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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 25.11.2005
Aktenzeichen: 10 Sa 319/05 B
Rechtsgebiete: VersTVG, BGB, BBesG, SGB V, BAT, BeamtVG, BetrAVG, ATVK


Vorschriften:

VersTVG § 23
VersTVG § 23 Abs. 2 c Satz 1
BGB § 242
BGB §§ 305 ff.
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1
BBesG § 14 a
SGB V § 248
BAT § 46
BeamtVG § 69 e Abs. 3
BetrAVG § 2
BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 1 n. F.
BetrAVG § 18 Abs. 4
ATVK § 11
1. Die von den verschiedenen Versorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes gewährte Zusatzversorgung ist zum 01.01.1985 wirksam auf eine Nettogesamtversorgung umgestellt worden.

2. Die Ermittlung des fiktiven Nettoentgelts unter Abzug eines fiktiven Kranken- und Rentenversicherungsbeitrages, des fiktiven Arbeitnehmeranteils zur Pflegeversicherung und des Betrages nach § 23 ABs. 2 c Satz 1 VersTVG ist ebensowenig zu beanstanden wie die Berechnung des fiktiven Nettoentgelts unter Zugrundelegen der Steuerklasse I/0 bei Ledigen.

3. Die Änderung des Anpassungsmaßstabes zum 01.07.2002 durch Einführung einer jährlichen Dynamisierung von 1% hält einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 BGB stand und verletzt die Versorgungsrentner, deren Gesamtversorgung bisher nach den Maßstäben des Beamtenrechts angepasst worden ist, noch nicht in ihren Rechten aus Art. 14 Abs. 1 GG.


LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 Sa 319/05 B

In dem Rechtsstreit

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2005 durch

die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Spelge, den ehrenamtlichen Richter Herrn Bauermeister, die ehrenamtliche Richterin Frau Liske für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 05.01.2005 - 1 Ca 617/02 - wird kostenpflichtig nach einem Wert von 18.774,72 € zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Satzung der Beklagten sowie die Berechnung und Höhe der Zusatzversorgung der Klägerin.

Die 1938 geborene ledige Klägerin war vom 01.08.1970 bis zum 30.06.1998 bei der ... beschäftigt. Sie war nicht tarifgebunden. Im Arbeitsvertrag war auf den Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) nebst den diesen ergänzenden Tarifverträgen Bezug genommen. Sie erhielt zuletzt eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT Dienstaltersstufe 10. Seit dem 01.07.1998 bezieht sie eine gesetzliche Altersrente sowie eine Versorgungsrente durch die Beklagte. Diese hat gemäß § 1 ihrer jeweils gültigen Satzung die Aufgabe, u. a. den Mitarbeitern öffentlich-rechtlicher Sparkassen eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Gemäß § 2 ihrer Satzung ist sie eine kommunale Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne des jeweils gültigen kommunalen Versorgungstarifvertrages. Bei einer Pflichtversicherung, wie sie bei der Klägerin vorlag, ist Versicherungsnehmer das Mitglied bzw. - in der Diktion der Satzung der Beklagten bis zur 18. Änderung - der Beteiligte. Mitglied bzw. Beteiligter sind in den hier interessierenden Fällen die jeweiligen Sparkassen. Bezugsberechtigt sind der/die Versicherte und seine/ihre Hinterbliebenen und damit die Arbeitnehmer. Die Beklagte wurde zum 01.11.1994 errichtet. Ihr Träger ist der aufgrund des Niedersächsischen Sparkassengesetzes errichtete Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband. Ihr Kassenvermögen ist Sondervermögen dieses Verbandes.

Gemäß bestandskräftigem Bescheid vom 17.06.1998, auf den Bezug genommen wird (Bl. 15 bis 28 d. A.), erreicht die Klägerin aufgrund einer Bestandsschutzregelung in der Satzung den Höchstsatz der Bruttoversorgung, d. h. 75 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts. Ihr Nettoversorgungssatz liegt ebenfalls aufgrund von Bestandsschutzregelungen bei 91,75 % und damit bei dem nach der Satzung höchstmöglichen Satz. Die Beklagte ermittelte das gesamtversorgungsfähige Entgelt unter Zugrundelegung des § 34 der im Zeitpunkt des Bescheids gültigen Satzung, d. h. aus dem Durchschnitt des dynamisierten Regelentgelts der letzten drei Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles sowie des Durchschnitts der ebenfalls dynamisierten Sonderentgelte der letzten 10 Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 der Satzung der Beklagten in der 1998 maßgeblichen Fassung waren die Teile des Entgelts, die u. a. für Überstunden, Arbeitsbereitschaft oder Rufbereitschaft geleistet worden waren, als gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu berücksichtigen, sofern der monatliche Durchschnitt dieser Entgeltbestandteile über 2,5 % und unter 35 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts lag.

Aus dem so ermittelten gesamtversorgungsfähigen Entgelt war gemäß § 32 Abs. 3 c der im Zeitpunkt der Verrentung gültigen Satzung der Beklagten das fiktive Nettoarbeitsentgelt durch Abzug der Lohnsteuer sowie der Beträge, die als Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung am Tag des Beginns der Versorgungsrente zu zahlen waren, zu ermitteln. Nach der Satzung wurde dabei hinsichtlich der Lohnsteuer für die Versorgungsrentenberechtigten, die am Tag des Beginns der Versorgungsrente verheiratet waren, ohne dauernd getrennt zu leben, oder die Anspruch auf Kindergeld für mindestens ein Kind hatten, die Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse III/0, für alle übrigen Versorgungsrentenberechtigten nach der Lohnsteuerklasse I/0 ermittelt. Abzusetzen war ferner der Solidaritätszuschlag, jedoch nicht die Kirchenlohnsteuer. Die Beklagte errechnete eine Nettogesamtversorgung von 2.771,02 DM und damit unter Abzug der gesetzlichen Rente von 2.189,98 DM eine Bruttoversorgungsrente von 581,04 DM, von der nach Abzug der auf die Zusatzversorgung zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ein Nettobetrag von 530,20 DM verblieb. Ausgleichsbeträge erhielt die Klägerin von Beginn der Rente an nicht. Solche Beträge wurden ausschließlich an Versicherte gezahlt, deren Versorgungsrente spätestens am 31.12.1984 begonnen hatte (§ 103 Abs. 2 der Satzung in der Fassung 1998).

Mit Bescheid vom 25.01.2001 wurde die Gesamtversorgung der Klägerin, die zwischenzeitlich eine Versorgungsrente von 623,84 DM brutto bezog, mit einem Dynamisierungsfaktor von 1,67 % neu berechnet. Die Bezüge der Versorgungsempfänger des Bundes, deren Anhebung oder Minderung für die Anpassung der Versorgung gemäß § 47 Abs. 1 der Satzung in den Fassungen bis zur 18. Änderung maßgeblich war, waren zum 01.08. 2000 um 1,8 % angehoben worden. Dabei war für die Versorgungsempfänger des Bundes ebenso wie für die aktiven Beamten die Tarifanhebung von 2,0 %, die die Angestellten des öffentlichen Dienstes erhielten, gemäß § 14 a BBesG zum Aufbau einer Versorgungsrücklage um 0,2 % gekürzt worden. Unter Berücksichtigung des Einfrierens der Sonderzuwendung für die Versorgungsempfänger des Bundes auf den Stand der Bezüge im Monat Dezember 1993 gemäß § 13 Abs. 3 Sonderzuwendungsgesetz in der Fassung des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern (BBVAnpG 1995, BGBl. I, S. 1942 bzw. in der Fassung des BBVAnpG 1996/ 1997, BGBl. I, S. 519) wurde ein tatsächlicher Anpassungssatz von 1,67 % ermittelt. Bei der Berechnung des fiktiven Nettoentgelts mit Bescheid vom 25.01.2001, auf den Bezug genommen wird (Bl. 29 bis 31 d. A.), zog die Beklagte erstmals einen Arbeitnehmeranteil an der Umlage nach § 23 Abs. 2 c Satz 1 VersTVG von 1,25 % und einen Steueranteil aus Zukunftssicherung in Höhe der pauschalen Lohnsteuer auf die vom Arbeitgeber getragene Umlage oberhalb von 175,00 DM von 29,06 DM ab. Hinsichtlich der Tarifgeschichte dieser Bestimmung wird auf die Auskunft der VKA vom 24.10.2001 im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Duisburg -1 Ca 1551/01 - Bezug genommen (Bl. 59 bis 60 d. A.). Zum damaligen Zeitpunkt erhob die Beklagte von ihren Arbeitnehmern ausweislich der Erklärung der Parteien zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen vom 25.11.2005 (Bl. 676 d. A.) eine derartige Umlage. Bei einer Nettogesamtversorgung von 2.924,10 DM und einer gesetzlichen Rente von 2.232,65 DM zahlte die Beklagte fortan eine monatliche Versorgungsrente von 691,45 DM brutto an die Klägerin, von der ein Auszahlungsbetrag von 631,99 DM (= 323,13 €) verblieb.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 22.02.2001 Einspruch ein, den die Beklagte mit Bescheid vom 09.04.2001 (Bl. 35 f. d. A.) zurückwies. Gegen den Einspruchsbescheid, der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, an den er adressiert war, erst am 06.06.2001 zuging, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, erhob die Klägerin fristgerecht Klage zum Amtsgericht Emden. Zwischenzeitlich war die gesetzliche Rente der Klägerin ab dem 01.07.2001 auf 2.275,29 DM angehoben worden, weswegen die Versorgungsrente von der Beklagten mit Bescheid vom 25.06.2001, auf den Bezug genommen wird (Bl. 37 f. d. A.), auf 648,81 DM brutto neu festgesetzt wurde. Der Klägerin wurden fortan 593,01 DM monatlich (= 303,20 €) ausgezahlt. Auch diesen Bescheid greift die Klägerin mit der vorliegenden Klage an.

