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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 28.08.2003
Aktenzeichen: 8 Sa 142/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 123
BGB § 611
Keine Rückforderung bereits verdienten Entgelts; auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer Leistungen erbringt, für die ihm die Qualifikation fehlt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er die vertraglich geschuldete Leistung rein tatsächlich voll erbracht hat.
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

wegen Kündigung und sonstiges

Die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Bonfigt und die ehrenamtlichen Richter Faust und Beer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01. August 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden, Kammer Schwandorf vom 13.01.2003 in Ziffer 2 abgeändert und die Widerklage abgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird Ziffer 1 des Urteils abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt jede Partei zu je 1/2.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Zeitpunkt der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und um Rückzahlung von Lohn.

Der Kläger war bei dem Beklagten seit 02.04.2002 als Kraftfahrer zu einem monatlichen Bruttolohn von EUR 1.950,-- gemäß Arbeitsvertrag vom 02.04.2002 (Bl. 34 f. d. A.) beschäftigt. Mit Kündigung vom 20.07.2002 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt (Bl. 5 d. A.). Mit Schreiben vom 09.08.2002 teilte der Beklagte mit, dass ihr Arbeitsverhältnis zum 10.08.2002 ende (Bl. 6 d. A.). Vom 06.08.2002 bis 17.08.2002 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Der Kläger ist nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Bei seiner Einstellung legte er einen gefälschten Führerschein der Klasse 2 vor. Mit Schreiben vom 13.11.2002 hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis wegen arglistiger Täuschung angefochten (Bl. 31 d. A.).

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger zunächst beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis durch die von dem Beklagten am 09.08.2002 ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst wird. Der Beklagte hat im Wege der Widerklage aufgrund der Anfechtung des Arbeitsverhältnisses durch arglistige Täuschung einen Anspruch auf Rückzahlung des überzahlten Lohnes geltend gemacht und insgesamt EUR 1.606,86 zurückgefordert.

Das Arbeitsgericht Weiden, Kammer Schwandorf hat mit Urteil vom 13.01.2003 wie folgt entschieden:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 09.08.2002 nicht aufgelöst wird.

2. Der Kläger wird auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte EUR 1.606,86 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 22.11.2002 zu bezahlen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt jede Partei die Hälfte.

4. Der Streitwert wird auf EUR 3.556,86 festgesetzt.

Das Arbeitsgericht hat im Wesentlichen sein Urteil damit begründet, dass eine Kündigung vom 09.08.2002 nicht vorliege und deshalb das Arbeitsverhältnis nicht auflöse. Der Widerklage hat es mit der Begründung stattgegeben, dass aufgrund der Anfechtung der Arbeitsvertrag nichtig sei und das Arbeitsverhältnis nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung rückabzuwickeln sei. Gegen dieses dem Berufungskläger am 31.01.2003 zugestellte Urteil hat dieser mit Schriftsatz vom 25.02.2003 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt, wobei dieser Schriftsatz am 28.02.2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründungsschrift vom 11.04.2003 ist beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 14.04.2003 eingegangen. Die Berufungsbegründungsfrist war bis zum 14.04.2003 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 02.04.2003, eingegangen beim Landesarbeitsgericht am 03.04.2003 hat der Beklagte Anschlussberufung eingelegt.

In der Berufung hat der Berufungskläger nunmehr beantragt in Abänderung seines Feststellungsantrags vom 19.08.2002:

Es wird festgestellt, dass das Beschäftigungsverhältnis der Parteien aufgrund Eigenkündigung des Klägers bis zum 31.08.2002 bestanden hat.

Er hat weiter beantragt,

das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden, Kammer Schwandorf vom 13.01.2003 in Ziffer 2. abzuändern und die Widerklage des Beklagten abzuweisen.

Der Beklagte hat beantragt:

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Sie hat weiter im Wege der Anschlussberufung beantragt:

Das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden, Kammer Schwandorf, vom 13.01.2003 wird in Ziffer 2. abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Hinsichtlich dieser Anschlussberufung hat der Kläger beantragt:

Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Kläger ist nunmehr mit dem Erstgericht der Ansicht, dass das Schreiben vom 09.08.2002 keine fristlose Kündigung darstelle und das Arbeitsverhältnis deshalb nicht aufgelöst habe. Es könne zwar sein, dass der Beklagte berechtigt sei, das Arbeitsverhältnis wegen arglistiger Täuschung anzufechten, er sei aber nicht berechtigt, den vereinbarten Arbeitslohn zurückzufordern. Im Arbeitsvertrag sei eine klare Regelung hinsichtlich des Arbeitslohnes getroffen worden, eine Bezugnahme auf den Tarifvertrag des Speditionsgewerbes sei nicht erfolgt. Der Kläger habe die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung beanstandungsfrei erfüllt und Speditionsfahrten durchgeführt. Darüber hinaus habe er als Möbelpacker gearbeitet und bei der Be- und Entladung geholfen. Der Beklagte ist daher im Nachhinein nicht berechtigt, die Arbeitsleistung des Klägers nach irgend einem Tarifvertrag nachträglich abzurechnen, der mit dem Beschäftigungsverhältnis der Parteien nichts zu tun hatte und deshalb überzahlten Lohn zurückzufordern.

