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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 23.09.2005
Aktenzeichen: 10 Sa 28/05 B
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 5
Die seit 1994 erfolgte Kürzung der den niedersächsischen Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern gewährten Sonderzuwendung und ihre Streichung für die Besoldungsgruppen oberhalb A 8 seit dem 01.01.2005 ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Arbeitgeber, die Arbeitnehmern eine Versorgung nach den für Beamte jeweils geltenden Grundsätzen zugesagt haben, können diese Kürzung daher umsetzen.
LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 Sa 28/05 B

In dem Rechtsstreit

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2005 durch

die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Spelge, den ehrenamtlichen Richter Herrn Kuhlmeyer, den ehrenamtlichen Richter Herrn Hecker für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Hannover vom 26.10.2004 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob Kürzungen der Versorgungsansprüche der niedersächsischen Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 Auswirkungen auf die vom Beklagten dem Kläger zu gewährenden Altersversorgung haben.

Der 1936 geborene Kläger war von 1957 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres beim Beklagten beschäftigt. Seit dem 01.09.2001 ist er im Ruhestand. Nach Bestellung des Klägers zum Verbandsprüfer schlossen die Parteien am 05./12.09.1969 einen Arbeitsvertrag, auf den Bezug genommen wird (Bl. 139 bis 141 d. A.). Danach wurde der Kläger nach der Besoldungsgruppe A 11 besoldet (§ 2), war auf Lebenszeit angestellt und trat unter den gleichen Voraussetzungen in den Ruhestand wie ein niedersächsischer Landesbeamter (§ 3). Nach Eintritt in den Ruhestand hatte er Anspruch auf Ruhegehalt (bei einem Dienstunfall auf Unfall-Ruhegehalt) wie ein niedersächsischer Landesbeamter (§ 4), auf das Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wurden (§ 5). Der Beklagte trug auch den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung (§ 6). Auf Bitten des bei dem Beklagten gebildeten Betriebsrats stellte der Beklagte unter dem 16.10.1970 die beamten-rechtlichen Vorschriften zusammen, die bei durch Unfall oder Krankheit bedingtem vorzeitigen Übertritt eines Verbandsbeamten in den Ruhestand galten. In dieser Zusammenstellung, auf die Bezug genommen wird (Anlage K 5, Bl. 147 bis 149 d. A.), führt der Beklagte aus:

In den Dienstverträgen der Mitarbeiter des Verbandes, die einen Ruhegehaltsanspruch haben, heißt es, daß der Betreffende in den Ruhestand tritt "wie ein niedersächsischer Landesbeamter". Maßgebend sind daher die diesbezüglichen Bestimmungen des Niedersächsischen Beamtengesetzen, im einzelnen folgende:

...

2. Die Höhe des Ruhegehalts beträgt bis zur Vollendung einer 10-jährigen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit 35 v. H. und steigt mit jedem weiteren vollen Dienstjahr um 2 v. H. bis zum 25. Dienstjahr und von da an 1 v. H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 v. H.

Dies entsprach der damals geltenden beamtenrechtlichen Regelung für niedersächsische Landesbeamte.

Zum 01.03.1984 wurde zwischen dem Verbandsvorstand des Beklagten und dem Betriebsrat eine Gehaltsneuregelung vereinbart, die die bisherige, dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz entnommene Besoldungstabelle ablöste. Die Tätigkeit des Klägers wurde in die Besoldungsgruppe V 9 Stufe 6 eingestuft. Daraus ergab sich ein Gehalt von monatlich 6.200,00 DM, das über der bisherigen Vergütung des Klägers lag. Mit Schreiben vom 20.02.1984, auf das Bezug genommen wird (Anlage K 2, Bl. 142 f. d. A.), teilte der Beklagte mit, dass aufgrund der Neuregelung für die am 05.09.1969 im Anstellungsvertrag vereinbarte Pensionszusage Folgendes gelte:

Nach Erreichen des 65. Lebensjahres und Ausscheiden aus unseren Diensten erhalten Sie ein Ruhegeld wie niedersächsischer Landesbeamter der Besoldungsgruppe A 13 NLBesG.

...

5.

Auf das nach den Ziffern 2 - 4 zu zahlende Ruhegehalt ... werden die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet, soweit diese nicht aus freiwilligen Leistungen resultieren. ...

6.

Bei Eintritt in den Ruhestand können Sie wie bisher wählen, ob Sie statt eines Ruhegehaltes nach den Ziffern 2 - 5 dieses Schreibens eine Altersversorgung in der jeweiligen Höhe von 10 VLAK-Anteilen ohne Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen wollen.

7.

Bisher hat der Verband neben dem Gehalt auch den Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung getragen. Dies entfällt künftig und ist mit der durch die Gehaltsneuregelung verbundenen Gehaltserhöhung abgegolten. ...

Bei der unter Ziffer 6 der Neuregelung angesprochenen Versorgungslasten-Ausgleichskasse des Genossenschaftsverbandes Norddeutschland e.V. (VLAK) handelt es sich um einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der den Mitgliedern, d.h. dem Beklagten und den ihm angeschlossenen Genossenschaften und Gesellschaften für die von ihnen erteilten Versorgungszusagen Rückdeckung gewährt. Soweit ein Mitglied Zahlungen aufgrund der Versorgungszusage leistet, zahlt die VLAK monatlich Ausgleichsbeträge an das Mitglied, wobei pro Anteil gemäß § 16 der Satzung seit dem 01.01.2004 ein Mindestausgleichsbetrag von 97,00 € zu zahlen ist. Die VLAK finanziert sich über Umlagen ihrer Mitglieder.

Der Kläger erklärte sich mit dieser Neuregelung einverstanden.

Am 16.12.1985 schlossen der Beklagte und der Betriebsrat die Betriebsvereinbarung Altersversorgung, auf die Bezug genommen wird (Anlage K 10, Bl. 195 bis 196 d. A.), die die Betriebsvereinbarung Altersversorgung vom 21.09.1982 ablöste. Die Betriebsvereinbarung vom 16.12.1985 sah vor, dass Mitarbeiter zukünftig eine Altersversorgungszusage in Höhe einer bestimmten Anzahl von Anteilen aus der VLAK erhalten. Die Parteien haben im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen vom 23.09.2005 unstreitig gestellt, dass dem Kläger nach dieser Betriebsvereinbarung eine Versorgungszusage im Gegenwert von 10 VLAK-Anteilen zustünde. Die Betriebsvereinbarung vom 16.12.1985 gewährte ferner den Inhabern von Altverträgen wie dem Kläger ein Wahlrecht zwischen einer Altersversorgung nach den Bestimmungen ihres Altvertrages oder in der jeweiligen Höhe der für sie zutreffenden Anzahl von VLAK-Anteilen. Eine Musteraltersversorgungszusage für männliche Betriebsangehörige ohne Datum zählt unter § 9 Fälle auf, in denen der Verband es sich vorbehält, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen (Bl. 199 d. A.). Darauf wird Bezug genommen (Bl. 197 bis 200 d. A.).