Die Vereinigung Kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) und die Gewerkschaft ver.di schlossen am 01.03.2002 mit Wirkung zum 01.01.2001 den Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATVK), durch den die betriebliche Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes grundlegend umgestellt wurde. Das bisherige Gesamtversorgungssystem wurde zum 31.12.2000 geschlossen und durch eine kapitalgedeckte Betriebsrente ersetzt. Die wie die Klägerin am 31.12.2001 bereits Versorgungsrentenberechtigten erhalten die zu diesem Stichtag festgestellte Versorgungsrente sowie etwaige Ausgleichsbeträge als Besitzstandsrenten weitergezahlt (§ 30 Abs. 1 und Abs. 2 ATVK). Die Besitzstandsrenten werden ab 2002 jeweils zum 01.07. des Jahres um 1 % angehoben (§ 11 ATVK). Die Dynamisierungsregelung kann unabhängig vom übrigen Tarifvertrag erstmals zum 31.12. 2007 gekündigt werden.

Die Beklagte änderte ihre Satzung durch die 18. Änderung vom 06.12.2002 entsprechend der neuen tariflichen Regelung ab. Auf die Satzung in dieser Fassung (Bl. 134 bis 141 d. A.) wird Bezug genommen. Gemäß § 69 Abs. 1 wurden die Versorgungsrenten zum 31.12.2001 festgestellt und werden gemäß § 69 Abs. 2 in Verbindung mit § 37 der Satzung jährlich zum 01.07. mit 1 % dynamisiert. Zur Finanzierung des zum 31.12.2002 geschlossenen Betriebsrentenbestandes erhebt die Beklagte ein Sanierungsgeld gemäß § 63 der Satzung und eine Rentenumlage gemäß § 64 der Satzung.

Mit Bescheid vom 24.06.2002, auf den verwiesen wird (Bl. 258 f. d. A.), passte die Beklagte die Rente der Klägerin um 1 % zum 01.07.2002 an, wodurch die Bruttorente auf 331,73 € und der Auszahlungsbetrag auf 306,23 € anstiegen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 24.07.2002 (Bl. 261 d. A.) Einspruch ein. Mit Bescheid vom 24.06. 2003 hob die Beklagte die Rente zum 01.07.2003 abermals um 1 % an, woraus sich eine Bruttorente von 338, 40 € und eine Nettorente von 309,30 € ergab (Bl. 262 d. A.). Dagegen legte die Klägerin am 04.07.2003 (Bl. 264 f. d. A.) Einspruch ein. Gemäß Schreiben der Beklagten vom 30.07.2003 (Bl. 267 d. A.) ruht das Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits. Mit Bescheid vom 24.06.2004 passte die Beklagte die Rente der Klägerin zum 01.07.2004 auf 341,78 € brutto an. Aufgrund der zum 01.01.2004 erfolgten Änderung des § 248 SGB V waren davon nicht mehr wie bisher der halbe, sondern der volle Krankenversicherungsbeitrag sowie die volle Pflegeversicherung abzusetzen. Daher verblieb lediglich ein Auszahlungsbetrag von 286,40 € netto (Bl. 464 d. A.). Auch dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 22.07.2004 (Bl. 466 d. A.) Einspruch ein. Mit Bescheid vom 23.06.2005 passte die Beklagte die Rente mit Wirkung zum 01.07.2005 auf 345,20 € brutto, entsprechend einem Auszahlbetrag von 289,28 € netto an (Bl. 672 d. A.).

Die Klägerin begehrt eine höhere Versorgung. Das Arbeitsgericht, an das der Rechtsstreit mit rechtskräftig gewordenem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Aurich vom 04.07. 2002 verwiesen worden ist, hat die Klage mit Urteil vom 05.01.2005 abgewiesen. Gegen dieses ihr am 21.01.2005 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 21.02.2005 eingelegten und nach Fristverlängerung bis 21.04.2005 am letzten Tag der Frist begründeten Berufung.

Die Klägerin begehrt die Beibehaltung des bis zur 18. Änderung des Statuts der Beklagten vom 06.12.2002 bestehenden Gesamtversorgungssystems in der Form der bis 1985 bestehenden Bruttogesamtversorgung. Diese soll allenfalls im Umfang einer tatsächlichen aktuellen Überversorgung, die die Klägerin in Abrede stellt, gekürzt werden. Diese Gesamtversorgung soll wie bis zur 18. Änderung der Satzung der Beklagten nach den Grundsätzen der Beamtenversorgung dynamisiert werden. Diese Ziele will die Klägerin dadurch erreichen, dass sie mit den Anträgen zu 1. die Feststellung der Nichtigkeit des gesamten Statuts der Beklagten in den seit dem 01. 01.2001 geltenden Fassungen, hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit der Übergangsregelung des § 69 in Verbindung mit der Dynamisierungsregelung des § 37 der Satzung in der Fassung der 18. Änderung und weiter hilfsweise die Nichtigkeit der Regelung zur Berechnung des fiktiven Nettoentgelts in § 32 Abs. 3 b und Abs. 3 c des Statuts in der Fassung bis zur 17. Änderung begehrt. Dieses wiederum begründet sie mit zwei unterschiedlichen Ansätzen. Sie hält für Eingriffe in die erdiente Versorgung, wie sie durch die Umstellung von der Brutto- auf eine Nettogesamtversorgung zum 01.01.1985 und durch die Systemumstellung durch die 18. Änderung der Satzung zum 01.01.2001 erfolgt seien, eine gesetzliche Grundlage für erforderlich. Hilfsweise vertritt sie die Auffassung, dass den Tarifvertragsparteien jedenfalls die Befugnis fehle, in den Besitzstand der Versorgung einzugreifen, da mangels Überversorgung für einen solchen Eingriff im Jahr 1985 kein Anlass bestanden habe. Insoweit macht sie geltend, sämtliche Revisionsgerichte und das Bundesverfassungsgericht seien bei ihren seit 1988 ergangenen Entscheidungen, mit denen sie die Umstellung auf die Nettogesamtversorgung bei den Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes für wirksam erklärt hätten, von falschen, von der VBL als Parteivortrag ins Verfahren eingeführten Tatsachen ausgegangen. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass das gesamtversorgungsfähige Entgelt um 1 bis 2 % hinter dem Bruttoentgelt der Aktivbeschäftigten zurückbleibe, weil einige Gehaltsbestandteile nicht eingerechnet würden, z. B. Überstundenentgelte unterhalb von 2,5 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts. Dadurch, dass das gesamtversorgungsfähige Entgelt aus dem Durchschnittsentgelt der letzten 36 Monate des Arbeitsverhältnisses errechnet werde, komme es zu einer weiteren Differenz von 1 bis 2 %. Hinzukomme der seit 1982 von den Rentnern zu leistende, stetig gestiegene Krankenkassenanteil auf die gesetzliche Rente und die Versorgungsrente, der seit 2004 hinsichtlich der Versorgungsrente von den Rentnern in voller Höhe, d. h. je nach Kasse 12 bis 14 %, zu tragen sei. Dadurch seien die von der Rechtsprechung zugrunde gelegten Tabellen um 10 bis 20 % fehlerhaft. Insoweit verweist die Klägerin zur Untermauerung dieses Vortrags auf die im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.11.2005 eingereichte Aufstellung vom 23. 07.1986, auf die Bezug genommen wird (Bl. 678 d. A.). Sie meint, letztlich werde das Bruttoeinkommen der Rentner mit dem Nettoeinkommen der Aktiven verglichen und so eine Überversorgung lediglich konstruiert. Ein echter Vergleich zwischen dem Nettoeinkommen der Rentner und dem Nettoeinkommen der Aktiven sei nie erfolgt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Rentner inzwischen jedenfalls auf Betriebsrenten den vollen Krankenkassenbeitrag zahlten, während die Aktiven auf ihr gesamtes Einkommen nur den halben Krankenkassenbeitrag zu entrichten hätten und zudem von inzwischen erfolgten Steuersenkungen oder Absenkungen der Sozialversicherungsbeiträge profitierten.

