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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 29.08.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 93/08
Rechtsgebiete: BERT Entsorgungswirtschaft


Vorschriften:

BERT Entsorgungswirtschaft § 8
Voraussetzung für die Zahlung von Zeitzuschlägen nach dem BERT.

Bei der Ermittlung der Zeitzuschläge gemäß § 8 BERT ist von einer wochenweisen Erlangung der Arbeitszeit auszugehen.


LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 Sa 93/08

In dem Rechtsstreit

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 2008 durch

den Direktor des Arbeitsgerichts Trapp, die ehrenamtliche Richterin Frau Schlesinger-Gräber, den ehrenamtlichen Richter Herrn Höper für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 29.11.2007 - 1 Ca 21/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision für die Beklagte wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Zeitzuschlägen nach dem Bundesmanteltarifvertrag für die private Entsorgungswirtschaft.

Der Kläger ist bei der Beklagten, die ein Unternehmen der privaten Entsorgungswirtschaft betreibt als Entsorger beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der privaten Entsorgungswirtschaft Anwendung. Der Kläger erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe 7 des Bundesentgeltrahmentarifvertrages zwischen dem Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. und der Gewerkschaft ver.di (BERT) in Höhe von 13,03 € pro Stunde.

Der Tarifvertrag lautet, soweit für diesen Rechtsstreit von Interesse, wie folgt:

§ 4 Arbeitszeit

1. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in einem Zeitraum von 12 Monaten ausschließlich der Pausen im Tarifgebiet West 37 Stunden in der Woche beziehungsweise 40 Stunden im Tarifgebiet Ost. Gemäß § 7 Abs. 1 b ArbZG wird in Abweichung von § 3 ArbZG der Ausgleichszeitraum auf 12 Monate verlängert. Außerdem besteht die Gestaltungsmöglichkeit gemäß § 7 Abs. 1 c ArbZG. Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbaren die Anwendung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung.

2. Bei betrieblicher Mehrarbeit können Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 1 Satz 1 in einer Betriebsvereinbarung eine wöchentliche Arbeitszeit zwischen 37 und 48 Stunden im Tarifgebiet West und 40 bis 48 Stunden im Tarifgebiet Ost vereinbaren. Auch insoweit gelten die Sätze 2 und 3 des Absatzes 1. Aus der wöchentlichen Arbeitszeit errechnet sich die Monatsvergütung, die in jedem Monat gleichmäßig gezahlt wird.

3. Arbeitgeber und Betriebsrat haben sich darüber zu einigen, ob die über die vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemäß Abs. 2 hinausgehende Arbeitszeit bezahlt oder einem Arbeitszeitkonto zugeschrieben wird.

Soweit Zeitzuschläge gemäß § 8 Abs. 1 a BMTV fällig werden, können auch diese nach der Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat mit einer Viertelstunde pro anfallenden Zeitzuschlag auf das Arbeitszeitkonto gutgebucht werden.

§ 6 Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit; Schichtarbeit

1. Mehrarbeit sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (§ 4 dieses Vertrages) dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen.

2. Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 5:00 Uhr geleistete Arbeit. Durch Betriebsvereinbarung kann diese Zeit um bis zum 2 Stunden vor- oder zurückverlegt werden.

3. Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr geleistete Arbeit. Notwendige Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit kann angeordnet werden, wenn die betrieblichen Verhältnisse es erfordern. Dabei sollen berechtigte Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Das gesetzliche Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

4. Die durch gesetzliche Wochenfeiertage ausgefallene Arbeit wird auch außerhalb des Wochenzeitraumes vor- und/oder nachgearbeitet. Die so anfallende Mehrarbeit kann durch Freizeit abgegolten oder bezahlt werden. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

5. Wird Mehrarbeit geleistet, die sich nicht unmittelbar an die tägliche Arbeitszeit anschließt, wird die tatsächliche Arbeitszeit einschließlich der Wegezeit vergütet.