Mit Schreiben vom 28.08.2001, auf das Bezug genommen wird (Bl. 150 d. A.), teilte der Beklagte dem Kläger auf dessen Bitte mit, dass nach derzeitigem Stand sein Ruhegehalt bei 10 VLAK-Anteilen 1.790,00 DM, der Auszahlungsbetrag nach Beamtentarif nach Abzug der derzeitigen BfA-Rente 1.998,41 DM monatlich betrage. Den letztgenannten Betrag errechnete der Beklagte, indem sie 75 % des Grundgehalts eines niedersächsischen Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 der Dienstaltersstufe 12 zuzüglich eines Familienzuschlages und der allgemeinen Dienstzulage errechnete und davon die BfA-Rente des Klägers von 3.631,08 DM abzog. Auf die Berechnung vom 23.08.2001 (Anlage K 3, Bl. 144 d. A.) wird Bezug genommen. In dem Schreiben vom 28.08.2001 teilte der Beklagte dem Kläger ferner mit, dass er keinen Anspruch auf Zahlung des halben Beitragssatzes zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung habe, da die übrigen beamtenrechtlichen Bestimmungen, z. B. die für Beihilfen oder Heilfürsorge, nicht anzuwenden seien. Der Kläger entschied sich daraufhin für eine Altersversorgung nach der Altregelung und erhielt vom Beklagten fortan 1.998,41 DM monatlich ausgezahlt.

Seit Eintritt in den Ruhestand zahlte der Beklagte dem Kläger und den noch etwa 20 anderen Pensionären, die Anspruch auf eine Altersversorgung nach dem Niedersächsischen Beamtenrecht haben, bis zum Jahr 2002 stets eine Sonderzuwendung in Höhe eines vollen Ruhegehalts. Demgegenüber war für niedersächsische Landesbeamte und Versorgungsempfänger die Sonderzuwendung seit 1994 auf den Stand der Bezüge im Monat Dezember 1993 eingefroren, indem die seit 1994 erfolgten Besoldungsanpassungen jeweils herausgerechnet wurden (§ 13 Abs. 3 SonderzuwendungsG idF des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern - BBVAnpG 1995, BGBl. I, S. 1942 bzw. in der Fassung des BBVAnpG 1996/97, BGBl. I, S. 519). Dadurch erhielten niedersächsische Versorgungsempfänger im Jahr 2002 noch eine Sonderzuwendung von 86,31 % eines Ruhegehalts. Der Beklagte teilte den Pensionären mit Versorgungsbezügen nach dem NLBesG mit Schreiben vom 14.11. 1996 (Anlage K 11, Bl. 201 d. A.) mit, dass erstmals im Jahr 1996 die Sonderzwendung unter Berücksichtigung des für dieses Jahr nach § 13 Abs. 3 SonderzuwendungsG errechneten Bemessungsfaktors von 95 % ausgezahlt werde. Mit Schreiben vom 28.01.1997 (Anlage K 12, Bl. 202 d. A.) nahm der Beklagte diese Kürzung zurück und teilte den Versorgungsempfängern mit, dass er bis auf weiteres ein volles Weihnachtsgeld zahlen werde, sich jedoch vorbehalte, "künftige Änderungen des Niedersächsischen Landesbesoldungsgesetzes auch bei uns umzusetzen". Mit Schreiben vom 08.11.2001 (Anlage K 5, Bl. 19 d. A.) und Schreiben vom 15.11.2002 (Anlage K 6, Bl. 20 d. A.) teilte der Beklagte den Versorgungsempfängern mit, dass er trotz weiterer Kürzungen weiter ein volles Gehalt als Weihnachtsgeld gewähre. Auch in diesen Schreiben, auf die Bezug genommen wird, behielt er sich jeweils vor, bei der Beamtenbesoldung vorgenommene oder in Zukunft noch eintretende Kürzungen in vollem Umfang nachzuvollziehen.

Im Jahr 2003 gab der Bund sein Rechtsetzungsmonopol zur Sicherung einer einheitlichen Versorgung von Beamten und Richtern auf, mit Wirkung zum 15.09.2003 trat das Sonderzuwendungsgesetz außer Kraft. Im Jahr 2003 erhielten die niedersächsischen Landesbeamten und Versorgungsempfänger gemäß § 13 Abs. 2 NdsBesG idF des Gesetzes zur Änderung besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften und des Ministergesetzes vom 31.10.2003 (NdsGVBl. S. 372) nur noch eine Sonderzuwendung von 65 % der für Dezember 2003 gezahlten Bezüge. Seit dem 01.01.2004 erhielt dieser Personenkreis gemäß § 8 NdsBesG idF des Gesetzes zur Änderung besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften und des Ministergesetzes vom 31.10.2003 (NdsGVBl. S. 372) eine monatlich ausgezahlte Sonderzuwendung von 4,17 % der monatlichen Versorgungsbezüge. Seit dem 01.01.2005 erhalten Versorgungsempfänger ebenso wie die aktiven Beamten oberhalb der Besoldungsgruppe A 8 und Richter keine Sonderzuwendung mehr. Es wird lediglich für unterhaltsberechtigte Kinder ein Betrag von 25,56 € je Jahr gezahlt, § 8 NdsBesG idF des Haushaltsbegleitgesetzes 2005 vom 17.12.2004 (NdsGVBl. S. 664).