Die Klägerin meint ferner, dass für die Frage der Überversorgung nicht nur auf den Zeitpunkt der Verrentung abgestellt werden dürfe, wie es die VBL und ihr folgend die Rechtsprechung getan habe. Jede denkbare Überversorgung werde im Laufe der Rente beseitigt, weil die Anhebungen der Gesamtversorgung unter den tarifvertraglichen Gehaltsanhebungen lägen. Dies zeige sich auch bei der Klägerin, die gerechnet auf das Jahr 2003 noch einen Nettoversorgungssatz von 80,01 % aufgewiesen habe. Insoweit wird auf die Berechnung der Klägerin auf Seite 2 f. ihres Schriftsatzes vom 05.09.2003 (Bl. 206 f. d. A.) Bezug genommen. Dieser Gesamtversorgungsgrad der Klägerin falle von Jahr zu Jahr weiter. Vergleiche man daher das Nettoeinkommen der Rentner mit dem Nettoeinkommen der Aktiven der gleichen Gehaltsgruppe, bestehe weder für die Klägerin noch für den Bestand der Rentner der Beklagten in den Jahren 1985, 1998, 2001 oder 2004 eine Überversorgung, und zwar auch dann nicht, wenn in der Fiktivberechnung des Nettoeinkommens die fiktiven Beitragsabzüge zur Kranken- und Pflegeversicherung und die fiktive Eigenbeteiligung an der Umlage in Höhe von 1,25 % entfielen. Zum Beweis der Richtigkeit dieser Tatsachenbehauptung hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.11.2005 einen schriftlichen Beweisantrag mit diesem Inhalt gestellt und insoweit Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt (Bl. 679 d. A.). Sie macht geltend, das Arbeitsgericht habe diesen Beweisantrag zu Unrecht übergangen. Da eine Überversorgung nie bestanden habe und auch gegenwärtig nicht bestehe, sei für die Klägerin der für sie errechnete Bruttoversorgungssatz von 75 % wieder in voller Höhe erstarkt.

Mit den Anträgen zu Ziffer 2. begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Versorgungsrente nach den Bestimmungen der Satzung der Beklagten in der Fassung der 17. Änderung unter Zugrundelegung eines Gesamtversorgungssatzes von 75 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts als Bruttoversorgungssatz, die im Umfang der Anpassungen der Versorgungsempfänger des Bundes zu dynamisieren ist, hilfsweise die Gewährung einer Gesamtversorgung von 91,75 % des Nettogehalts eines vergleichbaren aktiven Sparkassenangestellten abzüglich einer tatsächlichen Überversorgung, äußerst hilfsweise eine Gesamtversorgung von 91,75 % des fiktiven Netto, wobei bei der Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung und zur Umlage von 1,25 % nicht abzusetzen sind und als maßgebende Steuerklasse die Steuerklasse III/0 zu berücksichtigen ist. Insoweit macht sie geltend, dass die Dynamisierung der Betriebsrente seit dem 01.07.2002 um jährlich lediglich 1 % zu einer Auszehrung ihrer Rente führe und jedenfalls angesichts der ausgezeichneten Vermögenslage der Beklagten, wie sie sich aus dem Jahresbericht 1999, auf den Bezug genommen wird (Bl. 317 bis 339 d. A.), ergebe, eine derart geringe Anpassung nicht berechtigt sei. Die Beklagte könne die laufenden Renten aus den Zinsen zahlen, die Leistungen an die Klägerin seien ausfinanziert.

Der Abzug von fiktiven Krankenkassenbeiträgen und Beiträgen zur Pflegeversicherung sei unberechtigt. Dies führe letztlich zu einer Doppelbelastung, weil der Krankenkassenbeitrag einmal bei der Berechnung des fiktiven Nettoeinkommens und ein weiteres Mal bei der Auszahlung der Bruttorente in Abzug gebracht werde. Zum anderen sei der Abzug der Umlage von 1,25 % gemäß § 23 Abs. 2 c Satz 1 des VersTVG ebenso wenig berechtigt wie der Abzug der pauschalen Lohnsteuer auf die vom Arbeitgeber getragene Umlage oberhalb von 175,00 DM. Die Tarifvertragsparteien seien zu derartigen Abzügen nicht berechtigt. Die Klägerin verweist insoweit darauf, dass nach der Systemumstellung zum 01.01.2001 diese Beträge von den aktiven Beschäftigten der Sparkassen nicht erhoben werden. Zudem würden so die Belastungen aus dem Beamten- und Angestelltenrecht kumuliert, weil einerseits bei der Ermittlung der Gesamtversorgung Abzüge wie bei den aktiven Angestellten vorgenommen würden, andererseits aber die Gesamtversorgung wie bei den Beamten zur Bildung einer Versorgungsrücklage um 0,2 % reduziert worden sei. Auch insoweit komme es daher zu einer Doppelbelastung. Den Angestellten würden wegen ein und desselben Vorgangs, nämlich der Bildung einer Rücklage/Erhöhung des Beitrags zur Versorgungseinrichtung zwei Kürzungen zugemutet. Diese unberechtigten Abzüge würden von der neuen Satzung in der Fassung der 18. Änderung fortgeschrieben.

Schließlich meint die Klägerin, bei der Berechnung des fiktiven Nettoeinkommens sei auch für sie nur eine fiktive Lohnsteuer unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 vorzunehmen. Der Abzug von Steuern unter Zugrundelegung der fiktiven Steuerklasse I/0 benachteilige ledige Versicherte überproportional und sei daher gleichheitswidrig. Ledige Versicherte würden für dieselben Einzahlungen eine insgesamt niedrigere Gegenleistung erhalten, weil bei ihnen das Risiko einer Hinterbliebenenversorgung entfalle. Deshalb sei sogar eine Erhöhung des Versorgungssatzes für Ledige gegenüber Verheirateten um 20 % gerechtfertigt. Auf die Berechnung der Klägerin auf Seite 6 f. des Schriftsatzes vom 30. 08.2004 (Bl. 444 f. d. A.), wonach ein verheirateter Versorgungsrentenberechtigter bei gleichem Einkommen wie die Klägerin eine um 78,04 % höhere Versorgungsrente als die Klägerin erhalte, wird Bezug genommen. Die Klägerin folgert daraus, dass Rentner, die bei Eintritt des Versorgungsfalles die Steuerklasse I/0 hätten, aber vorher verheiratet gewesen seien könnten, willkürlich benachteiligt würden. Sie weist ferner darauf hin, dass aufgrund der Satzungsregelung für beide Ehepartner, sofern sie beide im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen seien, jeweils die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt werde, obwohl dies im normalen Steuerrecht unmöglich sei. Da somit die Differenzierung nach Steuerklassen wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verfassungswidrig sei, sei für alle Versorgungsberechtigten ein fiktiver Steuerabzug unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 zugrunde zu legen.