Der Beklagte dagegen meint, das Arbeitsverhältnis sei durch das Schreiben vom 09.08.2002 beendet, da dieses Schreiben eine fristlose Kündigung klar zum Ausdruck bringe. So habe der Kläger dieses Schreiben auch verstanden. Es haben auch ausreichend wichtige Gründe für die außerordentliche Kündigung vorgelegen, da der Kläger bei Vertragsabschluss einen gefälschten Führersein vorgelegt habe und damit arglistig getäuscht habe. Der Beklagte sei berechtigt, überzahlten Lohn zurückzufordern, da aufgrund der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nur ein faktisches Arbeitsverhältnis vorliege. Da der Kläger somit die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages gekannt habe, liege hier auch eine Ausnahme von dem Grundsatz des faktischen Vertragsverhältnisses vor und die Anfechtung wirke ausnahmsweise zurück. Der Beklagte fordere aber nur den Anteil des bezahlten Lohnes, den ein Fahrer mit Führerschein der Klasse 2 und 3 gegenüber jemanden ohne diesen Führerschein erhalten hätte und nehme als Anhaltspunkt deshalb den einschlägigen Tarifvertrag des Speditionsgewerbes.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Ersturteils sowie insbesondere auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen und gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung und Anschlussberufung sind statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 64Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, § 519, 520 Abs. 2 ZPO).

In der Sache haben sowohl Berufung und Anschlussberufung Erfolg. Im Einzelnen gilt Folgendes:

Das Arbeitsverhältnis endet vorliegend nicht aufgrund Eigenkündigung des Klägers vom 20.07.2002 zum 31.08.2002. Vielmehr ist aufgrund der wirksamen Anfechtung des Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten vom 13.11.2002 davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis mit Wirkung ex tunc am 06.08.2002 sein Ende gefunden hat. Ein Anfechtungsgrund ist vorliegend wegen arglistiger Täuschung durch den Kläger bei Abschluss des Arbeitsvertrages gegeben, was zwischen den Parteien auch nicht wirklich in Streit steht. Da der Kläger unstreitig als Kraftfahrer mit dem Führerschein Klasse 2 eingestellt worden ist, wie auch aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag ersichtlich ist, aber keinen Führerschein besitzt und bei Vertragsabschluss einen gefälschten Führerschein der Klasse 2 vorgelegt hat, hat er den Beklagten durch arglistige Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung im Sinne von § 123 BGB bestimmt. Die Anfechtungsfrist des § 124 BGB ist mit dem Schreiben vom 13.11.2002 ebenfalls gewahrt. So wird auch ein wirksam angefochtener Arbeitsvertrag nach § 142 BGB grundsätzlich mit rückwirkender Kraft (ex tunc-Wirkung) beseitigt. Im Hinblick auf den Charakter des Arbeitsverhältnisses als personenrechtliches Gemeinschaftsverhältnis und insbesondere auch wegen der Schwierigkeit einer Rückabwicklung hat sich aber ebenso wie bei anderen Dauerschuldverhältnissen in Rechtsprechung und Literatur die Meinung durchgesetzt, dass ein bereits in Vollzug gesetzter Arbeitsvertrag nicht mit rückwirkender Kraft angefochten werden kann (ständige Rechtsprechung des BAG, z. B. BAG, AP Nr. 2 und Nr. 31 zu § 123 BGB). § 142 Abs. 1 BGB findet damit bei bereits begonnenen Arbeitsverhältnissen keine Anwendung, anstelle der rückwirkenden Nichtigkeit wird der Anfechtung nur die kündigungsähnliche Wirkung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft (ex nunc-Wirkung) zugeschrieben. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich wieder außer Funktion gesetzt worden ist. Dann wirkt die Anfechtung auf den Zeitpunkt der Außerfunktionssetzung des Arbeitsvertrages zurück, da keine Rückabwicklungsschwierigkeiten auftreten und es deshalb nicht gerechtfertigt erscheint, abweichend von § 142 Abs. 1 BGB der Anfechtungserklärung nur Wirkung für die Zukunft beizumessen (BAG, AP Nr. 24 zu § 123 BGB). Dies gilt darüber hinaus auch dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund krankheitsbedingter Ausfallzeiten keine Arbeitsleistung erbracht hat (BAG, Urteil vom 03.12.1998, AP Nr. 49 zu § 123 BGB), da die Rechtslage vergleichbar ist und es deshalb keine Rückabwicklungsschwierigkeiten gibt und es somit bei dem gesetzlichen Prinzip des § 142 Abs. 1 BGB verbleiben muss. Der Kläger hat vorliegend unstreitig ab 06.08.2002 nicht mehr gearbeitet, da er vom 06.08.2002 bis 17.08.2002 arbeitsunfähig erkrankt war. Rückabwicklungsschwierigkeiten sind deshalb ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu befürchten. Ab dem Zeitpunkt hat der Arbeitgeber keine Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer erhalten und auch keine Vergütung bezahlt. Damit endet das Arbeitsverhältnis nach oben Gesagtem aufgrund der wirksamen Anfechtung am 06.08.2002. Infolge dessen kann dahinstehen, ob im Schreiben des Beklagten vom 10.08.2002 eventuell eine wirksame außerordentliche Kündigung gesehen werden könnte, da diese ins Leere ginge, da das Arbeitsverhältnis bereits zuvor sein Ende gefunden hat. Das Erstgericht hat dies im Übrigen zu Recht verneint, da aus dem Schreiben aus objektivem Empfängerhorizont nicht entnommen werden kann, dass eine eigenständige Kündigung durch den Beklagten erklärt werden sollte. Vielmehr sollte erkennbar nur die Eigenkündigung des Klägers bezüglich des Enddatums manifestiert und präzisiert werden. Damit geht aber auch die Eigenkündigung des Klägers ins Leere, da das Arbeitsverhältnis bereits am 06.08.2002 sein Ende gefunden hat. Die Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung des Klägers zum 31.08.2002 sein Ende gefunden hat, war deshalb insoweit abzuweisen.