Die beamtenrechtliche Versorgung erfolgt (noch) bundeseinheitlich. Seit Jahren versucht der Bundesgesetzgeber, die Lasten für die öffentlichen Haushalte durch die Beamtenversorgung zu senken. Dazu wurde zunächst durch das Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18.12.1989 (BGBl. I, S. 2218) die der Auskunft des Beklagten vom 16.10.1970 zugrunde liegende Ruhegehaltsskala auf 40 Jahre statt bisher 35 Jahre mit einem jährlichen Steigerungssatz von nur noch 1,875 % gestreckt und linearisiert. Der durch das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29.06.1998 (BGBl. I, S. 1666) eingefügte § 14 a BBesG führte als Gegenstück zu dem in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehenen demografischen Faktor eine Versorgungsrücklage in das Versorgungsrecht ein. Dazu sollten in den Jahren 1999 bis 31.12.2013 bei Besoldungsanpassungen jeweils Abschläge von 0,2 % bis zu einer Gesamthöhe von 3 % vorgenommen und einem Sondervermögen zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben zugeführt werden. Nachdem bei den Besoldungsanpassungen zum 01.06.1999, 19.04.2001 und 01.01.2002 jeweils der Einbehalt von 0,2 % gegenüber dem Tarifabschluss für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes vorgenommen worden war, wurde das Ende des Zeitraums, in dem die Besoldungsanpassungen gemäß § 14 a Abs. 1 BBesG vermindert werden sollten, auf das Jahr 2017 verschoben. Dies beruhte darauf, dass zwischenzeitlich der Bundesgesetzgeber durch das Versorgungsänderungsgesetz vom 20.12.2001 (BGBl. I, S. 3926) mit Wirkung zum 01.01.2002 § 69 e in das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) eingefügt hatte. Diese Vorschrift senkt den Versorgungsstandard, indem sie bei den nächsten sieben nach dem 31.12.2002 erfolgenden Versorgungsanpassungen durch Anwendung eines in sieben Stufen ansteigenden Anpassungsfaktors die Versorgung in geringerem Umfang anhebt als die Besoldung der aktiven Beamten, Richter und Soldaten. Dadurch wird das Versorgungsniveau um maximal 3,75 % bei Erhalt des Höchstruhesatzes von 75 % abgesenkt. Versorgungsanpassungen für niedersächsische Ruhegeldempfänger der Besoldungsgruppe A 13 erfolgten nach dem 31.12.2002 aufgrund des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBl. I, S. 1798) zum 01.07.2003, 01.04.2004 und 01.08.2004. Durch § 69 e BeamtVG soll die mit dem Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz) vom 21.03. 2001 (BGBl. I, S. 403) sowie dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz) vom 26.06.2001 (BGBl. I, S. 1310) bewirkte Rentenreform des Jahres 2001 wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung übertragen. Mit Schreiben vom 14.11.2003 (Bl. 145 f. d. A.) teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er entsprechend der vorstehend wiedergegebenen gesetzlichen Neuregelungen das Weihnachtsgeld im Jahr 2003 auf 65 % senken und im Jahr 2004 in monatlichen Beträgen zahlen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften das Ruhegehalt mit Wirkung ab 01.01.2004 absenken werde. Dementsprechend zahlte er dem Kläger im November 2003 ein Weihnachtsgeld von 1.957,95 € entsprechend 65 % eines Versorgungsbezuges (Bl. 23 d. A.). Seit dem 01.01.2004 zahlte er dem Kläger noch 4,17 % des Ruhegehalts eines niedersächsischen Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 in der jeweils gültigen Höhe als Sonderzuwendung. Mit dem 01.01.2005 stellte er die Zahlung einer Sonderzuwendung gänzlich ein. Zum 01.01.2004, zum 01.04.2004 und zum 01.08.2004 berechnete er das von ihm zu zahlende Ruhegehalt unter Anwendung der gesetzlichen Anpassungsfaktoren (Bl. 26, 28 und 56 d. A.). Der Kläger erhält seit dem 01.07.2003 unverändert 1.916,38 € gesetzliche Rente im Monat. Der Beklagte zahlt dem Kläger seit dem 01.08.2004 ein monatliches Ruhegehalt - ohne Sonderzuwendung - von 1.106,50 € (Bl. 56 d. A.).

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte die gesetzlichen Regelungen rechnerisch richtig umgesetzt und diese Kürzungen auch bei den anderen etwa 20 mit dem Kläger vergleichbaren Versorgungsempfängern vorgenommen hat. Nach außergerichtlicher Zahlungsaufforderung vom 12.03.2004 und 13.04.2004 begehrt der Kläger mit seiner am 26.05.2004 erhobenen Klage die Zahlung eines Weihnachtsgeldes für 2003 in Höhe der Differenz zu einem vollen Ruhegehalt, d. h. 1.054,29 €, ferner die Zahlung der Differenz zu einem 1/12 eines vollen Ruhegehalts für die Zeit vom 01.01. bis 30. 04.2004 von insgesamt 506,34 €. Er begehrt ferner die Zahlung der Differenz zu einem Ruhegehalt von 75 % für die Zeit vom 01.01. bis 30.04.2004 von zusammen 81,94 € und damit insgesamt 1.642,57 €. Hinsichtlich der Berechnung der dieser Forderung zugrunde liegenden einzelnen, zwischen den Parteien rechnerisch unstreitigen Beträge wird Bezug genommen auf die Seiten 4 bis 7 der Klagschrift (Bl. 4 bis 7 d. A.). Der Kläger begehrt ferner die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von monatlich 160,99 € ab Mai 2005, fällig jeweils zum 15. eines jeden Monats. Dabei handelt es sich um die Differenz zwischen gezahltem Ruhegehalt und 1/12 eines vollen Ruhegehaltes als Sonderzuwendung zuzüglich eines Ruhegehalts von 75 % des Grundgehaltes eines niedersächsischen Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 mit der Dienstaltersstufe 12 zuzüglich des Familienzuschlags und der allgemeinen Zulage, abzüglich der gesetzlichen Rente des Klägers. Schließlich begehrt er die Feststellung der Verpflichtungen des Beklagten, monatlich 1/12 eines ungekürzten Ruhegehalts sowie ein ungekürztes Ruhegehalt von 75 % des Gehaltes eines niedersächsischen Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 Dienstaltersstufe 12 abzüglich des BfA-Rentenbetrages zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 101 bis 104 d. A.) wird Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 10.12.2004 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 04.01.2005 eingelegten und am 07.02.2005 begründeten Berufung. Der Kläger meint, ihm stehe ein ungekürztes Ruhegehalt von 75 % des Grundgehalts eines niedersächsischen Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 Dienstaltersstufe 12 zuzüglich Familienzuschlags und allgemeiner Zulage zu. Die Parteien hätten nur die beamtenrechtlichen Vorschriften in Bezug genommen, die sich unmittelbar mit der betragsmäßigen Höhe der Bezüge befassen. Die Besoldungsgruppe A 13 liefere nur die Höhe des Ausgangsbetrages, von dem aus das konkrete Ruhegehalt (75 % abzüglich der BfA-Rente) ermittelt werde. Das Verhältnis des Beklagten zum Kläger regele sich nach dessen Eintritt in den Ruhestand in allen anderen Punkten nicht nach dem Beamtenversorgungsgesetz, sondern nach der ihm gegebenen Zusage, ergänzt um die zwischenzeitlich abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen. In der Vereinbarung vom 20.02.1984 sei die Möglichkeit etwaiger Kürzungen, die der Gesetzgeber bei den niedersächsischen Landesbeamten vornehmen könnte, ausdrücklich nicht einbezogen worden. Aus Ziffer 2 der Zusammenstellung vom 16.05.1970 (Anlage K 5, Bl. 147 bis 149 d. A.) ergebe sich die unmissverständliche Zusage, dass der Kläger nach Erreichen der erforderlichen Dienstzeit ein Ruhegehalt von 75 % erhalten werde. So habe der Beklagte tatsächlich, wie sich aus den diversen Berechnungen des Versorgungsbezuges, insbesondere dem Schreiben vom 28.08.2001 (Bl. 150 d. A.) ergebe, die Rechtsbeziehung der Parteien nach dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand auch gehandhabt. Nur, wenn das Gehalt eines niedersächsischen Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 selbst abgesenkt werde, müsse der Kläger daher eine Absenkung seines Ruhegehalts hinnehmen. Dies ergebe sich auch daraus, dass ausweislich der Vereinbarung vom 20. 02.1984 keine Vollverweisung auf das Beamtenrecht vorliege. Vielmehr sei 1984 eine weitgehende Abkehr vom Beamtenrecht vorgenommen worden. Seit diesem Zeitpunkt habe der Kläger seine Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung selbst tragen müssen. Im Falle eines vorzeitigen Ruhestandes seien höhere Abschläge als im Beamtenrecht vereinbart worden. Auch die Besoldung sei vom Beamtenrecht abgekoppelt worden. Der Kläger könne daher nicht entgegen dem Wortlaut und Sinn der Parteivereinbarungen hinsichtlich des Höchstsatzes des Ruhegehaltes der derzeitigen nachteiligen beamtenrechtlichen Regelung unterstellt werden, die ihm rückwirkend den Lohn seiner langen Dienstzeit nehme. Bei der Vereinbarung der Ruhegehaltsmodalitäten seien die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen, dass das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 stetig angemessen steigen werde. Hätte man die Möglichkeit der Kürzung der Beamtenpensionen in Betracht gezogen, so hätten die Beteiligten Vorkehrungen dagegen getroffen und eine Regelung niedergelegt, die eine Kürzung auch des Ruhegehalts der Verbandsbeamten verhindert hätte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen vom 23.09.2005 hat der Kläger vorgetragen, dass ihm das langjährige Vorstandsmitglied des Beklagten O... telefonisch vor dem 31.03.2005 erklärt habe, wenn man entfernt an Abschmelzungen der nunmehr vorliegenden Art gedacht hätte, wären diese Änderungen in die Verträge aufgenommen worden. Auf das vom Kläger am 23.09.2005 überreichte Schreiben Herrn O...s vom 31.03.2005, das mit den Parteien im Termin erörtert worden ist, wird Bezug genommen (Bl. 226 d. A.). Der Kläger macht ferner geltend, die Voraussetzungen für die Kürzungsvorbehalte, wie sie in § 9 der Musteraltersversorgungszusage für einen männlichen Betriebsangehörigen niedergelegt seien (Bl. 199 d. A.), seien nicht erfüllt. Der Kläger beruft sich auf Vertrauensschutz und hält die vorgenommene Absenkung des Versorgungsniveaus für verfassungswidrig. Er meint, dass § 16 BetrAVG der vorgenommenen Kürzung entgegenstehe, weil Minusanpassungen durch diese Vorschrift ausgeschlossen seien. Er verweist darauf, dass eine wirtschaftliche Notlage des Beklagten nicht vorliege.