Abschließend meint die Klägerin, die Vorteile durch die Senkung von Rentenversicherungsbeiträgen oder Steuern dürften nicht nur den Aktiven zugute kommen. Mit dem Antrag zu Ziffer 3. begehrt die Klägerin schließlich unter Zugrundelegung der vorstehend dargelegten Rechtsauffassung die Feststellung der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit sämtlicher Bescheide der Beklagten seit dem 25.01.2001.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird Bezug genommen auf die Klagschrift (Bl. 8 - 14 d. A.) sowie ihre Schriftsätze vom 12.09.2001 (Bl. 40 f. d. A.), 31.03. 2003 (Bl. 115 bis 123 d. A.), 30.04.2003 (Bl. 127 d. A.), 05.09.2003 (Bl. 205 bis 213 d. A.), 06.09.2003 (Bl. 247 bis 257 d. A.), 30.08.2004 (Bl. 439 bis 447 d. A.), 23.02.2005 (Bl. 576 bis 578 d. A.), die Berufungsbegründung (Bl. 620 bis 638 d. A.) sowie den Schriftsatz vom 09.08.2005 (Bl. 668 d. A.).

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 05.01.2005 - 1 Ca 617/02 - abzuändern und

1. die Nichtigkeit der Statute der Beklagten in der Fassung der 18. bis einschließlich der 22. Änderung festzustellen,

hilfsweise zu 1.:

a) die Nichtigkeit der §§ 69 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 37 der Statute der Beklagten i. d. F. der 18. bis einschließlich 22. Änderung festzustellen,

b) die Nichtigkeit der §§ 32 Abs. 3 b und 3 c des Statuts i. d. F. der 5. bis 17. Änderung zur Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts festzustellen,

2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Versorgungsrente unter Anwendung der Vorschriften des Statuts in der Fassung der 17. Änderung ab 01.01.2001 zu zahlen, bei der das gesamtversorgungsfähige (gv) Entgelt gemäß § 47 des Statuts in der Fassung der 16. Änderung für 2002 bis 2004 anzupassen und eine Versorgungsrente zu gewähren ist, die ermittelt wird aus der Differenz der BfA-Bruttorente und einer Gesamtversorgung mit einem Versorgungssatz von 75 % des gv Entgelts (Bruttoversorgungssatz),

hilfsweise zu 2.:

a) abzüglich eines jährlich neu zu prüfenden Betrages einer Überversorgung aus dem Vergleich des Nettorenteneinkommens der Klägerin mit 91,75 % eines Nettoeinkommens einer vergleichbaren Angestellten der Sparkassen in Niedersachsen mit der Besoldungsgruppe V b mit Dienstaltersstufe 10,

hilfsweise zu 2.:

b) die Beklagte zu verurteilen, die Gesamtversorgung ab 01.01.2001 zu ermitteln, ohne dass beim fiktiven Nettoarbeitsentgelt die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und zur Umlage von 1,25 % berücksichtigt werden, und als maßgebende Steuerklasse III/0 zu berücksichtigen,

3.

die Nichtigkeit/Unwirksamkeit der Anpassungsmitteilung (Bescheides) vom 25. Januar 2001 und des Einspruchsbescheides vom 9. April/5. Juni 2001 und der Anpassungsbescheide vom 24.06.2002, 14.06.2003 und 14.06.2004 festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält sich für berechtigt, ihre Satzung zu ändern, und hält die ihrer Satzung zugrunde liegende tarifrechtliche Regelung aufgrund der Tarifautonomie für wirksam. Sie verweist darauf, dass die Regelungen des ATVK im Gesamtzusammenhang zu sehen seien. Sie verweist ferner auf die Rechtsprechung, die frühere Satzungsänderungen von Zusatzversorgungskassen, die den Satzungsbestimmungen der Beklagten entsprächen, für wirksam erklärt hat. Die Systemumstellung zum 01.01.2001 sei eine nur eingeschränkt überprüfbare Entscheidung der Tarifvertragsparteien. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird Bezug genommen auf die Klagerwiderung vom 26.11. 2001 (Bl. 52 bis 56 d. A.) sowie ihre Schriftsätze vom 30.11.2001 (Bl. 57 d. A.), 10.04. 2003 (Bl. 125 d. A.), 13.05.2003 (Bl. 129 f. d. A.), 30.06.2003 (Bl. 132 f. d. A.), 30.07.2003 (Bl. 142 bis 147 d. A.), 29.10.2003 (Bl. 277 bis 279 d. A.), 21.11.2003 (Bl. 280 f. d. A.), 02. 01.2004 (Bl. 290 bis 292 d. A.), 14.10.2004 (Bl. 476 bis 481 d. A.), 30.11.2004 (Bl. 528 d. A.) und ihre Berufungserwiderung (Bl. 653 bis 661 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig (§§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.

A I.

Der Antrag zu Ziffer 1. und die dazu gestellten Hilfsanträge sind unzulässig. Mit diesen Anträgen begehrt die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit der Satzung der Beklagten in der Fassung der 18. Änderung mit Wirkung zum 01.01.2001 bzw. der Nichtigkeit einzelner Satzungsbestimmungen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (seit Urteil vom 16.03.1988, IV a ZR 154/87, BGHZ 103, 370) schließen die Zusatzversorgungskassen als Versicherer mit den an ihnen beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, Gruppenversicherungsverträge ab. Die Arbeitnehmer sind deshalb lediglich Gefahrpersonen und damit Einzelrisiken, so dass ihre Rechtsbeziehungen zu der jeweiligen Versorgungsanstalt keine selbständigen Versicherungsverhältnisse darstellen, sondern unselbständige Bestandteile des Gruppenversicherungsvertrages des jeweiligen Arbeitgebers mit der Zusatzversorgungskasse sind (vgl. BGHZ 103, 370 <I 2 d d. Gr.>). Deshalb darf nach Überzeugung der Kammer allein der Arbeitgeber als Vertragspartei die richterliche Überprüfung einer Satzungsänderung verlangen (offengelassen von BGH, 02.05.1990, IV ZR 211/89, ZTR 1990, S. 346 <I 2 d. Gr.>). Der Antrag zu Ziffer 1. und die dazu gestellten Hilfsanträge sind somit unzulässig.

II.

Allerdings ist gemäß §§ 77, 78 der Satzung der Beklagten in der Fassung bis zur 17. Änderung bzw. gemäß § 52 der Satzung in der Fassung seit der 18. Änderung die Klägerin befugt, ihre Ansprüche klagweise unmittelbar gegen die Beklagte geltend zu machen, auch wenn sie selbst nicht Vertragspartnerin ist. Dies ist hier durch die Anträge zu Ziffer 2. geschehen. Die Kammer hatte im Rahmen der Prüfung, ob der Klägerin die mit diesen Anträgen geltend gemachten Ansprüche zustehen, auch zu beurteilen, ob diesen Ansprüche Satzungsvorschriften entgegenstehen und ob diese Satzungsvorschriften, auf denen die Berechnung der Rente der Klägerin beruht, und ggf. ihre Änderungen unter Beachtung der Tarifautonomie mit höherrangigem Recht, insbesondere Verfassungsrecht, zu vereinbaren sind (vgl. BGH, ZTR 1990, S. 346 <I 2 d. Gr.>).

III.

Daraus folgt zugleich, dass dem Begehren der Klägerin nicht entgegensteht, dass sie den Ausgangsbescheid vom 17.06.1998 (Bl. 15 bis 27 d. A.) hat bestandskräftig werden lassen. Dies nimmt ihr nicht das Recht, durch Angriffe gegen spätere Bescheide inzident alle Regelungen der Satzung, auf denen die später von ihr fristgerecht angegriffenen Bescheide beruhen, überprüfen zu lassen.

B

Die Beklagte hat die Versorgungsrente in den Bescheiden vom 25.01.2001, 24.06.2002, 24.06.2003, 24.06.2004 sowie 23.06.2005 wirksam festgesetzt. Sämtliche Satzungsbestimmungen, auf denen diese Bescheide beruhen, sind rechtswirksam. Da die Beklagte unstreitig die der Klägerin zu zahlende (Versorgungs-)Rente auch rechnerisch ermittelt hat, sind die Anträge zu Ziffer 2. und 3. als unbegründet abzuweisen. Dies hat das Arbeitsgericht richtig erkannt.

I.

Die Zusatzversorgung, die die Beklagte den bei ihren Mitgliedern beschäftigten Arbeitnehmern gewährt, ist mit Wirkung zum 01.01.1985 wirksam auf eine Nettogesamtversorgung umgestellt worden. Die Satzungsbestimmung des § 32 Abs. 3 c der Satzung in der Fassung bis zur 17. Änderung, die die Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts regelte, war wirksam. Die Systemumstellung mit Wirkung zum 01.01.2001, die auf dem ATVK beruht und mit der Satzung in der Fassung der 18. Änderung nachvollzogen worden ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Dynamisierung von 1 % jährlich zum 01.07. eines jeden Jahres ist (noch) mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Antrag zu Ziffer 2. ist damit unbegründet.