6. Die Arbeitszeit kann wöchentlich bis auf 48 Stunden nach Maßgabe des § 3 ArbZG ausgedehnt werden. Die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 a und c ArbZG vorgesehenen Abweichungen sind zugelassen. Diese Arbeitszeitverlängerung bedarf der Zustimmung des Betriebsrates.

7. Regelungen der Schichtarbeit und über den Ausgleich für Schichtarbeit sind zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu vereinbaren.

§ 8 Zeitzuschläge

1. Die Zeitzuschläge betragen je Stunde

a) ab der 46 Wochenarbeitsstunde 25 v. H.

b) für die Arbeit an Sonntagen und gemäß § 4 Abs. 4 50 v. H.

c) für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 100 v. H.

d) für regelmäßige Nachtarbeit 15 v. H.

e) für unregelmäßige Nachtarbeit 25 v. H.

2. Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge für eine Arbeitsleistung wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt. Abweichend hiervon werden jedoch die Zeitzuschläge nach § 1 a und d neben den anderen Zeitzuschlägen bezahlt.

3. Der Berechnung der Zeitzuschläge ist die tarifliche Vergütung zugrunde zu legen.

In der Woche vom 11. September 2006 bis 15. September 2006 erbrachte der Kläger 49 Arbeitsstunden, in der Woche vom 30. April 2007 bis 4. Mai 2007 46,88 Arbeitsstunden und in der Woche vom 28. Mai 2007 bis 2. Juni 2007 56,10 Arbeitsstunden.

Mit seiner am 15. Januar 2007 vor dem Arbeitsgericht Lingen erhobenen Klage hat der Kläger die Zahlung von Zeitzuschlägen verlangt.

Er hat die Auffassung vertreten, er habe immer dann, wenn er mehr als 45 Wochenstunden gearbeitet habe, einen Anspruch auf Zahlung des Zeitzuschlags gemäß § 8 Abs. 1 a des Bundesmanteltarifvertrags für die private Entsorgungswirtschaft (BMTV).

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13,03 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 19. Januar 2007 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 41,95 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. August 2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, bei der Ermittlung der Zeitzuschläge nach § 8 BMTV sei von einer monatsweisen Berechnung auszugehen. Danach könne der Kläger Zeitzuschläge nur verlangen, wenn er im Monatsdurchschnitt mehr als 45 Stunden pro Woche gearbeitet habe.

Mit Urteil vom 29. November 2007 hat das Arbeitsgericht Lingen der Klage stattgegeben. Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, Bl. 47 und 48 d.A., wegen der rechtlichen Würdigung auf die Entscheidungsgründe, Bl. 48 bis 52 d.A., Bezug genommen.

Gegen das ihr am 19. Dezember 2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Januar 2008, bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 15. Januar 2008, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 11. Februar 2008, bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 11. Februar 2008, begründet.

Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.

Sie ist der Auffassung, die vom Arbeitsgericht Lingen vorgenommene Auslegung des Tarifvertrages sei unzutreffend. Zwar treffe zu, dass der Wortlaut der Vorschrift des § 8 Abs. 1 a BMTV darauf hindeute, dass bei der Ermittlung der zuschlagpflichtigen Stunden auf die jeweilige wöchentliche Arbeitszeit abgestellt werden müsse. Diese Auslegung verkenne aber den Zusammenhang zwischen § 8 Abs. 1 a BMTV und §§ 4 und 6 BMTV.

