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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschluss verkündet am 25.01.2005
Aktenzeichen: 1 TaBV 69/04
Rechtsgebiete: BetrVG, BGB


Vorschriften:

BetrVG § 76 a
BetrVG § 76 a Abs. 3 Satz 1
BetrVG § 76 a Abs. 4
BGB § 315
BGB § 316
1. Verabredet der Einigungsstellenvorsitzende mit der Arbeitgeberin ein Pauschalhonorar, so nehmen die vergütungspflichtigen Einigungsstellenbeisitzer in der Regel auf 7/10 Basis daran teil.

2. Dies gilt auch, wenn nach erfolgreicher Anfechtung eines in der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplans ein Wechsel im Vorsitz der Einigungsstelle stattfindet und die Einigungsstelle ihre Arbeit fortzusetzen hat.

3. Eine Erhöhung des bereits bezogenen Pauschalhonorars der Beisitzer kommt nur dann in Betracht, wenn wegen des erheblichen weiteren Zeitaufwands die Vergütung insgesamt unangemessen wäre.


Landesarbeitsgericht Niedersachsen IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

1 TaBV 65/04 1 TaBV 69/04

Verkündet am: 25. Januar 2005

In dem Beschlussverfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen aufgrund der Anhörung am 25. Januar 2005 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Prof. Dr. Lipke und die ehrenamtlichen Richter Heiker und Böhm

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden des Bet. zu 1a) (RA P...) und der Bet. zu 1b) (G... Landesverband Niedersachsen) gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Göttingen vom 23. Juni 2004 - 4 BV 1, 2/04 - werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

In den in 2. Instanz verbundenen Verfahren 1 TaBV 65, 69/04 streiten die Beteiligten über die Höhe der ihnen zustehenden Vergütung für Tätigkeiten als Beisitzer einer Einigungsstelle. Der Beteiligte zu 1a) verfolgt seine Ansprüche aus eigenem, die Beteiligte zu 1b) aus abgetretenem Recht des als Beisitzer auf Betriebsratseite in der Einigungsstelle tätigen Herrn L... (vgl. Abtretungserklärung Bl. 81 TaBV 69/04).

Gegenstand der Einigungsstelle war der Abschluss eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans für den Betrieb der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2). Auslöser der Einigungsstellenverhandlungen war der Rückgang von öffentlichen Zuwendungen für die von der Beteiligten zu 2) betriebene Forschungseinrichtung. Um dem zu begegnen, entwickelte die Beteiligte zu 2) 1998 ein Konzept zur Umstrukturierung und Reduzierung der Einrichtung mit dem Ziel, wieder in die "B... Liste" aufgenommen zu werden. Dieses Konzept sah bei einem Bestand von 106,5 Arbeitsplätzen im Jahre 1998 eine Umorganisation und Fortführung der Einrichtung mit nur 56 Arbeitsplätzen vor. Hierzu sollte ein Betrag von 2,3 Millionen DM "zur Überbrückung von Auslauf- bzw. Kündigungsfristen und für über- bzw. außertarifliche Leistungen (Abfindung, Altersteilzeit)" eingesetzt werden. Tatsächlich wurden dann für die Personalabbaumaßnahme insgesamt 4,5 Millionen DM erforderlich.