Der Kläger meint ferner, ihm stehe eine Sonderzuwendung in Höhe eines ungekürzten Ruhegehaltes zu. Auch insoweit verweist er auf die Zusammenstellung vom 16.10.1970 (Bl. 147 bis 149 d. A.). Aus dem Umstand, dass der Beklagte auch nach 1995 stets ein volles Ruhegehalt als Sonderzuwendung gezahlt habe, ergebe sich, dass dieser selbst nicht davon ausgegangen sei, Kürzungen des Landes bei den Beamten auf seine früheren Arbeitnehmer übertragen zu können. Die Behandlung des Weihnachtsgeldes sei daher nach der bisherigen Anschauung der Parteien vom Schicksal der Sonderzuwendung der Landesbeamten unabhängig.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird Bezug genommen auf die Klagschrift (Bl. 1 bis 9 d. A.) sowie seinen Schriftsatz vom 11.10.2004 (Bl. 49 bis 53 d. A.), die Berufungsbegründung vom 07.02.2005 (Bl. 119 bis 128 d. A.) und seine Schriftsätze vom 21.07.2005 (Bl. 188 bis 193 d. A.) sowie vom 06.09.2005 (Bl. 207 f. d. A.), schließlich auf seine Erklärung zu Protokoll im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen vom 23.09.2005 (Bl. 223 d. A.).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 26.10.2004 - 7 Ca 333/04 B - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,

1. an den Kläger 1.642,57 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.054,29 € seit dem 01.12.2003, auf jeweils weitere 142,43 € seit dem 01.02.2004, 01.03.2004 und 01.04.2004 sowie auf weitere 160,99 € seit dem 01.05.2004 zu zahlen;

2. jeweils am 15.05.2004 und nachfolgend jeweils am 15. eines jeden Monats an den Kläger 160,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit diesen Tagen zu zahlen;

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ein Ruhegehalt in Höhe von 75 5 der Bemessungsgrundlage der Besoldungsgruppe A 13, 12. Stufe abzüglich des BfA-Rentenbetrages zu zahlen und

4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Weihnachtsgeld in Höhe von monatlich 1/12 von 75 % des Betrages nach Besoldungsgruppe A 13, 12. Stufe zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte vertritt den Rechtsstandpunkt, durch den Vertrag vom 05./12.09.1969 sowie die Vereinbarung vom 20.02.1984 seien die beamtenrechtlichen Bestimmungen übernommen worden, die die Höhe des Ruhegehaltes eines niedersächsischen Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 regelten. Diese Höhe sei durch die Änderungen der niedersächsischen Beamtenversorgung beeinflusst worden. Dem Kläger werde nach wie vor ein Ruhegehalt wie einem niedersächsischen Landesbeamten gewährt, so dass sein vertraglicher Anspruch in vollem Umfang erfüllt werde. Der Beklagte hält die von ihm umgesetzten Kürzungen in den Versorgungsbezügen der niedersächsischen Landesbeamten für nicht verfassungswidrig. Hinsichtlich des Weihnachtsgeldes verweist er darauf, dass die den Anspruch niedersächsischer Landesbeamter übersteigenden Zahlungen stets unter Freiwilligkeitsvorbehalt erfolgt seien. Hinsichtlich der Einzelheiten seines Vorbringens wird Bezug genommen auf die Klagerwiderung (Bl. 42 bis 45 d. A.) sowie seinen Schriftsatz vom 25.10.2004 (Bl. 63 bis 64 d. A.), die Berufungserwiderung vom 18.04.2005 (Bl. 163 bis 168 d. A.) und seinen Schriftsatz vom 16.09.2005 (Bl. 216 bis 218 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig (§§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.