§ 6 BMTV regele die Voraussetzungen von Mehrarbeit, Nachtarbeit und Sonn- und Feiertagsarbeit. Hiermit korrespondiere die Regelung des § 8 Abs. 1 BMTV. Die Zahlung des Zeitzuschlages gemäß § 8 Abs. 1 A BMTV setze daher das Vorliegen von Mehrarbeit voraus. Bei der Ermittlung von Mehrarbeit sei aber von einer monatsweisen Berechnung auszugehen. Die Vorschrift des § 6 BMTV beziehe sich auf § 4 Abs. 1 BMTV und diese regele keine feste wöchentliche Arbeitszeit sondern eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit. Dies ergebe sich auch aus der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15. April 2002 (19 Sa 1887/01). Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit sei nicht auf einen Zeitraum von 12 Monaten abzustellen, da eine Betriebsvereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BMTV im Betrieb der Beklagten nicht bestehe. Der Bezug auf den Monatszeitraum für die Durchschnittsbetrachtung ergebe sich deswegen aus § 4 Abs. 2 Satz 1 BETV sowie aus § 4 Abs. 2 Satz 3 BMTV, denn danach sei die Vergütung jeweils nach Monatszeiträumen zu berechnen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgericht Lingen vom 29. November 2007 - 1 Ca 21/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

I.

Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von Zeitzuschlägen in rechnerisch unstreitiger Höhe von 54,98 € brutto aus § 8 Abs. 1 a BMTV verlangen.

Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Zeitzuschlag für jede Arbeitsstunde zu zahlen, die über 45 Wochenarbeitsstunden hinaus geht.

Dies ergibt die Auslegung des BMTV.

Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt; ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. zuletzt Urteil vom 6. Juli 2006, 2 AZR 587/05, AP Nr. 201 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie, m.w.N..

1.

Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 a BMTV ist von einer wochenweisen Erfassung der Arbeitsstunden für die Berechnung der Zeitzuschläge auszugehen.

In dieser Vorschrift haben die Tarifvertragsparteien den Begriff "Wochenarbeitsstunde" verwendet. Ein ausdrücklicher Hinweis auf eine zugrunde zu legende durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit fehlt. Daraus ist zu schließen, dass sie die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Zahlung von Zeitzuschlägen für den Fall vereinbaren wollten, dass in der jeweiligen Woche länger als 45 Stunden gearbeitet wird. Dass der Wortlaut entsprechend verstanden werden kann, wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.

2.

Dieser Auslegung steht die Systematik des Tarifvertrages nicht entgegen.

Die Vorschrift des § 8 BMTV korrespondiert entgegen der Auffassung der Beklagten nicht so mit § 6 Abs. 1 BMTV, dass eine andere Auslegung geboten wäre.

Zwar regelt § 6 BMTV Tatbestände möglicher zuschlagpflichtiger Tätigkeiten wie Mehrarbeit, Nachtarbeit und Sonn- und Feiertagsarbeit. Ein Korrespondenzverhältnis zu § 8 BMTV, aus dem geschlossen werden müsste, dass identische Tatbestände geregelt werden sollten, besteht aber nicht.

§ 8 BMTV entspricht weder von der Wortwahl noch von der Reihenfolge der einzelnen Zuschläge der Regelung des § 6 BMTV. Der Begriff "Mehrarbeit" ist in § 8 BMTV nicht genannt. Die einzelnen Zuschläge entsprechen in ihrer Reihenfolge nicht den Tatbeständen des § 6 BMTV. Dieser regelt in § 1 die Mehrarbeit, in § 2 die Nachtarbeit und in § 3 die Sonn- und Feiertagsarbeit. Die Zuschläge für die Sonn- und Feiertagsarbeit sind aber in § 8 Abs. 1 BMTV unter den Unterpunkten b und c also vor der Zuschlagpflichtigkeit der Nachtarbeit geregelt.

3.

Darüber hinaus führt die von der Beklagten vorgenommene Auslegung des Tarifvertrages nur dann zu sachgerechten Ergebnissen, wenn ihre Annahme, die Regelung des § 8 BMTV beziehe sich auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und als Zeitraum für die Ermittlung des Durchschnitts sei der jeweilige Monat heranzuziehen zutrifft. Ist bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit auf einen Bezugszeitraum von 12 Monaten abzustellen, ist dieser konsequenterweise auch für die Berechnung der Zeitzuschläge gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer a BMTV heranzuziehen. Dies führte dazu, dass Zeitzuschläge nur zu zahlen sind, wenn im Jahresdurchschnitt mehr als 45 Stunden pro Woche gearbeitet würde. Damit wäre der Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 a BMTV so weitgehend eingeschränkt, dass eine sachgerechte Regelung hierin nicht mehr erblickt werden könnte. Dass die Tarifvertragsparteien eine solche Regelung treffen wollten, kann ihnen nicht unterstellt werden.

