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Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 19.04.2005
Aktenzeichen: 9 Ta 34/05
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG, GVG
Vorschriften:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1 | |
ArbGG § 48 Abs. 1 | |
ArbGG § 80 Abs. 3 | |
BetrVG § 99 | |
GVG § 17a Abs. 4 |
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
wegen: Sonstiges
hier: Zulässigkeit des Rechtswegs
Die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Roth ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 24.11.2004, Az.: 2 BV 105/04, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Antragsteller bei der vergütungsrechtlichen Einordnung von Beamten ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zusteht.
Der Antragsteller begehrt mit seinem zum Arbeitsgericht Nürnberg erhobenen Antrag vom 27.07.2004 seine Beteiligung nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei der Zuordnung namentlich aufgeführter Beamter zu einer tariflichen Entgeltgruppe.
Die Antragsgegnerin rügt die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges und erachtet die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für gegeben, da gemäß §§ 28 ff. PostPersRG bei statusrechtlichen Angelegenheiten von Beamten die jeweiligen Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes greifen würden und für Rechtsstreitigkeiten aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz gemäß § 83 Abs. 1 BPersVG ausschließlich die Verwaltungsgerichte zuständig seien.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 24.11.2004 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt.
Gegen den der Antragsgegnerin am 03.12.2004 zugestellten Beschluss haben ihre Verfahrensbevollmächtigten mit Telefax vom 17.12.2004 sofortige Beschwerde eingelegt.
Ihr hat das Arbeitsgericht Nürnberg mit Beschluss vom 09.02.2005 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1. Die statthafte sofortige Beschwerde, §§ 80 Abs. 3, 48 Abs. 1 ArbGG, 17a Abs. 4 Satz 2 GVG, ist form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 83 Abs. 5, 78 Satz 1 ArbGG, 569 Abs. 1 und 2 ZPO.
2. Die Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges ergibt sich aus § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Es handelt sich vorliegend um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz, denn der Betriebsrat macht allein ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG geltend, das ihm die Arbeitgeberin bestreitet.
Das Bundesarbeitgericht hat mit Beschluss vom 26.06.1996 (1 AZB 2/96 - n.v.) klargestellt, dass es sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz i.S.d. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG immer schon dann handelt, wenn der Betriebsrat ein Beteiligungsrecht aus dem Betriebsverfassungsgesetz für sich in Anspruch nimmt. Dagegen kommt es für die Frage, ob der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist, nicht darauf an, ob das vom Betriebsrat in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht wirklich besteht oder nicht. Dies ist vielmehr erst im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu klären. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts erging ebenfalls zu einem behaupteten Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG bezüglich zugeordneter Beamter. Auch in dem dortigen Fall hat sich die Arbeitgeberin auf die Sonderregelungen der §§ 28, 29 PostPersRG und die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte berufen. Insoweit können die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in vollem Umfang in Bezug genommen werden.
III.
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts kann ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter erfolgen, §§ 83 Abs. 5, 78 Satz 3 ArbGG.
Ende der Entscheidung
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