1.

§ 46 BAT gewährt lediglich allgemein einen Anspruch auf eine zusätzliche Altersversorgung nach näherer Maßgabe des jeweils gültigen einschlägigen Versorgungstarifvertrages. Der VersTVG wiederum sah eine Versorgung nach Maßgabe der Satzung der ZVK vor. Diese enthielt in § 2 Abs. 4 in der Fassung bis zur 17. Änderung den Vorbehalt, dass Änderungen auch für bestehende Mitgliedschaften und Beteiligungen sowie für die einzelnen Versicherungsverhältnisse und für bereits bewilligte Versicherungsleistungen gelten. Dieser Änderungsvorbehalt ist wirksam. Die Zustimmung des Versicherten zu einer vorbehaltenen Satzungsänderung ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH (zuletzt 10.12.2003, IV ZR 217/02, MDR 2004, S. 630 <II 2 a d. Gr.>) zu deren Wirksamkeit nicht erforderlich. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob Änderungen erkennbar oder vorhersehbar waren (ebd).

Bei der Entwicklung des Prüfungsmaßstabes ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf Begründung der Zusatzversorgung der Klägerin aufgrund des Verweises im Arbeitsvertrag auf den BAT arbeitsvertraglicher Natur ist. Der Anspruch auf konkrete Leistungen folgt dagegen ausschließlich aus dem satzungsmäßig bestimmten Versicherungsverhältnis und ist damit privatrechtlicher Natur. Der Zusatzversorgungsanspruch der Klägerin ist deshalb ein Rechtsanspruch arbeitsrechtlichen Ursprungs, der in der Form der Gruppenversicherung des Privatrechts ausgestaltet worden ist (vgl. BSG, AP Nr. 4 zu § 242 BGB - Ruhegehalt - VBL). Aus dieser Doppelnatur des Anspruchs ergibt sich der zugrunde zu legende Prüfungsmaßstab. Die Satzung der Beklagten, die als eine allgemeine Geschäftsbedingung im Rahmen von Gruppenversicherungsverträgen zu werten ist (vgl. BGH, stRspr. seit 16.03.1988, BGHZ 103, 370 <I 2 a d. Gr.>), unterliegt aufgrund dieser rechtlichen Einordnung der vollen richterlichen Inhaltskontrolle. Eine Überprüfung erfolgt demnach nicht nur am Maßstab der §§ 305 ff. BGB, sondern auch unter dem Gesichtspunkt des Grundgesetzes. Insbesondere ist zu prüfen, ob § 242 BGB und das Gleichheitsgebot gewahrt sind. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Satzung auf dem jeweils gültigen Versorgungstarifvertrag beruht und damit de facto nur die von den Tarifvertragsparteien gefundenen (Kompromiss-)Lösungen nachvollzieht und kein Anspruch der Versicherten besteht, eine Versorgung zu erhalten, die in jeder Hinsicht so ausgestaltet ist, dass eine beamtengleiche Versorgung gewährleistet ist. Vielmehr bleibt es dem Konsens der Sozialpartner überlassen, in welchem Umfang die Versorgung an die der Beamten angeglichen werden soll. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien kommt dem Satzungsgeber nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Er darf daher Praktikabilitätsgesichtspunkte beachten und bei der Ordnung von Massenerscheinungen typisieren. Daraus folgende geringfügige Benachteiligungen sind hinzunehmen. Dabei ist bei der Prüfung von Änderungen der jeweils gültigen Satzung zugrunde zu legen, dass durch den Änderungsvorbehalt keine Altersversorgung mit einem bestimmten unveränderten Mindestinhalt zugesagt worden ist (zum Ganzen vgl. BGH, 11.06.2003, IV ZR 158/02, BGHZ 155, 132 <II 2 d d. Gr.>; BVerfG, 22.03.2000, 1 BvR 1136/96, AP Nr. 27 zu § 18 BetrAVG <II 2 c d. Gr.>).

2.

An diesem Maßstab gemessen, sind die Satzungsbestimmungen, anhand derer die Beklagte die Rente der Klägerin berechnet hat, rechtlich nicht zu beanstanden, so dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine höhere Rente hat.

a)

Die Umstellung auf eine Nettogesamtversorgung gemäß § 23 VersTVG in der Fassung des 19. Änderungstarifvertrages vom 21.02.1984 und die daraufhin ergangene Anpassung der Satzung der Beklagten zum 01.01.1985 ist wirksam. Das haben für die inhaltsgleichen Regelungen der VBL das Bundesverfassungsgericht mit Beschlüssen vom 06.11.1991 (1 BvR 825/88, ZTR 1992, S. 63) und vom 11.05.1994 (1 BvR 744/94, NVwZRR 1995, S. 232), der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 16.03.1988 (u.a. BGHZ 103, 370) und das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24.04.1990 (3 AZR 259/88, AP Nr. 43 zu § 1 BetrAVG-Zusatzversorgungskasse) entschieden. Die Ausführungen der Klägerin geben der Kammer keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

aa)

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht bedürfen weder die Errichtung der Beklagten selbst noch Eingriffe in deren Satzung einer gesetzlichen Grundlage. Ob und welche zusätzliche Altersversorgung auch der öffentliche Arbeitgeber gewährt, bleibt seiner freien Grundentscheidung überlassen. Die öffentliche Hand hat sich hier für eine tarifvertraglich verankerte Lösung entschieden, der damit der Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG zukommt. Den Tarifvertragsparteien wiederum stand es frei, die Einzelheiten der von ihnen in ihren wesentlichen Grundzügen ausgehandelten Versorgung der Ausgestaltung durch eine Satzung zu überlassen. Aus der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.07.2004 (1 BvR 1298/94, BVerfGE 111, 191) folgt nichts anderes. Diese Entscheidung betrifft die Delegierung berufsrechtlicher Aufgaben, die als öffentliche Aufgabe originär dem Gesetzgeber obliegt, auf Organe der Selbstverwaltung und ist daher für den hier vorliegenden Fall der näheren Ausgestaltung einer in den wesentlichen Grundzügen von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten, vom Arbeitgeber freiwillig gewährten zusätzlichen Altersversorgung nicht heranzuziehen.

bb)