A

Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch, soweit der Kläger mit den Anträgen zu 3. und 4. die Feststellung künftiger Zahlungsverpflichtungen des Beklagten begehrt. Wegen des bestehenden Streits der Parteien über die Höhe seiner monatlichen Ruhegehaltsansprüche hat er ein rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung. Er ist angesichts der absehbaren künftigen Änderungen in der Höhe seiner gesetzlichen Rente und des Ruhegehalts eines niedersächsischen Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 nicht auf die Möglichkeit zu verweisen, eine Klage auf künftige Leistungen nach § 259 ZPO zu erheben oder die von ihm als berechtigt angesehenen Ansprüchen jeweils bei Fälligkeit mit einer Leistungsklage zu verfolgen (vgl. BAG, 22.02.2000, 3 AZR 39/99, AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG - Bahnversorgung <A d. Gr.>).

B

Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht kein höheres betriebliches Ruhegeld zu. Der Beklagte hat den zu zahlenden Unterschiedsbetrag zwischen den Versorgungsansprüchen eines niedersächsischen Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 Dienstaltersstufe 12, und der BfA-Rente des Klägers richtig berechnet.

I.

Ziffer 2 der Gehaltsneuregelung vom 20.02.1984, mit der der Kläger sich einverstanden erklärt hat, in Verbindung mit § 4 des Vertrages der Parteien vom 05./12.09.1969 (Bl. 142, Bl. 140 d. A.) enthält eine dynamische Verweisung auf das jeweils für einen niedersächsischen Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 geltende Versorgungsrecht. Anders als der Kläger meint, hat der Beklagte ihm keine statische Zusage eines Ruhegehaltssatzes von 75 % erteilt.

1.

Das ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung vom 20.02.1984, die dem Kläger in Ziffer 2 ohne jede Einschränkung lediglich ein Ruhegehalt "wie" einem niedersächsischen Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 zusagt. Bereits daraus folgt, dass spätere Änderungen des für solche Beamten geltenden Beamtenversorgungsrechts vom Arbeitgeber auch zu beachten sind, wenn sie sich zuungunsten des Versorgungsberechtigten auswirken (vgl. BAG, 19.12.2000, 3 AZR 511/99, juris <I 1 d. Gr.>). Landesbeamte erhalten keine statische Versorgung. Ihr Versorgungsanspruch war vielmehr in der Vergangenheit erheblichen Wandlungen unterworfen. Insoweit wird auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 27.09.2005 (2 BvR 1387/02 <C I 1 b d. Gr.> Rz. 97 bis 104) sowie auf die im Tatbestand dargelegten Änderungen der Beamtenversorgung seit 1989 verwiesen. Von solchen möglichen Wandlungen des Beamtenversorgungsrechts sollte auch der Kläger nicht ausgenommen werden. Eine zeitliche Begrenzung auf die bei Abschluss der Vereinbarung geltende Fassung des Beamtenversorgungsrechts fehlt. Deshalb ist auch ohne ausdrückliche Jeweiligkeitsklausel der Vereinbarung vom 20.02.1984 mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass sich die Höhe der Versorgung des Klägers an der jeweiligen Versorgung der Beamten des Landes Niedersachsen ausrichten und nicht von der weiteren Entwicklung der beamtenrechtlichen Versorgung abgekoppelt werden sollte (vgl. BAG, 20.03.2001, 3 AZR 260/00, EzA § 1 BetrAVG - Beamtenversorgung Nr. 6 <B I 1 d. Gr.>).

Eine solche dynamische Verweisung auf das jeweilige Beamtenversorgungsrecht ist auch sachgerecht. Deshalb müssen die Parteien, die eine Beamtenversorgung oder eine beamtenähnliche Versorgung vereinbaren, deutlich zum Ausdruck bringen, wenn ausnahmsweise eine bestimmte Versorgungsregelung oder ein bestimmter Ist-Zustand zementiert werden soll. Andernfalls gilt die Grundregel, dass eine dynamische Verweisung erfolgen sollte (vgl. BAG, stRspr. seit Urteil vom 16.08.1988, 3 AZR 61/87, AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG - Beamtenversorgung <2 b d. Gr.>; aus jüngerer Zeit Urteil vom 21.10.2003, 3 AZR 60/03, AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG - Beamtenversorgung <A I d. Gr.>). Die Parteien haben weder durch Ziffer 2 der Vereinbarung vom 20.02.1984 noch durch die weitere Handhabung der Versorgung zum Ausdruck gebracht, dass dem Kläger bei Erfüllen der entsprechenden Dienstjahre ein Ruhegehaltssatz von 75 % der jeweiligen Vergütung eines niedersächsischen Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 zustehen soll. Der Kläger vermag schon nicht den Widerspruch zu erklären, warum ihm einerseits ein festgeschriebener Ruhegehaltssatz zugesagt worden sein soll, der sich andererseits aber an der jeweiligen Höhe der Besoldung A 13 orientiert. Aus der Zusammenstellung des Beklagten vom 16.10.1970 (Anlage K 5, Bl. 147 bis 149 d. A.), dort insbesondere Ziffer 2, lässt sich eine statische Zusage eines Ruhegehaltssatzes von 75 % ebenfalls nicht entnehmen. Vielmehr ist darin ausdrücklich nur eine Zustellung der "diesbezüglichen", also im Oktober 1970 geltenden Bestimmungen des Beamtenrechts für einen Spezialfall der Beamtenversorgung, nämlich den der Dienstunfähigkeit durch Unfall oder Krankheit, erfolgt. Daraus ergibt sich nur, dass dem Beklagten bewusst war, nach welchen Grundsätzen in diesem Spezialfall der Ruhegehaltssatz bis zu einer Maximalhöhe von 75 % im Jahr 1970 zu berechnen war. Daraus lässt sich jedoch nicht auf seinen rechtsgeschäftlichen Willen schließen, an diesem Maximalsatz auch bei Änderungen des Beamtenversorgungsrechts festzuhalten (vgl. BAG, 19.12.2000, 3 AZR 511/99 <I 3 b d. Gr.>). Dies gilt umso mehr, als die Zustellung vom 16.10.1970 sich nur auf die vorzeitige Dienstunfähigkeit bezog. Darauf hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen.