Die gerichtlich eingesetzte Einigungsstelle mit jeweils 3 Beisitzern von Arbeitgeber- und Betriebsratseite tagte zunächst unter dem Vorsitz des Direktors des Arbeitsgerichts Dr. F... am 7. August und 5. September 1998 und beschloss am 5. September mit 4 zu 3 Stimmen einen Sozialplan. An diesen Verhandlungen waren auch die beiden außerbetrieblichen Beisitzer, der Beteiligte zu 1a) und der Zedent, Herr L..., beteiligt. Anlässlich der Einigungsstellensitzung vom 7. August 1998 traf der Vorsitzende der Einigungsstelle Dr. F... mit der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2) eine Vergütungsvereinbarung in Höhe einer 20/10 Anwaltsgebühr bei einem Streitwert von 1 Million DM. Unter dem 18. September 1998 rechnete er aufgrund dieser Vergütungsvereinbarung ein "Honorar pauschal" von 12.500,00 DM zzgl. MWSt. ab (vgl. Bl. 23 d.A. 1 TaBV 69/04). Mit Schreiben vom 19. Oktober 1998 (vgl. Bl. 23 d.A. 1 TaBV 65/04) erstellte der Beteiligte zu 1a) die Kostenrechnung 5290, der er einen Gegenstandswert von 1 Million DM zugrunde legte und für seine Forderung 7/10 des Honorars des Vorsitzenden beanspruchte (8.715,00 DM). Hinzu traten Umsatzsteuer und Reisekosten. Ebenso verfuhr der Zedent L... in seiner Rechnung vom 2. Oktober 1998 (vgl. Bl. 22 d.A. 1 TaBV 69/04), in der er sich auf dem Gegenstandswert lt. Protokoll des Vorsitzenden bezog, hierbei 20/10 lt. BRAGO zugrunde legte und sein Honorar auf 7/10 (8.715,00 DM) zzgl. MWSt. beschränkte.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen stellte aufgrund einer vom Betriebsrat der Bet. zu 2) verfolgten Anfechtung durch rechtskräftigen Beschluss vom 4. Mai 2000 fest, dass der von der Einigungsstelle beschlossene Sozialplan unwirksam sei. Danach fanden unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Bundesarbeitsgericht D... weitere Sitzungen der Einigungsstelle am 12. Dezember 2002, 27. Februar und 18. Juni 2003 statt, da Dr. F... nicht mehr zur Verfügung stand. Die Einigungsstelle endete mit der Aufstellung eines neuen Sozialplans. Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2) hatte mit dem eingewechselten Vorsitzenden der Einigungsstelle ein Stundenhonorar von 175,00 € vereinbart. Auf dieser Grundlage stellte der Vorsitzende Richter am Bundesarbeitsgericht D... am 5. August 2003 ein Honorar in Höhe von 9.150,00 € zzgl. MWSt. in Rechnung. Nach Klärung der Abrechnung wurde diese Forderung von der Beteiligten zu 2) erfüllt.

Nunmehr stellte der Beteiligte zu 1a) mit Schreiben vom 28. August 2003 (Bl. 8 d.A. 1 TaBV 65/04) eine weitere Honorarforderung über 7.381,08 € (7/10 vom Honorar des Vorsitzenden + 16 % MWSt.) sowie Reisekosten in Rechnung. Ebenso verfuhr der weitere außerbetriebliche Beisitzer auf Betriebsratseite L... (Zedent) und beanspruchte mit Schreiben vom 8. Oktober 2003 (Bl. 9 d.A. 1 TaBV 69/04) einen Betrag von 7.381,08 € (7/10 des Honorars des Vorsitzenden + 16 % MWSt.) von der Beteiligten zu 2). Die Beteiligte zu 2) beglich die Reisekosten, weigerte sich aber weitere Honorare für die Einigungsstellentätigkeit zu zahlen. Im zweiten Rechtszug ist insoweit unstreitig geworden, dass zu Beginn der fortgesetzten Einigungsstellensitzung am 12. Dezember 2002 von Arbeitgeberseite darauf hingewiesen wurde, dass sie sich nicht verpflichtet sehe, weitere Einigungsstellenhonorare an die außerbetrieblichen Beisitzer zu entrichten.

Daraufhin haben die Beteiligten zu 1a) und 1b), letztere nach Abtretung am 6. November 2003 (Bl. d.A. 1 TaBV 69/04) durch L..., ihre weitergehenden Honorarforderungen in Höhe von jeweils 7.381,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2003 bzw. seit dem 1. November 2003 durch Klageerhebung weiter verfolgt.

