber nicht um die Liste 4, sondern Frau D... ist zu Lasten des Mitgliedes ihrer eigenen Liste 1 Herrn I... Betriebsratsmitglied geworden. Dies ergibt sich aus der Ermittlung der Verteilung der Betriebsratssitze auf die Vorschlagslisten gemäß § 15 WO. Im Einzelnen sieht diese wie folgt aus:
...
Unter Berücksichtigung der 11 Höchstzahlen waren damit je 5 Sitze auf die Listen 1 und 4 und 1 Sitz auf die Liste 3 entfallen. Nachdem sich unter den auf die Vorschlagslisten entfallenden Höchstzahlen nicht die erforderliche Mindestzahl von Angehörigen des Minderheitengeschlechts befand, so gilt das in § 15 Abs. 5 WO beschriebene Verfahren.
Damit ist Frau K... gemäß § 15 Abs. 5 Nr. 1 WO anstelle von Herrn I... mit der niedrigsten Höchstzahl getreten. Der Bewerber mit der nächstniedrigen Höchstzahl (33 4/5) befindet sich auf der Liste 4, die ihrerseits aber keine weitere Person aufweist, welche dem Minderheitengeschlecht angehört. Die Liste 4 musste demzufolge gemäß § 15 Abs. 5 Nrn. 2 und 3 WO einen Sitz an die Liste 1 abgeben, den Frau L... einnahm. Der Bewerber mit der nächstniedrigen Höchstzahl (38 3/4) war Herr H... von der Liste 1, zu dessen Lasten Frau D... ihren Betriebsratssitz erhielt (§ 15 Abs. 5 Nr. 1 WO).
Bei der Liste, die zuletzt einen Sitz, den eine Person des Mehrheitsgeschlechtes eingenommen hätte, abgeben musste, handelte es sich also nicht um die Liste 4 sondern um die Liste 1. Zu Recht ist der Betriebsratsvorsitzende davon ausgegangen, dass im Falle der Verhinderung von Frau D... ein Mitglied der Liste 1 und nicht der Liste 4 nachrückt. Dies wurde im Übrigen in der Beschwerdeverhandlung nach entsprechendem Hinweis seitens des Gerichts von allen Beteiligten so gesehen.
Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel; die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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