Gleiches gilt für das Schreiben vom 28.08.2001 (Bl. 150 d. A.), in dem der Beklagte sogar ausdrücklich nur den derzeitigen Stand der Altersversorgungsbezüge mitgeteilt hat. Auch aus dem Schreiben vom 03.09.2001 (Bl. 152 d. A.) ergibt sich ebenso wie aus der diesem Schreiben und dem Schreiben vom 28.08.2001 zugrunde liegenden Berechnung vom 23.08.2001 (Bl. 144 d. A.) lediglich, dass der Beklagte bei Eintritt des Klägers in den Ruhestand die zu diesem Zeitpunkt geltenden beamtenrechtlichen Regelungen angewandt hat. Schließlich ergibt sich gerade aus den Schreiben des Beklagten vom 08.11.2001 und 15.11.2002 (Bl. 19 f. d. A.), mit denen er die Zahlung eines "vollen Weihnachtsgeldes" zugesagt hat, eindeutig, dass ihm bewusst war, dass er zu einer Zahlung in dieser Höhe wegen der zwischenzeitlich vorgenommenen Kürzungen in der Beamtenversorgung nicht verpflichtet war, er jedoch derzeit von seinem Kürzungsrecht keinen Gebrauch machen wollte. Anders als der Kläger meint, folgt aus diesen Schreiben also nicht, dass der Beklagte der Ansicht war, Kürzungen in der Versorgung der niedersächsischen Landesbeamten nicht auf den Kläger und vergleichbare Ruheständler übertragen zu können, sondern im Gegenteil der freiwillige, vorläufige Verzicht auf die Umsetzung derartiger Kürzungen.

Dem Kläger ist demnach nie ein Ruhegehalt von 75 % des Gehaltes eines niedersächsischen Beamten der Besoldungsgruppe A 13 incl. Familienzuschlag und allgemeiner Zulage zugesagt worden. Der Beklagte hat dem Kläger keine eigenständige Versorgung zugesagt, die neben Elementen der Beamtenversorgung zusätzliche Versorgungsbestandteile enthielt, sondern lediglich eine Versorgung nach den für einen niedersächsischen Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 geltenden Grundsätzen. Dies beinhaltet Chancen, aber auch Risiken für beide Parteien, denen sich beide Parteien beugen müssen und von denen der Kläger nicht ausgenommen werden sollte. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Kläger seit 1984 seine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung selbst finanziert und keinen Anspruch auf Beihilfeleistungen des Beklagten hat. Der Kläger war kein Beamter, sondern Angestellter. Soweit sein Anstellungsvertrag vom 05./12.09.1969 eine Einstellung auf Lebenszeit und die Übernahme der Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung durch den Beklagten vorsah, hat der Kläger im Hinblick auf ein höheres Gehalt auf diese Zusagen verzichtet. Allein maßgeblich für die Altersversorgungsansprüche des Klägers ist die Vereinbarung vom 20.02.1984. In dieser haben die Parteien - was ihnen innerhalb ihrer Vertragsfreiheit offenstand - lediglich hinsichtlich der Gesamtversorgungshöhe auf das jeweilige Beamtenversorgungsrecht verwiesen. Dieser Vereinbarung ist wie ausgeführt zu entnehmen, dass die Parteien die Versorgung des Klägers nicht abschließend nach der Rechtslage im Jahr 1984 regeln wollten. Ein späteres Auseinanderentwickeln des beamtenförmigen Versorgungsanspruchs des Klägers und der Versorgung niedersächsischer Landesbeamter der Besoldungsgruppe A 13 war von den Parteien gerade nicht gewollt (vgl. BAG, EzA § 1 BetrAVG - Beamtenversorgung Nr. 6 <B I 1 d. Gr.>; BAG, 22.02.2000, 3 AZR 39/99, AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG - Beamtenversorgung <B III d. Gr.>).

2.

Der Kläger kann die mit der Klage verfolgten Ansprüche auch nicht auf die Betriebsvereinbarung vom 16.12.1985 (Bl. 195 f. d. A.) stützen. Diese Betriebsvereinbarung gewährt gerade keinen Anspruch auf eine beamtenförmige Versorgung, sondern regelt lediglich Versorgungszusagen in Höhe des Gegenwertes einer bestimmten Anzahl von VLAK-Anteilen und damit eine völlig eigenständige, vom Beamtenrecht losgelöste Versorgung, für die sich der Kläger bei Eintritt in den Ruhestand gerade nicht entschieden hat. Dessen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung eines Ruhegelds ergibt sich nicht aus der Versorgungszusage in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung, sondern ausschließlich aus der arbeitsvertraglichen Einzelregelung vom 20.02.1984, die der Kläger als die für ihn günstigere Alternative gewählt hat. Deshalb ist auch der Vortrag des Klägers und der dazu erfolgte Beweisantritt auf Seite 4 der Berufungsbegründung (Bl. 122 d. A.) zu den Vorstellungen der Betriebspartner bei Abschluss der Betriebsvereinbarung für die Entscheidung des Falles ohne Bedeutung. Soweit der Kläger im Termin vom 23.09.2005 vorgetragen hat, der Verbandsdirektor O... habe ihm vor dem 31.03.2005 telefonisch erklärt, dass entsprechende Änderungen in den Verträgen aufgenommen worden wären, wenn man entfernt an Abschmelzungen der nunmehr vorliegenden Art gedacht hätte, ergibt sich aus dem vom Kläger ebenfalls im Termin vom 23.09.2005 überreichten Schreiben des Verbandsdirektors O... vom 31.03.2005, dass es sich bei der vom Kläger behaupteten Äußerung allenfalls um eine unverbindliche persönliche Meinung des Herrn O... gehandelt haben kann. Ausweislich des Schreibens vom 31.03.2005 war nämlich der Verbandsdirektor O... im Jahr 1984 bereits beim Beklagten ausgeschieden und kann daher zu den Überlegungen, die zu den Beschlüssen und Vereinbarungen aus dem Jahr 1984 und damit zu der Vereinbarung der Parteien vom 20.02.1984 führten, keine Angaben machen.

Da es auf die Betriebsvereinbarung vom 16.12.1985 für den Anspruch des Klägers nicht ankommt, spielen auch die unter § 9 der Altersversorgungszusage für männliche Betriebsangehörige, bei der es sich nach dem Vortrag des Klägers um eine Anlage zu dieser Betriebsvereinbarung handelt (Bl. 197 bis 200 d. A.), enthaltenen Vorbehalte für die Entscheidung keine Rolle.

II.

