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Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 30.09.2004
Aktenzeichen: 6 Ta 27/04
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 19 Abs. 1 Satz 2 |
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
wegen: Feststellung
hier: Streitwert
Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Vetter ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.12.2003 - Az.: 3 Ca 8930/02 A - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.01.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert zutreffend festgesetzt.
2.
Das Arbeitsgericht hat sein bei der Streitwertfestsetzung gegebenes Ermessen nachvollziehbar ausgeübt und die hierbei gesetzten Grenzen nicht überschritten. Das Beschwerdegericht bleibt bei der vom Landesarbeitsgericht Nürnberg in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass die Ermessensentscheidung des Arbeitsgerichts zwar auf Ermessensfehler zu überprüfen ist, dass das Beschwerdegericht aber keine eigene, hiervon unabhängige Ermessensentscheidung zu treffen hat (so schon Beschluss vom 05.05.1986, 1 Ta 3/85, LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 53; vom 11.11.1992, 6 Ta 153/92, NZA 1993, 430; vom 28.10.2000, 7 Ta 226/00; vom 16.04.2003, 6 Ta 58/03; vom 28.04.2003, 6 Ta 75/02; vom 11.08.2003, 7 Ta 122/03, jeweils unveröffentlicht; ebenso BAG vom 02.04.1987, 6 ABR 29/85, AP Nr. 3 zu § 87 ArbGG 1979, unter III.2. der Gründe; LAG München vom 21.11.1985, 6 Ta 150/85, LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 50; LAG Rheinland/Pfalz vom 24.03.1986, 1 Ta 55/86, LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 54).
3.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht den für die Anwaltsgebühren maßgeblichen Wert auf den Betrag von 17.182,35 € festgesetzt hat. Dieser Gebührenwert ist im vorliegenden Verfahren angefallen. Mit Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Vorschrift des § 19 Abs. 1 S. 2 GKG, die bei Hilfsanträgen den Anfall von Gerichtsgebühren davon abhängig macht, dass eine Entscheidung über diese Hilfsanträge ergeht, für die Berechnung der Anwaltsgebühren nicht einschlägig ist. Nach § 8 Abs. 1 BRAGO in der bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung richtet sich der Wert der Anwaltsgebühren nach dem für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gerichtsgebühren letztlich erhoben werden, etwa auch bei Klagerücknahme oder beim Vergleich. § 19 Abs. 1 S. 2 GKG ist dieser Situation vergleichbar. Die Vorschrift privilegiert die Parteien deswegen, weil eine Gerichtsentscheidung über die Anträge nicht veranlasst ist. Nach den Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren wird in erster Linie der Gegenstand des Gerichtsverfahrens bewertet. Da nach § 7 Abs. 1 BRAGO in der bis 30.06.2004 geltenden Fassung für die Anwaltsgebühren der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit zu bewerten ist, müssen die gerichtlichen Wertvorschriften auf diese anwaltliche Tätigkeit bezogen und angewandt werden (Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl. 2000, § 8 Rn. 15). Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anwälte im Fall von Hilfsanträgen gehalten sind, "das Geschäft" auch bezüglich dieser hilfsweise gestellten Anträge "zu besorgen", dass sie den Prozess auch insoweit betreiben müssen und nicht abwarten dürfen, ob zunächst eine Entscheidung über den unbedingt gestellten Antrag ergeht. Dies rechtfertigt es, auch die Tätigkeit bezüglich von Hilfsanträgen gebührenmäßig zu berücksichtigen (so auch LAG Köln vom 14.09.2001, 13 Ta 214/01; LAG Hamm vom 28.06.2002, 9 Ta 243/02; LAG Berlin vom 09.03.2004, 17 Ta 6010/04, NZA-RR 2004, 492; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl. 2004, § 19 GKG Rn. 33; a.A. LAG Schleswig-Holstein vom 14.01.2003, 2 Ta 224/02; LAG Baden-Württemberg vom 10.11.2003, 3 Ta 153/03 und vom 04.02.2004, 3 Ta 7/04, zitiert nach juris). Das gilt nur dann nicht, wenn die Anträge derart auf denselben Gegenstand bezogen wären, dass die Abweisung des einen Antrags die Stattgabe des anderen Antrages bedingen würde, oder wenn sie gar - teilweise - identische Inhalte hätten, so dass ein echtes Hilfsverhältnis nicht , jedenfalls nicht in vollem Umfang, gegeben wäre.
4.
Die auf § 19 Abs. 1 S. 2 GKG gestützte Argumentation des Klägers ist daher nicht überzeugend. Das Arbeitsgericht hat demgemäß zutreffend entschieden, so dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Ende der Entscheidung
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