Das Arbeitsgericht Göttingen hat in beiden Verfahren die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Vereinbarung eines Pauschalhonorars durch den Einigungsstellenvorsitzenden Dr. F... eine Berücksichtigung des tatsächlichen Zeitaufwands in der "fortgesetzten" Einigungsstelle entbehrlich mache. An die Leistungsbestimmung des Vorsitzenden der Einigungsstelle seien deren Mitglieder nach Fortsetzung des Einigungsstellenverfahrens weiterhin gebunden. Die Leistungsbestimmung sei unter Berücksichtigung des insgesamt zu leistenden Aufwands nicht unangemessen. Die Vergütung des neuen Vorsitzenden der Einigungsstelle, des Vorsitzenden Richters am BAGD... spiele dabei keine Rolle. Zu den weiteren Einzelheiten der Entscheidungsbegründung und zum Vorbringen der Beteiligten im ersten Rechtszug wird auf den Akteninhalt der Verfahren 1 TaBV 65, 69/04 und dort insbesondere auf die Gründe zu Bl. 68 - 76 (1 TaBV 65/04) und Bl. 43 - 52 (1 TaBV 69/04) Bezug genommen.

Den Beteiligten zu 1a) und 1b) sind die Beschlüsse 1 TaBV 65/04 und 69/04 am 30. Juni 2004 (Bl. 55 1 TaBV 65/04; Bl. 54 1 TaBV 69/04) zugestellt worden. Der Beteiligte zu 1a) hat seine Beschwerde nebst Beschwerdebegründung am 15. Juli 2004 (Bl. 58 1 TaBV 65/04), die Beteiligte zu 1b) hat ihre Beschwerde nebst Beschwerdebegründung am 23. Juli 2004 (Bl. 57 1 TaBV 69/04) zum Landesarbeitsgericht erhoben.

Der Beteiligte zu 1a) trägt vor, dass nicht beim Vorsitzenden Richter am BAG D..., aber bei ihm ein Verdienstausfall für die Fortsetzungstermine vom 12. Dezember 2002,27. Februar und 18. Juni 2003 eingetreten sei. Die Pauschalierungsabrede des Einigungsstellenvorsitzenden Dr. F... vom 19. Oktober 1998 binde ihn nicht, da er insoweit kein entsprechendes Angebot von der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2) unterbreitet bekommen habe. Das Pauschalhonorar gelte die späteren Sitzungstage in 2002/2003 nicht ab; insoweit sei auch die Geschäftsgrundlage für eine entsprechende Pauschalierungsabrede entfallen, da drei zusätzliche Sitzungstage nicht von vornherein zu erwarten gewesen seien. Der unter dem Einigungsstellenvorsitz des Vorsitzenden Richters am BAG D... zu erstellende neue Sozialplan sei mit erheblichem zusätzlichen Aufwand verbunden gewesen. So habe eine neue Tabelle erstellt werden müssen, die alle individuellen Sozialbelange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen gehabt habe. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass von der Vergütung eines anwaltlichen Beisitzers in der Einigungsstelle anders als beim richterlichen Vorsitzenden die Kosten für die Unterhaltung seines Büros und seines Personals abzusetzen gewesen seien.

Die Beteiligte zu 1b) trägt ergänzend vor, dass die arbeitsgerichtliche Entscheidung § 76 a BetrVG verletze, da dort jedenfalls nicht in unbegrenztem Umfang eine Pauschalierung zugelassen werde. Die Angemessenheit des Beisitzerhonorars orientiere sich am Honorar des Einigungsstellenvorsitzenden; deshalb könne ein erforderlicher zusätzlicher Zeitaufwand hier nicht unberücksichtigt bleiben. Die Pauschalvereinbarung des Einigungsstellenvorsitzenden Dr. F... sei für den Zedenten L... nicht bindend gewesen, es seien schließlich nur die Sitzungstage vom 7. August und 5. September 1998 abgerechnet worden. Eine andere Sicht würde dazu führen, in der Pauschalierungsabrede einen unzulässigen Vertrag zu lasten Dritter anzuerkennen. Der zugrunde gelegte Gegenstandswert von 1 Million DM und eine davon angesetzte 20/10 Gebühr biete lediglich eine Bemessungsgrundlage für das auf die beiden Sitzungstage vom 07. August und 5. September 1998 angefallene Honorar des Vorsitzenden. Hätte der Vorsitzende Dr. F... aus welchen Gründen auch immer, auf sein Honorar verzichtet, hätte dies nicht eine unentgeltliche Tätigkeit der außerbetrieblichen Beisitzer zur Folge haben dürfen. Sie würden auch dann Anspruch auf eine angemessene Honorierung behalten. Selbst im Falle eines Pauschalhonorars hätten aber die drei zusätzlichen Sitzungstage eine Anpassungsverpflichtung der Honorarvereinbarung zur Folge haben müssen. Weder eine Anfechtung des Einigungsstellenanspruchs noch der Erfolg einer solchen Anfechtung seien vorhersehbar gewesen. Von daher sei auch die Geschäftsgrundlage für eine ggf. anzunehmende pauschale Honorarvereinbarung entfallen.