Dass der Beklagte die geänderten Bestimmungen des für niedersächsische Beamte geltenden Bundesversorgungsrechts sowie die Bestimmungen des niedersächsischen Landesrechts, die die Ansprüche der niedersächsischen Landesbeamten und Versorgungsempfänger auf eine Sonderzuwendung regeln, fehlerfrei angewandt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Diese Änderungen des Beamtenversorgungsrechts und der den Anspruch auf Sonderzuwendung regelnden Bestimmungen sind (noch) verfassungsgemäß. Verfassungsgemäße Änderungen des Beamtenversorgungsrechts sind vom Arbeitgeber bei einer Arbeitsvertragsgestaltung der vorliegenden Art grundsätzlich anzuwenden. Gesetzliche Regelungen müssen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beachten, das u. a. den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Gebot des Vertrauensschutzes umfasst. Verfassungsgemäße Regelungen des Beamtenversorgungsrechts tragen damit den Interessen der Versorgungsberechtigten in der Regel ausreichend Rechnung (vgl. BAG, 20. 03.2001, EzA § 1 BetrAVG - Beamtenversorgung Nr. 6 <B I 5 b d. Gr.>). Wendet der Arbeitgeber solche Bestimmungen an, greift er nicht rechtswidrig in die Versorgungsrechte des Arbeitnehmers ein, sondern erfüllt nur den Anspruch mit dem jeweils aktuellen Vertragsinhalt (vgl. BAG, AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG - Beamtenversorgung <B III 2 a d. Gr.>; BAG, 19.12.2000, 3 AZR 511/99, juris <III 2 a d. Gr.>).

Auch eine zusätzliche Kontrolle der vom Beklagten lediglich umgesetzten gesetzlichen Änderungen am Maßstab des § 315 BGB erfolgt nicht, weil dem Beklagten insoweit keine Gestaltungsmöglichkeit zukam, sondern er sich jeweils geltenden Vorschriften des Gesetzgebers im Beamtenversorgungsrecht unterworfen hat (vgl. BAG, AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG - Beamtenversorgung <B III 1 d. Gr.>).

1.

Der durch Art. 1 Nr. 48 VersÄndG 2001 eingefügte § 69 e BeamtVG und die dadurch bewirkte Absenkung des Versorgungsstandards verstößt nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums und verletzt die betroffenen Beamten deshalb nicht in ihren Rechten aus Art. 33 Abs. 5 GG. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit dem nach Verkündung der Entscheidung der Kammer verkündeten Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 - entschieden. Die verfassungsrechtlich gebotene Mindestalimentation wird durch § 69 e BeamtVG nicht unterschritten. Die eingetretene und noch absehbare Verringerung des Versorgungsniveaus ist im Hinblick auf die Entwicklung des Alterseinkommens der Rentner gerechtfertigt. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seines Entscheidungsspielraums noch nicht überschritten. Die Übertragung der Rentenreform 2001 auf die Beamtenversorgung rechtfertigt auch im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG die Ungleichbehandlung der aktiven und der sich im Ruhestand befindenden Beamten. Schließlich verstößt § 69 e BeamtVG auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot oder gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Das Ruhegehalt der Beamten steht von vornherein unter dem Vorbehalt seiner Abänderbarkeit. Die Verringerung der Pensionsleistungen ist gesetzlich vorgesehen, mit dem Alimentationsprinzip vereinbar und unter Rückwirkungsgesichtspunkten grundsätzlich zulässig. Der Umfang der Absenkung des Versorgungsniveaus über einen Zeitraum von sieben Jahren, der voraussichtlich nicht zu einem betragsmäßigen Rückgang der Bezüge führen wird, lässt erwarten, dass die Beamten in der Lage sein werden, sich den veränderten Umständen anzupassen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Ziel des Gesetzgebers, die Rentenreform 2001 auf die Pensionen zu übertragen, von der Notwendigkeit unterstützt wird, das System der Beamtenversorgung langfristig zu sichern. Diese Anliegen überwiegen das schützenswerte Vertrauen der Beamten in den Fortbestand der für die Berechnung ihrer Versorgungsbezüge maßgeblichen Faktoren. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen Bezug genommen auf die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02.

2.

Auch die seit 1994 stetig erfolgte Kürzung der den niedersächsischen Beamten gewährten Sonderzuwendung ist ebenso wie die seit dem 01.01.2005 erfolgte Streichung dieser Zuwendung verfassungsrechtlich unbedenklich.

a)

Die Kürzung und seit 2005 erfolgte Einstellung der Sonderzuwendung verletzt die niedersächsischen Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppe A 13 nicht in ihrem Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG.

aa)

Gemäß Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Diese Bestimmung enthält eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums und begründet ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit ein hergebrachter Grundsatz ihre persönliche Rechtstellung betrifft (vgl. BVerfG, 12.02.2003, 2 BvL 3/00, BVerfGE 107, 218 <C III 1 a d. Gr.>). Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfG, stRspr., zuletzt 27.09.2005, 2 BvR 1387/02 <C I 1 a d. Gr.>). Dazu gehört auch das Alimentationsprinzip, das den Dienstherrn verpflichtet, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert jedoch nicht die unverminderte Höhe der Bezüge. Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Dem Beamten steht lediglich hinsichtlich des Kernbestandes seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zu, das durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 14 GG, nicht jedoch hinsichtlich der Höhe und der sonstigen Modalitäten seiner Vergütung (vgl. BVerfG, a.a.O. <C I 3 a d. Gr.>).

bb)

An diesem Maßstab gemessen, verstößt die Absenkung der Sonderzuwendung nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG, weil sie weder im bis 1994 noch im seit 1994 gezahlten Umfang zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt. Dies zeigt schon die Entwicklung der Zahlung einer Sonderzuwendung. Erst mit dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 15.07.1965 (BGBl. I, S. 609) wurde die bis dahin einheitlich gezahlte Weihnachtszuwendung, der tarifvertraglichen Regelung des BAT folgend, zu einer jährlichen Sonderzuwendung ausgebaut, die sich an die Besoldung anlehnte. Beginnend mit 33 1/3 % der Bezüge erreichte die Sonderzuwendung erst 1973 100 % der Bezüge und wurde durch das Einfrieren auf den Stand der Bezüge im Dezember 1993 sukzessive seit 1994 abgeschmolzen (zur Rechtsgeschichte siehe VG Berlin, 16.12.2003, 7 A 386.03, DRiZ 2004, S. 110). Eine Leistung, die wie die Sonderzuwendung nur zeitweise und in unterschiedlicher Höhe zusätzlich zur monatlichen Besoldung gezahlt worden ist, gehört nicht zum Kernbestand des Anspruches des Beamten auf standesgemäßen Unterhalt und ist damit nicht durch das Alimentationsprinzip gewährleistet. Der Gesetzgeber ist daher nicht gehindert, die Sonderzuwendung zu kürzen oder ganz entfallen zu lassen (vgl. BVerfG, 13.11.1990, 2 BvF 3/88, BVerfGE 83, 89 <C I 5 d. Gr.>; VG Berlin, a.a.O.; LAG Berlin, 01.10.2004, 13 Sa 1258/04 <II 2 b d. Gr.>).

b)

Die Kürzung und die später erfolgte Streichung der Sonderzuwendung verletzt die Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppe A 13 auch nicht in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil von dieser Maßnahme gleichermaßen die aktiven Beamten und die Ruhestandsbeamten dieser für den Kläger maßgeblichen Gehaltsgruppe betroffen sind.