Die Begründung für die Heranziehung des jeweiligen Monats als Bezugszeitraum überzeugt nicht.

a.

Bei der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ist zunächst nicht deswegen auf den jeweiligen Monat abzustellen, weil im Betrieb der Beklagten eine Betriebsvereinbarung gem. § 4 Abs. 1 Satz 4 BMTV nicht besteht.

§ 4 Abs. 1 Satz 1 BMTV regelt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und den Bezugszeitraum von 12 Monaten. Nach dem Wortlaut des Satzes 1 haben hier die Tarifvertragsparteien eine eigenständige Regelung die von dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung unabhängig ist getroffen. Dies folgt daraus, dass anderenfalls eine Regelung über die wöchentliche Arbeitszeit nicht bestünde, denn es ist nicht ersichtlich, woraus die wöchentliche Arbeitszeit von 37 Stunden für den Fall des Fehlens der Betriebsvereinbarung abgeleitet werden soll. Es ist nicht nachzuvollziehen, warum die Anwendbarkeit des Bezugszeitraumes von 12 Monaten eine Betriebsvereinbarung voraussetzen soll, die Vereinbarung der wöchentlichen Arbeitszeit von 37 Stunden pro Woche aber nicht. Insoweit haben die Tarifvertragsparteien eine einheitliche Vereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit getroffen, die sowohl die Regelung der wöchentlichen Arbeitszeit als auch des Bezugszeitraumes enthält.

Darüberhinaus ist zu beachten, dass der BMTV auf die Arbeitsverhältnisse in einer Vielzahl von Betrieben Anwendung findet. Für die Auslegung kann es daher nicht auf die Verhältnisse im Betrieb der Beklagten ankommen. Wenn die Annahme der Beklagten, wegen Fehlens der Betriebsvereinbarung sei auf den Monatszeitraum abzustellen zuträfe, folgte aus ihrer Argumentation für den Fall, dass eine Betriebsvereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 BMTV besteht, dass auf den Jahreszeitraum für die Durchschnittberechnung abzustellen wäre und es zu einer von Fall zu Fall unterschiedlichen Berechnung der Zeitzuschläge käme.

b.

Bei der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ist auch nicht wegen der Regelungen in § 4 Abs. 2 Satz 3 BMTV und § 4 Abs. 2 Satz 1 BERT auf den jeweiligen Monat abzustellen.

Beide Regelungen befassen sich lediglich mit der Berechnung der monatlichen Vergütung. § 4 Abs. 2 Satz 1 BERT legt nur fest, dass die Vergütung als Monatsvergütung gezahlt wird, ohne auf die wöchentliche Arbeitszeit einzugehen. § 4 Abs. 2 Satz 3 BMTV regelt nur für den Fall der Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit über 37 Stunden hinaus, dass die Monatsvergütung ausgehend von der verlängerten wöchentlichen Arbeitszeit berechnet wird. Die Regelung gibt danach keinen Hinweis auf die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit, sondern setzt sie voraus.

c.

Die Auffassung der Beklagten, es sei der jeweilige Monat heranzuziehen findet auch in der von ihr angeführten Entscheidung des LAG Hamm vom 15. April 2002, 19 Sa 1887/01 keine Stütze. Das LAG Hamm geht vielmehr ebenfalls davon aus, für die Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit sei auf einen Zeitraum von 12 Monaten abzustellen; vgl. a. a. O. S. 11.

II.

Die Kosten der erfolglosen Berufung waren der Beklagten gem. § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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