Der Beteiligte zu 1a) stellt den Antrag,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichts die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2) zu verpflichten, an ihn 7.381,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2003 zu zahlen,

die Beteiligte zu 1b) stellt den Antrag,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichts die Arbeitgeberin zu verpflichten, an sie 7.381,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2003 zu zahlen.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2) beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass es den Beschwerdeführern um den Ersatz eines Verdienstausfalls gehe, der in § 76 a Abs. 4 BetrVG so nicht vorgesehen sei. Wäre Dr. F... Vorsitzender in der fortgesetzten Einigungsstellenverhandlung geblieben, hätte er zu einem späteren Zeitpunkt auch keine Mehrforderung gestellt (Beweis: Zeugnis des Dr. F...). Es habe Konsens bei den außerbetrieblichen Beisitzern bestanden, dass ihr Honorar sich nach dem Pauschalhonorar des Vorsitzenden bemesse. Entsprechend sei auch abgerechnet worden. Anderenfalls hätte der Beteiligte zu 1a) bereits bei seiner ersten Abrechnung 1998 das Doppelte verlangen müssen. Es sei schließlich auch keine Stundensatzabrechnung erfolgt, die vom Zeitaufwand der Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Dr. F... ein Stundenhonorar von etwa 545,00 DM bedeutet hätte. Der zweite Teil der Einigungsstellenverhandlungen sei nicht schwieriger gewesen, es sei nur um eine andere Verteilung des - unstreitig - um 130.000,00 € erhöhten Sozialplanvolumens gegangen.

Was das weitere Vorbringen des Beteiligten im zweiten Rechtszug angeht, wird auf die Akteninhalte 1 TaBV 65/04 und 1 TaBV 69/04 sowie auf die Anhörungsprotokolle verwiesen. Das Gericht hat beide Verfahren durch Beschluss vom 25. Januar 2005 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden (Bl. 96 d. A. 1 TaBV 65/04).

II.

1. Die statthaften Beschwerden sind zulässig. Sie sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Anträge der Beteiligten zu 1a) und 1b) richten sich auf eine Verpflichtung der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2). Dies konnte durch Auslegung der Beschwerdebegründung ermittelt und entsprechend für die Entscheidung berücksichtigt werden. Die fehlerhafte Benennung der Bet. zu 1) in den Beschwerdeanträgen ist daher ohne Belang.

2. Die Beschwerden sind unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass weitergehende Honorarforderungen von den Beteiligten zu 1a) und 1b) nicht gestellt werden können. Die Beschwerden waren deshalb zurückzuweisen.

a) Die Beschwerdekammer teilt die Erwägungen des Arbeitsgerichts in seinen Beschlussgründen und macht sich diese zu Eigen. Mit Blick auf den Vortrag in den Beschwerden sind die überzeugenden Gründe des Arbeitsgerichts noch um Folgendes zu ergänzen:

Es ist nochmals hervorzuheben, dass die Einigungsstelle nach erfolgreicher Anfechtung des ersten Einigungsstellenspruchs ihre Tätigkeit mangels Aufgabenerfüllung fortzusetzen hatte (vgl. BAG 30. Januar 19901 ABR 2/89 = EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 27). Dem Umstand, dass der bisherige Einigungsstellenvorsitzende Dr. F... den Einigungsstellenvorsitz nicht fortgeführt hat, kommt dabei keine Bedeutung zu. Allerdings liegt es auf der Hand, dass ein neuer Einigungsstellenvorsitzender in der fortzusetzenden Einigungsstelle einen eigenständigen Honoraranspruch nach § 76 a Abs. 3 Satz 1 BetrVG erhalten muss. Der neue Vorsitzende hat sich in den Sachverhalt, die Rechts- und Regelungsfragen einzuarbeiten. Dieser Aufwand entfällt bei den Beisitzern, die bereits an zwei Einigungsstellensitzungen teilgenommen und am Einigungsstellenspruch 1998 mitgewirkt haben.

b) Es kann dahinstehen, ob nach In-Kraft-Treten des § 76 a BetrVG zur Bemessung des Honorars auf die Gebührenordnung der BRAGO zurückgegriffen werden durfte (ablehnend BAG 12. Februar 19927 ABR 20/91 = EzA § 76 a BetrVG 1972 Nr. 6, Fitting BetrVG 21. Aufl. § 76 a Rz 19). Es kann jedoch die Höhe der Vergütung auch nach In-Kraft-Treten des § 76 a BetrVG pauschal festgelegt werden, solange die in 76 a Abs. 4 Satz 1 genannte Rechtsverordnung zur Vergütungsbemessung noch nicht erlassen worden ist. (BAG 12. Februar 1992 aaO, LAG Rheinland-Pfalz 24. Mai 19916 TaBV 14/91, LAGE § 76 a BetrVG 1972 Nr. 4; Richardi BetrVG 8. Aufl. Rz. 20). Die Pauschalierungsabrede muss indessen der Höhe nach billigem Ermessen im Sinne der §§ 315, 316 BGB entsprechen und soll unter Berücksichtigung der Grundsätze der Absätze 4, Sätze 3 - 5 erfolgen (Fitting aaO § 76 a Rz 19). Ist es zu einer Pauschalhonorarabrede gekommen, liegt damit zugleich fest, dass die Vergütung aus der Sicht der Arbeitgeberin im Hinblick auf die in der Einigungsstelle zu treffende Regelung bei vorausschauender Abschätzung von Schwierigkeit und erforderlichem Umfang als angemessen betrachtet wird (BAG 28. August 19967 ABR 42/95 = EzA § 76 a BetrVG 1972 Nr. 11).

Diese Einschätzung ist offenbar von den Beteiligten zu 1a) und dem Zedenten zum Beteiligten zu 1b) zunächst geteilt worden. So steht fest, dass die Pauschalierungsabrede bereits während des ersten Durchlaufs der Einigungsstelle in 1998 getroffen wurde, also zu einem Zeitpunkt, an dem der Abschluss der Einigungsstelle mit Spruch noch nicht abzusehen war. Die Abrechnung des Beteiligten zu 1a) (Rechtsanwalt P...) vom 19. Oktober 1998 stellte nicht auf den konkreten Zeitaufwand ab, sondern orientierte sich vorbehaltlos an den Festlegungen zum Gegenstandswert und zum Honorar des Einigungsstellenvorsitzenden Dr. F... (vgl. Bl. 23 d. A. 1 TaBV 65/04). Ebenso hat sich der Zedent im Verfahren 1 TaBV 69/04 ( L...) mit seiner Abrechnung vom 2. Oktober 1998 verhalten (Bl. 22 d. A. 1 TaBV 69/04). Diese vorbehaltlosen Anknüpfungen an die Vorgaben des Einigungsstellenvorsitzenden machen deutlich, dass auch die Beteiligten zu 1a) und der Zedent L... die Pauschalierungsabrede 1998 für angemessen gehalten haben. Von der Möglichkeit, wegen der besonderen Umstände, die für einen Rechtsanwalt in der Aufgabenstellung des außerbetrieblichen Beisitzers eintreten können, eine abweichende Festlegung des Beisitzerhonorars zu erstreben, hat der Beteiligte zu 1a) keinen Gebrauch gemacht (vgl. hierzu Fitting aaO § 76 a Rz 25 f. m.w.N.). Es liegt mithin kein Vertrag zu lasten Dritter vor, sondern es ist dem Verhalten der außerbetrieblichen Beisitzer 1a) und des Zedenten L... zuzuschreiben, dass diese sich mit 7/10 an der Pauschalvereinbarung des ersten Einigungsstellenvorsitzenden Dr. F... haben binden lassen.