c)

Die Kürzung und Streichung der Sonderzuwendung verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot oder den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Da keine Rückbewirkung von Rechtsfolgen stattfand, sondern die Kürzung erst jeweils nach Inkrafttreten der maßgeblichen Vorschriften erfolgte, also die Gesetzesänderungen nur auf noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft verschlechternd einwirkten, liegt lediglich ein Fall der tatbestandlichen Rückanknüpfung vor. Die Kürzung und im Jahr 2005 schließlich erfolgte Streichung der Sonderzuwendung beruht auf der Belastung der öffentlichen Haushalte durch die Beamtenvergütung und -versorgung. Hinsichtlich der Belastung der Haushalte durch die Versorgung der Beamten wird verwiesen auf den 3. Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22.06.2005 (BTDrucks. 15/5821). Im Hinblick darauf, dass weder die aktiven noch die Ruhestandsbeamten davon ausgehen durften, dass der Staat als Dienstherr die erst in den 60-er und 70-er Jahren parallel zur allgemeinen Ausweitung des öffentlichen Dienstes und der damit einhergehenden deutlichen Verbesserung der Bezüge der Staatsbediensteten eingeführte Sonderzuwendung, die nicht zum Kernbestand der Besoldung und damit der Versorgung gehört, auch bei deutlicher Verschlechterung der Staatsfinanzen ungekürzt weiterzahlen würde, bestand kein schützenswertes Vertrauen der Versorgungsempfänger auf Weitergewährung der Zuwendung (im Ergebnis ebenso VG Berlin, a.a.O.).

3.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen der auf dem Stand von 1993 eingefrorenen Sonderzuwendung für einen niedersächsischen Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 und dem vollen Ruhegehalt aus betrieblicher Übung. Eine solche betriebliche Übung ist nicht entstanden, weil der Beklagte den Arbeitnehmern mit Anspruch auf eine beamtenähnliche Versorgung mit Ausnahme des Jahres 1995 das volle Ruhegehalt stets nur unter Freiwilligkeitsvorbehalt gewährt hat. Er hat mit den Schreiben vom 28.01.1997 (Bl. 202 d.A.), vom 08.11.2001 und vom 15.11.2002 (Bl. 19 f. d.A.) das Fehlen jeglichen Rechtsbindungswillens hinreichend deutlich gemacht. Der Beklagte hat sich ausdrücklich jeweils vorbehalten, künftige Änderungen des Beamtenbesoldungsrechts (erstmals) umzusetzen. Er hat damit in eindeutiger Weise gezeigt, dass er auf freiwilliger Basis vorerst auf die Umsetzung der gesetzlichen Kürzung der Sonderzuwendung verzichtet, für die Zukunft aber gerade keinen Anspruch auf die ungekürzte Zahlung einer Sonderzuwendung begründen will. Dies ergibt sich insbesondere aus der Zusammenschau der Schreiben vom 14.11.1996 und 28.01.1997 (Bl. 201 f. d.A.). Mit Schreiben vom 14.11.1996 hat der Beklagte zunächst die Kürzung der Sonderzuwendung umgesetzt, dies jedoch mit Schreiben wieder rückgängig gemacht. Den Versorgungsempfängern des Beklagten musste deshalb klar sein, dass bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten oder weiteren Kürzungen der Beamtenversorgung eine Kürzung der Sonderzuwendung erfolgten könnte, diese also nicht bestandsfest war (vgl. BAG, 19.05.2005, 3 AZR 660/03, AP Nr. 71 zu § 242 BGB - betriebliche Übung <II 4 a, c bb (2) d.Gr.>). Zumindest hat der Beklagte dem 2001 in den Ruhestand getretenen Kläger ausweislich der Schreiben vom 08.11.2001 und 15.11.2002 (Bl. 19 f. d. A.) die Sonderzuwendung in Höhe eines vollen Ruhegehalts stets nur unter Vorbehalt gewährt und damit jedenfalls für diesen erst 2001 in den Geltungsbereich der betrieblichen Übung fallenden die betriebliche Übung beendet (vgl. ErfK-Preis, 4. Aufl., § 611 BGB, Rz. 268).

III.

Die Versorgungsvereinbarung der Parteien muss nicht wegen Störung der Geschäftsgrundlage angepasst werden, § 313 BGB. Es liegt kein beiderseitiger Rechtsirrtum, sondern allenfalls die falsche Einschätzung der Entwicklung des Beamtenversorgungsrechts vor. Ohnehin fehlt es bereits deshalb an einer Störung der Geschäftsgrundlage, weil die Parteien dynamisch auf das jeweils geltende Beamtenrecht verwiesen haben. Das beinhaltet nach dem beiderseitigen Geschäftswillen Chancen und Risiken für beide Parteien und umfasst deshalb die noch verfassungsmäßige Absenkung des Versorgungsniveaus und die Kürzung bzw. Streichung der Sonderzuwendung (vgl. BAG, 16.08. 1988, AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG - Beamtenversorgung <4 d. Gr.>; AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG - Beamtenversorgung <B IV 3 d. Gr.>).

IV.

Die Auslegung des Vertrages der Parteien ergibt, dass aufgrund der Regelung in Ziffer 6 der Vereinbarung vom 20.02.1984 (Bl. 143 d. A.) der Kläger einen Mindestanspruch auf eine Versorgung in Höhe des Wertes von 10 VLAK-Anteilen ohne Anrechnung der gesetzlichen Rente hat. Insoweit besteht Vertrauensschutz. Gegenwärtig erhält der Kläger jedoch noch eine Leistung des Beklagten, die den Gegenwert von 10 VLAK-Anteilen übersteigt. Dies ergibt folgende Rechnung: 10 VLAK-Anteile à 97,00 € entsprechen einer monatlichen Zahlung von 970,00 €, zu der die gesetzliche Rente von 1.916,38 € hinzutritt. Daraus ergibt sich eine monatliche Gesamtversorgung von 2.886,38 € bzw. eine jährliche Versorgung von 34.636,56 €. Demgegenüber erhält der Kläger gegenwärtig (siehe Berechnung vom 04.08.2004 <Bl. 56 d. A.>) ein Ruhegehalt von 1.106,50 € zuzüglich gesetzlicher Rente von 1.916,38 €, somit eine monatliche Gesamtversorgung von 3.022,88 € bzw. eine Jahresgesamtversorgung von 36.274,56 €.

Erst bei weiteren Absenkungen des Versorgungsniveaus kann daher der Vertrauensschutz relevant werden.

C

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Wegen der im Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung der Kammer noch nicht entschiedenen Frage der Verfassungsmäßigkeit der Absenkung des Versorgungsniveaus war die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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