Der Klägerin steht auch kein Bruttoversorgungsanspruch von 75 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts zu, weil es an einer Überversorgung fehlt oder gefehlt hat. Entgegen der Darlegung der Klägerin hat der BGH bei der Billigung der Umstellung auf eine Nettogesamtversorgung berücksichtigt, dass seit 1982 die Rentner einen gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrag zu leisten haben (vgl. BGHZ, 103, 370 <II 2 b und c d. Gr.>). Darüber hinaus liegt der Einführung der Nettogesamtversorgung die Empfehlung der Rentenharmonisierungskommission vom 19.11.1983 zugrunde, die eine altersgemäße Lebensstandardsicherung bei einem Nettoalterseinkommen von 70 bis 90 % des Nettoarbeitseinkommen annahm. Die Gesamtversorgung lag nach den Entscheidungen des BGH aus dem Jahr 1988 zugrunde liegenden Feststellungen in den Jahren 1983 bis 1985 bei Erreichen der Höchstversorgung von 75 % je nach Versorgungsgruppe bei 106,57 bis 113,61 %. Dies entspricht der von der Klägerin im Termin vom 25.11.2005 überreichten Aufstellung vom 23.07.1986 (Bl. 678 d.A.). Aus dieser Aufstellung ergibt sich zugleich, dass bei der Ermittlung der Überversorgung nur pauschale Berechnungen angestellt worden sind, indem vom Bruttoarbeitsentgelt durchschnittliche Lohnsteuer und Sozialabzüge abgezogen und daraus das Nettoarbeitsentgelt errechnet worden sind, dem die Gesamtversorgung von 75 % des Bruttoarbeitsentgelts gegenübergestellt worden ist. Selbst wenn daraus folgte, wie die Klägerin behauptet, dass diese Tabelle wegen der von ihr aufgezeigten Ungenauigkeiten im Ansatz um 10 bis 20 % fehlerhaft war (wobei die Addition der von der Klägerin angegebenen Differenzen selbst bei dem seit 2004 erhobenen vollen Krankenkassenbeitrag nur bei 18 % liegt), ist die angestrebte angemessene Absicherung des Lebensstandards im Alter im Jahr 1983 in allen Vergütungsgruppen überschritten gewesen. Wegen des Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung durften die VBL und die anderen als Anstalten des öffentlichen Rechts ausgestalteten Zusatzversorgungskassen nicht nur eine planwidrige, sondern auch eine planmäßige Überversorgung abbauen. Diese liegt bereits vor, wenn die Versorgungsberechtigten mehr als die Vollversorgung, d. h. mehr als die volle Sicherung ihres bisherigen Lebensstandards unter Berücksichtigung ihres Ausscheidens aus dem Erwerbsleben erhalten. Die Vollversorgung ist deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin nicht mit 100 % des letzten Nettoentgelts gleichzusetzen oder mit 100 % des Einkommens, das der Rentner als Aktiver heute erzielen würde. Vielmehr ist zu beachten, dass der Rentner typischerweise einen geringeren Lebensbedarf hat, weil die mit der Erzielung des Arbeitseinkommens verbundenen Aufwendungen entfallen. Diese so definierte Vollversorgung liegt nach Auffassung der Rentenharmonisierungskommission bei 70 bis 90 % des letzten verfügbaren Einkommens. Nach den eigenen Berechnungen der Klägerin (Seite 2 f. des Schriftsatzes vom 05.09.2003, Bl. 206 f. d. A.) erhielt sie noch im Jahr 2003 eine Gesamtversorgung, die 80,01 % des Nettoentgelts eines aktiven Beschäftigten der Vergütungsgruppe V b BAT Dienstaltersstufe 10 entsprach. Mit einem tatsächlichen Versorgungsgrad von mehr als 80 % des aktuellen Nettoeinkommens eines aktiv Beschäftigten lag damit das Einkommen der Klägerin immer noch im oberen Bereich der von der Rentenharmonisierungskommission vorgeschlagenen Bandbreite (vgl. BAG, 25.05.2004, 3 AZR 123/03, AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG - Überversorgung <B I 4 b bb d. Gr.>). Daran ändert sich nichts dadurch, dass durch die Änderung des § 248 SGB V zum 01.01.2004 für Bezüge aus betrieblicher Altersversorgung der volle und nicht wie bisher der halbe Krankenversicherungsbeitrag zu zahlen ist. Auch die Versorgungsempfänger haben ständig höhere Beiträge für ihre private Krankenversicherung aufzubringen, zumal die Beihilfeleistungen stetig verschlechtert worden sind.

Bei der Prüfung, ob die Tarifvertragsparteien bei der Umstellung auf die Nettogesamtversorgung zutreffend eine Überversorgung angenommen haben, ist schließlich zu beachten, dass ihnen das Gutachten der Treuarbeit (BT-Drucks. 7/5569) vorlag, in dem eine strukturelle Überversorgung bejaht worden war. Aufgrund dieses Gutachtens haben die Tarifvertragsparteien Handlungsbedarf gesehen und die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin seit mehr als 10 Jahren bekämpfte Umstellung auf die Nettogesamtversorgung vorgenommen. Die aus sozial-, personal- und finanzpolitischen Erwägungen heraus erfolgte Einschätzung der Tarifvertragsparteien, dass eine strukturelle Fehlentwicklung vorlag, die Anlass zur Umstellung auf eine Nettogesamtversorgung gab, wäre von den Arbeitsgerichten auch dann hinzunehmen, wenn sich die Tarifvertragsparteien angesichts der hoch komplizierten Materie in der Annahme, es liege eine Überversorgung vor, sich um wenige Prozentpunkte geirrt hätten. An der strukturellen Fehlentwicklung, die dazu führte, dass die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes aufgrund der ihnen gewährten Zusatzversorgung ein Alterseinkommen erzielten, das über der Vollversorgung im oben dargestellten Sinn lag, hätte dies auch unter Zugrundelegung des Zahlenwerks der Klägerin nichts geändert. Dass eine solche Überversorgung vorgelegen hat, wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass auch angesichts der Kürzungen, die seit 1985 erfolgt sind, die Klägerin noch im Jahr 2003 eine Nettoversorgung im Vergleich zu einem aktiv Beschäftigten von 80,01 % erzielte.

Schlussendlich ist zu berücksichtigen, dass bei der Normensetzung den Tarifvertragsparteien ein weiter Regelungsspielraum und in Bezug auf die sachlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zukommt. Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes haben bis zur grundlegenden Umstellung der zusätzlichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst durch den ATVK zum 01.01.2001 an ihrer der 19. Satzungsänderung des VersTVG zum 01.01.1985 zugrunde liegenden Einschätzung, es liege eine Überversorgung vor, festgehalten, obwohl ihnen aufgrund der zahlreichen, u. a. vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin geführten Prozesse, in denen die Überversorgung Gegenstand gerichtlicher, auch zahlreicher höchstrichterlicher Entscheidungen war, bekannt sein musste, dass ihre Annahme einer Überversorgung bezweifelt wird. Solange aber die Tarifvertragsparteien die einmal aufgrund sachlicher Gegebenheiten vereinbarte Tarifregelung beibehalten, ist die darin zum Ausdruck gekommene Einschätzung der Tarifvertragsparteien von den Gerichten für Arbeitssachen zu beachten (vgl. BAG, 18.10.2000, 10 AZR 503/99, AP Nr. 235 zu § 1 TVG - Tarifverträge: Bau <II 1 und 2 c d. Gr.>). Die Satzung der Beklagten in den Fassungen bis zur 17. Änderung hat diese Einschätzung der Tarifvertragsparteien, die aus vorstehend genannten Gründen auf sachlichen Erwägungen beruhte, lediglich nachvollzogen und ist daher von der Kammer zu akzeptieren.

Auf den Beweisantrag der Klägerin, den diese bereits vor dem Arbeitsgericht gestellt und vor der Kammer am 25.11.2005 wiederholt hat (Bl. 679 d. A.), kam es deshalb nicht an. Im Übrigen liegt diesem Beweisantrag schon ein falscher Ausgangspunkt zugrunde, weil die Beklagte der Klägerin keine Nettoversorgungsrente in bestimmter Höhe, sondern eine Bruttoversorgungsrente, die an die Nettolohnentwicklung angeglichen wird, versprochen hat (vgl. BGH, MDR 2004, S. 630 <II 2 b bb d. Gr.>).

b)

Die Rente der Klägerin ist gemäß § 69 Abs. 1 der Satzung der Beklagten in der Fassung der 18. Änderung wirksam festgestellt worden.

aa)

Die mit der 18. Änderung der Satzung im Anschluss an den ATVK vorgenommene Umstellung von einer Gesamtversorgung auf eine Betriebsrente verletzt nicht den aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden, von der Beklagten zu beachtenden Anspruch der Klägerin auf Bestandsschutz ihrer Versorgungsrente. Die Betriebsrentenansprüche gehören nach Eintritt des Versorgungsfalls zu den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen (vgl. BVerfG, 28.04.1999, 1 BvL 32/95, BVerfGE 100, 1; BGH, 11.06.2003, BGHZ 155, 132 <II 2 f d. Gr.>). In den erdienten Besitzstand der Klägerin ist durch die Regelung des § 69 Abs. 1 der Satzung aber nicht eingegriffen worden, weil die bisherige Rente der Klägerin unangetastet geblieben ist (vgl. BAG, 24.04.1990, AP Nr. 43 zu § 1 BetrAVG - Zusatzversorgungskasse <II 2 d. Gr.>; BGH, BGHZ 155, 132 <a.a.O.>).

bb)

Die Berechnung des fiktiven Nettoeinkommens, die dieser Feststellung zugrunde liegt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Betriebsrente der Klägerin ist demnach auch in der richtigen Höhe festgestellt worden.

(1)

Mit der Ermittlung des fiktiven Nettoeinkommens unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 32 Abs. 3 c der Satzung sollte die Gesamtversorgung nach dem Willen der Tarifvertragsparteien in angemessenem Abstand zum letzten Nettoentgelt des Versicherten und zum durchschnittlichen Arbeitseinkommen der Aktiven gehalten werden. Die Beklagte hat der Klägerin, die bei Umstellung auf eine Nettogesamtversorgung im Jahr 1985 noch weit vom Versorgungsfall entfernt war, daher keine Nettoversorgungsrente in bestimmter Höhe, sondern lediglich eine Bruttoversorgungsrente versprochen, die an die Nettolohnentwicklung angeglichen wurde (vgl. BGH, MDR 2004, S. 630 <II 2 b bb d. Gr.>).