c) Die Pauschalierungsabrede des ersten Einigungsstellenvorsitzenden wäre unverbindlich, wenn ein weiterer erheblicher Zeitaufwand zu einer unangemessenen Vergütung der Beisitzer geführt hätte. Darauf hat bereits das Arbeitsgericht in seinen Beschlüssen zutreffend hingewiesen. Davon kann hier aber nicht die Rede sein. Legt man die Honorarforderung des ersten Vorsitzenden mit 12.500,00 DM zugrunde und setzt 5 Sitzungstage à 8 Std. = 40 Std. an, so entfiel pro Stunde ein Honorarsatz von 312,50 DM. Ein derartiger Stundensatz für den Vorsitzenden gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als angemessen (BAG vom 28. August 1996 aaO; BAG 14. Februar 19967 ABR 24/95 = EzA § 76 a BetrVG 1972 Nr. 9; Fitting aaO Rz 24). Bricht man dieses Vorsitzendenhonorar auf 7/10 herunter, würden den außerbetrieblichen Beisitzern nach 5 Sitzungstagen 8.400,00 DM zustehen. Tatsächlich haben der Beteiligte zu 1a) und der Zedent L... aber jeweils 8.715,00 DM zzgl. MWSt. + Auslagen erhalten. Es ist deshalb nicht zu erkennen, dass die Vergütung der außerbetrieblichen Beisitzer unter den üblichen Honorarsätzen liegt. Eine unangemessene Vergütung, die nachträglich zu erhöhen wäre, liegt daher nicht vor (vgl. hierzu LAG Frankfurt/Main 26. September 199112 TaBV 73/91 und LAG Schleswig-Holstein 11. Mai 19954 TaBV 9/94 = LAGE § 76 a BetrVG 1972 Nr. 6 und 7). Damit sind Erwägungen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage fehl am Platz. In diesem Zusammenhang ist ferner von Bedeutung, dass den Beteiligten zu 1a) und dem Zedenten L... bei Wiederaufnahme des Einigungsstellenverfahrens am 12. Dezember 2002 von der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2) unzweideutig klar gemacht wurde, dass sie sich nicht zu weiteren Zahlungen auf Einigungsstellenhonorare an die Beisitzer verpflichtet sehe. Dies hätte die antragstellenden Beteiligten zu 1a) und den Zedenten L... dazu bewegen müssen, die Honorarfrage vor Fortsetzung ihrer Tätigkeit abzuklären, unter Umständen sogar ihren Sitz in der Einigungsstelle aufzugeben.

Für die Beschwerdekammer ist nicht nachvollziehbar, inwieweit in der als Rechtsauffassung der Arbeitgeberin hierzu abgegebenen Erklärung, die Tätigkeit der außerbetrieblichen Beisitzer nicht weiter zu entlohnen, eine Behinderung der Einigungsstellentätigkeit liegen soll. Wäre der Beteiligte zu 1a) nicht bereit gewesen aufgrund des bereits empfangenen Pauschalhonorars weiterhin in der Einigungsstelle mitzuwirken, so hätte der Betriebsrat ggf. an seiner Stelle einen neuen honorarpflichtigen außerbetrieblichen Beisitzer bestimmen müssen. Die Einigungsstellentätigkeit als solche wäre dadurch inhaltlich nicht nachteilig beeinflusst worden.

3. Nach § 12 Abs. 5 werden Gerichtskosten im Beschlussverfahren nicht erhoben. Eine Kostenentscheidung ist daher entbehrlich. Die Beschwerdekammer folgt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Von daher war eine Zulassung der Rechtsbeschwerde für die Beteiligten zu 1a) und 1b) nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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