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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschluss verkündet am 19.07.2006
Aktenzeichen: 10 Sa 48/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 124 Ziff. 1
Ergibt sich aus einer Beweisaufnahme, dass die unbemittelte Partei vorsätzlich falsche Angaben zu dem für die Beurteilung der Erfolgsaussicht maßgeblichen Sachverhalt gemacht hat und wusste sie oder hielt es jedenfalls für möglich, dass ihre Darstellung unrichtig ist, gibt dies Veranlassung, die Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Ziffer 1 ZPO aufzuheben
LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN BESCHLUSS

10 Sa 48/06

Hannover, den 19.07.2006

In dem Rechtsstreit

Tenor:

wird die mit Beschluss des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 22.08.2005 - 1 Ca 204/05 - bewilligte Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz sowie die mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 17.02.2006 - 10 Sa 48/06 - bewilligte Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz aufgehoben.

Gründe:

I.

Die Parteien haben um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung gestritten. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 22.08.2005 Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt, soweit er die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist begehrte, und nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 17.02.2006 zur Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt. Nach Beweisaufnahme hat es die Berufung zurückgewiesen. Es hat als erwiesen angesehen, dass es seit längerer Zeit im Arbeitsverhältnis zu Reibereien gekommen war, nach deren Eskalation der Beklagte dem Kläger den Schlüssel abgenommen und ihn des Betriebes verwiesen hat. Beim Verlassen des Betriebes hat der Kläger gedroht, er werde den Beklagten und seine Familie aufspießen bzw. abstechen. Er hat seine Drohungen noch in derselben Woche wiederholt. Der Beklagte und seine Familie haben diese Drohungen ernst genommen und deshalb eine fristlose Kündigung ausgesprochen. Die Drohungen waren auch ernstzunehmen.

II.

Die Prozesskostenhilfebewilligung war für beide Rechtszüge gemäß § 124 Nr. 1 ZPO aufzuheben, weil der Kläger durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat.

1.

§ 124 Nr. 1 ZPO bietet keine allgemeine Handhabe dafür, dass ein Gericht die bewilligte Prozesskostenhilfe wieder aufheben kann, wenn es im Nachhinein zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage als im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe kommt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 16.08.1996, 4 Ta 162/96, NZA 1997, S. 115). Eine Beweisaufnahme kann jedoch ein geeignetes Mittel sein, festzustellen, ob das Streitverhältnis in einer für eine Aufhebung nach § 124 Ziffer 1 ZPO ausreichenden Weise falsch dargestellt worden ist. Es reicht dabei für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung zwar nicht aus, dass eine Partei einen ihr obliegenden Beweis nicht erbringt, die Klage also letztlich wegen eines non liquet abgewiesen wird (vgl. OLG Düsseldorf, 09.07.1992, 10 W 36/92, MDR 1993, S. 391; OLG Koblenz, 22.03.1999, 2 W 69/99, OLGR Koblenz 1999, S. 410). Ergibt sich jedoch aus einer Beweisaufnahme, dass die unbemittelte Partei vorsätzlich falsche Angaben zu dem für die Beurteilung der Erfolgsaussicht maßgeblichen Sachverhalt gemacht hat und wusste sie oder hielt es jedenfalls für möglich, dass ihre Darstellung unrichtig ist, gibt dies Veranlassung, die Prozesskostenhilfe aufzuheben (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Sachsen-Anhalt, 25.02.2003, 4 W 75/02, OLGR Naumburg 2003, S. 332; Stein-Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. 2004, Rz. 8, 10).

2.

Die Beweisaufnahmen haben zur vollen Überzeugung sowohl des Arbeitsgerichts als auch des Landesarbeitsgerichts zweifelsfrei ergeben, dass der Kläger die Drohungen, die der Beklagte als Rechtfertigung der von ihm ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung herangezogen hat, tatsächlich ausgestoßen hat, sein dies bestreitender Prozessvortrag also nicht der Wahrheit entsprach. Die rechtliche Relevanz dieser Lüge konnte dem Kläger nicht verborgen bleiben. Er wusste, dass allein aufgrund seines Bestreitens des Kündigungsgrundes die erforderliche Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung gegeben war. Daraus ergibt sich zugleich die Ursächlichkeit der unrichtigen Darstellung für die der Prozesskostenhilfebewilligung beider Instanzen zugrunde liegende Bejahung der Erfolgsaussicht.

3.

Da die dargelegten Aufhebungsgründe gleichermaßen für beide Instanzen zutreffen, war über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe einheitlich für beide Rechtszüge zu entscheiden (vgl. MK-ZPO/Wax, 2. Aufl. 2000, § 124, Rz. 17).

Mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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