(2)

Unter Beachtung diese Zwecks des § 32 Abs. 3 c der Satzung in den Fassungen bis zur 17. Änderung wurde die Klägerin durch die fiktiven Abzüge nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB belastet. Zwar gehört die Einführung und die Ausweitung von Abzugsposten bei der Errechnung des fiktiven Nettoeinkommens anders als die Entscheidung, eine Nettogesamtversorgung generell einzuführen, nicht zu der weitgehend kontrollfreien Grundentscheidung der Sozialpartner. Die Bestimmung des § 32 Abs. 3 c der Satzung der Beklagten in den Fassungen bis zur 17. Änderung hält jedoch der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand.

(a)

Der Abzug von Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung des fiktiven Nettoentgelts ist bereits vom BGH und dem BAG in den Entscheidungen vom 16.03.1988 (BGHZ, 103, 370) und vom 24.09.1990 (AP Nr. 43 zu § 1 BetrAVG - Zusatzversorgungskasse) gebilligt worden. Auf diese Entscheidungen nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Entgegen der Auffassung der Klägerin führen diese Abzüge nicht zu einer Doppelbelastung, sondern sind nur Rechnungsposten zur Ermittlung des fiktiven Nettoentgelts als Rechnungsgröße, und sollen wie die übrigen Rechnungsposten dazu beitragen, den von den Tarifvertragsparteien als angemessen angesehenen Abstand zwischen Renten- und Nettoarbeitseinkommen zu wahren (vgl. BGH, MDR 2004, S. 630 <II 2 b bb d. Gr.>).

(b)

Gleiches gilt für den Abzug des Arbeitnehmeranteils zur Pflegeversicherung und der Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags bei der Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts (vgl. BGH, a.a.O.).

(c)

Auch die mit der 12. Satzungsänderung eingefügten fiktiven Abzüge "Arbeitnehmer-Anteil" an der Umlage nach § 23 Abs. 2 c Satz 1 VersTVG von 1,25 % und "Steueranteil aus Zukunftssicherung" führen nicht zu einer unangemessenen Belastung der Klägerin. Da diese Abzugsposten das Nettoeinkommen der bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmer bis zu der durch die 18. Satzungsänderung erfolgten Systemumstellung in Anlehnung an den ATVK mitbestimmten, war es konsequent, sie in der Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts einzubeziehen (vgl. BGH, a.a.O.).

(d)

Die Ermittlung des fiktiven Nettoentgelts unter Zugrundelegung der nach der Steuerklasse I/0 zu zahlenden Steuern benachteiligte die Klägerin nicht unangemessen und verletzte sie auch nicht in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Auch insoweit ist daher das fiktive Nettoarbeitseinkommen nicht unter Verletzung höherrangigen Rechts ermittelt worden und konnte daher wirksam zum 31.12.2001 durch § 69 der Satzung der Beklagten in der Fassung der 18. Änderung festgestellt werden.

Die Satzung der Beklagten differenzierte bei Ermittelung des fiktiven Nettoeinkommens nur danach, ob im Zeitpunkt des Beginns der Versorgungsrente der Arbeitnehmer verheiratet und nicht getrennt lebend oder einem Kind zum Unterhalt verpflichtet war oder ob er unverheiratet oder getrennt lebend war. Im ersten Fall war das fiktive Nettoeinkommen unter Abzug einer fiktiven Steuer nach der Lohnsteuerklasse III/0, im zweiten Fall unter Abzug einer Steuer nach der Steuerklasse I/0 zu errechnen, ohne dass insoweit individuelle Besonderheiten zu berücksichtigen waren. Auch dies ist von den Obergerichten in zahlreichen Entscheidungen gebilligt worden (vgl. nur BGHZ 103, 370). Daran ist ungeachtet der Angriffe der Klägerin nach Auffassung der Kammer festzuhalten. Der Satzungsgeber darf angesichts der hoch komplizierten Materie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst pauschalieren und Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine kleine Anzahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfG, 22.03.2000, 1 BvR 1136/96, AP Nr. 27 zu § 18 BetrAVG <II 2 c aa d. Gr.>). Die Klägerin legt nicht dar, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, sondern beschränkt sich auf abstrakte Gerechtigkeitserwägungen. Im Besonderen trägt sie nicht vor, dass sie jemals verheiratet gewesen ist, daher die Lohnsteuerklasse III zu irgendeiner Zeit vor Eintritt in den Ruhestand innehatte und deshalb überhaupt im Sinne der von ihr angeführten Erwägungen benachteiligt sein kann. Dass die Beklagte - wie alle Zusatzversorgungskassen - den Ledigen ungeachtet des niedrigeren Risikos durch den Wegfall der Hinterbliebenenversorgung keine höhere Rente als verheirateten Berechtigten gewährt, ist ebenfalls unbedenklich. Die Versorgung Hinterbliebener beruht auf Art. 6 GG. Die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst war bis zur Systemumstellung zum 01.01.2001 keine nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in Höhe der geleisteten Beiträge ausgestaltete Versorgung, sondern beruhte auf dem Gedanken, dass der Arbeitnehmer eine vergleichbare Altersversorgung wie ein Beamter erhalten sollte. Auch Beamte erhalten jedoch lediglich eine am letzten Einkommen orientierte Versorgung, ohne dass Ledige aufgrund des geringeren Versorgungsrisikos eine höhere Versorgung erhalten.

Soweit die Klägerin meint, Steuervorteile aus Steuer- und Beitragssenkungen für die aktiv Beschäftigten müssten auch ihr zugute kommen, ist dies vorliegend geschehen. Während 1998 bei der Ermittlung des fiktiven Nettoeinkommens noch ein Rentenbeitrag von 10,15 % und ein Lohnsteuersatz von 21,5 % zugrunde gelegt worden sind, waren dies 2001 nur noch 9,55 % Rentenversicherungsbeitrag und 20,02 % Steuern (vgl. Bl. 25 und 30 d. A.).

Die Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts hielt sich somit bis zur Systemumstellung durch die 18. Satzungsänderung im Rahmen des mit der Einführung der Nettogesamtversorgung verfolgten und von sämtlichen Obergerichten gebilligten Ziels, die Gesamtversorgung auf einen bestimmten Prozentsatz des Nettoarbeitsentgelts eines erwerbstätigen Arbeitnehmers zu begrenzen (vgl. BGH, MDR 2004, S. 630 <II 2 b bb d.Gr.>).

c)

Die letzte Anpassung der Gesamtversorgung der Klägerin nach § 47 der Satzung der Beklagten in der Fassung der 17. Änderung ist wirksam erfolgt. Die Kürzung um 0,2 % gemäß § 14a BBEsG folgte dem Beamtenrecht, ebenso die Einrechnung der mittelbaren Kürzung der Sonderzuwendung durch das Einfrieren auf den Stand 1993. Entgegen der Auffassung der Klägerin kam es durch die Berücksichtigung des § 14 a BBesG einerseits und der Umlage nach § 23 Abs. 2 c Satz 1 VersTVG andererseits nicht zu einer Doppelbelastung. Beide Faktoren dienten gänzlich unterschiedlichen Zielen. Ihre kumulative Berücksichtigung folgte aus dem Wesen der Gesamtversorgung, die Elemente der Beamtenversorgung und der Angestelltenvergütung verband und einerseits die Entwicklung der Beamtenversorgung nachvollziehen, andererseits aber den von den Tarifvertragsparteien als angemessen angesehenen Abstand zum Einkommen der aktiven Angestellten wahren sollte.

d)

Die durch die 18. Satzungsänderung eingeführte Änderung des Anpassungsmaßstabs durch Einführung einer jährlichen Dynamisierung von 1 %, erstmals zum 01.07.2002, ist ebenfalls wirksam.

aa)

Durch diese Umstellung des Anpassungsmaßstabes ist die Klägerin nachteilig betroffen. Unter Zugrundelegung des Anpassungsmaßstabes des § 47 der Satzung in den Fassungen bis zur 17. Änderung wäre die Gesamtversorgung seit 2001 um insgesamt 8,34 %, nämlich um 1,8 % zum 01.04.2001, um 2,2 % zum 01.01.2002 sowie unter Beachtung des Anpassungsfaktors des § 69 e Abs. 3 BeamtVG zum 01.04.2003 um 2,387 %, zum 01.04. 2004 um 0,98 % und zum 01.08.2004 um weitere 0,98 %, angehoben worden. Demgegenüber ist die Versorgungsrente der Klägerin seit dem 01.04.2001 lediglich um 5,67 %, nämlich um 1,67 % zum 01.01.2001 sowie jeweils um 1 % zum 01.07.2002, 2003, 2004 und 2005 angehoben worden. Auch unter Beachtung des Umstandes, dass abweichend vom bisherigen Recht durch die Systemumstellung die zum 01.07.2002 erfolgte Rentenerhöhung von 2,16 % nicht mehr zu einer Senkung der Versorgungsrente geführt hat, bezöge die Klägerin unter Zugrundelegung des alten Rechts seit dem 01.08.2004 eine Versorgungsrente von 439,32 € brutto, tatsächlich erhält sie seit dem 01.07.2004 eine Rente von 341,78 € brutto und seit dem 01.07.2005 eine Rente von 345,20 € brutto.