Auch die Widerklage kann keinen Erfolg haben und war abzuweisen, da der Beklagte die Lohnzahlung weder insgesamt noch, wie von ihm geltend gemacht, zum Teil zurückgefordert werden kann.

Da das Arbeitsverhältnis als personenrechtliches Gemeinschaftsverhältnis eine Anfechtung mit rückwirkender Kraft ausschließt, wie bereits dargelegt, kann der Arbeitgeber auch nicht den bereits bezahlten Lohn rückverlangen. Bis zum Zeitpunkt der Anfechtungswirkung, hier 06.08.2002, hat ein Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis bestanden, der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsleistung erbracht und als Gegenleistung den Lohn erhalten. Wegen des bereits verwirklichten Leistungsvollzugs scheidet eine Rückforderung des Lohns aus. Der Arbeitgeber hat vorliegend die vertraglich geschuldete Leistung erhalten und kann deshalb die Gegenleistung nicht zurückfordern. Er kann den Lohn auch nicht mindern mit der Begründung, er hätte den Arbeitnehmer wegen fehlender Fahrerlaubnis nur als Möbelpacker beschäftigen können, denn tatsächlich hat er ihn als Fahrer der Führerschein Klasse 2 eingesetzt und die entsprechende Leistung entgegengenommen. Es trifft zwar zu, dass der Kläger aufgrund seiner arglistigen Täuschung nicht schutzwürdig ist, andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber die vertraglich geschuldete Leistung erhalten hat. Gerade wegen der dargelegten Schwierigkeiten der Rückabwicklung eines solchen Arbeitsverhältnisses ist ja die ex tunc-Wirkung der Anfechtung in Dauerschuldverhältnissen ausgeschlossen. Ob etwas anderes gilt, wenn ein Vertrag von Anfang an nichtig war, kann dahinstehen, da hier das Arbeitsverhältnis anfechtbar aber nicht nichtig ist. Etwas anderes kann unter dem Gesichtspunkt der Arglist dann gelten, wenn die Arbeitsleistung für den Arbeitgeber keinerlei Sinn hat, was aber vorliegend gerade nicht anzunehmen ist (Münchner Handbuch Arbeitsrecht, 2. Aufl., § 46 Anm. 66). Die Widerklage war deshalb abzuweisen. Insgesamt war deshalb zu entscheiden wie geschehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ArbGG.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind; auf § 72 a ArbGG wird verwiesen.



Ende der Entscheidung

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