bb)

Die Dynamisierungsregelung des § 69 Abs. 2 in Verbindung mit § 37 der Satzung der Beklagten in der Fassung der 18. Änderung hält einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 BGB stand. Der Zweck der in Form einer Gruppenversicherung gewährten zusätzlichen Altersversorgung, zur Existenzsicherung im Alter ergänzend beizutragen, wird nicht schon dadurch gefährdet, dass die Dynamisierung der Rente nach einem anderen Maßstab erfolgt, als in Anknüpfung an Erhöhungen oder Verminderungen bei den Versorgungsbezügen der Versorgungsempfänger des Bundes. Dies gilt umso mehr, als durch die geänderte Dynamisierungsregelung jedenfalls die bisher theoretisch möglichen und künftig wahrscheinlichen Verminderungen bei den Versorgungsbezügen der Versorgungsempfänger nicht nachteilig auf die Versorgungsrente durchschlagen werden.

Der Vertragszweck verbietet es auch nicht, die Versorgungsrenten pauschal um 1 % jährlich zu dynamisieren. Das gilt selbst dann, wenn die Versorgung der Beamten des Bundes Steigerungen erfährt, die über die Anpassung der Versorgungsrenten nach dem Maßstab des § 37 der Satzung der Beklagten hinausgehen. Zwar erfordert der Vertragszweck, den Versorgungsberechtigten eine Zusatzversorgung zu gewähren, die der Existenzsicherung im Alter dient, grundsätzlich eine Dynamisierung. Der Maßstab der Dynamisierung lässt sich aus diesem Vertragszweck aber nicht entnehmen (vgl. BGH, BGHZ 155, 132 <II 2 d und e d. Gr.>; OLG Karlsruhe, 26.07.2005, 12 U 67/05, ZTR 2005, S. 533).

cc)

Die Umstellung auf eine jährliche Dynamisierung von 1 % verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Recht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Bisher ist es vom Bundesverfassungsgericht (28.04.1999, 1 BvL 32/95, BVerfGE 100, 1, 44) und vom Bundesgerichtshof (BGHZ 155, 132 <II 2 f d. Gr.>) offen gelassen, vom Bundessozialgericht (NJW 2003, S. 1474) angenommen worden, dass auch die Anwartschaften auf Rentenanpassungen, die dem Schutz des realen Geldwertes zu dienen bestimmt sind, den Schutz des Art. 15 Abs. 1 GG genießen. Ob dies der Fall ist, kann ebenso dahinstehen wie der Prüfungsmaßstab, weil in jedem Fall Art. 14 GG nicht verletzt ist. Selbst wenn die Anwartschaft auf eine Anpassung der Versorgungsrente den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG genösse, ist § 69 Abs. 2 in Verbindung mit § 37 der Satzung in der Fassung der 18. Änderung eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung. Diese Neuregelung ist verhältnismäßig und mit dem Vertrauensschutzgedanken zu vereinbaren.

(1)

Das Bundesarbeitsgericht hat für die Überprüfung rechtsgeschäftlicher Änderungen auf einzelvertraglicher Ebene sowie für die Rechtskontrolle von Betriebsvereinbarungen und Dienstvereinbarungen ein dreistufiges Prüfungsschema entwickelt. Danach darf der bereits erdiente, nach § 2 BetrAVG errechnete Teilbetrag nur aus zwingenden Gründen gekürzt werden, die bereits zeitanteilig erdiente Quote eines variablen, dienstzeitunabhängigen Berechnungsfaktors, die sog. erdiente Dynamik, nur aus triftigen Gründen verringert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige Zuwächse müssen schließlich sachlich-proportionale Gründe vorliegen. Ob dieses Prüfungsschema auf § 37 der Satzung, der lediglich die tarifliche Regelung des § 11 ATVK wiedergibt, unbesehen zu übertragen ist, erscheint fraglich (bejaht vom Landgericht Karlsruhe, 30.01.2004, 6 O 197/03 für die Startgutschriftenregelung für rentenferne Jahrgänge in §§ 79, 78 VBLS; abgelehnt von OLG Karlsruhe im Urteil vom 22.09.2005, 12 U 99/04 <B IV 5 d. Gr.> in der Berufungsentscheidung, offen gelassen ebenfalls vom BAG, 25.05.2004, 3 AZR 123/03, AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG - Überversorgung <B I 4 b bb d. Gr.>).

(2)

Auch im vorliegenden Fall kann diese Frage dahinstehen. Die Neuregelung der Rentenanpassung greift nicht in den erdienten Teilbetrag ein, d. h. in den Teilbetrag, der sich, bezogen auf die Altersrente, berechnen lässt und auf den Stichtag der Ablösung festgeschrieben worden ist (Stebel, BAV, 2004, S. 333 <338>). Es liegt kein unzulässiger Eingriff in den geschützten Besitzstand vor, sondern ein Eingriff, der mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu vereinbaren ist. Jedenfalls derzeit hat die Klägerin unverhältnismäßige oder existenzgefährdende Einbußen in ihrer Altersversorgung nicht zu befürchten.

Zum einen entspricht die Anpassungsregelung des § 37 der Satzung der in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG n. F. zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers und geht über die in § 18 Abs. 4 BetrAVG in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I, S. 1914) getroffene Regelung für die Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst vor Erreichen der Altersgrenze beendet worden ist, hinaus, weil diese Regelung an die allgemeine Erhöhung der Versorgungsrente anknüpft, also durchaus Erhöhungen auch ausfallen können. Zudem ist - anders als nach § 47 der Satzung in den Fassungen bis zur 17. Änderung - eine Verminderung der Rente ausgeschlossen.

Auch die Gefahr einer Entwertung der Zusatzrente ist zurzeit noch nicht gegeben. Die Lebenshaltungskosten sind im Jahr 2002 um 1,4 %, im Jahr 2003 um 1,1 % und im Jahr 2004 um 1,6 % angestiegen (Zahlen nach OLG Karlsruhe, ZTR 2005, S. 533 <535>). Die Rente der Klägerin ist seit dem 01.07.2002 um 4 % angehoben worden. Vor dem Hintergrund, dass die gesetzliche Rente seit 2002 nur um 3,2 % in den alten und um 4,08 % in den neuen Bundesländern angehoben worden ist, nämlich zum 01.07.2002 um 2,16 % bzw. 2,89 % und zum 01.07.2003 um 1,04 % bzw. 1,19 %, dagegen die Rentenerhöhungen zum 01.07.2004 und zum 01.07.2005 ausgefallen sind und derzeit völlig ungewiss ist, ob und wann die gesetzlichen Renten jemals wieder erhöht werden, ist durch die Erhöhung der bestandsgeschützten Rente der Klägerin seit dem 01.07.2002 um 4 % kein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Eigentumsrecht erfolgt (im Ergebnis ebenso OLG Karlsruhe, ZTR 2005, S. 533). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass § 11 ATVK, auf dem § 37 der Satzung der Beklagten in der Fassung der 18. Änderung beruht, nach dem 31.12. 2007 jederzeit gesondert kündbar ist. Es ist zu erwarten, dass die Tarifvertragsparteien bei einer Erhöhung der Geldentwertung über den Anpassungsmaßstab des § 11 ATVK hinaus von diesem Kündigungsrecht Gebrauch machen werden.

II.

Der Antrag zu Ziffer 3. ist ebenfalls unbegründet. Die Bescheide seit dem 25.01.2001 sind rechnerisch richtig und aufgrund wirksamer Satzungsbestimmungen ergangen. Insoweit kann auf die Ausführungen unter I. verwiesen werden.

C

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert wurde in Anlehnung an die Schätzung des Arbeitsgerichts auf die geschätzte 36fache Rentendifferenz festgesetzt.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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